4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 15.04.2014 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde "
der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 die Erst- bzw. Neuausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses."1. Am 15.04.2014 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde "
der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, die Erst- bzw. Neuausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses." Mit Schreiben vom 14.10.2014 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens Beanstandungen der "Kategorie 2" festgestellt worden seien. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass es zu einer Beanstandung der "Kategorie 1" kommen könnte, falls die monierten Mängel nicht bis zum 28.10.2014 behoben werden. Mit Schreiben vom 28.10.2014 (eingelangt am selben Tage) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie ihren Antrag auf Neuausstellung ihres Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Air Operator Certificate; im Folgenden: AOC) vorläufig zurückziehe und nach Vorliegen aller Unterlagen neu einbringen werde. Weiters informierte sie die belangte Behörde darüber, dass ihr gewerblicher Flugbetrieb seit 27.10.2014 stillgelegt sei. Mit einem weiteren Schreiben, ebenfalls mit 28.10.2014 datiert, welches allerdings erst am 30.10.2014 bei der belangten Behörde einlangte, ersucht die Beschwerdeführerin um eine nachträgliche Neuausstellung ihres AOC nach Vorlage aller erforderlichen und bewilligten Unterlagen. Saisonbedingt sei ihr gewerblicher Flugbetrieb am 27.10.2014 eingestellt worden und werde erst im April 2015 wieder aufgenommen. Mit Schreiben vom 02.04.2015 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das neu ausgestellte AOC. 2. An die Beschwerdeführerin erging hierauf die "Rechnung" der belangten Behörde vom 26.05.2015 unter dem Titel "Neuausstellung AOC". Verrechnet wurden: Menge Bezeichnung Preis Betrag 32 Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder außerhalb des Behördensitzes pro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlung
II. Abschnitt, TP 92 lit a ACGVAmtshandlungen am Sitz der Behörde oder außerhalb des Behördensitzes pro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlung
römisch zwei. Abschnitt, TP 92 Litera a, ACGV € 65,-- € 2.080,-- 3 Reisezeitvergütung pro Organ und angefangener halber Stunde für Reisen im In- und Ausland
II. Abschnitt, TP 92 lit b ACGVReisezeitvergütung pro Organ und angefangener halber Stunde für Reisen im In- und Ausland
römisch zwei. Abschnitt, TP 92 Litera b, ACGV € 65,-- € 195,-- 1 Sonstige Amtshandlung infolge eines Parteiansuchens, die nicht unter eine andere Tarifpost fällt,
II. Abschnitt, TP 95 ACGVSonstige Amtshandlung infolge eines Parteiansuchens, die nicht unter eine andere Tarifpost fällt,
römisch zwei. Abschnitt, TP 95 ACGV € 161,-- € 161,-- 1 Gebühr für eine Eingabe
G 1957Gebühr für eine Eingabe
Paragraph 14, TP 6 Absatz eins, GebG 1957 € 14,30 € 14,30 € 2.450,30
3 der Grundverordnung (EG) Nr. 216/2008 sei der Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 mit Inkrafttreten und Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gestrichen worden, weshalb die auf dieser Basis ausgestellten AOC bereits ex lege ungültig worden seien. Die "alten" AOC seien durch Zeugnisse, die
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erteilt wurden, ersetzt worden, für die nach der Bestimmung des § 20a Abs. 2 Z 1 AOCV ein Antrag zu stellen gewesen sei; die Umstellung könne sohin ausschließlich auf einen im Interesse der Partei gelegenen Antrag erfolgen. Auch von der Beschwerdeführerin sei ein entsprechender Antrag gestellt worden. Ihr sei ein im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 konformes AOC ausgestellt worden. Der von der Beschwerdeführerin bezweifelte Zeitaufwand sei vom jeweiligen Behördenorgan in einem elektronisch geführten Tool einzutragen - ein Auszug daraus wurde der Beschwerdeführerin mit dem Schreiben übermittelt. Sämtliche verrechneten Zeiteinheiten hätten ausschließlich der antragsgemäßen Erledigung des Parteiansuchens gedient. Es handle sich nicht um "versteckte" kostenfreie periodische Audits.3. Mit Schreiben vom 07.09.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darauf hin, dass im Hinblick auf den nach erfolgter Zurückweisung der Rechnung zu erlassenden Gebühren-Bescheid ein Ermittlungsverfahren durchgeführt werde. Die belangte Behörde trat im Folgenden der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, das frühere AOC wäre noch bis 21.08.2017 gültig gewesen, entgegen und führte aus,
216 aus 2008, sei der Anhang römisch drei der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 mit Inkrafttreten und Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, gestrichen worden, weshalb die auf dieser Basis ausgestellten AOC bereits ex lege ungültig worden seien. Die "alten" AOC seien durch Zeugnisse, die
Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, erteilt wurden, ersetzt worden, für die nach der Bestimmung des Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer eins, AOCV ein Antrag zu stellen gewesen sei; die Umstellung könne sohin ausschließlich auf einen im Interesse der Partei gelegenen Antrag erfolgen. Auch von der Beschwerdeführerin sei ein entsprechender Antrag gestellt worden. Ihr sei ein im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, konformes AOC ausgestellt worden. Der von der Beschwerdeführerin bezweifelte Zeitaufwand sei vom jeweiligen Behördenorgan in einem elektronisch geführten Tool einzutragen - ein Auszug daraus wurde der Beschwerdeführerin mit dem Schreiben übermittelt. Sämtliche verrechneten Zeiteinheiten hätten ausschließlich der antragsgemäßen Erledigung des Parteiansuchens gedient. Es handle sich nicht um "versteckte" kostenfreie periodische Audits. Die belangte Behörde gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen gesetzter Frist. Dem Akteninhalt zufolge erstattete die Beschwerdeführerin hierauf zunächst keine Stellungnahme. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für die am 02.04.2015 erfolgte Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) "
der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV) BGBl. Nr. 2/1994 idF BGBl. II Nr. 30/2013, I. Abschnitt §§ 1 und 3 Abs. 2,4. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für die am 02.04.2015 erfolgte Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) "
der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV) Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2013,, römisch eins. Abschnitt Paragraphen eins und 3 Absatz 2,, II. Abschnitt, VIII., TP 95 und VII., TP 92 lit. a und lit. b Gebühren in der Höhe von EUR 2.436,00" vor.römisch zwei. Abschnitt, römisch acht., TP 95 und römisch sieben., TP 92 Litera a und Litera b, Gebühren in der Höhe von EUR 2.436,00" vor. Der Begründung des bekämpften Bescheides zufolge gliedere sich der vorgeschriebene Betrag wie folgt: "-Strichaufzählung EUR 161,00 ...
ACGV TP 95 für sonstige Amtshandlung infolge eines Parteiansuchens, die nicht unter eine andere Tarifpost fällt -Strichaufzählung EUR 2.080,00 ...
ACGV TP 92 lit. aEUR 2.080,00 ...
ACGV TP 92 Litera a für den Zeitaufwand von insgesamt 32 halben Stunden von drei Behördenorganen der Austro Control GmbH am Behördensitz und außerhalb des Behördensitzes. Die 32 halben Stunden verteilen sich auf 8 halbe Stunden für die Überprüfung des Luftfahrzeuges am 24.3.2015 außerhalb des Behördensitzes sowie auf 24 halbe Stunden auf Amtshandlungen am Behördensitz. Letztere umfassen die Darstellung von Beanstandungen, eine Besprechung, Dokumentenprüfung, Schriftverkehr bzw. die Ausstellung der Dokumente selbst und sind angefallen am 13.10.2014, 14.10.2014, 23.10.2014, 9.3.2015, 10.3.2015, 11.3.2015, 23.3.2015 und 2.04.2015. -Strichaufzählung EUR 195,00 ...
ACGV TP 92 lit. bEUR 195,00 ...
ACGV TP 92 Litera b für die Reisezeitvergütung von insgesamt 3 halben Stunden von einem Behördenorgan der Austro Control GmbH zur Überprüfung des gegenständlichen Luftfahrzeuges am 24.3.2015" Für die belangte Behörde bestünden keinerlei Zweifel, dass die verrechneten Amtshandlungen, die infolge des Antrages der Beschwerdeführerin vom 15.04.2014 vorgenommen worden seien, im Interesse der Partei gelegen seien, sodass die nunmehr vorgeschriebene Gebühr zu entrichten sei. Die verrechneten Leistungseinheiten seien im elektronisch geführten behördlichen Zeitaufzeichnungssystem nachvollziehbar dokumentiert worden und der Beschwerdeführerin seien diese Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt worden, ohne dass diese dazu Stellung genommen habe.
der VO (EU) 965/2012) samt der damit verbundenen Betriebsvoraussetzungen (OpSpec) infolge einer Änderung der Rechtsgrundlage und nach Wiederaufnahme des gewerblichen Flugbetriebes sei die durchgeführte Überprüfung am 24.03.2015 jedenfalls flugbetrieblich angezeigt gewesen. Diese stelle sohin kein Aufsichtsaudit dar, sondern sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zum AOC-Ausstellungsantrag bzw. zur Wiederaufnahme von gewerblichem Flugverkehr erfolgt und sei daher entsprechend zu vergebühren gewesen. Alle im Rahmen des Ermittlungsverfahrens angefallenen Behördentätigkeiten seien nachvollziehbar dokumentiert und inhaltlich gerechtfertigt. Da die Verrechnung auf Rechtsgrundlage der ACGV erfolgte, bestehe keine Möglichkeit die gesetzliche Interessenvertretung zur Mediation im Zusammenhang mit der vorgeschriebenen Gebühr heranzuziehen.Generell werde zum behaupteten überhöhten Stundensatz festgehalten, dass sich dieser ausschließlich aus den Bestimmungen der Austro Control-Gebührenverordnung (ACGV) ergebe; bspw. sehe TP 92 der ACGV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2013,) EUR 65,00 pro Organ und pro angefangener halber Stunde der Amtshandlung vor. Dabei sei es unerheblich, ob die Amtshandlung lediglich fünf oder 25 Minuten gedauert habe; in jedem Fall seien EUR 65,00 zu veranschlagen. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus den gesetzlichen Bestimmungen. Zu dem geäußerten Verdacht der Beschwerdeführerin, dass es sich bei manchen Leistungen um ein "verstecktes Normalaudit" gehandelt haben könnte, führt die belangte Behörde aus, dass die Überprüfung mit dem gestellten AOC-Antrag in Verbindung gestanden sei und es -im Prüfungszeitpunkt am 24.03.2015 schon mangels eines AOC - nicht als "klassisches Aufsichtsaudit eines Luftfahrtunternehmens" zu werten sei. Aufgrund der beantragten Ausstellung des "neuen" AOC (
der VO (EU) 965 aus 2012,) samt der damit verbundenen Betriebsvoraussetzungen (OpSpec) infolge einer Änderung der Rechtsgrundlage und nach Wiederaufnahme des gewerblichen Flugbetriebes sei die durchgeführte Überprüfung am 24.03.2015 jedenfalls flugbetrieblich angezeigt gewesen. Diese stelle sohin kein Aufsichtsaudit dar, sondern sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zum AOC-Ausstellungsantrag bzw. zur Wiederaufnahme von gewerblichem Flugverkehr erfolgt und sei daher entsprechend zu vergebühren gewesen. Alle im Rahmen des Ermittlungsverfahrens angefallenen Behördentätigkeiten seien nachvollziehbar dokumentiert und inhaltlich gerechtfertigt. Da die Verrechnung auf Rechtsgrundlage der ACGV erfolgte, bestehe keine Möglichkeit die gesetzliche Interessenvertretung zur Mediation im Zusammenhang mit der vorgeschriebenen Gebühr heranzuziehen.
2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Aus diesem Grund ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luftfahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang allgemein vgl. Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40 ff]).3.1.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Aus diesem Grund ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide der Austro Control GmbH zuständig (siehe auch Janezic, Neues im Luftfahrtrecht 2014, ZVR 2014/69; zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Zusammenhang allgemein vergleiche Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40 ff]).
I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung durch Senate nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern - wie im vorliegenden Fall - die Entscheidung durch Senate nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist.
GVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der Austro Control GmbH die
Abschnitt römisch zwei festgesetzten Gebühren zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten. § 2.
TP 92 € 161 ..." Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.3.
ACGV haben die Parteien für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der belangten Behörde die
festgesetzten Gebühren zu entrichten.3.3.
Paragraph eins, ACGV haben die Parteien für jede in ihrem Interesse liegende Amtshandlung der belangten Behörde die
Abschnitt römisch zwei festgesetzten Gebühren zu entrichten. Es ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag auf (Neu-)Ausstellung ihres AOC gestellt hat. Mit der positiven Erledigung dieses Antrages hat die belangte Behörde jedenfalls im Interesse der Beschwerdeführerin gehandelt. Dass die Antragstellung um neuerliche Ausstellung des AOC lediglich aufgrund einer Änderung der Rechtslage, die ein bereits bestehendes AOC außer Kraft treten ließ, erfolgt sein mag, kann daran nichts ändern: Eine antragsgemäße Neuausstellung eines Dokuments ist entgegen dem Beschwerdevorbringen jedenfalls als eine Amtshandlung, die im Interesse des Antragstellers liegt, anzusehen, sodass
ACGV dafür Gebühren
Ausstellung ihres AOC gestellt hat. Mit der positiven Erledigung dieses Antrages hat die belangte Behörde jedenfalls im Interesse der Beschwerdeführerin gehandelt. Dass die Antragstellung um neuerliche Ausstellung des AOC lediglich aufgrund einer Änderung der Rechtslage, die ein bereits bestehendes AOC außer Kraft treten ließ, erfolgt sein mag, kann daran nichts ändern: Eine antragsgemäße Neuausstellung eines Dokuments ist entgegen dem Beschwerdevorbringen jedenfalls als eine Amtshandlung, die im Interesse des Antragstellers liegt, anzusehen, sodass
Paragraph eins, ACGV dafür Gebühren
Abschnitt römisch zwei leg.cit. zu entrichten ist. Abschnitt II der ACGV wurde seit Antragstellung um Neuausstellung des AOC am 15.04.2014 mehrfach geändert. Die belangte Behörde hat zu Recht die Bestimmungen idF BGBl. II Nr. 30/2013 angewendet:
11 leg.cit. trat der II. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2014 zwar mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft (das ist der 17.07.2014); für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der genannten Bestimmung jedoch die Gebühren in der Fassung vor dem BGBl. II Nr. 178/2014 anzuwenden.Abschnitt römisch zwei der ACGV wurde seit Antragstellung um Neuausstellung des AOC am 15.04.2014 mehrfach geändert. Die belangte Behörde hat zu Recht die Bestimmungen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2013, angewendet:
Paragraph 6, Absatz 11, leg.cit. trat der römisch zwei. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2014, zwar mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft (das ist der 17.07.2014); für zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der genannten Bestimmung jedoch die Gebühren in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2014, anzuwenden. Kraft der Übergangsbestimmung des § 6 Abs. 11 ACGV ist das auch jene Rechtslage, die das Bundesverwaltungsgericht anzuwenden hat: Das Verwaltungsgericht hat zwar grundsätzlich seine Entscheidung aufgrund der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu treffen (siehe VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Eine ältere Rechtslage ist jedoch dann anzuwenden, wenn dies durch Übergangsbestimmungen geboten ist oder über die Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu einem bestimmten Stichtag oder einen bestimmten Zeitraum abzusprechen ist (zeitbezogene Normen), wie beispielsweise im Zusammenhang mit der Steuerpflicht, der Feststellung von Beitragsgrundlagen, die Beitragspflicht etc. (vgl. ua VwGH 17.11.2009, 2009/06/0024; 18.03.1992, 91/12/0077; 19.02.1991, 90/08/0177).Kraft der Übergangsbestimmung des Paragraph 6, Absatz 11, ACGV ist das auch jene Rechtslage, die das Bundesverwaltungsgericht anzuwenden hat: Das Verwaltungsgericht hat zwar grundsätzlich seine Entscheidung aufgrund der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu treffen (siehe VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Eine ältere Rechtslage ist jedoch dann anzuwenden, wenn dies durch Übergangsbestimmungen geboten ist oder über die Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu einem bestimmten Stichtag oder einen bestimmten Zeitraum abzusprechen ist (zeitbezogene Normen), wie beispielsweise im Zusammenhang mit der Steuerpflicht, der Feststellung von Beitragsgrundlagen, die Beitragspflicht etc. vergleiche ua VwGH 17.11.2009, 2009/06/0024; 18.03.1992, 91/12/0077; 19.02.1991, 90/08/0177). Wie bereits vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, 2007/03/0169, dargelegt, stellt § 5 ACGV klar, dass die Gebühr auch dann zu entrichten ist, wenn die gebührenpflichtige Tätigkeit - ungeachtet der Änderung der betreffenden Vorschriften - ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.Wie bereits vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, 2007/03/0169, dargelegt, stellt Paragraph 5, ACGV klar, dass die Gebühr auch dann zu entrichten ist, wenn die gebührenpflichtige Tätigkeit - ungeachtet der Änderung der betreffenden Vorschriften - ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist. Das Bundesverwaltungsgericht tritt der Auffassung der belangten Behörde bei, dass die beantragte Neuausstellung des AOC als "sonstige Amtshandlung infolge eines Parteienansuchens, die nicht unter eine andere Tarifpost fällt" iSd TP 95 leg.cit. anzusehen ist, sodass die zu entrichtende Gebühr € 161,00 "zuzüglich des Aufwandes
TP 92" beträgt. TP 92 leg.cit. sieht wiederum für "Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder außerhalb des Behördensitzes" in lit. a "pro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlung" und in lit. b "zusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ und angefangener halber Stunde für Reisen im In- und im Ausland" eine Gebühr von jeweils € 65,00 vor.Das Bundesverwaltungsgericht tritt der Auffassung der belangten Behörde bei, dass die beantragte Neuausstellung des AOC als "sonstige Amtshandlung infolge eines Parteienansuchens, die nicht unter eine andere Tarifpost fällt" iSd TP 95 leg.cit. anzusehen ist, sodass die zu entrichtende Gebühr € 161,00 "zuzüglich des Aufwandes
TP 92" beträgt. TP 92 leg.cit. sieht wiederum für "Amtshandlungen am Sitz der Behörde oder außerhalb des Behördensitzes" in Litera a, "pro Organ und angefangener halber Stunde der Amtshandlung" und in Litera b, "zusätzlich Reisezeitvergütung pro Organ und angefangener halber Stunde für Reisen im In- und im Ausland" eine Gebühr von jeweils € 65,00 vor. Gemessen daran hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im bekämpften Bescheid zu Recht für die oben festgestellten Amtshandlungen eine Gebühr von insgesamt 2.436,00 vorgeschrieben. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 4.
Vm Abs. 4 VwGVG konnte im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Sachverhalt war als solcher - insbesondere nach Erhalt der ergänzenden Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.11.2015 sowie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Schreiben der belangten Behörde - geklärt und nicht ergänzungsbedürftig (zu den Kriterien für die Verhandlungspflicht insb. hinsichtlich eines geklärten bzw. ungeklärten Sachverhaltes vgl. VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020; 21.08.2014, Ra 2014/21/0039; 26.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Auch in der Beschwerde wurden keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Darüber hinaus wurde von keiner Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.4.
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG konnte im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Sachverhalt war als solcher - insbesondere nach Erhalt der ergänzenden Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.11.2015 sowie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Schreiben der belangten Behörde - geklärt und nicht ergänzungsbedürftig (zu den Kriterien für die Verhandlungspflicht insb. hinsichtlich eines geklärten bzw. ungeklärten Sachverhaltes vergleiche VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020; 21.08.2014, Ra 2014/21/0039; 26.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Auch in der Beschwerde wurden keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Darüber hinaus wurde von keiner Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
GG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). Außerdem bewegt sich die vorliegende Entscheidung im Rahmen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu § 5 ACGV vgl. z.B. VwGH 23.09.2009, 2007/03/0169; zur Frage der maßgeblichen Rechtslage vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; zum Prüfungsumfang vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).Die Revision ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). Außerdem bewegt sich die vorliegende Entscheidung im Rahmen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu Paragraph 5, ACGV vergleiche z.B. VwGH 23.09.2009, 2007/03/0169; zur Frage der maßgeblichen Rechtslage vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; zum Prüfungsumfang vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W219.2117007.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.