GVG als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Die Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2014, 1.) W133 1436718-1/9E, 2.) W133 1436719-1/6E und 3.) W133 1436720-1/6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren werden
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern (Zweitbeschwerdeführerin) und (Drittbeschwerdeführer) ihrem Vorbringen zu Folge am 04.03.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz für sich und ihre beiden Kinder. Dabei gab sie an, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein, der kumykischen Volksgruppe moslemischen Glaubensbekenntnisses anzugehören und aus Dagestan zu stammen. Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.03.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihr Ehemann Zeuge eines Mordes geworden sei, den uniformierte Polizisten an einer in einem Auto befindlichen Familie verübt hätten. Er sei daraufhin von diesen Polizisten mitgenommen, verprügelt und eine Woche festgehalten worden. Außerdem sei er bedroht und genötigt worden, Dokumente zu unterschreiben. Einige Tage nach seiner Freilassung, am XXXX , sei auch die Erstbeschwerdeführerin auf dem Polizeiposten verhört worden. Man habe ihr angedroht, ihren Kindern etwas anzutun, sollte sie nicht unterschreiben, die Täter (Polizisten) nicht anzuzeigen. Ihr Mann sei ebenfalls von der Polizei mitgenommen worden und sei seither verschwunden. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte die Erstbeschwerdeführerin, gleich wieder von den Polizisten festgenommen zu werden, da diese vermuten würden, dass ihr Mann ihr von dem von ihm wahrgenommenen Mord erzählt habe. Für die beiden minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin würden die gleichen Fluchtgründe gelten wie für die Erstbeschwerdeführerin selbst.Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.03.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihr Ehemann Zeuge eines Mordes geworden sei, den uniformierte Polizisten an einer in einem Auto befindlichen Familie verübt hätten. Er sei daraufhin von diesen Polizisten mitgenommen, verprügelt und eine Woche festgehalten worden. Außerdem sei er bedroht und genötigt worden, Dokumente zu unterschreiben. Einige Tage nach seiner Freilassung, am römisch 40 , sei auch die Erstbeschwerdeführerin auf dem Polizeiposten verhört worden. Man habe ihr angedroht, ihren Kindern etwas anzutun, sollte sie nicht unterschreiben, die Täter (Polizisten) nicht anzuzeigen. Ihr Mann sei ebenfalls von der Polizei mitgenommen worden und sei seither verschwunden. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte die Erstbeschwerdeführerin, gleich wieder von den Polizisten festgenommen zu werden, da diese vermuten würden, dass ihr Mann ihr von dem von ihm wahrgenommenen Mord erzählt habe. Für die beiden minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin würden die gleichen Fluchtgründe gelten wie für die Erstbeschwerdeführerin selbst. Die Erstbeschwerdeführerin gab im Rahmen der Erstbefragung an, sie sei gemeinsam mit ihren Kindern am XXXX mit einem öffentlichen Bus von XXXX nach XXXX illegal ausgereist. Von XXXX sei sie am XXXX in einem Kleinbus mit Schleppern nach Österreich gefahren, wo genau die Einreise in die EU erfolgte, wisse sie nicht.Die Erstbeschwerdeführerin gab im Rahmen der Erstbefragung an, sie sei gemeinsam mit ihren Kindern am römisch 40 mit einem öffentlichen Bus von römisch 40 nach römisch 40 illegal ausgereist. Von römisch 40 sei sie am römisch 40 in einem Kleinbus mit Schleppern nach Österreich gefahren, wo genau die Einreise in die EU erfolgte, wisse sie nicht. Im Rahmen der Prüfung der Dublin II-Verordnung wurde mit Schreiben von 12.03.2013 seitens des italienischen Innenministeriums mitgeteilt, dass die Erstbeschwerdeführerin in Italien unbekannt sei. Die zuständige polnische Behörde teilte jedoch mit Schreiben von 18.03.2013 mit, dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX mit einem italienischen Visum polnisches Staatsgebiet betreten habe. Mit Verfahrensanordnung vom 26.03.2013 teilte das Bundesasylamt den Beschwerdeführern mit, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin-Konsultationen mit Italien geführt würden. Mit Schreiben des italienischen Innenministeriums von 04.04.2013 erklärte Italien sich jedoch für nicht zuständig, das Verfahren durchzuführen, da die Erstbeschwerdeführerin in Italien nicht bekannt sei und kein italienisches Visum habe. Das eingeleitete Ausweisungsverfahren wurde in weiterer Folge am 05.04.2013 eingestellt und das Asylverfahren zugelassen.Im Rahmen der Prüfung der Dublin II-Verordnung wurde mit Schreiben von 12.03.2013 seitens des italienischen Innenministeriums mitgeteilt, dass die Erstbeschwerdeführerin in Italien unbekannt sei. Die zuständige polnische Behörde teilte jedoch mit Schreiben von 18.03.2013 mit, dass die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 mit einem italienischen Visum polnisches Staatsgebiet betreten habe. Mit Verfahrensanordnung vom 26.03.2013 teilte das Bundesasylamt den Beschwerdeführern mit, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin-Konsultationen mit Italien geführt würden. Mit Schreiben des italienischen Innenministeriums von 04.04.2013 erklärte Italien sich jedoch für nicht zuständig, das Verfahren durchzuführen, da die Erstbeschwerdeführerin in Italien nicht bekannt sei und kein italienisches Visum habe. Das eingeleitete Ausweisungsverfahren wurde in weiterer Folge am 05.04.2013 eingestellt und das Asylverfahren zugelassen. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 18.06.2013 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, sie sei in Dagestan geboren und aufgewachsen, habe von 1990 bis 2001 die Schule und anschließend bis 2003 ein College besucht und habe von Jänner 2012 bis Februar 2013 als Verkäuferin in einem Kaufhaus gearbeitet. Sie sei verheiratet und habe mit ihrem Mann zwei Kinder, die mit ihr nach Österreich gekommen seien (Zweit- und Drittbeschwerdeführer). Sie und ihre Kinder seien gesund. Ihr Mann sei unbekannten Aufenthalts und in Dagestan verschwunden. Die Erstbeschwerdeführerin habe keine Geschwister, ihre Eltern und Schwiegereltern würden im Heimatland leben, außerdem habe sie auch noch Onkel, Tanten und Großeltern in Dagestan. Ihr Mann habe sich mit einigen Kollegen mit einem Metallhandel selbständig gemacht und gut verdient, sie wisse jedoch nichts Genaueres über die Arbeit ihres Mannes, da er ihre Fragen darüber nicht hören habe wollen. Die finanzielle Situation ihrer Familie sei gut gewesen, sie hätten in einer Mietwohnung gewohnt und auch ein Grundstück besessen, auf dem sie ein Haus hätten bauen wollen. Zum Fluchtgrund befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihr Mann sei am XXXX zufällig Zeuge eines Mordes geworden, den Männer in Tarnanzügen an einer Familie verübt hätten. Ihr Mann sei daraufhin zum Polizeirevier mitgenommen und dort sieben Tage, bis zum XXXX , festgehalten worden. Dort habe er unterschreiben müssen, seinen Wohnort nicht zu wechseln, nicht auszureisen und keine Ansprüche gegen die Polizisten geltend zu machen. Er sei verletzt und eingeschüchtert nach Hause zurückgekommen und habe der Erstbeschwerdeführerin von den Geschehnissen erzählt. Er habe gesagt, dass sie ausreisen sollten. Aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustands hätten sie mit der Ausreise jedoch noch zuwarten müssen und seien aus Angst nicht außer Haus gegangen. Am XXXX um ca. 2 Uhr nachts, sei ihre Wohnung von acht Personen gestürmt worden, die von ihnen verlangt hätten, aufs Revier mitzukommen. Die Erstbeschwerdeführerin sei mit ihren Kindern in ein Auto gesetzt worden, ihr Mann habe in ein anderes Auto einsteigen müssen. Seither habe sie ihren Mann nicht mehr gesehen. Mit ihren Kindern sei die Erstbeschwerdeführerin aufs Revier gebracht und dort von einem Untersuchungsrichter über ihren Mann befragt worden. Man habe ihr gedroht, ihren Kindern etwas anzutun, würde sie nicht sagen, was ihr Mann ihr über die Vorfälle erzählt habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe jedoch angegeben, ihr Mann habe ihr nichts erzählt. Die Erstbeschwerdeführerin habe unterschreiben müssen, ihren Wohnort nicht zu ändern und keine Anzeige zu erstatten. Danach seien sie und ihre Kinder wieder freigelassen worden. Vom Bundesasylamt in derselben Einvernahme nochmals zu dem unterschriebenen Dokument befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie kenne den Inhalt des Dokuments nicht, man habe ihr nur die Stelle gezeigt, an der sie unterschreiben sollte. Trotz mehrmaligen Nachfragens habe man ihr auf dem Polizeirevier nicht gesagt, wo sich ihr Mann befinde. Ihre Eltern hätten sich ebenfalls nach dem Verbleib des Ehemanns erkundigt und ihn bei der Polizei als vermisst gemeldet. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihr Leben und das ihrer Kinder in Gefahr gesehen, weshalb sie drei Tage nach ihrer Freilassung mit den Zweit- und Drittbeschwerdeführern ausgereist sei. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe.Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 18.06.2013 vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, sie sei in Dagestan geboren und aufgewachsen, habe von 1990 bis 2001 die Schule und anschließend bis 2003 ein College besucht und habe von Jänner 2012 bis Februar 2013 als Verkäuferin in einem Kaufhaus gearbeitet. Sie sei verheiratet und habe mit ihrem Mann zwei Kinder, die mit ihr nach Österreich gekommen seien (Zweit- und Drittbeschwerdeführer). Sie und ihre Kinder seien gesund. Ihr Mann sei unbekannten Aufenthalts und in Dagestan verschwunden. Die Erstbeschwerdeführerin habe keine Geschwister, ihre Eltern und Schwiegereltern würden im Heimatland leben, außerdem habe sie auch noch Onkel, Tanten und Großeltern in Dagestan. Ihr Mann habe sich mit einigen Kollegen mit einem Metallhandel selbständig gemacht und gut verdient, sie wisse jedoch nichts Genaueres über die Arbeit ihres Mannes, da er ihre Fragen darüber nicht hören habe wollen. Die finanzielle Situation ihrer Familie sei gut gewesen, sie hätten in einer Mietwohnung gewohnt und auch ein Grundstück besessen, auf dem sie ein Haus hätten bauen wollen. Zum Fluchtgrund befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihr Mann sei am römisch 40 zufällig Zeuge eines Mordes geworden, den Männer in Tarnanzügen an einer Familie verübt hätten. Ihr Mann sei daraufhin zum Polizeirevier mitgenommen und dort sieben Tage, bis zum römisch 40 , festgehalten worden. Dort habe er unterschreiben müssen, seinen Wohnort nicht zu wechseln, nicht auszureisen und keine Ansprüche gegen die Polizisten geltend zu machen. Er sei verletzt und eingeschüchtert nach Hause zurückgekommen und habe der Erstbeschwerdeführerin von den Geschehnissen erzählt. Er habe gesagt, dass sie ausreisen sollten. Aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustands hätten sie mit der Ausreise jedoch noch zuwarten müssen und seien aus Angst nicht außer Haus gegangen. Am römisch 40 um ca. 2 Uhr nachts, sei ihre Wohnung von acht Personen gestürmt worden, die von ihnen verlangt hätten, aufs Revier mitzukommen. Die Erstbeschwerdeführerin sei mit ihren Kindern in ein Auto gesetzt worden, ihr Mann habe in ein anderes Auto einsteigen müssen. Seither habe sie ihren Mann nicht mehr gesehen. Mit ihren Kindern sei die Erstbeschwerdeführerin aufs Revier gebracht und dort von einem Untersuchungsrichter über ihren Mann befragt worden. Man habe ihr gedroht, ihren Kindern etwas anzutun, würde sie nicht sagen, was ihr Mann ihr über die Vorfälle erzählt habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe jedoch angegeben, ihr Mann habe ihr nichts erzählt. Die Erstbeschwerdeführerin habe unterschreiben müssen, ihren Wohnort nicht zu ändern und keine Anzeige zu erstatten. Danach seien sie und ihre Kinder wieder freigelassen worden. Vom Bundesasylamt in derselben Einvernahme nochmals zu dem unterschriebenen Dokument befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie kenne den Inhalt des Dokuments nicht, man habe ihr nur die Stelle gezeigt, an der sie unterschreiben sollte. Trotz mehrmaligen Nachfragens habe man ihr auf dem Polizeirevier nicht gesagt, wo sich ihr Mann befinde. Ihre Eltern hätten sich ebenfalls nach dem Verbleib des Ehemanns erkundigt und ihn bei der Polizei als vermisst gemeldet. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihr Leben und das ihrer Kinder in Gefahr gesehen, weshalb sie drei Tage nach ihrer Freilassung mit den Zweit- und Drittbeschwerdeführern ausgereist sei. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.07.2013 wurden die Anträge aller drei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/5005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkte I.),
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Erst- bis Drittbeschwerdeführer
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer und führte beweiswürdigend zusammengefasst aus, dass dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin seien vage, nicht detailliert und widersprüchlich gewesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.07.2013 wurden die Anträge aller drei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl römisch eins Nr. 100/5005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.) und die Erst- bis Drittbeschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte römisch drei.). Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer und führte beweiswürdigend zusammengefasst aus, dass dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin seien vage, nicht detailliert und widersprüchlich gewesen. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes, den Beschwerdeführern zugestellt am 09.07.2013, wurde mit Schreiben vom 18.07.2013 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Familienverfahren für alle drei Beschwerdeführer erhoben und die Bescheide in vollem Umfang angefochten. Mit Schreiben vom 28.01.2014 wurden die Beschwerdeführerin sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Dagestan geladen. Diese Verhandlung fand am 24.02.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beisein der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung nicht teil, sondern teilte mit Schreiben vom 11.02.2014 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. Im Zuge der Verhandlung fand eine eingehende Befragung der Erstbeschwerdeführerin, auch als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer, zu den Fluchtgründen durch das Bundesverwaltungsgericht statt und wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, zu den im Verfahren herangezogenen Länderberichten Stellung zu nehmen. Mit Erkenntnis vom 28.02.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
G ab, zudem wurde die Rechtsache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zurückverwiesen (§ 75 Abs 20 AsylG).Mit Erkenntnis vom 28.02.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
Paragraphen 3 und 8 AsylG ab, zudem wurde die Rechtsache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zurückverwiesen (Paragraph 75, Absatz 20, AsylG). Dabei traf das Bundesveraltungsgericht folgende – verfahrensrelevante – Beweiswürdigung bzw. Feststellungen: "Es konnte nicht feststellt werden, wo sich der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin aktuell aufhält. Mit Ausnahme einer Kopie der Heiratsurkunde im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht legte die Erstbeschwerdeführerin im gesamten Verfahren keinerlei identitätsbezeugende Dokumente aus ihrer Heimat für sich oder die beiden Kinder vor. Die Erstbeschwerdeführerin reiste am XXXX gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern legal mithilfe ihres russischen Inlandsreisepasses aus Dagestan und aus der Russischen Föderation aus, fuhr zunächst bis XXXX und reiste schließlich am 04.03.2013 schlepperunterstützt illegal nach Österreich ein.Die Erstbeschwerdeführerin reiste am römisch 40 gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern legal mithilfe ihres russischen Inlandsreisepasses aus Dagestan und aus der Russischen Föderation aus, fuhr zunächst bis römisch 40 und reiste schließlich am 04.03.2013 schlepperunterstützt illegal nach Österreich ein. In Dagestan leben nach wie vor die Eltern, Großeltern sowie mehrere Tanten und Onkel der Erstbeschwerdeführerin. Darüber hinaus leben auf dem Gebiet der Russischen Föderation außerhalb von Dagestan auch noch die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin in XXXX , zu welchen die Beschwerdeführerin regelmäßig Kontakt hat. Die Erstbeschwerdeführerin beherrscht sowohl die russische als auch die kumykische Sprache. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über eine elfjährige Schulbildung, besuchte 2 Jahre ein Kolleg für Finanzberater in XXXX und wurde vor der Ausreise von den Eltern und Schwiegereltern finanziell unterstützt. Die Beschwerdeführer verfügen in ihrem Herkunftsland über eine Unterkunftsmöglichkeit in ihrer eigenen Wohnung, welche sie vor ihrer Ausreise bewohnten bzw. steht ihnen eine Unterkunft im Rahmen des Familienverbandes zur Verfügung.In Dagestan leben nach wie vor die Eltern, Großeltern sowie mehrere Tanten und Onkel der Erstbeschwerdeführerin. Darüber hinaus leben auf dem Gebiet der Russischen Föderation außerhalb von Dagestan auch noch die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin in römisch 40 , zu welchen die Beschwerdeführerin regelmäßig Kontakt hat. Die Erstbeschwerdeführerin beherrscht sowohl die russische als auch die kumykische Sprache. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über eine elfjährige Schulbildung, besuchte 2 Jahre ein Kolleg für Finanzberater in römisch 40 und wurde vor der Ausreise von den Eltern und Schwiegereltern finanziell unterstützt. Die Beschwerdeführer verfügen in ihrem Herkunftsland über eine Unterkunftsmöglichkeit in ihrer eigenen Wohnung, welche sie vor ihrer Ausreise bewohnten bzw. steht ihnen eine Unterkunft im Rahmen des Familienverbandes zur Verfügung. Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – droht. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer an schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt. Die Erstbeschwerdeführerin ist aber um die Integration bemüht und geht zwar einer geringfügigen legalen Beschäftigung als Reinigungskraft vermittelt durch die Caritas nach, bezieht aber seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes. Sie absolvierte auch bereits Deutschkurse. Die Beschwerdeführer befinden sich erst rund ein Jahr in Österreich. Auch kann nicht festgestellt werden, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer nach einem etwa einjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Hinblick auf das Kindeswohl unzulässig wäre. Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin besuchte bereits in Dagestan die Grundschule. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer besucht in Österreich noch den Kindergarten. In der Russischen Föderation halten sich sowohl die Großeltern mütterlicherseits als auch väterlicherseits sowie mehrere Tanten und Onkel, somit die gesamte restliche Familie der minderjährigen Kinder auf. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sowie insbesondere auf Grund der Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht – unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen – keine Bedenken gegen die in den vorliegenden Bescheiden getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer einer wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung in ihrer Heimat ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären. Diese Feststellung gründet sich auf den Umstand, dass das individuelle Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen – auf welches sich auch die übrigen Beschwerdeführer stützen – insbesondere mangels Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der Angaben aus folgenden Gründen nicht als glaubhaft zu beurteilen war: Die Erstbeschwerdeführerin brachte im gesamten Verfahren als Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates übereinstimmend vor, ihr Mann sei am XXXX zufällig Zeuge eines Mordes geworden, den Männer in Tarnanzügen an einer Familie in einem Auto verübt hätten. Ihr Mann sei daraufhin zum Polizeirevier mitgenommen und dort sieben Tage, bis zum XXXX , festgehalten worden. Dort habe er unterschreiben müssen, seinen Wohnort nicht zu wechseln, nicht auszureisen und keine Ansprüche gegen die Polizisten zu haben. Er sei verletzt und eingeschüchtert nach Hause zurückgekommen und habe der Erstbeschwerdeführerin von den Geschehnissen erzählt. Er habe gesagt, dass sie alle ausreisen sollten. Aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustands hätten sie mit der Ausreise jedoch noch zuwarten müssen und seien aus Angst nicht außer Haus gegangen. Am XXXX um ca. 2 Uhr nachts, sei ihre Wohnung von acht maskierten uniformierten Personen mit Sturmgewehren gestürmt worden, die von ihnen verlangt hätten, aufs Revier mitzukommen. Die Erstbeschwerdeführerin sei mit ihren Kindern in ein Auto gesetzt worden, ihr Mann habe in ein anderes Auto einsteigen müssen. Seither habe sie ihren Mann nicht mehr gesehen. Mit ihren Kindern sei die Erstbeschwerdeführerin aufs Revier gebracht und dort von einem Untersuchungsbeamten über ihren Mann befragt worden. Man habe ihr gedroht, ihren Kindern etwas anzutun, würde sie nicht sagen, was ihr Mann ihr über die Vorfälle erzählt habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe jedoch angegeben, ihr Mann habe ihr nichts erzählt. Die Erstbeschwerdeführerin habe unterschreiben müssen, ihren Wohnort nicht zu ändern und keine Anzeige zu erstatten. Danach seien sie und ihre Kinder wieder freigelassen worden und hätten aus Angst vor weiterer Verfolgung 3 Tage später das Land verlassen. Sie wisse nicht, wo sich ihr Mann aufhalte und, ob er überhaupt noch am Leben sei.Die Erstbeschwerdeführerin brachte im gesamten Verfahren als Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates übereinstimmend vor, ihr Mann sei am römisch 40 zufällig Zeuge eines Mordes geworden, den Männer in Tarnanzügen an einer Familie in einem Auto verübt hätten. Ihr Mann sei daraufhin zum Polizeirevier mitgenommen und dort sieben Tage, bis zum römisch 40 , festgehalten worden. Dort habe er unterschreiben müssen, seinen Wohnort nicht zu wechseln, nicht auszureisen und keine Ansprüche gegen die Polizisten zu haben. Er sei verletzt und eingeschüchtert nach Hause zurückgekommen und habe der Erstbeschwerdeführerin von den Geschehnissen erzählt. Er habe gesagt, dass sie alle ausreisen sollten. Aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustands hätten sie mit der Ausreise jedoch noch zuwarten müssen und seien aus Angst nicht außer Haus gegangen. Am römisch 40 um ca. 2 Uhr nachts, sei ihre Wohnung von acht maskierten uniformierten Personen mit Sturmgewehren gestürmt worden, die von ihnen verlangt hätten, aufs Revier mitzukommen. Die Erstbeschwerdeführerin sei mit ihren Kindern in ein Auto gesetzt worden, ihr Mann habe in ein anderes Auto einsteigen müssen. Seither habe sie ihren Mann nicht mehr gesehen. Mit ihren Kindern sei die Erstbeschwerdeführerin aufs Revier gebracht und dort von einem Untersuchungsbeamten über ihren Mann befragt worden. Man habe ihr gedroht, ihren Kindern etwas anzutun, würde sie nicht sagen, was ihr Mann ihr über die Vorfälle erzählt habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe jedoch angegeben, ihr Mann habe ihr nichts erzählt. Die Erstbeschwerdeführerin habe unterschreiben müssen, ihren Wohnort nicht zu ändern und keine Anzeige zu erstatten. Danach seien sie und ihre Kinder wieder freigelassen worden und hätten aus Angst vor weiterer Verfolgung 3 Tage später das Land verlassen. Sie wisse nicht, wo sich ihr Mann aufhalte und, ob er überhaupt noch am Leben sei. Wie dies auch bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festhielt, waren die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu diesem Fluchtvorbringen vor dem Bundesasylamt äußerst vage und allgemein. Aus diesem Umstand sowie aus dem persönlichen Verhalten der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt zog die belangte Behörde daher den Schluss, die Erstbeschwerdeführerin erzähle einen Sachverhalt, den sie selbst nicht durchlebt habe. Im Rahmen der Beschwerde rechtfertigte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie durch den erlittenen Vorfall in der Heimat psychische Probleme habe und Psychopharmaka einnehme, weshalb sie möglicherweise einen unbeteiligten Eindruck bei der Behörde vermittelt habe. Sie legte im Rahmen der Beschwerde eine handschriftliche Darlegung der Ausreisegründe vor, die ein wenig detailreicher das bisher Vorgebrachte wiedergibt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2014 hatte die Erstbeschwerdeführerin nochmals Gelegenheit im Rahmen einer detaillierten Befragung ihre Fluchtgründe darzulegen. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Verhandlung einen ärztlichen Befund vor, wonach Sie unter einer Depression leide und Medikamente nehme. Auf ausdrückliche Nachfrage gab sich jedoch an, dass sie schon seit einem halben Jahr keine Psychopharmaka mehr nehme, aber sehr oft bis fast täglich Kopfschmerztabletten. Sie gab weiters an, sie sei auch in der Lage die Verhandlung durchzuführen und machte auf das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls einen gefestigten und sehr sicheren Eindruck. Nach eingehender Befragung im Rahmen der Verhandlung bestätigte sich auch für das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der belangten Behörde, dass die Erstbeschwerdeführerin nämlich den von ihr erzählten Sachverhalt nicht selbst erlebt hat. So war die Beschwerdeführerin zwar in der Lage, genau die gleichen Angaben, die sie bereits im Rahmen der Beschwerde schriftlich niedergelegt hatte, wiederzugeben, bei Fragen, die von diesen Angaben abwichen, antwortete sie jedoch ausweichend, blieb teilweise die Antwort schuldig oder passte ihre Antworten erst nachträglich an. So hatte die Erstbeschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, ihr Mann sei nach seiner einwöchigen Anhaltung vom XXXX bis zum XXXX verletzt nachhause gekommen, sie habe ihm Salbe auf die Wunden aufgetragen, auf den Beinen habe er blaue Flecken und Schmerzen gehabt. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Erstbeschwerdeführerin befragt, welche Verletzungen ihr Mann gehabt habe, als er nachhause gekommen sei. Die Beschwerdeführerin antwortete zunächst nur: "Er hat blaue Flecken gehabt." Auf ausdrückliche Nachfrage seitens der Richterin, wo er diese Flecken gehabt habe, zeigte die Beschwerdeführerin einen Bereich des unteren Rippenbogens an den Seiten und auch im Rückenbereich. Erst im Anschluss ergänzte sie, dass auch ein Bein geschwollen gewesen sei, der Ehemann gesagt habe, dass aber alles in Ordnung sei, jedoch auch sein Gesicht angeschwollen gewesen sei. Schließlich steigerte sie ihr Vorbringen weiter und führte aus, dass der Ehemann auch nicht wirklich feste Nahrung zu sich nehmen habe können und sie ihm nur Brei gemacht habe. Auf Nachfrage, warum er keine feste Nahrung zu sich nehmen habe können, gab sie an, man habe auch am Gesicht gesehen, dass er stark verprügelt worden sei. Das Gesicht sei stark angeschwollen gewesen, er habe blaue Flecken gehabt. Sie seien aber nicht beim Arzt gewesen. Auf die Frage, wie die Beschwerdeführerin ihren Mann behandelt habe, gab sie an, sie habe Jod und eine namentlich genannte Flüssigkeit verwendet und ihm Salzverbände angelegt. Auf ausdrückliche Nachfrage, wofür sie denn Jod verwendet habe, erwiderte die Beschwerdeführerin zunächst, er habe Prellungen gehabt, um danach zu ergänzen, dass teilweise auch die Haut verletzt gewesen sei und sie daher etwas Desinfizierendes verwendet habe. Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der Verletzungen des Ehemannes und dessen Behandlung nicht nur in Teilen widersprüchliche Angaben im Verfahren tätigte, sondern im Rahmen der Verhandlung ihr Vorbringen steigerte und entsprechend der Fragen immer ein wenig abänderte. Dieser Umstand vermag nicht zu Glaubhaftigkeit der Angaben in Bezug auf die behauptete erstmalige Anhaltung des Beschwerdeführers im Februar 2013 beizutragen.Wie dies auch bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festhielt, waren die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu diesem Fluchtvorbringen vor dem Bundesasylamt äußerst vage und allgemein. Aus diesem Umstand sowie aus dem persönlichen Verhalten der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt zog die belangte Behörde daher den Schluss, die Erstbeschwerdeführerin erzähle einen Sachverhalt, den sie selbst nicht durchlebt habe. Im Rahmen der Beschwerde rechtfertigte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie durch den erlittenen Vorfall in der Heimat psychische Probleme habe und Psychopharmaka einnehme, weshalb sie möglicherweise einen unbeteiligten Eindruck bei der Behörde vermittelt habe. Sie legte im Rahmen der Beschwerde eine handschriftliche Darlegung der Ausreisegründe vor, die ein wenig detailreicher das bisher Vorgebrachte wiedergibt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2014 hatte die Erstbeschwerdeführerin nochmals Gelegenheit im Rahmen einer detaillierten Befragung ihre Fluchtgründe darzulegen. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Verhandlung einen ärztlichen Befund vor, wonach Sie unter einer Depression leide und Medikamente nehme. Auf ausdrückliche Nachfrage gab sich jedoch an, dass sie schon seit einem halben Jahr keine Psychopharmaka mehr nehme, aber sehr oft bis fast täglich Kopfschmerztabletten. Sie gab weiters an, sie sei auch in der Lage die Verhandlung durchzuführen und machte auf das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls einen gefestigten und sehr sicheren Eindruck. Nach eingehender Befragung im Rahmen der Verhandlung bestätigte sich auch für das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der belangten Behörde, dass die Erstbeschwerdeführerin nämlich den von ihr erzählten Sachverhalt nicht selbst erlebt hat. So war die Beschwerdeführerin zwar in der Lage, genau die gleichen Angaben, die sie bereits im Rahmen der Beschwerde schriftlich niedergelegt hatte, wiederzugeben, bei Fragen, die von diesen Angaben abwichen, antwortete sie jedoch ausweichend, blieb teilweise die Antwort schuldig oder passte ihre Antworten erst nachträglich an. So hatte die Erstbeschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, ihr Mann sei nach seiner einwöchigen Anhaltung vom römisch 40 bis zum römisch 40 verletzt nachhause gekommen, sie habe ihm Salbe auf die Wunden aufgetragen, auf den Beinen habe er blaue Flecken und Schmerzen gehabt. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Erstbeschwerdeführerin befragt, welche Verletzungen ihr Mann gehabt habe, als er nachhause gekommen sei. Die Beschwerdeführerin antwortete zunächst nur: "Er hat blaue Flecken gehabt." Auf ausdrückliche Nachfrage seitens der Richterin, wo er diese Flecken gehabt habe, zeigte die Beschwerdeführerin einen Bereich des unteren Rippenbogens an den Seiten und auch im Rückenbereich. Erst im Anschluss ergänzte sie, dass auch ein Bein geschwollen gewesen sei, der Ehemann gesagt habe, dass aber alles in Ordnung sei, jedoch auch sein Gesicht angeschwollen gewesen sei. Schließlich steigerte sie ihr Vorbringen weiter und führte aus, dass der Ehemann auch nicht wirklich feste Nahrung zu sich nehmen habe können und sie ihm nur Brei gemacht habe. Auf Nachfrage, warum er keine feste Nahrung zu sich nehmen habe können, gab sie an, man habe auch am Gesicht gesehen, dass er stark verprügelt worden sei. Das Gesicht sei stark angeschwollen gewesen, er habe blaue Flecken gehabt. Sie seien aber nicht beim Arzt gewesen. Auf die Frage, wie die Beschwerdeführerin ihren Mann behandelt habe, gab sie an, sie habe Jod und eine namentlich genannte Flüssigkeit verwendet und ihm Salzverbände angelegt. Auf ausdrückliche Nachfrage, wofür sie denn Jod verwendet habe, erwiderte die Beschwerdeführerin zunächst, er habe Prellungen gehabt, um danach zu ergänzen, dass teilweise auch die Haut verletzt gewesen sei und sie daher etwas Desinfizierendes verwendet habe. Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der Verletzungen des Ehemannes und dessen Behandlung nicht nur in Teilen widersprüchliche Angaben im Verfahren tätigte, sondern im Rahmen der Verhandlung ihr Vorbringen steigerte und entsprechend der Fragen immer ein wenig abänderte. Dieser Umstand vermag nicht zu Glaubhaftigkeit der Angaben in Bezug auf die behauptete erstmalige Anhaltung des Beschwerdeführers im Februar 2013 beizutragen. Auch bezüglich der Schilderung des behaupteten Eindringens unbekannter maskierter Uniformierter am XXXX um 2:00 Uhr in der Nacht waren die Antworten der Beschwerdeführerin vage und ausweichend: Die Erstbeschwerdeführerin wurde seitens der Richterin ersucht, nochmals genauer den Vorfall am XXXX zu erzählen. Die Beschwerdeführerin erwiderte: "Am XXXX . waren wir zuhause und um 2:00 Uhr oder 3:00 Uhr in der Nacht, wir haben schon geschlafen, sind die Leute bei uns eingedrungen." Auf nochmalige Nachfrage, zu versuchen, genauer zu erzählen, zum Beispiel was die Leute gesprochen hätten, erwiderte die Erstbeschwerdeführerin: "Ich stand damals unter Schock, das beeinflusst heute noch meinen Zustand, wenn ich darüber spreche. Sie haben nicht normal gesprochen, sondern geschrien. Sie nahmen keine Rücksicht auf die Kinder, sagten nur, dass wir schnell weg fahren." Auf weitere Nachfrage seitens der Richterin, ob sie das geschrien hätten, erwiderte die Beschwerdeführerin ausweichend: "Sie haben sehr laut gesprochen."Auch bezüglich der Schilderung des behaupteten Eindringens unbekannter maskierter Uniformierter am römisch 40 um 2:00 Uhr in der Nacht waren die Antworten der Beschwerdeführerin vage und ausweichend: Die Erstbeschwerdeführerin wurde seitens der Richterin ersucht, nochmals genauer den Vorfall am römisch 40 zu erzählen. Die Beschwerdeführerin erwiderte: "Am römisch 40 . waren wir zuhause und um 2:00 Uhr oder 3:00 Uhr in der Nacht, wir haben schon geschlafen, sind die Leute bei uns eingedrungen." Auf nochmalige Nachfrage, zu versuchen, genauer zu erzählen, zum Beispiel was die Leute gesprochen hätten, erwiderte die Erstbeschwerdeführerin: "Ich stand damals unter Schock, das beeinflusst heute noch meinen Zustand, wenn ich darüber spreche. Sie haben nicht normal gesprochen, sondern geschrien. Sie nahmen keine Rücksicht auf die Kinder, sagten nur, dass wir schnell weg fahren." Auf weitere Nachfrage seitens der Richterin, ob sie das geschrien hätten, erwiderte die Beschwerdeführerin ausweichend: "Sie haben sehr laut gesprochen." Weitere Angaben über den Inhalt des lauten Gespräches, konnte die Erstbeschwerdeführerin nicht machen. Bezüglich des weiteren Vorbringens - die Beschwerdeführerin sei in weiterer Folge mit ihren Kindern in ein Auto gesetzt worden, der Ehemann in ein anderes, sie habe ihn damals zum letzten Mal gesehen und sie seien in weiterer Folge auf eine Polizeistation gebracht und dort mehrmals befragt worden - ergaben sich ebenfalls mehrere Ungereimtheiten und Unschlüssigkeiten im Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, welche diese auch nicht aufklären konnte: Zunächst war auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Erstbeschwerdeführerin versuchte, sich immer ganz genau, möglichst wortgleich an jene Angaben und jenen Ablauf zu halten, den sie in ihrer schriftlichen Beschwerdeergänzung niedergeschrieben hatte. Weiteres Vorbringen, etwa ergänzende Nebenumstände oder Gefühlsäußerungen, welche eine Erzählung lebendig machen würden, wurde aus eigenem von der Erstbeschwerdeführerin nicht erstattet. Die Beschwerdeführerin vermittelte auch in diesem Teil der Befragung den Eindruck, den geschilderten Sachverhalt nicht selbst erlebt zu haben. Die Beschwerdeführerin wurde zweimal befragt, was der Untersuchungsbeamte im Zuge ihrer behaupteten Anhaltung am XXXX von der Beschwerdeführerin wissen habe wollen. Die Erstbeschwerdeführerin antwortete: "Man wollte wissen, was mir mein Mann erzählt hat. Ob er mir erzählt hat, dass er Zeuge eines Mordes war." Da die Stellung einer solchen Frage in der von der Beschwerdeführerin geschilderten Situation - angeblich habe die Polizei von ihr wissen wollen, ob ihr Mann ihr irgendetwas darüber erzählt habe, was er am XXXX beobachtet habe - äußerst abwegig wäre, da der Untersuchungsbeamte ja mit einer solchen Frage ausdrücklich mitteilen würde, dass der Ehemann Zeuge eines Mordes gewesen wäre, wurde die Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich nochmals befragt, ob man ihr tatsächlich diese Frage gestellt habe. Auch hier passte die Beschwerdeführerin sofort ihre Antwort an und gab nunmehr widersprüchlich an, dass man sie gefragt habe, was ihr Mann ihr erzählt habe.Die Beschwerdeführerin wurde zweimal befragt, was der Untersuchungsbeamte im Zuge ihrer behaupteten Anhaltung am römisch 40 von der Beschwerdeführerin wissen habe wollen. Die Erstbeschwerdeführerin antwortete: "Man wollte wissen, was mir mein Mann erzählt hat. Ob er mir erzählt hat, dass er Zeuge eines Mordes war." Da die Stellung einer solchen Frage in der von der Beschwerdeführerin geschilderten Situation - angeblich habe die Polizei von ihr wissen wollen, ob ihr Mann ihr irgendetwas darüber erzählt habe, was er am römisch 40 beobachtet habe - äußerst abwegig wäre, da der Untersuchungsbeamte ja mit einer solchen Frage ausdrücklich mitteilen würde, dass der Ehemann Zeuge eines Mordes gewesen wäre, wurde die Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich nochmals befragt, ob man ihr tatsächlich diese Frage gestellt habe. Auch hier passte die Beschwerdeführerin sofort ihre Antwort an und gab nunmehr widersprüchlich an, dass man sie gefragt habe, was ihr Mann ihr erzählt habe. Auch vermittelte der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung angab, am XXXX insgesamt zweimal von einem Untersuchungsbeamten befragt worden zu sein, wobei das erste Verhör ungefähr eine Stunde gedauert habe, jedoch nicht annähernd erklären konnte, was alles gefragt worden sein könnte, um ein Verhör in der Dauer von einer Stunde zu erklären, den Eindruck eines nicht tatsächlich stattgefundenen Vorfalles. Im Rahmen der Verhandlung wurden der Beschwerdeführerin die Fragen gestellt, die ihr angeblich im Rahmen des Verhöres am XXXX gestellt worden waren, wobei jedoch für die Fragestellung einschließlich der Antworten, die sie angeblich gegeben hätte, lediglich ein paar Minuten Zeit vergingen.Auch vermittelte der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung angab, am römisch 40 insgesamt zweimal von einem Untersuchungsbeamten befragt worden zu sein, wobei das erste Verhör ungefähr eine Stunde gedauert habe, jedoch nicht annähernd erklären konnte, was alles gefragt worden sein könnte, um ein Verhör in der Dauer von einer Stunde zu erklären, den Eindruck eines nicht tatsächlich stattgefundenen Vorfalles. Im Rahmen der Verhandlung wurden der Beschwerdeführerin die Fragen gestellt, die ihr angeblich im Rahmen des Verhöres am römisch 40 gestellt worden waren, wobei jedoch für die Fragestellung einschließlich der Antworten, die sie angeblich gegeben hätte, lediglich ein paar Minuten Zeit vergingen. Im Rahmen dieser Befragung war weiters auffallend, dass die Beschwerdeführerin offenbar versuchte, genaue Angaben bezüglich des Berufes ihres Ehemannes möglichst zu umgehen. Sie gab auf die Frage, was ihr Mann gearbeitet habe, nach einer Nachdenkpause an, er habe sich mit Metallhandel beschäftigt. Ein ebenso allgemeines Vorbringen hatte sie bereits vor der belangten Behörde erstattet und ausgeführt, ihr Mann habe ihr nicht gesagt, was er arbeite. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin an, sie könne, was die Arbeit des Ehemannes anbelange, nur sagen, dass er einen Partner habe. Er sei selbstständig gewesen, habe ihr aber nichts über seine Arbeit erzählt. Sie wisse nur, dass er Metall verkauft habe. Sie könne nichts Konkretes sagen, wisse nicht, von wem er gekauft habe, und auch nicht, an wen er verkauft habe. Ihr habe es gereicht, dass er Geld verdient habe. Selbst wenn man - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - glauben würde, dass die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich überhaupt keine Kenntnis über die Beschäftigung ihres Ehemannes habe, so ist es nicht nachvollziehbar, dass sie jedoch mit Sicherheit angab, dass ihr Mann kein Krimineller sei und sich nichts zu Schulden kommen habe lassen. Dieses Vorbringen kann daher nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist für das Bundesverwaltungsgericht der behauptete Umstand, dass sich die Erstbeschwerdeführerin als verfolgt betrachtet, obwohl nach ihren Angaben sowohl der Ehemann als auch die Beschwerdeführerin selbst vor der Polizei unterschrieben hätten, dass sie nichts gegen diese in der Hand hätten. Warum die Polizei trotzdem noch an der Beschwerdeführerin ein Interesse haben sollte, konnte diese nicht nachvollziehbar erklären. Auch würde der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einvernahme bei der Polizei und der Unterschriftsleistung einfach entlassen worden sei, nicht auf eine Verfolgungsgefahr seitens der Polizei schließen lassen. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, sie habe, nachdem sie nach ihrer polizeilichen Befragung am XXXX nachhause gebracht worden sei, sofort ihre Sachen gepackt und sei zu einer Tante ihres Mannes gefahren. Sie habe dann den Cousin angerufen, welcher ihr behilflich gewesen sei und dann sogleich am XXXX in der Früh Dagestan auf legalem Weg mit dem russischen Inlandsreisepass verlassen. Auch dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin erweist sich als nicht schlüssig und widersprüchlich: Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen ihrer Erstbefragung abweichend angegeben, illegal ausgereist zu sein. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ohne irgendeinen weiteren Versuch, den Aufenthaltsort ihres Ehemannes zu erfahren, sogleich ihre Heimat verlassen und bis nach Österreich reisen sollte. Es ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Kindern diese weite Reise angetreten hat, ohne zuvor auch nur einen einzigen Versuch zu unternehmen, entweder bei ihren in Dagestan aufhältigen Eltern oder bei ihren außerhalb von Dagestan im Bereich der Russischen Föderation aufhältigen Schwiegereltern Schutz zu suchen. Die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin leben in XXXX , die Beschwerdeführerin war dort nach ihren eigenen Angaben ebenfalls bereits zuvor einmal aufhältig und es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, warum dies nicht auch jetzt, im Fall einer behaupteten Angst vor der Polizei in Dagestan, zumindest zum vorübergehenden Aufenthalt möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung ausdrücklich gefragt, warum sie nicht zu ihren Schwiegereltern gefahren sei, und erwiderte: "Dort hätte man mich ja gleich gefunden." Auf ausdrücklichen Vorhalt der Richterin, dass man die Beschwerdeführerin ja gar nicht gesucht habe, erwiderte sie vage:Die Beschwerdeführerin gab weiters an, sie habe, nachdem sie nach ihrer polizeilichen Befragung am römisch 40 nachhause gebracht worden sei, sofort ihre Sachen gepackt und sei zu einer Tante ihres Mannes gefahren. Sie habe dann den Cousin angerufen, welcher ihr behilflich gewesen sei und dann sogleich am römisch 40 in der Früh Dagestan auf legalem Weg mit dem russischen Inlandsreisepass verlassen. Auch dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin erweist sich als nicht schlüssig und widersprüchlich: Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen ihrer Erstbefragung abweichend angegeben, illegal ausgereist zu sein. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ohne irgendeinen weiteren Versuch, den Aufenthaltsort ihres Ehemannes zu erfahren, sogleich ihre Heimat verlassen und bis nach Österreich reisen sollte. Es ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Kindern diese weite Reise angetreten hat, ohne zuvor auch nur einen einzigen Versuch zu unternehmen, entweder bei ihren in Dagestan aufhältigen Eltern oder bei ihren außerhalb von Dagestan im Bereich der Russischen Föderation aufhältigen Schwiegereltern Schutz zu suchen. Die Schwiegereltern der Beschwerdeführerin leben in römisch 40 , die Beschwerdeführerin war dort nach ihren eigenen Angaben ebenfalls bereits zuvor einmal aufhältig und es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, warum dies nicht auch jetzt, im Fall einer behaupteten Angst vor der Polizei in Dagestan, zumindest zum vorübergehenden Aufenthalt möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung ausdrücklich gefragt, warum sie nicht zu ihren Schwiegereltern gefahren sei, und erwiderte: "Dort hätte man mich ja gleich gefunden." Auf ausdrücklichen Vorhalt der Richterin, dass man die Beschwerdeführerin ja gar nicht gesucht habe, erwiderte sie vage: "Vielleicht hat man ja auch nach mir gesucht. Ich weiß, wie die Lage dort ist und kann mit Sicherheit sagen, dass ich dort, in Dagestan, nicht am Leben geblieben wäre." Eine konkretere Erklärung, warum die Beschwerdeführerin vermeinte, gesucht zu werden oder umgebracht zu werden, konnte sie nicht abgeben und ist auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Auch ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren beiden Kindern problemlos auf legalem Weg mit ihrem Inlandsreisepass ihre Heimat verlassen konnte, ebenfalls gegen eine Verfolgung (staatlicher- bzw behördlicherseits) und gegen ein Interesse der russischen Behörden an der Person der Beschwerdeführer und somit ebenfalls gegen eine aktuelle, wie behauptet vom Ehemann der Erstbeschwerdeführerin abgeleitete Verfolgung maßgeblicher Intensität spricht. Es war weiters zu berücksichtigen, dass die Erstbeschwerdeführerin bezüglich des Aufenthaltsortes ihres Ehemannes widersprüchliche Angaben tätigte: Auf ausdrückliche Frage im Rahmen der Verhandlung, ob die Beschwerdeführerin heute wirklich nicht sagen könne, wo sich ihr Mann aufhalte, erwiderte sie: "Das weiß ich nicht." Im Widerspruch dazu hatte die Beschwerdeführerin zu Beginn der Verhandlung auf die Frage, welche Angehörigen heute noch in der Heimat leben würden, geantwortet: ihre Eltern, ihre Schwiegereltern, Onkel, Tanten, Großeltern und auch ihr Mann. Dieser Umstand legt zumindest die Vermutung nahe, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise sehr wohl darüber Bescheid weiß, dass sich ihr Ehemann noch in der Russischen Föderation aufhält. Weder im Rahmen der Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die aufgetretenen und dargelegten Unplausibilitäten, Ungereimtheiten und Widersprüche nachvollziehbar aufgeklärt. Auch wurden im Verfahren keinerlei Beweismittel – mit Ausnahme der eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin - vorgelegt, die ihr Vorbringen untermauern hätten können. In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände der Beschwerdefälle konnte daher nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – droht. Festzuhalten ist, dass die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben der Erstbeschwerdeführerin letztlich auch durch den persönlichen Eindruck der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht untermauert wurde (vgl. dazu die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa das Erkenntnis vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286)."In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände der Beschwerdefälle konnte daher nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – droht. Festzuhalten ist, dass die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben der Erstbeschwerdeführerin letztlich auch durch den persönlichen Eindruck der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht untermauert wurde vergleiche dazu die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa das Erkenntnis vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286)." Am 14.03.2014 übermitteln die Antragssteller Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 28.02.2014 seien die Beschwerden rechtskräftig abgewiesen worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe am 03.03.2014 per Telefonat mit einer Freundin erfahren, dass Polizisten bei der Mutter nach ihr gefragt hätten. Am 12.03.2014 habe ihr die Mutter telefonisch bestätigt, dass die Polizei auch beim neuen Mieter nach der Erstbeschwerdeführerin gefragt habe. Somit hätte das BVwG zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Beantragt wurde v.a., die Erkenntnisse vom 28.02.2014 zu beheben und auszusprechen, "in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist". Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte diese Anträge vom 14.03.2014 sowie ein umfangreiches Aktenkonvolut am 14.03.2017, die Anträge langten am 16.03.2017 beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
VG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform zu erfolgen haben.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG Paragraph 32, Anmerkung 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform zu erfolgen haben. Zu A) § 32 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 lautet:Paragraph 32, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, lautet: "Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.
GVG. Inhaltlich wenden sie sich gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2014. Somit beantragen sie die Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2014 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren.Die Beschwerdeführer begehren die Wiederaufnahme "der Verfahren"
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGVG. Inhaltlich wenden sie sich gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.
Gbk-ÜG entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2013 über die Wiederaufnahme von Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt
51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 VwGVG sind sinngemäß anzuwenden.2. Paragraph 32, VwGVG regelt nur die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Die Wiederaufnahme des verwaltungsbehördlichen Verfahrens richtet sich nach Paragraph 69, AVG. Die Entscheidung darüber obliegt der bescheiderlassenden Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG Paragraph 32, Anmerkung 2).
Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2013 über die Wiederaufnahme von Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die Paragraphen 32 und 33 VwGVG sind sinngemäß anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht ist
GVG zur Entscheidung über die mit Erkenntnissen vom 28.02.2014, W133 1436718-1/9E u.a., abgeschlossenen Verfahren zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist
Paragraph 32, VwGVG zur Entscheidung über die mit Erkenntnissen vom 28.02.2014, W133 1436718-1/9E u.a., abgeschlossenen Verfahren zuständig. 3. Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrags ist
GVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren (vgl. zu § 69 Abs. 1 AVG VwGH 20.09.1994, 94/05/0209; 30.04.2008, 2007/04/0033; ferner Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 4).3. Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrags ist
Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren vergleiche zu Paragraph 69, Absatz eins, AVG VwGH 20.09.1994, 94/05/0209; 30.04.2008, 2007/04/0033; ferner Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG Paragraph 32, Anmerkung 4). Im Verfahren hatten die Beschwerdeführer Parteistellung. 4. Der Wiederaufnahmeantrag darf
GVG erst gestellt werden, wenn eine Revision gegen das Erkenntnis (nicht oder [näher dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 5 f.]) nicht mehr zulässig ist (vgl. zu § 69 Abs. 1 AVG VwGH 13.12.1988, 86/07/0032).4. Der Wiederaufnahmeantrag darf
Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG erst gestellt werden, wenn eine Revision gegen das Erkenntnis (nicht oder [näher dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG Paragraph 32, Anmerkung 5 f.]) nicht mehr zulässig ist vergleiche zu Paragraph 69, Absatz eins, AVG VwGH 13.12.1988, 86/07/0032). Die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2014 wurden am 06.03.2014 rechtswirksam zugestellt.
GVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 1 AVG; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 32 Anm. 12) beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003).6. Der Antrag ist
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, AVG; vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, VwGVG Paragraph 32, Anmerkung 12) beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen vergleiche zu Paragraph 69, AVG VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003). Die Anträge wurden am 14.03.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht, langten aber erst am 16.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Da die Unterlagen bereits am 14.03.2014 dem Bundesamt statt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden und
1 AVG die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle erfolgt, sind die Wiederaufnahmeanträge jedenfalls verspätet: Wer sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat
dem nach § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren § 6 Abs. 1 AVG die damit verbundenen rechtlichen Nachteile wie zB eine Fristversäumnis unter allen Umständen, also auch dann selbst zu tragen, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl. VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.6.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen (AB 360 BlgNR 2. GP 10). Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn ein Schriftsatz in Wahrheit zwei Anbringen einschließt, nur bei einer der für die Behandlung eines der beiden Anbringen zuständigen Behörde eingebracht wird; auch in diesem Fall treffen die Gefahr der Weiterleitung des (zweiten) Anbringens an die zuständige Stelle und damit verbunden die Folgen einer allfälligen Verspätung die Partei (VwGH 25.3.1994, 94/02/0076). Dies ist auch für den Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 14.03.2014 der Fall, mit dem sie neben dem Antrag auf Wiederaufnahme auch die Wiederaufnahme des Verfahrens des Bundesamtes begehren.Die Anträge wurden am 14.03.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht, langten aber erst am 16.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Da die Unterlagen bereits am 14.03.2014 dem Bundesamt statt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden und
Paragraph 6, Absatz eins, AVG die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle erfolgt, sind die Wiederaufnahmeanträge jedenfalls verspätet: Wer sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat
dem nach Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren Paragraph 6, Absatz eins, AVG die damit verbundenen rechtlichen Nachteile wie zB eine Fristversäumnis unter allen Umständen, also auch dann selbst zu tragen, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird vergleiche VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.6.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen Ausschussbericht 360 BlgNR
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Gefahr des Einschreiters gem. § 6 AVG und den Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeantrags, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen (insb. § 69 AVG) ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Gefahr des Einschreiters gem. Paragraph 6, AVG und den Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeantrags, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen (insb. Paragraph 69, AVG) ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W226.1436718.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.