G iVm § 9 BFA-GV und § 52 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 57,, Paragraph 55 und Paragraph 10, Absatz eins, Zif. 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-GV und Paragraph 52 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und ihre Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisien
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und die Genannten
G nach Kirgisistan ausgewiesen.1.2. Die Anträge des Erst-, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin wurden durch das damalige Bundesasylamt jeweils mit Bescheid vom 05.09.2013 betreffend der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und ihre Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und die Genannten
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG nach Kirgisistan ausgewiesen. Gegen diese Bescheide erhoben die rechtsfreundlich vertretenen damaligen Asylwerber (BF 1 bis BF 3) fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts allesamt vom 02.03.2015, Zln. W147 1437919-1/13E (ad BF 1), W147 1437917-1/11E (ad BF 2) und W147 1437918-1/6E (ad BF 3), wurden die Beschwerden in Bezug auf die Zuerkennung eines Schutzstatus
G als unbegründet rechtskräftig abgewiesen.
G wurden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zurückverwiesen.Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts allesamt vom 02.03.2015, Zln. W147 1437919-1/13E (ad BF 1), W147 1437917-1/11E (ad BF 2) und W147 1437918-1/6E (ad BF 3), wurden die Beschwerden in Bezug auf die Zuerkennung eines Schutzstatus
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG als unbegründet rechtskräftig abgewiesen.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG wurden die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) zurückverwiesen. Im Wesentlichen lässt sich diesen Erkenntnissen entnehmen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen sie als Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, deren Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen, liege, geltend zu machen. Ferner wurde ausgeführt, dass nicht angenommen werden könne, dass den Beschwerdeführern im Fall ihrer Rückkehr nach Kirgisistan die notdürftigsten Lebensgrundlagen entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Auch seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Kirgisistan aktuell eine derart extreme Gefährdungslage bestehe, das gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinn der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei.Im Wesentlichen lässt sich diesen Erkenntnissen entnehmen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen sie als Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, deren Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen, liege, geltend zu machen. Ferner wurde ausgeführt, dass nicht angenommen werden könne, dass den Beschwerdeführern im Fall ihrer Rückkehr nach Kirgisistan die notdürftigsten Lebensgrundlagen entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Auch seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Kirgisistan aktuell eine derart extreme Gefährdungslage bestehe, das gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinn der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Mit den in Folge der Zurückverweisung neu erlassenen Bescheiden vom 30.12.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Erst-, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin
G 2005 einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
G iVm § 9 BFA-VG gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen, wobei
9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Antragsteller
Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Genannten
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit den in Folge der Zurückverweisung neu erlassenen Bescheiden vom 30.12.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Erst-, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der Antragsteller
Paragraph 46, FPG nach Kirgisistan zulässig sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Genannten
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründet wurden diese Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass keine besonders fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer erkannt werden könne, zumal der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich auf jeweils einem Antrag auf internationalen Schutz beruhe, welcher sich als nicht berechtigt erwiesen habe. Auch halten sich die Beschwerdeführer zu kurz im Bundesgebiet auf, um ihren Interessen an einem Weiterverbleib in Österreich ein relevantes Gewicht zu verleihen. Zudem seien keine besonderen, zu Gunsten der Beschwerdeführer sprechenden, integrativen Schritte erkennbar. 1.3. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2014 wurde der Antrag der Viertbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch ihr Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde ebenfalls nicht erteilt. Allerdings stellte das Bundesamt mit Spruchpunkt III. fest, dass
3 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig sei.1.3. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2014 wurde der Antrag der Viertbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch ihr Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ebenfalls nicht erteilt. Allerdings stellte das Bundesamt mit Spruchpunkt römisch drei. fest, dass
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig sei. Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.03.2016, Zl.: W147 2011897-1/4E
G 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. und
G 2005 hinsichtlich Spruchpunkt II. rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids stattgegeben und dieser
2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz behoben.Erkenntnis vom 03.03.2016, Zl.: W147 2011897-1/4E
Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und
Paragraph 8, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids stattgegeben und dieser
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz behoben. Im Wesentlichen lässt sich auch diesem Erkenntnis entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, deren Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen liege, geltend zu machen. Ferner wurde ausgeführt, dass in ihrem gegenständlichen Fall eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention für den Fall ihrer Rückkehr nach Kirgisistan nicht erkannt werden könne. Auch seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Kirgisistan aktuell eine derart extreme Gefährdungslage bestehe, das gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinn der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei.Im Wesentlichen lässt sich auch diesem Erkenntnis entnehmen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, deren Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen liege, geltend zu machen. Ferner wurde ausgeführt, dass in ihrem gegenständlichen Fall eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention für den Fall ihrer Rückkehr nach Kirgisistan nicht erkannt werden könne. Auch seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Kirgisistan aktuell eine derart extreme Gefährdungslage bestehe, das gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinn der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. In der Folge hat das Bundesamt mit Bescheid vom 30.12.2015 der Viertbeschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und hat
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Zif 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kirgisistan gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der Viertbeschwerdeführerin
1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.In der Folge hat das Bundesamt mit Bescheid vom 30.12.2015 der Viertbeschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und hat
Paragraph 10, Absatz eins, Zif. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen sie eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Zif 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kirgisistan gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Viertbeschwerdeführerin
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Auch diese Entscheidungen wurde im Wesentlichen damit begründet, dass keine besonders fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin erkannt werden könne, zumal der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich auf einem Antrag auf internationalen Schutz beruhe, welcher sich als nicht berechtigt erwiesen habe. Auch halte sich die Beschwerdeführerin zu kurz im Bundesgebiet auf, um ihren Interessen an einem Weiterverbleib in Österreich ein relevantes Gewicht zu verleihen. Zudem seien keine besonderen, zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden, integrativen Schritte erkennbar. 1.4. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2015 wurde der Antrag des Fünftbeschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch sein Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter einem wurde dem Fünftbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Zif 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kirgisistan gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt VI. wurde dem Fünftbeschwerdeführer
1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.1.4. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2015 wurde der Antrag des Fünftbeschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch sein Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter einem wurde dem Fünftbeschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Zif. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Zif 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kirgisistan gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde dem Fünftbeschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Im Wesentlichen lässt sich auch diesem Bescheid entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen seine Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, deren Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen liege, geltend zu machen. Ferner wurde ausgeführt, dass in seinem gegenständlichen Fall eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention für den Fall seiner Rückkehr nach Kirgisistan nicht erkannt werden könne. Auch seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Kirgisistan aktuell eine derart extreme Gefährdungslage bestehe, das gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinn der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Desweiteren führte das Bundesamt aus, dass keine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers erkannt werden könne, zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich auf einem Antrag auf internationalen Schutz beruhe, welcher sich als nicht berechtigt erwiesen habe. Auch halte sich der Beschwerdeführer zu kurz im Bundesgebiet auf, um seinen Interessen an einem Weiterverbleib in Österreich ein relevantes Gewicht zu verleihen. Zudem seien keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden, integrativen Schritte erkennbar.Im Wesentlichen lässt sich auch diesem Bescheid entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen seine Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, deren Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen liege, geltend zu machen. Ferner wurde ausgeführt, dass in seinem gegenständlichen Fall eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention für den Fall seiner Rückkehr nach Kirgisistan nicht erkannt werden könne. Auch seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Kirgisistan aktuell eine derart extreme Gefährdungslage bestehe, das gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinn der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Desweiteren führte das Bundesamt aus, dass keine besonders fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers erkannt werden könne, zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich auf einem Antrag auf internationalen Schutz beruhe, welcher sich als nicht berechtigt erwiesen habe. Auch halte sich der Beschwerdeführer zu kurz im Bundesgebiet auf, um seinen Interessen an einem Weiterverbleib in Österreich ein relevantes Gewicht zu verleihen. Zudem seien keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden, integrativen Schritte erkennbar. In allen den oben angeführten Bescheiden hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführliche Feststellungen zur Lage in Kirgisistan getroffen. Diese Feststellungen beruhten auf einer zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation mit Stand vom 25.08.
Allerdings hat die BF 2 laut in ihrem Akt einliegender Bestätigung (AS 589) an zwei Deutschkursen der Caritas vom 25.02.2013 bis 10.05.2013 und vom 17.05.2013 bis 05.08.2013 teilgenommen.Die Zweitbeschwerdeführerin konnte die seitens des erkennenden Richters während der mündlichen Verhandlung an sie partiell auf Deutsch gerichteten Fragen auf einfachem Niveau verstehen und Großteils ohne Nachfragen beantworten. Für den Fall der Nachfrage durch den erkennenden Richter hat die BF 2 diese Nachfrage jedenfalls beantworten können. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt nicht über ein ÖSD-Sprachdiplom für die Deutsche Sprache, im Sinne von Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG. Allerdings hat die BF 2 laut in ihrem Akt einliegender Bestätigung (AS 589) an zwei Deutschkursen der Caritas vom 25.02.2013 bis 10.05.2013 und vom 17.05.2013 bis 05.08.2013 teilgenommen. Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin haben Nachweise über ihr Bemühen zur Erlernung tiefergehender – über ihre bisher erreichte Sprachkompetenz hinausgehende - Deutschkenntnisse vorgelegt. Die Beschwerdeführer (BF 1 und BF 2) waren im österreichischen Bundesgebiet nie legal erwerbstätig, sind nicht selbsterhaltungsfähig und beziehen Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer verrichtete zwar im Rahmen des Caritas Projekts "Nachbarschaftshilfe" Hilfstätigkeiten, was jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Integration am Arbeitsmarkt im Sinne einer legalen Beschäftigung ist. Es ist somit festzustellen, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig sind, zumal sie nicht über eigene, für ihren Lebensunterhalt ausreichende Mittel verfügen. Beide Beschwerdeführer leisten zudem auch keine ehramtliche Tätigkeit und engagieren sich nicht in Vereinen. Die Drittbeschwerdeführerin besucht den Kindergarten in XXXX .Die Drittbeschwerdeführerin besucht den Kindergarten in römisch 40 . Alle Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten und liegen bei allen Beschwerdeführern keine Hinweise auf eine die Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende ernsthafte physische oder psychische Krankheit vor.Alle Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten und liegen bei allen Beschwerdeführern keine Hinweise auf eine die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitende ernsthafte physische oder psychische Krankheit vor. Die Beschwerdeführer haben seit ihres zum Entscheidungszeitpunt rund 4 ¿ jährigen Aufenthaltes in Österreich keine außergewöhnlichen, besonders zu berücksichtigenden Integrationsschritte gesetzt. Dementsprechend kann eine ausgeprägte und verfestigte Integration der Beschwerdeführer in Österreich nicht festgestellt werden. In Kirgisistan herrscht keine solche extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre.In Kirgisistan herrscht keine solche extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Somit wird festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kirgisistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Somit wird festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kirgisistan keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.3.1.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl. Da sich die gegenständlichen - zulässigen und rechtzeitigen - Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamts richten, ist das Bundesverwaltungsgericht für diese Entscheidungen zuständig.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A: Zur Rückkehrentscheidung: 3.2.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn3.2.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Die Anträge des Erst-, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin wurden mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts allesamt vom 02.03.2015, Zln. W147 1437919-1/13E (ad BF 1), W147 1437917-1/11E (ad BF 2) und W147 1437918-1/6E (ad BF 3), in Bezug auf die Zuerkennung eines Schutzstatus
G als unbegründet rechtskräftig abgewiesen.Die Anträge des Erst-, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin wurden mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts allesamt vom 02.03.2015, Zln. W147 1437919-1/13E (ad BF 1), W147 1437917-1/11E (ad BF 2) und W147 1437918-1/6E (ad BF 3), in Bezug auf die Zuerkennung eines Schutzstatus
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG als unbegründet rechtskräftig abgewiesen. Auch der Antrag der Viertbeschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2016, Zl.: W147 2011897-1/4E, in Bezug auf die Zuerkennung eines Schutzstatus
G rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.Auch der Antrag der Viertbeschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2016, Zl.: W147 2011897-1/4E, in Bezug auf die Zuerkennung eines Schutzstatus
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Der Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch sein Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2015 abgewiesen und ist diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen.Der Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als auch sein Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. wurde mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2015 abgewiesen und ist diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Dementsprechend ist in diesem Fall (§ 10 Abs. 1 Zif. 3 AsylG 2005) der Erlassung der Rückkehrentscheidung (und die damit verbundene Zulässigkeitsprüfung entsprechend des § 9 BFA-VG) zwingend die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 vorgeschaltet. Gleiches muss sinngemäß für die Überprüfung des Vorliegens eines Falles der § 8 Abs. 3a oder § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (Refoulementschutz) gelten. Aus § 10 Abs. 1 AsylG 2005 folgt andererseits, dass die [ ] zu beurteilende Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG in einem mit dem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu erfolgen hat (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar K6 zu § 10 AsylG, Seite 721).Dementsprechend ist in diesem Fall (Paragraph 10, Absatz eins, Zif. 3 AsylG 2005) der Erlassung der Rückkehrentscheidung (und die damit verbundene Zulässigkeitsprüfung entsprechend des Paragraph 9, BFA-VG) zwingend die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 vorgeschaltet. Gleiches muss sinngemäß für die Überprüfung des Vorliegens eines Falles der Paragraph 8, Absatz 3 a, oder Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (Refoulementschutz) gelten. Aus Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 folgt andererseits, dass die [ ] zu beurteilende Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG in einem mit dem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu erfolgen hat vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar K6 zu Paragraph 10, AsylG, Seite 721). Die in diesen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des § 57 AsylG 2005 lauten wie folgt:Die in diesen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 57, AsylG 2005 lauten wie folgt: § 57
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt der Beschwerdeführer ist nicht
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
G und ist auch keine Aberkennung
G ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG und ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. 3.3. Wie bereits oben näher ausgeführt, normiert § 10 Abs. 1 AsylG in den Fällen der Zif. 1 bis 5 jene Fälle, die mit einer Rückkehrentscheidung
G hat zuvor auch eine Prüfung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu erfolgen. Wie oben dargestellt, hat diese Prüfung ergeben, dass den Beschwerdeführern kein solcher Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen ist und liegt auch kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vor, sodass nunmehr die Prüfung einer Rückkehrentscheidung für die Beschwerdeführer
G in den Fällen der Zif. 1 bis 5 jene Fälle, die mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) zu verbinden sind. Im Fall der hier relevanten Zif. 3 des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG hat zuvor auch eine Prüfung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu erfolgen. Wie oben dargestellt, hat diese Prüfung ergeben, dass den Beschwerdeführern kein solcher Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen ist und liegt auch kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vor, sodass nunmehr die Prüfung einer Rückkehrentscheidung für die Beschwerdeführer
Paragraph 52, FPG zu erfolgen hat. In welchen Fällen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, ergibt sich aus § 52 Abs. 1 bis Abs. 4 FPG. Im Falle, dass bei der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Art. 8 EMRK verletzt würde, ist eine solche gar nicht auszusprechen, weder im asylrechtlichen noch im fremdenpolizeilichen Bereich. Bezüglich einer Rückkehrentscheidung erfolgt allerdings in diesem Fall ein Ausspruch über die Dauer der Unzulässigkeit und – sollte die aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Dauer aus Gründen des Art. 8 EMRK unzulässig sein – die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar K3 zu § 9 BFA-VG, Seite 94).In welchen Fällen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, ergibt sich aus Paragraph 52, Absatz eins bis Absatz 4, FPG. Im Falle, dass bei der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Artikel 8, EMRK verletzt würde, ist eine solche gar nicht auszusprechen, weder im asylrechtlichen noch im fremdenpolizeilichen Bereich. Bezüglich einer Rückkehrentscheidung erfolgt allerdings in diesem Fall ein Ausspruch über die Dauer der Unzulässigkeit und – sollte die aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Dauer aus Gründen des Artikel 8, EMRK unzulässig sein – die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar K3 zu Paragraph 9, BFA-VG, Seite 94).
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die Beschwerdeführer sind als kirgisische Staatsangehörige keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Abweisung der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter ihr Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidungen endete. Demnach wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die fünf Beschwerdeführer im Grunde zulässig.Die Beschwerdeführer sind als kirgisische Staatsangehörige keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Abweisung der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter ihr Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidungen endete. Demnach wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die fünf Beschwerdeführer im Grunde zulässig. Wird allerdings durch eine Rückkehrentscheidung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Rahmen dieser Abwägung sind
2 BFA-VG bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Wird allerdings durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Rahmen dieser Abwägung sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Demzufolge ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (§ 55 AsylG 2005) die rechtliche Konsequenz im Falle, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf Dauer für unzulässig erklärt wird (siehe § 58 Abs. 2).Demzufolge ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Paragraph 55, AsylG 2005) die rechtliche Konsequenz im Falle, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf Dauer für unzulässig erklärt wird (siehe Paragraph 58, Absatz 2,). § 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 samt Überschrift lautet: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
G 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: 1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;
Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR
2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der beschwerdeführenden Parteien aus und stellt ihre jeweilige Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich aus, fällt die
, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der beschwerdeführenden Parteien aus und stellt ihre jeweilige Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Der Erst-, die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin stellten am 20.10.2012, die im Bundesgebiet geborene Viertbeschwerdeführerin am 20.05.2014 und der ebenfalls im Bundesgebiet geborene Fünftbeschwerdeführer am 20.07.2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die wie bereits weiter oben ausgeführt, rechtskräftig abgewiesen worden sind. Dementsprechend beruhte ihr bisheriger Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet ausschließlich auf der Stellung ihrer – letztlich unbegründeten – Anträge auf internationalen Schutz. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätten müssen. Der Erstbeschwerdeführer absolvierte zuletzt eine Deutschprüfung auf dem Niveau A 2 im März 2014. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte zuletzt von Februar 2013 bis August 2013 einen Sprachkurs "Deutsch als Fremdsprache". Beide Beschwerdeführer besuchen seitdem keine weiteren Deutschkurse, konnten aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache auf einfache Fragen des erkennenden Richters auf Deutsch antworten. Dennoch ist in diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach die Umstände, dass selbst ein Fremder der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Die fünfjährige Drittbeschwerdeführerin besucht den Kindergarten. Die dreijährige Viertbeschwerdeführerin und der 1 ¿ jährige Fünftbeschwerdeführer besuchen keinen Kindergarten. Die Familie der Beschwerdeführer bestreitet ihren Lebensunterhalt aus staatlichen Mitteln der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration haben die beschwerdeführenden Parteien gesamtbetrachtend somit keinesfalls dargetan. Bei der Dritt-, der Viert- und dem Fünftbeschwerdeführer handelt es sich um Kleinkinder im Alter von fünf, drei und eineinhalb Jahren, welche bereits aufgrund ihres Alters noch über keine maßgeblichen Bindungen außerhalb ihrer Kernfamilie verfügen. Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (vgl. EMMR 18.10.2006, Fall Üner, Appl. 46.410/99, Z 58; 6.7.2010, Fall Neulinger ua., Appl. 1615/07, Z 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatlandes sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omorgie ua., Appl. 265/07, Z 66; EGMR 17.2.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07, Z 60; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Z 46; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden. Aus den obigen Ausführungen ist für die Dritt-, die Viert- und den Fünftbeschwerdeführer jedoch nichts gewonnen, da sich ihre Bindung auf ihre Kernfamilie (Eltern und Geschwister) beschränkt und sie zudem im kulturellen und sprachlichen Umfeld ihrer Eltern aufwachsen. Der Umstand, dass die Drittbeschwerdeführerin den Kindergarten in ihrem Aufenthaltsort regelmäßig besucht, vermag daran nichts zu ändern, da davon ausgegangen werden dann, dass bei einer zu unterstellenden gemeinsamen Rückkehr der gesamten Familie ihre Betroffenheit relativiert wird, da im Hinblick auf ihr Alter die Annahme gerechtfertigt ist, sie werde sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfelds an die neue Gegebenheit anpassen können (VwGH 26.1.2012, 2010/21/0124; 29.2.2012, 2009/21/0251).Bei der Dritt-, der Viert- und dem Fünftbeschwerdeführer handelt es sich um Kleinkinder im Alter von fünf, drei und eineinhalb Jahren, welche bereits aufgrund ihres Alters noch über keine maßgeblichen Bindungen außerhalb ihrer Kernfamilie verfügen. Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen vergleiche EMMR 18.10.2006, Fall Üner, Appl. 46.410/99, Ziffer 58,; 6.7.2010, Fall Neulinger ua., Appl. 1615/07, Ziffer 146,). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatlandes sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vergleiche EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omorgie ua., Appl. 265/07, Ziffer 66,; EGMR 17.2.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07, Ziffer 60,; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Ziffer 46,; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden. Aus den obigen Ausführungen ist für die Dritt-, die Viert- und den Fünftbeschwerdeführer jedoch nichts gewonnen, da sich ihre Bindung auf ihre Kernfamilie (Eltern und Geschwister) beschränkt und sie zudem im kulturellen und sprachlichen Umfeld ihrer Eltern aufwachsen. Der Umstand, dass die Drittbeschwerdeführerin den Kindergarten in ihrem Aufenthaltsort regelmäßig besucht, vermag daran nichts zu ändern, da davon ausgegangen werden dann, dass bei einer zu unterstellenden gemeinsamen Rückkehr der gesamten Familie ihre Betroffenheit relativiert wird, da im Hinblick auf ihr Alter die Annahme gerechtfertigt ist, sie werde sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfelds an die neue Gegebenheit anpassen können (VwGH 26.1.2012, 2010/21/0124; 29.2.2012, 2009/21/0251). Die Beziehungen der beschwerdeführenden Parteien zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat, in welchem der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht haben, mehrere Familienangehörige haben, sie über uigurische, kirgisische und russische Sprachkenntnisse verfügen und es ihnen daher auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen. Festzuhalten ist auch, dass die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich
der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).Festzuhalten ist auch, dass die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich
der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Zu den vorgelegten Referenzschreiben ist anzuführen, dass es sich bei deren Verfassern im Wesentlichen um Personen aus dem unmittelbaren Lebensbereich der Beschwerdeführer handelt, welche keinen umfassenden, sondern lediglich einen partiellen Einblick in die privaten Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer haben und im Wesentlichen aus ihrer subjektiven Sichtweise angeben, dass im Wesentlichen der Erstbeschwerdeführer allgemein anerkannte Regeln eines geordneten Zusammenlebens in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld einhalten. Hieraus ergibt sich zwar, dass die Beschwerdeführer in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld nicht in sozialer Isolation leben, sondern mit einem überschaubaren Personenkreis im Kontakt stehen und in einem gewissen Umfang bestrebt sind, die deutsche Sprache zu erlernen. Herausragende integrative Leistungen werden dadurch aber nicht bescheinigt und ergaben sich solche auch nicht im Ermittlungsverfahren. Ebenso ergeben sich aus den in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 31.01.2017 vorgebrachten Argumenten betreffend ihr Privatleben keine Gründe, die in ihrem Fall eine Rückkehrentscheidung als unzulässig erscheinen lassen würde. Dies gilt insbesondere für ihr Vorbringen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl. Es ist zwar zutreffend, dass eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen könne, jedoch wird durch die Rückkehrentscheidung, die die ganze Familie der Beschwerdeführer betrifft, nicht in das Kindeswohl der BF 3, BF 4 und BF 5 eingegriffen.Ebenso ergeben sich aus den in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 31.01.2017 vorgebrachten Argumenten betreffend ihr Privatleben keine Gründe, die in ihrem Fall eine Rückkehrentscheidung als unzulässig erscheinen lassen würde. Dies gilt insbesondere für ihr Vorbringen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl. Es ist zwar zutreffend, dass eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen könne, jedoch wird durch die Rückkehrentscheidung, die die ganze Familie der Beschwerdeführer betrifft, nicht in das Kindeswohl der BF 3, BF 4 und BF 5 eingegriffen. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Zulässigkeit der Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den verfahrensgegenständlichen Ermittlungsergebnissen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den verfahrensgegenständlichen Ermittlungsergebnissen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher bei der vorliegenden Konstellation im gegenständlichen Fall nicht davon aus, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr nach Kirgisistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten, zumal sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Kirgisistan über eine Hochschulausbildung verfügten und es sich bei beiden beschwerdeführenden Parteien um einen gesunden Mann und eine gesunde Frau handelt, von denen eine Teilnahme am Erwerbsleben erwartet werden kann. Es kann ihnen somit zugemutet werden, nach ihrer Rückkehr eine Beschäftigung aufzunehmen und durch eigene Arbeit den familiären Unterhalt zu bestreiten. Da somit jeweils alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, waren die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide
G 2005 iVm § 9 BFA-VG, und § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, als unbegründet abzuweisen.Da somit jeweils alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, waren die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide
Paragraph 57,, Paragraph 55 und Paragraph 10, Absatz eins, Zif. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, und Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, als unbegründet abzuweisen. Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte Paragraph 55, FPG lautet wie folgt:
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. Da die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1a FPG im vorliegenden Fall erfüllt sind, war auch die Beschwerde gegen den jeweiligen Spruchpunkt der angefochtenen Bescheide abzuweisen, mit welchem den Beschwerdeführen eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung aufgetragen worden war.Da die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG im vorliegenden Fall erfüllt sind, war auch die Beschwerde gegen den jeweiligen Spruchpunkt der angefochtenen Bescheide abzuweisen, mit welchem den Beschwerdeführen eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung aufgetragen worden war. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W233.1437918.2.00
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