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{'item': 'W235 2117226-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlW235 2117226-1 SpruchW235 2117226-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2015, Zl. 831370303-1722047, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2016 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2015, Zl. 831370303-1722047, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2016 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Zum Vorverfahren über den Antrag auf internationalen Schutz: 1.
  2. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 06.11.2010 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag begründete die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen dahingehend, dass ihr Lebensgefährte bzw. ihr Mann – sie seien nach muslimischer Tradition verheiratet gewesen - am XXXX 09.2010 von unbekannten Tätern ermordet worden sei. Die Freunde ihres getöteten Lebensgefährten hätten ihr gesagt, dass sie ebenfalls in Lebensgefahr sei und das Land verlassen müsse. Zuvor – am XXXX 09.2010 – sei sie dabei gewesen, wie ihr Mann einem Widerstandskämpfer versprochen habe, ihm zu helfen. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte, der Taxifahrer gewesen sei, hätten diesen Mann am XXXX 09.2010 nach XXXX gebracht. Da die Beschwerdeführerin am XXXX 09.2010 einen Arzttermin gehabt habe, habe sie ihren Lebensgefährten ersucht, dass er sie nach Grosny zu einer Freundin bringe, wo sie bis zum XXXX 09.2010 geblieben sei. Am XXXX 09.2010 sei sie von ihrem Vater angerufen worden, der ihr gesagt habe, dass ihr Mann festgenommen worden sei und man ihn weggebracht habe. Diese Leute hätten auch nach ihr gefragt. Einige Tage später habe sie über einen Freund ihres Mannes erfahren, dass diese Leute ihren Mann ermordet und seine Leiche am XXXX 09.2010 in den Hof geworfen hätten. Sie sei in ärztlicher Behandlung wegen ihrer Augen; sie sehe sehr schlecht. Ihre Sehschwäche habe sie nach dem Krieg bemerkt. Die Verwandten ihres Mannes hätten sie nicht akzeptiert und seien immer gegen die Beziehung gewesen. Mit den Behörden ihres Heimatlandes habe sie nie Probleme gehabt und sie sei auch nie in Haft gewesen.Diesen Antrag begründete die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen dahingehend, dass ihr Lebensgefährte bzw. ihr Mann – sie seien nach muslimischer Tradition verheiratet gewesen - am römisch 40 09.2010 von unbekannten Tätern ermordet worden sei. Die Freunde ihres getöteten Lebensgefährten hätten ihr gesagt, dass sie ebenfalls in Lebensgefahr sei und das Land verlassen müsse. Zuvor – am römisch 40 09.2010 – sei sie dabei gewesen, wie ihr Mann einem Widerstandskämpfer versprochen habe, ihm zu helfen. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte, der Taxifahrer gewesen sei, hätten diesen Mann am römisch 40 09.2010 nach römisch 40 gebracht. Da die Beschwerdeführerin am römisch 40 09.2010 einen Arzttermin gehabt habe, habe sie ihren Lebensgefährten ersucht, dass er sie nach Grosny zu einer Freundin bringe, wo sie bis zum römisch 40 09.2010 geblieben sei. Am römisch 40 09.2010 sei sie von ihrem Vater angerufen worden, der ihr gesagt habe, dass ihr Mann festgenommen worden sei und man ihn weggebracht habe. Diese Leute hätten auch nach ihr gefragt. Einige Tage später habe sie über einen Freund ihres Mannes erfahren, dass diese Leute ihren Mann ermordet und seine Leiche am römisch 40 09.2010 in den Hof geworfen hätten. Sie sei in ärztlicher Behandlung wegen ihrer Augen; sie sehe sehr schlecht. Ihre Sehschwäche habe sie nach dem Krieg bemerkt. Die Verwandten ihres Mannes hätten sie nicht akzeptiert und seien immer gegen die Beziehung gewesen. Mit den Behörden ihres Heimatlandes habe sie nie Probleme gehabt und sie sei auch nie in Haft gewesen. 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2010, Zl. 10 10.351-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.12.2011 erteilt (Spruchpunkt III.).1.
  4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2010, Zl. 10 10.351-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.12.2011 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Mann der Beschwerdeführerin am XXXX 10.2010 von Unbekannten in ihrem Herkunftsstaat getötet worden sei. Sie leide an gesundheitlichen Problemen und sei eine massive Sehschwäche festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei zwar nicht lebensbedrohlich erkrankt, brauche aber trotzdem ärztliche Behandlung. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Verfolgungshandlungen durch russische Behörden ausgesetzt gewesen sei und sie habe keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können. Aufgrund ihrer schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme und den damit verbundenen notwendigen Kontrollen sowie Behandlungen bei österreichischen Ärzten sei derzeit ein Abschiebungshindernis festzustellen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass in Gesamtbetrachtung der Angaben der Beschwerdeführerin festzustellen gewesen sei, dass ihr Mann im Zuge seiner Arbeit als Taxifahrer möglicherweise einen dubiosen Fahrgast chauffiert habe und daher zu Tode gekommen sei, weil ein bestimmter Personenkreis Interesse an diesem Mann gehabt habe. Hauptsächlich aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sei ein Abschiebungshindernis festzustellen. Im Zuge seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen keine glaubhafte konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzulegen vermocht habe. Aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes, der von österreichischen Ärzten attestiert worden sei, werde ihr in Österreich gemäß § 8 AsylG subsidiärer Schutz gewährt.Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Mann der Beschwerdeführerin am römisch 40 10.2010 von Unbekannten in ihrem Herkunftsstaat getötet worden sei. Sie leide an gesundheitlichen Problemen und sei eine massive Sehschwäche festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei zwar nicht lebensbedrohlich erkrankt, brauche aber trotzdem ärztliche Behandlung. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Verfolgungshandlungen durch russische Behörden ausgesetzt gewesen sei und sie habe keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können. Aufgrund ihrer schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme und den damit verbundenen notwendigen Kontrollen sowie Behandlungen bei österreichischen Ärzten sei derzeit ein Abschiebungshindernis festzustellen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass in Gesamtbetrachtung der Angaben der Beschwerdeführerin festzustellen gewesen sei, dass ihr Mann im Zuge seiner Arbeit als Taxifahrer möglicherweise einen dubiosen Fahrgast chauffiert habe und daher zu Tode gekommen sei, weil ein bestimmter Personenkreis Interesse an diesem Mann gehabt habe. Hauptsächlich aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sei ein Abschiebungshindernis festzustellen. Im Zuge seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen keine glaubhafte konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzulegen vermocht habe. Aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes, der von österreichischen Ärzten attestiert worden sei, werde ihr in Österreich gemäß Paragraph 8, AsylG subsidiärer Schutz gewährt. Dieser Bescheid erwuchs am 19.01.2011 in Rechtskraft.
  5. Zum Vorverfahren über die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten: 2.
  6. Am 24.05.2011 wurde das Bundesasylamt von der beabsichtigten freiwilligen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat unterrichtet. Auf Nachfrage des Bundesasylamtes teilte IOM (= International Organization for Migration) telefonisch mit, dass die Beschwerdeführerin am XXXX 06.2011 unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Russische Föderation ausgereist ist und bestätigte dies schriftlich am 06.07.2011.2.
  7. Am 24.05.2011 wurde das Bundesasylamt von der beabsichtigten freiwilligen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat unterrichtet. Auf Nachfrage des Bundesasylamtes teilte IOM (= International Organization for Migration) telefonisch mit, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 06.2011 unter Gewährung von Rückkehrhilfe in die Russische Föderation ausgereist ist und bestätigte dies schriftlich am 06.07.
  8. 2.
  9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2011, Zl. 10 10.351-BAT, wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom 30.12.2010 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin die mit Bescheid vom 30.12.2010 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen.2.
  10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2011, Zl. 10 10.351-BAT, wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom 30.12.2010 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin die mit Bescheid vom 30.12.2010 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte entzogen. Begründend stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin am XXXX 06.2011 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation einer Bedrohung oder Gefährdung ausgesetzt sei. Sie habe Österreich freiwillig verlassen und sei in ihr Heimatland zurückgekehrt. Die Feststellungen der Gründe für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten würden sich aus der Mitteilung von IOM über die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin am XXXX 06.2011 ergeben. Es sei somit davon auszugehen, dass ihr im Herkunftsstaat nichts drohe. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen sei, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht oder nicht mehr vorlägen. Ein Endigungsgrund gemäß Art. 1 Abschnitt C der GFK liege vor, wenn sich eine Person freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, unterstelle. Der erwähnte Aufenthalt im Herkunftsstaat rechtfertige die Feststellung, dass im Sinne des § 9 Abs. 1 AsylG ein Endigungsgrund der subsidiären Schutzgewährung eingetreten sei. Obwohl sich die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse für sie sicherlich mehr als unangenehm dargestellt hätten, seien ihren Ausführungen keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung im Sinne der GFK zu entnehmen gewesen. Aufgrund ihrer schwerwiegenden Erkrankung sei ihr jedoch in Österreich subsidiärer Schutz gewährt worden. Da sie nunmehr freiwillig ausgereist sei und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung im Herkunftsland wieder aufgenommen habe, sei ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen.Begründend stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 06.2011 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation einer Bedrohung oder Gefährdung ausgesetzt sei. Sie habe Österreich freiwillig verlassen und sei in ihr Heimatland zurückgekehrt. Die Feststellungen der Gründe für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten würden sich aus der Mitteilung von IOM über die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin am römisch 40 06.2011 ergeben. Es sei somit davon auszugehen, dass ihr im Herkunftsstaat nichts drohe. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen sei, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht oder nicht mehr vorlägen. Ein Endigungsgrund gemäß Artikel eins, Abschnitt C der GFK liege vor, wenn sich eine Person freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, unterstelle. Der erwähnte Aufenthalt im Herkunftsstaat rechtfertige die Feststellung, dass im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG ein Endigungsgrund der subsidiären Schutzgewährung eingetreten sei. Obwohl sich die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse für sie sicherlich mehr als unangenehm dargestellt hätten, seien ihren Ausführungen keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung im Sinne der GFK zu entnehmen gewesen. Aufgrund ihrer schwerwiegenden Erkrankung sei ihr jedoch in Österreich subsidiärer Schutz gewährt worden. Da sie nunmehr freiwillig ausgereist sei und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung im Herkunftsland wieder aufgenommen habe, sei ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde am 15.07.2011 zugestellt (vgl. Zustellverfügung AS 309).Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde am 15.07.2011 zugestellt vergleiche Zustellverfügung AS 309). In der Folge erwuchs der Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2011 am 30.07.2011 in Rechtskraft.
  11. Zum gegenständlichen Verfahren: 3.
  12. Nach neuerlicher illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.09.2013 stellte die Beschwerdeführerin am selben Tag den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 3.
  13. Am Tag der Antragstellung wurde sie einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie nach der Entscheidung über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz Österreich verlassen habe, da ihre Mutter schwer krank gewesen sei. Daher sei sie nach Tschetschenien zurückgekehrt, wo sie die ganze Zeit über in XXXX im Rajon XXXX aufhältig gewesen sei. Im Juni 2011 habe sie Österreich verlassen und sei nach Grosny geflogen. Dort sei sie von Familienangehörigen abgeholt und nach XXXX gebracht worden, wo sie bis 2013 aufhältig gewesen sei. Von XXXX sei sie immer wieder zu ihrer schwer erkrankten Mutter nach XXXX gefahren und habe sie besucht. Im November 2011 sei ihre Mutter verstorben. Von November 2011 bis XXXX 09.2013 sei sie in XXXX aufhältig gewesen. Sie sei aus denselben Gründen, aus denen sie im Jahr 2010 Tschetschenien verlassen habe, wieder nach Österreich zurückgekehrt und halte ihre ursprünglichen Fluchtgründe aufrecht. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Bei einer Rückkehr habe sie Angst, dass die Leute, die ihren Lebensgefährten getötet hätten, auch sie töten würden. In XXXX habe sie sich versteckt und sei von ihrer Familie unterstützt worden. Die Männer, die ihren Lebensgefährten getötet hätten, hätten nicht gewusst, dass sie wieder in Tschetschenien sei. Sie sei nicht bedroht worden. Sie habe Tschetschenien im September 2013 verlassen, weil sie finanzielle Probleme gehabt habe, da sie nicht gearbeitet habe. Außerdem hätten ihr Vater und ihre Schwestern ihr empfohlen, Tschetschenien zu verlassen. Am XXXX 09.2013 habe sie die Russische Föderation legal mit ihrem eigenen russischen Inlandsreisepass verlassen und sei schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden, wo sie am 23.09.2013 angekommen sei.3.
  14. Am Tag der Antragstellung wurde sie einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei die Beschwerdeführerin zunächst angab, dass sie nach der Entscheidung über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz Österreich verlassen habe, da ihre Mutter schwer krank gewesen sei. Daher sei sie nach Tschetschenien zurückgekehrt, wo sie die ganze Zeit über in römisch 40 im Rajon römisch 40 aufhältig gewesen sei. Im Juni 2011 habe sie Österreich verlassen und sei nach Grosny geflogen. Dort sei sie von Familienangehörigen abgeholt und nach römisch 40 gebracht worden, wo sie bis 2013 aufhältig gewesen sei. Von römisch 40 sei sie immer wieder zu ihrer schwer erkrankten Mutter nach römisch 40 gefahren und habe sie besucht. Im November 2011 sei ihre Mutter verstorben. Von November 2011 bis römisch 40 09.2013 sei sie in römisch 40 aufhältig gewesen. Sie sei aus denselben Gründen, aus denen sie im Jahr 2010 Tschetschenien verlassen habe, wieder nach Österreich zurückgekehrt und halte ihre ursprünglichen Fluchtgründe aufrecht. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Bei einer Rückkehr habe sie Angst, dass die Leute, die ihren Lebensgefährten getötet hätten, auch sie töten würden. In römisch 40 habe sie sich versteckt und sei von ihrer Familie unterstützt worden. Die Männer, die ihren Lebensgefährten getötet hätten, hätten nicht gewusst, dass sie wieder in Tschetschenien sei. Sie sei nicht bedroht worden. Sie habe Tschetschenien im September 2013 verlassen, weil sie finanzielle Probleme gehabt habe, da sie nicht gearbeitet habe. Außerdem hätten ihr Vater und ihre Schwestern ihr empfohlen, Tschetschenien zu verlassen. Am römisch 40 09.2013 habe sie die Russische Föderation legal mit ihrem eigenen russischen Inlandsreisepass verlassen und sei schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden, wo sie am 23.09.2013 angekommen sei. 3.
  15. Am 23.04.2015 langte ein Schreiben beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in welchem bekannt gegeben wurde, dass die Beschwerdeführerin in Österreich einen anerkannten Konventionsflüchtling geheiratet und mit diesem ein gemeinsames Kind, das im Mai 2014 geboren sei, habe. Ihr Kind besitze bereits die Flüchtlingseigenschaft. Derzeit sei die Beschwerdeführerin mit dem zweiten Kind hochschwanger. Die Beschwerdeführerin leide unter einer unheilbaren Erkrankung der Augen und sei ihr Sehvermögen sehr schwer eingeschränkt. Weiters sei sie Diabetikerin und leide unter erhöhtem Blutdruck. Da die Beschwerdeführerin schwer sehbehindert sei und alleine in Tschetschenien nicht überlebensfähig wäre, werde der Antrag auf Zuerkennung als subsidiär Schutzberechtigte aufrecht erhalten. Diesem Schreiben waren nachstehende Unterlagen in Kopie beigelegt: * Ehevertrag zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX , ausgestellt vom Islamischen Zentrum Wien am XXXX 12.2013;* Ehevertrag zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 , ausgestellt vom Islamischen Zentrum Wien am römisch 40 12.2013; * (kaum leserlicher) Auszug aus dem Konventionspass des Herrn XXXX ;* (kaum leserlicher) Auszug aus dem Konventionspass des Herrn römisch 40 ; * Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Beschwerdeführerin vom 07.11.2013 und betreffend ihren Sohn vom XXXX 06.2014;* Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Beschwerdeführerin vom 07.11.2013 und betreffend ihren Sohn vom römisch 40 06.2014; * Mutter-Kind-Pass betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin, geboren am XXXX 05.2014 sowie Mutter-Kind-Pass vom 13.01.2015 betreffend die zweite Schwangerschaft der Beschwerdeführerin;* Mutter-Kind-Pass betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin, geboren am römisch 40 05.2014 sowie Mutter-Kind-Pass vom 13.01.2015 betreffend die zweite Schwangerschaft der Beschwerdeführerin; * Geburtsurkunde betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX 06.2014 vom Standesamt Wien- XXXX ;* Geburtsurkunde betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 06.2014 vom Standesamt Wien- römisch 40 ; * erste Seite des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit welchem dem Sohn der Beschwerdeführerin gemäß § 3 iVm § 34 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde;* erste Seite des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit welchem dem Sohn der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde; * Befundbericht einer Universitätsklinik für Augenheilkunde und Optometrie vom XXXX 09.2014, dem die Diagnose Cone-Dystropie (auch:* Befundbericht einer Universitätsklinik für Augenheilkunde und Optometrie vom römisch 40 09.2014, dem die Diagnose Cone-Dystropie (auch: Zapfen-Stäbchen-Dystropie = erbliche Augenerkrankung, bei der es zu Beginn zum Absterben der Zapfen in der Netzhautmitte kommt und die sich dann langsam in den äußeren Bereich und auf die Stäbchen ausbreiten) zu entnehmen ist; * Bericht einer Universitätsklinik für Frauenheilkunde vom 30.05.2014 über die Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin; * Schwangerenpass für Diabetikerinnen sowie * Ausdruck aus Wikipedia betreffend Zapfen-Stäbchen-Dystropie 3.
  16. Am 02.09.2015 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen, in welcher sie zunächst zu ihrem Gesundheitszustand angab, dass ihr Allgemeinzustand gut sei, sie jedoch Probleme mit dem Bauch habe. Zu den Gründen für ihre Rückkehr in die Russische Föderation gab sie an, dass ihre Mutter ein schweres Herzleiden gehabt habe. Sie habe gewusst, dass es ihr nicht erlaubt sei, in ihr Herkunftsland zu fahren, es sei ihr jedoch wichtig gewesen, in den letzten Stunden bei ihrer Mutter zu sein. Seit der Erstbefragung habe sie geheiratet und zwei Söhne bekommen. Ihr Ehemann habe Asylstatus und ihre beiden Kinder hätten denselben Status wie der Ehemann bzw. Vater. In Tschetschenien lebe ihr Vater und ihre beiden Schwestern. Zu diesen Angehörigen habe sie keinen Kontakt. Konkret zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Fluchtgründe aufrecht bleiben würden. Als sie nach Tschetschenien zu ihrer kranken Mutter gefahren sei, habe sie sich versteckt. Sie sei nur ca. 20 Minuten bei ihrer Mutter gewesen. Es wäre riskant gewesen, länger zu bleiben. Die Beschwerdeführerin habe beim Schwiegervater ihrer Schwester und deren Schwiegertochter gelebt. Sie fürchte die Blutrache der Verwandten ihres ersten Mannes, der aus Dagestan stamme. Konkret sei sie von ihrer Ex-Schwiegermutter bedroht worden. Es tue ihr leid, dass sie in ihr Heimatland zurückgekehrt sei, aber sie hätte es sich nicht verzeihen können, sich nicht von ihrer kranken Mutter zu verabschieden. Sie fürchte die Blutrache der Verwandten ihres getöteten ersten Mannes, weil diese nicht gewollt hätten, dass sie in Tschetschenien gelebt hätten und ihr Mann dort ermordet worden sei. Diese Verwandten hätten nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch ihren Vater bedroht. Sie hätten die Bienenstöcke in der Imkerei ihres Vaters zerstört und ihn zusammengeschlagen. Das habe ihr ihr Vater am Telefon erzählt, als sie schon wieder in Österreich gewesen sei. Auf Vorhalt, die Beschwerdeführerin habe angegeben, keinen Kontakt zu ihrem Vater zu haben, brachte sie vor, zu diesem Zeitpunkt – Ende September 2013 – habe sie noch Kontakt gehabt. Sie könne nicht sagen, dass sie in Tschetschenien persönlich bzw. körperlich bedroht worden sei. Die Familie, bei der sie sich versteckt habe, habe ihr auch gesagt, dass es gefährlich sei. Sie hätten auch keine Probleme wegen der Beschwerdeführerin gewollt. Probleme mit den tschetschenischen Sicherheitsbehörden oder Gerichten habe sie nie gehabt und sei auch niemals festgenommen worden oder inhaftiert gewesen. Sie sei auch nicht politisch tätig gewesen. Was sie im Fall einer Rückkehr befürchte, könne sie nicht konkret beschreiben. Sie habe Angst, dass sie "die Leute" umbringen würden. Sie habe jetzt Kinder und müsse wegen ihrer Kinder weiterleben. Im Zuge dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin folgende verfahrensrelevante Unterlagen vor: * Russischer Inlandsreisepass lautend auf die Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX 06.2004;* Russischer Inlandsreisepass lautend auf die Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 06.2004; * Geburtsurkunde betreffend den zweiten Sohn der Beschwerdeführerin, ausgestellt am 06.07.2015 vom Standesamt Wien- XXXX und* Geburtsurkunde betreffend den zweiten Sohn der Beschwerdeführerin, ausgestellt am 06.07.2015 vom Standesamt Wien- römisch 40 und * Behindertenpass betreffend die Beschwerdeführerin, ausgestellt vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, am XXXX 03.2015 mit einer Befristung bis zum XXXX 03.2016, demzufolge die Beschwerdeführerin eine 90% Behinderung bzw. Minderung der Erwerbstätigkeit aufgrund einer hochgradigen Sehbehinderung aufweist* Behindertenpass betreffend die Beschwerdeführerin, ausgestellt vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, am römisch 40 03.2015 mit einer Befristung bis zum römisch 40 03.2016, demzufolge die Beschwerdeführerin eine 90% Behinderung bzw. Minderung der Erwerbstätigkeit aufgrund einer hochgradigen Sehbehinderung aufweist
  17. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG iVm §§ 57 und 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
  18. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraphen 57 und 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin eine russische Staatsangehörige tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit sei. Sie habe eine schwere Augenkrankheit und sei ihre Sehkraft stark eingeschränkt. Ihrem Vorbringen sei nicht glaubhaft zu entnehmen, dass sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgung im Herkunftsland zu gewärtigen oder in Zukunft zu befürchten hätte. Augenscheinlich sei bei ihr eine sehr starke Sehbehinderung festgestellt worden. Regelmäßige Kontrollen und ärztliche Beobachtungen seien unbedingt notwendig und könne daher eine Rückkehr derzeit nicht erfolgen. Sie sei in zweiter Ehe verheiratet und Mutter zweier Söhne. Das Bundesamt traf auf den Seiten 8 bis 59 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation, einschließlich der Situation in der Teilrepublik Tschetschenien. Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass die Angaben zur Person der Beschwerdeführerin unbedenklich seien. Obwohl der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sei sie am XXXX 06.2011 freiwillig in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Einen neuen, konkreten Fluchtgrund habe sie nicht genannt, sodass abzuleiten sei, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat keine Gefahr für Leib und Leben drohe. Sie habe sich über zwei Jahre im Herkunftsstaat aufgehalten und sei wegen finanzieller Probleme wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die Angaben in Bezug auf ihr Privat- und Familienleben hätten sich aufgrund der niederschriftlichen Einvernahme und der vorgelegten Dokumente ergeben. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass die Angaben zur Person der Beschwerdeführerin unbedenklich seien. Obwohl der Beschwerdeführerin subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sei sie am römisch 40 06.2011 freiwillig in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Einen neuen, konkreten Fluchtgrund habe sie nicht genannt, sodass abzuleiten sei, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat keine Gefahr für Leib und Leben drohe. Sie habe sich über zwei Jahre im Herkunftsstaat aufgehalten und sei wegen finanzieller Probleme wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die Angaben in Bezug auf ihr Privat- und Familienleben hätten sich aufgrund der niederschriftlichen Einvernahme und der vorgelegten Dokumente ergeben. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass das Bundesamt zur Ansicht gelangt sei, dass die vorgebrachten Fluchtgründe keine Asylgründe seien und es nicht glaubwürdig erscheine, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Sie sei als subsidiär Schutzberechtigte freiwillig dorthin zurückgekehrt und sei über zwei Jahre dort aufhältig gewesen. Betreffend Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass es nicht Ziel des Refoulementschutzes sei, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein der Schutz vor Lebenssituationen, die von den in § 8 AsylG aufgezählten Normen erfasst würden. Aufgrund eines privaten Vorfalls sei sie freiwillig in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Nachdem ihre Mutter verstorben sei, habe sie sich noch über zwei Jahre im Herkunftsland aufgehalten. Finanzielle Not habe sie gezwungen, wieder in das österreichische Bundesgebiet zu fahren. Mit näherer Begründung folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, dass im Fall der Beschwerdeführerin eine Gesamtabwägung der Interessen ergeben habe, dass ihre Ausweisung zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles nicht gerechtfertigt sei. Durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin würde auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens eingegriffen werden.In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass das Bundesamt zur Ansicht gelangt sei, dass die vorgebrachten Fluchtgründe keine Asylgründe seien und es nicht glaubwürdig erscheine, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung drohe. Sie sei als subsidiär Schutzberechtigte freiwillig dorthin zurückgekehrt und sei über zwei Jahre dort aufhältig gewesen. Betreffend Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass es nicht Ziel des Refoulementschutzes sei, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein der Schutz vor Lebenssituationen, die von den in Paragraph 8, AsylG aufgezählten Normen erfasst würden. Aufgrund eines privaten Vorfalls sei sie freiwillig in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Nachdem ihre Mutter verstorben sei, habe sie sich noch über zwei Jahre im Herkunftsland aufgehalten. Finanzielle Not habe sie gezwungen, wieder in das österreichische Bundesgebiet zu fahren. Mit näherer Begründung folgerte das Bundesamt zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, dass im Fall der Beschwerdeführerin eine Gesamtabwägung der Interessen ergeben habe, dass ihre Ausweisung zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles nicht gerechtfertigt sei. Durch die Ausweisung der Beschwerdeführerin würde auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens eingegriffen werden. Mit Verfahrensanordnung vom 16.10.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater amtswegig für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  19. Gegen die Spruchpunkte I. und II. des oben angeführten Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 30.10.2015 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin weder Länderberichte vorgehalten noch Ermittlungen zu ihrer Erkrankung und deren Folgen getätigt worden wären. Sie habe aus rein humanitären Gründen an das Totenbett ihrer Mutter zurückkehren müssen. Die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten sei in ihrer Abwesenheit und nicht rechtskonform erfolgt, da sie sich nicht unter den Schutz des Heimatlandes gestellt habe. Die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutz geführt hätten, hätten sich nicht geändert. Während ihres Aufenthalts in Tschetschenien habe sie sich versteckt gehalten und habe auch zu ihrer eigenen Familie keinen Kontakt gehabt. Die Feststellung, sie habe ihr Heimatland aus finanziellen Gründen verlassen, sei aktenwidrig. Sie habe ihr Heimatland verlassen müssen, da die Familie ihres verstorbenen Mannes Rache geschworen habe und sie bedroht sei. Es sei unzumutbar, sich für den Rest ihres Lebens zu verstecken, um dem Adat zu entgehen. Die Beschwerdeführerin halte den Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Blutrache bedrohten Frauen aufrecht. In Fällen von Adat komme es in Tschetschenien nicht nur immer wieder zu Bluttaten, sondern würden die Behörden auch nicht einschreiten und fördere Kadyrow den Adat als Teil der tschetschenischen Tradition. Sie habe in der Einvernahme dargelegt, dass sie zu Recht Verfolgung fürchte, da bereits ihr Vater attackiert worden sei und ihr weiterhin Verfolgung drohe. Die Behörde verkenne, dass es sich bei der drohenden Verfolgung um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung im Sinn der Konvention handle, da die tschetschenischen Behörden grundsätzlich in Fällen von Adat nicht eingreifen würden. Darüber hinaus leide die Beschwerdeführerin unter einer schweren Augenerkrankung, die nach und nach vielleicht zur Erblindung führe. In Österreich könne sie medizinisch versorgt und so ein Fortschreiten der Krankheit zumindest eingedämmt werden. Diese Behandlung sei in Tschetschenien nicht möglich. Ferner wäre sie in Tschetschenien alleinstehend und wegen ihrer Sehbehinderung nicht erwerbsfähig.
  20. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des oben angeführten Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 30.10.2015 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin weder Länderberichte vorgehalten noch Ermittlungen zu ihrer Erkrankung und deren Folgen getätigt worden wären. Sie habe aus rein humanitären Gründen an das Totenbett ihrer Mutter zurückkehren müssen. Die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten sei in ihrer Abwesenheit und nicht rechtskonform erfolgt, da sie sich nicht unter den Schutz des Heimatlandes gestellt habe. Die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutz geführt hätten, hätten sich nicht geändert. Während ihres Aufenthalts in Tschetschenien habe sie sich versteckt gehalten und habe auch zu ihrer eigenen Familie keinen Kontakt gehabt. Die Feststellung, sie habe ihr Heimatland aus finanziellen Gründen verlassen, sei aktenwidrig. Sie habe ihr Heimatland verlassen müssen, da die Familie ihres verstorbenen Mannes Rache geschworen habe und sie bedroht sei. Es sei unzumutbar, sich für den Rest ihres Lebens zu verstecken, um dem Adat zu entgehen. Die Beschwerdeführerin halte den Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Blutrache bedrohten Frauen aufrecht. In Fällen von Adat komme es in Tschetschenien nicht nur immer wieder zu Bluttaten, sondern würden die Behörden auch nicht einschreiten und fördere Kadyrow den Adat als Teil der tschetschenischen Tradition. Sie habe in der Einvernahme dargelegt, dass sie zu Recht Verfolgung fürchte, da bereits ihr Vater attackiert worden sei und ihr weiterhin Verfolgung drohe. Die Behörde verkenne, dass es sich bei der drohenden Verfolgung um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung im Sinn der Konvention handle, da die tschetschenischen Behörden grundsätzlich in Fällen von Adat nicht eingreifen würden. Darüber hinaus leide die Beschwerdeführerin unter einer schweren Augenerkrankung, die nach und nach vielleicht zur Erblindung führe. In Österreich könne sie medizinisch versorgt und so ein Fortschreiten der Krankheit zumindest eingedämmt werden. Diese Behandlung sei in Tschetschenien nicht möglich. Ferner wäre sie in Tschetschenien alleinstehend und wegen ihrer Sehbehinderung nicht erwerbsfähig.
  21. Am 26.04.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben eines Sozialarbeiters ein, in welchem ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin von der XXXX begleitet werde. Die beiden Kinder der Beschwerdeführerin seien entwicklungsverzögert und mache sie sich Sorgen um die Zukunft ihrer Kinder. Hinzu komme die Unsicherheit, ob sie in Österreich bleiben dürfe.
  22. Am 26.04.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben eines Sozialarbeiters ein, in welchem ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin von der römisch 40 begleitet werde. Die beiden Kinder der Beschwerdeführerin seien entwicklungsverzögert und mache sie sich Sorgen um die Zukunft ihrer Kinder. Hinzu komme die Unsicherheit, ob sie in Österreich bleiben dürfe.
  23. Am 19.05.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch statt, an der die Beschwerdeführerin und ihre für die Verhandlung bevollmächtigte Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt hat bereits mit Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an einer allfälligen Verhandlung verzichtet. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur aktuellen Situation in der Russischen Föderation, einschließlich der Lage in Tschetschenien, zur Kenntnis gebracht. Eingangs der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand an, dass sie regelmäßig zur Kontrolle müsse und einen augenärztlichen Befund (vgl. Beilage ./1) vorlege. Sie sei elf oder zwölf Jahre alt gewesen als sie ihre Sehschwäche bemerkt habe. In der Folge sei es schlimmer geworden und nunmehr habe sie Angst, dass sie blind werde. Eine Augenoperation habe sie noch nie gehabt. Im Krankenhaus habe man ihr gesagt, dass eine Operation nicht helfen werde. Der bis zum XXXX 03.2016 befristete Behindertenpass sei bis dato noch nicht verlängert worden, man habe ihr jedoch gesagt, dass die Entscheidung noch kommen werde. Im Feber sei sie operiert worden und lege auch hierfür eine Bestätigung vor (vgl. Beilage ./2: operative Sanierung eines Narbenbruchs).Eingangs der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand an, dass sie regelmäßig zur Kontrolle müsse und einen augenärztlichen Befund vergleiche Beilage ./1) vorlege. Sie sei elf oder zwölf Jahre alt gewesen als sie ihre Sehschwäche bemerkt habe. In der Folge sei es schlimmer geworden und nunmehr habe sie Angst, dass sie blind werde. Eine Augenoperation habe sie noch nie gehabt. Im Krankenhaus habe man ihr gesagt, dass eine Operation nicht helfen werde. Der bis zum römisch 40 03.2016 befristete Behindertenpass sei bis dato noch nicht verlängert worden, man habe ihr jedoch gesagt, dass die Entscheidung noch kommen werde. Im Feber sei sie operiert worden und lege auch hierfür eine Bestätigung vor vergleiche Beilage ./2: operative Sanierung eines Narbenbruchs). Bei der Erstbefragung und vor dem Bundesamt habe sie die Wahrheit gesagt und sie habe auch die jeweiligen Dolmetscher gut verstanden. Vom Vater ihrer in Österreich geborenen Kinder wolle sie sich scheiden lassen. Sie gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und sei Muslimin. Wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen ihrer religiösen Überzeugung habe sie im Herkunftsstaat keine Probleme gehabt. Zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht wisse, was dort stehe. Zu ihren Wohnorten, zu ihren Familienangehörigen und zu ihrem Leben in der Russischen Föderation brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie zwei Schwestern in Tschetschenien habe. Zu ihren Schwestern habe sie keinen Kontakt mehr. Ihr Vater lebe in XXXX . Wie er lebe, wisse sie nicht. Sie habe ihn nur einmal kontaktiert. Sie habe nur drei Schulklassen besucht. Als sie in der dritten Klasse gewesen sei, habe der Krieg begonnen und danach habe sie keine Schule mehr besucht. Zunächst habe sie von ihrem Vater und danach von ihrem Mann gelebt. Sie seien sehr arm gewesen. Ihre Augenerkrankung sei in der Russischen Föderation nicht behandelt worden. Ein Augenarzt habe zwar gesagt, dass eine Behandlung notwendig sei, aber die Familie habe kein Geld gehabt. Damals sei sie zwischen zehn und zwölf Jahre alt gewesen. Danach sei sie auch bei einem Arzt gewesen, der ihr jedoch gesagt habe, dass es schon zu spät sei. Hierzu gibt die Vertreterin an, dass die Grunderkrankung der Beschwerdeführerin nicht behandelbar sei; hinzu komme jedoch eine angeborene, schwere Kurzsichtigkeit, die hätte behandelt werden können. Dadurch hätte verhindert werden können, dass sich die Netzhaut ablöse; eine solche Behandlung sei in Tschetschenien nicht erfolgt. Dieser Behandlungsfehler sei schon 20 Jahre alt und könne auch nicht mehr korrigiert werden. In Österreich könne man die optische Versorgung der Augen durch spezielle Brillen, um den Augenhintergrund zu schützen, sicherstellen. Es gebe Sehbehelfe, mit denen man das Fortschreiten der Stäbchendegeneration wesentlich verlangsamen könne. Das Farbsehen werde nicht mehr zu retten sein, aber das Hell-Dunkel Sehen könne dadurch erhalten bleiben. Diese Art von Brillen gebe es in Tschetschenien nicht bzw. wären die Kosten viel zu hoch.Zu ihren Wohnorten, zu ihren Familienangehörigen und zu ihrem Leben in der Russischen Föderation brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie zwei Schwestern in Tschetschenien habe. Zu ihren Schwestern habe sie keinen Kontakt mehr. Ihr Vater lebe in römisch 40 . Wie er lebe, wisse sie nicht. Sie habe ihn nur einmal kontaktiert. Sie habe nur drei Schulklassen besucht. Als sie in der dritten Klasse gewesen sei, habe der Krieg begonnen und danach habe sie keine Schule mehr besucht. Zunächst habe sie von ihrem Vater und danach von ihrem Mann gelebt. Sie seien sehr arm gewesen. Ihre Augenerkrankung sei in der Russischen Föderation nicht behandelt worden. Ein Augenarzt habe zwar gesagt, dass eine Behandlung notwendig sei, aber die Familie habe kein Geld gehabt. Damals sei sie zwischen zehn und zwölf Jahre alt gewesen. Danach sei sie auch bei einem Arzt gewesen, der ihr jedoch gesagt habe, dass es schon zu spät sei. Hierzu gibt die Vertreterin an, dass die Grunderkrankung der Beschwerdeführerin nicht behandelbar sei; hinzu komme jedoch eine angeborene, schwere Kurzsichtigkeit, die hätte behandelt werden können. Dadurch hätte verhindert werden können, dass sich die Netzhaut ablöse; eine solche Behandlung sei in Tschetschenien nicht erfolgt. Dieser Behandlungsfehler sei schon 20 Jahre alt und könne auch nicht mehr korrigiert werden. In Österreich könne man die optische Versorgung der Augen durch spezielle Brillen, um den Augenhintergrund zu schützen, sicherstellen. Es gebe Sehbehelfe, mit denen man das Fortschreiten der Stäbchendegeneration wesentlich verlangsamen könne. Das Farbsehen werde nicht mehr zu retten sein, aber das Hell-Dunkel Sehen könne dadurch erhalten bleiben. Diese Art von Brillen gebe es in Tschetschenien nicht bzw. wären die Kosten viel zu hoch. Zu ihren Reisebewegungen und zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe ihren Herkunftsstaat letztmalig im September 2013 verlassen. Die Familie ihres Ex-Mannes bedrohe sie. Sie würden denken, die Beschwerdeführerin sei schuld, dass er gestorben sei und würden sich rächen wollen. Sie wisse nicht genau, wie, aber sie würden dies wollen. Sie habe sich in der Russischen Föderation beim Mann ihrer jüngeren Schwester versteckt gehalten. Man habe nicht gewusst, dass sie dort gewesen sei. Die Adresse wisse sie nicht; es sei im Dorf XXXX gewesen. Auf die Frage, bei welcher ihrer beiden Schwestern sie gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei bei der Schwester des Mannes der jüngeren Schwester gewesen. Dort habe sie in einem Haus gelebt, das aus roten Ziegeln gebaut sei. Dort hätten die Schwester des Mannes ihrer jüngeren Schwester, ihr Mann und die beiden Söhne gelebt. Es sei ein Einfamilienhaus mit einem Garten gewesen. Dort habe es Bäume gegeben; Kirschen und Nüsse. Sonst wisse sie nichts. Der Mann habe als Taxifahrer gearbeitet; die Frau habe nicht gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe nicht zuhause leben können. Wenn sie von "zuhause" spreche, meine sie ihr Elternhaus in XXXX . Dort habe sie nicht bleiben können, weil ihr die Familie ihres Ex-Mannes gedroht habe. Mit Familie meine sie die Mutter, den Bruder und die Schwester [des verstorbenen Ex-Mannes]. Sie hätten ihrer Familie gesagt, die Beschwerdeführerin habe "den Sohn" umgebracht und das würden sie nicht auf sich beruhen lassen. Das glaube die Familie, weil er die Beschwerdeführerin geheiratet habe, obwohl seine Familie damit nicht einverstanden gewesen sei. Sie seien nicht einverstanden gewesen, weil die Beschwerdeführerin schlecht sehe. Mit der Schwiegerfamilie habe es während der Ehe keinen Kontakt gegeben. Ihr Mann habe Probleme bekommen, weil er einem Unbekannten geholfen habe; diesen Unbekannten hätten die Beschwerdeführerin und ihr Mann nach XXXX befördert. Dann habe sie ihr Mann nach Grosny gebracht. Danach habe die Beschwerdeführerin ihren Mann nicht mehr gesehen. Durch einen Freund habe sie von seinem Tod erfahren. Die Familie ihres Mannes habe sie immer beschuldigt, an seinem Tod schuld zu sein. Sie hätten sie bedroht und sie könne nicht in Ruhe leben. Sie seien zu ihrer Familie gekommen und hätten "das" gesagt. Wann das gewesen sei, wisse die Beschwerdeführerin nicht, da sie nicht gefragt habe, wann sie gekommen seien. Ihr Vater habe ihr gesagt, dass sie "dort" nicht bleiben könne, als ihre Mutter krank gewesen sei. Auf die Frage nach einer konkreten Bedrohung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie "sie" persönlich nicht gesehen habe, aber "sie" seien zu ihrem Vater gekommen und hätten Drohungen gegen die Person der Beschwerdeführerin ausgesprochen. Sie hätten geschrien und die Bienenhäuschen [in der Imkerei des Vaters der Beschwerdeführerin] durcheinandergeworfen. Der Bruder, die Schwester und die Mutter ihres Ex-Mannes seien zu ihrem Vater gekommen; sie glaube, dass auch ein Freund des Bruders dabei gewesen sei. Wie oft sie zu ihrem Vater gekommen seien, wisse sie nicht; sie habe nicht gefragt. Österreich habe sie im Juni 2011 verlassen, weil ihre Mutter im Sterben gelegen sei. Ihre Mutter sei dann im November 2011 verstorben. Die Beschwerdeführerin sei danach in der Russischen Föderation geblieben, da sie kein Geld gehabt habe, um hierher zu kommen. Ihr Vater habe das Geld nicht sofort beschaffen können. Als sie bei der Schwägerin ihrer Schwester gelebt habe, habe sie das Haus nicht verlassen. Essen und Hygieneartikel habe sie von der Schwägerin bekommen. Dafür habe sie im Haushalt geholfen.Zu ihren Reisebewegungen und zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe ihren Herkunftsstaat letztmalig im September 2013 verlassen. Die Familie ihres Ex-Mannes bedrohe sie. Sie würden denken, die Beschwerdeführerin sei schuld, dass er gestorben sei und würden sich rächen wollen. Sie wisse nicht genau, wie, aber sie würden dies wollen. Sie habe sich in der Russischen Föderation beim Mann ihrer jüngeren Schwester versteckt gehalten. Man habe nicht gewusst, dass sie dort gewesen sei. Die Adresse wisse sie nicht; es sei im Dorf römisch 40 gewesen. Auf die Frage, bei welcher ihrer beiden Schwestern sie gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei bei der Schwester des Mannes der jüngeren Schwester gewesen. Dort habe sie in einem Haus gelebt, das aus roten Ziegeln gebaut sei. Dort hätten die Schwester des Mannes ihrer jüngeren Schwester, ihr Mann und die beiden Söhne gelebt. Es sei ein Einfamilienhaus mit einem Garten gewesen. Dort habe es Bäume gegeben; Kirschen und Nüsse. Sonst wisse sie nichts. Der Mann habe als Taxifahrer gearbeitet; die Frau habe nicht gearbeitet. Die Beschwerdeführerin habe nicht zuhause leben können. Wenn sie von "zuhause" spreche, meine sie ihr Elternhaus in römisch 40 . Dort habe sie nicht bleiben können, weil ihr die Familie ihres Ex-Mannes gedroht habe. Mit Familie meine sie die Mutter, den Bruder und die Schwester [des verstorbenen Ex-Mannes]. Sie hätten ihrer Familie gesagt, die Beschwerdeführerin habe "den Sohn" umgebracht und das würden sie nicht auf sich beruhen lassen. Das glaube die Familie, weil er die Beschwerdeführerin geheiratet habe, obwohl seine Familie damit nicht einverstanden gewesen sei. Sie seien nicht einverstanden gewesen, weil die Beschwerdeführerin schlecht sehe. Mit der Schwiegerfamilie habe es während der Ehe keinen Kontakt gegeben. Ihr Mann habe Probleme bekommen, weil er einem Unbekannten geholfen habe; diesen Unbekannten hätten die Beschwerdeführerin und ihr Mann nach römisch 40 befördert. Dann habe sie ihr Mann nach Grosny gebracht. Danach habe die Beschwerdeführerin ihren Mann nicht mehr gesehen. Durch einen Freund habe sie von seinem Tod erfahren. Die Familie ihres Mannes habe sie immer beschuldigt, an seinem Tod schuld zu sein. Sie hätten sie bedroht und sie könne nicht in Ruhe leben. Sie seien zu ihrer Familie gekommen und hätten "das" gesagt. Wann das gewesen sei, wisse die Beschwerdeführerin nicht, da sie nicht gefragt habe, wann sie gekommen seien. Ihr Vater habe ihr gesagt, dass sie "dort" nicht bleiben könne, als ihre Mutter krank gewesen sei. Auf die Frage nach einer konkreten Bedrohung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie "sie" persönlich nicht gesehen habe, aber "sie" seien zu ihrem Vater gekommen und hätten Drohungen gegen die Person der Beschwerdeführerin ausgesprochen. Sie hätten geschrien und die Bienenhäuschen [in der Imkerei des Vaters der Beschwerdeführerin] durcheinandergeworfen. Der Bruder, die Schwester und die Mutter ihres Ex-Mannes seien zu ihrem Vater gekommen; sie glaube, dass auch ein Freund des Bruders dabei gewesen sei. Wie oft sie zu ihrem Vater gekommen seien, wisse sie nicht; sie habe nicht gefragt. Österreich habe sie im Juni 2011 verlassen, weil ihre Mutter im Sterben gelegen sei. Ihre Mutter sei dann im November 2011 verstorben. Die Beschwerdeführerin sei danach in der Russischen Föderation geblieben, da sie kein Geld gehabt habe, um hierher zu kommen. Ihr Vater habe das Geld nicht sofort beschaffen können. Als sie bei der Schwägerin ihrer Schwester gelebt habe, habe sie das Haus nicht verlassen. Essen und Hygieneartikel habe sie von der Schwägerin bekommen. Dafür habe sie im Haushalt geholfen. In der Folge verweist die Vertreterin der Beschwerdeführerin auf ein Erkenntnis des BVwG und bringt vor, dass es in diesem um eine Kosovarin gegangen sei, die in Österreich subsidiären Schutz gehabt habe und zu ihrem Ehemann in den Kosovo gefahren sei, um ihm Medikamente zu bringen. Damals sei entschieden worden, dass der Wille der zurückkehrenden Person darauf gerichtet sein müsse, sich unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen. Dies lasse sich auch mit der alten Aberkennungsjudikatur in Einklang bringen. Die Beschwerdeführerin habe nicht zurückkehren wollen, sondern sei aufgrund von traditionellen und emotionalen Gegebenheiten dazu gezwungen gewesen. Sie habe kein Interesse daran gehabt, sich unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen. Da im Aberkennungsverfahren kein Abwesenheitskurator bestellt worden sei und es in Österreich keine Abgabestelle gegeben habe, sei die Hinterlegung im Akt unzulässig gewesen, was auch der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt habe. Es hätte ein Abwesenheitskurator bestellt werden müssen und der Aberkennungsbescheid hätte diesem zugestellt werden müssen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Aberkennungsbescheid nicht erlassen und die Beschwerdeführerin immer noch subsidiär schutzberechtigt sei. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin eine Stellungnahmefrist von vier Wochen zum Gesamtvorbringen gewährt. 8.
  24. Am 13.06.2016 langte der in der Verhandlung vereinbarte Schriftsatz der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführerin in ihrem ersten Verfahren aufgrund ihrer persönlichen Situation als Witwe eines wegen Unterstützung des Widerstandes getöteten Mannes subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Aus humanitären Gründen habe sie an das Totenbett ihrer Mutter zurück müssen. Unmittelbar nach ihrer Ankunft im Elternhaus habe ihr ihr Vater mitgeteilt, dass sie sich verstecken müsse, da ihre Schwiegermutter ihren Vater und sie bedroht habe. Daher habe sie ihre Mutter nur 20 Minuten lang sehen und habe auch nicht zu ihrer Beerdigung gehen können. Sie sei bei Verwandten versteckt geblieben, bis ihr Vater das Geld für die neuerliche Ausreise habe auftreiben können. Während ihrer Abwesenheit habe das Bundesasylamt einen Aberkennungsbescheid durch Hinterlegung zugestellt. Dieser Bescheid sei jedoch niemals erlassen worden, wie auch der Verwaltungsgerichthof in seiner Entscheidung vom 12.05.2010, Zl. 2006/20/0766, ausgeführt habe. In diesem vergleichbaren Fall sei die Zustellung rechtsunwirksam gewesen und sohin der Bescheid nicht erlassen worden. Daraus folge, dass der [dortige] Beschwerdeführer nach wie vor subsidiären Schutz genieße, was auch für die Beschwerdeführerin gelten müsse. Ausgehend davon müsse jetzt geprüft werden, ob die Heimreise an das Totenbett der Mutter eine Unterschutzstellung darstelle, die ein Asylaberkennungsgrund sein könne. Da die Beschwerdeführerin aus sittlicher Verpflichtung zu ihrer Mutter gefahren sei, mangle es am Tatbestandsmerkmal der Freiwilligkeit. Sie habe niemals die Absicht gehabt, mit den Behörden ihres Heimatlandes in Kontakt zu kommen. Eine Aberkennung wegen Unterschutzstellung komme aber nur dann in Frage, wenn dem Verhalten der Wunsch nach einer Normalisierung der Beziehungen zum Heimatland entnommen werden könne. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass der nach wie vor bestehende subsidiäre Schutz nicht aberkannt werden könne, weil die Beschwerdeführerin keinen Aberkennungsgrund gesetzt habe und neue Gründe für internationalen Schutz hervorgekommen seien. In der Folge wurde das bisherige Vorbringen betreffend die Bedrohung durch die Familie ihres getöteten Ex-Mannes wiederholt. 8.
  25. Diesen Schriftsatz übermittelte das Bundesverwaltungsgericht an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Kenntnisnahme und räumte eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme ein. Eine Stellungnahme ist bis dato nicht eingelangt. 9.
  26. Mit Verfahrensanordnung vom 11.01.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere zur Situation in der Teilrepublik Tschetschenien, und räumte hierzu sowie zu allfälligen nach der Verhandlung aufgetretenen neuen Flucht- und Verfolgungsgründen eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme ein. 9.
  27. In ihrer Stellungnahme vom 02.02.2017 wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen und führte zu den Länderberichten aus, dass diese ihr Vorbringen unterstützen würden, da sie einerseits richtig zu den Sozialleistungen und deren Voraussetzungen ausführen und andererseits klargestellt werde, dass die medizinische Versorgung in Tschetschenien nur basal funktioniere. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  28. Feststellungen: 1.
  29. Zur Person der Beschwerdeführerin: 1.1.
  30. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige der Russischen Föderation sowie Zugehörige zur tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Sie stammt aus der Stadt XXXX in der russischen Teilrepublik Tschetschenien. Sie hat das Gebiet der Russischen Föderation erstmals im Herbst 2010 verlassen und reiste nach Österreich, wo sie am 06.11.2010 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, allerdings wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme, insbesondere wegen ihrer massiven Sehschwäche, und den damit verbundenen notwendigen Behandlungen in Österreich der Status der subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2010 (rechtskräftig am 19.01.2011) zuerkannt. Am XXXX 06.2011 reiste die Beschwerdeführerin unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in die Russische Föderation aus, woraufhin ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2011 der Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt wurde. Am 23.09.2013 reiste die Beschwerdeführerin neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1.1.
  31. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige der Russischen Föderation sowie Zugehörige zur tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Sie stammt aus der Stadt römisch 40 in der russischen Teilrepublik Tschetschenien. Sie hat das Gebiet der Russischen Föderation erstmals im Herbst 2010 verlassen und reiste nach Österreich, wo sie am 06.11.2010 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, allerdings wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme, insbesondere wegen ihrer massiven Sehschwäche, und den damit verbundenen notwendigen Behandlungen in Österreich der Status der subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2010 (rechtskräftig am 19.01.2011) zuerkannt. Am römisch 40 06.2011 reiste die Beschwerdeführerin unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in die Russische Föderation aus, woraufhin ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2011 der Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt wurde. Am 23.09.2013 reiste die Beschwerdeführerin neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
  32. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden die Angaben der Beschwerdeführerin zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von Seiten ihrer ehemaligen, aus Dagestan stammenden Schwiegerfamilie (Schwiegermutter, Schwager und Schwägerin) aufgrund deren Unterstellung, dass die Beschwerdeführerin für den Tod ihres (damaligen) Lebensgefährten bzw. (nach muslimischem Ritus verheirateten) Mannes verantwortlich ist, einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist. Es wird sohin nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung von Seiten der genannten Familienangehörigen ihres getöteten (damaligen) Mannes ausgesetzt ist, die asylrelevante Intensität erreicht. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Nicht festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen ihrer Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe und/oder aus Gründen ihres moslemischem Glaubens einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Ebenso wenig wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation aus sonstigen, in ihrer Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin noch aus amtswegiger Wahrnehmung. 1.
  33. Zur Lage in der Russischen Föderation: 1.2.
  34. Politische Lage: Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012 übernahm am
  35. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei ‘Einiges Russland‘ über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am
  36. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben ‘Einiges Russland‘ sind aktuelle die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei ‘Gerechtes Russland‘ mit 64 Sitzen und die ‘Liberaldemokraten‘ des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang
  37. Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am
  38. September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 4.2016a).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vergleiche GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012 übernahm am
  39. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei ‘Einiges Russland‘ über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am
  40. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben ‘Einiges Russland‘ sind aktuelle die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei ‘Gerechtes Russland‘ mit 64 Sitzen und die ‘Liberaldemokraten‘ des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang
  41. Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am
  42. September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vergleiche GIZ 4.2016a). Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am
  43. September 2015 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten (AA 3.2016a). Angesichts einer zunehmenden internationalen Isolierung des Landes und wachsender wirtschaftlicher Probleme war die russische Regierung 2015 bemüht, die Bevölkerung auf Begriffe wie Einheit und Patriotismus einzuschwören, "traditionelle Werte" zu betonen und Angst vor angeblichen inneren und äußeren Feinden des Landes zu schüren. Meinungsumfragen zufolge traf Präsident Wladimir Putin mit seiner Art, das Land zu führen, unverändert auf breite Zustimmung. Regierungskritiker wurden in den Massenmedien als "unpatriotisch" und "anti-russisch" verunglimpft und gelegentlich auch tätlich angegriffen. Am 27.2.2015 wurde Boris Nemzow, einer der bekanntesten Oppositionspolitiker des Landes, in Sichtweite des Kremls erschossen. Trauernde Menschen, die am Tatort an ihn erinnern wollten, wurden von den Moskauer Behörden und Regierungsanhängern schikaniert. Die Regierung stritt die immer zahlreicheren Beweise für eine militärische Beteiligung Russlands in der Ukraine weiterhin ab. Im Mai 2015 erklärte Präsident Putin per Erlass alle Verluste der russischen Armee bei "Spezialeinsätzen" in Friedenszeiten zum Staatsgeheimnis. Bis November 2015 hatten sich amtlichen Schätzungen zufolge 2700 russische Staatsbürger, die zum Großteil aus dem Nordkaukasus stammten, in Syrien und im Irak der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS) angeschlossen. Unabhängige Experten nannten höhere Zahlen. Am 30.9.2015 begann Russland mit Luftangriffen in Syrien, die nach offiziellen Angaben den IS treffen sollten, sich häufig aber auch gegen andere Gruppen richteten, die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ablehnten. Meldungen über zahlreiche zivile Opfer der Luftangriffe wurden von der russischen Regierung bestritten. Am 24.11.2015 schoss die Türkei ein russisches Kampfflugzeug ab, das in den türkischen Luftraum eingedrungen sein soll. Der Vorfall löste gegenseitige Schuldzuweisungen aus und führte zu einer diplomatischen Eiszeit zwischen den beiden Ländern (AI 24.2.2016). Quellen: * AA – Auswärtiges Amt (3.2016a): Russische Föderation – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.4.2016; * AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 – The State oft he World’s Human Rights – Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016 * CIA – Central Intelligence Agency (22.3.2016): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 7.4.2016; * GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 7.4.2016 und * GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 7.4.2016 Tschetschenien: Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl – 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen

(2010)– ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vergleiche RFE/RL 19.1.2015). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Insbesondere die tschetschenischen Sicherheitskräfte, die offiziell zwar dem russischen Innenministerium unterstellt sind, de facto jedoch von Kadyrov kontrolliert werden, agieren ohne föderale Aufsicht. So blockieren tschetschenische Sicherheitskräfte seit Monaten die Untersuchungen der föderalen Behörden im Fall des im Februar 2015 ermordeten Oppositionspolitikers Boris Nemzov, dessen Drahtzieher in Tschetschenien vermutet werden. Im April 2015 – nachdem Polizisten aus der benachbarten Region Stawropol eine Operation in Grozny durchgeführt hatten – forderte Kadyrov seine Sicherheitsorgane auf, auf Polizisten anderer Regionen zu schießen, sollten diese ohne Genehmigung in Tschetschenien operieren. Gegen Extremisten, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Auch die Familien von Terrorverdächtigen werden häufig Repressionen ausgesetzt. Im Gegensatz zu Dagestan und Inguschetien wurden keine "soft power"-Ansätze wie die Gründung von Kommissionen zur Rehabilitierung ehemaliger Extremisten verfolgt. Das tschetschenische Parlament hat Anfang 2015 der Staatsduma vorgeschlagen, ein föderales Gesetz anzunehmen, das eine strafrechtliche Verantwortung für Angehörige von Terroristen vorsieht, wenn sie diese in ihren Aktivitäten unterstützten. Dass die von Kadyrov herbeigeführte Stabilität trügerisch ist, belegte der Terrorangriff auf Grosny im Dezember 2014, bei dem fast ein Dutzend Personen ums Leben kam (ÖB Moskau 10.2015). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung (AA 5.1.2016). Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. Ria Novosti 5.12.2012, ICG 6.9.2013).Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vergleiche Ria Novosti 5.12.2012, ICG 6.9.2013). Quellen: * AA – Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation; * BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg; * ICG – International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,The Challenges of Integration (römisch drei), Governance, Elections, Rule of Law, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf, Zugriff 7.4.2016; * ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation; * RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 7.4.2016; * Ria Novosti (05.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 7.4.2016; * Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,* Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_ foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 7.4.2016 und * Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin, http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 7.4.2016 1.2.
  1. Rechtsschutz / Justizwesen: Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
  2. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  3. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AA 5.1.2016).Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Lewada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
  4. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  5. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vergleiche AA 5.1.2016). Mehrere aufsehenerregende Prozesse machten 2015 die gravierenden und weit verbreiteten Mängel der russischen Strafjustiz deutlich. Dazu zählten Verstöße gegen den Grundsatz der "Waffengleichheit" und der Einsatz von Folter und anderen Misshandlungen in der Ermittlungsphase. Außerdem wurden unter Folter erpresste "Geständnisse", Aussagen geheimer Zeugen und andere geheime Beweise, die die Verteidigung nicht anfechten konnte, vor Gericht zugelassen und Angeklagten das Recht auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl verweigert. Weniger als 0,5% der Verfahren endeten mit einem Freispruch (AI 24.2.2016). Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 13.4.2016).Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vergleiche US DOS 13.4.2016). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozesse. Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowskij und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft – bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung – bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen". Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verkauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Auch die Morde an Oppositionspolitikern wie Boris Nemzow (27.02.2015) und Journalistin Politkowskaja können als Beispiel dafür dienen, dass sich Ausführende gegebenenfalls vor Gericht verantworten müssen, die eigentlichen Drahtzieher der Verbrechen häufig jedoch nicht ermittelt werden. Insgesamt sind die Unabhängigkeit von Ermittlungen und Rechtsprechung sowie die Gewaltenteilung in Russland nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist der Vollzug von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen (AA 5.1.2016). Quellen: * AA – Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation; * AI – Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 – The State of the World’s Human Rights – Russian Federation, http:www.ecoi.et/local_ link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016; * CACI Analyst – Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html; Zugriff 7.4.2016; * ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation und * US DOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 31.5.2016 Tschetschenien: Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sulfistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl: ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ,alternativer Justiz‘. Sie steht zwar im Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sulfistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ,alternativer Justiz‘. Sie steht zwar im Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtsmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 5.1.2016). Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 5.1.2016). Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen – sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen – in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011). In Bezug auf Vorladungen vor der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015). Quellen: * AA – Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation; * BAA/Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation – Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien; * CoE-Commissoner for Human Rights (12.11.2013); Report by Nils Muiznieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353 253_com-instranetrf.pdf; Zugriff 31.5.2016; * EASO – European Asylum Support Office (9.2014a): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_142105506 9_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 30.5.2016; * DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http:www.ecoi.net/file_upload/90_1423 480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 31.5.2016; * ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam und * SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http:www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_ S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 25.5.2016 1.2.
  1. Frauen: Art. 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau. Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, die diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll. Grundsätzlich gibt es in der Russischen Föderation keine systematische Diskriminierung von Frauen. Laut einer rezenten Umfrage des Meinungsforschungsinstituts VZiOM glaubt eine Mehrheit der Bevölkerung, dass Männer und Frauen in der Gesellschaft gleich gestellt sind, insbesondere im Bildungsbereich (90%), in der Arbeit (76%), beim Gehalt (75%) und bei der Möglichkeit, am öffentlichen und politischen Leben teilzunehmen (74%). Einem rezenten Bericht der Weltbank zufolge steht Russland jedoch an vorderer Stelle, was die Verhinderung des Zugangs von Frauen zu gewissen Berufsgruppen betrifft; 456 Berufe dürfen von Frauen nicht ausgeübt werden. Ein ernstes Problem, das von Politik und Gesellschaft weitgehend ausgeblendet wird, stellt häusliche Gewalt dar. Ein Großteil der Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt wird durch gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen übernommen. Im Nationalen Netzwerk gegen Gewalt sind über 150 regionale und lokale NGOs aktiv. Laut Dem Nationalen Zentrum zur Vorbeugung von Gewalt ANNA wird jede dritte russische Frau im Laufe ihres Lebens Opfer von physischen Übergriffen von Seiten eines Mannes. Jährlich sterben in Russland ca. 14.000 Frauen aufgrund von Gewaltanwendung von Seiten ihrer Ehemänner oder Lebenspartner, fast zwei Drittel aller Morde sind auf häusliche Motive zurückzuführen. Laut Statistiken der Organisation ANNA wenden sich 60% der Frauen, die die Nationale Hotline für Opfer von häuslicher Gewalt anrufen, nicht an die Polizei. 76% jener Frauen, die bei der Polizei um Unterstützung suchen, sind damit unzufrieden. Trotz der weiten Verbreitung des Problems gibt es grobe Mängel bei der Bewusstseinsbildung darüber, auch innerhalb der politischen Elite. So betonte der Ombudsmann für Kinderrechte Pawel Astakhov im Mai 2015, dass ein Großteil der Gewalt im öffentlichen Raum stattfindet und dass die Familie der sicherste Ort in der Gesellschaft sei. Er verwehrte sich gegen "die konstante Benützung des Begriffs ,häusliche Gewalt‘, die lediglich dafür sorgen würde, dass Familien und Eltern eingeschüchtert werden". Positiv zu vermerken ist, dass bis Jahresende ein vom Arbeits- und Sozialministerium ausgearbeiteter Gesetzesentwurf zur Vorbeugung häuslicher Gewalt in die Staatsduma eingebracht werden soll, der insbesondere der Polizei mehr Verpflichtungen zum Kampf gegen häusliche Gewalt auferlegt und einen besseren Opferschutz vorschreibt (ÖB Moskau, 10.2015).Artikel 19, der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau. Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, die diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll. Grundsätzlich gibt es in der Russischen Föderation keine systematische Diskriminierung von Frauen. Laut einer rezenten Umfrage des Meinungsforschungsinstituts VZiOM glaubt eine Mehrheit der Bevölkerung, dass Männer und Frauen in der Gesellschaft gleich gestellt sind, insbesondere im Bildungsbereich (90%), in der Arbeit (76%), beim Gehalt (75%) und bei der Möglichkeit, am öffentlichen und politischen Leben teilzunehmen (74%). Einem rezenten Bericht der Weltbank zufolge steht Russland jedoch an vorderer Stelle, was die Verhinderung des Zugangs von Frauen zu gewissen Berufsgruppen betrifft; 456 Berufe dürfen von Frauen nicht ausgeübt werden. Ein ernstes Problem, das von Politik und Gesellschaft weitgehend ausgeblendet wird, stellt häusliche Gewalt dar. Ein Großteil der Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt wird durch gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen übernommen. Im Nationalen Netzwerk gegen Gewalt sind über 150 regionale und lokale NGOs aktiv. Laut Dem Nationalen Zentrum zur Vorbeugung von Gewalt ANNA wird jede dritte russische Frau im Laufe ihres Lebens Opfer von physischen Übergriffen von Seiten eines Mannes. Jährlich sterben in Russland ca. 14.000 Frauen aufgrund von Gewaltanwendung von Seiten ihrer Ehemänner oder Lebenspartner, fast zwei Drittel aller Morde sind auf häusliche Motive zurückzuführen. Laut Statistiken der Organisation ANNA wenden sich 60% der Frauen, die die Nationale Hotline für Opfer von häuslicher Gewalt anrufen, nicht an die Polizei. 76% jener Frauen, die bei der Polizei um Unterstützung suchen, sind damit unzufrieden. Trotz der weiten Verbreitung des Problems gibt es grobe Mängel bei der Bewusstseinsbildung darüber, auch innerhalb der politischen Elite. So betonte der Ombudsmann für Kinderrechte Pawel Astakhov im Mai 2015, dass ein Großteil der Gewalt im öffentlichen Raum stattfindet und dass die Familie der sicherste Ort in der Gesellschaft sei. Er verwehrte sich gegen "die konstante Benützung des Begriffs ,häusliche Gewalt‘, die lediglich dafür sorgen würde, dass Familien und Eltern eingeschüchtert werden". Positiv zu vermerken ist, dass bis Jahresende ein vom Arbeits- und Sozialministerium ausgearbeiteter Gesetzesentwurf zur Vorbeugung häuslicher Gewalt in die Staatsduma eingebracht werden soll, der insbesondere der Polizei mehr Verpflichtungen zum Kampf gegen häusliche Gewalt auferlegt und einen besseren Opferschutz vorschreibt (ÖB Moskau, 10.2015). Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung garantiert. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 3.2016c). Frauen sind in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Sie halten weniger als 14% der Sitze in der Duma und ca. 17% der Sitze im Föderationsrat. Nur zwei von 31 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 27.1.2016). Rund 40% der Frauen arbeiten in allgemeinen Bereichen im Management und weitere 20% auf der Führungsebene. Überwiegend arbeiten sie in diesen Berufen in Medienunternehmen und PR-Agenturen, aber auch in Banken, Börsen, Bauindustrien etc. (GIZ 3.2016c). Ein Gesetzesentwurf des Menschenrechtsrats, der Opfer häuslicher Gewalt schützen soll, stieß auf heftigen Widerstand in "konservativen" Kreisen, die darin einen Versuch der Einmischung des Staates in familiäre Angelegenheiten sehen. Es gibt in Russland lediglich 21 Krisenzentren für Frauen. Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Haupt-Opfergruppen. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel. Sexuelle Ausbeutung bzw. Prostitution betrifft vor allem Frauen aus dem Nordkaukasus, die in anderen Landesteilen als Zwangsprostituierte arbeiten. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Nur in seltenen Fällen wird berichtet, dass Strafverfolgungsbehörden gegen Menschenhandel vorgehen. Die Reaktion des russischen Staates wird im "World Slavery Report" der "Wald Free Foundation" als "sehr schwach" beschrieben. Insbesondere fehle es an einem wirksamen Schutz der Opfer. Die Strukturen des Menschenhandels zur Ausbeutung der Arbeitskraft werden durch Korruption und Verbindungen von Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden mit der organisierten Kriminalität begünstigt (AA 5.1.2016). Häusliche Gewalt bleibt für Frauen weiterhin ein Problem und die Polizei ist oft zögerlich beim Einschreiten, da dies als familiäre Angelegenheit gesehen wird (FH 27.1.2016). [ ] Quellen: * AA – Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation; * FH – Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/320151/459381_de.html, Zugriff 25.5.2016; * GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (3.2016c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 25.5.2016 und * ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation Nordkaukasus insbesondere Tschetschenien: Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen und "Sittenwächtern" haben im Vergleich zu den Vorjahren jedoch abgenommen. Aus NGO-Kreisen war zu erfahren, dass sich die Situation von alleinstehenden Frauen bzw. Frauen mit Kindern bei ihrer Rückkehr nach Tschetschenien nach und nach verbessert. Die zugrunde liegende Problematik existiert jedoch nach wie vor. Im Frühjahr 2015 hatte ein Fall in Tschetschenien für Aufregung gesorgt, bei dem ein 17jähriges Mädchen vermutlich gegen ihren Willen und dem ihrer Familie mit einem weitaus älteren lokalen Polizeichef verheiratet wurde. Einerseits ist das Mindestalter für Hochzeiten in Russland 18 Jahre (abgesehen von wenigen Ausnahmen), andererseits war der betroffene Polizeichef zu dem Zeitpunkt bereits verheiratet. Die Heirat wurde von dem Republikoberhaupt Ramzan Kadyrov ausdrücklich unterstützt (ÖB Moskau 10.2015, vgl. HRW 27.1.2016). Eine prominente investigative Journalistin erhielt Todesdrohungen nachdem sie über diese Story geschrieben hat. Behörden versagten bei einer effektiven Untersuchung wegen ihrer Beschwerde (HRW 27.1.2016).Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen und "Sittenwächtern" haben im Vergleich zu den Vorjahren jedoch abgenommen. Aus NGO-Kreisen war zu erfahren, dass sich die Situation von alleinstehenden Frauen bzw. Frauen mit Kindern bei ihrer Rückkehr nach Tschetschenien nach und nach verbessert. Die zugrunde liegende Problematik existiert jedoch nach wie vor. Im Frühjahr 2015 hatte ein Fall in Tschetschenien für Aufregung gesorgt, bei dem ein 17jähriges Mädchen vermutlich gegen ihren Willen und dem ihrer Familie mit einem weitaus älteren lokalen Polizeichef verheiratet wurde. Einerseits ist das Mindestalter für Hochzeiten in Russland 18 Jahre (abgesehen von wenigen Ausnahmen), andererseits war der betroffene Polizeichef zu dem Zeitpunkt bereits verheiratet. Die Heirat wurde von dem Republikoberhaupt Ramzan Kadyrov ausdrücklich unterstützt (ÖB Moskau 10.2015, vergleiche HRW 27.1.2016). Eine prominente investigative Journalistin erhielt Todesdrohungen nachdem sie über diese Story geschrieben hat. Behörden versagten bei einer effektiven Untersuchung wegen ihrer Beschwerde (HRW 27.1.2016). Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf und gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Swetlana Gannuschkina (Vorsitzende der Flüchtlingshilfsorganisation "Zivile Unterstützung" (auch "Bürgerbeteiligung") und Leiterin des "Netzwerks juristischer Beratungsstellen für Flüchtlinge und Vertriebene") ist der Meinung, dass die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, nie eine Tradition in Tschetschenien war. Ein tschetschenischer Anwalt berichtet, dass Frauen sowohl unter islamischem Recht, als auch Adat hoch geschätzt sind. Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Andere Quellen berichten auch, dass die Religion ein Rückschlag für die Frauen ist und sie in ein den Männern untergeordnete Position stellt. Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren (EASO 9.2014b, S. 9f). Für die Quellen des EASO Berichtes ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft ist. Jedoch könne nur das Russische Recht Frauen effektiv schützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird und auch Kadyrow selbst – obwohl er sowohl Adat als auch Scharia betont – sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Adat dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014b, S. 9f) Tschetschenische Behörden verlangen weiterhin, dass Frauen auf öffentlichen Plätzen Kopftücher tragen (HRW 27.1.2016). [ ] Quellen: * EASO – European Asylum Support Office (9.2014b): Chechnya: Women, Marriage, Divorce and Child Custody, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412929576_2014-10-10-easo-coi-report-chechnya.pdf, Zugriff 25.5.2016; * HRW – Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/295447/430479_de.html, Zugriff 25.05.2016 und * ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation
  2. Beweiswürdigung: 2.1.
  3. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionszugehörigkeit), zu ihrer Herkunft, zur erstmaligen Antragstellung auf internationalen Schutz im November 2010, zu ihrer freiwilligen Ausreise aus Österreich in die Russische Föderation im Juni 2011, zu ihrer neuerlichen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.09.2013 und zur Stellung des nunmehr gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den bezüglich dieser Feststellungen gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Die Feststellung zum ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsicht in den diesbezüglichen Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2010, Zl. 10 10.351-BAT. Die weitere Feststellung zur Aberkennung des mit Bescheid vom 30.12.2010 gewährten Status der subsidiär Schutzberechtigten gründet sich auf den diesbezüglichen Akteninhalt, insbesondere auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2011, Zl. 10 10.351-BAT. Dass die Beschwerdeführerin unter Gewährung von Rückkehrhilfe am XXXX 06.2011 freiwillig in die Russische Föderation ausgereist ist, ergibt sich darüber hinaus aus der Mitteilung von IOM vom 06.07.2011.Die Feststellung zum ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsicht in den diesbezüglichen Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2010, Zl. 10 10.351-BAT. Die weitere Feststellung zur Aberkennung des mit Bescheid vom 30.12.2010 gewährten Status der subsidiär Schutzberechtigten gründet sich auf den diesbezüglichen Akteninhalt, insbesondere auf den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2011, Zl. 10 10.351-BAT. Dass die Beschwerdeführerin unter Gewährung von Rückkehrhilfe am römisch 40 06.2011 freiwillig in die Russische Föderation ausgereist ist, ergibt sich darüber hinaus aus der Mitteilung von IOM vom 06.07.
  4. 2.1.
  5. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund bzw. zu ihrer geschilderten Bedrohungssituation in der Russischen Föderation werden der Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, mit ihrem Vorbringen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Dies aus folgenden Gründen: Vorauszuschicken ist im gegenständlichen Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht – ebenso wie das Bundesasylamt im ersten Verfahren der Beschwerdeführerin – davon ausgeht, dass der damalige Lebensgefährte bzw. nach muslimischem Ritus verheiratete Mann der Beschwerdeführerin am XXXX 10.2010 von Unbekannten in ihrem Herkunftsstaat getötet worden war. Dass jedoch die Familie ihres getöteten Mannes die Beschwerdeführerin in einer asylrelevanten Intensität verfolgt, da sie sie für dessen Tod verantwortlich machen, konnte hingegen nicht glaubhaft dargelegt werden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht gänzlich ausschließt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich eine gewisse Furcht vor den Angehörigen ihres verstorbenen Mannes verspürt, was insbesondere auch aufgrund ihrer durch die massive Sehschwäche hervorgerufenen Vulnerabilität subjektiv nachvollziehbar erscheint, womit jedoch noch keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht wird, da eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung im gegenständlichen Erkenntnis).Vorauszuschicken ist im gegenständlichen Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht – ebenso wie das Bundesasylamt im ersten Verfahren der Beschwerdeführerin – davon ausgeht, dass der damalige Lebensgefährte bzw. nach muslimischem Ritus verheiratete Mann der Beschwerdeführerin am römisch 40 10.2010 von Unbekannten in ihrem Herkunftsstaat getötet worden war. Dass jedoch die Familie ihres getöteten Mannes die Beschwerdeführerin in einer asylrelevanten Intensität verfolgt, da sie sie für dessen Tod verantwortlich machen, konnte hingegen nicht glaubhaft dargelegt werden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht gänzlich ausschließt, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich eine gewisse Furcht vor den Angehörigen ihres verstorbenen Mannes verspürt, was insbesondere auch aufgrund ihrer durch die massive Sehschwäche hervorgerufenen Vulnerabilität subjektiv nachvollziehbar erscheint, womit jedoch noch keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht wird, da eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen vergleiche hierzu auch die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung im gegenständlichen Erkenntnis). Zunächst ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen, welches über weite Strecken hinweg ausgesprochen vage und unkonkret geblieben ist. So gab die Beschwerdeführerin an, dass die Familie ihres Ex-Mannes [gemeint: verstorbener bzw. getöteter Lebensgefährte] sie bedrohen würde, da sie denken würden, die Beschwerdeführerin sei schuld an dessen Tod und würden sich rächen wollen. Sie wisse nicht genau wie, aber sie würden dies wollen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 14). Auf die Frage nach einer konkreten Bedrohung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie selbst die Angehörigen ihres Lebensgefährten persönlich nicht gesehen habe, aber diese seien zu ihrem Vater gekommen und hätten Drohungen gegen die Person der Beschwerdeführerin ausgesprochen, hätten geschrien und die Bienenhäuschen [der Imkerei ihres Vaters] durcheinandergebracht. Die Familie ihres Mannes habe sie immer beschuldigt, an seinem Tod schuld zu sein. "Sie" hätten sie bedroht und sie könne nicht in Ruhe leben. "Sie" seien zu ihrer Familie gekommen und hätten "das" gesagt. Wann das gewesen sei, wisse die Beschwerdeführerin nicht, da sie nicht danach gefragt habe. Wie oft die Angehörigen ihres Lebensgefährten zu ihrem Vater gekommen seien, wisse sie nicht; sie habe nicht danach gefragt (vgl. Verhandlungsschrift Seite 19). Abgesehen davon, dass sich diesen Angaben der Beschwerdeführerin entnehmen lässt, dass sie selbst persönlich nie bedroht worden ist, ist es auch nicht nachvollziehbar, dass sie bei einer gegen ihre Person gerichtete, Dritten gegenüber geäußerten Bedrohung weder nachfragt, wann diese Bedrohung ausgesprochen wurde noch wie häufig solche Drohungen gegen die Beschwerdeführerin über ihren Vater ausgerichtet wurden. Darüber hinaus ist deutlich erkennbar, dass das diesbezügliche Vorbringen äußerst vage und unkonkret gehalten war.Zunächst ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen, welches über weite Strecken hinweg ausgesprochen vage und unkonkret geblieben ist. So gab die Beschwerdeführerin an, dass die Familie ihres Ex-Mannes [gemeint: verstorbener bzw. getöteter Lebensgefährte] sie bedrohen würde, da sie denken würden, die Beschwerdeführerin sei schuld an dessen Tod und würden sich rächen wollen. Sie wisse nicht genau wie, aber sie würden dies wollen vergleiche Verhandlungsschrift Seite 14). Auf die Frage nach einer konkreten Bedrohung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie selbst die Angehörigen ihres Lebensgefährten persönlich nicht gesehen habe, aber diese seien zu ihrem Vater gekommen und hätten Drohungen gegen die Person der Beschwerdeführerin ausgesprochen, hätten geschrien und die Bienenhäuschen [der Imkerei ihres Vaters] durcheinandergebracht. Die Familie ihres Mannes habe sie immer beschuldigt, an seinem Tod schuld zu sein. "Sie" hätten sie bedroht und sie könne nicht in Ruhe leben. "Sie" seien zu ihrer Familie gekommen und hätten "das" gesagt. Wann das gewesen sei, wisse die Beschwerdeführerin nicht, da sie nicht danach gefragt habe. Wie oft die Angehörigen ihres Lebensgefährten zu ihrem Vater gekommen seien, wisse sie nicht; sie habe nicht danach gefragt vergleiche Verhandlungsschrift Seite 19). Abgesehen davon, dass sich diesen Angaben der Beschwerdeführerin entnehmen lässt, dass sie selbst persönlich nie bedroht worden ist, ist es auch nicht nachvollziehbar, dass sie bei einer gegen ihre Person gerichtete, Dritten gegenüber geäußerten Bedrohung weder nachfragt, wann diese Bedrohung ausgesprochen wurde noch wie häufig solche Drohungen gegen die Beschwerdeführerin über ihren Vater ausgerichtet wurden. Darüber hinaus ist deutlich erkennbar, dass das diesbezügliche Vorb

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