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{'item': 'W241 2137026-1'}

Obsah (21)§ 5Art. 133§ 2Art. 18§ 61§ 52§§ 4§ 57§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Art. 8Artikel 45Art. 4Art. 3§ 10§ 9§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlW241 2137026-1 SpruchW241 2137026-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner über die

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte am 18.01.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) seinen ersten Antrag

§ 2Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge Asyl

G), ein.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte am 18.01.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) seinen ersten Antrag

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge AsylG), ein. 1.

  1. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am 31.12.2014 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte. 1.
  2. Bei seiner Erstbefragung gab der BF im Wesentlichen an, er habe keine Familienangehörigen in Österreich oder im EU-Raum. Er sei im Iran geboren und aufgewachsen, er habe noch nie in Afghanistan gelebt. Er habe in Ungarn einige Schriftstücke unterschreiben müssen, wisse aber nicht, ob er einen Asylantrag gestellt habe. 1.
  3. Aus einem Röntgenbefund vom 06.02.2015 geht hervor, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia beim BF geschlossen seien, am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe, das Ergebnis laute GP 31, Schmeling 4.1.
  4. Aus einem Röntgenbefund vom 06.02.2015 geht hervor, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia beim BF geschlossen seien, am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe, das Ergebnis laute Gesetzgebungsperiode 31, Schmeling
  5. 1.
  6. Am 20.03.2015 wurde eine Altersfeststellungsuntersuchung beim BF durchgeführt. Aus dem darauf basierenden Gutachten vom 30.03.2015 gehen ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 19-22 Jahren und ein Mindestalter des BF von 18 Jahren hervor. Der BF war zum Zeitpunkt der Asylantragstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit mindestens 18 Jahre alt. 1.
  7. Bei der Einvernahme des BF durch das BFA am 23.04.2015 gab dieser an, in Österreich einen Cousin zu haben. 1.
  8. Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens wurde mit Bescheid vom 01.07.2015 I. der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn

Art. 18Abs.

1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II.

§ 61Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG dessen Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.1.7. Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens wurde mit Bescheid vom 01.07.2015 römisch eins. der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Ungarn zulässig sei. Dieser Bescheid erwuchs am 22.07.2015 in Rechtskraft.

  1. Gegenständliches Verfahren: 2.
  2. Am 03.05.2016 brachte der BF beim BFA den gegenständlichen zweiten Antrag

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G ein.2.1. Am 03.05.2016 brachte der BF beim BFA den gegenständlichen zweiten Antrag

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein. 2.

  1. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF nach seiner Ausreise aus Österreich am 10.07.2015 in Finnland einen Asylantrag gestellt hatte. 2.
  2. Bei der Erstbefragung am 03.05.2016 gab der BF an, einen Bruder in Österreich zu haben. Er habe sich nach seinem Aufenthalt in Österreich nach Finnland begeben, wo er neun Monate gelebt habe. Über Schweden, Dänemark und Deutschland sei er dann nach Österreich zurückgekehrt. Er habe in Finnland um Asyl angesucht, kenne den Stand des Verfahrens aber nicht. Er habe die Auflage bekommen, das Land zu verlassen, deshalb sei er wieder nach Österreich gereist. Über Finnland könne er nichts Schlechtes sagen. Er wolle in Österreich bei seinem Bruder bleiben. 2.
  3. Das BFA richtete am 14.06.2016 einen auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge Dublin III-VO), gestützten Wiederaufnahmeantrag an Finnland.2.
  4. Das BFA richtete am 14.06.2016 einen auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge Dublin III-VO), gestützten Wiederaufnahmeantrag an Finnland. Mit Schreiben vom 22.06.2016 gaben die zuständigen finnischen Behörden bekannt, dass Finnland der Wiederaufnahme des BF nach Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zustimme.Mit Schreiben vom 22.06.2016 gaben die zuständigen finnischen Behörden bekannt, dass Finnland der Wiederaufnahme des BF nach Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zustimme. 2.
  5. Bei der Einvernahme des BF am 09.09.2016 durch das BFA gab dieser an, 17 Jahre alt zu sein. Er sei bei seiner ersten Asylantragstellung 16,5 Jahre alt gewesen. Er habe einen Bruder und einen Cousin in Österreich. Er sei bei ihnen etwa 2-3 Mal pro Woche zu Besuch. Er wolle nicht nach Finnland zurück, weil er dort niemanden habe. In Finnland sei er geistig krank gewesen, in Österreich gehe es ihm gut. Er habe Angst, dass Finnland ihn nach Ungarn schicke. 2.
  6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 28.09.2016 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurück und sprach aus, dass Finnland für die Prüfung des Antrages des BF

Art. 18Abs.

1 lit. d der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde

§ 61Abs.

1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Finnland

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 28.09.2016 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Finnland für die Prüfung des Antrages des BF

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung des BF wurde

Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Finnland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Finnland wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst:

  1. Allgemeines zum Asylverfahren Antragsteller 2013 Finnland 3.210 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 24.3.2014) Erstinstanzliche Entscheidungen 2013 Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründen NEGATIV 3.185 540 785 295 1.565 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 24.3.2014) Antragsteller
  2. Qu. 2014 Antragsteller
  3. Qu. 2014 Antragsteller
  4. Qu. 2014 Finnland 720 740 1.025 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 8.7.2014; Eurostat 3.10.2014; Eurostat 18.12.2014) Erstinstanzliche Entscheidungen Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründen NEGATIV
  5. Qu. 2014 550 125 115 70 240
  6. Qu. 2014 560 95 140 45 285
  7. Qu. 2014 570 115 110 110 230 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 8.7.2014; Eurostat 3.10.2014; Eurostat 18.12.2014) Der finnische Immigrationsdienst entscheidet in erster Instanz im Asylverfahren. Mögliche Schutzformen sind Flüchtlingsstatus, subsidiärer Schutz oder humanitärer Schutz (FIS o.D.a). Ein Asylantrag ist bei der Einreise nach Finnland oder so bald als möglich nach Einreise bei Grenzwache oder Polizei zu stellen (FIS o. D.b). Dort wird die Identitätsfeststellung vorgenommen und dem AW ein Aufnahmezentrum zugewiesen (FIS o.D.c). Nach Antragsstellung wird der AW vom Immigrationsdienst zu einem Interview eingeladen, in dem der AW seine Vorbringen schildern kann. Das Asylinterview ist die Grundlage der erstinstanzlichen Entscheidung. Der AW hat das Recht auf einen vom Amt gestellten Übersetzer und darf einen Rechtsberater beiziehen (FIS o.D.e). Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für Asylanträge durch den Immigrationsdienst liegt bei 174 Tagen, kann in verschiedenen Fällen aber erheblich differieren (FIS 3.7.2014). Die Entscheidung des Immigrationsdienstes ergeht an die lokale Polizei, welche dann den AW informiert. AW haben das Recht in einer Sprache informiert zu werden, die sie verstehen (FIS o.D.h). Der Ombudsmann berichtet, dass Beschwerden gegen den Immigrationsdienst meist Entscheidungen bezüglich Visa, Aufenthalt und Asyl, sowie lange Verfahrensdauer betreffen (USDOS 27.2.2014). beschleunigtes Verfahren Wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsland kommt bzw. der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder es sich um einen Folgeantrag ohne neue Elemente handelt, wird der Antrag im beschleunigten Verfahren entschieden (FIS o.D.f). Das beschleunigte Verfahren soll binnen sieben Tagen abgeschlossen sein (FIS 12.2013). Durchschnittlich, liegt die Bearbeitungsdauer aber bei 63 Tagen (FIS 3.7.2014). Beschwerde Gegen negative Entscheidungen im Asylverfahren ist Beschwerde innerhalb von 30 Tagen vor dem Verwaltungsgericht in Helsinki möglich. Gegen eine negative Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht dem AW eine Beschwerde vor dem Obersten Verwaltungsgericht offen, wenn dieses die Beschwerde zulässt (FIS o.D.k/ FIS o.D.d). Eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung. Ein Antrag auf Beschwerdezulassung vor dem Obersten Verwaltungsgericht hat nicht automatisch aufschiebende Wirkung. Diese muss separat beantragt und vom Gericht ausdrücklich zuerkannt werden (FIS o.D.l / FIS 2.2.2015). Eine Beschwerde im beschleunigten Verfahren hat keine automatische aufschiebende Wirkung (UNHRC 22.8.2013). Quellen: -Strichaufzählung Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 4.2.2015Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46 aus 2014,, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung Eurostat (8.7.2014): Data in focus 8/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-14-008/EN/KS-QA-14-008-EN.PDF, Zugriff 4.2.2015Eurostat (8.7.2014): Data in focus 8 aus 2014,, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-14-008/EN/KS-QA-14-008-EN.PDF, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung Eurostat (3.10.2014): Data in focus 11/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-14-011/EN/KS-QA-14-011-EN.PDF, Zugriff 4.2.2015Eurostat (3.10.2014): Data in focus 11 aus 2014,, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-14-011/EN/KS-QA-14-011-EN.PDF, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung Eurostat (18.12.2014): Data in focus 15/2014, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6404399/KS-QA-14-015-EN-N.pdf/d46331bd-29aa-4fe7-9bb6-fc0a37bce9e1, Zugriff 4.2.2015Eurostat (18.12.2014): Data in focus 15 aus 2014,, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6404399/KS-QA-14-015-EN-N.pdf/d46331bd-29aa-4fe7-9bb6-fc0a37bce9e1, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (3.7.2014): The average processing time for asylum applications, http://www.migri.fi/services/processing_times/processing_times_international_protection/1/0/the_average_processing_time_for_asylum_applications_54131, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.a): Asylum in Finland, http://www.migri.fi/asylum_in_finland, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.b): Applying for Asylum, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/applying_for_asylum, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.c): Submitting the asylum application, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/applying_for_asylum/submitting_the_application, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.d): Asylum seeker’s right to work, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/applying_for_asylum/submitting_the_application/right_to_employment, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.e): Asylum Interview, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/applying_for_asylum/asylum_interview, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.f): Accelerated procedure, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/applying_for_asylum/processing_the_application/accelerated_process, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.h): Decision on asylum, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/applying_for_asylum/decision, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.k): Appeal to administrative court, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/applying_for_asylum/decision/appeal, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.l): Refusal of entry, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/applying_for_asylum/decision/refusal_of_entry, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (2.2.2015): Anfragebeantwortung des FIS, per E-Mail -Strichaufzählung UNHRC – United Nations Human Rights Committee (22.8.2013): Concluding observations on the sixth periodic report of Finland, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1385049892_g1346245.pdf, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Finland, http://www.ecoi.net/local_link/270707/400791_de.html, Zugriff 4.2.2015
  8. Dublin-Rückkehrer Personen, die im Rahmen des Dublin-Regimes nach Finnland zurückkehren, haben vollen Zugang zu Asylverfahren und Unterbringung. Ihre Verfahren werden, je nach Ausgangslage, entweder begonnen oder fortgesetzt. Die Verfahren werden im ordentlichen Verfahren abgewickelt und inhaltlich geprüft, außer der Antrag ist unzulässig nach Art. 33.2 b und c der Asylverfahrensrichtlinie. Auch ein Asylfolgeantrag ist möglich (FIS 2.2.2015).Personen, die im Rahmen des Dublin-Regimes nach Finnland zurückkehren, haben vollen Zugang zu Asylverfahren und Unterbringung. Ihre Verfahren werden, je nach Ausgangslage, entweder begonnen oder fortgesetzt. Die Verfahren werden im ordentlichen Verfahren abgewickelt und inhaltlich geprüft, außer der Antrag ist unzulässig nach Artikel 33 Punkt 2, b und c der Asylverfahrensrichtlinie. Auch ein Asylfolgeantrag ist möglich (FIS 2.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (2.2.2015): Anfragebeantwortung des FIS, per E-Mail
  9. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Anträge von UMA oder von Familien mit Kindern werden vordringlich behandelt. Gleiches gilt für kranke, schwangere oder anderweitig vulnerable AW (FIS o.D.g). In Finnland wird Vulnerabilität in der Regel von Sozialarbeitern festgestellt. Als Vulnerable gelten neben UMA andere Kinder mit besonderen Bedürfnissen, Opfer von Menschenhandel und Menschen mit medizinischen oder psychologischen Bedürfnissen/Traumatisierte (EMN 2014a). Unbegleitete minderjährige AW werden in dafür vorgesehenen Heimen oder Wohnprojekten in Anbindung an Unterbringungszentren untergebracht: unter 16 Jahren in Gruppenunterkünften, zwischen 16 und 17 Jahren in betreuten Wohneinrichtungen. UMA erhalten die volle Unterhaltshilfe und Taschengeld (FIS o.D.n / FIS 12.2013). Die Unterbringung von Minderjährigen unterliegt dem Jugendwohlfahrtsgesetz (EMN 2014a). Die Ausbildung des Personals in den Gruppenunterkünften entspricht jener des Personals in finnischen Betreuungseinrichtungen für Kinder. Grundsätzlich können UMA auch in jeder anderen Einrichtung für Minderjährige untergebracht werden. Wenn UMA 18 Jahre alt werden, kommen sie in normale Unterbringungszentren. UM mit einem Aufenthaltstitel kommen in Familiengruppenunterkünfte. UMA erhalten medizinische Versorgung, professionelle Betreuung, Verpflegung, finanzielle Unterstützung, altersgemäße Bildung, rechtliche Hilfe und Übersetzerleistungen. Außerdem erhalten sie einen gesetzlichen Vertreter, der die angemessene Behandlung in Finnland sicherstellt. Er vertritt die Interessen des UM auch im Asylverfahren (FIS o.D.s). Das monatliche Taschengeld für UMA liegt seit 1.1.2014 bei EUR 27,13 für unter 16-jährige bzw. EUR 48,84 für über 16-jährige (FIS o.D.q). Es gibt laut Homepage des finnischen Migrationsdienstes momentan 5 Gruppenunterkünfte für minderjährige AW und 4 Gruppenunterkünfte für Familien (FIS o.D.p). Die Kinder asylwerbender Eltern haben das Recht auf Bildung. Die Kinder beginnen damit Finnisch oder Schwedisch zu lernen. Bücher sind kostenlos (FIS 12.2013). Quellen: -Strichaufzählung EMN - European Migration Network

(2014a): The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member States, http://www.emnbelgium.be/sites/default/files/publications/emn_organisation_of_reception_facilities_january_2014_3.pdf, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.g): Processing times, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/applying_for_asylum/processing_the_application/processing_times, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.n): The reception centres are located across Finland, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/reception_activities/reception_centers, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.p): Contact Information, Units for Minor Asylum Seekers, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/reception_activities/reception_centers/contact_information_units_for_minor_asylum_seekers, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.s): Unaccompanied minors, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/reception_activities/reception_services/children_without_a_guardian, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (12.2013): Fact Sheet: Information for Asylum Seekers, http://www.migri.fi/download/16435_tietoa_tphakijalle_eng.pdf?ebafe66a0ecad088, Zugriff 4.2.2015
  1. Non-Refoulement Wer sich nicht für den Flüchtlingsstatus qualifiziert, aber aus anderen Gründen nicht in sein Heimatland zurückkehren kann (Gefahr der Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung, ernste Gefahr wegen bewaffneten Konflikts) kann subsidiären Schutz erhalten. Ebenso ist ein humanitärer Schutz aufgrund von Umweltkatastrophen oder schlechter allgemeiner Sicherheitslage möglich. Während des Asylverfahrens wird ebenso die Möglichkeit eines Aufenthaltstitels wegen anderer Gründe erwogen (humanitäre Gründe, faktische Nichtabschiebbarkeit, Opfer von Menschenhandel). Ist Finnland nicht für das Asylverfahren zuständig, ist es möglich, dass dieses in einem anderen EU-Land, Island, Lichtenstein, Norwegen oder der Schweiz geführt wird. In diesem Fall kann der betreffende Antragsteller dorthin abgeschoben werden (FIS 12.2013; FIS o.D.u). Wer aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt, kann ebenfalls dorthin abgeschoben werden (FIS 12.2013). Es existiert keine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Dies wird im Einzelfall anhand festgelegter Kriterien, wie Rechtsstaatlichkeit, etc., entschieden (FIS o.D.f). Quellen: -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.u): Decisions on international protection, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/applying_for_asylum/decision/asylum_and_international_protection, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.f): Accelerated procedure, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/applying_for_asylum/processing_the_application/accelerated_process, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (12.2013): Fact Sheet: Information for Asylum Seekers, http://www.migri.fi/download/16435_tietoa_tphakijalle_eng.pdf?ebafe66a0ecad088, Zugriff 4.2.2015
  2. Versorgung Asylwerber haben nach Ablauf von drei Monaten ab Antragstellung die Möglichkeit zu arbeiten, wenn der AW ein gültiges Reisedokument besitzt. Besitzt er dieses nicht, gilt das Recht zur Arbeitsaufnahme erst nach sechs Monaten. Es muss nicht extra beantragt werden (FIS o. D.d). Temporäre Unterkunft wird in einem Aufnahmezentrum kostenlos zur Verfügung gestellt, außer der AW verfügt über finanzielle Mittel – dann kann eine Gebühr verrechnet werden. Das Aufnahmezentrum stellt Bettwäsche, Handtücher, ein Essenspaket und andere Dinge des täglichen Bedarfs zur Verfügung. Wenn das Zentrum keine Mahlzeiten anbietet, müssen die AW ihre eigenen Lebensmittel kaufen und Mahlzeiten zubereiten. Bedürftige können vom Zentrum eine Unterbringungszulage erhalten. Familien werden, wo möglich, zusammen untergebracht. Ansonsten werden die Geschlechter getrennt. Die Mitarbeiter des Unterbringungszentrums beraten die AW in praktischen Angelegenheiten, haben aber nichts mit dem Asylverfahren an sich zu tun. Wenn nötig werden Übersetzer eingesetzt. Bei Ankunft im Zentrum wird eine medizinische Untersuchung angeboten. Ansonsten kann jederzeit ein Arzt aufgesucht werden, der auch Spitalsbehandlung verordnen kann. Wer über Vermögen verfügt, kann über eine Gebühr an Behandlungskosten beteiligt werden. Wer weitere Hilfe benötigt, kann sich an Sozialarbeiter wenden. Medizinische Behandlungen, die vom Arzt als nicht medizinisch notwendig erachtet werden, sind selbst zu bezahlen. Alle Bewohner des Zentrums zwischen 16 und 64, die dazu in der Lage sind, müssen sich an allgemeinen Arbeiten beteiligen. Es gibt die Möglichkeit an Sprachkursen Finnisch oder Schwedisch, bzw. an Kursen zum Kennenlernen der finnischen Gesellschaft oder für Grundwissen im Umgang mit Computern teilzunehmen. AW können auch an Erwachsenenbildungskursen außerhalb des Zentrums teilnehmen. Wer solche Maßnahmen verweigert, dem können die Beihilfen temporär reduziert werden. Wer eine Unterkunft außerhalb des Zentrums bezieht, muss seine Adresse mitteilen, da die Zulagen sonst nicht ausbezahlt werden können (FIS 12.2013). Asylwerber müssen von Gesetzes wegen in einem Unterbringungszentrum untergebracht werden, wenn nötig finanzielle Unterstützung erhalten, sowie medizinisch versorgt werden (FIS o.D.m). Die Zahl der aktiven Zentren richtet sich nach der Zahl der Asylwerber. Die dort Untergebrachten dürfen sich frei in Finnland bewegen. Lediglich AW, deren Identität oder Reiseroute ungeklärt ist, können inhaftiert werden, bis der Sachverhalt geklärt ist (FIS o.D.n). Es gibt laut Homepage des finnischen Migrationsdienstes momentan 18 Zentren, die z.T. vom Finnischen Roten Kreuz betrieben werden. Außerdem 2 Haftzentren (Metsälä und Joutseno, die aber auch jeweils einen offenen Bereich haben); 5 Gruppenunterkünfte für minderjährige AW und 4 Gruppenunterkünfte für Familien (FIS o.D.o / FIS o.D.p). Rechtshilfe und Übersetzerdienste bezüglich des Asylverfahrens sind in den Zentren zugänglich. Bedürftige AW erhalten eine Unterbringungszulage zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse. Die Unterbringungszulage beträgt seit 1.1.2014 bis zu EUR 314,71 für einen alleinerziehenden Elternteil in Unterbringung ohne Mahlzeiten. In anderen Konstellationen ist es entsprechend weniger. Es gibt auch Zulagen für Kinder: Bild kann nicht dargestellt werden (FIS o.D.q) Dem Innenministerium untersteht der Immigrationsdienst, dessen Abteilung für Unterbringung, verantwortlich ist für das operative Management, Planung und Überwachung der Unterbringungszentren. Die Aktivitäten der Unterbringungszentren werden von den Gemeinden bzw. von Institutionen organisiert, mit denen die Abteilung für Unterbringung entsprechende Vereinbarungen getroffen hat. Zusätzlich betreibt der finnische Staat zwei Empfangszentren in Oulu und Joutseno (FIS o.D.r). Die Zahl der Unterbringungsplätze in Finnland liegt bei etwa 1.150 in den Erstaufnahmezentren, 1.916 in den Unterbringungszentren, weitere 1.438 in Privatwohnungen oder –häusern, und 61 in Spezialunterbringung für UMA. Darüber hinaus gibt es eine unbestimmte Zahl an Plätzen in privater Unterbringung, Spezialunterbringung für Vulnerable etc. Abgelehnte Asylwerber dürfen noch für unbestimmte Zeit weiter in der Unterbringung bleiben (EMN 2014a). Haft Es gibt laut Homepage des finnischen Migrationsdienstes momentan 2 Haftzentren, Metsälä und Joutseno, die jeweils auch einen offenen Bereich haben (FIS o.D.o / FIS o.D.p). Das Haftzentrum Joutseno wurde erst im Oktober 2014 eröffnet und ist speziell für Frauen, Familien und andere Vulnerable gedacht. Das Haftzentrum befindet sich in denselben Gebäuden wie das Empfangszentrum Joutseno, das auch ein Unterstützungsprogramm für Opfer von Menschenhandel betreibt (UoH 2015). Amnesty International kritisierte Fälle von Inhaftierung von AW in Polizeieinrichtungen. Diese sind laut der Regierung meist nur eine Frage von Stunden, wenn die dafür vorgesehenen Zentren gerade überfüllt seien (USDOS 27.2.2014; vgl AI 23.5.2013).Amnesty International kritisierte Fälle von Inhaftierung von AW in Polizeieinrichtungen. Diese sind laut der Regierung meist nur eine Frage von Stunden, wenn die dafür vorgesehenen Zentren gerade überfüllt seien (USDOS 27.2.2014; vergleiche AI 23.5.2013). In einem Bericht, der auf Basis von 167 Fällen administrativer Haft für Fremde zwischen Februar und Mai 2013 erstellt wurde, wird kritisiert, dass die temporäre Unterbringung in Hafteinrichtungen der Polizei aufgrund von Kapazitätsproblemen in der Immigrationshaft, einer der problematischsten Aspekte der Haft in Finnland sei. Besonders das Fehlen einer systematischen medizinischen Untersuchung oder eines Screenings auf Vulnerabilität wird kritisiert. Seither wurde die Kapazität der Immigrationshaft jedoch nahezu verdoppelt. Die Möglichkeit der ausnahmsweisen Inhaftierung in Einrichtungen der Polizei oder Grenzwache im Falle von Platzknappheit, ist aber weiterhin gesetzlich möglich (UoH 2015). Der Bericht kritisiert auch, dass die richterliche Überprüfung der Haft allzu oft der Begründung der Behörde folge und daher eher Formalität sei (UoH 2015). In Finnland wird jede Inhaftierung, die länger als vier Tage andauert automatisch vom zuständigen Bezirksgericht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft (EMN 2014b). Danach ist richterliche Prüfung alle 2 Wochen vorgesehen. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist zwar kein Rechtsmittel vorgesehen, doch steht jedem Inhaftierten eine Beschwerdeprozedur offen (UoH 2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Finland, http://www.ecoi.net/local_link/247948/374084_de.html, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung EMN - European Migration Network
(2014a): The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member States, http://www.emnbelgium.be/sites/default/files/publications/emn_organisation_of_reception_facilities_january_2014_3.pdf, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung EMN - European Migration Network
(2014b): The use of detention and alternatives to detention in the context of immigration policies, http://www.refworld.org/docid/546dd6f24.html, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.d): Asylum seeker’s right to work, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/applying_for_asylum/submitting_the_application/right_to_employment, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.m): Reception of asylum seekers in Finland, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/reception_activities, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.n): The reception centres are located across Finland, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/reception_activities/reception_centers, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.o): Contact Information, Reception centres, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/reception_activities/reception_centers/contact_information_reception_centres, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.p): Contact Information, Units for Minor Asylum Seekers, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/reception_activities/reception_centers/contact_information_units_for_minor_asylum_seekers, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.q): The reception allowance, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/reception_activities/the_reception_allowance, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.r): Roles and responsibilities in the organisation of reception activities in Finland, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/reception_activities/roles_and_responsibilities, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (12.2013): Fact Sheet: Information for Asylum Seekers, http://www.migri.fi/download/16435_tietoa_tphakijalle_eng.pdf?ebafe66a0ecad088, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung UoH – University of Helsinki
(2015): Administrative detention of migrants in the District Court of Helsinki, http://www.helsinki.fi/law-and-other/publications/detention-monitoring-report.pdf?utm_source=Weekly+Legal+Update&utm_campaign=9aa71b5cc9-WLU_30_01_2015&utm_medium=email&utm_term=0_7176f0fc3d-9aa71b5cc9-419650341, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Finland, http://www.ecoi.net/local_link/270707/400791_de.html, Zugriff 4.2.2015
  1. Schutzberechtigte Wer internationalen, subsidiären oder humanitären Schutz erhält, wird in einer finnischen Gemeinde untergebracht (FIS 12.2013). Dazu wird der Umzug aus dem Unterbringungszentrum in eine private Wohnung arrangiert. Bis eine Wohnung gefunden ist, kann es unbestimmte Zeit dauern. Die Mitarbeiter des Zentrums sind bei den entsprechenden Anträgen usw. behilflich. In der neuen Heimatgemeinde werden von offizieller Seite Integrationsmaßnahmen getroffen (FIS o.D.t). Quellen: -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (o.D.t): Moving to a municipality after obtaining a residence permit, http://www.migri.fi/asylum_in_finland/reception_activities/reception_services/moving_to_a_municipality, Zugriff 4.2.2015 -Strichaufzählung FIS – Finnish Immigration Service (12.2013): Fact Sheet: Information for Asylum Seekers, http://www.migri.fi/download/16435_tietoa_tphakijalle_eng.pdf?ebafe66a0ecad088, Zugriff 4.2.2015 Der BF habe einen Bruder in Österreich, der als Asylwerber ebenfalls über einen ungewissen Aufenthaltsstatus verfüge. Ein besonders schützenswertes Familienleben sei weder behauptet noch belegt worden. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der BF an einer ernsten oder lebensbedrohenden Krankheit leide. Aus seinen Angaben hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht werden können, dass er tatsächlich konkrete Gefahr liefe, in Finnland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der BF an einer ernsten oder lebensbedrohenden Krankheit leide. Aus seinen Angaben hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht werden können, dass er tatsächlich konkrete Gefahr liefe, in Finnland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. 2.
  2. Am 28.09.2016 stellte das BFA dem BF

§ 52Abs.

1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), einen Rechtsberater für die Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) amtswegig zur Seite.2.7. Am 28.09.2016 stellte das BFA dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), einen Rechtsberater für die Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) amtswegig zur Seite. 2.

  1. Der BF bekämpfte die Entscheidung des BFA mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 08.10.
  2. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Behörde nicht ausreichend mit dem konkreten Befürchtungen des BF und den "massiven Mängeln" im finnischen Asylverfahren auseinandergesetzt habe. Inwiefern das konkrete Vorbringen des BF in die Erwägungen einbezogen worden sei, gehe aus dem Bescheid nicht hervor. Insbesondere scheine das Bundesamt auf die aktuellen Ereignisse rund um die Behandlung von Asylwerbern in Finnland nicht eingegangen zu sein. Der BF habe sich vor seiner Weiterreise nach Finnland bereits in Österreich und Ungarn aufgehalten, Finnland habe auch eine Ausweisungsentscheidung nach Ungarn gegen ihn ausgesprochen. Finnland wäre auf diese Umstände hinzuweisen gewesen, bevor eine Zuständigkeit behauptet werde. Es sei zu hinterfragen, ob Finnland über diese Tatsachen überhaupt informiert worden sei, andernfalls könne die Zustimmungserklärung nicht wirksam sein. Wenn das Bundesamt meine, dass derzeit kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Finnland anhängig sei, so ändere dies nichts an der schweren Kritik, die an der finnischen Praxis der Behandlung von Asylwerbern geübt werde. Der BF sei als Person, die glaubwürdig eine asylrelevante Verfolgung befürchte, besonders vulnerabel, in Finnland menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu sein. Die Behauptung des Bundesamtes, die Angaben des BF zur mangelhaften Versorgung in Finnland würden im Gegensatz zu den Länderberichten stehen, sei angesichts der von ihm konkret geäußerten Bedenken bezüglich der dortigen Behandlung nicht verständlich, und es wären jedenfalls konkrete Recherchen erforderlich gewesen. Die Angaben des BF würden "zumindest bei Wahrheitsunterstellung" eine Verletzung seiner Rechte nach Art 2 und 3 EMRK indizieren. Es sei kein Versuch unternommen worden, diese Angaben zu widerlegen. Eine Einzelfallprüfung sei unterblieben.Wenn das Bundesamt meine, dass derzeit kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Finnland anhängig sei, so ändere dies nichts an der schweren Kritik, die an der finnischen Praxis der Behandlung von Asylwerbern geübt werde. Der BF sei als Person, die glaubwürdig eine asylrelevante Verfolgung befürchte, besonders vulnerabel, in Finnland menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu sein. Die Behauptung des Bundesamtes, die Angaben des BF zur mangelhaften Versorgung in Finnland würden im Gegensatz zu den Länderberichten stehen, sei angesichts der von ihm konkret geäußerten Bedenken bezüglich der dortigen Behandlung nicht verständlich, und es wären jedenfalls konkrete Recherchen erforderlich gewesen. Die Angaben des BF würden "zumindest bei Wahrheitsunterstellung" eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK indizieren. Es sei kein Versuch unternommen worden, diese Angaben zu widerlegen. Eine Einzelfallprüfung sei unterblieben. Die Behörde hätte sich durch "weitere interessierte Fragen und eine Auswertung der Beweismittel" mit den Erklärungen des BF auseinandersetzen müssen. Die "pauschale Meinung" es sei nicht glaubwürdig, dass in Finnland eine menschenrechtswidrige Situation für Asylwerber herrsche, da Finnland ein Mitglied der Europäischen Union sei und sich aus diesem Grund jegliche Überprüfung des konkreten Vorbringens des BF erübrige, sei nicht verständlich. Dass die Annahme, andere EU-Staaten seien "sicher", eine widerlegbare Annahme sei, scheine dem Bundesamt gleichgültig zu sein. Es sei festzustellen, dass die konkrete Beschäftigung mit dem Vorbringen eines Asylwerbers keine "lästige Zusatzaufgabe" sei, sondern "die Tätigkeitsbeschreibung eines Referenten beim Bundesamt". Wenn die bloße EU-Mitgliedschaft Finnlands ausreichen würde, "um ohne jegliche Untersuchung ein auch noch so glaubwürdiges Vorbringen menschenrechtswidriger Behandlung abzuschmettern", stelle sich die Frage, wozu das Bundesamt überhaupt Einvernahmen durchführe, da seiner Argumentation zufolge die Sicherheit Finnlands unwiderlegbar sei. Ob diese Ansicht rechtskonform sei, sei vom Gericht zu beurteilen. Es werde eine "konkrete Anfrage an die Staatendokumentation im Hinblick auf das persönliche Vorbringen" beantragt. Der BF habe besondere Gründe glaubhaft gemacht, die für reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Finnland sprechen würden. Die beantragten Beweise würden dies noch weiter untermauern. Es sei auf die Entscheidung des EuGH zu verweisen, dass Mitgliedstaaten verpflichtet seien, Asylwerbern eine staatliche Unterstützung zur Verfügung zu stellen, die ein menschenwürdiges Leben, Gesundheit und Lebensunterhalt decken müsse. Eine Erklärung Finnlands, dass im konkreten Fall ein Mindeststandard für ein menschenwürdiges Leben sichergestellt sei, wäre einzufordern gewesen. Es werde auf die Tarakhel-Entscheidung des EGMR verwiesen. Es wäre auch festzustellen gewesen, dass der BF bereits große Anstrengungen hinsichtlich einer Integration unternommen habe. Der Verweis des Bundesamtes auf die Aufenthaltsdauer könne diese Tatsache nicht entkräften und könne kein überzeugender Grund für eine Ablehnung der Schützenswürdigkeit des Privat- und Familienlebens sein. Umso mehr, als der BF zu seinem Bruder eine besonders enge Beziehung pflege und "natürlich" ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Eine Abschiebung würde daher auch eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK und im Fall des BF auch von Art. 8 EMRK darstellen. Das Vorbringen des BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert und in sich konsistent. Es bestehe eine tatsächliche Gefahr, dass er in Finnland in einer menschenrechtswidrigen Weise behandelt werde, und es drohe ihm in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Es wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung sei zu berücksichtigen, dass bei Nichtgewährung ein effektiver Rechtschutz nicht gegeben wäre.Eine Abschiebung würde daher auch eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK und im Fall des BF auch von Artikel 8, EMRK darstellen. Das Vorbringen des BF entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, gründlich substantiiert und in sich konsistent. Es bestehe eine tatsächliche Gefahr, dass er in Finnland in einer menschenrechtswidrigen Weise behandelt werde, und es drohe ihm in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Es wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung sei zu berücksichtigen, dass bei Nichtgewährung ein effektiver Rechtschutz nicht gegeben wäre. Es wurden folgende Anträge gestellt: -Strichaufzählung die Zuständigkeit Österreichs für das Führen des Asylverfahrens anzuerkennen, -Strichaufzählung einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen vorzunehmen, -Strichaufzählung den Asylantrag inhaltlich zu behandeln, -Strichaufzählung dem BF Asyl zu gewähren, -Strichaufzählung allenfalls subsidiären Schutz zuzuerkennen, -Strichaufzählung allenfalls festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung unzulässig sei, -Strichaufzählung die finnischen Behörden aufzufordern, einen Beweis vorzulegen, dass für eine richtlinienkonforme Unterbringung im konkreten Fall des BF gewährleistet sein würde, -Strichaufzählung festzustellen, dass die Außerlandesbringung unzulässig wäre, -Strichaufzählung allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Finnland unzulässig wäre, -Strichaufzählung allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die
  3. Instanz zurückzuverweisen und -Strichaufzählung eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. 2.
  4. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA VG erfolgte am 12.10.2016.2.
  5. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA VG erfolgte am 12.10.
  6. 2.
  7. Mit Beschluss des BVwG vom 17.10.2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in: -Strichaufzählung den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung am 03.05.2016, die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA am 09.09.2016 und die Beschwerde vom 08.10.2016 -Strichaufzählung aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Finnland im angefochtenen Bescheid -Strichaufzählung die Korrespondenz mit Finnland -Strichaufzählung den Bescheid des ersten Asylverfahrens -Strichaufzählung das nach einer Altersfeststellungsuntersuchung erstellte Gutachten vom 30.03.
  9. Feststellungen: 2.
  10. Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und volljährig. 2.
  11. Der BF reiste aus Afghanistan über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Ungarn, wo er einen Asylantrag stellte, unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein. In der Folge suchte er nach unrechtmäßiger Einreise am 18.01.2015 in Österreich um die Gewährung internationalen Schutzes an. Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 01.07.2015 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn

Art. 18Abs.

1 lit. b der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.In der Folge suchte er nach unrechtmäßiger Einreise am 18.01.2015 in Österreich um die Gewährung internationalen Schutzes an. Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 01.07.2015 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der BF reiste in der Folge unrechtmäßig nach Finnland weiter, wo er einen Asylantrag stellte. Am 03.05.2016 stellte er in Österreich erneut einen Asylantrag. 2.3. Am 14.06.2016 richtete das BFA aufgrund des EURODAC-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen an Finnland, das einer Wiederaufnahme des BF

Art. 18Abs.

1 lit. d Abs. 1 Dublin III-VO zustimmte.2.3. Am 14.06.2016 richtete das BFA aufgrund des EURODAC-Treffers ein Wiederaufnahmeersuchen an Finnland, das einer Wiederaufnahme des BF

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Absatz eins, Dublin III-VO zustimmte.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Finnlands wieder beendet hätte, liegt nicht vor. 2.

  1. Das BVwG schließt sich den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Lage im Mitgliedstaat an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Finnland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Besondere, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Finnland sprechen, liegen nicht vor. 2.
  2. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. 2.
  3. Der BF hat einen Bruder und einen Cousin im österreichischen Bundesgebiet. Ein gemeinsamer Haushalt oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Der Bruder des BF hält sich seit November 2015 in Österreich auf. Hinweise auf besondere Integrationsbemühungen des BF haben sich nicht ergeben.
  4. Beweiswürdigung: 3.
  5. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF, zu seinem Aufenthalt in Finnland sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde vom BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren, da keine ärztlichen Befunde vorgelegt wurden (siehe Punkt II.4.3.1.2.). Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Finnland wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt II.4.3.1.1.).3.
  6. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF, zu seinem Aufenthalt in Finnland sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde vom BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren, da keine ärztlichen Befunde vorgelegt wurden (siehe Punkt römisch zwei.4.3.1.2.). Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Finnland wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt römisch zwei.4.3.1.1.). 3.
  7. Entgegen seiner Behauptungen ist der BF volljährig, was sich insbesondere aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.03.2015 ergibt. Die Altersschätzung beruht auf Untersuchung und schlüssiger Beurteilung durch geeignete medizinische Sachverständige. Es liegt eine standardisierte multifaktorielle Befunderhebung durch Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung sowie fachärztliche Befundung sowie die Ergebnisse der Befragung und der körperlichen Untersuchung vor. Eine Gesamtbetrachtung der Untersuchungsergebnisse zeigt, dass diese miteinander im Einklang stehen und eindeutig die Volljährigkeit des BF belegen. Die Zusammenschau der oberen Befunde ergab für den Antragsteller ein Mindestalter zum Asylantragszeitpunkt am 18.01.2015 von 18 Jahren. Die Volljährigkeit des BF wurde bereits mit Bescheid vom 01.07.2015 festgestellt, gegen den der BF keine Beschwerde erhob. 3.
  8. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter II.4.3.1.1.).3.
  9. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter römisch zwei.4.3.1.1.).
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 4.
  11. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: "§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. ... § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: "

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 FPG 2005 lautet:Paragraph 61, FPG 2005 lautet: "
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird."

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Abs. 1:Artikel 3, Absatz eins : "

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.""
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird." Art. 7 Abs. 1 und 2:Artikel 7, Absatz eins und 2 : "
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt." Art. 12:Artikel 12 : "
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Art. 8der Verordnung (EG) Nr.

810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr.

810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird." Art. 16:Artikel 16 : "
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen." Art. 17:Artikel 17 : "
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen." 4.

  1. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das BVwG der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Finnlands ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO, da der BF in Finnland einen Asylantrag stellte, der negativ beschieden wurde. Die finnischen Behörden haben der Aufnahme des BF ausdrücklich zugestimmt.4.
  2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das BVwG der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Finnlands ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO, da der BF in Finnland einen Asylantrag stellte, der negativ beschieden wurde. Die finnischen Behörden haben der Aufnahme des BF ausdrücklich zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Finnlands in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei. 4.
  3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. 4.3.
  4. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:4.3.
  5. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v. Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v. Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid, zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid, zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Finnland

§§ 5Asyl

G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Art. 3und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen.Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Finnland

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten

Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 4.3.1.

  1. Kritik am finnischen Asylwesen/der Situation in Finnland: Hierzu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des finnischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem assoziierten Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Beschwerdeführers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar und auch nicht substantiiert vorgebracht worden.Hierzu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des finnischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem assoziierten Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Beschwerdeführers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar und auch nicht substantiiert vorgebracht worden. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Finnland in Hinblick auf Asylwerber/Innen aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der finnischen Asylbehörden zu gerade diesem BF sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben ausgeführt – ausführliche Feststellungen zum finnischen Asylwesen. Die landeskundlichen Feststellungen des BFA stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammen gestellt. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Finnland und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3 EMRK zu befürchten. Systemische Mängel im finnischen Asylverfahren sind somit nicht erkennbar und wurden auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Im Besonderen vermag auch nicht die Behauptung des BF in seiner Beschwerde, dass die belangte Behörde sich im angefochtenen Bescheid nicht mit den "massiven Mängeln" im finnischen Asylverfahren sowie seinen "konkret vorgebrachten Befürchtungen" hinsichtlich seiner Abschiebung nach Finnland und die "menschenrechtswidrigen Aufnahmebedingungen" in Finnland sowie seinen vorgebrachte Sicherheitsbedenken nachvollziehbar befasst habe, den angefochten Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen eines Verfahrensmangels zu belasten. Dies schon deshalb, da der BF in keiner seiner Einvernahmen auch nur ansatzweise Gründe für massive Mängel im finnischen Asylverfahren oder menschenrechtswidrige Aufnahmebedingungen in Finnland vorbrachte und darüber hinaus, wie bereits oben dargelegt, systemische Mängel im finnischen Asylverfahren nicht erkennbar sind. Auch im Beschwerdeschriftsatz vom 08.10.2016 wird diese Behauptung der massiven Mängel im finnischen Asylverfahren durch keine substantiierten weiteren Vorbringen untermauert und steht für das erkennende Gericht, auch unter Zugrundelegung der aktuellen Länderberichte zu Finnland außer Zweifel, dass Finnland die in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte eines Antragstellers nicht verletzt. Daran vermag auch der Umstand, dass sich der BF auf die Entscheidung des EGMR "Tarahkhel versus Switzerland" beruft, nichts zu ändern. In der in Rede stehenden Entscheidung hat der EGMR betreffend einer Familie mit sechs minderjährigen Kindern ausgeführt, dass die Rechtsvermutung im Rahmen des Dublin-Verfahrens, dass die Mitgliedstaaten die entsprechenden Grundrechte garantieren würden, nicht grundsätzlich unwiderlegbar sei. Der BF gehört keiner vulnerablen Personengruppe an, sodass eine Einzelfallzusicherung Finnlands im Sinne der Tarakhel-Entscheidung des EGMR, dem ein Fall einer Familie mit mehreren Kleinkindern zugrunde gelegen ist, in casu nicht erforderlich ist.Auch im Beschwerdeschriftsatz vom 08.10.2016 wird diese Behauptung der massiven Mängel im finnischen Asylverfahren durch keine substantiierten weiteren Vorbringen untermauert und steht für das erkennende Gericht, auch unter Zugrundelegung der aktuellen Länderberichte zu Finnland außer Zweifel, dass Finnland die in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte eines Antragstellers nicht verletzt. Daran vermag auch der Umstand, dass sich der BF auf die Entscheidung des EGMR "Tarahkhel versus Switzerland" beruft, nichts zu ändern. In der in Rede stehenden Entscheidung hat der EGMR betreffend einer Familie mit sechs minderjährigen Kindern ausgeführt, dass die Rechtsvermutung im Rahmen des Dublin-Verfahrens, dass die Mitgliedstaaten die entsprechenden Grundrechte garantieren würden, nicht grundsätzlich unwiderlegbar sei. Der BF gehört keiner vulnerablen Personengruppe an, sodass eine Einzelfallzusicherung Finnlands im Sinne der Tarakhel-Entscheidung des EGMR, dem ein Fall einer Familie mit mehreren Kleinkindern zugrunde gelegen ist, in casu nicht erforderlich ist. Auch wenn der BF dem Wunsch, in Österreich bleiben zu dürfen, Ausdruck verliehen hat, ist hiezu festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, sondern gelten hiefür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft eine Zuständigkeit Finnlands ergeben. So ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Finnland hat sich – wie bereits erwähnt – ausdrücklich bereit erklärt, den BF aufzunehmen. Zusammengefasst konnte der BF somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 ERC bzw. Art. 3 EMRK in Finnland sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.Zusammengefasst konnte der BF somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, ERC bzw. Artikel 3, EMRK in Finnland sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift. 4.3.1.
  2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Finnland: Bezüglich des Gesundheitszustandes des BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Finnland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht

der Dublin-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes des BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Finnland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht

der Dublin-VO zwingend auszuüben. In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Der BF gab im gegenständlichen Verfahren an, gesund zu sein. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass bei ihm schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen oder er auf Dauer nicht reisefähig ist. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass der BF im Zielstaat möglicherweise eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist. Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass beim BF eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Finnland unzumutbar erscheinen lässt.Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass beim BF eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Finnland unzumutbar erscheinen lässt. 4.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:4.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an. Der BF verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte, konkret über einen Bruder und einen Cousin. Der BF lebt jedoch weder mit diesen Verwandten im gemeinsamen Haushalt noch liegen wechselseitigen Abhängigkeiten vor. Der BF gab in seiner Einvernahme an, dass er Bruder und Cousin zwei bis drei Mal pro Woche besuche. Der BF reiste im Jänner 2015 erstmals in Österreich ein und verließ das Land wieder, bevor sein Bruder Im November 2015 in Österreich einreiste. Somit bestand in jedem Fall seit Ende 2014 kein gemeinsamer Haushalt im Herkunftsstaat mehr, die Brüder reisten auch nicht gemeinsam. Ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK der BF mit seinem Bruder ist damit nicht gegeben. Der BF und sein Bruder befinden sich aktuell in Grundversorgung, weshalb auch keine Hinweise auf eine finanzielle Abhängigkeit vorliegen.Der BF verfügt im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte, konkret über einen Bruder und einen Cousin. Der BF lebt jedoch weder mit diesen Verwandten im gemeinsamen Haushalt noch liegen wechselseitigen Abhängigkeiten vor. Der BF gab in seiner Einvernahme an, dass er Bruder und Cousin zwei bis drei Mal pro Woche besuche. Der BF reiste im Jänner 2015 erstmals in Österreich ein und verließ das Land wieder, bevor sein Bruder Im November 2015 in Österreich einreiste. Somit bestand in jedem Fall seit Ende 2014 kein gemeinsamer Haushalt im Herkunftsstaat mehr, die Brüder reisten auch nicht gemeinsam. Ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK der BF mit seinem Bruder ist damit nicht gegeben. Der BF und sein Bruder befinden sich aktuell in Grundversorgung, weshalb auch keine Hinweise auf eine finanzielle Abhängigkeit vorliegen. Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, liegen nicht vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zahl 1802, 1803/06-11).Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, liegen nicht vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zahl 1802, 1803/06-11). Der durch die normierte Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in dessen Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus dem Art. 8 EMRK erwirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyzani; VfGH 12.06.2010, U 613/10).Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus dem Artikel 8, EMRK erwirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyzani; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Während des nur einige Monate dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet kam dem BF nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand – da dessen Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Folglich würde die Überstellung des BF nach Finnland keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten.Folglich würde die Überstellung des BF nach Finnland keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten. 4.3.3. Das BVwG gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.4.3.3. Das BVwG gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 4.4.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.4.4.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. 5. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs.

6a und 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der BF hat auch nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätten treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.5. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der BF hat auch nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätten treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand des BF sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen, und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das BVwG insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W241.2137026.1.00

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