Obsah (4)
§ 3§ 8§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.03.2017 GeschäftszahlW251 2134669-1 SpruchW251 2134669-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihr
§ 8Abs. 1 Asyl
G den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.).3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 16.08.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt am 18.08.2016, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihr
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt führte begründend aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund nicht glaubhaft gewesen seien, da diese ihr Vorbringen gesteigert habe und die Angaben widersprüchlich und nicht plausibel seien. Zudem würde das Vorbringend der Beschwerdeführerin im Widerspruch zum Inhalt des Länderinformationsblattes stehen.
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ihre Angaben glaubhaft seien und in ihren Aussagen kein Widerspruch zu erkennen sei. Auch würden ihre Angaben Deckung in den Länderfeststellungen finden. Die Behörde wäre ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und würde eine Verfolgung durch die Al Shabaab, auf Grund der mangelnden Schutzfähigkeit des Staates, einen Asylgrund darstellen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.03.2017 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin: 1.1.
- Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie ist somalische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Sheikal und bekennt sich zum muslimischen Glauben.1.1.
- Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist somalische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Sheikal und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrer Mutter und ihren vier Kindern in einer Hütte im Stadtteil XXXX . Dieser liegt in Mogadischu (Somalia) im Bezirk Huriwa/Heliwa. Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Dezember 2014 von ihrem Ehemann trennte, eröffnete sie im Jänner 2015 neben der XXXX Kaserne ein Restaurant. Die Beschwerdeführerin verkaufte in ihrem Restaurant Getränke, Speisen und Zigaretten.Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrer Mutter und ihren vier Kindern in einer Hütte im Stadtteil römisch 40 . Dieser liegt in Mogadischu (Somalia) im Bezirk Huriwa/Heliwa. Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Dezember 2014 von ihrem Ehemann trennte, eröffnete sie im Jänner 2015 neben der römisch 40 Kaserne ein Restaurant. Die Beschwerdeführerin verkaufte in ihrem Restaurant Getränke, Speisen und Zigaretten. Das Restaurant lag eine Stunde Fußweg von der Hütte der Beschwerdeführerin entfernt und war jeden Tag geöffnet. Die Beschwerdeführerin hatte drei Mitarbeiter. Die Beschwerdeführerin reiste im August 2015 von Mogadischu nach Österreich. Die Mutter sowie die Kinder der Beschwerdeführerin leben derzeit in der Hütte in Mogadischu. Die Beschwerdeführerin hat telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter. Die älteste Tochter und der älteste Sohn der Beschwerdeführerin arbeiten in Mogadischu. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.1.
- Das von Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von der Al Shabaab oder von anderen Personen konkret und individuell mit der Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von der Al Shabaab oder von anderen Personen entführt wurde. Es kann ebenso nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin von der Al Shabaab oder anderen terroristischen Gruppierungen aufgefordert wurde, für diese zu arbeiten oder Attentate durchzuführen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Mogadischu eine konkrete und individuelle Ausübung von physischer oder psychischer Gewalt drohen würde. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt. Somaliland, Puntland sowie Süd-/Zentralsomalia. Im Jahr 1988 brach in Somalia Bürgerkrieg aus. Somalia ist weiterhin ein fragiles Land, wobei sich die Situation weiter stabilisiert hat (Länderinformationsblatt für Somalia vom 25.04.2016 mit Aktualisierung vom 13.02.2017 – LIB 2017.02.13 – Seite 10). In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz Al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al Shabaab oder anderer Milizen oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (LIB 2017.02.13 Seite 18). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt volatil. Dass Al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (LIB 2017.02.13 Seite 20). Mogadischu ist und bleibt unter Kontrolle von Regierung und AMISOM. Es ist Al Shabaab, solange die AMISOM und die Regierung in Mogadischu präsent sind, nicht möglich die Kontrolle über Mogadischu zu erlangen oder zurückzuerobern (LIB 2017.02.13 Seite 25). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von Al Shabaab bedroht wird und Al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu tödliche Angriffe zu führen (LIB 2017.02.13 Seite 20 und 25). Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der Al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde. In Mogadischu ist nicht jeder Bewohner einer Bedrohung, Verletzung oder Tötung durch die Al Shabaab ausgesetzt. Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind, sodass grundsätzlich nicht jeder Bürger einer physischen oder psychischen Gewalt oder einer Tötung durch die Al Shabaab ausgesetzt ist (LIB 2017.02.13 Seite 25). Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) – auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu – keinem derartigen Risiko ausgesetzt (LIB 2017.02.13 Seite 75). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der Al Shabaab erkennbar sind. Die Al Shabaab verübt Sprengstoffanschlägen vor allem auf Hotels, Restaurants, Regierungseinrichtungen und Regierungskonvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (LIB 2017.02.13 Seite 25). Im Zuge von Angriffen der Al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der Al Shabaab. Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird, und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen, ist es unwahrscheinlich, dass sie für Al Shabaab von Interesse sind (LIB 2017.02.13 Seite 75-76). Zusätzlich legt Al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele (z.B. AMISOM, Regierung, UN). Außerdem will Al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (LIB 2017.02.13 Seite 77). Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert (LIB 2017.02.13 Seite 25). Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im dritten Quartal 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Die Al Shabaab führt zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel aus. Betrug die Zahl der bewaffneten Zusammenstöße in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36 und im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (LIB 2017.02.13 Seite 26). Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen jedoch einen Abwärtstrend erkennen, obwohl es noch wöchentlich Angriffe gibt (LIB 2017.02.13 Seite 25). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt zurück (LIB 2017.02.13 Seite 27).Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert (LIB 2017.02.13 Seite 25). Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im dritten Quartal 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Die Al Shabaab führt zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel aus. Betrug die Zahl der bewaffneten Zusammenstöße in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36 und im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (LIB 2017.02.13 Seite 26). Die Halbjahre 2 aus 2014, und 1 aus 2015, lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen jedoch einen Abwärtstrend erkennen, obwohl es noch wöchentlich Angriffe gibt (LIB 2017.02.13 Seite 25). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt zurück (LIB 2017.02.13 Seite 27). Gewalt gegen Frauen ist in ganz Somalia weit verbreitet. Davon sind besonders Binnen-flüchtlinge in Flüchtlingslagern, insbesondere in Mogadischu, betroffen (LIB 2017.02.13 Seite 67). Binnenflüchtlinge sind in Mogadischu einer Diskriminierung sowie sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Viele Binnenflüchtlinge leben in überfüllten und unsicheren Lagern und haben dort nur eingeschränkten Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und grundlegender Hygiene (LIB 2017.02.13 Seite 83).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, ihrer Herkunft, ihrer Religion und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren bisherigen Angaben im Verfahren. Die getroffenen Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin (Name und Geburtsdatum) gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person der Beschwerdeführerin im Asylverfahren. Die Feststellungen zum persönlichen und familiären Hintergrund sowie zum bisherigen Lebenslauf der Beschwerdeführerin in Mogadischu basieren auf ihren Angaben die diesbezüglich chronologisch stringent und plausibel waren. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin nach ihren Erstbefragungen bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt die Gelegenheit gehabt, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat das Gericht keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat keine gezielte sowie konkrete Verfolgung droht. Das Hauptvorbringen der Beschwerdeführerin lautet, sie habe ein Restaurant neben einer militärischen Kaserne geführt. Sie sei von der Al Shabaab bedroht bzw. aufgefordert worden mit dieser zusammen zu arbeiten. Dies habe sie jedoch immer abgelehnt. Sie sei wegen der Anrufe bereits so eingeschüchtert gewesen, dass sie sich durch einen eigenen Taxifahrer von zu Hause in die Arbeit führen und dort wieder abholen lies. An einem Donnerstag habe der Taxifahrer für sie 600,00 US-Dollar (Anm. dies entspricht in etwa einem Jahresgehalt in Somalia) bei der Bank abgeholt, damit sie das Geld am Samstag ihrem Onkel geben kann. Am Freitagnachmittag habe sie der Taxifahrer unvorhergesehen telefonisch informiert, dass er sie nicht nach Hause bringen könne. Sie habe aber kein anderes Taxi gerufen, sondern wollte zu Fuß nach Hause gehen. Am Weg nach Hause sei sie von drei Männern der Al Shabaab in einem Auto entführt und in ein Haus gebracht worden. Dort sei sie von einer verschleierten Frau befragt und nach Sprengstoff bzw. Waffen durchsucht worden. Dabei sei auch ihre Handtasche, in der sich in einem Seitenfach das Geld befand, durchsucht worden. Die Beschwerdeführerin habe der Frau 500,00 US-Dollar für ihre Freilassung angeboten. Die Frau habe daraufhin die 500,00 US-Dollar genommen, das Licht ausgemacht und die Türe unversperrt gelassen, sodass die Beschwerdeführerin habe fliehen können. Die Beschwerdeführerin sei dann zu Fuß nach Hause gegangen und habe dort ihr Handy, dass sie die ganze Zeit bei sich hatte, eingeschaltet. Es habe dann die Al Shabaab bei ihr am Handy angerufen und ihr gedroht, dass sie binnen 24 Stunden tot sein würde. Daraufhin sei sie in verschiedenen Häusern versteckt worden, bis sie mit einem Schlepper aus Somalia habe fliehen können.Das Hauptvorbringen der Beschwerdeführerin lautet, sie habe ein Restaurant neben einer militärischen Kaserne geführt. Sie sei von der Al Shabaab bedroht bzw. aufgefordert worden mit dieser zusammen zu arbeiten. Dies habe sie jedoch immer abgelehnt. Sie sei wegen der Anrufe bereits so eingeschüchtert gewesen, dass sie sich durch einen eigenen Taxifahrer von zu Hause in die Arbeit führen und dort wieder abholen lies. An einem Donnerstag habe der Taxifahrer für sie 600,00 US-Dollar Anmerkung dies entspricht in etwa einem Jahresgehalt in Somalia) bei der Bank abgeholt, damit sie das Geld am Samstag ihrem Onkel geben kann. Am Freitagnachmittag habe sie der Taxifahrer unvorhergesehen telefonisch informiert, dass er sie nicht nach Hause bringen könne. Sie habe aber kein anderes Taxi gerufen, sondern wollte zu Fuß nach Hause gehen. Am Weg nach Hause sei sie von drei Männern der Al Shabaab in einem Auto entführt und in ein Haus gebracht worden. Dort sei sie von einer verschleierten Frau befragt und nach Sprengstoff bzw. Waffen durchsucht worden. Dabei sei auch ihre Handtasche, in der sich in einem Seitenfach das Geld befand, durchsucht worden. Die Beschwerdeführerin habe der Frau 500,00 US-Dollar für ihre Freilassung angeboten. Die Frau habe daraufhin die 500,00 US-Dollar genommen, das Licht ausgemacht und die Türe unversperrt gelassen, sodass die Beschwerdeführerin habe fliehen können. Die Beschwerdeführerin sei dann zu Fuß nach Hause gegangen und habe dort ihr Handy, dass sie die ganze Zeit bei sich hatte, eingeschaltet. Es habe dann die Al Shabaab bei ihr am Handy angerufen und ihr gedroht, dass sie binnen 24 Stunden tot sein würde. Daraufhin sei sie in verschiedenen Häusern versteckt worden, bis sie mit einem Schlepper aus Somalia habe fliehen können. 2.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre diesbezüglichen Angaben im gesamten Verfahren lediglich vage und unkonkret hielt. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht präsentierte die Beschwerdeführerin bloß eine grobe Rahmengeschichte, die sie erst auf fortwährendes und wiederholtes Nachfragen näher darlegte. Auch dabei konnte sie keine konkreten und lebensnahen Details nennen, die für die erkennende Richterin den Eindruck erweckt hätten, die Beschwerdeführerin hätte die von ihr geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt. 2.2.
- Es fällt in diesem Zusammenhang auch auf, dass die Beschwerdeführerin ganz wesentliche Sachverhaltselemente auf lediglich vage Mutmaßungen und Spekulationen stützt. Dies gilt insbesondere für die Zuordnung der angeblichen Entführer zur Gruppe der Al Shabaab. Die Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung vom 22.03.2017 mehrfach befragt, warum sie selbst davon ausgehe, dass es sich bei den Entführern um die Al Shabaab handeln würde. Die Beschwerdeführerin gab an, dass die Leute die anrufen nur von der Al Shabaab seien und dass es keine anderen Feinde außer die Al Shabaab gebe (Protokoll vom 22.03.2017, Seite 16). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist in diesem Punkt nicht hinreichend konkret und substantiiert. Unplausibel sind auch die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie, obwohl sie bereits mehrfach von der Al Shabaab mit dem Umbringen bedroht worden sei, sie massive Angst gehabt habe und einen sehr hohen Geldbetrag in der Handtasche mitgeführt habe, einen einstündigen Fußweg nach Hause angetreten sei (Protokoll vom 22.03.2017, Seite 10,
- Absatz). Auf mehrfaches Nachfragen räumte die Beschwerdeführerin zwar ein, dass es sehr viele (viel zu viele) Taxis in Mogadischu gebe, dass sie aber keines gerufen habe und auch ihren Fahrer nicht gefragt habe, ob dieser eine andere Fahrgelegenheit für sie organisieren kann (Protokoll vom 22.03.2017, Seite 14). Unplausibel ist insbesondere, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal versucht habe ein anderes Taxi zu bekommen, wenn ihr sogar der Fahrer am Telefon gesagt habe, dass sie ein anderes Taxi rufen soll. Die Beschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang nur sehr vage und widersprüchliche Antworten (Protokoll vom 22.03.2017, Seite 14-15). Ebenso ist es für das Gericht unplausibel, dass die Beschwerdeführerin geplanter Weise am Donnerstag 600,00 US-Dollar beheben lässt, wenn sie erst am Samstag vor hat diesen Betrag ihrem Onkel zu übergebe (Protokoll vom 22.03.2017, Seite 14). Befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie das Geld am Donnerstag am späten Nachmittag bekommen habe, am Freitag in der Früh habe arbeiten müssen und dem Onkel das Geld am Samstag habe bringen wollen. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weswegen die Beschwerdeführerin, die einen privaten Chauffeur habe, den sehr hohen Geldbetrag nicht bereits am Donnerstagabend an den Onkel habe übergeben können. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend ihre Flucht scheinen dem Gericht unplausibel. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie die Frau im Haus der Al Shabaab mit 500,00 US-Dollar bestechen habe können. Es ist unplausibel, dass sich eine Frau der Al Shabaab habe bestechen und die Beschwerdeführerin habe fliehen lasse, da dies für die Frau erhebliche Konsequenzen haben muss. Zudem hätte sich die Frau das Geld einfach aus der Tasche nehmen können, ohne eine Gegenleistung zu erbringen. Die Angaben der Beschwerdeführerin wonach sie einfach Glück gehabt habe, sind nicht plausibel (Protokoll vom 22.03.2017, Seite 15-16). Ebenso scheint es dem Gericht als unplausibel, dass die Beschwerdeführerin weder bei den Soldaten der Kaserne Hilfe gesucht habe (Protokoll vom 22.03.2017, Seite 13), noch während der Entführung, als sie alleine im Raum gewesen sei, bzw. nach der Flucht am Weg nach Hause mit ihrem Handy telefonisch Hilfe geholt habe (Protokoll vom 22.03.2017, Seite 18). 2.2.
- Neben der mangelnden Detailfülle und Plausibilität des Vorbringens sind zudem gravierende Ungereimtheiten bzw. Widersprüche in den Schilderungen der Beschwerdeführerin festzuhalten, die ihre Angaben vollends unglaubwürdig scheinen lassen: Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung zunächst an, dass die Frau bei der Al Shabaab des Geld nicht gefunden habe (Protokoll vom 22.03.2017, Seite 15). Auf weiteres Nachfragen gab die Beschwerdeführerin an, dass die Frau das Geld in der Tasche doch gesehen habe (Protokoll vom 22.03.2017, Seite 16). Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Verhandlung weiter an, dass die Mudschaheddin ihr nicht gesagt haben, was sie machen soll. Man habe ihr nur gesagt, dass sie mit ihnen zusammenarbeiten soll (Protokoll vom 22.03.2017, Seite 19). Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin aber Folgendes an: "Ich sollte für die Mudschaheddin Sprengstoff platzieren. Unter anderem in der Kaserne. Ich sollte außerdem Kartenspielen im Restaurant anbieten, damit sich die Männer sammeln und die Mudschaheddin mehr auf einmal erwischen würden. Trotzdem habe ich abgelehnt." (AS 83) In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass man im Restaurant auch Kartenspielen konnte, das Gäste bei ihr um Geld gespielt haben und dann auch mehr konsumiert haben (Protokoll vom 22.03.2017, Seite 7). Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin an, dass die Mudschaheddin sie aufgefordert haben Kartenspiele im Restaurant anzubieten, dass sie dies aber abgelehnt habe (AS 83). 2.2.
- Die Angaben der Beschwerdeführerin sind zudem nicht mit den Angaben im Länderinformationsblatt in Einklang zu bringen. Nach dem Länderinformationsblatt hat die Al Shabaab in Gebieten die von der Regierung bzw. der AMISOM kontrolliert werden kein Interesse an Personen die keine oder nur eine geringe Verbindung zur Regierung haben (LIB 2017.02.13 Seite 75-76). Die Beschwerdeführerin besaß ein Restaurant und stand, auch wenn dieses Restaurant neben einer Kaserne gelegen war, in äußerst geringer Verbindung zur Regierung. Die Beschwerdeführerin hatte daher keine exponierte Position. Die Beschwerdeführerin hat nach Vorhalt der Angaben aus den Länderinformationsblatt auf die Frage, warum sie für die Al Shabaab von Interesse sein sollte, nur vage und unplausible Antworten gegeben ("Al Shabaab lässt niemanden in Ruhe. Taxifahrer haben auch Probleme mit der Al Shabaab." - Protokoll vom 22.03.2017, Seite 19). 2.2.5.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend das Verfolgungsvorbringen waren jedoch vage und unkonkret. Wie oben dargestellt ergaben sich Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin und zum Länderinformationsblatt. Die Angaben der Beschwerdeführerin enthielten viele Unplausibilitäten. Es ist der Beschwerdeführerin daher nicht gelungen, ihr Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Es konnte daher das Verfolgungsvorbringen nicht festgestellt werden.2.2.5.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend das Verfolgungsvorbringen waren jedoch vage und unkonkret. Wie oben dargestellt ergaben sich Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin und zum Länderinformationsblatt. Die Angaben der Beschwerdeführerin enthielten viele Unplausibilitäten. Es ist der Beschwerdeführerin daher nicht gelungen, ihr Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Es konnte daher das Verfolgungsvorbringen nicht festgestellt werden. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen in weiterer Folge nicht substantiiert entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370).Begründete Furcht liegt vor, wenn diese objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Unter Verfolgung ist ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Eine Verfolgungshandlung ist nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt wurde, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen, infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt, nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verfolgungsgefahr durch die Al Shabaab sowie eine begründete Furcht konnten nicht festgestellt werden. Da weder eine individuell-konkrete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 AsylG nicht vor. Es konnte daher kein Asyl zuerkannt werden.Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verfolgungsgefahr durch die Al Shabaab sowie eine begründete Furcht konnten nicht festgestellt werden. Da weder eine individuell-konkrete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr noch eine begründete Furcht festgestellt werden konnten, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG nicht vor. Es konnte daher kein Asyl zuerkannt werden. Sofern den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin, ihr sei als Frau eine Rückkehr nach Somalia nicht zumutbar (Protokoll vom 22.03.2017, Seite 18), ein Verfolgungsvorbringen hinsichtlich der Verfolgung von Frauen als Binnenflüchtlingen/Rückkehrern zu entnehmen sei, so kann im gegenständlichen Fall auch hier kein objektiver und individuell-konkreter Verfolgungsgrund erkannt werden. Die Beschwerdeführerin hat in Mogadischu gelebt und gearbeitet. Die Beschwerdeführerin ist daher mit den dortigen Gepflogenheiten und örtlichen Gegebenheiten vertraut. Die Kinder und die Mutter der Beschwerdeführerin leben noch in Mogadischu. Bei einer Rückkehr nach Mogadischu hätte die Beschwerdeführerin sohin familiären Rückhalt und eine Wohnmöglichkeit. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in ein Lager für Binnenflüchtlinge müsste, sodass auch hier keine konkrete und individuelle Verfolgungsgefahr zu erkennen ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W251.2134669.1.00