RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlI408 2009354-1 SpruchI408 2009354/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Dr. Harald Neuschmid
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger der Volksgruppe ibo, stellte am 15.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.04.2014 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund, dass er seinen Vater im Alter von drei Jahren verloren habe und es ihm und seiner Familie daher finanziell sehr schlecht gegangen sei. 2013 habe er einen alten Schulkollegen, dem es finanziell sehr gut ging, getroffen und diesen gefragt, ob er nicht einen Job für ihn hätte. Dieser Schulkollege habe ihm erzählt, dass er einen Auftrag hätte, einen Politiker zu entführen, für den es viel Geld gebe. Diesen Auftrag habe er dann im April 2013 angenommen und gemeinsam mit zwei Freunden den Politiker entführt. Bei dieser Entführung wären aber die Kennzeichen des Pkws gesehen worden und dadurch seien sie von der Polizei ausgeforscht worden. Im November 2013 seien dann die anderen Personen, mit denen er die Entführung durchgeführt habe, von der Polizei erschossen worden. Auch er sei von der Polizei gesucht und in den Medien sei sein Foto gezeigt worden. Da er von der Polizei gesucht werde, befürchte er die Todesstrafe.
- In der niederschriftliche Einvernahme am 10.06.2014 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte der Beschwerdeführer ergänzend dazu aus, dass er bis zu seiner Ausreise als Tankwart beschäftigt gewesen war. Die Entführung habe er bei einem Treffen mit seinem Freund und dem Auftraggeber, ebenfalls ein Politiker vereinbart. Dieser habe ihnen, ihm und zwei Freunden, ein Auto überlassen, sie seien damit zum Haus des Politikers gefahren und haben ihn entführt. Die Sicherheitsleute haben jedoch das Kennzeichen ihres Autos festgehalten und Anzeige bei der Polizei erstattet. Den entführten Politiker haben sie dann bis Ende April 2013, das ist nach den Wahlen, festgehalten. Im November 2013 seine dann seine beiden Freunde von der Polizei gefasst worden. Im Dezember 2013 habe ihn dann die Polizei in seinem Dorf gesucht, als er gerade Verwandte besucht habe. Seine beiden Freunde seien von der Polizei erschossen worden, weil auf Kidnapping die Todesstrafe stehe. Er sei nach Lagos geflohen und habe von dort aus das Land verlassen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.06.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsyG wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Ab. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.06.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsyG wurde nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Ab. 2 Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.).
- Mit fristgerecht am 27.06.2014 eingebrachter Beschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer den o.a. Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang.
- In der mündlichen Verhandlung am 27.04.2015 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Den entführten Politiker haben sie im Hause seines Freundes versteckt gehalten. Der Politiker habe auch einer seiner Freunde persönlich gekannt und habe mit Ihnen freiwillig das Gelände seines Hauses verlassen. Nachträglich habe er erfahren, dass seine Freunde für den entführten Politiker auch Lösegeld erhalten haben. Dass er gesucht werde und seine Freunde von der Polizei erschossen worden seien, habe er erfahren, als er zu Weihnachten seine Familie in seinem Heimatdorf besuchte.
- Am 07.03.2017 fand insbesondere zur Abklärung seiner persönlichen Verhältnisse eine weitere mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 1.
- Der Beschwerdeführer reiste (spätestens) im April 2014 illegal in Österreich ein und stellte am 15.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 10.06.2014 abgewiesen wurde. 1.
- Der Beschwerdeführer ist Mitte 30ig, leidet an Asthma Bronchiale und nimmt dagegen Medikamente, befindet sich aber in einem guten allgemeinen Gesundheitszustand. Er ist bestrebt auf eigenen Beinen zu stehen, verkauft Straßenzeitungen und hat in diesem Jahr von November 2016 bis April 2017 bei der XXXX als Schneeschaufler eine Beschäftigung gefunden. Er ist strafrechtlich unbescholten. Seit der Beschwerdeführer in Österreich ist nimmt er immer wieder an Deutschkursen auf Niveau A1 bis B1 teil, hat aber bisher noch keine Prüfung abgelegt. Er bekommt einiges mit, was auf Deutsch gesprochen wird, tut sich aber beim Ausdrücken in Deutsch schwer.1.
- Der Beschwerdeführer ist Mitte 30ig, leidet an Asthma Bronchiale und nimmt dagegen Medikamente, befindet sich aber in einem guten allgemeinen Gesundheitszustand. Er ist bestrebt auf eigenen Beinen zu stehen, verkauft Straßenzeitungen und hat in diesem Jahr von November 2016 bis April 2017 bei der römisch 40 als Schneeschaufler eine Beschäftigung gefunden. Er ist strafrechtlich unbescholten. Seit der Beschwerdeführer in Österreich ist nimmt er immer wieder an Deutschkursen auf Niveau A1 bis B1 teil, hat aber bisher noch keine Prüfung abgelegt. Er bekommt einiges mit, was auf Deutsch gesprochen wird, tut sich aber beim Ausdrücken in Deutsch schwer. 1.
- Am 05.07.2016 heiratete der Beschwerdeführer in XXXX eine ungarische Staatsbürgerin, die er über das Internet kennenlernte. Seit 14.07.2016 weisen beide einen gemeinsamen Wohnsitz auf. Sie leben mit einem anderen Paar in einer angemieteten Zwei-Zimmer Wohnung. Da seine Ehefrau die deutsche Sprache ebenfalls nicht beherrscht, ist es für sie nicht einfach eine Arbeit zu finden. Mit 25.01.2017 hat sie in Österreich eine Arbeit gefunden und seit 06.03.2017 ist sie bei der XXXX als Arbeiterin beschäftigt. Beide besuchen derzeit gemeinsam einen Deutschkurs.1.
- Am 05.07.2016 heiratete der Beschwerdeführer in römisch 40 eine ungarische Staatsbürgerin, die er über das Internet kennenlernte. Seit 14.07.2016 weisen beide einen gemeinsamen Wohnsitz auf. Sie leben mit einem anderen Paar in einer angemieteten Zwei-Zimmer Wohnung. Da seine Ehefrau die deutsche Sprache ebenfalls nicht beherrscht, ist es für sie nicht einfach eine Arbeit zu finden. Mit 25.01.2017 hat sie in Österreich eine Arbeit gefunden und seit 06.03.2017 ist sie bei der römisch 40 als Arbeiterin beschäftigt. Beide besuchen derzeit gemeinsam einen Deutschkurs. 1.
- Der Beschwerdeführer und seine Angehörigen leben nach eigenen Angaben in ärmlichen Verhältnissen, er hat sich in Nigeria selbst erhalten und in einem anderen Dorf auf einer Tankstelle gearbeitet. 1.
- Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, er sei in eine Entführungsaktion gegen einen Politiker verstrickt gewesen und daher der Gefahr ausgesetzt, von der Polizei, wie die beiden anderen Mittäter, verhaftet und getötet zu werden, wird nicht als glaubhaft angesehen und der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt. 1.
- Es gibt Nigeria keine Bürgerkriegsparteien und keine Bürgerkriegsgebiete, auch wenn in drei Gebieten Unsicherheit und Spannungen herrschen. Aufgrund der Größe und der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Rückkehrer in eine existenzbedrohliche Lage geraten wird. Der Beschwerdeführer war vor dem Verlassen seines Heimatlandes dort in der Lage, seine existenziellen Grundbedürfnisse mit eigener Arbeit zu sichern.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sowie nach Vornahme von zwei mündlichen Verhandlungen über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht. Ein Nachweis der Identität über offizielle Dokumente oder Bestätigungen aus Nigeria ist bisher unterblieben, auch wenn der Beschwerdeführer, wenn man seinen Worten Glauben schenkt, keinerlei Berührungsängste in Bezug auf Kontaktaufnahmen mit der nigerianischen Botschaft an den Tag legt. 2.2.
- Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich gründen sich auf sein Vorbringen und den von ihm vorgelegten Unterlagen, die durch Abfragen aus ZMR, Strafregister und GVS verifiziert wurden. Hinzu kommt der persönliche Eindruck, den der Beschwerdeführer in den beiden durchgeführten mündlichen Verhandlungen hinterlassen hat. Der Beschwerdeführer schildert die Beziehung zu seiner Ehefrau glaubhaft und nachvollziehbar, insbesondere in Bezug auf das Kennenlernen, die Probleme mit der Sprache und ihrer Arbeitssuche in Österreich und sein Bemühen, für sie bei der Stadt Wien eine Anmeldebescheinigung zu beschaffen. Gleiches gilt für seine Anstrengungen wirtschaftlich auf eigenen Beinen zu stehen, die über einem Abschluss eines Bausparvertrages sowie eines Jahresabonnement bei den Wiener Linien noch aus 2014 dokumentiert sind. Er findet zudem seit Jahren Unterstützung durch einen österreichischen Staatsbürger, der zwischenzeitlich ein persönlicher Freund geworden ist, ihn bereits bei der mündlichen Verhandlung 2015 begleitet und erkennbar einen positiven Einfluss auf den Beschwerdeführer ausübt. 2.2.
- Die Beschäftigungszeiten seiner Ehefrau in Österreich ergeben sich zum einen aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und wurden über eine aktuelle Sozialversicherungsabfrage verifiziert. 2.2.
- Auch wenn der Beschwerdeführer an Asthma leidet befindet er sich nach eigenen Angaben in einem guten allgemeinen Gesundheitszustand und ist in vollem Umfang erwerbstätig (Schneeschaufeln, Zeitungsverkauf, Einstellungszusage). 2.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: 2.3.
- Der Beschwerdeführer hatte – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass er mit zwei Freunden einen Politiker entführt habe, damit ihr Auftraggeber, ein Politiker der Gegenpartei, die Wahl gewinne. Nach der Ausforschung durch die Polizei seien seine beiden Freunde verhaftet und später getötet worden. Er selbst habe in letzter Sekunde diesem Schicksal durch eine überstürzte Flucht entgehen können. 2.3.
- Der Beschwerdeführer blieb in seinem Fluchtvorbringen nicht nur unbestimmt und widersprüchlich, sondern auch in vielen Punkten unplausibel. Ausgehend von den ärmlichen Verhältnissen, in denen er lebte, hatte er sich zu einer Entführung eines Politikers gegen Lösegeldzahlung verleiten lassen. Aufgrund des Kennzeichens des Autos, mit dem die Entführung erfolgte, wurden sie ein halbes Jahr später als Täter ausgeforscht, seine beiden Freunde verhaftet und getötet und er selbst konnte im letzten Moment fliehen. In weiterer Folge wurde daraus eine Entführung des Politikers vorwiegend aus politischen Motiven, wobei der entführte Politiker sie persönlich kannte und ihnen freiwillig folgte. Warum dieser dann ein Monat (freiwillig) ein Monat lang gefangen gehalten und erst nach Zahlung eines Lösegeldes freigelassen wurde, blieb unbeantwortet. Ebenso, warum die Polizei ein halbes Jahr benötigte, um sie auszuforschen, obwohl ihre Identität dem entführten Politiker bekannt war. Auf der einen Seite stellte der Beschwerdeführer die Entführung als schwere Straftat dar, auf die die Behörden mit aller Härte reagieren (die Täter werden getötet und ihre Häuser niedergebrannt), auf der anderen Seite als dort übliche Form des Wahlkampfes. Warum in einem solchen Fall die Freilassung nur nach Zahlung eines Lösegeldes erfolgte, noch dazu, wo zum Zeitpunkt der Freilassung bekannt sein musste, dass für den entführten Politiker die Wahl erfolgreich verlaufen ist, blieb ungeklärt. Gleiches gilt in Bezug auf den Politiker, der die Entführung beauftragt und auch das Fahrzeug zur Verfügung gestellt haben sollt. Auch hier bleibt ungeklärt, warum dieser offenbar völlig unbehelligt geblieben ist. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Gefahrensituation steht zudem im Widerspruch mit seinem Verhalten nach der Entführung. Er arbeitete danach ein halbes Jahr ohne Angst vor einer Verhaftung im Dorf seines Arbeitgebers weiter, kehrte zur Weihnachtsfeier in das Dorf seiner Familie zurück und wurde dort vom Auftauchen der Polizei überrascht. Diese hatten bereits im November seine beiden Freunde verhaftet und begannen erst jetzt gegen den Beschwerdeführer vorzugehen. Der Beschwerdeführer ergriff darauf sofort die Flucht nach Lagos, obwohl er bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde noch angegeben hatte, er wäre im Feber, also fast zwei Monate nach seiner Flucht, vom Dorf seines Arbeitsgebers mit dem Bus nach Lagos gefahren. 2.3.
- Vielmehr erscheint der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen bei der Ersteinvernahme im April 2014: "Für meine Familie und mich war die finanzielle Lage sehr schlecht." sowie in der mündlichen Verhandlung im März 2017: "Die Zustände, wenn ich ganz ehrlich bin, waren nicht die besten für mich. Ich habe keine Ausbildung bekommen und keine geeignete Arbeit gefunden. Auch wenn ich nicht gesucht worden wäre, hätte ich versucht, irgendwo anders ein besseres Leben für mich aufzubauen" den wahren Grund seiner Ausreise glaubhaft genannt zu haben, die Hoffnung auf ein besseres Leben in Europa! 2.3.
- Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das von ihm Erzählte nicht real erlebt und daher bei einer Rückkehr auch mit keiner konkreten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat. 2.
- Zu den Länderfeststellungen Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat stützt sich das Gericht auf die aktuellen Länderberichte zu Nigeria, die sich hierbei auf eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs stützen, die es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch wenn der Beschwerdeführer bei der Erörterung dieser Länderberichte in der mündlichen Verhandlung aus den Medien bekannte Vorfälle zu Biafra hinweist, ändert das nichts an der Aussage, dass in Nigeria keine Bürgerkriegssituation vorliegt. Genauso ist nicht erkennbar, dass in Nigeria eine Hungersnot wie in Somalia oder Südsudan vorliegt oder droht, verbunden mit den daraus resultierenden Konsequenzen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1.
- Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs. 1 Ziffer 11 Asylgesetz 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abs. A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (Vergleiche auch die Verfolgungsdefinition im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 Asylgesetz 2005, die auf Artikel 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtlings anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tat-sächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Der Beschwerdeführer hat – wie in der Beweiswürdigung bereits dargestellt – mit seinem Vorbringen keine glaubhafte Verfolgungsgefahr nach der Genfer Flüchtlingskonvention dargelegt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.3.
- Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3.
- Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Dem Beschwerdeführer droht Nigeria - wie umseits bereits dargelegt wurde - keine asyl-relevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikels 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, hat sich in Nigeria außerhalb seines Familienverbandes durch eigene Arbeit seinen Lebensunterhalt verdient und ist arbeitsfähig. Überdies lebt seine Familie nach wie vor in Nigeria, sodass er bei seiner Rückkehr auch nicht auf sich alleine gestellt ist. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Nigeria nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Nigeria nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, wurde weder behauptet noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt. Es sind weiters keine Hinweise darauf bekannt, dass in Nigeria aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder des
- oder
- ZPEMRK ausgesetzt wäre.Es sind weiters keine Hinweise darauf bekannt, dass in Nigeria aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Artikel 2 und 3 EMRK oder des
- oder
- ZPEMRK ausgesetzt wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.3.
- Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):3.3.3.
- Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei., erster Teil des angefochtenen Bescheides): Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005.Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Asylgesetz
- Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof seinem Erkenntnis vom
- März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asylgesetz 2005 abzusprechen.Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof seinem Erkenntnis vom
- März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 abzusprechen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz nicht abgesprochen werden durfte, war der Spruchpunkt III entsprechend abzuändern.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz nicht abgesprochen werden durfte, war der Spruchpunkt römisch drei entsprechend abzuändern. 3.3.3.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):3.3.3.
- Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides): Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt. In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Zunächst im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und in einem guten allgemeinen Gesundheitszustand befindlichen - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im April 2014 rund drei Jahre gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.08 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).Zunächst im Lichte des Artikel 8, Absatz eins, EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und in einem guten allgemeinen Gesundheitszustand befindlichen - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im April 2014 rund drei Jahre gedauert hat vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.08 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann aber schon deshalb keine Rede sein, weil sie sich spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2014 – somit rund zwei Monate nach seiner Einreise in das Bundesgebiet – und er sich spätestens zu diesem Zeitpunkt seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war. Ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung eines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht. Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte. Zum Familienleben ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit 05.07.2016 mit einer ungarischen Staatsangehörigen verheiratet ist. Relativiert wird dieses Familienleben jedoch dadurch, dass sowohl die häusliche Gemeinschaft als auch die Ehe zu einem Zeitpunkt begründet wurden, als sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine nunmehrige Ehefrau des unsicheren Aufenthaltes bewusst sein mussten und das allfälliges Privat- und Familienleben nach diesem Zeitpunkt entstanden ist. Seine Ehefrau ist zudem erst nach der Hochzeit nach Österreich gezogen, hat erst mit 25.01.2017 eine Beschäftigung in Österreich gefunden und ist gerade mit dem Beschwerdeführer daran, die deutsche Sprache zu erlernen. Bei dieser Sachlage kann jedenfalls noch nicht von einem abgeleiteten Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Nicht in Abrede gestellt wird das Bestreben des Beschwerdeführers seit Beginn seines Aufenthaltes neben den Unterstützungsleistungen der Grundversorgung oder Caritas wirtschaftlich auf eigenen Beinen zu stehen und die deutsche Sprache zu erlernen. In diesen Bemühungen wird er von einem österreichischen Staatsbürger unterstützt. Er versucht zudem seit Beginn seines Aufenthaltes neben den Unterstützungsleistungen der Grundversorgung oder Caritas wirtschaftlich auf eigenen Beinen zu stehen (Verkauf von Straßenzeitungen, Schneeschaufeln, Einholung einer Einstellungszulage), bringt sich in die Kirchengemeinde ein, und ist bestrebt die deutsche Sprache zu erlernen, auch wenn diese Bemühungen primär im Verstehen von Gehörtem niederschlagen. Er hat auch zu einem österreichischen Staatsbürger ein Freundschaftsverhältnis aufgebaut und wird von diesem sichtbar unterstützt. Diese positive Aspekte des Privatlebens, welche zwar für sich genommen die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht bewirken könnten (schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer), sind zu Gunsten der Beschwerdeführerin mit zu berücksichtigen. In Anbetracht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind diese integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers aber zu relativieren: Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer sich trotz seiner Bemühungen, die deutsche Sprache zu erlernen, nur überwiegend auf Englisch ausdrücken kann, stellen Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720). Auch die vom Beschwerdeführer bisher angenommenen Beschäftigungen (Zeitungsverkauf, Schneeschaufeln im Winter) sowie der zuletzt vorgelegte Arbeitsvorvertrag verleihen seinen persönlichen Interessen kein entscheidendes Gewicht. (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065, mwN).Auch die vom Beschwerdeführer bisher angenommenen Beschäftigungen (Zeitungsverkauf, Schneeschaufeln im Winter) sowie der zuletzt vorgelegte Arbeitsvorvertrag verleihen seinen persönlichen Interessen kein entscheidendes Gewicht. (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vergleiche auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065, mwN). Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden. Es sind dort nach wie vor Angehörige des Beschwerdeführers aufhältig, sodass von einer vollkommen Entwurzelung nicht ausgegangen werden kann. Ebenso wenig vermag eine strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen nicht entscheidend zu stärken. (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Würde sich ein Fremder generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. 3.3.3.
- Zu der Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist:3.3.3.
- Zu der Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, nach Nigeria zulässig ist: Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung und auch sonst keine existentielle Bedrohung. Wie umseits bereits festgestellt, haben sich im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung und auch sonst keine existentielle Bedrohung. Wie umseits bereits festgestellt, haben sich im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre. So gibt es für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal er gesund und erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte, zumal er, wie bereits ausgeführt, auch in Nigeria, wenn auch nicht zu seiner vollen Zufriedenheit, in der Lage war seinen Lebensunterhalt aus eigner Arbeit zu bestreiten . Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.So gibt es für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal er gesund und erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte, zumal er, wie bereits ausgeführt, auch in Nigeria, wenn auch nicht zu seiner vollen Zufriedenheit, in der Lage war seinen Lebensunterhalt aus eigner Arbeit zu bestreiten . Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Da somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war und eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist, erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteiles des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Da somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war und eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, nach Nigeria zulässig ist, erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteiles des Spruchpunktes römisch drei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.3.3.
- Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides, vierter Spruchteil):3.3.3.
- Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides, vierter Spruchteil): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I408.2009354.1.00