RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlL515 2101891-2 Spruch1.) L515 2101897-2/7E 2.) L515 2101889-2/7E 3.) L515 2101891-2/7E 4.) L515 2101895-2/7E 5.) L515 2101893-2/8E BE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. IFA: XXXX , beschlossen:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. IFA: römisch 40 , beschlossen: A) Die Beschwerde wird gem. §§ 28 Abs. 1, 30 VwGVG, BundesgesetzA) Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 28, Absatz eins, 30, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF iVm §§ 8, 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF als unzulässig zurückgewiesen.über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 8, 10, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF als unzulässig zurückgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. IFA: XXXX , beschlossen:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. IFA: römisch 40 , beschlossen: A) Die Beschwerde wird gem. §§ 28 Abs. 1, 30 VwGVG Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 28, Absatz eins, 30, VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF iVm §§ 8, 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF als unzulässig zurückgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 8, 10, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF als unzulässig zurückgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. IFA: XXXX , beschlossen:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. IFA: römisch 40 , beschlossen: A) Die Beschwerde wird gem. §§ 28 Abs. 1, 30 VwGVG, BundesgesetzA) Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 28, Absatz eins, 30, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF iVm §§ 8, 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF als unzulässig zurückgewiesen.über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 8, 10, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF als unzulässig zurückgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. IFA: XXXX , beschlossen:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. IFA: römisch 40 , beschlossen: A) Die Beschwerde wird gem. §§ 28 Abs. 1, 30 VwGVG, BundesgesetzA) Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 28, Absatz eins, 30, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF iVm §§ 8, 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF als unzulässig zurückgewiesen.über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL römisch eins 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 8, 10, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF als unzulässig zurückgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführenden Parteien (bP1 – bP4; Reihenfolge gemäß der Nennung im Spruch) sind armenische Staatsangehörige und stellten am 07.10.2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Die bP3 und bP4 sind die mj. Kinder des Ehepaares bP1 und bP
- Die bP5 ist die Mutter der bP1; diese stellte am 29.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheiden des BFA vom 26.01.2015 ergingen jeweils negative Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der bP1 – bP
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2015 (hinsichtlich der bP1 – bP4) bzw. vom 09.06.2015 (hinsichtlich der bP5) wurden die dagegen erhobenen Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2015 (hinsichtlich der bP1 – bP4) bzw. vom 09.06.2015 (hinsichtlich der bP5) wurden die dagegen erhobenen Beschwerden gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
- Am 23.06.2015 stellten die bP1 – bP5 jeweils einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 30.01.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der bP1 – bP5 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.)
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 30.01.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der bP1 – bP5 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) Mit Spruchpunkt II. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die bP1 – bP5 jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der bP1 – bP5 gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist.Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die bP1 – bP5 jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der bP1 – bP5 gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.)Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.)
- Mit Verfahrensanordnung jeweils vom 02.02.2017 wurde den Antragstellern gemäß § 63 Abs. 2 AVG der "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Mit Verfahrensanordnung jeweils vom 02.02.2017 wurde den Antragstellern gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG der "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
- Die Zustellung des Bescheides an die bP1 persönlich erfolgte am 18.02.2017, jene an die bP2 und bP5 (bzw. für die bP3 und bP4 an die gesetzliche Vertreterin bP2) jeweils am 17.02.
- Das BFA führte die bP1, bP2 und bP5 offenbar als von Dr. XXXX vertreten.
- Das BFA führte die bP1, bP2 und bP5 offenbar als von Dr. römisch 40 vertreten. Mit Schriftsatz vom 16.02.2017 erhob der XXXX unter Hinweis auf eine erteilte Vollmacht Beschwerde gegen die Bescheide vom 30.01.2017 betreffend die bP1 – bP5.Mit Schriftsatz vom 16.02.2017 erhob der römisch 40 unter Hinweis auf eine erteilte Vollmacht Beschwerde gegen die Bescheide vom 30.01.2017 betreffend die bP1 – bP
- Mit Schreiben vom 21.02.2017, eingelangt beim BVwG am 23.02.2017, erfolgte eine Beschwerdevorlage.
- Die im Akt einliegenden Vollmachten an den XXXX lauten nicht auf die bP1 – bP 5 sondern auf jeweils andere Personen.
- Die im Akt einliegenden Vollmachten an den römisch 40 lauten nicht auf die bP1 – bP 5 sondern auf jeweils andere Personen. Erhebungen durch das BVwG beim XXXX , vom 27.02.2017 ergaben, dass kein Vollmachtsverhältnis betreffend der bP1 – bP5 besteht und die Zustellung an XXXX ein Versehen des BFA war. Zur Sicherheit sei aber für die Beschwerdeführer eine Beschwerde verfasst worden (vgl. AV v. 28.02.2017). In einem E-Mail vom 1.3.2017 gab der XXXX nochmals bekannt, dass kein Vollmachtsverhältnis bestehe und die Beschwerde zur Hintanhaltung allfälliger Nachteile für die bP eingebracht wurdeErhebungen durch das BVwG beim römisch 40 , vom 27.02.2017 ergaben, dass kein Vollmachtsverhältnis betreffend der bP1 – bP5 besteht und die Zustellung an römisch 40 ein Versehen des BFA war. Zur Sicherheit sei aber für die Beschwerdeführer eine Beschwerde verfasst worden vergleiche AV v. 28.02.2017). In einem E-Mail vom 1.3.2017 gab der römisch 40 nochmals bekannt, dass kein Vollmachtsverhältnis bestehe und die Beschwerde zur Hintanhaltung allfälliger Nachteile für die bP eingebracht wurde II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass das in der Beschwerde behauptete Vollmachtsverhältnis nicht besteht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Umstand, dass keine die bP1 – bP5 betreffenden Vollmachten für die Beschwerdeeinbringerin sich in den Verwaltungsakten finden sowie der vom Einbringer der Beschwerde erteilten Auskunft, dass ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis hinsichtlich den bP1 – bP5 nicht besteht.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels spezieller Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels spezieller Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle des Fehlens der Parteistellung zu erfolgen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 28 K 2).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle des Fehlens der Parteistellung zu erfolgen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 28, K 2). Gemäß § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Gemäß § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Gemäß Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Wie festgestellt, brachte der XXXX die gegenständliche Beschwerde für die bP1 – bP5 ein, ohne dass eine schriftliche Vollmacht dieser Personen an den Verein existierte.Wie festgestellt, brachte der römisch 40 die gegenständliche Beschwerde für die bP1 – bP5 ein, ohne dass eine schriftliche Vollmacht dieser Personen an den Verein existierte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014). Mangels schriftlichen Nachweises einer Vollmacht zur Erhebung der Beschwerde im Namen des Antragstellers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung konnte die Beschwerde nicht den benannten Antragstellern zugerechnet werden. Da eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem Einschreiter zuzurechnen ist, ist diese als vom Einschreiter im eigenen Namen eingebracht zu behandeln (vgl. VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208). Diesem kam im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid durch Irrtum der Behörde zur. Der Einschreiter ist aber nicht Adressat des von ihm angefochtenen Bescheides. Mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren fehlt diesem die Legitimation zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde im eigenen Namen.Mangels schriftlichen Nachweises einer Vollmacht zur Erhebung der Beschwerde im Namen des Antragstellers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung konnte die Beschwerde nicht den benannten Antragstellern zugerechnet werden. Da eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem Einschreiter zuzurechnen ist, ist diese als vom Einschreiter im eigenen Namen eingebracht zu behandeln vergleiche VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208). Diesem kam im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid durch Irrtum der Behörde zur. Der Einschreiter ist aber nicht Adressat des von ihm angefochtenen Bescheides. Mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren fehlt diesem die Legitimation zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde im eigenen Namen. Dem XXXX kommt im gegenständlichen Verfahren weder eine eigene Beschwerdelegitimation zu, noch konnte XXXX seine Befugnis zur Beschwerdeerhebung im Namen des Antragstellers darlegen. Die Beschwerde war daher – weil nicht von den bP1 – bP5 selbst bzw. in deren Vertretung eingebracht – als unzulässig zurückzuweisen.Dem römisch 40 kommt im gegenständlichen Verfahren weder eine eigene Beschwerdelegitimation zu, noch konnte römisch 40 seine Befugnis zur Beschwerdeerhebung im Namen des Antragstellers darlegen. Die Beschwerde war daher – weil nicht von den bP1 – bP5 selbst bzw. in deren Vertretung eingebracht – als unzulässig zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerden zurückzuweisen waren.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerden zurückzuweisen waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die entsprechende Judikatur wurde oben unter Punkt A) angeführt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die entsprechende Judikatur wurde oben unter Punkt A) angeführt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L515.2101891.2.01