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{'item': 'L515 2147754-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlL515 2147754-1 SpruchL515 2009761-2/7E L515 2009760-2/7E L515 2147754-1/7E L515 2147767-1/7E L515 2147775-1/7E L515 2147773-1/7E L515

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B)

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig 2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als über die Beschwerde von XXXX , StA: Aserbaidschan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen, RegionaldirektionLeitner als über die Beschwerde von römisch 40 , StA: Aserbaidschan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen, Regionaldirektion Oberösterreich vom 16.01.2017, Zl. XXXX , beschlossen:Oberösterreich vom 16.01.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF ersatzlos behoben.A) Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 5, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF ersatzlos behoben. B)

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B)

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig 3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als über die Beschwerde von XXXX , StA: Aserbaidschan, vertreten durch die Mutter XXXX diese wiederum vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 09.01.2017, Zl. XXXX , beschlossen:Leitner als über die Beschwerde von römisch 40 , StA: Aserbaidschan, vertreten durch die Mutter römisch 40 diese wiederum vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 09.01.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) I. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF ersatzlos behoben.A) römisch eins. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 5, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF ersatzlos behoben. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als über die Beschwerde von XXXX , StA: Aserbaidschan, vertreten durch XXXX diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen, Regionaldirektion Oberösterreich vom 09.01.2017, Zl. XXXX , beschlossen:Leitner als über die Beschwerde von römisch 40 , StA: Aserbaidschan, vertreten durch römisch 40 diese vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen, Regionaldirektion Oberösterreich vom 09.01.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF ersatzlos behoben.A) Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 5, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF ersatzlos behoben. B)

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

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Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig 5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als über die Beschwerde von XXXX , StA: Aserbaidschan, vertreten durch XXXX diese wiederum vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen, Regionaldirektion Oberösterreich vom 09.01.2017, Zl. XXXX , beschlossen:Leitner als über die Beschwerde von römisch 40 , StA: Aserbaidschan, vertreten durch römisch 40 diese wiederum vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen, Regionaldirektion Oberösterreich vom 09.01.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF ersatzlos behoben.A) Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 5, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF ersatzlos behoben. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

6.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als über die Beschwerde von XXXX , StA: Aserbaidschan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen RegionaldirektionLeitner als über die Beschwerde von römisch 40 , StA: Aserbaidschan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen Regionaldirektion Oberösterreich vom 09.01.2017, Zl. XXXX , beschlossen:Oberösterreich vom 09.01.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF ersatzlos behoben.A) Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 5, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF ersatzlos behoben. B)

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B)

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig 7.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als über die Beschwerde von XXXX , StA: Aserbaidschan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen, RegionaldirektionLeitner als über die Beschwerde von römisch 40 , StA: Aserbaidschan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen, Regionaldirektion Oberösterreich vom 09.01.2017, Zl. XXXX , beschlossen:Oberösterreich vom 09.01.2017, Zl. römisch 40 , beschlossen: A) Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF ersatzlos behoben.A) Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 5, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF ersatzlos behoben. B)

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig

B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführenden Parteien (nachfolgend gem. der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1" – "bP7" bezeichnet) brachten am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde ("bB") Anträge auf Gewährung von internationalen Schutz ein. Die bP brachten vor, aus XXXX zu stammen, von dort jedoch aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Armenien und Aserbaidschan ausgereist zu sein und sich seither außerhalb von Aserbaidschan aufgehalten zu haben.Die bP brachten vor, aus römisch 40 zu stammen, von dort jedoch aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Armenien und Aserbaidschan ausgereist zu sein und sich seither außerhalb von Aserbaidschan aufgehalten zu haben. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaischan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei.Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaischan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Den Beschwerden wurde gem. § 18

(1)Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Den Beschwerden wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen: Die Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.
  3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderslautender Rechtsvorschrift liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 18 BFA-VG lautet:Paragraph 18, BFA-VG lautet: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. -
  2. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat
  3. -
  4. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
  5. -
  6. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)
(4)
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)
(4)
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6)
(7)" Liegt einer der Gründe des § 18 Abs. 1 Z 1 – 7 BFA-VG vor, wäre im Rahmen der vorzunehmenden Prüfungsschritte festzustellen, ob mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen und keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Kann diese Prognoseentscheidung nicht getroffen werden, ist gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG vorzugehen. Ein derartiges Vorgehen scheidet im gegenständlichen Fall jedoch aus, weil die bP vorbrachten, XXXX während der damaligen kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen zu haben und es als notorisch bekannt angesehen werden kann, dass sich auf beiden Seiten der Kriegsparteien zum damaligen Zeitpunkt durch den Umstand, nicht der Mehrheits- und Titularethnie anzugehören, ein Sachverhalt ergeben konnte, welcher einen weiteren Verbleib vor Ort unzumutbar machte. Dass es dem im gegenständlichen Fall nicht so war, wurde seitens der bB nicht nachvollziehbar dargestellt.Liegt einer der Gründe des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, – 7 BFA-VG vor, wäre im Rahmen der vorzunehmenden Prüfungsschritte festzustellen, ob mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen und keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Kann diese Prognoseentscheidung nicht getroffen werden, ist gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vorzugehen. Ein derartiges Vorgehen scheidet im gegenständlichen Fall jedoch aus, weil die bP vorbrachten, römisch 40 während der damaligen kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen zu haben und es als notorisch bekannt angesehen werden kann, dass sich auf beiden Seiten der Kriegsparteien zum damaligen Zeitpunkt durch den Umstand, nicht der Mehrheits- und Titularethnie anzugehören, ein Sachverhalt ergeben konnte, welcher einen weiteren Verbleib vor Ort unzumutbar machte. Dass es dem im gegenständlichen Fall nicht so war, wurde seitens der bB nicht nachvollziehbar dargestellt. Ebenso blieben etliche Fragen in Bezug auf das Bestehen eine Existenzgrundlage im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan (sei es in jenen Teil, welcher von der international nicht anerkannten Regierung in Berg Karabach oder in jenen, welcher von der international anerkannten Regierung kontrolliert wird) offen. Liegen jedoch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 1 – 7 BFA-VG –so wie im gegenständlichen Fall- nicht vor, ist die entsprechende spruchgemäße Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben.Liegen jedoch die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, – 7 BFA-VG –so wie im gegenständlichen Fall- nicht vor, ist die entsprechende spruchgemäße Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos zu beheben. Gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde durch Erkenntnis zu beheben (vgl. Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anm. 17 zu § 28 VwGVG). Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde durch Erkenntnis zu beheben vergleiche Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG). Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus:Bei einer Aufhebung gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 66, Absatz 4, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu Paragraph 28,); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66, [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus: "Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".)"Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".) Da im gegenständlichen Fall keiner der im § 18 Abs. 1 Z 1 – 7 genannten Tatbestände per se vorlag, war Spruchpunkt IV der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben.Da im gegenständlichen Fall keiner der im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, – 7 genannten Tatbestände per se vorlag, war Spruchpunkt römisch vier der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben. Die bB hat somit mit Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses für die bP jenen Rechtsbestand herzustellen, wie er bestanden hätte, wenn die Spruchpunkte IV der angefochtenen Bescheide nie erlassen worden wären.Die bB hat somit mit Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses für die bP jenen Rechtsbestand herzustellen, wie er bestanden hätte, wenn die Spruchpunkte römisch vier der angefochtenen Bescheide nie erlassen worden wären. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Hinblick auf die Anwendung des § 18 BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht an der Vorgängerbestimmung des § 38 AsylG aF, im Hinblick auf die Vorgansweise der ersatzlosen Behebung an der hierzu bereits bestehenden einheitlichen Judikatur des VwGH, sowie an der Judikatur zu § 66 Abs. 4 AVG, soweit diese anwendbar erscheint.Im Hinblick auf die Anwendung des Paragraph 18, BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht an der Vorgängerbestimmung des Paragraph 38, AsylG aF, im Hinblick auf die Vorgansweise der ersatzlosen Behebung an der hierzu bereits bestehenden einheitlichen Judikatur des VwGH, sowie an der Judikatur zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG, soweit diese anwendbar erscheint. Aus dem Umstand, dass sich mit 1.1.2014 die Behördenzuständigkeiten, sowie die asyl- und fremdenrechtliche Diktion änderte und das ho. Gericht seine Arbeit aufnahm, kann im gegenständlichen Fall noch kein unter Art. 133 Abs. 4 B-VG zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab.Aus dem Umstand, dass sich mit 1.1.2014 die Behördenzuständigkeiten, sowie die asyl- und fremdenrechtliche Diktion änderte und das ho. Gericht seine Arbeit aufnahm, kann im gegenständlichen Fall noch kein unter Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L515.2147754.1.00

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