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{'item': 'L517 2149355-1'}

Obsah (20)§ 28Art. 133§ 18Art. 130§ 6§ 20f§ 17§ 27§ 13§ 21Art. 1Art. 2Art. 12Art. 14Art. 71Art. 72§ 7bArt. 49§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlL517 2149355-1 SpruchL517 2149355-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Vorsitzende

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 18 Abs. 12 AuslBG als unbegründet abgewiesen."EU-Entsendebestätigung" wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG als unbegründet abgewiesen. B) Der Beschwerde betreffend den Beschwerdepunkt "Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gem § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz" wird

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben.aufschiebenden Wirkung gem Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz" wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, stattgegeben. C) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz

C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 07.07.2016 – Meldung der Entsendung des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Kroatien (in Folge Arbeitnehmer), für die berufliche Tätigkeit als Maschinenbauingenieur für den Zeitraum 14.07.2016 bis 13.10.2016

§ 18Abs. 12 erster Satz Ausl

BG durch die XXXX S.p.A. (erstbeschwerdeführende Partei bzw. bP)07.07.2016 – Meldung der Entsendung des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Kroatien (in Folge Arbeitnehmer), für die berufliche Tätigkeit als Maschinenbauingenieur für den Zeitraum 14.07.2016 bis 13.10.2016

Paragraph 18, Absatz 12, erster Satz AuslBG durch die römisch 40 S.p.A. (erstbeschwerdeführende Partei bzw. bP) 18.07.2016 - Ausstellung der EU-Entsendebestätigung für 14.07.2016 bis 13.10.2016 durch die belangte Behörde (bB) 23.09.2016 – Meldung für den Zeitraum 14.10.2016 bis 30.06.2017 27.09.2016 – Nachreichung von Unterlagen 13.10.2016 – Parteiengehör 18.10.2016 – Stellungnahme der bP 14.11.2016 – Bescheid der bB / Ablehnung des Antrages vom 23.09.2016 und Untersagung der Entsendung für 14.10.2016 bis 30.06.2017 15.11.2016 – Meldung der Entsendung für den Zeitraum 23.11.2016 bis 31.08.2017 14.12.2016 (am 16.12.2016 bei der bB einlangend) - Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 14.11.2016 16.12.2016 - Ausstellung der EU-Entsendebestätigung für 23.11.2016 bis 31.08.2017 durch die bB 22.12.2016 – Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP mit Firmensitz in Italien, meldete am 07.07.2016 der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung die Entsendung des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Kroatien, für die berufliche Tätigkeit als Maschinenbauingenieur für den Zeitraum 14.07.2016 bis 13.10.2016

§ 18Abs 12 erster Satz Ausl

BG.Die bP mit Firmensitz in Italien, meldete am 07.07.2016 der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung die Entsendung des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Kroatien, für die berufliche Tätigkeit als Maschinenbauingenieur für den Zeitraum 14.07.2016 bis 13.10.2016

Paragraph 18, Absatz 12, erster Satz AuslBG. Am 18.07.2016 stellte die bB die EU-Entsendebestätigung für den Zeitraum 14.07.2016 bis 13.10.2016 aus. Am 23.09.2016 erfolgte für denselben Arbeitnehmer eine Meldung für den Zeitraum 14.10.2016 bis 30.06.

  1. Mit Schreiben vom 27.09.2016 reichte die bP u.a. folgende Unterlagen nach: Entsendungsvertrag vom September 2016 zwischen der XXXX d.o.o. mit Sitz in XXXX , Kroatien, und dem Arbeitnehmer XXXX , über die Entsendung als Maschinenbauingenieur an die XXXX S.p.A. zum Zwecke des Projekteinsatzes bei der XXXX GmbH, Entsendungsdauer 14.10.2016 - 01.07.2017; A1-Bescheinigung vom 15.09.2016 mit Gültigkeitsdatum 11.07.2016 - 30.06.2017; Diplom der Universität in XXXX vom 05.12.2008 (diplomierter Maschinenbauingenieur) in beglaubigter Übersetzung.Mit Schreiben vom 27.09.2016 reichte die bP u.a. folgende Unterlagen nach: Entsendungsvertrag vom September 2016 zwischen der römisch 40 d.o.o. mit Sitz in römisch 40 , Kroatien, und dem Arbeitnehmer römisch 40 , über die Entsendung als Maschinenbauingenieur an die römisch 40 S.p.A. zum Zwecke des Projekteinsatzes bei der römisch 40 GmbH, Entsendungsdauer 14.10.2016 - 01.07.2017; A1-Bescheinigung vom 15.09.2016 mit Gültigkeitsdatum 11.07.2016 - 30.06.2017; Diplom der Universität in römisch 40 vom 05.12.2008 (diplomierter Maschinenbauingenieur) in beglaubigter Übersetzung. Mit Schreiben der bB vom 13.10.2016 wurden der bP die Ermittlungsergebnisse im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und diese zur Stellungnahme in Bezug auf die Gegebenheiten, welche zur neuerlichen, unmittelbar anschließenden Entsendung für denselben Mitarbeiter, dieselben Unternehmen und denselben Mitgliedstaat führten, aufgefordert. In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 18.10.2016 führte die bP aus, dass die Entsendung des betroffenen Mitarbeiters von vornherein für eine längere Zeit geplant gewesen sei, weshalb auch die A1-Bescheinigung - welche, wie der EuGH festgestellt hätte, den zuständigen Träger und die Gerichte des Gaststaates binde - bis zum 30.06.2017 ausgestellt worden sei. Da die Entsendung nicht auf Vollzeitbasis erfolgt sei, sei die Entsendung, der Empfehlung des zuständigen BMASK folgend, nur für einen Zeitraum von drei Monaten gemeldet worden, obwohl von Anfang an eine längere Entsendung geplant gewesen sei. Daher sei es erforderlich, im vorliegenden Fall weitere ZKO3-Meldungen einzureichen, da eine Einzelmeldung bis zum 30.06.2017 nicht zulässig sei. Es stünde in Widerspruch zur Empfehlung des Ministeriums und stellte eine wesentliche und nicht gerechtfertigte Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar, wenn die inländischen Behörden eine zweimonatige Unterbrechung nach jeder abgelaufenen Meldeperiode verlangten. Auch § 18 Abs 12 AuslBG sähe keine Limitierung oder Unterbrechung der Entsendung vor, welche auch mit der Entsenderichtlinie nicht vereinbar sei, da in dieser keine zeitliche Obergrenze vorgesehen sei. Die Verordnung 883/2004 und deren Artikel 12 regelten lediglich, welches Sozialversicherungsrecht für den Zeitraum der Entsendung auf den Arbeitnehmer anzuwenden sei und definiere somit den territorialen Zuständigkeitsbereich der Sozialversicherungen, eine zeitliche Limitierung der Entsendung werde hingegen nicht vorgenommen. Der Beschluss Nr. A2 diente der Auslegung von Art. 12 der Verordnung (EG) 883/2004 und könne daher schon deshalb nicht allgemein die Zulässigkeit der Entsendung im Sinne der Entsenderichtlinie beeinflussen. Im Sinne der europarechtlichen und nationalen Bestimmungen könne daher eine Entsendung von bis zu 24 Monaten jedenfalls erfolgen.In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 18.10.2016 führte die bP aus, dass die Entsendung des betroffenen Mitarbeiters von vornherein für eine längere Zeit geplant gewesen sei, weshalb auch die A1-Bescheinigung - welche, wie der EuGH festgestellt hätte, den zuständigen Träger und die Gerichte des Gaststaates binde - bis zum 30.06.2017 ausgestellt worden sei. Da die Entsendung nicht auf Vollzeitbasis erfolgt sei, sei die Entsendung, der Empfehlung des zuständigen BMASK folgend, nur für einen Zeitraum von drei Monaten gemeldet worden, obwohl von Anfang an eine längere Entsendung geplant gewesen sei. Daher sei es erforderlich, im vorliegenden Fall weitere ZKO3-Meldungen einzureichen, da eine Einzelmeldung bis zum 30.06.2017 nicht zulässig sei. Es stünde in Widerspruch zur Empfehlung des Ministeriums und stellte eine wesentliche und nicht gerechtfertigte Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar, wenn die inländischen Behörden eine zweimonatige Unterbrechung nach jeder abgelaufenen Meldeperiode verlangten. Auch Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG sähe keine Limitierung oder Unterbrechung der Entsendung vor, welche auch mit der Entsenderichtlinie nicht vereinbar sei, da in dieser keine zeitliche Obergrenze vorgesehen sei. Die Verordnung 883 aus 2004, und deren Artikel 12 regelten lediglich, welches Sozialversicherungsrecht für den Zeitraum der Entsendung auf den Arbeitnehmer anzuwenden sei und definiere somit den territorialen Zuständigkeitsbereich der Sozialversicherungen, eine zeitliche Limitierung der Entsendung werde hingegen nicht vorgenommen. Der Beschluss Nr. A2 diente der Auslegung von Artikel 12, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, und könne daher schon deshalb nicht allgemein die Zulässigkeit der Entsendung im Sinne der Entsenderichtlinie beeinflussen. Im Sinne der europarechtlichen und nationalen Bestimmungen könne daher eine Entsendung von bis zu 24 Monaten jedenfalls erfolgen. Mit Bescheid der bB vom 14.11.2016 wurde der Antrag vom 23.09.2016 gem § 18 Abs. 12 AuslBG iVm Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 96/71/EG, Art. 12 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und dem Beschluss Nr. A2 zur Auslegung des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abgelehnt und die Entsendung untersagt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission im Zusammenhang mit Entscheidungen betreffend § 18 Abs. 12 AuslBG verbindlich sei, welcher unter Ziffer 3c vorsieht, dass eine weitere Entsendung für denselben Arbeitnehmer, dieselben Unternehmen und denselben Mitgliedstaat erst nach Ablauf von mindestens zwei Monaten nach Ende des vorangehenden Entsendezeitraumes zugelassen werde.Mit Bescheid der bB vom 14.11.2016 wurde der Antrag vom 23.09.2016 gem Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie 96/71/EG, Artikel 12, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004,, Artikel 14, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, und dem Beschluss Nr. A2 zur Auslegung des Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, abgelehnt und die Entsendung untersagt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission im Zusammenhang mit Entscheidungen betreffend Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG verbindlich sei, welcher unter Ziffer 3c vorsieht, dass eine weitere Entsendung für denselben Arbeitnehmer, dieselben Unternehmen und denselben Mitgliedstaat erst nach Ablauf von mindestens zwei Monaten nach Ende des vorangehenden Entsendezeitraumes zugelassen werde. Mit Schreiben vom 14.12.2016 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.11.2016 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und führte sinngemäß zusammengefasst aus, dass der Beschluss A2 keine eigenständige normative Wirkung entfalte, sondern ausschließlich der Auslegung von Art. 12 der Verordnung 883/2004 diene, welche wiederum ausschließlich das anzuwendende Sozialversicherungsrecht regle. Weitere Rechtswirkungen könnten weder Art. 12 der Verordnung noch dem in der Unionsrechtsordnung diesem untergeordneten Beschluss A2 unterstellt werden; die Verordnung sei nicht auf Verfahren nach § 18 Abs 12 AuslBG anzuwenden, auch der Beschluss A2 habe keinerlei unmittelbaren Einfluss auf das Verfahren nach § 18 Abs 12 AuslBG. Weiters führte die bP aus, dass die Voraussetzungen nach § 18 Abs 12 AuslBG erfüllt seien, insbesondere sei eine gültige A1-Bestätigung des kroatischen Sozialversicherungsträgers ausgestellt worden, weshalb die bB eine EU-Entsendebestätigung auszustellen gehabt haben würde. Die A1-Bescheinigung binde Gerichte und Behörden des Mitgliedstaates, in den die Arbeitnehmer entsandt würden, und zwar solange, bis die A1-Bescheinigung vom ausstellenden Sozialversicherungsträger zurückgezogen oder für ungültig erklärt würde. Eine mehrfache Entsendung desselben Arbeitnehmers in denselben Mitgliedstaat und an denselben Empfänger sei daher auch ohne zweimonatige Unterbrechung zulässig, wenn insgesamt die Zweijahresfrist von Art. 12 der VO 883/2004 nicht überschritten werde. Der Arbeitnehmer halte sich während der Entsendung nicht dauerhaft in Österreich auf, sondern werde auch auf anderen Baustellen tätig. Vor Beginn seiner Tätigkeit sei nicht absehbar gewesen, wann und wie oft seine Anwesenheit während des Entsendezeitraumes notwendig sein werde. Für solche Sachverhalte sähe die LSDB-Richtlinien 2015 des BMASK die Erstattung einer Rahmen(Quartals)meldung und dessen Rz 11 ein Vorgehen für Entsendungen für Arbeitnehmer, die immer wieder ad-hoc eingesetzt werden müssten, vor. Die bP habe diese Vorgaben befolgt, weshalb ihr der Meldezeitraum nicht zum Nachteil gereicht werden könne.Mit Schreiben vom 14.12.2016 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.11.2016 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und führte sinngemäß zusammengefasst aus, dass der Beschluss A2 keine eigenständige normative Wirkung entfalte, sondern ausschließlich der Auslegung von Artikel 12, der Verordnung 883 aus 2004, diene, welche wiederum ausschließlich das anzuwendende Sozialversicherungsrecht regle. Weitere Rechtswirkungen könnten weder Artikel 12, der Verordnung noch dem in der Unionsrechtsordnung diesem untergeordneten Beschluss A2 unterstellt werden; die Verordnung sei nicht auf Verfahren nach Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG anzuwenden, auch der Beschluss A2 habe keinerlei unmittelbaren Einfluss auf das Verfahren nach Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG. Weiters führte die bP aus, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG erfüllt seien, insbesondere sei eine gültige A1-Bestätigung des kroatischen Sozialversicherungsträgers ausgestellt worden, weshalb die bB eine EU-Entsendebestätigung auszustellen gehabt haben würde. Die A1-Bescheinigung binde Gerichte und Behörden des Mitgliedstaates, in den die Arbeitnehmer entsandt würden, und zwar solange, bis die A1-Bescheinigung vom ausstellenden Sozialversicherungsträger zurückgezogen oder für ungültig erklärt würde. Eine mehrfache Entsendung desselben Arbeitnehmers in denselben Mitgliedstaat und an denselben Empfänger sei daher auch ohne zweimonatige Unterbrechung zulässig, wenn insgesamt die Zweijahresfrist von Artikel 12, der VO 883 aus 2004, nicht überschritten werde. Der Arbeitnehmer halte sich während der Entsendung nicht dauerhaft in Österreich auf, sondern werde auch auf anderen Baustellen tätig. Vor Beginn seiner Tätigkeit sei nicht absehbar gewesen, wann und wie oft seine Anwesenheit während des Entsendezeitraumes notwendig sein werde. Für solche Sachverhalte sähe die LSDB-Richtlinien 2015 des BMASK die Erstattung einer Rahmen(Quartals)meldung und dessen Rz 11 ein Vorgehen für Entsendungen für Arbeitnehmer, die immer wieder ad-hoc eingesetzt werden müssten, vor. Die bP habe diese Vorgaben befolgt, weshalb ihr der Meldezeitraum nicht zum Nachteil gereicht werden könne. Die Beschwerde richtete sich zudem gegen die Gesetzwidrigkeit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides, da in ihr die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt worden sei. Die bP brachte vor, dass weder im Spruch noch in der rechtlichen Begründung auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde eingegangen werde. Der Ausspruch sei unzulässig und rechtswidrig erfolgt und daher nicht zu beachten. Im Zuge der Beschwerdevorlage am 22.12.2016 am Bundesverwaltungsgericht wurde von der bB folgendes ausgeführt: "Hr. XXXX war bei der kroatischen XXXX d.o.o. mit Sitz in XXXX beschäftigt. Er wurde von dort an die italienische XXXX S.p.A entsandt. Die italienische XXXX S.p.A meldete die Entsendung von Hr.Im Zuge der Beschwerdevorlage am 22.12.2016 am Bundesverwaltungsgericht wurde von der bB folgendes ausgeführt: "Hr. römisch 40 war bei der kroatischen römisch 40 d.o.o. mit Sitz in römisch 40 beschäftigt. Er wurde von dort an die italienische römisch 40 S.p.A entsandt. Die italienische römisch 40 S.p.A meldete die Entsendung von Hr. XXXX für den Zeitraum 14.07.2016 bis 13.10.2016, Projekt: XXXX . Das AMS XXXX stellte daraufhin für die italienische XXXX eine EU-Anzeigebestätigung für den Zeitraum vom 14.07.2016 bis 13.10.2016, Projekt: XXXX , aus. Am 23.09.2016 wurde eine weitere Entsendung für den Zeitraum vom 14.10.2016 bis 30.06.2017 für Hr. XXXX für dasselbe Projekt gemeldet. Aufgrund des Beschlusses Nr. A2 zur Auslegung des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde diese weitere Entsendung mit Bescheid des AMS XXXX vom 14.11.2016 abgelehnt. Gegen diesen Bescheid richtet sich gegenständliche Beschwerde. Hr. XXXX wurde mittlerweile bei der kroatischen XXXX d.o.o. abgemeldet und direkt bei der italienischen XXXX S.p.A eingestellt. Da somit keine Entsendung von demselben Unternehmen mehr vorliegt, wurde aufgrund einer neuerlichen Entsendungsmeldung vom 15.11.2016 eine EU-Anzeigebestätigung für den Zeitraum vom 23.11.2016 bis 31.08.2017 erteilt, ebenfalls für das Projekt XXXX ".römisch 40 für den Zeitraum 14.07.2016 bis 13.10.2016, Projekt: römisch 40 . Das AMS römisch 40 stellte daraufhin für die italienische römisch 40 eine EU-Anzeigebestätigung für den Zeitraum vom 14.07.2016 bis 13.10.2016, Projekt: römisch 40 , aus. Am 23.09.2016 wurde eine weitere Entsendung für den Zeitraum vom 14.10.2016 bis 30.06.2017 für Hr. römisch 40 für dasselbe Projekt gemeldet. Aufgrund des Beschlusses Nr. A2 zur Auslegung des Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates wurde diese weitere Entsendung mit Bescheid des AMS römisch 40 vom 14.11.2016 abgelehnt. Gegen diesen Bescheid richtet sich gegenständliche Beschwerde. Hr. römisch 40 wurde mittlerweile bei der kroatischen römisch 40 d.o.o. abgemeldet und direkt bei der italienischen römisch 40 S.p.A eingestellt. Da somit keine Entsendung von demselben Unternehmen mehr vorliegt, wurde aufgrund einer neuerlichen Entsendungsmeldung vom 15.11.2016 eine EU-Anzeigebestätigung für den Zeitraum vom 23.11.2016 bis 31.08.2017 erteilt, ebenfalls für das Projekt römisch 40 ". Für die am 15.11.2016 erfolgte Meldung der Entsendung desselben Arbeitnehmers (Arbeitgeber nun die italienische XXXX S.p.A - [Entsendungsvertrag vom 04.11.2016 zwischen der XXXX S.p.A mit Sitz in XXXX , Italien, und dem Arbeitnehmer XXXX , über die Entsendung als Supervisor des mechanischen Bereichs zum Zwecke des Projekteinsatzes bei der XXXX GmbH, Arbeitseinsatz von 16.11.2016 bis 31.08.2017]) für die berufliche Tätigkeit als Supervisor des mechanischen Bereichs für den Zeitraum 23.11.2016 bis 31.08.2017 wurde am 16.12.2016 die EU-Entsendebestätigung ausgestellt – die gegenständliche Beschwerde richtet sich sohin gegen die Versagung der Entsendung des Arbeitnehmers im Zeitraum 14.10.2016 bis 22.11.2016.Für die am 15.11.2016 erfolgte Meldung der Entsendung desselben Arbeitnehmers (Arbeitgeber nun die italienische römisch 40 S.p.A - [Entsendungsvertrag vom 04.11.2016 zwischen der römisch 40 S.p.A mit Sitz in römisch 40 , Italien, und dem Arbeitnehmer römisch 40 , über die Entsendung als Supervisor des mechanischen Bereichs zum Zwecke des Projekteinsatzes bei der römisch 40 GmbH, Arbeitseinsatz von 16.11.2016 bis 31.08.2017]) für die berufliche Tätigkeit als Supervisor des mechanischen Bereichs für den Zeitraum 23.11.2016 bis 31.08.2017 wurde am 16.12.2016 die EU-Entsendebestätigung ausgestellt – die gegenständliche Beschwerde richtet sich sohin gegen die Versagung der Entsendung des Arbeitnehmers im Zeitraum 14.10.2016 bis 22.11.
  2. 2.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, dem im Akt befindlichen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie den sonstigen relevanten Unterlagen. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II. 1.
  5. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. 1.
  6. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  7. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  8. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
  9. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  10. Hinsichtlich der von der bP im Rahmen ihrer Beschwerde vorgebrachten Behauptung, der Beschluss Nr. A2 diene ausschließlich der Auslegung des Art. 12 der VO (EG) Nr. 883/2004 und habe keinen unmittelbaren Einfluss auf das Verfahren nach § 18 Abs. 12 AuslBG, wird seitens des erk Gerichts ausgeführt, dass der Beschluss zwar tatsächlich keine unmittelbare Bindungswirkung zeigt (vgl dazu auch EuGH vom 05.12.1967, Rs 19/67, Van der Vecht, und VwGH vom 31.07.2014, Ro 2014/08/0003), jedoch im Zuge der Beweiswürdigung herangezogen wird und entscheidungsrelevant ist.Hinsichtlich der von der bP im Rahmen ihrer Beschwerde vorgebrachten Behauptung, der Beschluss Nr. A2 diene ausschließlich der Auslegung des Artikel 12, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, und habe keinen unmittelbaren Einfluss auf das Verfahren nach Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG, wird seitens des erk Gerichts ausgeführt, dass der Beschluss zwar tatsächlich keine unmittelbare Bindungswirkung zeigt vergleiche dazu auch EuGH vom 05.12.1967, Rs 19/67, Van der Vecht, und VwGH vom 31.07.2014, Ro 2014/08/0003), jedoch im Zuge der Beweiswürdigung herangezogen wird und entscheidungsrelevant ist. Der Beschluss der Verwaltungskommission erfüllt die Kriterien eines Gutachtens, ist nachvollziehbar und schlüssig und dient als Teil der dem Verfahren zugrundeliegenden Unterlagen als Beweis. Ist daher iSd Z 3 lit c des Beschlusses Nr. A2 die Entsendung eines Arbeitnehmers abgelaufen, kann eine weitere Entsendung für denselben Arbeitnehmer, dieselben Unternehmen und denselben Mitgliedstaat erst nach Ablauf von mindestens zwei Monaten nach Ende des vorangehenden Entsendezeitraums zugelassen werden, es sei denn, es lägen besondere Gegebenheiten vor, von diesem Grundsatz abzuweichen. Mangels Einhaltung der Zweimonatsfrist nach Ende des vorangehenden Entsendezeitraumes (Ende der Entsendung am 13.10.2016, Verlängerung der Entsendung ab 14.10.2016) und mangels Vorbringens und Vorliegens besonderer Gegebenheiten iSd Beschlusses Nr. A2 war in casu die EU-Entsendung (Meldung vom 23.09.2016 für den Zeitraum 14.10.2016 bis 30.06.2017) zu versagen.Ist daher iSd Ziffer 3, Litera c, des Beschlusses Nr. A2 die Entsendung eines Arbeitnehmers abgelaufen, kann eine weitere Entsendung für denselben Arbeitnehmer, dieselben Unternehmen und denselben Mitgliedstaat erst nach Ablauf von mindestens zwei Monaten nach Ende des vorangehenden Entsendezeitraums zugelassen werden, es sei denn, es lägen besondere Gegebenheiten vor, von diesem Grundsatz abzuweichen. Mangels Einhaltung der Zweimonatsfrist nach Ende des vorangehenden Entsendezeitraumes (Ende der Entsendung am 13.10.2016, Verlängerung der Entsendung ab 14.10.2016) und mangels Vorbringens und Vorliegens besonderer Gegebenheiten iSd Beschlusses Nr. A2 war in casu die EU-Entsendung (Meldung vom 23.09.2016 für den Zeitraum 14.10.2016 bis 30.06.2017) zu versagen. Letztlich wurde im gesamten Beschwerdeverfahren kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des erkennenden Gerichtes entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. 3.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: – Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF– Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF – Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, BGBl. 218/1975 idgF– Ausländerbeschäftigungsgesetz AuslBG, Bundesgesetzblatt 218 aus 1975, idgF – Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993– Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, – Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF– Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG,: BGBl. Nr. 10/1985 idgF– Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG,: Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF – Richtlinie 96/71/EG der Europäischen Union ("Entsenderichtlinie") – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  13. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit– Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  14. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  15. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit– Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  17. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20fAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 20f AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 20 f, AuslBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

§ 20fAbs. 5 Ausl

BG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG.

Paragraph 20 f, Absatz 5, AuslBG gelten im Übrigen die Bestimmungen des VwGVG. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und jene unter den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 13Abs. 1 Vw

GVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Abs 2 leg cit kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.3.4.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

Absatz 2, leg cit kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Der Ausspruch der bB über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung – er hat den Charakter eines verfahrensrechtlichen Bescheides – ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Daraus folgt, dass die Behörde verpflichtet ist, den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in den Bescheid über die Sachentscheidung als eigenen Spruchpunkt zu integrieren, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung die Voraussetzungen für den Ausschluss bereits gegeben sind. Es handelt sich dabei um einen von der Entscheidung in der Hauptsache trennbaren, selbständigen Nebenabspruch iSd § 59 Abs 1 AVG. Weil durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Recht und Pflichten für die Parteien dahingehend festgelegt werden, dass der Bescheid – obwohl er noch nicht rechtskräftig ist – sofort vollstreckt bzw in die Wirklichkeit umgesetzt werden kann, dh seine Rechtswirkungen mit der Erlassung eintreten, ist er in den Spruch des Bescheides aufzunehmen. Findet sich der Ausschluss nur in der Begründung, hat die Berufung – da er keine Rechtswirkungen entfaltet – aufschiebende Wirkung. Die Begründung hat – bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Bescheides – darzulegen, auf Grund welcher Voraussetzungen, die im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Maßnahme klar gegeben sein müssen, die sofortige "Vollstreckung" (Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit) im Interesse der Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist (Hengstschläger/Leeb, AVG III § 64 Rz 36).Der Ausspruch der bB über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung – er hat den Charakter eines verfahrensrechtlichen Bescheides – ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Daraus folgt, dass die Behörde verpflichtet ist, den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in den Bescheid über die Sachentscheidung als eigenen Spruchpunkt zu integrieren, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung die Voraussetzungen für den Ausschluss bereits gegeben sind. Es handelt sich dabei um einen von der Entscheidung in der Hauptsache trennbaren, selbständigen Nebenabspruch iSd Paragraph 59, Absatz eins, AVG. Weil durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Recht und Pflichten für die Parteien dahingehend festgelegt werden, dass der Bescheid – obwohl er noch nicht rechtskräftig ist – sofort vollstreckt bzw in die Wirklichkeit umgesetzt werden kann, dh seine Rechtswirkungen mit der Erlassung eintreten, ist er in den Spruch des Bescheides aufzunehmen. Findet sich der Ausschluss nur in der Begründung, hat die Berufung – da er keine Rechtswirkungen entfaltet – aufschiebende Wirkung. Die Begründung hat – bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Bescheides – darzulegen, auf Grund welcher Voraussetzungen, die im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Maßnahme klar gegeben sein müssen, die sofortige "Vollstreckung" (Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit) im Interesse der Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist (Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei Paragraph 64, Rz 36). Das AuslBG regelt in § 20f Abs. 4, dass Beschwerden gegen den Widerruf einer Sicherungsbescheinigung, einer Beschäftigungsbewilligung, einer Entsendebewilligung oder eines Befreiungsscheines keine aufschiebende Wirkung haben - den Regelungen des AuslBG ist hingegen nicht zu entnehmen, dass eine Beschwerde gegen die Untersagung einer Entsendung

§ 18Abs. 12 Ausl

BG keine aufschiebende Wirkung hat.Das AuslBG regelt in Paragraph 20 f, Absatz 4,, dass Beschwerden gegen den Widerruf einer Sicherungsbescheinigung, einer Beschäftigungsbewilligung, einer Entsendebewilligung oder eines Befreiungsscheines keine aufschiebende Wirkung haben - den Regelungen des AuslBG ist hingegen nicht zu entnehmen, dass eine Beschwerde gegen die Untersagung einer Entsendung

Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG keine aufschiebende Wirkung hat. Den gegenständlichen Beschwerden gegen die Untersagung der Entsendung

§ 18Abs. 12 Ausl

BG kommt somit kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu.Den gegenständlichen Beschwerden gegen die Untersagung der Entsendung

Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG kommt somit kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. Dem im gegenständlichen Fall lediglich in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides getroffenen Hinweis, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, kommt daher keine normative Kraft zu. Die gegenständliche Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. 3.5.

§ 21Ausl

BG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.3.5.

Paragraph 21, AuslBG hat der Ausländer in allen Verfahren, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, vorhanden ist, Parteistellung. In allen anderen Verfahren hat der Ausländer die Stellung eines Beteiligten.

§ 21Ausl

BG kommt einem Ausländer Parteistellung im Verfahren nur dann zu, wenn seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind. In den Urteilen vom 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mererau gegen Österreich (Appl 62539/00) und Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich (Appl 10523/00) kommt der EGMR aber zum Ergebnis, dass das Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung – entgegen der ständigen Rsp des VfGH und VwGH sowie zu § 21 – eine Angelegenheit ist, die zivilrechtliche Ansprüche iSv Art 6 Abs 1 EMRK betrifft. Deshalb müsse auch für Ausländer stets und nicht nur – wie es § 21 vorsieht – bei Maßgeblichkeit der persönlichen Umstände der Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs 1 EMRK gewährleistet und für sämtliche Antragsteller eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Dieser Judikatur folgend werden Ausländer daher auch in allen übrigen Verfahren, die seine Zulassung zu einer Beschäftigung bzw. deren Widerruf zum Gegenstand haben, Parteistellung haben (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz 2014, Rz 558 ff). Einer Partei kommen alle nach dem AVG zustehenden Rechte, wie Akteneinsicht, Parteiengehör, Kenntnis des Bescheides sowie die Beschwerdelegitimation zu.

Paragraph 21, AuslBG kommt einem Ausländer Parteistellung im Verfahren nur dann zu, wenn seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind. In den Urteilen vom 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mererau gegen Österreich (Appl 62539/00) und Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich (Appl 10523/00) kommt der EGMR aber zum Ergebnis, dass das Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung – entgegen der ständigen Rsp des VfGH und VwGH sowie zu Paragraph 21, – eine Angelegenheit ist, die zivilrechtliche Ansprüche iSv Artikel 6, Absatz eins, EMRK betrifft. Deshalb müsse auch für Ausländer stets und nicht nur – wie es Paragraph 21, vorsieht – bei Maßgeblichkeit der persönlichen Umstände der Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK gewährleistet und für sämtliche Antragsteller eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Dieser Judikatur folgend werden Ausländer daher auch in allen übrigen Verfahren, die seine Zulassung zu einer Beschäftigung bzw. deren Widerruf zum Gegenstand haben, Parteistellung haben (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz 2014, Rz 558 ff). Einer Partei kommen alle nach dem AVG zustehenden Rechte, wie Akteneinsicht, Parteiengehör, Kenntnis des Bescheides sowie die Beschwerdelegitimation zu. Der ausländische Arbeitnehmer der bP hat im Verfahren um Erteilung einer ihn betreffenden Entsendebestätigung Parteistellung. 3.6. Unionsrechtlich regelt die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.1996 die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsende-RL).

Art. 1Abs.

1 Entsende-RL gilt diese Richtlinie für Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen Arbeitnehmer

Absatz 3 in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden.

Artikel eins, Absatz eins, Entsende-RL gilt diese Richtlinie für Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen Arbeitnehmer

Absatz 3 in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden.

Art. 1Abs.

3 Entsende-RL findet diese Richtlinie Anwendung, soweit die in Absatz 1 genannten Unternehmen eine der folgenden länderübergreifenden Maßnahmen treffen:

Artikel eins, Absatz 3, Entsende-RL findet diese Richtlinie Anwendung, soweit die in Absatz 1 genannten Unternehmen eine der folgenden länderübergreifenden Maßnahmen treffen:

  1. a)einen Arbeitnehmer in ihrem Namen und unter ihrer Leitung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Vertrags entsenden, der zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem in diesem Mitgliedstaat tätigen Dienstleistungsempfänger geschlossen wurde, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht, oder
  2. b)einen Arbeitnehmer in eine Niederlassung oder ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsenden, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht, oder
  3. c)als Leiharbeitsunternehmen oder als einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellendes Unternehmen einen Arbeitnehmer in ein verwendendes Unternehmen entsenden, das seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder dort seine Tätigkeit ausübt, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitunternehmen oder dem einen Arbeitnehmer zur Verfügung stellenden Unternehmen und dem Arbeitnehmer besteht.

Art. 2Abs.

1 Entsende-RL gilt im Sinne dieser Richtlinie als entsandter Arbeitnehmer jener Arbeitnehmer, der während eines begrenzten Zeitraums seine Arbeitsleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als demjenigen erbringt, in dessen Hoheitsgebiet er normalerweise arbeitet.

Artikel 2

, Absatz eins, Entsende-RL gilt im Sinne dieser Richtlinie als entsandter Arbeitnehmer jener Arbeitnehmer, der während eines begrenzten Zeitraums seine Arbeitsleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als demjenigen erbringt, in dessen Hoheitsgebiet er normalerweise arbeitet.

Art. 12Abs.

1 der VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt als betriebsentsandter Arbeitnehmer "eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, ".

Artikel 12, Absatz eins, der VO (EG) Nr.

883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt als betriebsentsandter Arbeitnehmer "eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, ".

Art. 14Abs.

2 der VO (EG) Nr. 987/2009 beziehen sich bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung (VO 883/2004) die Worte "der gewöhnlich dort tätig ist" auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, ausübt, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen; die maßgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein.

Artikel 14, Absatz 2, der VO (EG) Nr.

987 aus 2009, beziehen sich bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung (VO 883 aus 2004,) die Worte "der gewöhnlich dort tätig ist" auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, ausübt, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen; die maßgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein.

Art. 71Abs.

2 der VO (EG) Nr. 883/2004 werden Entscheidungen zu den in Artikel 72 Buchstabe a genannten Auslegungsfragen

den Beschlussfassungsregelungen des Vertrages getroffen und im erforderlichen Umfang bekannt gemacht.

Artikel 71, Absatz 2, der VO (EG) Nr.

883 aus 2004, werden Entscheidungen zu den in Artikel 72 Buchstabe a genannten Auslegungsfragen

den Beschlussfassungsregelungen des Vertrages getroffen und im erforderlichen Umfang bekannt gemacht.

Art. 72

lit a leg cit behandelt die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen, die sich aus dieser Verordnung oder der Durchführungsverordnung oder in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen ergeben; jedoch bleibt das Recht der betreffenden Behörden, Träger und Personen, die Verfahren und Gerichte in Anspruch zu nehmen, die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, nach dieser Verordnung sowie nach dem Vertrag vorgesehen sind, unberührt.

Artikel 72

, Litera a, leg cit behandelt die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen, die sich aus dieser Verordnung oder der Durchführungsverordnung oder in deren Rahmen geschlossenen Abkommen oder getroffenen Vereinbarungen ergeben; jedoch bleibt das Recht der betreffenden Behörden, Träger und Personen, die Verfahren und Gerichte in Anspruch zu nehmen, die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, nach dieser Verordnung sowie nach dem Vertrag vorgesehen sind, unberührt.

Z 3 lit c des Beschlusses Nr. A2 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften (ABl. 2010/C 106/02) kann nach Ablauf einer Entsendung eines Arbeitnehmers, eine weitere Entsendung für denselben Arbeitnehmer, dieselben Unternehmen und denselben Mitgliedstaat erst nach Ablauf von mindestens zwei Monaten nach Ende des vorangehenden Entsendezeitraums zugelassen werden. Unter besonderen Gegebenheiten kann allerdings von diesem Grundsatz abgewichen werden.

Ziffer 3, Litera c, des Beschlusses Nr. A2 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften Amtsblatt 2010/C 106/02) kann nach Ablauf einer Entsendung eines Arbeitnehmers, eine weitere Entsendung für denselben Arbeitnehmer, dieselben Unternehmen und denselben Mitgliedstaat erst nach Ablauf von mindestens zwei Monaten nach Ende des vorangehenden Entsendezeitraums zugelassen werden. Unter besonderen Gegebenheiten kann allerdings von diesem Grundsatz abgewichen werden.

§ 18Abs. 1 Ausl

BG bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.

Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.

Abs. 12 leg cit ist für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wennGemäß Absatz 12, leg cit ist für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn -1. sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind und -2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen

§ 7bAbs.

1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.-2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen

Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer

§ 7bAbs.

3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln.Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer

Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht

§ 7bAbs.

3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden.Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht

Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden. Maßgebliche Grundlage für die Prüfung der EU-Konformität der Entsendung ist die im § 7b Abs 3 und 4 AVRAG vorgesehene Meldung des entsendenden Unternehmens an die zentrale Koordinationsstelle im BMF. Die zentrale Koordinationsstelle hat die Meldung aller nach Österreich entsandten drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer und aller Arbeitnehmer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a), umgehend und automationsunterstützt der jeweils zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der Voraussetzungen

§ 18Abs. 12 Ausl

BG zu übermitteln.Maßgebliche Grundlage für die Prüfung der EU-Konformität der Entsendung ist die im Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG vorgesehene Meldung des entsendenden Unternehmens an die zentrale Koordinationsstelle im BMF. Die zentrale Koordinationsstelle hat die Meldung aller nach Österreich entsandten drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer und aller Arbeitnehmer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a,), umgehend und automationsunterstützt der jeweils zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der Voraussetzungen

Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG zu übermitteln. Die Meldung (Meldeformular ZKO 3) ist vom Arbeitgeber der entsandten Arbeitnehmer spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme zu erstatten und hat insbesondere folgende - für die Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 12 AuslBG erforderliche - Angaben zu enthalten:Die Meldung (Meldeformular ZKO 3) ist vom Arbeitgeber der entsandten Arbeitnehmer spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme zu erstatten und hat insbesondere folgende - für die Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG erforderliche - Angaben zu enthalten: -Strichaufzählung Name und Anschrift des Arbeitgebers, -Strichaufzählung gegebenenfalls Name und Anschrift des mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten, -Strichaufzählung Name und Anschrift des inländischen Auftraggebers (Generalunternehmers), -Strichaufzählung Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und Staatsangehörigkeit der entsandten Arbeitnehmer, -Strichaufzählung Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung, -Strichaufzählung die Höhe des dem einzelnen Arbeitnehmer gebührenden Entgelts, -Strichaufzählung den Beschäftigungsort, -Strichaufzählung sofern es sich um Bauarbeiten

§ 7bAbs.

2 letzter Satz AVRAG handelt, die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers,sofern es sich um Bauarbeiten

Paragraph 7 b, Absatz 2, letzter Satz AVRAG handelt, die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers, -Strichaufzählung sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, eine Abschrift dieser Genehmigung (anstelle der Abschrift ist auch die bloße Angabe der ausstellenden Behörde, der Geschäftszahl, des Ausstellungsdatums und der Geltungsdauer zulässig), -Strichaufzählung sofern die entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, eine Abschrift dieser Genehmigung (anstelle der Abschrift ist auch die bloße Angabe der ausstellenden Behörde, der Geschäftszahl, des Ausstellungsdatums und der Geltungsdauer zulässig). Die ordnungsgemäße Zulassung zu einer Beschäftigung über die Dauer der Entsendung hinaus wird anhand der im Sitzstaat des entsendenden Unternehmens erforderlichen Aufenthalts- und/oder Arbeitsgenehmigung geprüft. Ist im Sitzstaat des entsendenden Unternehmens keine Aufenthalts- und/oder Arbeitsgenehmigung erforderlich, ist von einer ordnungsgemäßen Zulassung auszugehen. Liegt eine der Voraussetzungen des § 18 Abs. 12 Z 1 oder 2 leg cit nicht vor oder wurden die zur Prüfung der Voraussetzungen notwendigen zusätzlichen Informationen trotz schriftlicher Aufforderung nicht fristgerecht nachgereicht, wird die Entsendung untersagt. Die Untersagung ergeht in Bescheidform und wird sowohl dem entsendenden Unternehmen als auch dem (inländischen) Auftraggeber zugestellt. Die Finanzpolizei wird von der Untersagung in Kenntnis gesetzt.Liegt eine der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins, oder 2 leg cit nicht vor oder wurden die zur Prüfung der Voraussetzungen notwendigen zusätzlichen Informationen trotz schriftlicher Aufforderung nicht fristgerecht nachgereicht, wird die Entsendung untersagt. Die Untersagung ergeht in Bescheidform und wird sowohl dem entsendenden Unternehmen als auch dem (inländischen) Auftraggeber zugestellt. Die Finanzpolizei wird von der Untersagung in Kenntnis gesetzt. Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil "Vander Elst", EuGH Rs C-43/93, klargestellt, dass das Recht eines Unternehmens auf Ausübung der Dienstleistungsfreiheit

Art. 49und 50 des EU-Vertrages (jetzt: Art.

56 bis 62 AEUV) auch das Recht mit einschließt, Arbeitskräfte ohne Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates zur Erbringung der Dienstleistung in einem anderen EU-Mitgliedstaat einzusetzen. Demnach darf von einem grenzüberschreitend tätigen EU-Unternehmen nicht verlangt werden, für den Einsatz seiner Arbeitskräfte ohne EU-Staatsangehörigkeit eine Beschäftigungsbewilligung einholen zu müssen, wenn diese Arbeitskräfte am EU-Sitz des Unternehmens ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigt sind. Im Urteil C-168/04 Kommission/Österreich vom 21.09.2006 hat der EuGH festgehalten, dass ein Mitgliedstaat kontrollieren darf, ob ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und von dort Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Dienstleistung nutzt, beispielsweise dazu, sein Personal kommen zu lassen, um Arbeitnehmer zu vermitteln oder Dritten zu überlassen (ebendort, Rz 56). Gleichwohl räumt der EuGH den Mitgliedstaaten die Befugnis ein, die Beachtung der nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erbringung von Dienstleistungen zu kontrollieren und sich dabei insbesondere zu vergewissern, dass betriebsentsandte Arbeitnehmer im Sitzstaat ihres Arbeitgebers legalen Status bezüglich Aufenthalt, Arbeitsberechtigung und soziale Absicherung haben. Die Kontrollmaßnahmen müssen sich jedoch innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen bewegen und dürfen die Dienstleistungsfreiheit nicht unverhältnismäßig einschränken.Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil "Vander Elst", EuGH Rs C-43/93, klargestellt, dass das Recht eines Unternehmens auf Ausübung der Dienstleistungsfreiheit

Artikel 49

und 50 des EU-Vertrages (jetzt: Artikel 56 bis 62 AEUV) auch das Recht mit einschließt, Arbeitskräfte ohne Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates zur Erbringung der Dienstleistung in einem anderen EU-Mitgliedstaat einzusetzen. Demnach darf von einem grenzüberschreitend tätigen EU-Unternehmen nicht verlangt werden, für den Einsatz seiner Arbeitskräfte ohne EU-Staatsangehörigkeit eine Beschäftigungsbewilligung einholen zu müssen, wenn diese Arbeitskräfte am EU-Sitz des Unternehmens ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigt sind. Im Urteil C-168/04 Kommission/Österreich vom 21.09.2006 hat der EuGH festgehalten, dass ein Mitgliedstaat kontrollieren darf, ob ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und von dort Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Dienstleistung nutzt, beispielsweise dazu, sein Personal kommen zu lassen, um Arbeitnehmer zu vermitteln oder Dritten zu überlassen (ebendort, Rz 56). Gleichwohl räumt der EuGH den Mitgliedstaaten die Befugnis ein, die Beachtung der nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erbringung von Dienstleistungen zu kontrollieren und sich dabei insbesondere zu vergewissern, dass betriebsentsandte Arbeitnehmer im Sitzstaat ihres Arbeitgebers legalen Status bezüglich Aufenthalt, Arbeitsberechtigung und soziale Absicherung haben. Die Kontrollmaßnahmen müssen sich jedoch innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen bewegen und dürfen die Dienstleistungsfreiheit nicht unverhältnismäßig einschränken. Mit der Novelle BGBl I Nr 78/2007 wurden die Regelungen für die EU-Betriebsentsendung vollständig an dieses Urteil angepasst. In der Regierungsvorlage (215 BlgNR

  1. GP) heißt es dazu auszugsweise: "Um parallele Prüfungen zu vermeiden, soll die verpflichtende Anzeige der Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte an das Arbeitsmarktservice entfallen und statt dessen die im § 7b AVRAG vorgesehene Meldung von Betriebsentsendungen an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung im Bundesministerium für Finanzen (KIAB) als Grundlage für die Prüfung der materiellen Voraussetzungen für die Betriebsentsendung herangezogen werden. Die Meldung ist im Falle der Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte von der KIAB umgehend an das Arbeitsmarktservice weiterzuleiten und soll um jene Daten erweitert werden, die für die Prüfung einer gemeinschaftsrechtskonformen Entsendung durch das Arbeitsmarktservice erforderlich sind. Dabei handelt es sich insbesondere um die Arbeitsgenehmigung und die Aufenthaltsgenehmigung, um prüfen zu können, ob die entsandten Arbeitskräfte tatsächlich ordnungsgemäß und dauerhaft im Sitzstaat des Arbeitgebers beschäftigt sind."Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 78 aus 2007, wurden die Regelungen für die EU-Betriebsentsendung vollständig an dieses Urteil angepasst. In der Regierungsvorlage (215 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode heißt es dazu auszugsweise: "Um parallele Prüfungen zu vermeiden, soll die verpflichtende Anzeige der Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte an das Arbeitsmarktservice entfallen und statt dessen die im Paragraph 7 b, AVRAG vorgesehene Meldung von Betriebsentsendungen an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung im Bundesministerium für Finanzen (KIAB) als Grundlage für die Prüfung der materiellen Voraussetzungen für die Betriebsentsendung herangezogen werden. Die Meldung ist im Falle der Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte von der KIAB umgehend an das Arbeitsmarktservice weiterzuleiten und soll um jene Daten erweitert werden, die für die Prüfung einer gemeinschaftsrechtskonformen Entsendung durch das Arbeitsmarktservice erforderlich sind. Dabei handelt es sich insbesondere um die Arbeitsgenehmigung und die Aufenthaltsgenehmigung, um prüfen zu können, ob die entsandten Arbeitskräfte tatsächlich ordnungsgemäß und dauerhaft im Sitzstaat des Arbeitgebers beschäftigt sind." Die Regelung des § 18 Abs. 12 AuslBG (BGBl I Nr 78/2007) erfolgte nach dem Willen des Gesetzgebers in vollständiger Anpassung an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (ErläutRV 215 BlgNR
  3. GP 5 "Die bestehenden Regelungen für die Entsendung ausländischer Arbeitskräfte durch Unternehmen aus EWR-Mitgliedstaaten werden nunmehr vollständig an diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben angepasst.") und diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben bei der Auslegung der nationalen Regelung daher entsprechend heranzuziehen sind (siehe auch L516 2015326-1 vom 14.01.2015). Unter Berücksichtigung der zitierten unionsrechtlichen Bestimmungen und der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass u.a. die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf das Verfahren nach § 18 Abs 12 AuslBG anzuwenden ist (vgl beispielsweise auch W151 2011927-1 vom 10.06.2015, W178 2011920-1 vom 29.09.2015, W209 2117375-1 vom 15.02.2016, uvm).Die Regelung des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 78 aus 2007,) erfolgte nach dem Willen des Gesetzgebers in vollständiger Anpassung an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (ErläutRV 215 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 5 "Die bestehenden Regelungen für die Entsendung ausländischer Arbeitskräfte durch Unternehmen aus EWR-Mitgliedstaaten werden nunmehr vollständig an diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben angepasst.") und diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben bei der Auslegung der nationalen Regelung daher entsprechend heranzuziehen sind (siehe auch L516 2015326-1 vom 14.01.2015). Unter Berücksichtigung der zitierten unionsrechtlichen Bestimmungen und der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass u.a. die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, auf das Verfahren nach Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG anzuwenden ist vergleiche beispielsweise auch W151 2011927-1 vom 10.06.2015, W178 2011920-1 vom 29.09.2015, W209 2117375-1 vom 15.02.2016, uvm). Der VwGH führt aus, dass eine Untersagung der Entsendung dann in Betracht kommt, wenn die angezeigte Beschäftigung der Sache nach sich gar nicht als Entsendung (iSd Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 96/71 und § 18 Abs. 12 AuslBG), sondern als eine andere Form der Beschäftigung erweist (VwGH 06.11.2012, 2012/09/0130; 19.03.2014, 2013/09/0159).Der VwGH führt aus, dass eine Untersagung der Entsendung dann in Betracht kommt, wenn die angezeigte Beschäftigung der Sache nach sich gar nicht als Entsendung (iSd Artikel eins, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 96/71 und Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG), sondern als eine andere Form der Beschäftigung erweist (VwGH 06.11.2012, 2012/09/0130; 19.03.2014, 2013/09/0159). Für die Beurteilung, ob betriebsentsandte Ausländer der österreichischen Sozialversicherung unterliegen, sind die Vorschriften des ASVG, zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 maßgeblich. Im Verhältnis zu allen EU- und EWR-Mitgliedstaaten sowie zur Schweiz gilt primär die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/
  5. Dementsprechend besteht für betriebsentsandte Arbeitskräfte (u.a.) aus Kroatien keine Sozialversicherungspflicht in Österreich. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten wird von den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträgern bzw. Behörden bestätigt, welche nationalen Rechtsvorschriften auf die tätig werdende Person anzuwenden sind. Diese grundsätzlich verbindliche Bescheinigung gilt gegenüber den Kontrollorganen der Staaten, in denen die Tätigkeiten ausgeübt werden, als Nachweis, dass die Person bereits von den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates erfasst ist. Nach der VO (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wird mit dem Formular PD A1 bestätigt, welchen nationalen Rechtsvorschriften eine Person zu unterstellen ist.Für die Beurteilung, ob betriebsentsandte Ausländer der österreichischen Sozialversicherung unterliegen, sind die Vorschriften des ASVG, zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, und die Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, maßgeblich. Im Verhältnis zu allen EU- und EWR-Mitgliedstaaten sowie zur Schweiz gilt primär die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, und die Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009,. Dementsprechend besteht für betriebsentsandte Arbeitskräfte (u.a.) aus Kroatien keine Sozialversicherungspflicht in Österreich. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten wird von den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträgern bzw. Behörden bestätigt, welche nationalen Rechtsvorschriften auf die tätig werdende Person anzuwenden sind. Diese grundsätzlich verbindliche Bescheinigung gilt gegenüber den Kontrollorganen der Staaten, in denen die Tätigkeiten ausgeübt werden, als Nachweis, dass die Person bereits von den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates erfasst ist. Nach der VO (EG) 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wird mit dem Formular PD A1 bestätigt, welchen nationalen Rechtsvorschriften eine Person zu unterstellen ist. 3.
  6. Nach der Judikatur des VwGH ist Voraussetzung für die Erlangung einer EU-Entsendebestätigung, dass die Ausländer zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung in Erfüllung eines dem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR erteilten Auftrages entsandt werden. Dies entspricht der Entsendung iSd Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl. 1997, L 18, S
  8. (VwGH vom 19.03.2014, GZ 2013/09/0159)3.
  9. Nach der Judikatur des VwGH ist Voraussetzung für die Erlangung einer EU-Entsendebestätigung, dass die Ausländer zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung in Erfüllung eines dem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des EWR erteilten Auftrages entsandt werden. Dies entspricht der Entsendung iSd Artikel eins, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  10. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, Amtsblatt 1997, L 18, S
  11. (VwGH vom 19.03.2014, GZ 2013/09/0159) Nach der Übermittlung der Meldung der Beschäftigung von grenzüberschreitend entsendeten Arbeitnehmern

§ 7bAbs. 3 erster Satz AVRAG 1993 i

Vm § 18 Abs. 12 dritter Satz AuslBG hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Vorliegen der Voraussetzungen (für den Entfall des Erfordernisses einer Beschäftigungsbewilligung bzw. einer Entsendebewilligung) zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Die für die Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung erforderlichen Angaben sind in § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG 1993 geregelt. (VwGH vom 05.11.2010, GZ 2010/09/0118)Nach der Übermittlung der Meldung der Beschäftigung von grenzüberschreitend entsendeten Arbeitnehmern

Paragraph 7 b, Absatz 3, erster Satz AVRAG 1993 in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 12, dritter Satz AuslBG hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Vorliegen der Voraussetzungen (für den Entfall des Erfordernisses einer Beschäftigungsbewilligung bzw. einer Entsendebewilligung) zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Die für die Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung erforderlichen Angaben sind in Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG 1993 geregelt. (VwGH vom 05.11.2010, GZ 2010/09/0118) Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seitens der bB hinsichtlich des Arbeitnehmers, für den Zeitraum 14.07.2016 bis 13.10.2016 eine EU-Entsendungsbestätigung ausgestellt wurde, die angezeigte Nachmeldung desselben Arbeitnehmers für den Zeitraum 14.10.2016 bis 30.06.2017 beantragt wurde und sohin an die Entsendung bis 13.10.2016 nahtlos angeschlossen hätte, läge im Hinblick auf die gegenständlich angezeigte Entsendung (14.10.2016 bis 30.06.2017) eine Unterbrechung von 2 Monaten nach Beendigung der bereits bestätigten Entsendungen nicht vor. Die belangte Behörde gelangte somit zu Recht zu dem Ergebnis, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen

§ 18Abs. 12 Ausl

BG iVm Art 12, 71 und 72 der VO (EG) Nr. 883/2004 iVm Z 3 lit. c des Beschlusses Nr. A2 im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, und eine EU-Entsendebestätigung für den Zeitraum 14.10.2016 bis 30.06.2017 abzulehnen sowie die Entsendung zu untersagen war.Die belangte Behörde gelangte somit zu Recht zu dem Ergebnis, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen

Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG in Verbindung mit Artikel 12, 71 und 72 der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, in Verbindung mit Ziffer 3, Litera c, des Beschlusses Nr. A2 im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, und eine EU-Entsendebestätigung für den Zeitraum 14.10.2016 bis 30.06.2017 abzulehnen sowie die Entsendung zu untersagen war. Auch liegt gegenständlich keine "besondere Gegebenheit" iSd Beschlusses Nr. A2, unter welchen vom Grundsatz der weiteren Entsendung erst nach Ablauf von 2 Monaten nach Ende des vorangehenden Entsendezeitraumes abgewichen werden könne, vor. Weder in der Stellungnahme, zu der sie von der bB diesbezüglich aufgefordert wurde, noch in der Beschwerde wurden von der bP besondere Gegebenheiten, dargelegt und geltend gemacht. 3.

  1. Was das Vorbringen der bP betrifft, die Meldung sei aufgrund und im Einklang mit dem Erlass des BMASK zum Lohn-und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz ("LSDB-Richtlinien 2015") erstellt worden, so ist dem folgendes entgegenzuhalten: Rz 11 des genannten Erlasses, welcher einen allgemeinen Auslegungsbehelf zu den §§ 7 ff AVRAG darstellt, mit der Überschrift "Rahmen(Quartals)meldung bei Entsendung aufgrund eines laufenden und längerfristigen Vertrages", erfüllt einen anderen Zweck:3.
  2. Was das Vorbringen der bP betrifft, die Meldung sei aufgrund und im Einklang mit dem Erlass des BMASK zum Lohn-und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz ("LSDB-Richtlinien 2015") erstellt worden, so ist dem folgendes entgegenzuhalten: Rz 11 des genannten Erlasses, welcher einen allgemeinen Auslegungsbehelf zu den Paragraphen 7, ff AVRAG darstellt, mit der Überschrift "Rahmen(Quartals)meldung bei Entsendung aufgrund eines laufenden und längerfristigen Vertrages", erfüllt einen anderen Zweck: "Ist auf Grundlage eines laufenden Vertrages (zB. aufgrund eines Servicevertrages mit dem Inländischen Käufer einer Anlage oder Maschine) bekannt bzw. ist aus der rechtlichen Natur des Vertrages ableitbar, dass die Vertragsparteien mit dem grenzüberschreitenden Personaleinsatz rechnen und dieser im Anlassfall ad hoc stattfindet, kann argumentiert werden, dass es sich - im rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn - um "eine" Entsendung jeweils in Bezug auf einen "Werkskunden" handelt. Der/Die ausländische Arbeitgeber/in erfüllt mit der Entsendung der Arbeitnehmer/innen dem Grunde nach die ihn/sie treffenden Pflichten aus dem Vertrag. Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des Sozialministeriums mit dem Wortlaut und den Zwecken des § 7b AVRAG vereinbar, dass der/die ausländische Arbeitgeber/in - jeweils für einen Kunden - eine Entsendemeldung für den Zeitraum von drei Monaten erstattet und darin den/die in Bezug auf die Erfüllung des laufenden Vertrages (zB. Servicevertrages) eingesetzten Mitarbeiter/innen und alle potentiell möglichen Einsatzorte (d.h. die Standorte der zu wartenden Maschinen im Rahmen des jeweiligen Vertrages) bekannt gibt. Mit anderen Worten: Eine ad hoc Entsendung eines/einer zB. gemeldeten Servicetechnikers/Servicetechnikerin innerhalb der nächsten drei Monate ist nicht gesondert zu melden. Die Dauer von drei Monaten erklärt sich damit, dass auch im Fall des Vorliegens des Montageprivilegs die Möglichkeit, ausländische Arbeitnehmer/innen weiter nach Maßgabe der ausländischen Entgeltbestimmungen zu entlohnen, mit Ablauf von drei Monaten endet. Nach Ablauf von drei Monaten ist durch den/die ausländische/n Arbeitgeber/in neuerlich eine Entsendemeldung (für die nächsten drei Monate) nach dem obigen Muster zu erstatten. Nähere Fragen zur Ausgestaltung der Entsendemeldung in diesen Fällen sind direkt mit der ZKO abzuklären.""Ist auf Grundlage eines laufenden Vertrages (zB. aufgrund eines Servicevertrages mit dem Inländischen Käufer einer Anlage oder Maschine) bekannt bzw. ist aus der rechtlichen Natur des Vertrages ableitbar, dass die Vertragsparteien mit dem grenzüberschreitenden Personaleinsatz rechnen und dieser im Anlassfall ad hoc stattfindet, kann argumentiert werden, dass es sich - im rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn - um "eine" Entsendung jeweils in Bezug auf einen "Werkskunden" handelt. Der/Die ausländische Arbeitgeber/in erfüllt mit der Entsendung der Arbeitnehmer/innen dem Grunde nach die ihn/sie treffenden Pflichten aus dem Vertrag. Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des Sozialministeriums mit dem Wortlaut und den Zwecken des Paragraph 7 b, AVRAG vereinbar, dass der/die ausländische Arbeitgeber/in - jeweils für einen Kunden - eine Entsendemeldung für den Zeitraum von drei Monaten erstattet und darin den/die in Bezug auf die Erfüllung des laufenden Vertrages (zB. Servicevertrages) eingesetzten Mitarbeiter/innen und alle potentiell möglichen Einsatzorte (d.h. die Standorte der zu wartenden Maschinen im Rahmen des jeweiligen Vertrages) bekannt gibt. Mit anderen Worten: Eine ad hoc Entsendung eines/einer zB. gemeldeten Servicetechnikers/Servicetechnikerin innerhalb der nächsten drei Monate ist nicht gesondert zu melden. Die Dauer von drei Monaten erklärt sich damit, dass auch im Fall des Vorliegens des Montageprivilegs die Möglichkeit, ausländische Arbeitnehmer/innen weiter nach Maßgabe der ausländischen Entgeltbestimmungen zu entlohnen, mit Ablauf von drei Monaten endet. Nach Ablauf von drei Monaten ist durch den/die ausländische/n Arbeitgeber/in neuerlich eine Entsendemeldung (für die nächsten drei Monate) nach dem obigen Muster zu erstatten. Nähere Fragen zur Ausgestaltung der Entsendemeldung in diesen Fällen sind direkt mit der ZKO abzuklären." Diese Rahmenmeldung bei Entsendung aufgrund eines laufenden und längerfristigen Vertrages dient als wichtige Erleichterung für internationale Konzerne: Finden viele Entsendungen aufgrund eines Vertrags (z.B. auch internationale Projektmeetings) statt, muss nicht jeder Einsatz gemeldet werden, es reicht eine Rahmenmeldung pro Quartal (Gleißner, Sp,
  3. 2015). Dieser Auslegungsbehelf ist daher in casu nicht anzuwenden. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.9.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.9.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs. 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. ErikssonNach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen (" Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen (" Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar). Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtenen Entscheidung ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch die bB vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der bB festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtenen Entscheidung ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch die bB vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der bB festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. 3.10.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.10.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Entsendebewilligung im Sinne des § 18 Abs 12 AuslBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben waren. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Entsendebewilligung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht gegeben waren. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L517.2149355.1.00

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