3 MOG 2007 auf Grund einer Berufungsentscheidung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.9. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/06-119785284, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2006 eine EBP in der Höhe von EUR 5.739,49 gewährt. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dieser Bescheid ergehe
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 auf Grund einer Berufungsentscheidung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. 10. Mit Schreiben vom 24.06.2014 übermittelte die beschwerdeführende Partei eine "Erklärung des Auftreibers
MOG" betreffend die gegenständliche Alm, verbunden mit einem Antrag auf Wiederaufnahme
2 MOG.10. Mit Schreiben vom 24.06.2014 übermittelte die beschwerdeführende Partei eine "Erklärung des Auftreibers
Paragraph 8 i, MOG" betreffend die gegenständliche Alm, verbunden mit einem Antrag auf Wiederaufnahme
Paragraph 8 i, Absatz 2, MOG. 11. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/06-125811285, wurde der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Wiederaufnahmeantrag
MOG betreffe die gegenständliche Alm und beziehe sich auf den EBP-Bescheid der AMA vom 26.09.2013 betreffend das Jahr
Paragraph 8 i, MOG betreffe die gegenständliche Alm und beziehe sich auf den EBP-Bescheid der AMA vom 26.09.2013 betreffend das Jahr
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. Rechtsgrundlagen: Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796 aus 2004,, lautet auszugsweise: "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [ ] Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der
Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, über der
Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. [ ].
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.Paragraph 8 i,
1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
Die Novelle des MOG 2007, mit der § 8i eingefügt wurde, trat am 10.07.2014 in Kraft (BGBl. I Nr. 47/2014; § 32 Abs. 8 Z 3 MOG 2007). Es ist daher davon auszugehen, dass der in der angeführten Erklärung (am Ende des Formulars) enthaltene Antrag auf Wiederaufnahme jedenfalls rechtzeitig – innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen – gestellt wurde. Der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid wurde innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten der genannten Bestimmung erlassen.
der Sonderbestimmung in § 8i Abs. 2 MOG 2007 war die AMA zur Erlassung einer Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig.Mit Schreiben vom 24.06.2014 übermittelte die beschwerdeführende Partei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers
Paragraph 8 i, MOG" betreffend die gegenständliche Alm. Die Novelle des MOG 2007, mit der Paragraph 8 i, eingefügt wurde, trat am 10.07.2014 in Kraft Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014,; Paragraph 32, Absatz 8, Ziffer 3, MOG 2007). Es ist daher davon auszugehen, dass der in der angeführten Erklärung (am Ende des Formulars) enthaltene Antrag auf Wiederaufnahme jedenfalls rechtzeitig – innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen – gestellt wurde. Der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid wurde innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten der genannten Bestimmung erlassen.
der Sonderbestimmung in Paragraph 8 i, Absatz 2, MOG 2007 war die AMA zur Erlassung einer Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig. Aus dem klaren Wortlaut der vorgelegten Erklärung in Verbindung mit dem Wiederaufnahmeantrag und der Bestimmung des § 8i MOG 2007 geht hervor, dass sich die Erklärung bzw. der Wiederaufnahmeantrag ausschließlich gegen die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüssen
68 dieser Verordnung – darauf abzielt, von der Verhängung von Sanktionen abzusehen. Begründet wird dies damit, dass für die beschwerdeführende Partei keine Umstände vorgelegen seien, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen zweifeln lassen hätten müssen.Aus dem klaren Wortlaut der vorgelegten Erklärung in Verbindung mit dem Wiederaufnahmeantrag und der Bestimmung des Paragraph 8 i, MOG 2007 geht hervor, dass sich die Erklärung bzw. der Wiederaufnahmeantrag ausschließlich gegen die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüssen
, VO (EG) 796 aus 2004, richtet und der Antrag – im Sinne des Artikel 68, dieser Verordnung – darauf abzielt, von der Verhängung von Sanktionen abzusehen. Begründet wird dies damit, dass für die beschwerdeführende Partei keine Umstände vorgelegen seien, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen zweifeln lassen hätten müssen. In dieser Hinsicht wurde die Wiederaufnahme von der AMA auch geprüft und festgestellt, dass im EBP-Bescheid vom 26.09.2013 keine Flächensanktion (Kürzung oder Ausschluss) festgesetzt worden sei, weshalb der Wiederaufnahmeantrag zu keiner Änderung der im erwähnten Bescheid zuerkannten einheitlichen Betriebsprämie führe. Dagegen bringt die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde vom 04.06.2015 nichts vor. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG normiert, dass für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen müssen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Auch nach der herrschenden Judikatur ist Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann stattzugeben, wenn die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit anders gelautet hätte (vgl. VwGH 27.09.2005, 2002/01/0206).Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG normiert, dass für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen müssen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Auch nach der herrschenden Judikatur ist Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann stattzugeben, wenn die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit anders gelautet hätte vergleiche VwGH 27.09.2005, 2002/01/0206). Da in dem wiederaufzunehmenden Verfahren betreffend Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2006 tatsächlich keine Kürzungen oder Ausschlüsse (Flächensanktionen) verhängt wurden, war die vorgelegte Erklärung auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall nicht geeignet, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Somit hat die AMA den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht abgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). 3.4. Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W113.2117884.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.