← Österreich

{'item': 'W141 2120641-1'}

Obsah (17)§ 2Art. 133§ 45§ 17§ 19§ 6§ 19b§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 14§ 4§ 69§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlW141 2120641-1 SpruchW141 2120641-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERE

§ 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 sowie § 27 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 11.12.2015, OB 42268834000015, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 14, Absatz eins und 2, Paragraph 25, Absatz 12, sowie Paragraph 27, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten liegen vor. Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 50 (fünfzig) von Hundert (vH). B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 25.01.2011 dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und festgestellt, dass dieser aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab 25.10.2010 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, zugrunde gelegt, welches basierend auf der am 15.12.2010 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, erstellt worden ist.Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, zugrunde gelegt, welches basierend auf der am 15.12.2010 durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, erstellt worden ist.
  2. Die belangte Behörde hat von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet. 2.1 Zur Überprüfung des Grades der Behinderung hat die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.11.2012, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung festgestellt worden ist und der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr mit 40 vH bewertet wurde.2.1 Zur Überprüfung des Grades der Behinderung hat die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.11.2012, mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine Verbesserung festgestellt worden ist und der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr mit 40 vH bewertet wurde. 2.
  3. Mit Bescheid vom 25.03.2013 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 40 vH festgesetzt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
  4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an die Bundesberufungskommission erhoben. 3.
  5. Die Bundesberufungskommission hat zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.07.2013, mit folgendem Ergebnis eingeholt:3.
  6. Die Bundesberufungskommission hat zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 01.07.2013, mit folgendem Ergebnis eingeholt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Morbus Crohn, Zustand nach Ileocoecalresektion, schubhafter Verlauf Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Dünn- und Dickdarmteilresektion, auch unter Therapie schubhafter Verlauf mit frequenten Durchfällen während der Schübe und notwendige immunsuppressive Dauertherapie. 07.04.06 50 vH 02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen, Tinnitus inkludiert. 02.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH 3.
  7. Mit Bescheid vom 06.09.2013 hat die Bundesberufungskommission den angefochtenen Bescheid vom 25.03.2013 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH angehört.
  8. Am 08.05.2015 hat die belangte Behörde neuerlich von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet. 4.
  9. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigen-gutachten wird von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.07.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:4.
  10. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigen-gutachten wird von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.07.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Morbus Crohn Wahl dieser Positionsnummer bei Z.n. Ileozökalresektion, unterer Rahmensatz, da Durchfallneigung besteht bei normalem Allgemeinzustand und hochnormalem Ernährungszustand, sowie unter Berücksichtigung der erhöhten Transaminasen. 07.04.05 30 vH 02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen, Tinnitus inkludiert. 02.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Das führende funktionelle Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Palpationen bei unauffälligem Langzeit EKG (lediglich VES und SVES) stellen keinen GdB dar. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Der im Vorgutachten beschriebene schubhafte Verlauf hat sich seither deutlich gebessert, lediglich aktuell vermehrte Durchfallneigung. Die Stabilisierung des Krankheitsbildes macht eine Herabsetzung des GdB auf 30 vH vertretbar. Der Beschwerdeführer kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. 4.
  11. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG am 02.09.2015 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass sein Gesundheitszustand sich nicht verbessert habe, sondern er nach wie vor an teilweise heftigen Schüben leide und je nach Schubstärke auch erschöpft sei. Dadurch sei er auch psychisch belastet. Er habe zuletzt auch Cortison verschrieben bekommen und die immunsuppressive Therapie sei verdoppelt worden. Auch leide er an Handgelenksschmerzen.4.2. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 02.09.2015 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass sein Gesundheitszustand sich nicht verbessert habe, sondern er nach wie vor an teilweise heftigen Schüben leide und je nach Schubstärke auch erschöpft sei. Dadurch sei er auch psychisch belastet. Er habe zuletzt auch Cortison verschrieben bekommen und die immunsuppressive Therapie sei verdoppelt worden. Auch leide er an Handgelenksschmerzen. 4.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine auf der Aktenlage basierend, medizinische Stellungnahme von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX eingeholt, welche zu dem Ergebnis kommt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.4.
  2. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine auf der Aktenlage basierend, medizinische Stellungnahme von der bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 eingeholt, welche zu dem Ergebnis kommt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. 4.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2015 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer

§ 2, § 3 und § 14 BEinst

G mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.4.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.12.2015 hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 14, BEinstG mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sein Gesundheitszustand sich nicht verbessert habe. Er leide vermehrt an starken bis schweren Schüben, welche in unregelmäßigen Intervallen auftreten würden. Durch die Immunsuppression sei er anfälliger für Infektionskrankheiten. Er leide weiters an immer häufiger auftretenden Handgelenksschmerzen welche typisch für Morbus Crohn seien und es komme zu gehäuften Krankenständen. Die beiliegenden Befunde würden die Krankheitsaktivität bestätigen. Trotz Immunsuppressions-Therapie mit Puri-Nethol seien in den letzten Monaten zum Teil schwere Schübe aufgetreten und hätten auch mit Cortison nur zum Teil eingedämmt werden können, was zur neuen Therapie mit Humira geführt habe. Die Krankheit schreite nachweislich voran und er sei aus seiner Sicht nunmehr stärker eingeschränkt als 2013 bzw.
  2. Die Herabsetzung des Grades der Behinderung sei daher nicht nachvollziehbar. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. 5.
  3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.04.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH bewertet wurde.5.
  4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.04.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH bewertet wurde. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung wurden vom Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht. 5.
  5. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 19Abs. 1 BEinst

G erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.5.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. 5.

  1. Zur weiteren Überprüfung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens wurde eine ergänzende Stellungnahme von Dr. XXXX basierend auf der Aktenlage mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine maßgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Gutachten vom 01.07.2013, welches der letzten rechtskräftigen Beurteilung des Grades der Behinderung zu Grunde gelegt wurde, nicht objektiviert werden konnte.5.
  2. Zur weiteren Überprüfung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens wurde eine ergänzende Stellungnahme von Dr. römisch 40 basierend auf der Aktenlage mit dem Ergebnis eingeholt, dass eine maßgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Gutachten vom 01.07.2013, welches der letzten rechtskräftigen Beurteilung des Grades der Behinderung zu Grunde gelegt wurde, nicht objektiviert werden konnte. 5.
  3. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 19Abs. 1 BEinst

G erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.5.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden erklärt hat, war der Grad der Behinderung zu überprüfen.

  1. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus. 1.
  2. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor.1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  2. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.
  3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50 vH 1.2.
  4. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand gut. Ernährungszustand gut. Größe: 174 cm. Gewicht: 84 kg, höchstes Gewicht vor Krankheitsbeginn war 89 kg, tiefstes Gewicht im Verlauf ca 72 kg. Knochenbau: normal. Haut und Schleimhäute: unauffällig. Lymphknoten nicht tastbar. Augen: isokor, prompte Lichtreaktion. Zunge: normal. Zähne: gering lückenhaft aber gut saniert. Hals: unauffällig. Schilddrüse nicht tastbar. Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche. Venen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch. Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch. Herz: reine rhythmische Herztöne, RR 125/80, Frequenz 80/Min., rhythmisch. Abdomen: Bauchdecken weich, blande, kaum sichtbare OP Narben. Leber am Rippenbogen. Milz nicht abgrenzbar. Nierenlager frei. Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig. Arthralgien in beiden Handgelenken, ohne sonstige Auffälligkeiten. An den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus. Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme. Gangbild normal. 1.2.
  5. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Morbus Crohn Auswahl dieser Position, da erhöhte Stuhlgangfrequenz und chronisch aktiver Verlauf mit erhöhtem Bedarf an Immunsuppression laut Befund der Univ. Klinik für Innere Medizin III vom 28.09.2015, unterer Rahmensatz, da guter Allgemein- und Ernährungszustand. Morbus Crohn Auswahl dieser Position, da erhöhte Stuhlgangfrequenz und chronisch aktiver Verlauf mit erhöhtem Bedarf an Immunsuppression laut Befund der Univ. Klinik für Innere Medizin römisch drei vom 28.09.2015, unterer Rahmensatz, da guter Allgemein- und Ernährungszustand. 07.04.05 30 vH 02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen. Tinnitus inkludiert. 02.01.01 10 vH Der Gesamtgrad der Behinderung ist weiterhin mit 50 vH festzustellen. Im Vergleich zu dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 01.07.2013 erhobenen klinischen Befund ist keine maßgebliche Verbesserung des Leidenszustandes eingetreten. 1.
  6. Die von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung erfolgte am 22.07.
  7. 1.
  8. Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift und den dieser beigelegten Beweismittel am 04.02.2016 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 1.
  9. Die im Rahmen der persönlichen Untersuchung nachgereichten Beweismittel sind am 05.04.2016 bei der belangten Behörde und am 30.05.2016 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  10. Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  11. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )".
  12. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Zu 1.1 und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt, sowie aus dem mit Stichtag 14.03.2017 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene Gutachten Dris. XXXX und dessen Ergänzung - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene Gutachten Dris. römisch 40 und dessen Ergänzung - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen das Gutachten und dessen Ergänzung auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund und der Aktenlage entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen. Der Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Deren Inhalt wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Der befasste Sachverständige hat sich mit den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt und fasst deren wesentlichen Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen: -Strichaufzählung Ambulanzbesuch vom 23.10.2014: Morbus Crohn, 82 kg, immunsuppressive Behandlung mit Puri-Nethol sowie Detailangaben — steht im Einklang mit Position
  13. -Strichaufzählung Patientenbrief Dr. XXXX vom 22.08.2014 damals Erschöpfungsdepression, Behandlung mit Psychopharmaka — diese ist wieder beendet worden.Patientenbrief Dr. römisch 40 vom 22.08.2014 damals Erschöpfungsdepression, Behandlung mit Psychopharmaka — diese ist wieder beendet worden. -Strichaufzählung MRT-Befund vom 17.08.2015: Zustand nach Ileocoekalresektion mit milder entzündlicher Manifestation. Keine Stenose, keine vorgeschaltete Dilatation, kein Hinweis auf Fisteln oder Abszesse. -Strichaufzählung Recto-Coloskopie Befund inklusive Histologie vom 16.12.2015: Morbus Crohn: gesamtes Colon frei, im Ileum neoterminale 2 fissurale Ulcera, proximal Engstellung, nicht passierbar. Histologisch ödematöse Schleimhaut mit diskontinuierlicher Entzündung — Befund prinzipiell passend zu Morbus Crohn, gering aktive Phase. -Strichaufzählung Ambulanzbesuch an der XXXX vom 28.09.2015: Gewichtszunahme auf 87 kg (wobei auch die Cortisonbehandlung mitgespielt haben dürfte). Behandlung mit Humira geplant. Durch diesen Befund sind rezidivierende und länger anhaltende Beschwerden sowie häufige Durchfälle dokumentiert. Der unteren Rahmensatz wurde gewählt, da nur von einer geringen Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes ausgegangen werden konnte.Ambulanzbesuch an der römisch 40 vom 28.09.2015: Gewichtszunahme auf 87 kg (wobei auch die Cortisonbehandlung mitgespielt haben dürfte). Behandlung mit Humira geplant. Durch diesen Befund sind rezidivierende und länger anhaltende Beschwerden sowie häufige Durchfälle dokumentiert. Der unteren Rahmensatz wurde gewählt, da nur von einer geringen Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes ausgegangen werden konnte. -Strichaufzählung Anmerkung zu den oben genannten Befunden: Wie in einem Befund angekündigt, ist die Behandlung auf Humira umgestellt worden, der Befund der Koloskopie inklusive Histologie steht mit der Angabe "nachweislich chronische Schleimhautveränderungen"- in Position 07.04.05 in Einklang. Die vorgelegten Beweismittel stehen somit nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt. Im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und dessen Ergänzung wird überzeugend ausgeführt, dass zur Beurteilung des Leidens "Morbus Crohn" die Richtsatzposition 07.04.05 mit dem unteren Rahmensatz heranzuziehen ist, da beim Beschwerdeführer zwar erhöhte Stuhlgangfrequenz und chronisch aktiver Verlauf des Morbus Crohn mit erhöhtem Bedarf an Immunsuppression besteht, jedoch ein guter Allgemein- und Ernährungszustand vorliegt. Er hält weiters schlüssig fest, dass die vom Beschwerdeführer in der Berufungsschrift angeführten Arthralgien (Gelenksschmerzen ohne morphologische Veränderungen) im Krankheitsbild Morbus Crohn a priori erfasst sind.Im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und dessen Ergänzung wird überzeugend ausgeführt, dass zur Beurteilung des Leidens "Morbus Crohn" die Richtsatzposition 07.04.05 mit dem unteren Rahmensatz heranzuziehen ist, da beim Beschwerdeführer zwar erhöhte Stuhlgangfrequenz und chronisch aktiver Verlauf des Morbus Crohn mit erhöhtem Bedarf an Immunsuppression besteht, jedoch ein guter Allgemein- und Ernährungszustand vorliegt. Er hält weiters schlüssig fest, dass die vom Beschwerdeführer in der Berufungsschrift angeführten Arthralgien (Gelenksschmerzen ohne morphologische Veränderungen) im Krankheitsbild Morbus Crohn a priori erfasst sind. Dies steht im Einklang mit der Einschätzungsverordnung, welche für chronische Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen, die Richtsatzposition 07.04.05 vorsieht, wobei der untere Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 30 vH heranzuziehen ist, wenn häufig rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle mit nachweislich chronischen Schleimhautveränderungen und geringe bis mittelschwere Beeinträchtigungen des Allgemein- und Ernährungszustandes vorliegen. Allerdings wird vom Sachverständigen auch dargelegt, dass es mit Ausnahme der geringen Gewichtszunahme von 2 kg seit der Untersuchung am 01.07.2013 zu keiner weiteren Veränderung des Gesundheitszustandes gekommen ist und dass die Einschätzung des Leidens Morbus Crohn im Gutachten vom 01.07.2013 retrospektiv hoch erscheint, da im Kontext zu Richtsatzposition 07.04.06 eine erhebliche Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes oder eine schwere Beeinträchtigung des Ernährungszustandes gefordert wird. Im Gutachten vom 01.07.2013 wird guter Allgemein- und Ernährungszustand bei einer Körpergröße von 174 cm und einem Gewicht von 82 kg beschrieben. Die Heranziehung der Richtsatzposition 07.04.06 mit dem unteren Rahmensatz erfolgte mit der Begründung, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach Dünn- und Dickdarmteilresektion, schubhaftem Verlauf mit frequenten Durchfällen - mit immunsuppressiver Therapie während der Schübe -vorlag. Das in diesem Gutachten beschriebene Leidensausmaß des "Morbus Crohn" entspricht aber somit - entgegen der damals erfolgten Beurteilung – dem in Richtsatzposition 07.04.05 geforderten Leidensausmaß, was im Einklang mit den Ausführungen Dris. XXXX steht.Im Gutachten vom 01.07.2013 wird guter Allgemein- und Ernährungszustand bei einer Körpergröße von 174 cm und einem Gewicht von 82 kg beschrieben. Die Heranziehung der Richtsatzposition 07.04.06 mit dem unteren Rahmensatz erfolgte mit der Begründung, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach Dünn- und Dickdarmteilresektion, schubhaftem Verlauf mit frequenten Durchfällen - mit immunsuppressiver Therapie während der Schübe -vorlag. Das in diesem Gutachten beschriebene Leidensausmaß des "Morbus Crohn" entspricht aber somit - entgegen der damals erfolgten Beurteilung – dem in Richtsatzposition 07.04.05 geforderten Leidensausmaß, was im Einklang mit den Ausführungen Dris. römisch 40 steht. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine relevante Änderung im klinischen Befund gegenüber dem Gutachten vom 01.07.2013 nicht objektivierbar ist, vielmehr wurde im Gutachten vom 01.07.2013 der Grad der Behinderung des Leidens "Morbus Crohn" mit einem zu hohen Grad der Behinderung beurteilt. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht in Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX und dessen Ergänzung werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und dessen Ergänzung werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zu 1.4) Das Schreiben mit welchem die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde erfolgt ist weist am Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes das Datum 04.02.2016 auf. Zu 1.5) Die Untersuchung im Rahmen derer das nachgereichte Befundkonvolut übergeben wurde, ist am 05.04.2016 erfolgt. Der Eingangsvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes auf Gutachten und beiliegendem Befundkonvolut weist das Datum 30.05.2016 auf.
  14. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise).

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Da die von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung am 22.07.2015 durchgeführt worden ist war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

§ 27Abs. 1a BEinst

G hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.

Paragraph 27, Absatz eins a, BEinstG hat im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt – bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand – der festgestellte Grad der Behinderung unberührt. Eine allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung des Grades der Behinderung kann ohne entsprechende Sachverhaltsänderung (Besserung des Leidenszustandes) nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69Abs. 1 und 3 AVG bzw. § 32 Vw

GVG nicht aber im Wege einer Neufestsetzung des Grades der Behinderung korrigiert werden.Eine allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung des Grades der Behinderung kann ohne entsprechende Sachverhaltsänderung (Besserung des Leidenszustandes) nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, Absatz eins und 3 AVG bzw. Paragraph 32, VwGVG nicht aber im Wege einer Neufestsetzung des Grades der Behinderung korrigiert werden. Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, welches dem rechtskräftigen Bescheid vom 06.09.2013 zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf 30 vH ergeben. Die damalige Beurteilung des "Morbus Crohn" stellt jedoch eine Fehleinschätzung dar, eine Besserung des Leidenszustandes konnte nicht objektiviert werden. Demnach ist der Grad der Behinderung weiterhin mit 50 vH festzusetzen, so dass spruchgemäß zu entscheiden war. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren

§ 14Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.(§ 19 Abs. 1 BEinst

G auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.(Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,) Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 04.02.2016 vorgelegt worden ist, waren die vom Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung erstmalig vorgelegten Beweismittel nicht zu berücksichtigen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W141.2120641.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.