Obsah (11)
§§ 28§ 8§§ 55§ 9§ 52§ 46Art 133§ 3§§ 57§ 10§ 63RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlW151 2120114-1 SpruchW151 2120114-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, M
§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw
GVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins
Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wirdrömisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird XXXX
§§ 55, 57 Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 9
BFA-VG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. Es wird
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig ist.römisch 40
Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 9, BFA-VG wird gegen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wird
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung von römisch 40
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist.
§ 55Abs.
1-3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von XXXX 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise von römisch 40 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 05.12.2014 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Dari übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei XXXX, geboren am XXXX in der Provinz Herat, Distrikt Ingiel, afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Er sei traditionell verheiratet und spreche Dari. Er habe 11 Jahre die Schule besucht und sei zuletzt als Dolmetscher tätig gewesen. Seine Familie lebe weiterhin in der Heimat.
- Am 05.12.2014 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Dari übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Provinz Herat, Distrikt Ingiel, afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Er sei traditionell verheiratet und spreche Dari. Er habe 11 Jahre die Schule besucht und sei zuletzt als Dolmetscher tätig gewesen. Seine Familie lebe weiterhin in der Heimat. Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass er die letzten acht Jahre bei der NATO als Dolmetscher gearbeitet habe und deswegen von den Taliban bedroht und verfolgt worden sei. Die Dorfbewohner hätten ihn aufgrund seiner Position und seines guten Verdienstes als Ungläubigen dargestellt. Darum sei er vor ca. 2 Monaten aus Afghanistan geflohen.
- Am 09.04.2015 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein und eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Darin gab der BF an, dass er bis jetzt die Wahrheit gesagt habe. Der BF legte seine Tazkira, die seiner Frau und seiner Töchter sowie seine Heiratsurkunde im Original vor. Seine Familie lebe im Moment bei seinem Schwager im Distrikt Ingil, im Dorf XXXX. Weiters legte der BF eine Deutschkursbestätigung vor. Der BF sei gesund, er habe aber, seit einem Zwischenfall mit den Taliban, bei dem er mit einem Gewehrkolben im Bereich des Ohrs und des Mundes geschlagen worden sei, Probleme mit seinem Gehör und seinen Zähnen (Vorlage medizinischer Befund). Der BF gab an, dass bei die den italienischen Truppen als Dolmetscher gearbeitet habe. Er spreche Englisch, Italienisch, Dari und Paschtu. Weiters legte der BF seinen Führerschein sowie fünf Zertifikate der Italian Airforce und der ISAF vor sowie eine Bestätigung über die Gefahr, in der sich der BF befinde, der Dorfbewohner seines Heimatdorfes vor. Er habe elf Jahre die Schule in der Stadt Herat besucht. Aufgrund von wirtschaftlichen und finanziellen Problemen habe er die Schule nicht abschließen können, sondern sei Bäcker geworden. Er habe ca. sieben Jahre in seiner Bäckerei in der Stadt Herat, XXXX, gearbeitet. Danach habe er von 2006 bis 2014 für die NATO gearbeitet. Er sei am Flughafen in Herat tätig gewesen, wo er verschiedene Gespräche übersetzt habe. Aufgrund der ständig wechselnden Mitarbeiter (alle sechs Monate) könne er sich an keinen Namen mehr erinnern.
- Am 09.04.2015 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein und eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Darin gab der BF an, dass er bis jetzt die Wahrheit gesagt habe. Der BF legte seine Tazkira, die seiner Frau und seiner Töchter sowie seine Heiratsurkunde im Original vor. Seine Familie lebe im Moment bei seinem Schwager im Distrikt Ingil, im Dorf römisch 40 . Weiters legte der BF eine Deutschkursbestätigung vor. Der BF sei gesund, er habe aber, seit einem Zwischenfall mit den Taliban, bei dem er mit einem Gewehrkolben im Bereich des Ohrs und des Mundes geschlagen worden sei, Probleme mit seinem Gehör und seinen Zähnen (Vorlage medizinischer Befund). Der BF gab an, dass bei die den italienischen Truppen als Dolmetscher gearbeitet habe. Er spreche Englisch, Italienisch, Dari und Paschtu. Weiters legte der BF seinen Führerschein sowie fünf Zertifikate der Italian Airforce und der ISAF vor sowie eine Bestätigung über die Gefahr, in der sich der BF befinde, der Dorfbewohner seines Heimatdorfes vor. Er habe elf Jahre die Schule in der Stadt Herat besucht. Aufgrund von wirtschaftlichen und finanziellen Problemen habe er die Schule nicht abschließen können, sondern sei Bäcker geworden. Er habe ca. sieben Jahre in seiner Bäckerei in der Stadt Herat, römisch 40 , gearbeitet. Danach habe er von 2006 bis 2014 für die NATO gearbeitet. Er sei am Flughafen in Herat tätig gewesen, wo er verschiedene Gespräche übersetzt habe. Aufgrund der ständig wechselnden Mitarbeiter (alle sechs Monate) könne er sich an keinen Namen mehr erinnern. Er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern und seinen Geschwistern, weshalb er auch nicht wisse, wo sich diese nun aufhalten würden. Seit seiner Ehe sei es zum Bruch mit der Familie gekommen. Früher hätten sie auch im Dorf XXXX gelebt. Der BF habe dort mit seiner Ehefrau und seinen drei Töchtern bis zu seiner Flucht gelebt. Er stehe in regelmäßigem telefonischen Kontakt mit seiner Frau, die sich nun bei ihrem Bruder aufhalte.Er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern und seinen Geschwistern, weshalb er auch nicht wisse, wo sich diese nun aufhalten würden. Seit seiner Ehe sei es zum Bruch mit der Familie gekommen. Früher hätten sie auch im Dorf römisch 40 gelebt. Der BF habe dort mit seiner Ehefrau und seinen drei Töchtern bis zu seiner Flucht gelebt. Er stehe in regelmäßigem telefonischen Kontakt mit seiner Frau, die sich nun bei ihrem Bruder aufhalte. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass er aufgrund seiner Tätigkeit Probleme bekommen habe. Seine Ehefrau habe ihm erzählt, dass der Imam der Moschee beim Freitagsgebet gesagt habe, dass der BF sein Gebet nicht in der Moschee verrichte, keine Almosen gebe und Christ geworden sei. Daraufhin seien einige bewaffnete Personen in das Haus des BF eingedrungen und hätten seine Frau geohrfeigt, Dinge zerstört und den Laptop des BF mitgenommen. Daraufhin sei seine Frau zu ihrem Vater gegangen. Am nächsten Tag sei der BF zur Polizei gegangen, um den Vorfall anzuzeigen. Die Polizei habe ihm gesagt, dass er mit keiner Unterstützung rechnen könne, da sie nicht einmal für ihre eigene Sicherheit sorgen könnten. Daraufhin habe er den Vorfall auch auf seinem Stützpunkt gemeldet. Ihm sei zugesichert worden, dass der Sicherheitsdienst Ermittlungen aufnehmen würde. Einige Tage später sei der BF auf dem Weg zu seinem Schwiegervater gewesen, als er von vier bewaffneten Männern aufgehalten worden sei. Diese hätten die Scheibe auf der Fahrerseite eingeschlagen und dabei den BF an Ohr und Gesicht verletzt. Der BF sei geflohen und habe dabei einen der Männer mit dem Auto erfasst und niedergeführt. Darum sei auf das Auto des BF mehrfach geschossen worden. Da auch die Reifen getroffen worden seien, habe er die Flucht zu Fuß fortgesetzt. Er sei in das Dorf XXXX gekommen und habe dort Schutz bei einem ehemaligen Schulkollegen gesucht. Der Freund habe ihn nach einigen Stunden in die Stadt XXXX gebracht, von wo aus der BF seine weitere Flucht geplant habe. Da dies schon der zweiter Angriff auf den BF gewesen sei und er Angst vor weiteren Repressalien gehabt habe, sei er aus Afghanistan in den Iran mit einem Flugzeug gereist. Seinen Reisepass hab der BF dann auf der weiteren Reise in die Türkei verloren. Die Reise nach Österreich habe ca. zwei bis drei Monate gedauert. Abschließend gab der BF an, dass er keine innerstaatliche Fluchtalternative habe, da er eine Person mit dem Auto niedergefahren habe und man ihn als Dolmetscher überall finden könne. Er habe Angst um seine Familie. Seine Frau, die nun bei ihrem Bruder wohne, habe seither von keinen weiteren Vorfällen erzählt.Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass er aufgrund seiner Tätigkeit Probleme bekommen habe. Seine Ehefrau habe ihm erzählt, dass der Imam der Moschee beim Freitagsgebet gesagt habe, dass der BF sein Gebet nicht in der Moschee verrichte, keine Almosen gebe und Christ geworden sei. Daraufhin seien einige bewaffnete Personen in das Haus des BF eingedrungen und hätten seine Frau geohrfeigt, Dinge zerstört und den Laptop des BF mitgenommen. Daraufhin sei seine Frau zu ihrem Vater gegangen. Am nächsten Tag sei der BF zur Polizei gegangen, um den Vorfall anzuzeigen. Die Polizei habe ihm gesagt, dass er mit keiner Unterstützung rechnen könne, da sie nicht einmal für ihre eigene Sicherheit sorgen könnten. Daraufhin habe er den Vorfall auch auf seinem Stützpunkt gemeldet. Ihm sei zugesichert worden, dass der Sicherheitsdienst Ermittlungen aufnehmen würde. Einige Tage später sei der BF auf dem Weg zu seinem Schwiegervater gewesen, als er von vier bewaffneten Männern aufgehalten worden sei. Diese hätten die Scheibe auf der Fahrerseite eingeschlagen und dabei den BF an Ohr und Gesicht verletzt. Der BF sei geflohen und habe dabei einen der Männer mit dem Auto erfasst und niedergeführt. Darum sei auf das Auto des BF mehrfach geschossen worden. Da auch die Reifen getroffen worden seien, habe er die Flucht zu Fuß fortgesetzt. Er sei in das Dorf römisch 40 gekommen und habe dort Schutz bei einem ehemaligen Schulkollegen gesucht. Der Freund habe ihn nach einigen Stunden in die Stadt römisch 40 gebracht, von wo aus der BF seine weitere Flucht geplant habe. Da dies schon der zweiter Angriff auf den BF gewesen sei und er Angst vor weiteren Repressalien gehabt habe, sei er aus Afghanistan in den Iran mit einem Flugzeug gereist. Seinen Reisepass hab der BF dann auf der weiteren Reise in die Türkei verloren. Die Reise nach Österreich habe ca. zwei bis drei Monate gedauert. Abschließend gab der BF an, dass er keine innerstaatliche Fluchtalternative habe, da er eine Person mit dem Auto niedergefahren habe und man ihn als Dolmetscher überall finden könne. Er habe Angst um seine Familie. Seine Frau, die nun bei ihrem Bruder wohne, habe seither von keinen weiteren Vorfällen erzählt. Dem BF wurden die aktuellen Länderfeststellungen übergeben und eine Frist zur Stellungnahme zu diesen eingeräumt.
- Mit Bescheid vom 23.12.2015, Zl: XXXX, wies das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen den Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3Abs.1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, wies den Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G wurde nicht erteilt, gegen ihn
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.4. Mit Bescheid vom 23.12.2015, Zl: römisch 40 , wies das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab, wies den Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Die Identität des BF stehe fest. Der von ihm angegebene ausschlaggebende Fluchtgrund, nämlich wegen der Tätigkeit bei der ISAF am Flughafen in Herat von den Taliban bedroht worden sei, sei nicht glaubhaft. Der BF habe keine Probleme mit den staatlichen Behörden und werde auch nicht vom afghanischen Staat gesucht. Er werde in seiner Heimat weder aus ethnischen, religiösen oder politischen Gründen verfolgt. Ihm drohe keine Verfolgung. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr einer Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre. Seiner Familie lebe weiterhin in Afghanistan, sodass der BF in keine Notlage geraten würde. Aufgrund seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung könne er sich wieder in das Alltagsleben ind er Heimatregion eingliedern. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die Identität des BF aufgrund der Vorlage von Identitätsdokumenten feststehe. Der BF sei bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig. Die Behörde gehe davon aus, dass die Schilderung zu den Beweggründen der Flucht unglaubwürdig gewesen sei. Die Angaben zum behaupteten Fluchtgrund seien insgesamt nicht nachvollziehbar gewesen und hätten auf allgemeinen Aussagen beruht. Der BF sei nicht in der Lage gewesen, die Vorfälle chronologisch und in sich stimmig zu schildern, wodurch den Angaben zum Fluchtgrund die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Der BF gab an, dass er bereits acht Jahre für die Nato gearbeitet habe und es in dieser Zeit zu keinen Vorfällen gekommen sei. Dagegen wurde noch einmal auf die Angaben in der Ersteinvernahme hingewiesen werden, wo der BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe angegeben habe, dass er von den Dorfbewohnern aufgrund seiner Arbeit als ungläubig dargestellt worden und in deren Ungunst gefallen sei. Dazu stehe die Vorlage eines Unterstützungsschreibens der Dorfbewohner im Widerspruch. Es sei unklar, warum die Dorfbewohner, die die gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung des BF kritisieren würden und ihm vorwerfen würden, ungläubig zu sein, ihn auf diese Weise zu unterstützen. Aus dem Schreiben sei auch insofern nicht nachvollziehbar, an wen der Hilferuf gerichtet und wer der Aggressor der Bedrohung sei. Darin sei lediglich erwähnt worden, dass der BF von verschiedenen Seiten und unbekannten Personen bedroht worden sei und dass die Gefahr einer Entführung bzw. sogar Ermordung bestünde. Darum erscheine es der Behörde auch nachvollziehbar, warum der BF von der örtlichen Polizei keine Unterstützung erhalten habe. Das vorgelegte Schreiben besitze keinerlei Aussagekraft und sei zur Untermauerung des Fluchtvorbringens völlig ungeeignet. Hinsichtlich der Bedrohungen durch unbekannte Personen sei auszuführen, dass es dem BF in seiner Befragung vor dem BFA nicht gelungen sei diese zu konkretisieren. Es sei nicht erkennbar, wie die beiden geschilderten Vorfälle, im Haus des BF und mit dem Auto, zusammenhängen und wie sie in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen würden. Schlussendlich seien auch die Angaben zur tatsächlichen Ausreise zweifelhaft und widersprüchlich gewesen. In einer Gesamtbetrachtung habe der BF eine Verfolgung seiner Person nicht glaubhaft machen können. Der BF habe die Behauptungen weder näher ausführen noch substantiieren können. Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich aus den Länderberichten ergebe, dass es Ende 2011 zu einer Transitionsperiode in seiner Heimatprovinz gekommen sei, indem die Hauptverantwortung für die Sicherheit der Provinz Herat von den internationalen Streitkräften an die nationalen afghanischen Streitkräfte (ANSF) übergeben worden sei und somit – in Folge der Umstrukturierungen im Personalstand am Flughafen Herat, speziell am Stützpunkt der ISAF –reine wirtschaftliche Gründe für die Ausreise des BF zum Hintergrund gehabt hätten. Aufgrund des nicht glaubwürdigen Vorbringens des BF sei auch keine Bedrohung in der Heimatregion anzunehmen. Es bestehe keine sonstige, wie auch immer geartete, besondere Gefährdung der Person des BF. Dem Vorbringen seien auch keine anderen Fluchtgründe zu entnehmen gewesen. Es bestehe keine exzeptionelle Gefährdungslage in Afghanistan, die praktisch jeden treffen könnte. Es seien keine Umstände bekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Der BF könne wie bisher seinen Lebensunterhalt im Kreis seiner Familie bestreiten und würde so in keine existenzgefährdende Lage geraten. Der BF verfüge in der Heimat weiterhin über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, von denen er bei einer Rückkehr Unterstützung erhalten würde. Aus den Länderinformationen sei nicht ersichtlich, dass es für den BF nicht sicher wäre, seine Heimatprovinz Herat zu erreichen.Aufgrund des nicht glaubwürdigen Vorbringens des BF sei auch keine Bedrohung in der Heimatregion anzunehmen. Es bestehe keine sonstige, wie auch immer geartete, besondere Gefährdung der Person des BF. Dem Vorbringen seien auch keine anderen Fluchtgründe zu entnehmen gewesen. Es bestehe keine exzeptionelle Gefährdungslage in Afghanistan, die praktisch jeden treffen könnte. Es seien keine Umstände bekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Der BF könne wie bisher seinen Lebensunterhalt im Kreis seiner Familie bestreiten und würde so in keine existenzgefährdende Lage geraten. Der BF verfüge in der Heimat weiterhin über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, von denen er bei einer Rückkehr Unterstützung erhalten würde. Aus den Länderinformationen sei nicht ersichtlich, dass es für den BF nicht sicher wäre, seine Heimatprovinz Herat zu erreichen. Rechtlich beurteilend wurde ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise vorgebracht habe, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei. Subsidiärer Schutz wurde dem BF ebenso nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bestehe. Der BF verfüge über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in der Heimat. Sohin sei die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden gewesen.Subsidiärer Schutz wurde dem BF ebenso nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bestehe. Der BF verfüge über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in der Heimat. Sohin sei die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden gewesen. Auch lag keine Voraussetzung für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vor. Ebenso wurde die Rückkehrentscheidung nach §9 Abs. 1-3 BFA-VG als zulässig erachtet.Auch lag keine Voraussetzung für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vor. Ebenso wurde die Rückkehrentscheidung nach §9 Absatz eins -, 3, BFA-VG als zulässig erachtet. 5. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 23.12.2015 mit Verfahrensanordnung
§ 63Abs.
2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.5. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 23.12.2015 mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG der Verein Menschenrechte Österreich
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Mit Schreiben vom 12.01.2016 erhob der BF durch seine Vertretung, MigrantInnenverein St. Marx, Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung zu beheben und in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Afghanistan und den spezifischen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkten befasst, allenfalls die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei. Nach einer kurzen Zusammenfassung des Sachverhalts wurde ausgeführt, dass die Sichtweises der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sei und die Beweiswürdigung fast ausschließlich aus Zitaten aus dem Protokoll und Textbausteinen bestehen würde. Ein erkennbarer Begründungswert sei dadurch nicht gegeben, da scheinbar nur selektiv Aussagen herausgenommen worden seien, die die Argumentation der Behörde stützen konnten. Es sei auffällig wie detailliert der BF seine Fluchtgründe dargestellt habe. Seine Ausführungen seien konkret, nachvollziehbar, ausführlich und ohne Nachfragen erfolgt. Er habe durch genaue Angaben über Zeiten und Orte, Details und scheinbar unwichtige Nebenaspekte seinen Erklärungen Glaubwürdigkeit verleihen und diese durch Vorlage von Beweismitteln untermauern können. Die Begründungen der Behörde hätten sich im Widerspruch dazu lediglich auf Spekulationen über die Authentizität der vorgelegten Bestätigung des Dorfrates und unkonkretisierte Verweise gestützt. Die Behörde habe es unterlassen, Recherchen im Heimatland des BF zu seinen Fluchtgründen anzustellen. Das Vorbringen des BF sei asylrelevant, da weder eine Schutzwilligkeit noch eine Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden gegeben sei. Nach ständiger Judikatur könne in so einem Fall auch einer von einer Privatperson bzw. privaten Gruppierung ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen. Diesbezüglich wurde auf eine Entscheidung des VwGH (2011/23/0064) hingewiesen. Ebenso wurden Risikoprofile von afghanischen Flüchtlingen aus den UNHCR Richtlinien zitiert. Aufgrund der Mitarbeit des BF bei den italienischen Streitkräften in Afghanistan unterliege er einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr. Auch aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage sei dem BF eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich. Das BVwG habe in einer Vielzahl an Entscheidungen erkannt, dass Afghanen ohne familiäre oder soziale Netze bei einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würden. Dies sei beim BF der Fall, da die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan unverändert schlecht sei und es in den Jahren 2014 und 2015 zu einer steten Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen sei. Somit bestünde im Fall einer Abschiebung des BF die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung aufgrund der schlechten Sicherheitslage. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens habe nur eine unzureichende Behandlung mit dem Vorbringen des BF erfolgt. Insgesamt sei festzustellen, dass das Vorbringen des BF glaubwürdig und gründlich substantiiert sei. Dem BF drohe in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der GFK und sei ihm deshalb Asyl zu gewähren gewesen. Aufrgund der schlechten Sicherheitslage sowie der fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative sei dem BF zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren, oder aufgrund der Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären gewesen. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit der konkreten Situation in Afghanistan auseinanderzusetzen und habe somit die Verpflichtung zur Durchführung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens verletzt. Dadurch sei es der Behörde auch nicht möglich gewesen, sich mit der konkreten Situation des BF aus rechtlicher Sicht auseinanderzusetzen.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 26.01.2016 vom BFA vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 04.02.2016 wurde die Auflösung der Vollmacht für den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann bekannt gegeben.
- Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 11.11.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein seines Rechtsvertreters, eines länderkundigen Sachverständigen sowie eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Dem BF wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift): "R: Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie gesund? Befinden Sie sich derzeit in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente? Mir ist im Akt der Befund von Ihrer Otosklerose vom HNO-Arzt vorgelegt worden. BF: Ich bin vollkommen gesund. Ich befinde mich nicht in medizinischer Behandlung und ich nehme auch keine Medikamente. R: Sie haben einen Befund vom HNO Dr, Kurt Neuwirth vorgelegt und dieser hat bei Ihnen eine Otosklerose im Ohr festgestellt. Nachdem ich kein Arzt bin und derzeit keinen medizinischen SV bestellen wollte, habe ich im Internet recherchiert (OZ 6). Es kommt heraus, dass es sich um eine Erkrankung des Knochens handelt, die entweder hormonell, viral oder aufgrund einer erblichen Situation hervorgerufen ist. Sie haben im Verfahren vorgebracht, sie seien von den Taliban mit einem Gewehrkolben geschlagen worden und da wäre das Ohr verletzt worden. Dieser Befund würde das wiederspiegeln. Meiner Ansicht nach, spiegelt es das nicht, weil es sich nach OZ 6 um eine Erkrankung des Ohres handelt und nicht um etwas, was aufgrund einer Verletzung hervorgerufen worden ist. BF: Nachdem ich mit dem Gewehrkolben verletzt wurde, wurde auch mein Ohr verletzt. Seit diesem Vorfall habe ich Ohrschmerzen. In Afghanistan bin ich deswegen nicht in medizinischer Behandlung gewesen. Als ich in Österreich zu einem Facharzt gegangen bin, wurde mir der bereits vorgelegte Befund gegeben. RV: Der Befund sagt aber, dass diese Krankheit nicht von einer Verletzung stammt, sondern von einer Krankheit oder erblich bedingt ist. Dazu sollen Sie etwas sagen.Regierungsvorlage, Der Befund sagt aber, dass diese Krankheit nicht von einer Verletzung stammt, sondern von einer Krankheit oder erblich bedingt ist. Dazu sollen Sie etwas sagen. BF: Soweit ich weiß, hatte in meiner Familie niemand Probleme mit dem Ohr. Bei dem Schlag wurde nicht nur mein Ohr verletzt, sondern auch mein Zahn. Ich habe die Schmerzen seit diesem Vorfall. R: Wie kam es dazu, dass Sie in Österreich zu einem HNO-Arzt gingen. Wurden Sie hingeschickt oder war das Ihr eigener Wunsch? BF: Ich hatte Ohrenschmerzen und mein Heimleiter hat mich zu einem HNO-Arzt gebracht. R: Sie haben gesagt, Sie haben auch Schmerzen im Zahn. Warum sind Sie dann nicht von einem Kieferorthopäden oder Zahnarzt behandelt worden? BF: Bei dem Angriff wurde mein Zahn ausgeschlagen. Im Iran habe ich mir einen künstlichen Zahn machen lassen. Ich habe keine Schmerzen mehr. R: Wie lange waren Sie im Iran? BF: Ich war ca. 4 bis 5 Tage im Iran. R: Innerhalb dieser kurzen Zeit haben Sie sich schon den Zahn richten lassen? BF: Im Iran hatte ich Bekannte und ehemalige Nachbarn sowie Angehörige, die mich dabei unterstützt haben, dass innerhalb weniger Tage ein künstlicher Zahn eingesetzt werden konnte. R: Wo war das im Iran? BF: Das war in XXXX (phonetisch).BF: Das war in römisch 40 (phonetisch). R: Wie sind Sie von Afghanistan in den Iran gekommen? BF: Per Flugzeug. R: Bei der allerersten Einvernahme wurde angegeben, dass Sie nach XXXX gefahren sind. Jetzt haben Sie angegeben XXXX. Ist das möglicherweise ein Protokollierungsfehler?R: Bei der allerersten Einvernahme wurde angegeben, dass Sie nach römisch 40 gefahren sind. Jetzt haben Sie angegeben römisch 40 . Ist das möglicherweise ein Protokollierungsfehler? BF: Nachdem ich Afghanistan verlassen habe, bin ich zuerst nach Maschat gereist, von dort aus bin ich nach XXXX und anschließend nach XXXX gefahren.BF: Nachdem ich Afghanistan verlassen habe, bin ich zuerst nach Maschat gereist, von dort aus bin ich nach römisch 40 und anschließend nach römisch 40 gefahren. R: Von wo aus Afghanistan wohin in den Iran sind Sie geflogen? BF: Ich bin vom Flughafen in Herat abgereist und bin am Flughafen in Maschat angekommen. R: Sie haben im Verfahren vor dem BFA angegeben, Sie haben dazu schon ein Visum für den Iran in der Hand gehabt, das Ihr Freund XXXX besorgt habe, ist das richtig?R: Sie haben im Verfahren vor dem BFA angegeben, Sie haben dazu schon ein Visum für den Iran in der Hand gehabt, das Ihr Freund römisch 40 besorgt habe, ist das richtig? BF: Ja, das ist richtig. Ich selbst konnte mich nicht darum kümmern. R an SV: Können Sie mir beantworten, wie lange man als afghanischer Staatsbürger in Afghanistan braucht, um üblicherweise ein Visum für den Iran zu beantragen. Kann das nur einen Tag dauern. SV: Wenn man Beziehungen hat, kann das nur ein bis zwei Tage dauern. R: Beantragen Sie die zum Beweisthema, ob eine Otosklerose nicht nur die drei oben genannten Umstände hervorgerufen werden kann (siehe OZ 6); sondern auch durch eine Verletzung wie etwa der Stoß eines Gewehrkolbens oder ein Schlag verursacht werden kann, die Einvernahme eines medizinischen SV aus dem Gebiet der HNO. RV: Das behalte ich mir derzeit vor.Regierungsvorlage, Das behalte ich mir derzeit vor. SV: Hat die Zahnreparatur im Iran stattgefunden, wie Sie endgültig aus dem Iran geflohen sind oder sind Sie nach der Zahnreparatur wieder in den Iran zurückgekehrt? BF: Ich bin nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt, weil mein Leben dort in Gefahr war. R: Fühlen Sie sich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen? Gibt es Hinderungsgründe aus medizinischer Sicht? BF: Ich bin gesund und kann der Verhandlung folgen. RV: Wurde die Beeinträchtigung operiert, weil das in einer Ihrer Einvernahmen so angegeben wurde?Regierungsvorlage, Wurde die Beeinträchtigung operiert, weil das in einer Ihrer Einvernahmen so angegeben wurde? BF: Nein, die Ärzte haben eine Operation empfohlen, ich habe dieser jedoch nicht zugestimmt. Ich wollte nicht, dass mir eine Narkose verabreicht wird, weil das mit einem Risiko und mit dem Tod verbunden ist. Ich habe eine Frau und Kinder, für die verantwortlich bin. R: Sie haben mir vorher Ihre Zähne gezeigt, aber da fehlt ja noch immer ein Zahn. BF zeigt im Vorderkiefer einen Schneidezahn, der herausgenommen werden kann und wieder aufgesteckt werden kann und bringt dazu vor, dass dies jener ist, der ihm ausgeschlagen wurde und dann im Iran wieder saniert wurde. R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt? Haben Sie diese Protokolle gut verstanden? BF: Die Einvernahmen sind rückübersetzt worden. Ich hatte aber nicht das Gefühlt, dass jeder Satz wortwörtlich rückübersetzt wurde, da ich einen Herati-Dialekt spreche, kann es sein, dass damals nicht alles 100%-ig vom D verstanden und dementsprechend protokolliert wurde. R: Hat sich im Laufe des Verfahrens bis heute herausgestellt, dass es etwas gibt, das damals nicht richtig protokolliert wurde und Sie nicht richtig stellen konnten? Wenn ja, tun Sie das bitte jetzt. BF: Ich selbst habe meine Einvernahmen gelesen und mir ist kein Fehler aufgefallen. Sollte sich aber im Laufe der Verhandlung herausstellen, dass etwas in den vorherigen Einvernahmen nicht so protokolliert worden ist, wie ich es angegeben habe, würde ich es gerne heute richtig stellen. R: Dann möchte ich Sie gleich zu einem Punkt konkret fragen, der mir aufgefallen ist. Einerseits haben Sie im Verfahren bei der Ersteinvernahme, was den Zeitpunkt Ihrer Ausreise aus Afghanistan betrifft, angegeben, dass es ca. zwei Monate vor dem 05.12.2014 war, somit ergebe das einen Fluchtzeitpunkt aus Afghanistan mit Oktober
- Vor dem BFA haben Sie das dann korrigiert, dass Sie bereits im August 2014 aus Afghanistan geflohen seien und dass es bei der Ersteinvernahme zu einer Falschprotokollierung gekommen sein. Können Sie mir das erklären? Ich würde gerne wissen, wann Sie tatsächlich Afghanistan verlassen haben. BF: Ich habe im achten Monat 2014 Afghanistan verlassen. Ich habe bereits vorhin darauf hingewiesen, dass es wahrscheinlich aufgrund meines Dialektes zu Verständigungsproblemen gekommen ist. R: Dann halte ich Ihnen vor, dass die Frau Shukoor, die Dolmetscherin vor dem BFA, eine ausgezeichnete Dolmetscherin ist, die noch nie ein Problem gehabt hat, in einer Einvernahme zu übersetzten. Diese Person ist mir namentlich bekannt. RV: Was meinen Sie mit dem achten Monat nach Ihren afghanischen Verhältnissen?Regierungsvorlage, Was meinen Sie mit dem achten Monat nach Ihren afghanischen Verhältnissen? BF: Mit dem achten Monat meine ich nach dem gregorianischen Kalender. R: Ist das der August? BF: Ja. RV: Im achten Monat sind Sie aus Afghanistan weggegangen, im zwölften Monat sind Sie nach Österreich gekommen. Wie viele Monate liegen dazwischen?Regierungsvorlage, Im achten Monat sind Sie aus Afghanistan weggegangen, im zwölften Monat sind Sie nach Österreich gekommen. Wie viele Monate liegen dazwischen? BF: Meine Fluchtreise hat 3 Monate gedauert. R: Dann wären Sie im November angekommen und nicht im Dezember. RV wiederholt die Frage:Regierungsvorlage wiederholt die Frage: BF: Ich habe im achten Monat das Land verlassen, im neunten, zehnten und elften war ich unterwegs. Im zwölften Monat bin ich nach Österreich gekommen. R: Haben Sie am Anfang des achten Monats oder am Ende des achten Monats das Land verlassen? BF: Am Ende des achten Monats. Was ist das Problem? R: Es geht um Ihre Glaubwürdigkeit, wann Sie das Land verlassen haben. Ich habe zwei unterschiedliche Angaben von Ihnen im Akt, wann Sie das Land verlassen haben. RV bringt vor, dass aufgrund seiner Erfahrung und auch aus den Vorgesprächen mit dem BF sehr schwierig ist, chronologische Abläufe herauszuarbeiten.Regierungsvorlage bringt vor, dass aufgrund seiner Erfahrung und auch aus den Vorgesprächen mit dem BF sehr schwierig ist, chronologische Abläufe herauszuarbeiten. R: Haben Sie jetzt verstanden, worum es geht? BF: Ja. R: Haben Sie vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem BFA die Wahrheit gesagt? BF: Ja. R: Ich weise darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der eigenen Identität oder Herkunft, um sich die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000 und € 5.000 bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht. Auch strafrechtliche Konsequenzen können drohen. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der auf dem heute vorgelegten Ausweis nach dem AsylG angeführte Namen und der dort angeführte Geburtszeitpunkt richtig sind, ob Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt führen und ob Sie im Herkunftsland auch unter anderen Namen – wie Spitz- oder Kampfnamen – bekannt sind. BF: Das stimmt. Ich führe keine weiteren Namen. Ich bin im Jahr XXXX geboren, ein genaues Geburtsdatum weiß ich nicht (XXXX)BF: Das stimmt. Ich führe keine weiteren Namen. Ich bin im Jahr römisch 40 geboren, ein genaues Geburtsdatum weiß ich nicht (römisch 40 ) R: Die Behörde hat Sie daher mit XXXX geführt, weil der Tag Ihrer Geburt nicht feststand, dass ist die übliche behördliche Vorgangsweise. Sie haben im Verfahren ein Attest vorgelegt, eine Bestätigung über ein Dienstverhältnis bei den italienischen Streitkräften als Dolmetscher (AS 271). Wenn Sie Ihr Geburtsdatum, den Tag nicht wissen, wie kommt es dazu, dass auf dieser Bestätigung Ihr Geburtsdatum mit XXXX festgeschrieben ist. Woher kommt diese Angabe?R: Die Behörde hat Sie daher mit römisch 40 geführt, weil der Tag Ihrer Geburt nicht feststand, dass ist die übliche behördliche Vorgangsweise. Sie haben im Verfahren ein Attest vorgelegt, eine Bestätigung über ein Dienstverhältnis bei den italienischen Streitkräften als Dolmetscher (AS 271). Wenn Sie Ihr Geburtsdatum, den Tag nicht wissen, wie kommt es dazu, dass auf dieser Bestätigung Ihr Geburtsdatum mit römisch 40 festgeschrieben ist. Woher kommt diese Angabe? BF: Als ich nach Österreich gekommen bin und nach meinem Geburtsdatum gefragt wurde, konnte ich diesbezüglich keine Angaben machen. Ich hatte auch keine Tazkira zum Vorlegen. Das Geburtsdatum in meiner Bestätigung ist nach den Angaben meiner Tazkira berechnet worden und in der Bestätigung angeführt worden. R: In einer Tazkira wird nie ein genaues Geburtsdatum angegeben, sondern lediglich augenscheinlich das Alter des BF. Mir geht es darum, wie kann eine Behörde, wie diese italienischen Streitkräfte so genau Ihr Geburtsdatum festlegen. Erklären Sie mir das bitte. Kommt diese Angabe von Ihnen? BF: Auch meinem Dienstgeber habe ich kein genaues Geburtsdatum angegeben. Dort habe ich meine Tazkira vorgelegt. So wie in Österreich für mich das Geburtsdatum XXXX festgestellt wurde, haben die italienischen Streitkräfte das zuvor genannte Geburtsdatum für mich festgestellt.BF: Auch meinem Dienstgeber habe ich kein genaues Geburtsdatum angegeben. Dort habe ich meine Tazkira vorgelegt. So wie in Österreich für mich das Geburtsdatum römisch 40 festgestellt wurde, haben die italienischen Streitkräfte das zuvor genannte Geburtsdatum für mich festgestellt. RV: Es wurde errechnet, wir machen das Gleiche mit den Altersfeststellungen. Kann es sein, dass es aus dem Ausstellungsdatum der Tazkira rückgerechnet wurde?Regierungsvorlage, Es wurde errechnet, wir machen das Gleiche mit den Altersfeststellungen. Kann es sein, dass es aus dem Ausstellungsdatum der Tazkira rückgerechnet wurde? BF: Ich kann mir das nur so erklären, dass die ein beliebiges Datum ausgewählt haben, so wie für mich in Österreich der 01.
- ausgesucht wurde. R: Sie haben eine Tazkira aus Ihrem Herkunftsland im BFA-Verfahren vorgelegt, das BFA hat Ihre Identität festgestellt. (AS 273) Ist das Ihre Tazkira? BF: Ja. R: Entspricht die Tazkira den afghanischen Verhältnissen? Gibt es eine Altersangabe darauf und ein Ausstellungsdatum? SV: Bevor ich ein Gutachten machen kann, habe ich noch einige Frage an den BF. R an RV: Sind Sie damit einverstanden?R an Regierungsvorlage, Sind Sie damit einverstanden? RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja. SV an BF: Waren Sie bei der Ausstellung der Tazkira in dem Amt anwesend? BF: Ja. SV an BF: Wie alt waren Sie zur Zeit der Ausstellung des Personalausweises? BF: Es ist mittlerweile sehr viel Zeit vergangen, ich kann mich nicht erinnern. R: In etwa wie alt waren Sie, waren Sie 5 Jahre, 10 Jahre oder 15 Jahre. Können Sie einen Zeitrahmen nennen oder warum haben Sie sich die Tazkira ausstellen lassen? Wie waren die damaligen Lebensumstände bzw. Gründe für die Ausstellung. Vielleicht erinnern Sie sich, wenn Sie sich in diese Situation zurückversetzen. BF: Ich weiß nicht, wie alt ich war. Ich schätze, dass ich vielleicht 18 Jahre alt war. Der Grund für die Ausstellung der Tazkira war, weil ich eine Arbeit gesucht habe und die Tazkira vom Arbeitgeber verlangt wird. R: Welcher Arbeitgeber war das, der das verlangt hat? BF: Ich kann mich jetzt nicht genau erinnern, für welche Arbeit ich diese Tazkira mir habe ausstellen lassen. Mit der Tazkira ist meine Identität festgelegt und jeder braucht eine Tazkira. R: Sie bekommen jetzt so lange Zeit, Sie können auch eine Verhandlungspause habe, um nachzudenken, welcher Arbeitsgeber das gewesen sein kann. Wir kommen in unseren Berechnungen auf das Jahr
- Es sind wichtige Fragen, die mit Ihrer Mitwirkungspflicht zu tun haben. Ich unterbreche dafür die Verhandlung für fünf Minuten. Fortsetzung der Verhandlung um 10:42 Uhr. BF: In der Zeit, als ich mir die Tazkira ausgestellt habe, war ich in der Schule und diese war für die Schule notwendig. Abgesehen davon, war ich auf Arbeitssuche und zum Zeitpunkt, als ich die Tazkira bekommen habe, gab es noch keinen konkreten Arbeitgeber. SV: Wie alt waren Sie, als Sie die Schule beendet haben? BF: Ich habe die Schule bis zur
- Klasse besucht und ich habe mit dem
- Lebensjahr mit der Schule begonnen. Zu meinem Schulbesuch gehe ich an, dass ich nicht durchgehend in die Schule gegangen bin. Aufgrund der Anwesenheit der Taliban, war es mir nicht immer möglich in die Schule zu gehen. RV: Wie viele Jahre haben Sie in der Talibanzeit die Schule unterbrochen?Regierungsvorlage, Wie viele Jahre haben Sie in der Talibanzeit die Schule unterbrochen? BF: Drei Jahre. R: Wenn ich das mathematisch berechne, Sie haben mit 7 Jahren begonnen, haben 3 Jahre unterbrochen und waren mit 21 Jahren mit der Schule fertig. BF: Das ist richtig. RV: Haben Sie eine Klasse übersprungen?Regierungsvorlage, Haben Sie eine Klasse übersprungen? BF: Ich war in der
- Klasse, als die Taliban gekommen sind. Damals war ich 9 Jahre alt. Zwei Jahre bin ich während der Taliban-Herrschaft zur Schule gegangen. Dann bin ich drei Jahre nicht mehr in die Schule gegangen. Im Jahr 2006 habe ich die
- Schulklasse beendet und habe die
- Nicht mehr besucht. R: Wann haben Sie die Tazkira somit beantragt? War das in der
- Klasse oder schon früher? BF: Ich weiß nicht mehr, in welcher Klasse ich war, als ich die Tazkira bekommen habe. Es ist mittlerweile sehr viel Zeit vergangen. R: Denken Sie bitte nach, wie alt Sie damals waren. BF: Da ich keine falschen Angaben machen möchte, gebe ich an, dass ich mich tatsächlich nicht daran erinnern kann, in welcher Klasse ich war. R an SV: Bitte setzen Sie Ihre Befragung fort. SV: Mussten Sie bei der Behörde Dokumente oder Zeugen vorweisen, damit Sie diese Tazkira bekommen? BF: Ich habe einen Antrag auf eine Tazkira gestellt. Ich habe alle Behördenwege erledigt und bin dann mit zwei Zeugen zur Distriktsleitung gegangen. Diese beiden Zeugen haben bestätigt, wie ich heiße und von wo ich stamme. Daraufhin wurde mir eine Tazkira ausgestellt. R: Zu welcher Distriktsleitung sind Sie gegangen? Wo wurde die Tazkira ausgestellt? BF: Damit meine ich meinen Heimatdistrikts Ingil, dort wurde ich geboren. R: In welcher Stadt waren Sie da? BF: Mein Geburtsort heißt XXXX. Das ist mein Dorf. Dieses befindet sich im Distrikt Ingil.BF: Mein Geburtsort heißt römisch 40 . Das ist mein Dorf. Dieses befindet sich im Distrikt Ingil. R: Sie haben sich die Tazkira beim Dorfamt ausstellen lassen oder wo? BF: Ich habe meine Tazkira im Amt, welche sich im Distrikt befindet, ausstellen lassen. R: In welcher Stadt haben Sie die Tazkira ausstellen lassen? BF: Das Amt, wo die Tazkira ausgestellt wurde, befindet sich in Distrikt, Ingil bei der Straße beim XXXX.BF: Das Amt, wo die Tazkira ausgestellt wurde, befindet sich in Distrikt, Ingil bei der Straße beim römisch 40 . SV: Haben Sie dieses Originaldokument selber ausstellen lassen und dieses Originaldokument (AS273) nach der Ausstellung in die Hand bekommen? RV: Haben Sie das Dokument unterschrieben oder einen Fingerabdruck auf der Tazkira hinterlassen?Regierungsvorlage, Haben Sie das Dokument unterschrieben oder einen Fingerabdruck auf der Tazkira hinterlassen? BF: Ja. SV: Dieser Personalausweis ist auf den Namen Mohammad Sadeq, Sohn des Golam Haidar, ausgestellt, geboren in Ingil. In der Rubrik wo das Geburtsdatum des Ausweisinhabers einzutragen ist, steht Geburtsjahr XXXX = XXXX Jähriger des Jahres XXXX. In der Rubrik der Ausstellung dieses Dokumentes ist das Datum XXXX angegeben. Wenn jemand erwachsen ist und einen Personalausweis ausstellen lässt, muss er in der dafür vorgesehenen Rubrik entweder unterschreiben oder einen Fingerabdruck hinterlassen. Diese Rubrik ist aber leer. Der BF hat weder unterschrieben noch einen Fingerabdruck hinterlassen (Links unten: Rubrik Unterschrift des Ausweisinhabers oder "Daten" (wie etwa die Daten des Personalausweises des Vaters, diese würden die Fingerabdrücke oder die Unterschrift bei Minderjährigen ersetzen)). Daher entspricht dieser Personalausweis nach meiner Sachkenntnis nicht den afghanischen Verhältnissen.SV: Dieser Personalausweis ist auf den Namen Mohammad Sadeq, Sohn des Golam Haidar, ausgestellt, geboren in Ingil. In der Rubrik wo das Geburtsdatum des Ausweisinhabers einzutragen ist, steht Geburtsjahr römisch 40 = römisch 40 Jähriger des Jahres römisch 40 . In der Rubrik der Ausstellung dieses Dokumentes ist das Datum römisch 40 angegeben. Wenn jemand erwachsen ist und einen Personalausweis ausstellen lässt, muss er in der dafür vorgesehenen Rubrik entweder unterschreiben oder einen Fingerabdruck hinterlassen. Diese Rubrik ist aber leer. Der BF hat weder unterschrieben noch einen Fingerabdruck hinterlassen (Links unten: Rubrik Unterschrift des Ausweisinhabers oder "Daten" (wie etwa die Daten des Personalausweises des Vaters, diese würden die Fingerabdrücke oder die Unterschrift bei Minderjährigen ersetzen)). Daher entspricht dieser Personalausweis nach meiner Sachkenntnis nicht den afghanischen Verhältnissen. BF: ZU dem Zeitpunkt, als ich mir die Tazkira ausstellen ließ, haben die Beamten in den Behörden nicht sehr viel Erfahrung gehabt. Ich kannte mich ebenfalls nicht aus, um selbst darauf zu kommen, dieses Dokument zu unterschreiben. Ich war froh, dass ich einen Identitätsnachweis hatte, um es zu einem späteren Zeitpunkt einem Arbeitsgeber vorlegen können. RV: Es gibt eine Fülle von anderen identitätsbezeugenden Dokumenten, wie den Führerschein des BF und die Tazkira seiner Kinder (81, 83 und 85). Ich beantrage, zu prüfen, ob die Identitätsdaten des BF in der Tazkira seiner Kinder eingetragen ist und die Überprüfung des Führerscheins.Regierungsvorlage, Es gibt eine Fülle von anderen identitätsbezeugenden Dokumenten, wie den Führerschein des BF und die Tazkira seiner Kinder (81, 83 und 85). Ich beantrage, zu prüfen, ob die Identitätsdaten des BF in der Tazkira seiner Kinder eingetragen ist und die Überprüfung des Führerscheins. BF: Ja. AS 81, 83 und 85, dabei handelt es sich jeweils um die Tazkira meiner Kinder. SV: In den Tazkiras kommt der Name des Vaters der Kinder vor: Mohammad Sadeq ist als Vater eingetragen. Es fehlen die Daten des Familienoberhauptes bzw. des Vaters der Kinder in der dafür vorgesehenen Rubrik, nämlich, wo die Unterschrift des Inhabers des Personalausweises vorkommen soll. Im Ergebnis sage ich, dass diese auch nicht ordnungsgemäß ausgestellt sind. Ich ergänze, dass auch unterschiedliche Tazkira-Formulare vom BF und seinen Kindern verwendet wurden, obwohl nach meinem Sachverstand es behördenmäßig zu keiner Änderung der Formulare kam. BF: Ich möchte, dass dazu mein Vertreter etwas angibt. RV: Ich bestreite, dass die Angaben im Gutachten richtig sind, insbesondere dass in den letzten 10 Jahren immer die gleichen Formulare für die Ausstellung einer Tazkira verwendet wurde und behalte mir weitere Beweise vor.Regierungsvorlage, Ich bestreite, dass die Angaben im Gutachten richtig sind, insbesondere dass in den letzten 10 Jahren immer die gleichen Formulare für die Ausstellung einer Tazkira verwendet wurde und behalte mir weitere Beweise vor. R an SV: Können Sie aufgrund der bisherigen Verwendung der Sprache des BF sagen, dass er einen Dialekt aus Herat spricht? SV: Der BF spricht einen Herati-Dialekt, er stammt aus Herat und er stammt auch aus dem Distrikt Ingil. Der Distrikt Ingil umgibt die Stadt Herat und er kennt sich in Herat auch aus. Dies schließe ich aus der bisherigen Angabe, der genauen Beschreibung der erwähnten Straße. R: Wie weit liegt Ihr Dorf von der Stadt Herat entfernt? BF: Die Entfernung beträgt ca. 20 km. R: Wie sind Sie von Ihrem Dorf in die Stadt gefahren? BF: Ich bin mit dem privaten Auto gefahren. R: Gibt es da Busverbindungen, kann man da auch öffentlich hinkommen? BF: Ja, es gibt Busse. Es gibt einen Bus, der in der Früh das Dorf verlässt und in die Stadt fährt und am Abend wieder in das Dorf zurückfährt. R: Sie haben im Verfahren vorgebracht, Sie sind verheiratet und haben drei Kinder. Hat sich daran was geändert? BF: Diese Angaben sind richtig und es hat sich seither nichts geändert. R: Wo leben Ihre Frau und Ihre Kinder jetzt? BF: Meine Ehefrau lebt weiterhin bei ihrem Vater in meinem Heimatdorf XXXX.BF: Meine Ehefrau lebt weiterhin bei ihrem Vater in meinem Heimatdorf römisch 40 . R: Als Volksgruppe und Religion haben Sie angegeben, Tadschike und Sunnite ist das richtig? BF: Ja. R: Haben Sie in Afghanistan wegen Ihrer religiösen Überzeugung Probleme gehabt? BF: Nein. R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Dari. R: Welche Sprachen sprechen Sie noch? BF: Ich spreche Italienisch, Englisch und Paschtu. R: Wie lange haben Sie italienisch gelernt? BF: Zwei Jahre. R: Wo haben Sie Italienisch gelernt? BF: In Herat. R: Wo war das Institut? Wie viele Jahre haben Sie die Sprache erlernt? BF: Ich habe vom Jahr 2004 bis 2006 in der Stadt Herat an einer Kreuzung namens XXXX einen Italienischkurs besucht. Dieser Kurs hat von 7:30 bis 08:30 in der Früh stattgefunden, dreimal die Woche stattgefunden. In diesem Kurs wurden andere Sprachen ebenfalls angeboten. Es gab eine einzige Person, die Italienisch unterrichtet hat, während ich diesen Kurs besucht habe, bin ich abends in die Schule gegangen.BF: Ich habe vom Jahr 2004 bis 2006 in der Stadt Herat an einer Kreuzung namens römisch 40 einen Italienischkurs besucht. Dieser Kurs hat von 7:30 bis 08:30 in der Früh stattgefunden, dreimal die Woche stattgefunden. In diesem Kurs wurden andere Sprachen ebenfalls angeboten. Es gab eine einzige Person, die Italienisch unterrichtet hat, während ich diesen Kurs besucht habe, bin ich abends in die Schule gegangen. R: Wieso sind Sie nur abends in die Schule gegangen? Wie sind die Schulzeiten in Afghanistan? BF: Meine Unterrichtszeiten in der Schule waren von 16.30 bis 19:30 Uhr. R: Können Sie sich erinnern, wie der Name des gesamten Kurses lautete und wie der Name des Kursleiters war? BF: Diese Sprachkurse waren unter dem Namen XXXX bekannt. Der Leiter dieses Kurses war ein Mann namens XXXX.BF: Diese Sprachkurse waren unter dem Namen römisch 40 bekannt. Der Leiter dieses Kurses war ein Mann namens römisch 40 . SV: Ustad heißt Gelehrter, Meister, Professor. R: Sie haben angegeben, Sie sprechen Italienisch. Übersetzen Sie mir auf Italienisch, welche Sprachen Sie sprechen, bei welchem Institut Sie Italienisch gelernt haben, wo die Örtlichkeit war. R hält fest, dass sie sprachkundig ist und einige Jahre Italienisch selbst erlernt hat. R hält fest, dass der BF gebrochen italienisch spricht und in die Übersetzung immer wieder englische und deutsche Wörter einfließen lässt. R: Geben Sie eine Erklärung zu meiner Protokollierung an? RV: Der BF hat Grundkenntnisse der italienischen Sprache.Regierungsvorlage, Der BF hat Grundkenntnisse der italienischen Sprache. R: Haben Sie in Afghanistan im Heimatdorf in einer Wohnung oder in einem Haus gelebt. BF: Ich habe in einem Lehmhaus gelebt. R: Was ist mit diesem Haus passiert? Wissen Sie das? Haben Sie Kenntnis darüber, was damit passiert ist, nachdem Sie Afghanistan verlassen haben und Ihre Frau bei ihrem Vater lebt? BF: Mein Haus steht leer. R: Aber es existiert noch? BF: Ja. R: Sind Sie vor Beendigung der Schule daneben einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen? BF: Ich habe sieben Jahre zum Teil auch neben der Schule in einer Brotbäckerei gearbeitet. Die Arbeit war fünf Jahre während der Regierungszeit der Taliban bis zum Jahr
- R: Haben Sie 2002 die Arbeit beendet und habe sie sieben Jahre zurückgerechnet, in der Bäckerei gearbeitet? Von 1995-2002? BF: Ja. R: Das heißt, im Jahr 1995 waren Sie elf Jahre alt und haben vom
- Bis zum
- Lebensjahr in einer Bäckerei gearbeitet? BF: Ja, ich habe als Lehrling bekommen. R: Im Verfahren haben Sie die Angaben gemacht, dass Sie ein Geschäft in der Stadt Herat gemietet haben. Waren Sie Lehrling oder waren später dann auch Meister und haben später das Geschäft gehabt? BF: Ich habe drei Jahre als Lehrling in der Bäckerei gearbeitet. Die restlichen vier Jahre war ich in derselben Bäckerei als Teilhaber und Arbeiter tätig. R: Wo lag diese Bäckerei und mit wem gemeinsam haben Sie das betrieben? BF: Die Bäckerei befand sich in der Stadt Herat an einem Ort namens Darbakhosh. Der eigentliche Besitzer dieser Bäckerei war XXXX.BF: Die Bäckerei befand sich in der Stadt Herat an einem Ort namens Darbakhosh. Der eigentliche Besitzer dieser Bäckerei war römisch 40 . R: Wie waren da Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu der Zeit, wo Sie vier Jahre Teilhaber der Bäckerei waren? BF: Meine wirtschaftlichen Verhältnisse waren gut. Ich habe genug Geld verdient, um meine Familie zu versorgen. R: Damals auch als Bäcker schon? BF: Mit meiner Familie meine ich meine Mutter, meinen Vater und meine jüngeren Schwestern und Brüder. Ich war der älteste Sohn im Haus. R: Die haben alle von Ihrem Verdienst gelebt? BF: Ich war der Einzige, der Geld verdient hat und für die Familie gesorgt hat. Meine Mutter hat ab und zu anderen Leuten ausgeholfen und sie hat auch hin und wieder Geld verdient. R: Was haben Sie damals durchschnittlich im Monat oder über das Jahr verdient? BF: In den vier Jahren meiner Arbeit als Bäcker habe ich monatlich ca. 15.000 bis 20.000 Afghani verdient. R: Damit haben Sie, sagen Sie wirtschaftlich gut leben können? Das habe ich Ihrer Aussage entnommen. BF: Ja. R: Können Sie mir erklären, wenn Sie davon gut leben konnten, warum haben Sie diese Tätigkeit nach Schulabschluss nicht weiter gemacht? Warum haben Sie mit dieser Tätigkeit aufgehört? BF: Ich musste Geld sparen, um heiraten zu können und um ein eigenes Haus besitzen zu können. Ich habe deshalb die Schule nicht ganz abgeschlossen, sondern habe mir eine bessere Arbeit gesucht. R an SV. 15.000, -bis 20.000,-- Afghani entsprechen wieviel Dollar? SV: Im Zeitraum 2002 bis 2006 waren 5.000,-- Afghani ca. 100 Dollar, somit entspricht dies einem Einkommen von 300 bis 400,-- Dollar monatlich. R: Wo leben Ihre Eltern jetzt? Sie haben auch noch drei Brüder und fünf Schwestern im Verfahren angeführt. Wo leben die alle? BF: Ich habe im Monat Ramadan erfahren, dass meine Familie im Distrikt Ingil im Dorf Telau lebt. Diese Information habe ich von meiner Ehefrau. Ich gebe auch an, dass ich mehrere Jahre keinen Kontakt zu meiner Familie hatte. R: Sie haben angegeben, dass Sie sich mit Ihrer Familie aufgrund Ihrer Verehelichung mit Ihrer Ehefrau "zerkracht" haben. Was war der Kritikpunkt dieser Verehelichung? Wie kam es zu diesem Zerwürfnis? BF: Meine Mutter hatte jemand anderen für mich ausgesucht. Sie mochte meine Ehefrau nicht und sie war gegen unsere Heirat. Ich habe mich in meine Frau verliebt. Nach meiner Heirat hat meine Familie das Dorf verlassen. Es gab keinen Kontakt mehr zwischen uns. Ich habe heuer von meiner Ehefrau erfahren, in welchem Dorf sich meine Familie aufhält. R: Hat Ihre Ehefrau da wieder Kontakt mit Ihrer Familie aufgenommen oder wie hat sie das erfahren? BF: Meine Familie hat den Kontakt zu meiner Ehefrau aufgenommen, nachdem sie erfahren hat, was mir zugestoßen ist. RV: In der Vorbesprechung haben Sie mir das anders erzählt.Regierungsvorlage, In der Vorbesprechung haben Sie mir das anders erzählt. BF: Mein Vertreter hat Recht, meine Frau hat den Kontakt zu meiner Familie aufgenommen. BF zu D: Ich spreche Dialekt und wenn Sie mich nicht verstehen, ersuche ich Sie, mich noch einmal zu fragen. R: Ihre Frau ist derzeit in Kontakt mit Ihrer Familie, ist das richtig? BF: Das weiß ich nicht. R: Das haben Sie doch gerade gesagt? BF: Im Monat Ramadan hat meine Frau mir erzählt, dass sie den Kontakt zu meiner Familie aufgenommen hat. Ich weiß nicht, ob der Kontakt weiterhin besteht. Ich habe nicht mit meiner Frau darüber gesprochen. R: In welchem Monat war Ramadan? Wann haben Sie laut gregorianischen Kalender mit Ihrer Frau gesprochen? BF: Ich weiß es nicht. Ich kann mich nicht erinnern. Das war im
- Monat im Jahr
- R: Sie haben dann angeführt, dass Sie bei den internationalen Streitkräften gearbeitet haben, wo haben Sie da gearbeitet und wann. Bei welchen Streitkräften haben Sie gearbeitet? Bitte stellen Sie das in chronologischer Reihenfolge dar. BF: Ich habe ab dem Jahr 2006 vier Jahre lang für die italienischen Streitkräfte in einer Küche gearbeitet. Mein Arbeitsort war in der Provinz Herat im Distrikt Gozara am Flughafen. Nach diesen vier Jahren habe ich vier weitere Jahre bis zum Jahr 2014 als Dolmetscher für dieselben Streitkräfte am selben Ort gearbeitet. R: Auch wieder für die Italiener oder für andere? BF: Ich habe für die italienischen Streitkräfte gedolmetscht. An diesem Ort sind aber auch andere internationale Streitkräfte wie zum bespiel spanische, amerikanische, albanische sowie andere stationiert. R: Sie haben für die italienischen Streitkräfte gedolmetscht sagen Sie jetzt. BF: Ja, ich hatte den Arbeitsvertrag nur mit den Italienern. R: Gibt es darüber eine Arbeitsbestätigung? Ich meine die Zeit von 2010 bis 2014, wo Sie als Dolmetscher bei den Italienern gearbeitet haben. Beziehen Sie sich da zum Beweis dafür auf die im Akt befindliche Bestätigung (AS 271) oder gibt es noch etwas anderes? BF: Ich habe bereits alle Unterlagen, die meine Arbeit betreffen, vorgelegt. Ich habe am
- April 2011 als Dolmetscher zu arbeiten begonnen. R: 2011, jetzt haben Sie gerade gesagt 2010? BF:
- R: Wie lange? BF: Bis
- R: Sie sagen, Sie haben am
- April 2011 als Dolmetscher begonnen. Wann haben Sie 2014 aufgehört? BF: Es war entweder Ende 2013 oder Anfang 2014, als ich die Arbeit als Dolmetscher beendet habe. R: Nach Ihren Angaben haben Sie Afghanistan im August 2014 verlassen. Was haben Sie vom Anfang 2014 bis August 2014 gemacht? BF: Nach meiner Tätigkeit als Dolmetscher für die Streitkräfte habe ich für eine private Firma in der Militärbasis vormittags bis 12.00 Uhr mittags als Dolmetscher gearbeitet. Nachmittags habe ich Militäruniformen, die repariert bzw. genäht werden mussten, mit nach Hause genommen, da meine Ehefrau Schneiderin war und diese reparieren konnte. R: Welche Firma war das? BF: XXXX.BF: römisch 40 . R: Warum haben Sie das bisher nicht vorgebracht. Sie haben zuvor gesagt, Sie haben bisher nur bei den italienischen Streitkräften gearbeitet. Warum haben Sie bislang Ihre Arbeit bei der Firma XXXX nicht erwähnt?R: Warum haben Sie das bisher nicht vorgebracht. Sie haben zuvor gesagt, Sie haben bisher nur bei den italienischen Streitkräften gearbeitet. Warum haben Sie bislang Ihre Arbeit bei der Firma römisch 40 nicht erwähnt? BF: Ich habe diese Angaben beim BFA gemacht. Wie ich zuvor gesagt habe, spreche ich einen Herati-Dialekt und ich glaube, dass ich nicht richtig verstanden wurde und es wurde auch nicht nachgefragt. Ich habe auch bei meiner letzten Befragung dieselben Angaben wie heute gemacht. Ich möchte auch anmerken, dass ich nicht so genau befragt wurde, wie heute und auch nicht aufgefordert wurde, Details anzugeben. R: Sie haben (AS 271) ein Dokument vorgelegt, das Sie vorher schon angeschaut haben, und zwar ein Dokument der italienischen Streitkräfte mit einem Arbeitszeitraum vom 11.04.2011 21.10.
- Haben Sie danach noch bei den Italienern gearbeitet, wie Sie Angaben bis Jahresende 2013 oder Anfang 2014? BF: Ich habe bis zum
- Oktober 2013 als Dolmetscher für die italienischen Streitkräfte gearbeitet. Danach habe ich weiterhin als Dolmetscher für die angeführte private Firma gearbeitet, welche sich ebenfalls auf der Militärbasis befand. R: Was haben Sie für die italienischen Dolmetscher gedolmetscht? Waren Sie nur im Büro oder sind Sie mit den italienischen Streitkräften mitgefahren und haben gedolmetscht? Was waren das für Einsätze? BF: Ich musste als Dolmetscher für die Streitkräfte Tag und Nacht erreichbar und in Bereitschaft sein, um angefordert zu werden. Ich habe sowohl innerhalb der Militärbasis bei gewissen Sitzungen gedolmetscht als auch bei Einsätzen in unsicheren Gegenden. Es ist auch vorgekommen, dass wir zwei Nächte außerhalb des Camps verbracht haben, bis wir wieder zurückkommen konnten. R: Um welche Einsätze handelte es sich in den unsicheren Gegenden? BF: Ich nenne folgende Orte: Dorf Siashan im Distrikt Gozara, ein Ort namens Balla Buluk in Farah, Ingil, Distrikt Koson, Paschtun Zarghun. R: Sie haben jetzt die Örtlichkeiten genannt. Ich möchte wissen, um welche Art von Einsätzen es sich gehandelt hat, was ist bei den Einsätzen passiert. BF: Zu diesen Orten sind wir immer in Begleitung von der Polizei oder dem Militär gefahren. Die italienischen Streitkräfte haben den afghanischen Streitkräften gezeigt, wie man sich in einer Kriegssituation zu verhalten hat und wie man gegen die Taliban vorgehen muss. Die italienischen Streitkräfte haben die inländischen Streitkräfte beraten. R: Wenn ich das richtig verstanden habe, ging es bei den Einsätzen um die Schulung der nationalen Armee durch die italienischen Streitkräfte. BF: Es waren keine Schulungen. Diese Leute waren bereits geschult. Wenn wir zu einem Einsatzort gefahren sind, haben die Italiener den Afghanen Informationen über den Feind gegeben, wo er sich aufhält, welche Waffen er eventuell besitzen könnte und wie die inländischen Streitkräfte gegen den Feind vorzugehen hätten. R: Waren das Einsätze, wo Sie in Berührung mit den Taliban gekommen sind, wo es allenfalls zur Verhaftung der Taliban oder regierungsfeindlicher Truppen kam? Sind Sie bei solchen Einsätzen dabei gewesen? BF: Ja, es ist zu Festnahmen von Taliban gekommen. Meine Aufgabe war es herauszufinden, wie diese Person heißt, wie ihr Vater heißt und welcher Gruppe er angehört. Ich war bei den Anfangsermittlungen zur Identität und Herkunft des Gefangenen als Dolmetscher tätig. R: Schilderten Sie mir den letzten Vorfall, wo es zur Verhaftung von Taliban kam und Sie als Dolmetscher solche Ermittlungen leisten mussten. BF: Es ist ungefähr drei Mal zu so einem Einsatz in einem Monat gekommen, bei dem Taliban festgenommen wurden. Ich kann dazu keinen genauen Tag sagen. Ich weiß nicht, bei welchem Einsatz das letzte Mal ein Talib festgenommen wurde und ich für ihn gedolmetscht habe. R: Sofern Sie noch Weiteres später ausführen wollen können Sie das später schriftlich noch tun. R: Wieso wurde Ihr Arbeitsverhältnis bei den Italienern beendet? BF: Da ich oft bei Außeneinsätzen mitgenommen wurde, kannten die Leute mein Gesicht. Sie wussten, dass ich aus Herat bin. Ich wollte meine Arbeitszeiten verändern, damit ich nicht mehr oft gesehen werde. Ich hatte Angst um mein Leben. R: Sie haben im Verfahren vor dem BFA sich auf zwei Vorfälle berufen(AS 61 und 63), dass Sie gefährdet waren, dass man in ihr Haus eingedrungen ist und dann einige Zeit später der Vorfall mit dem Auto war, wo Sie attackiert wurden. Sie haben auch angegeben, dass Sie da bei den italienischen Truppen gearbeitet haben, ist das richtig? BF: ZU diesen Vorfällen ist es gekommen, als ich auf der Militärbasis für die private Firma gearbeitet habe und meine Ehefrau die Militäruniformen repariert hat. R: Dann halte ich Ihnen Aktenseite 61 und 63 gaben Sie an, dass Sie damals bei den italienischen Streitkräften gearbeitet haben. Ihre zweite nachfolgende Tätigkeit bei XXXX haben Sie damals gar nicht angeführt.R: Dann halte ich Ihnen Aktenseite 61 und 63 gaben Sie an, dass Sie damals bei den italienischen Streitkräften gearbeitet haben. Ihre zweite nachfolgende Tätigkeit bei römisch 40 haben Sie damals gar nicht angeführt. BF: Die private Firma befand sich auf dem Gelände der Militärbasis. Diese Firma hat Tätigkeiten für die NATO ausgeführt und ich habe für diese Firma als Dolmetscher gearbeitet. R: Sie haben aber gesagt, wie Sie für diese Firma tätig waren, haben Sie nur als Dolmetscher am Schreibtisch gearbeitet in der Militärbasis aber nicht mehr bei clandestinen Operationen oder Festnahmen von Taliban. BF: Während der Tätigkeit als Dolmetscher für die privaten Firmen habe ich nur innerhalb der Militärbasis gearbeitet. Das ist richtig. SV: Wie wurde der BF von den Italienern genannt? BF: Sadiq. In der Bestätigung steht mein Name als Sadiz, das ist aber ein Schreibfehler. R: Sie haben angeführt, dass Sie von 2011 an bei den Italienern waren. Jetzt legen Sie mir eine Bestätigung mit November 2009 vor. Was sagen Sie dazu? BF: Damals habe ich in der Küche gearbeitet. R: Hatten Sie in Afghanistan Probleme wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen Ihrer religiösen Überzeugung? BF: Nein. R: Sind Sie legal in das Bundesgebiet eingereist? BF: Nein. R hält fest, dass im Strafregisterauszug vom 14.06.2016 und 09.11.2016 keine Verurteilung aufscheint und erklärt diese Urkunden zum Aktenbestandteil. R: Seit wann sind Sie in Österreich? BF: 04.12.2014 RV: Was war genau Ihrer Tätigkeit im Bäckereigeschäft? Haben Sie Brot gebacken oder Brot verkauft?Regierungsvorlage, Was war genau Ihrer Tätigkeit im Bäckereigeschäft? Haben Sie Brot gebacken oder Brot verkauft? BF: Ich habe sowohl Brot gebacken als auch verkauft. RV: Sie haben nunmehr im Gerichtsverfahren vorgebracht dass XXXX der eigentliche Besitzer der Bäckerei war. Was meinten Sie damit?Regierungsvorlage, Sie haben nunmehr im Gerichtsverfahren vorgebracht dass römisch 40 der eigentliche Besitzer der Bäckerei war. Was meinten Sie damit? BF: Das Geschäft hatte er gemietet, die Betriebsmittel gehörten XXXX. Nachdem ich meine Lehre beendet habe, wurde ich Teilhaber, damit meine ich, dass wir uns die Ausgaben und Eingaben geteilt haben.BF: Das Geschäft hatte er gemietet, die Betriebsmittel gehörten römisch 40 . Nachdem ich meine Lehre beendet habe, wurde ich Teilhaber, damit meine ich, dass wir uns die Ausgaben und Eingaben geteilt haben. R an SV: Bitte erstellen Sie Befund und Gutachten zu folgenden Fragen:
- Gegenwärtige Sicherheitslage in Herat und im Heimatdorf des BF
- Zur Versorgungslage: Kann der BF als Bäcker in Herat oder anderen Großstädten Afghanistans Arbeit finden, wenn ja wo?
- Braucht er dazu ein Startkapital?
- Wenn ja: gibt es finanzielle Hilfe von staatlicher oder anderer Seite für Rückkehrer, kann er mit dem Verdienst als Bäcker ausreichend sich und seine Familie versorgen
- Falls der BF als Bäcker Arbeit fände, wäre dieser Ort von seinem Heimatdorf gefahrenlos erreichbar?
- Gab es ab Ende 2011 in Herat am Flughafen noch stationierte ISAF –Truppen, wenn ja welche (Italiener/U.S.A)?
- Kennen Sie dieses Unternehmen XXXX? War dieses am Flughafen in Herat zum BF angegebenen Zeitpunkt im Jahr 2014 tätig. R: Das Gericht hat Ihnen mit der Ladung die aktuellen Länderberichte zur Stellungnahme zugeschickt, Sie haben sich dazu nicht schriftlich geäußert, wollen Sie sich nun mündlich äußern dazu? BF und RV: Keine Erklärung.BF und Regierungsvorlage, Keine Erklärung. R fragt BF und RV, ob weitere Anträge gestellt werden. BF und RV: Derzeit nicht."BF und Regierungsvorlage, Derzeit nicht."
- Am 09.12.2016 langte die von der Richterin beauftragte gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen für Afghanistan, Dr. Sarajuddin Rasuly, vom 03.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Auszug siehe Punkt II.1.2.c).
- Am 09.12.2016 langte die von der Richterin beauftragte gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen für Afghanistan, Dr. Sarajuddin Rasuly, vom 03.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Auszug siehe Punkt römisch zwei.1.2.c).
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2016 wurden der BF und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, binnen drei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu entscheiden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert.
- Dazu nahm der BF mit Schreiben vom 04.01.2017 Stellung, mit der er seine gegenständliche Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bezieht, zurückzog. Weiters wurde zur Sicherheitslage ausgeführt, dass zwar seit kurzem eine Besserung der Sicherheitslage in der Stadt Herat und großen Teilen des Distrikts Ingil bestehe, aber nicht absehbar sei, ob diese Verbesserung nachhaltig sei. Ebenso habe der Sachverständige keine Aussage darüber getroffen, ob der Heimatort des BF (XXXX), an dem sich seine Familienangehörigen befinden würden, zu jenen Teilen des Distrikts Ingil zähle, die aktuell zu den relativ sicheren Gebieten gehöre. Der BF zitierte zur Untermauerung seines Vorbringens eine ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan zur aktuellen Sicherheitslage in der Provinz Herat vom 16.09.2014, ein Gutachten von Dr. Sarajuddin RASULY zur Provinz und Stadt Herat vom 16.10.2014, einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitssituation in Herat vom 25.08.2015 und einige ergangenen Erkenntnisse verschiedener Gerichtsabteilungen des BVwG. Aufgrund der ständig wechselnden Sicherheitssituation im Gebiet der Provinz Herat könne nicht mit der für das bei der Refoulemententscheidung anzuwendende Zumutbarkeitskalkül maßgeblichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass bei einer Rückkehr des BF in seine Herkunftsregion nachhaltig gesichert sei, dass er dort als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts unterliegen würde. Zur Unzumutbarkeit der Rückkehr wurde ausgeführt, dass der BF nicht über das nötige Geld verfüge, um ein eigenes Geschäft in seiner Heimatregion zu gründen. Nach den Schlussfolgerungen des Sachverständigen werde der BF daher - trotz seiner Berufserfahrung - bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in der Lage sein, sich und seine Familie ausreichend zu versorgen. Staatengemeinschaft bzw. Hilfsmaßnahmen von NGO’s würden bei weitem nicht ausreichen, um Rückkehrer länger als einen Monat zu versorgen, weil maximal eine einmalige Unterstützung von ca. USD 100,-- zu erlangen sei. Insbesondere gebe es auch keine Förderprogramme zur Gründung von Firmen oder zur Schaffung von Arbeitsplätzen durch Betriebsgründungen. Dazu wurde auf weitere Gutachten des Sachverständigen vor dem BVwG verwiesen. Der BF würde somit bei einer Außerlandesschaffung in Afghanistan keine Lebensgrundlage vorfinden, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken können, und in eine ausweglose Lage geraten. Ausgehend davon sei zu erkennen, dass der BF im Falle seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Eine Rückverbringung des BF nach Afghanistan stehe somit im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG.
- Dazu nahm der BF mit Schreiben vom 04.01.2017 Stellung, mit der er seine gegenständliche Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides bezieht, zurückzog. Weiters wurde zur Sicherheitslage ausgeführt, dass zwar seit kurzem eine Besserung der Sicherheitslage in der Stadt Herat und großen Teilen des Distrikts Ingil bestehe, aber nicht absehbar sei, ob diese Verbesserung nachhaltig sei. Ebenso habe der Sachverständige keine Aussage darüber getroffen, ob der Heimatort des BF (römisch 40 ), an dem sich seine Familienangehörigen befinden würden, zu jenen Teilen des Distrikts Ingil zähle, die aktuell zu den relativ sicheren Gebieten gehöre. Der BF zitierte zur Untermauerung seines Vorbringens eine ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan zur aktuellen Sicherheitslage in der Provinz Herat vom 16.09.2014, ein Gutachten von Dr. Sarajuddin RASULY zur Provinz und Stadt Herat vom 16.10.2014, einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheitssituation in Herat vom 25.08.2015 und einige ergangenen Erkenntnisse verschiedener Gerichtsabteilungen des BVwG. Aufgrund der ständig wechselnden Sicherheitssituation im Gebiet der Provinz Herat könne nicht mit der für das bei der Refoulemententscheidung anzuwendende Zumutbarkeitskalkül maßgeblichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass bei einer Rückkehr des BF in seine Herkunftsregion nachhaltig gesichert sei, dass er dort als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts unterliegen würde. Zur Unzumutbarkeit der Rückkehr wurde ausgeführt, dass der BF nicht über das nötige Geld verfüge, um ein eigenes Geschäft in seiner Heimatregion zu gründen. Nach den Schlussfolgerungen des Sachverständigen werde der BF daher - trotz seiner Berufserfahrung - bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in der Lage sein, sich und seine Familie ausreichend zu versorgen. Staatengemeinschaft bzw. Hilfsmaßnahmen von NGO’s würden bei weitem nicht ausreichen, um Rückkehrer länger als einen Monat zu versorgen, weil maximal eine einmalige Unterstützung von ca. USD 100,-- zu erlangen sei. Insbesondere gebe es auch keine Förderprogramme zur Gründung von Firmen oder zur Schaffung von Arbeitsplätzen durch Betriebsgründungen. Dazu wurde auf weitere Gutachten des Sachverständigen vor dem BVwG verwiesen. Der BF würde somit bei einer Außerlandesschaffung in Afghanistan keine Lebensgrundlage vorfinden, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken können, und in eine ausweglose Lage geraten. Ausgehend davon sei zu erkennen, dass der BF im Falle seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Eine Rückverbringung des BF nach Afghanistan stehe somit im Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2017 wurde die Behörde über die vom BF eingegangene Stellungnahme informiert und ihr in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Die Behörde ließ dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der BF ist afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er stammt aus der Provinz Herat, Distrikt Ingil, Dorf XXXX (oder auch XXXX), wo er geboren wurde. Dieser Ort ist ca 20 km von der Stadt Herat entfernt. Der BF besuchte 11 Jahre in der Stadt Herat die Schule und war teilweise auch während der Schulzeit 3 Jahre als Bäckerlehrling in der Stadt Herat tätig. 4 weitere Jahre war es als Teilinhaber in einer Bäckerbetrieb als Bäcker tätig. Aus dieser Tätigkeit hatte der BF en gute Einkommen, vom der seine Familie ernähren konnte. Weiters besuchte der BF für ca 2 Jahre einen Italienischkurs in der Stadt Herat. In all diesen Jahren konnte der BF unproblematisch den Weg zwischen seinem Heimatdorf und der Stadt Herat zurücklegen. Der BF ist verheiratet und lebte bis zu seiner Ausreise mit seiner Frau und seinen Töchtern zusammen, jedoch nicht mehr im Heimatdorf. Mit seiner Frau steht er weiterhin in regelmäßigem Kontakt, nicht jedoch mit seinen Eltern. Der BF ist gesund und befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung. Der BF legte eine Tazkira und weitere diverse Unterlagen.Der BF ist afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er stammt aus der Provinz Herat, Distrikt Ingil, Dorf römisch 40 (oder auch römisch 40 ), wo er geboren wurde. Dieser Ort ist ca 20 km von der Stadt Herat entfernt. Der BF besuchte 11 Jahre in der Stadt Herat die Schule und war teilweise auch während der Schulzeit 3 Jahre als Bäckerlehrling in der Stadt Herat tätig. 4 weitere Jahre war es als Teilinhaber in einer Bäckerbetrieb als Bäcker tätig. Aus dieser Tätigkeit hatte der BF en gute Einkommen, vom der seine Familie ernähren konnte. Weiters besuchte der BF für ca 2 Jahre einen Italienischkurs in der Stadt Herat. In all diesen Jahren konnte der BF unproblematisch den Weg zwischen seinem Heimatdorf und der Stadt Herat zurücklegen. Der BF ist verheiratet und lebte bis zu seiner Ausreise mit seiner Frau und seinen Töchtern zusammen, jedoch nicht mehr im Heimatdorf. Mit seiner Frau steht er weiterhin in regelmäßigem Kontakt, nicht jedoch mit seinen Eltern. Der BF ist gesund und befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung. Der BF legte eine Tazkira und weitere diverse Unterlagen. Der BF befindet sich seit spätestens 04.12.2014 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der BF ist unbescholten. Er hat in Österreich einen Deutschkurs besucht. Der BF geht in Österreich keiner Arbeit nach und verfügt auch nicht über eine Einstellungszusage. Der BF hat keinen größeren Freundeskreis in Österreich. Seine Familie lebt weiterhin im Heimatdorf. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt: a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan, b) die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom
- August 2013 c) sowie die gutachterliche Stellungnahme des länderkundlichen Sachverständigen, Dr. Sarajuddin RASULY, für Afghanistan, vom 03.12.2016 (siehe unten). Ad a) Nachstehende Länderberichte wurden herangezogen: • Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien am 02.03.2017 Zur Sicherheitslage in Herat: Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vgl. auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016).Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vergleiche auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016). Herat ist eine vergleichsweise entwickelte Provinz im Westen des Landes. Sie ist auch ein Hauptkorridor menschlichen Schmuggels in den Iran – speziell was Kinder betrifft (Pajhwok 21.1.2017). Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Herat 496 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017).Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AAN 11.1.2017). Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum fünften Mal in Herat abgehalten. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Botschafter/innen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen, sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 17.10.2016). Ad b) Zu den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom
- August 2013: • Abrufbar unter: http://www.refworld.org Ad c) gutachterliche Stellungnahme des länderkundlichen Sachverständigen, Dr. Sarajuddin RASULY, vom 03.12.2016: "Frage 1: Gegenwärtige Sicherheitslage in Herat und im Heimatdorf des BF Ausgehend von meiner letzten Informationsreise nach Afghanistan vom
- -
- Oktober 2016 und ausgehend von den Informationen meiner Mitarbeiter, die sich in Herat befinden sowie basierend auf internationalen Presseberichten aus Herat möchte ich folgendes zur Sicherheitslage in Herat und im Heimatdorf des BF ausführen: Die Stadt Herat ist die zweitgrößte Stadt unter den Provinzhauptstädten in Afghanistan und ist die Provinz-Hauptstadt der gleichnamigen Provinz Herat. Der Bildungsgrad der Bevölkerung von Herat ist viel höher als in anderen Großstädten Afghanistans und ist eine Stadt, wo heute noch ausländische Touristen reisen, um die vielen Sehenswürdigkeiten dieser Kulturstadt zu sehen. Die Wirtschaftslage der Stadt Herat ist wegen ihrer Nachbarschaft und gute Beziehung mit dem Iran viel besser gestellt als ihre Nachbarprovinzen. Zur besseren Wirtschaftslage trägt der Bildungsgrad ihrer Bevölkerung und enge Zusammenarbeit mit dem Iran bei. Aber wegen Zuflucht von Internen Flüchtlingen aus Konfliktgebieten der Provinz Herat, wie aus Pashtun- Zarghun und Shindand, sowie aus anderen benachbarten Provinzen von Herat wie Farrah und Ghor, ist die Arbeitslosigkeit in dieser Provinz gestiegen und ich schätze sie mindestens 40%, jeden Falls niedriger als in Kabul und Jalalabad (für weitere Informationen siehe Beilage 1). Das Dorf und der Distrikt Injil, aus denen der BF stammt, umgeben die Stadt Herat (siehe Landkarte und von Herat, Beilage 2). Große Teile dieses Distriktes, einschließlich das Distrikt-Zentrum, gehören zu den relativ sicheren Gegenden der Provinz Herat, weil die Sicherheitsmaßnahmen für die Stadt Herat zwangsläufig, aus geographischen Gegebenheiten der Stadt Herat heraus, auch für den Distrikt Injil und für das Dorf des BF gelten. Allerdings findet auch in Injil gelegentlich Anschläge der Taliban auf die Armee und Ausländer statt. Zudem sind einige entlegene Dörfer dieses Distriktes als unsichere Gegenden einzustufen, weil die staatlichen Sicherheitsmaßnahmen für die Stadt Herat und Stadt Injil ausreichen und die entlegenen Konfliktgebiete in der Provinz Herat können nicht geeignet geschützt werden. Aber in den Gebieten, wo mehrheitlich die Farsiwan bzw. Tajiken am Rande dieser Provinzhauptstadt wohnen, sind friedlich. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Taliban auch in den sicheren Provinzen wie Herat und ihre Umgebung insofern aktiv werden, dass es ihnen gelegentlich gelingt, trotzt hohe Sicherheitsmaßnahmen, Anschläge auf Ausländer (siehe Beilage 3), ausländischen Konsulate und Armee-Einrichtungen der Ausländer sowie auf die afghanischen Politiker und Armeekonvois zu verüben. Solche Aktivitäten der Taliban sind politische Entscheidungen der Taliban und des pakistanischen Geheimdienstes und sie betrifft die einfachen Zivilisten in der Stadt Herat nicht. Aber es kommt vor, dass auch Zivilisten Opfer der Terroranschläge der Taliban werden, wenn sie sich zufällig in der Nähe eines Terror-Anschlages aufgehalten, der für die Ausländer und ihre Einrichtungen oder der afghanischen Sicherheitskräften gegolten hat (siehe Beilage 4). Wenn aber ein Zivilist, der jemanden aus der Reihe der Taliban geschädigt, sogar getötet hat, kann er von den Freunden des Opfers aus der Reihe der Taliban oder von den Verwandten seines Opfers mit der Unterstützung der Taliban auch in Großstädten wie Herat angegriffen werden. Solche Fälle sind im Prinzip Feindschaften bzw. Todfeindschaft denen Racheakte bzw. Blutrachen folgen. Die Racheakte bzw. Blutrache gegen die Täter gelten auch für die Familienmitglieder der Täter. Die Familienmitglieder der Täter, einschließlich die weibliche Familienmitglieder, werden von seinen Gegnern ins Visier genommen. Das bedeutet, dass die Familie des Täters von der Sippenhaft betroffen sein wird. Frage 2 und 3: Zur Versorgungslage: Kann der BF als Bäcker in Herat oder anderen Großstädten Afghanistans Arbeit finden, wenn ja wo? Braucht er dazu ein Startkapital? Wenn ja: gibt es finanzielle Hilfe von staatlicher oder anderer Seite für Rückkehrer, kann er mit dem Verdienst als Bäcker ausreichend sich und seine Familie versorgen? Wenn eine Person für längere Zeit in einer Bäckerei in der Stadt Herat gearbeitet und mit dieser Tätigkeit seine Familie finanziell unterstützt hat. z.B. der BF, gilt er als gelernter und erfahrener Bäcker. Diese Person kann wieder in der Stadt Herat eine Bäckerei eröffnen und er kann binnen kürzester Zeit genug Kunden finden, und mit dem Verkauf seiner Bäckereiprodukte das Überleben seiner Familie sichern. Brot ist Grund- und Hauptnahrungsmittel in Afghanistan und keine Bäckerei bleibt ohne Umsatz, wenn sie ordentlich betrieben wird. Für Gründung einer Bäckerei benötigt eine Person in der Stadt Herat um die 3000.- US Dollar, wenn er mit seinem Verdienst auch seine Familie ausreichend versorgen muss. Eine solche Bäckerei ist dann sehr gut ausgestattet und kann sich sehr bald genug Kunden sichern. Wenn eine Solche Bäckerei auch den Firmen, Ämtern und ausländischen Militärbasen mit Brot beliefern möchte, benötigt sie bis 5000.- US Dollar. Die Miet- und Erhaltungskosten für ein Geschäft in der Stadt Herat sind höher als in den Distrikten und der Bäcker braucht auch bis zu vier Bäckereigehilfen. Wenn aber eine Person als Bäckereigehilfe arbeitet, verdient er nicht genug, um eine Familie ausreichend zu versorgen und in diesem Fall müssen seine Kinder und Frau auch, wie z.B. mit Schneidereiarbeit, dem Einkommen der Familie beitragen. Von der staatlichen Seite und von den internationalen Organisationen, z.B. vom UNHCR aus gibt es, soweit ich in Afghanistan erfahren habe, keine Unterstützung für die Gründung von Geschäften für Rückkehrer oder auch in notgeratenen Personen in Afghanistan selbst. Es gibt Kleinkredite und Unterstützt für bestimmte in notgeratenen Frauen, aber auch Familien. Aber hier kommen auch nur jene Personen in Frage, die sich durch Beziehung und Hartnäckigkeit sich der zuständigen staatlichen Stelle und den ausländischen NGO's, die solche Projekte ankündigen, wenden können. Es wird in der letzten Zeit berichtet, dass Unterstützungsprojekte für Rückkehrer von EU oder einzelnen EU Länder geplant wären. Aber ich habe während meiner Forschungsreise im Oktober 2016 in Afghanistan nicht in Erfahrung bringen können, dass mit solchen Projekten die Europäer in Afghanistan begonnen hätten. Ein Bäcker kann in seiner gewöhnten Stadt mit seiner Bäckerei schneller Kunden finden und ausreichend Umsatz machen. In fremder Umgeben kann ein Bäcker, der eine Familie hat, zuerst mit Schwierigkeiten konfrontiert sein, sich in fremder Umgebung niederzulassen und er brauch längere Zeit Kunden zu finden, die ihm vertrauen. Frage 4: Falls der BF als Bäcker Arbeit findet, wäre dieser Ort von seinem Heimatdorf gefahrenlos erreichbar? Injil ist ein Distrikt, der die Provinzhauptstad Herat, umgibt und das Distrikts- Zentrum liegt neben der Stadt Herat. Die Zivilisten können ohne Hindernisse von der Stadt Herat nach Injil und von Injil zur Stadt Herat reisen. Die Straßen sind Asphaltiert und die Reisen finden ohne Hindernisse zwischen Stadt Herat und Injil statt. Nach dem Einbruch der Dunkelheit meiden die Zivilisten von Rezeshk in die Stadt zu reisen, weil die Taliban oft in der Nacht gegen die Militärposten aktiv werden. Die Straßen zwischen Stadt Herat und verschieden Teilen von Injil sind mit Militärstützpunkten gesichert, sodass im Distrikt Injil und Stadt Herat sehr wenige Vorfälle zu verzeichnen sind. Die Erwähnung dieser Zustand ist deshalb notwendig, weil die Reise zwischen den Distrikten von vielen Provinzen gefährlich ist. Die Taliban unterbrechen die Reisen der Zivilisten auf den Verbindungsstraßen von vielen Distrikten zu den Provinzhauptstädten immer wieder. Wie ich auch oben erwähnt habe, ist es nicht ausgeschlossen, dass auf der Hauptstraße in Umgeben der Stadt Herat ausländische und inländische Militär-Konvois gelegentlich angegriffen werden. Wenn während dieses Anschlages ein Linientaxi an dem vom Anschlag betroffenen ausländischen Fahrzeug vorbeifährt, kann es passieren, dass auch die Insassen dieses Taxis zu Schaden kommen, ohne dass die Taliban auf den Linientaxi gezielt hätten. Von Angriffen der Taliban auf die Zivilisten, wie in Kunduz oder in Nangarhar oder in feilen von Distrikten Shindand oder Pashtun-Zarghun in der Provinz Herat selbst, wird in Injil und in der Stadt Herat nicht berichtet und ich gehe auch aufgrund meiner Informationen aus Herat nicht davon aus, dass in Injil und in der Stadt Herat Zivilisten von den Taliban absichtlich angegriffen werden. Aufgrund der hohen Sicherheitsmaßnahmen in dieser Region ist ein Angriff der Taliban auf einen Zivilisten für sie mit großem Risiko verbunden. Das Eingehen eines Risikos für die Taliban und für pakistanischen Geheimdienst muss sich lohnen und bei diesem Angriff der Staat und Ausländer getroffen werden. Das Dorf des BF wird auf der Landkarte und auf der Liste der Dörfer von Injil als Rajeshk eingetragen und nicht als Rezeshk, (siehe Beilag 5). Das kann an der Transkription des Namens dieses Dorfes von Farsi zu lateinischen Buchstaben liegen. Das Dorf liegt sehr nahe an der Stadt Herat, (siehe Beilage 6) und die Leute aus diesem Dorf erreichen täglich ohne Probleme die Stadt Herat zu Arbeitszwecken. Nach einer Telefoninformation aus Herat liegt das Dorfes Rezeshk, im Distriktes Injil, ca. 8 km. von der Stadt Herat entfernt. Frage 5: Gab es ab Ende 2011 in Herat am Flughafen noch stationierte ISAF -Truppen, wenn ja, welche (Italiener/U.S.A)? Nach dem Sturz des Taliban Regimes Ende November 2001 wurden die ISAF- Truppen in verschiedenen Provinzen Afghanistan stationiert. Die italienischen Truppen wurden in Herat, am Flughafen, stationiert. Sie blieben bis Anfang 2014 in Afghanistan. Das geht aus einem Kurierbericht hervor (Siehe Beilage 7). Die Italiener haben einerseits am zivilen Aufbau und andererseits auch am Aufbau und Training der Armee in Herat teilgenommen. Nach dem Widererstarken der Taliban mussten sie auch an Kriegseinsätzen in der Provinz Herat und Umgebung teilnehmen. Aufgrund ihrer Teilnahme am Krieg gegen die Taliban wurden die italienischen Truppen auch Ziel der Terroranschläge der Taliban, sodass sie auch Verluste zu verzeichnen hatten (siehe Beilage 8)."
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, den bekämpften Bescheid, der Beschwerde, den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung sowie der Stellungnahme des BF Beweis erhoben. 2.
- Zur Person des BF: Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat stützen sich auf die Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde, sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und den diesbezüglich bestätigenden Angaben des länderkundlichen Sachverständigen. Die Angaben des BF waren diesbezüglich gleichlautend und somit glaubhaft. Dies wurde schon im Bescheid des BFA gleichlautend ausgeführt. 2.
- Zur derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und der Heimatregion des BF, zur Versorgunglage- und Rückkehrsituation: Diese Feststellungen stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des BF machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen, der die belangte Behörde weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Quellen zu zweifeln. Andererseits stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die erstattete gutachterliche Stellungnahme des mit ausgewiesener Fach- und Landeskunde ausgestatteten länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan, Univ.- Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly, zur Sicherheitslage in Afghanistan vom 03.21.2016.
§ 46
AVG ist dem Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel immanent, wodurch alles als Beweismittel herangezogen werden kann, was nach logischen Grundsätzen einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zu leisten vermag.
Paragraph 46, AVG ist dem Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel immanent, wodurch alles als Beweismittel herangezogen werden kann, was nach logischen Grundsätzen einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zu leisten vermag. Beim Sachverständigen handelt es sich um einen mit ausgewiesener Fach- und Landeskunde ausgestatteten Experten, der selbst Afghane ist und aufgrund regelmäßiger Vorort-Recherchen in Afghanistan über die dementsprechenden Orts- und Sprachkenntnisse verfügt. Es bestanden daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Anhaltspunkte, dem Gutachten nicht gänzlich zu folgen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.3.1 Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 46
AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Paragraph 46, AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. 3.2. Zu Spruchteil A) Die gegenständlich zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 14.01.2016 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 26.01.2016 beim BVwG eingegangen. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in den wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde. Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme – jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher – aber auch durch seine Stellungnahme vom 05.01.2017 ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Die belangte Behörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Afghanistan und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Afghanistan zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten. Zu Spruchpunkt I: Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ist das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes I einzustellen. Angesichts dieses Umstandes ist auch auf die vom BF im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ist das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes römisch eins einzustellen. Angesichts dieses Umstandes ist auch auf die vom BF im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen. Zu Spruchpunkt II (Abweisung des subsidiären Schutzes):Zu Spruchpunkt römisch zwei (Abweisung des subsidiären Schutzes):
§ 8Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat
§ 8Abs. 3a Asyl
G 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war somit zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war somit zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214) Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443; 13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164; 16.07.2003, Zahl 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 nicht gegeben sind:Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Aus den Länderberichten ist zu folgern, dass die Provinz Herat im Jänner 2015 zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen Afghanistans gezählt wurde, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben. Im September 2015 wurde berichtet, dass Herat zu den relativ volatilen Provinzen im Westen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind. Den Länderfeststellungen kann jedoch nicht entnommen werden, dass sich speziell im Distrikt Injil sicherheitsrelevante Vorfälle ereignet haben, sodass dieser Distrikt als besonders gefährlich einzustufen wäre. Der Distrikt Injil ist überdies ein Nachbardistrikt der Stadt Herat, die wiederum von der afghanischen Regierung kontrolliert wird. Zudem ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Heimatort des Beschwerdeführers ca. 20 Kilometer von der Provinzhauptstadt entfernt liegt, wobei die Möglichkeit besteht, von Herat aus mit einer Buslinie zum Heimatdorf des Beschwerdeführers und wieder zurück zu gelangen (vgl. die eigenen Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht). Die Stadt Herat selbst verfügt über einen internationalen Flughafen und ist (über Kabul) zu erreichen.Aus den Länderberichten ist zu folgern, dass die Provinz Herat im Jänner 2015 zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen Afghanistans gezählt wurde, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben. Im September 2015 wurde berichtet, dass Herat zu den relativ volatilen Provinzen im Westen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind. Den Länderfeststellungen kann jedoch nicht entnommen werden, dass sich speziell im Distrikt Injil sicherheitsrelevante Vorfälle ereignet haben, sodass dieser Distrikt als besonders gefährlich einzustufen wäre. Der Distrikt Injil ist überdies ein Nachbardistrikt der Stadt Herat, die wiederum von der afghanischen Regierung kontrolliert wird. Zudem ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Heimatort des Beschwerdeführers ca. 20 Kilometer von der Provinzhauptstadt entfernt liegt, wobei die Möglichkeit besteht, von Herat aus mit einer Buslinie zum Heimatdorf des Beschwerdeführers und wieder zurück zu gelangen vergleiche die eigenen Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht). Die Stadt Herat selbst verfügt über einen internationalen Flughafen und ist (über Kabul) zu erreichen. Beim BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es ist daher anzunehmen, dass er im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird. Darüber hinaus lebt die Familie des BF (= Frau und Kinder) im Heimatort beim Schwiegervater des BF. Zur Familie besteht nach wie vor Kontakt. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr im Rahmen seines Familienverbandes jedenfalls eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung (zunächst vor allem mit Wohnraum und Nahrung) zukommt. Der BF besitzt eine elfjährige Schulbildung und war mehrere Jahre in einer Bäckerei, auch als Teilhaber, tätig. Somit gilt er als erlernter und erfahrener Bäcker, der wieder in der Stadt Herat eine Bäckerei eröffnen und binnen kurzer Zeit genug Kunden finden kann, um mit dem Verkauf seiner Produkte das Überleben für sich und seine Familie zu sichern und war der BF auch in all den Jahren gefahrenlos von seinem Heimatdorf in die Stadt Herat (zwecks Schulbesuches und danach zwecks Berufsausbildung und- ausübung) gefahren. Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des BF und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage in Afghanistan reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002