Vm. Abs. 3 Z 1 und Z 3 iVm. Abs. 4 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 4, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer reiste am 22.10.1997 illegal nach Österreich ein und stellte am 04.11.1997 einen ersten Asylantrag, der mit Bescheid des UBAS vom 07.04.2000, Zl. XXXX , rechtskräftig abgewiesen wurde.Der Beschwerdeführer reiste am 22.10.1997 illegal nach Österreich ein und stellte am 04.11.1997 einen ersten Asylantrag, der mit Bescheid des UBAS vom 07.04.2000, Zl. römisch 40 , rechtskräftig abgewiesen wurde. In seiner Einvernahme vor dem BAA am 12.11.1997 erklärte der beigezogene Dolmetscher für die Sprache Krio, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussprache nicht aus Sierra Leone sei. Aufgrund seines Dialektes müsse er vielmehr aus Nigeria stammen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er mit dem Dolmetscher Krio gesprochen habe, der Dolmetscher jedoch eine eigene Art von Krio gesporchen habe. Der Dolmetscher habe Krio auch nicht sehr deutlich gesprochen, sondern sehr schnell. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 09.03.1999, rechtskräftig am 16.06.1999, mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien, XXXX , wegen §§ 15, 269 Abs. 1 StGB [versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt] sowie § 15 StGB iVm § 27 Abs. 1 U 2/2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 09.03.1999, rechtskräftig am 16.06.1999, mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien, römisch 40 , wegen Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB [versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt] sowie Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, U 2/2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.02.2000, XXXX , rechtskräftig am 13.03.2001, wurde der Beschwerdeführer
GB, § 27 Abs. 1 SMG (idF BGBl. I 112/1997) zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt sowie die erste bedingte Strafe widerrufen. Die Freiheitsstrafe wurde bis zum 12.10.2007 vollzogen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.02.2000, römisch 40 , rechtskräftig am 13.03.2001, wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 28, Absatz 2,, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 2 und 3 SMG, Paragraphen 15, 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 27, Absatz eins, SMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 1997,) zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt sowie die erste bedingte Strafe widerrufen. Die Freiheitsstrafe wurde bis zum 12.10.2007 vollzogen. Gegen den Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Verurteilungen mit Bescheid der Fremdenpolizei Wien vom 02.08.2001 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt, das rechtskräftig wurde. Am 21.06.2007 hätte in der XXXX zur seiner Identität, zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates, eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Magistrat der XXXX , Fremdenamt, durchgeführt werden sollen. Laut AV vom selben Tag, hat sich der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen geweigert, die Daten zu seiner Person, welche für die Anforderung eines Reisedokuments von der Botschaft von Sierra Leone erforderlich sind, anzugeben.Am 21.06.2007 hätte in der römisch 40 zur seiner Identität, zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates, eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Magistrat der römisch 40 , Fremdenamt, durchgeführt werden sollen. Laut AV vom selben Tag, hat sich der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen geweigert, die Daten zu seiner Person, welche für die Anforderung eines Reisedokuments von der Botschaft von Sierra Leone erforderlich sind, anzugeben. Der Magistrat der XXXX , Fremdenamt, hat am 25.06.2007, mit den zur Verfügung stehenden Daten betreffend den Beschwerdeführer ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Sierra Leone gerichtet.Der Magistrat der römisch 40 , Fremdenamt, hat am 25.06.2007, mit den zur Verfügung stehenden Daten betreffend den Beschwerdeführer ein Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Sierra Leone gerichtet. Von einer Mitarbeiterin der Botschaft von Sierra Leone wurde daraufhin eine Mitteilung an die Justizanstalt XXXX übermittelt, wonach beabsichtigt sei, mit dem Beschwerdeführer ein Interview per Telefon durchzuführen, um feststellen zu können, ob er tatsächlich Staatsbürger von Sierra Leone sei (AV vom 10.07.2007)Von einer Mitarbeiterin der Botschaft von Sierra Leone wurde daraufhin eine Mitteilung an die Justizanstalt römisch 40 übermittelt, wonach beabsichtigt sei, mit dem Beschwerdeführer ein Interview per Telefon durchzuführen, um feststellen zu können, ob er tatsächlich Staatsbürger von Sierra Leone sei (AV vom 10.07.2007) Die Durchführung eines deartigen telefonischen Interwiews wurde vom Beschwerdeführer jedoch verweigert. Am 12.07.2007 wurde letztlich das Formular mit den verfügbaren Informationen durch das Magistrat der XXXX , Fremdenamt, ausgefüllt und wurde dieses vom Beschwerdeführer unterfertigt, wobei der Beschwerdeführer am selben Tag einen zweiten Asylantrag stellte.Die Durchführung eines deartigen telefonischen Interwiews wurde vom Beschwerdeführer jedoch verweigert. Am 12.07.2007 wurde letztlich das Formular mit den verfügbaren Informationen durch das Magistrat der römisch 40 , Fremdenamt, ausgefüllt und wurde dieses vom Beschwerdeführer unterfertigt, wobei der Beschwerdeführer am selben Tag einen zweiten Asylantrag stellte. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 12.09.2007, wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass ihm bereits in seinem ersten negativ beendeten Asylverfahren die Glaubwürdigkeit auch betreffend seiner Herkunft aus Sierra Leone nicht geglaubt worden sei. Auch die vor der Einvernahme durchgeführte Sprachanalyse komme zum Ergebnis, dass er nicht aus Sierra Leone, sondern aus Nigeria stamme. Der Beschwerdeführer beharrte daraus, aus Sierra Leone zu stammen. Laut dem Sprachanalaysegutachten vom 13.09.2007 spreche der Beschwerdeführer eine Variante des Englischen, die sich offensichtlich nicht Sierra Leone zuordnen lasse. Er spreche eine Variante des Englischen, die sich sehr wahrscheinlich Nigeria zuordnen lasse. Er spreche kein Krio und lasse im Englischen keine Mende-Wörter einfließen. Englischsprachige Personen aus Sierra Leone würden typischerweise Mende-Wörter verwenden. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen sehr mangelhafte allgemeine Ortskenntnisse zu Sierra Leone. Mit Bescheid des BAA vom 19.09.2007 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und ihm weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Niegeria zuerkannt. Auch wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgeweisen und einer Berufung gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Am 12.10.2007 ordnete der Magistrat XXXX die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer an, wobei der Beschwerdeführer in den Hungerstreik trat, weshalb er am 31.10.2007 als haftunfähig entlassen werden musste, wobei sich der Beschwerdeführer in der Folge als obdachlos gemeldet hat.Am 12.10.2007 ordnete der Magistrat römisch 40 die Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer an, wobei der Beschwerdeführer in den Hungerstreik trat, weshalb er am 31.10.2007 als haftunfähig entlassen werden musste, wobei sich der Beschwerdeführer in der Folge als obdachlos gemeldet hat. Mit rechtskräftigem Bescheid des UBAS vom 21.03.2008, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 19.09.2007 als unbegründet abgewiesen und die Ausweisungsentscheidung nach Nigeria bestätigt.Mit rechtskräftigem Bescheid des UBAS vom 21.03.2008, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 19.09.2007 als unbegründet abgewiesen und die Ausweisungsentscheidung nach Nigeria bestätigt. Der UBAS ging von einer ungeklärten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus. Dort wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang darauf berufen habe, Angehöriger des Staates Sierra Leone zu sein und muttersprachlich Krio zu sprechen. Im zweiinstanzlichen Ermittlungsverfahren wurde erhoben, dass der Berufungswerber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht – wie von ihm angegeben – aus Sierra Leone stamme und er jedenfalls nicht Krio spreche. Der UBAS bezog sich im Übrigen auf die seitens des BAA initiierte Sprachanalyse, wonach das seitens des Beschwerdeführers gesprochene Englisch einer nigerianischen Herkunft seiner Person zuzuordnen sei. Der Beschwerdeführer wurde am 01.07.2008 durch die XXXX , niederschriftlich einvernommen und mit Bescheid derselben Behörde vom 03.07.2008 das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, mit der Verpflichtung, sich jeden Tag bei einer näher bezeichneten PI zu melden. Am selben Tag erfolgte die Anforderung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft der Republik Nigeria.Der Beschwerdeführer wurde am 01.07.2008 durch die römisch 40 , niederschriftlich einvernommen und mit Bescheid derselben Behörde vom 03.07.2008 das gelindere Mittel zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, mit der Verpflichtung, sich jeden Tag bei einer näher bezeichneten PI zu melden. Am selben Tag erfolgte die Anforderung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft der Republik Nigeria. Am 20.11.2008 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25.04.2009, Zl. XXXX , wurde er
1 Z 1,
Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 8, Fall SMG, 27 Absatz 3, SMG, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 8, Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Am 19.11.2010 wurde der Beschwerdeführer zu einer Identitätsprüfung mittels Interview durch Vertreter einer Delegation aus Nigeria vorgeführt, die in einem näher bezeichneten Polizeianhaltezentrum statt gefunden hat. Bei diesem Interview hat der Beschwerdeführer angegeben, Staatsbürger von Sierra Leone zu sein. Dabei wurde festgehalten, dass sein gesprochenes Englisch nicht Sierra Leone zuzuordnen sei und seine Identität nicht geklärt werden habe können, da der von ihm angegebene Name für Nigeria untypisch sei. Mit Schreiben vom 28.04.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn verhängten, unbefristeten Aufenthaltsverbotes vom 02.08.2001. Mit Bescheid des BFA vom 04.02.2015, zugestellt am 06.02.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers
2 FPG abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 04.02.2015, zugestellt am 06.02.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.01.2016
G vom 04.01.2016
Paragraph 69, Absatz 2, FPG als unbegründet abgewiesen. Am 26.04.2016 brachte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag
FPG ein.Am 26.04.2016 brachte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag
Paragraph 46 a, FPG ein. Dieser Antrag wurde damit begründen, dass er seit 19 Jahren in Österreich sei, wobei seine Asylanträge abgewiesen worden seien, ebenso die Aufhebung des 2001 verhängten unbefristeten Aufenthaltsverbotes. Der Beschwerdeführer sei Staatsbürger von Sierra Leone. Es sei faktisch und rechtlich wegen der drohenden Menschenrechtsverletzungen
Er habe niemals seine Identität verschleiert. Er habe auch nie einem Ladungstermin nicht Folge geleistet. Er habe auch keine zur Erlangung eines Erstatzreisedokumentes notwendigen Schritte unterlassen.Der Beschwerdeführer sei Staatsbürger von Sierra Leone. Es sei faktisch und rechtlich wegen der drohenden Menschenrechtsverletzungen
Er habe niemals seine Identität verschleiert. Er habe auch nie einem Ladungstermin nicht Folge geleistet. Er habe auch keine zur Erlangung eines Erstatzreisedokumentes notwendigen Schritte unterlassen. Er stellte den Antrag, festzustellen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet werde und ihm eine Karte für Geduldete auszustellen sei. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des BFA vom 16.08.2016 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Abweisung seines Antrages beabsichtigt sei. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgangsweise der Behörde eingeräumt. Dabei wurde ihm vorgehalten, dass er angegeben habe, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein, wovon das BFA aus näher dargelegten Gründen nicht ausgehe. Er habe auch ein telefonisches Gespräch mit einer Mitarbeiter der Botschaft von Sierra Leone verweigert. Aufgrund seienr Sprachkenntnisse sei von seiner Herkunft aus Nigeria auszugehen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, seine Identität bewusst zu verschleiern. Er habe kein Interesse daran, dass seine wahre Identität bekannt werde und unternehme er alles, damit kein Ersatzreisedokument erlangt werden könne. Deshalb sei beabsichtigt, seinen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abzuweisen. In der in der Folge übermittelten Stellungnahme vom 25.08.2016 wurde ausgeführt, dass den Beschwerdeführer keine Verpflichtung treffe, sich aktiv um die Erlangung eines Heimreisezertifikates zu bemühen. Darüber hinaus sei die Ausstellung einer Duldungskarte nicht nur im Interesse des Betroffenen, sondern auch im Interesse der Behörde in Zusammenhang mit der Zustellung von Ladungen, Bescheiden usw. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 11.01.2017 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 26.04.2016
Vm. Abs. 3 Z 1 und 3 FPG abgewiesen.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 11.01.2017 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 26.04.2016
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 3 FPG abgewiesen. Darin wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bislang keine Dokumente vorgelegt habe, die seine behauptete Staatsangehörigkeit (Sierra Leone) bestätigen würden. Eine Sprachanalyse habe ergeben, dass er nicht aus Sierra Leone stamme und auch auch in einem Interview mit Vertretern eine Delegation der Botschaft sei man zum Ergebnis gekommen, dass das vom Beschwerdeführer gesprochene Englisch nicht Sierra Leone zugeordnet werden könne, wobei der vom Beschwerdeführer angeführte Name nicht typisch für Nigeria sei. Es wurden weder familiäre noch sonstige Bindungen in Österreich festgestellt. Während seines ca. 17 Jahre währenden Aufenthaltes in Österreich habe der Beschwerdefürher mehr als die Hälfte in Haft verbracht. Er habe sich auch aus einer Anhaltung in Schubhaft durch eine selbst herbeigeführte Haftunfähigkeit bedingt durch Hungerstreik freigepresst. Seiner Ausreiseverpflichtugn sei er nie nachgekommen. Seine Identität sei bis zum heutigen Tag ungeklärt und liege es am Verhalten, des Beschwerdeführers, dass er nie abgeschoben werden habe können. Mit der Botschaft von Sierra Leone habe er nicht in Kontakt treten wollen und sei in seinem zweiten Asylverfahren nach Durchführung einer Sprachanalyse überhaupt davon ausgegangen worden, dass er aus Nigeria stamme, zumal er unvermindert keinerlei Dokumente vorgelegt habe. Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung im Verfahren zum zweiten Antrag sei sei Sachverständiger herangezogen worden, der bestätigt habe, dass der Beschwerdeführer nicht aus Sierra Leone stamme, wobei der Umstand, dass er nich aus Sierra Leone stamme, bereits im ersten Asylverfahren festgestellt worden sei. Im zweiten Asylverfahren sei demnach eine Ausweisung nach Nigeria ergangen, wobei eine Delegation der Botschaft von Nigeria bei einem Interview mit dem Beschwerdeführer festgestellt habe, dass sein Name nicht stimmen könne, da dieser für den Staat Nigeria untypisch sei und sein Englisch nicht Sierra Leone zugeordnet werden könne. Es wurde deshalb festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht geklärt werden habe können und weiterhin ungeklärt sei. Bemühungen, diese aufzuklären, habe der Beschwerdeführer nicht gezeigt. Er behaupte vielmehr einerseits, Staatsbürger von Sierra Leone zu sein, habe andererseits aber ein Interview mit der Botschaft von Sierra Leone verweigert. Es entziehe sich jeder logischen Vorstellungskraft, dass man als undokumentierter Fremder in einem fremden Land nicht alles unternehmen würden, um die eigene Identität nachzuweisen. Ein Gespräch mit der zuständigen Vertretungsbehörde könne jeden Zweifel ausräumen, da durch den Dialekt oder einer Stammessprache die Staatszugehörigkeit durch den Vertreter der Botschaft bereits erkannt werde. Eine persönliche Vorsprache in der Botschaft sei dazu nicht erforderlich, da sich dies in einem Telefoninterview klären lasse. Mit seiner Weigerung, ein Gespräch mit einem Vertreter der Botschaft von Sierra Leone zu führen, setze er ein Verhalten, welches geeignet sei und bewusst eingesetzt werde, wenn man seine Identität verschleiern wolle. Vertretern der Botschaft von Nigeria gegenüber habe er ebenfalls die Identifizierung seiner Person unmöglich gemacht, da er einen, für Nigeria untypischen Namen angegeben habe. Mit seinem Verhalten würde er seine Ausreiseunwilligkeit bestärken bzw. habe er damit klar dargelegt, dass er sämtliche Möglichkeiten nütze, um seine Identität nicht preis zu geben, um in weiterer Folge nicht abgeschoben werden zu können. Ein solches Verhalten können nicht zur Ausstellung einer Duldungskarte führen. In den rechtlichen Ausführungen wurden im Wesentlichen die soeben wiedergegeben Ausführungen wiederholt. Da die Voraussetzungen für eine Duldung
FPG im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen würden, sei der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
3 Z 1 und 3 FPG abzuweisen gewesen. Im Fall des Beschwerdeführers sei es faktisch und rechtlich nicht unmöglich, in sein Land auszureisen. Vielmehr sei in zwei Asylverfahren festgestellt worden, dass ihm keine Verfolgung iSd. GFK drohe. Der Umstand, dass er bislang nicht abgeschoben werden habe können, sei allein auf sein bereits dargelegtes Verhalten zuzurechenen.Da die Voraussetzungen für eine Duldung
Paragraph 46 a, FPG im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen würden, sei der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer eins und 3 FPG abzuweisen gewesen. Im Fall des Beschwerdeführers sei es faktisch und rechtlich nicht unmöglich, in sein Land auszureisen. Vielmehr sei in zwei Asylverfahren festgestellt worden, dass ihm keine Verfolgung iSd. GFK drohe. Der Umstand, dass er bislang nicht abgeschoben werden habe können, sei allein auf sein bereits dargelegtes Verhalten zuzurechenen. Soweit er behauptet, dass ihn keine Verpflichtung treffe, sich aktiv um die Eerlandung eines Heimreisezertifikates zu bemühen, wurde auf Bestimmungen des FPG verwiesen, wonach ein Fremder an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzresiedokumentes im erforderlich Umfang mitzuwirken habe. Für einen undokumentierten Fremden zähle dazu auch ein Telefoninterview mit seiner Vertretungsbehörde. Die Mitwirkungspflicht erschöpfe sich nicht in der Angabe von Identitätsdaten, welche für die Behörde nicht überprüfbar seien. Wenn ein Telefoninterview zur Erlangung eines Ersatzreisdokuments erforderlich sei, habe ein Fremder mitzuwirken, indem er Vertretern seiner Botschaft telefonisch über sich und sein angebliches Heimatland Auskunft erteile. Zu dem vom Beschwerdeführer geäußerten Interesse der Behörden auf Ausstellung einer Duldungskarte in Zusammenhang mit der Zustellung von Ladungen, Bescheiden usw., hielt das BFA fest, dass es überwiegend und in erster Linie im öffentlichen Interesse liege, dass ein unrechtmäßig aufhältiger Fremder seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt und das Österreichische Bundesgebiet verlässe. Damit erübrige sich für den Fremden auch gleichzeitig eine allfällige Problematik im Umgang mit Behörden, Zustellung von Poststücken usw., da nach Herstellung des gesetzlichen Zustandes (Nachkommen der Ausreiseverpflichtung) diese obsolet sei. Gegen diesen Bescheid wurde seinem gesamten Umfang nach Beschwerde erhoben, die damit begründet wurde, dass eine inhaltlich falsche Entscheidung getroffen worden sei und gesetzliche Grundlagen falsch ausgelegt worden seien. Der Beschwerdeführer habe immer gleichlautend seine Identität und Staatsangehörigkeit angegeben. Die belangte Behörde verkenne, dass die gesetzlichen Grundlagen vorliegen würden, um den Beschwerdeführer als Geduldeten zu betrachten und ihm eine Karte für Geduldete auszstellen. Die Darlegungen des BFA seien allesamt nicht geeignet, eine Nichtausstellung einer Duldungskarte zu begründen. Der Beschwerdeführer sei den Behörden gegenüber kooperativ und höflich eingesetellt. Es habe kein einziges Faktum dargelegt werden können, das gegen die Glaubwürdigkeit der Identität des Beschwerdeführers sprechen würde und sei eine Verschleierung seiner Identität in keinster Weise bestätigt. Die Angaben des Beschwerdeführers seien wahr und die Ansicht der Behörde sei unrichtig. Der Beschwerdeführer sei stets bereit, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen und jegliche Fragen zu beanworten und sei Gegenteiliges im Akt nicht ersichtlich und sei vom BFA nicht konkret behauptet worden. Der Beschwerdeführer habe demnach keinen Ausschluss-Tatbestand verwirklicht und seien keine sachlichen Gründe anzunehmen, dass die Abschiebung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Die mangelnde Reaktion und Bearbeitung der Vertretungsbehörde des Heimatstaates sei nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten. Eine geklärte bzw. nachgewiesene Identität sei im Übrigen keine Voraussetzung für die Ausstellung einer Duldungskarte, was aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervorgehe, wo konkret dargelegt werde, dass die Karte für Geduldete auch offenbar bei bloßer "Verfahrensidentität” ausgestellt werden solle. Mit ihrer Meinung, dass die "geklärte” oder "nachgewiesene” Identität Voraussetzung für die Ausstellung einer Duldungskarte wäre, stelle sich die belangte Behörde gegen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es sei ein Faktum, dass kein Heimreisezertifikat existiere, weshalb der Beschwerdeführer ex lege geduldet sei. Laut höchstgerichtlicher Judikatur trete die Duldung ex lege ein, sobald die Voraussetzungen hiefür vorliegen würden. Das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Aussichtslosigkeit einer Hilfe seitens der heimatlichen Behörden entspreche den Fakten und der Sachlage. Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Die gegenständliche Beschwerde wurde fristgerecht im Rahmen der für Verfahren nach § 3 Abs. 2 Z 3 BFA-VG vorgesehenen vierwöchigen Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht.Die gegenständliche Beschwerde wurde fristgerecht im Rahmen der für Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG vorgesehenen vierwöchigen Beschwerdefrist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 46a FPG idFBGBl. I Nr. 70/2015lautet:Paragraph 46 a, FPG idFBGBl. römisch eins Nr. 70/2015lautet: " Duldung § 46a.
9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
2a nicht befolgt. Dies trifft nur insoweit zu, als dass zuvor die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Unter die Z 3 ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst.""Diese Bestimmung definiert, welche Gründe vom Fremden jedenfalls zu vertreten sind. Die angeführte Ziffer eins, umfasst all jene Handlungen, die der Fremde unternimmt, um seine Identität zu verschleiern, also auch solche mit denen er über seine Identität zu täuschen versucht. Ziffer 2, normiert, dass es jedenfalls vom Fremden zu vertreten ist, wenn er sowohl eine behördliche Ladung oder einer solchen
Paragraph 46, Absatz 2 a, nicht befolgt. Dies trifft nur insoweit zu, als dass zuvor die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Unter die Ziffer 3, ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst." Da, wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, der Beschwerdeführer vor den österreichischen Behörden seit Jahren die Identität bzw. Staatsangehörigkeit verschleiert und hierdurch (bis dato erfolgreich) versucht, der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entgehen, ist der Tatbestand des § 46a Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt und scheidet die Duldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aus.Da, wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, der Beschwerdeführer vor den österreichischen Behörden seit Jahren die Identität bzw. Staatsangehörigkeit verschleiert und hierdurch (bis dato erfolgreich) versucht, der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entgehen, ist der Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt und scheidet die Duldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aus. Soweit der Beschwerdeführer auf die Richtigkeit seiner Angaben zu Identität und Herkunft beharrt und dadurch die Ergebnisse der bereits abgeschlossenen Asylverfahren negiert bzw. die inhaltliche Richtigkeit der diese Verfahren abschließenden Bescheide zumindest mittelbar anzweifelt, ist festzuhalten, dass es im gegenständlichen Fall lediglich auf den rechtskräftigen Abschluss der dem Antrag vorgehenden Verfahren ankommt. Es ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, die Rechtmäßigkeit der vorangehenden Entscheidungen zu überprüfen bzw. den darin erörterten Sachverhalt neu zu erörtern (vgl. Erk. d. VwGH vom
Abs. 4 leg. cit. auszustellen.Nach dem Gesagten, hat der Beschwerdeführer die Gründe, warum seine Abschiebung bislang nicht erfolgt ist, selbst zu vertreten und war sein Aufenthalt nicht iSd. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu dulden und ihm auch keine Karte für Geduldete
Absatz 4, leg. cit. auszustellen. Ein unter § 46a Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 4 FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren.Ein unter Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, FPG zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder substantiiert vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet anzuweisen. Zum Antrag, eine Prüfung zur Frage der Zulässigkeit einer Beschwerdegebühr beim VfGH oder in eventu dem VwGH anzuregen, war auf die ohnehin klare Rechtslage zu verweisen. § 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
LVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.
Paragraph eins, BuLVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) hier weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr.Da also eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (Paragraph 70, AsylG 2005) hier weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr. Zur Abrundung war im Übrigen noch auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen: Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Artikel 6, EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.). Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt
LVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt
Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.). Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Diese enthält kein neues Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Vielmehr findet sich dort kein substantiiertes Vorbringen und wird den Feststellungen und beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nichts entgegengehalten. Andere, für die Beurteilung des gegenständlichen Falles relevante Umstände wurden nicht einmal ansatzweise dargelegt. Der maßgebliche Sachverhalt zum gegenständlichen Antrag war demnach aus der Aktenlage als geklärt anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt demnach kein Beschwerdevorbringen vor, das einer weiteren Erörterung bedurft hätte, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W159.1201041.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.