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{'item': 'W161 2149727-1'}

Obsah (13)§ 21Art 133Art. 22§ 66aArt. 11§ 5Art. 13§ 61§§ 4Art. 3Art. 17§ 57§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlW161 2149727-1 SpruchW161 2149727-1/5E W161 2149732-1/5E W161 2149730-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 21Abs.3, 2.

Satz BFA – VG i.d.g.F.A) Den Beschwerden wird

Paragraph 21, Absatz 3, 2, Satz BFA – VG i.d.g.F. stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerinnen sind Cousinen und nigerianische Staatsangehörige. Sie stellten jeweils am 06.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Eine EURODAC-Abfrage ergab jeweils einen Treffer der Kategorie 2 mit Italien vom 21.07.
  3. 3.
  4. Bei der Erstbefragung am 06.08.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei über Niger und Libyen nach Italien gelangt. Dort habe sie sich eine Woche aufgehalten und sei weiter nach Österreich gefahren. Sie habe ihr Heimatland verlassen, um ihre leibliche Mutter zu suchen. 3.
  5. Die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerinnen tätigten gleiche Angaben zu ihrer Reiseroute und ihren Fluchtgründen.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 13.08.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien.
  7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete am 13.08.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Mit Schreiben vom 31.10.2016 wurde Italien vom Eintritt der Zuständigkeit durch Fristablauf

Art. 22Abs.

7 Dublin-III-VO in Kenntnis gesetzt.Mit Schreiben vom 31.10.2016 wurde Italien vom Eintritt der Zuständigkeit durch Fristablauf

Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO in Kenntnis gesetzt.

5.1. Bei der niederschriftlichen Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem BFA, EAST Ost am 18.01.2017, gab diese an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, die Befragung zu absolvieren. Sie habe keine Verwandten im Bereich der EU. Sie habe sich einer Rechtsberatung unterzogen. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin seien ihre Cousinen. "Big Mama", das sei diejenige, die die Reise organisiert und sie hierher gebracht habe, habe ihnen gesagt, sie sollten sagen, dass sie Schwestern wären. Sie lebe derzeit mit ihren Cousinen in Wien im Frauenhaus. Sie wisse den derzeitigen Aufenthaltsort von "Big Mama" nicht. Sie habe in Italien keine Einvernahme und keine Entscheidung gehabt. Die Erstbeschwerdeführerin legte das Protokoll ihrer Opfervernehmung als besonders schutzbedürftiges Opfer

§ 66aSt

PO vom 12.10.2016 vor dem Bundesministerium für Inneres, Zentralstelle Bekämpfung Schlepperkriminalität/Menschenhandel vor.Die Erstbeschwerdeführerin legte das Protokoll ihrer Opfervernehmung als besonders schutzbedürftiges Opfer

Paragraph 66 a, StPO vom 12.10.2016 vor dem Bundesministerium für Inneres, Zentralstelle Bekämpfung Schlepperkriminalität/Menschenhandel vor. 5.2. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen machten bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, EAST Ost am 18.01.2017 inhaltlich idente Angaben und legten ebenfalls jeweils ein Protokoll ihrer Vernehmung als besonders schutzbedürftiges Opfer

§ 66aSt

PO vor.5.2. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen machten bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, EAST Ost am 18.01.2017 inhaltlich idente Angaben und legten ebenfalls jeweils ein Protokoll ihrer Vernehmung als besonders schutzbedürftiges Opfer

Paragraph 66 a, StPO vor. 6. Jeweils mit Stellungnahme vom 24.01.2017 wiesen die Beschwerdeführerinnen durch ihre ausgewiesene Vertreterin darauf hin, dass sie jeweils ein Opfer von Menschenhandel wären. Erst in Österreich sei ihnen ihr Schicksal überhaupt bewusst geworden, nämlich die Tatsache, dass sie gezwungen würden, als Prostituierte zu arbeiten und sie getäuscht worden wären. Laut den internationalen und europäischen Vereinbarungen zum Thema Menschenhandel stünden ihnen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie identifiziert worden wären, sämtliche gesetzliche Schutzmaßnahmen zu. Die Lage für von Menschenhandel Betroffene fände in den Länderfeststellungen des BFA zu Italien überhaupt keine Berücksichtigung. Jede behördliche Entscheidung müsse die Verfassungsrechte (inklusive EMRK und GRC), schlagendes EU-Recht und Internationales Recht heranziehen und abwägen. Eine Überstellung nach Italien wäre eine eindeutige Verletzung der sich aus Art. 4 EMRK ergebenden Verpflichtungen. Weitere positive Verpflichtungen des BFA als österreichische Behörde seien direkt aus der Richtlinie 2011/36/EU vom 05.04.2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer abzuleiten.

Art. 11

dieser Richtlinien müsse der Staat Opfer von Menschenhandel betreuen und unterstützen, ungeachtet der Entwicklungen im Strafverfahren. Im konkreten Fall müsse betont werden, dass die Polizei intensiv gegen die Menschenhändler in diesem Fall ermittle. Um eine dem Verfassungs- EU- und Internationalen Recht konforme Entscheidung im Falle der Antragstellerinnen zu fällen, müsse das BFA von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch machen.6. Jeweils mit Stellungnahme vom 24.01.2017 wiesen die Beschwerdeführerinnen durch ihre ausgewiesene Vertreterin darauf hin, dass sie jeweils ein Opfer von Menschenhandel wären. Erst in Österreich sei ihnen ihr Schicksal überhaupt bewusst geworden, nämlich die Tatsache, dass sie gezwungen würden, als Prostituierte zu arbeiten und sie getäuscht worden wären. Laut den internationalen und europäischen Vereinbarungen zum Thema Menschenhandel stünden ihnen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie identifiziert worden wären, sämtliche gesetzliche Schutzmaßnahmen zu. Die Lage für von Menschenhandel Betroffene fände in den Länderfeststellungen des BFA zu Italien überhaupt keine Berücksichtigung. Jede behördliche Entscheidung müsse die Verfassungsrechte (inklusive EMRK und GRC), schlagendes EU-Recht und Internationales Recht heranziehen und abwägen. Eine Überstellung nach Italien wäre eine eindeutige Verletzung der sich aus Artikel 4, EMRK ergebenden Verpflichtungen. Weitere positive Verpflichtungen des BFA als österreichische Behörde seien direkt aus der Richtlinie 2011/36/EU vom 05.04.2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer abzuleiten.

Artikel 11

, dieser Richtlinien müsse der Staat Opfer von Menschenhandel betreuen und unterstützen, ungeachtet der Entwicklungen im Strafverfahren. Im konkreten Fall müsse betont werden, dass die Polizei intensiv gegen die Menschenhändler in diesem Fall ermittle. Um eine dem Verfassungs- EU- und Internationalen Recht konforme Entscheidung im Falle der Antragstellerinnen zu fällen, müsse das BFA von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO Gebrauch machen. 7. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 15.02.2017 wurden I. die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Art. 13i.V.m.

Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zuständig sei, sowie II.

§ 61Abs.

1 FPG gegen die Beschwerdeführerinnen eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass deren Abschiebung nach Italien zulässig sei.7. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 15.02.2017 wurden römisch eins. die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien

Artikel 13

, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO zuständig sei, sowie römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen die Beschwerdeführerinnen eine Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass deren Abschiebung nach Italien zulässig sei. Die Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5Die Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des Paragraph 5 BFA-G. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, die Identität der Beschwerdeführerinnen stünde nicht fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine schwere psychische Störung und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünde. Italien habe sich

Art. 13Abs.

1 i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zur Führung der Asylverfahren für zuständig erklärt. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich könne nicht festgestellt werden. Ebenso wenig könne festgestellt werden, dass die Antragstellerinnen in Italien systematischen Misshandlungen beziehungsweise Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese dort zu erwarten hätten. Weiters wurde beweiswürdigend in den jeweiligen Bescheiden ausgeführt:Beweiswürdigend wurde ausgeführt, die Identität der Beschwerdeführerinnen stünde nicht fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine schwere psychische Störung und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünde. Italien habe sich

Artikel 13

, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO zur Führung der Asylverfahren für zuständig erklärt. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich könne nicht festgestellt werden. Ebenso wenig könne festgestellt werden, dass die Antragstellerinnen in Italien systematischen Misshandlungen beziehungsweise Verfolgungen ausgesetzt gewesen seien oder diese dort zu erwarten hätten. Weiters wurde beweiswürdigend in den jeweiligen Bescheiden ausgeführt: "Soweit Sie bei der Einvernahme am 18.01.2017 angegeben haben, dass Ihr Leben in Italien vor der von Ihnen angegebenen "Big Mama", die Ihre Reise von Nigeria nach Österreich organisiert hat, nicht sicher ist, ist anzumerken, dass aus Ihren Angaben nicht hervorgeht, dass Sie durch diesen Umstand tatsächlich in Italien der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sind. Selbst bei Vorliegen der von Ihnen behaupteten Gefährdung in Italien, ist Ihren Angaben keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Italien zu entnehmen. Zudem ist in Bezug auf die eingelangte Stellungnahme von Caritas auch darauf hinzuweisen, dass Italien als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen ist und Sie auch keinen aktuellen Aufenthaltsort von "Big Mama" nennen konnten bzw. Ihnen auch keiner bekannt ist und Sie keineswegs etwas von Ihren plötzlich in den Raum gestellten Angaben am 18.01.2017, in der Erstbefragung berichteten. Sie haben jedenfalls die Möglichkeit, sich in Italien an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Dass Ihnen dies –unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- nicht möglich oder zumutbar wäre, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist im gegenständlichen Fall keine drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Italien ersichtlich.""Soweit Sie bei der Einvernahme am 18.01.2017 angegeben haben, dass Ihr Leben in Italien vor der von Ihnen angegebenen "Big Mama", die Ihre Reise von Nigeria nach Österreich organisiert hat, nicht sicher ist, ist anzumerken, dass aus Ihren Angaben nicht hervorgeht, dass Sie durch diesen Umstand tatsächlich in Italien der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sind. Selbst bei Vorliegen der von Ihnen behaupteten Gefährdung in Italien, ist Ihren Angaben keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Italien zu entnehmen. Zudem ist in Bezug auf die eingelangte Stellungnahme von Caritas auch darauf hinzuweisen, dass Italien als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen ist und Sie auch keinen aktuellen Aufenthaltsort von "Big Mama" nennen konnten bzw. Ihnen auch keiner bekannt ist und Sie keineswegs etwas von Ihren plötzlich in den Raum gestellten Angaben am 18.01.2017, in der Erstbefragung berichteten. Sie haben jedenfalls die Möglichkeit, sich in Italien an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Dass Ihnen dies –unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- nicht möglich oder zumutbar wäre, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist im gegenständlichen Fall keine drohende Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Italien ersichtlich."

  1. Gegen den Bescheid richten sich die jeweils fristgerecht eingebrachten inhaltlich identen Beschwerden, in welchen insbesondere vorgebracht wird, die Beschwerdeführerinnen seien aus Nigeria über Italien nach Österreich verschleppt worden. Hier seien sie vor den Tätern geflüchtet und hätten sich unter den Schutz der österreichischen Behörden gestellt. Gegenwärtig seien sie in einer Schutzeinrichtung von XXXX untergebracht, wo sie auch sozial und psychologisch betreut werden. Sie hätten gegenüber dem BK umfangreiche Aussagen erstattet, die vermutlich sogar bereits zur Ergreifung einiger Täter geführt hätten. Die Beschwerdeführerinnen seien korrekterweise zur Betreuung an XXXX übergeben worden. Diese Vorgehensweise werde von der 2004 gegründeten Taskforce zur Bekämpfung von Menschenhandel vorgegeben. Ab dem Zeitpunkt der Identifikation der Beschwerdeführerinnen als Opfer von Menschenhandel – in diesem Fall dem 12.10.2016 – würden sämtliche Rechtsnormen, die dem Schutz der Beschwerdeführerinnen dienen sollen, ausgelöst. Aufgrund fehlerhafter Feststellungen habe die Behörde es verabsäumt, die zutreffende Rechtslage für Opfer von Menschenhandel anzuwenden. Die Lage von Menschenhandelsopfern werde durch Spezialnormen geregelt. Diese Spezialnormen seien vorrangig anzuwenden. In der Folge sei die Dublin-III-VO nur sekundär anzuwenden. Der klare Tenor aller rechtlichen Bestimmungen betreffend Menschenhandel sei, dass die Opfer zu schützen seien. Diese Schutzpflicht könne weder willkürlich ignoriert noch einfach an das Opfer zurückgegeben werden. Eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien verstoße gegen alle zutreffenden Gesetze. Diese Verstöße seien so erheblich, dass die Beschwerdeführerinnen Anspruch auf Schadenersatz hätten. Um daher im vorliegenden Fall eine dem Verfassungs- EU- und Internationalen Recht konforme Entscheidung zu fällen, müsse das BFA von seinem Selbsteintrittsrecht unter Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-VO Gebrauch machen.
  2. Gegen den Bescheid richten sich die jeweils fristgerecht eingebrachten inhaltlich identen Beschwerden, in welchen insbesondere vorgebracht wird, die Beschwerdeführerinnen seien aus Nigeria über Italien nach Österreich verschleppt worden. Hier seien sie vor den Tätern geflüchtet und hätten sich unter den Schutz der österreichischen Behörden gestellt. Gegenwärtig seien sie in einer Schutzeinrichtung von römisch 40 untergebracht, wo sie auch sozial und psychologisch betreut werden. Sie hätten gegenüber dem BK umfangreiche Aussagen erstattet, die vermutlich sogar bereits zur Ergreifung einiger Täter geführt hätten. Die Beschwerdeführerinnen seien korrekterweise zur Betreuung an römisch 40 übergeben worden. Diese Vorgehensweise werde von der 2004 gegründeten Taskforce zur Bekämpfung von Menschenhandel vorgegeben. Ab dem Zeitpunkt der Identifikation der Beschwerdeführerinnen als Opfer von Menschenhandel – in diesem Fall dem 12.10.2016 – würden sämtliche Rechtsnormen, die dem Schutz der Beschwerdeführerinnen dienen sollen, ausgelöst. Aufgrund fehlerhafter Feststellungen habe die Behörde es verabsäumt, die zutreffende Rechtslage für Opfer von Menschenhandel anzuwenden. Die Lage von Menschenhandelsopfern werde durch Spezialnormen geregelt. Diese Spezialnormen seien vorrangig anzuwenden. In der Folge sei die Dublin-III-VO nur sekundär anzuwenden. Der klare Tenor aller rechtlichen Bestimmungen betreffend Menschenhandel sei, dass die Opfer zu schützen seien. Diese Schutzpflicht könne weder willkürlich ignoriert noch einfach an das Opfer zurückgegeben werden. Eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien verstoße gegen alle zutreffenden Gesetze. Diese Verstöße seien so erheblich, dass die Beschwerdeführerinnen Anspruch auf Schadenersatz hätten. Um daher im vorliegenden Fall eine dem Verfassungs- EU- und Internationalen Recht konforme Entscheidung zu fällen, müsse das BFA von seinem Selbsteintrittsrecht unter Artikel 17, Absatz eins, der Dublin-III-VO Gebrauch machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Stattgebung der Beschwerde: II.
  3. Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.römisch zwei.
  4. Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:

Art. 3Abs.

1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Artikel 3

, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.Artikel 3, Absatz 2, Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Art 3Abs.

3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Artikel 3

, Absatz 3, der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt. Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 13, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts." II.

  1. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt zunächst die Zuständigkeit Italiens ergibt.römisch zwei.
  2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt zunächst die Zuständigkeit Italiens ergibt. Dennoch geht das BVwG davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes jeweils auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen sind, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach § 21 Abs. 3,
  3. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte.Dennoch geht das BVwG davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Italien nicht zulässig ist, da in casu die gegenständlichen Entscheidungen des Bundesamtes jeweils auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen sind, weshalb eine Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 21, Absatz 3, 2, Satz BFA-VG zu erfolgen hatte. Dies aus folgenden Erwägungen: In den vorliegenden Fällen wurden die Beschwerdeführerinnen jeweils am 12.10.2016 vom Bundesministerium für Inneres, Zentralstelle Bekämpfung Schlepperkriminalität/Menschenhandel als besonders schutzbedürftiges Opfer

§ 66aSt

PO einvernommen.In den vorliegenden Fällen wurden die Beschwerdeführerinnen jeweils am 12.10.2016 vom Bundesministerium für Inneres, Zentralstelle Bekämpfung Schlepperkriminalität/Menschenhandel als besonders schutzbedürftiges Opfer

Paragraph 66 a, StPO einvernommen. Am 25.10.2016 erfolgte jeweils eine Zeugenvernehmung durch das Landeskriminalamt Niederösterreich EB 10 – Menschenhandel/Schlepperei ebenfalls als besonders schutzbedürftiges Opfer

§ 66aSt

PO.Am 25.10.2016 erfolgte jeweils eine Zeugenvernehmung durch das Landeskriminalamt Niederösterreich EB 10 – Menschenhandel/Schlepperei ebenfalls als besonders schutzbedürftiges Opfer

Paragraph 66 a, StPO. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerinnen ergab sich der Verdacht, dass diese Opfer von Frauenhandel sind. Bei der Staatsanwaltschaft Wien werden aufgrund ihrer Angaben Vorerhebungen zu Zl. 206 St 237/16g geführt. Laut Angaben der Sicherheitsbehörde kam es auch bereits zu Verhaftungen aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerinnen. Diese sind mittlerweile auch in einer Schutzeinrichtung von XXXX untergebracht, wo sie auch sozial und psychologisch betreut werden.Diese sind mittlerweile auch in einer Schutzeinrichtung von römisch 40 untergebracht, wo sie auch sozial und psychologisch betreut werden. Die entsprechenden Einvernahme-Protokolle vor den Sicherheitsbehörden wurden von den Beschwerdeführerinnen bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vorgelegt. Bei ihrer Einvernahme war auch eine Vertreterin der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels als Vertrauensperson anwesend. Des Weiteren wurde darauf und die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen in einer am 24.01.2017 eingebrachten Stellungnahme ausdrücklich hingewiesen. Dennoch hat sich die erstinstanzliche Behörde mit diesem wesentlichen Aspekt bei der Beurteilung der Asylanträge der Beschwerdeführerinnen nicht auseinandergesetzt. Weder wurden diesbezügliche Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden getroffen, noch Erhebungen zum tatsächlichen Verfahrensstand und darüber, ob die Beschwerdeführerinnen Zeugen bzw. Opfer im Strafverfahren sind, getätigt. In den vorliegenden Fällen spricht viel dafür, dass die Beschwerdeführerinnen tatsächlich Opfer von Menschenhandel bzw. grenzüberschreitender Prostitution wurden und sind diesfalls die oben wiedergegebenen Überlegungen in der Beweiswürdigung des BFA, wonach die Antragstellerinnen jedenfalls die Möglichkeit hätten, sich in Italien an die dortigen Polizeibehörden zu wenden und eine drohende Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung nach Italien nicht ersichtlich sei, nicht ausreichend.In den vorliegenden Fällen spricht viel dafür, dass die Beschwerdeführerinnen tatsächlich Opfer von Menschenhandel bzw. grenzüberschreitender Prostitution wurden und sind diesfalls die oben wiedergegebenen Überlegungen in der Beweiswürdigung des BFA, wonach die Antragstellerinnen jedenfalls die Möglichkeit hätten, sich in Italien an die dortigen Polizeibehörden zu wenden und eine drohende Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung nach Italien nicht ersichtlich sei, nicht ausreichend. Die Beschwerde verweist jeweils zutreffend darauf, dass bei Opfern von Menschenhandel ein Eingriff nach Art. 4 EMRK vorliegt und diesbezüglich auch weitere Übereinkommen und Richtlinien gelten, die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu einem Selbsteintritt Österreichs

Art. 17

Dublin-III-VO führen können.Die Beschwerde verweist jeweils zutreffend darauf, dass bei Opfern von Menschenhandel ein Eingriff nach Artikel 4, EMRK vorliegt und diesbezüglich auch weitere Übereinkommen und Richtlinien gelten, die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu einem Selbsteintritt Österreichs

Artikel 17, Dublin-III-VO führen können.

Nach Zulassung der Verfahren wäre auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung Besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 vorliegen.Nach Zulassung der Verfahren wäre auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung Besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 vorliegen. In den fortgesetzten Verfahren wird die erstinstanzliche Behörde sohin Erhebungen zum Stand des Strafverfahrens sowie zu einer möglichen Stellung der Beschwerdeführerinnen als Zeugen bzw. Opfer in diesem Verfahren zu tätigen haben. In der Folge werden nach Erläuterung der Ergebnisse dieser Erhebungen mit den Beschwerdeführerinnen hierzu entsprechende Feststellungen zu treffen sein und wird insbesondere ein Eingriff in Art. 4 EMRK zu prüfen sein.In den fortgesetzten Verfahren wird die erstinstanzliche Behörde sohin Erhebungen zum Stand des Strafverfahrens sowie zu einer möglichen Stellung der Beschwerdeführerinnen als Zeugen bzw. Opfer in diesem Verfahren zu tätigen haben. In der Folge werden nach Erläuterung der Ergebnisse dieser Erhebungen mit den Beschwerdeführerinnen hierzu entsprechende Feststellungen zu treffen sein und wird insbesondere ein Eingriff in Artikel 4, EMRK zu prüfen sein. Art. 4 EMRK verbietet Menschenhandel als solchen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung Rantsev gg. Zypern und Russland, Urteil vom 7.1.2010, Bsw.Nr. 25965/04 dargelegt, dass die Staaten verpflichtet sind, einen rechtlichen und administrativen Rahmen zu seiner Bekämpfung zu schaffen und (potentielle) Opfer zu schützen. Bestehen Gründe für die Annahme, eine bestimmte Person sei Opfer von Menschenhandel oder in Gefahr Opfer zu werden, so müssen die Behörden operative Maßnahmen zu ihrem Schutz treffen und eine Untersuchung durchführen.Artikel 4, EMRK verbietet Menschenhandel als solchen. Der EGMR hat in seiner Entscheidung Rantsev gg. Zypern und Russland, Urteil vom 7.1.2010, Bsw.Nr. 25965/04 dargelegt, dass die Staaten verpflichtet sind, einen rechtlichen und administrativen Rahmen zu seiner Bekämpfung zu schaffen und (potentielle) Opfer zu schützen. Bestehen Gründe für die Annahme, eine bestimmte Person sei Opfer von Menschenhandel oder in Gefahr Opfer zu werden, so müssen die Behörden operative Maßnahmen zu ihrem Schutz treffen und eine Untersuchung durchführen. In den vorliegenden Fällen kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführerinnen eine reale Gefährdung ihrer insbesondere durch Art. 4 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle ihrer Überstellung nach Italien beziehungsweise ob die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt Österreichs nach Art. 17 Dublin III-VO vorliegen.In den vorliegenden Fällen kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei den Beschwerdeführerinnen eine reale Gefährdung ihrer insbesondere durch Artikel 4, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle ihrer Überstellung nach Italien beziehungsweise ob die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt Österreichs nach Artikel 17, Dublin III-VO vorliegen. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeit nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend nach § 21 Abs. 3, 2. Satz BFA-VG vorzugehen war.Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeit nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend nach Paragraph 21, Absatz 3, 2, Satz BFA-VG vorzugehen war. II.3. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs.

6a und 7 BFA-VG unterbleiben.römisch zwei.3. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W161.2149727.1.01

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