GVG) idgF iVm §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz 2, 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VG seien Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen. Durch die verspätete Meldung der Beschwerdeführerin über den Nichterhalt der Familienbeihilfe für ihre Tochter ab 01.11.2015 sei die Bemessung des Arbeitslosgengeldes rückwirkend ab 01.11.2015 zu berichtigen gewesen. Da der Anspruch des Arbeitslosengeldes unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz liege, sei nicht nur der Familienzuschlag in der Höhe von € 0,97 täglich zurückzufordern, sondern auch der Differenzbetrag zwischen der Nettoersatzrate mit Familienzuschlag (80%) und der Nettoersatzrate ohne Familienzuschlag (60%). Die Differenz betrage daher für den Zeitraum vom 01.11.2015 bis 31.12.2015 € 5,33 täglich und ab 01.01.2016 €5,68 täglich.
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.08.2016 einlangend vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.08.2016 einlangend vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. § 21 Abs. 5 AlVG:Paragraph 21, Absatz 5, AlVG: Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. § 24 Abs. 2 AlVG:Paragraph 24, Absatz 2, AlVG: Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. § 25 Abs. 1 AlVG:Paragraph 25, Absatz eins, AlVG: Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. § 25 Abs. 4 AlVG:Paragraph 25, Absatz 4, AlVG: Rückforderungen, die
Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.Rückforderungen, die
Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. § 50 Abs. 1 AlVG:Paragraph 50, Absatz eins, AlVG: Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gem. § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gem. § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung."Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gem. Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gem. Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung." 3.6.
VG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen und einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
VG sind zum Grundbetrag des Arbeitslosengeldes Familienzuschläge für Kinder zu gewähren, wenn die arbeitslose Person die zum Unterhalt des Kindes tatsächlich wesentlich beiträgt und für das Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.3.6.
Paragraph 20, Absatz eins, AlVG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen und einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
Paragraph 20, Absatz 2, AlVG sind zum Grundbetrag des Arbeitslosengeldes Familienzuschläge für Kinder zu gewähren, wenn die arbeitslose Person die zum Unterhalt des Kindes tatsächlich wesentlich beiträgt und für das Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf bzw. die Rückforderung der Leistung nicht vorliegen, da sie einen Anspruch auf Familienzuschlag habe, und weiters in ihrem Vorlageantrag ausführt, dass die Dauer der Unterhaltsleistungen an kein bestimmtes Alter gebunden seien, Eltern müssten bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes Unterhalt leisten, wobei der Eintritt dessen von verschiedenen Faktoren, z.B. Ausbildung, abhänge und ein Kind erst nach Abschluss der Berufsausbildung als selbsterhaltungsfähig gelte, die Beschwerdeführerin momentan und für den Zeitraum von November 2015 bis April 2016 die Unterhaltspflicht für ihre Tochter treffe, da diese nicht selbsterhaltungsfähig sei und sie insgesamt mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht einverstanden sei, so ist diesem Vorbringen die geltende Rechtslage entgegenzuhalten, wonach
VG zum Grundbetrag des Arbeitslosengeldes Familienzuschläge für Kinder zu gewähren sind, wenn die arbeitslose Person die zum Unterhalt des Kindes tatsächlich wesentlich beiträgt und für das Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt Wien die Auszahlung der Familienbeihilfe ab 01.11.2015 eingestellt. Damit ist eine Voraussetzung für die Gewährung eines Familienzuschlages für die Tochter der Beschwerdeführerin weggefallen.Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf bzw. die Rückforderung der Leistung nicht vorliegen, da sie einen Anspruch auf Familienzuschlag habe, und weiters in ihrem Vorlageantrag ausführt, dass die Dauer der Unterhaltsleistungen an kein bestimmtes Alter gebunden seien, Eltern müssten bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes Unterhalt leisten, wobei der Eintritt dessen von verschiedenen Faktoren, z.B. Ausbildung, abhänge und ein Kind erst nach Abschluss der Berufsausbildung als selbsterhaltungsfähig gelte, die Beschwerdeführerin momentan und für den Zeitraum von November 2015 bis April 2016 die Unterhaltspflicht für ihre Tochter treffe, da diese nicht selbsterhaltungsfähig sei und sie insgesamt mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht einverstanden sei, so ist diesem Vorbringen die geltende Rechtslage entgegenzuhalten, wonach
Paragraph 20, Absatz 2, AlVG zum Grundbetrag des Arbeitslosengeldes Familienzuschläge für Kinder zu gewähren sind, wenn die arbeitslose Person die zum Unterhalt des Kindes tatsächlich wesentlich beiträgt und für das Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt Wien die Auszahlung der Familienbeihilfe ab 01.11.2015 eingestellt. Damit ist eine Voraussetzung für die Gewährung eines Familienzuschlages für die Tochter der Beschwerdeführerin weggefallen. Beim Bezug des Familienzuschlags ist auch das Einkommen von Familienangehörigen von Bedeutung im Sinne einer für das Fortbestehen und Ausmaß des Anspruchs maßgebenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitslosen. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Änderung all jeder Tatsachen zu melden sind, über die schon bei der Antragstellung Auskunft zu geben war. Gem. § 50 AlVG sind jedoch nur tatsächliche Änderungen zu melden, die für die Leistungsbezieherin auch als solche erkennbar sind, nicht jedoch veränderte gesetzliche Regelungen. Den Arbeitslosen trifft sohin die Pflicht, sich sowohl hinsichtlich der eigenen Verhältnisse als auch hinsichtlich der Situation jener Personen, deren Einkünfte Auswirkungen auf ihren Anspruch haben können, in möglicher und zumutbarer Weise auf dem Laufenden zu halten. (vgl. dazu VwGH vom 7.8.2002, 2002/08/0049; VwGH vom 2010/08/0119; Pfeil,Beim Bezug des Familienzuschlags ist auch das Einkommen von Familienangehörigen von Bedeutung im Sinne einer für das Fortbestehen und Ausmaß des Anspruchs maßgebenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitslosen. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Änderung all jeder Tatsachen zu melden sind, über die schon bei der Antragstellung Auskunft zu geben war. Gem. Paragraph 50, AlVG sind jedoch nur tatsächliche Änderungen zu melden, die für die Leistungsbezieherin auch als solche erkennbar sind, nicht jedoch veränderte gesetzliche Regelungen. Den Arbeitslosen trifft sohin die Pflicht, sich sowohl hinsichtlich der eigenen Verhältnisse als auch hinsichtlich der Situation jener Personen, deren Einkünfte Auswirkungen auf ihren Anspruch haben können, in möglicher und zumutbarer Weise auf dem Laufenden zu halten. vergleiche dazu VwGH vom 7.8.2002, 2002/08/0049; VwGH vom 2010/08/0119; Pfeil, Der AlV-Komm, § 50 Rz. 5 ff).Der AlV-Komm, Paragraph 50, Rz. 5 ff). Zum Beschwerdebegehren, wonach der Rückforderungsbetrag den Anspruch in diesem Zeitraum übersteige, wird ausgeführt wie folgt: Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55% des täglichen Nettoeinkommens, wobei zunächst vom durchschnittlichen Bruttoeinkommen (=Bemessungsgrundlage) die Sozialversicherungsbeiträge und die Einkommensteuer abzuziehen und aus dem daraus resultierenden Nettoeinkommen durch Multiplikation mit zwölf und Division durch 365 ein tägliches Nettoeinkommen zu errechnen ist (§ 21 Abs. 3 AlVG). Das Arbeitslosengeld gebührt mindestens in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes, soweit dadurch die Obergrenzen
VG nicht überschritten werden (§ 21 Abs. 4 AlVG).Zum Beschwerdebegehren, wonach der Rückforderungsbetrag den Anspruch in diesem Zeitraum übersteige, wird ausgeführt wie folgt: Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55% des täglichen Nettoeinkommens, wobei zunächst vom durchschnittlichen Bruttoeinkommen (=Bemessungsgrundlage) die Sozialversicherungsbeiträge und die Einkommensteuer abzuziehen und aus dem daraus resultierenden Nettoeinkommen durch Multiplikation mit zwölf und Division durch 365 ein tägliches Nettoeinkommen zu errechnen ist (Paragraph 21, Absatz 3, AlVG). Das Arbeitslosengeld gebührt mindestens in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes, soweit dadurch die Obergrenzen
Paragraph 21, Absatz 5, AlVG nicht überschritten werden (Paragraph 21, Absatz 4, AlVG). Demnach erfolgte die Bemessung des Arbeitslosengeldes ab 01.11.2015 wie folgt: Bruttoeinkommen: € 1.493,31 Nettoeinkommen mtl: € 1.204,49 Nettoeinkommen tgl: € 39,59 Grundbetrag Arbeitslosengeld (55%): € 21,77 Ergänzung auf Ausgleichszulagenrichtsatz: € 29,08
VG gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschlag das Arbeitslosengeld höchstens in Höhe von 80% des täglichen Nettoeinkommens und Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschlag höchstens in Höhe von 60% des täglichen Nettoeinkommens.
Paragraph 20, Absatz 5, AlVG gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschlag das Arbeitslosengeld höchstens in Höhe von 80% des täglichen Nettoeinkommens und Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschlag höchstens in Höhe von 60% des täglichen Nettoeinkommens. tägliches Nettoeinkommen € 39,59 davon 60% € 23,75 Ab 01.11.2016 gebührte somit der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld (ohne Familienzuschlag) in der Höhe von € 23,75 täglich, woraus sich folgender Überbezug errechnete: von bis Tage Tagsatz alt Tagsatz neu Differenz tägl. Summe 01.11.2015 31.12.2015 61 29,08 23,75 5,33 325,13 01.01.2016 20.02.2016 51 29,43 23,75 5,68 289,68 11.03.2016 30.04.2016 51 29,43 23,75 5,68 289,68 Gesamt € 904,49 Bei Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger der Leistung
VG unter anderem dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Bei Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger der Leistung
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG unter anderem dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
VG sind Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen.
Paragraph 50, AlVG sind Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen. Es wird nicht vorausgesetzt, dass Leistungsempfänger über detaillierte Kenntnisse des Arbeitslosenversicherungsgesetzes verfügen. Aus diesem Grund ist es wichtig und erforderlich, dass die Meldeverpflichtung eingehalten wird, um das Arbeitsmarktservice in die Lage zu versetzen, den tatsächlich gebührenden Anspruch auf Arbeitslosengeld zu ermitteln. Im Antrag auf Arbeitslosengeld, der von der Beschwerdeführerin am 21.09.2015 eigenhändig unterschrieben wurde, wird auf Seite 4 des Formulars umfassend auf die Meldeverpflichtungen und etwaige Konsequenzen (z.B. Einstellung und Rückforderung der Leistung) hingewiesen. Demzufolge wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, die Aberkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter ab 01.11.2015 innerhalb von einer Woche dem AMS zu melden. Sie hat diesen Umstand erst im Zuge der Antragstellung am 03.05.2016 und somit verspätet dem AMS gemeldet, weshalb das Unrecht bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von € 904,49 auch zurückzufordern war. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.7.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.3.7.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum Paragraph 67 d, AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Paragraph 24, VwGVG dem aufgehobenen Paragraph 67 d, AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291).Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens zu erörtern vergleiche VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W162.2132822.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.