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{'item': 'W162 2135244-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 10§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlW162 2135244-1 SpruchW162 2135244-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNE

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF iVm §§ 38 und 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraphen 38 und 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 19.01.2016 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsmarkservice Wr. Neustadt eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in welcher im Wesentlichen festgehalten wurde, dass eine Vermittlung durch das Alter, die gesundheitlichen Einschränkungen, die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und fehlende Berufsausbildung erschwert werde. Festgehalten wurde weiters, dass der Beschwerdeführer vom Arbeitsmarkservice bei der Suche nach einer Stelle als Metallmaschinenarbeiter, Hubstaplerfahrer, Produktionsarbeiter oder als sonstiger Hilfsarbeiter in Vollzeit in den Bezirken Wr. Neustadt, Baden, Neunkirchen und Mödling unterstützt werde. Festgehalten wurde auch, dass dem Beschwerdeführer zur Erreichung seines zukünftigen Arbeitsplatzes ein Privat-Pkw zur Verfügung steht. Dezidiert wurde er in der Betreuungsvereinbarung darauf hingewiesen, dass das Arbeitsmarkservice von ihm erwarte, sich auf übermittelte Stellenangebote umgehend zu bewerben und über die Bewerbungsergebnisse innerhalb von acht Tagen Rückmeldung an das Arbeitsmarkservice zu geben.
  2. Am 23.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer der beschwerdegegenständliche Stellenvorschlag als Maschinenführer in Vollzeit bei der Firma XXXX für einen Kunden im Bezirk Neunkirchen bei der Bereitschaft zur Überzahlung des geltenden Kollektivvertrages angeboten. Die Stelle wäre ab 01.06.2016 zu besetzen gewesen.
  3. Am 23.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer der beschwerdegegenständliche Stellenvorschlag als Maschinenführer in Vollzeit bei der Firma römisch 40 für einen Kunden im Bezirk Neunkirchen bei der Bereitschaft zur Überzahlung des geltenden Kollektivvertrages angeboten. Die Stelle wäre ab 01.06.2016 zu besetzen gewesen.
  4. Am 09.06.2016 erreichte das Arbeitsmarkservice Wr. Neustadt ein Anruf der Firma XXXX , in welchem diese bekannt gab, dass der Beschwerdeführer in einem Bewerbungsgespräch mitgeteilt habe, erst im September arbeiten zu wollen, da er im August auf Urlaub fahren wolle.
  5. Am 09.06.2016 erreichte das Arbeitsmarkservice Wr. Neustadt ein Anruf der Firma römisch 40 , in welchem diese bekannt gab, dass der Beschwerdeführer in einem Bewerbungsgespräch mitgeteilt habe, erst im September arbeiten zu wollen, da er im August auf Urlaub fahren wolle.
  6. In der Folge wurde mit dem Beschwerdeführer beim Arbeitsmarkservice Wr. Neustadt am 22.06.2016 eine Niederschrift gem. § 10 AlVG zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer keine die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung in Frage stellenden Einwendungen erhob. Zur Rückmeldung der Firma XXXX gab er lediglich bekannt, dass er beim Bewerbungsgespräch am 09.06.2016 tatsächlich mitgeteilt hätte, im August in die Türkei auf Urlaub fahren zu wollen. Er habe weiters ange-geben, dass er schon seit dem Jahr 2012 nicht mehr auf Urlaub war und dass er, wenn er ein neues Dienstverhältnis anfange, nicht sofort einen Urlaub antreten könne. Dies habe ihm seine Gesprächspartnerin bei der Firma XXXX bestätigt. Sie habe weiters gemeint, dass er sich, wenn er wieder zurück sei, bei ihr noch einmal melden könne.
  7. In der Folge wurde mit dem Beschwerdeführer beim Arbeitsmarkservice Wr. Neustadt am 22.06.2016 eine Niederschrift gem. Paragraph 10, AlVG zur Nichtannahme bzw. zum Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer keine die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung in Frage stellenden Einwendungen erhob. Zur Rückmeldung der Firma römisch 40 gab er lediglich bekannt, dass er beim Bewerbungsgespräch am 09.06.2016 tatsächlich mitgeteilt hätte, im August in die Türkei auf Urlaub fahren zu wollen. Er habe weiters ange-geben, dass er schon seit dem Jahr 2012 nicht mehr auf Urlaub war und dass er, wenn er ein neues Dienstverhältnis anfange, nicht sofort einen Urlaub antreten könne. Dies habe ihm seine Gesprächspartnerin bei der Firma römisch 40 bestätigt. Sie habe weiters gemeint, dass er sich, wenn er wieder zurück sei, bei ihr noch einmal melden könne.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.06.2016 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer

§ 10i

Vm § 38 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 01.06.2016 bis 12.07.2016 verloren habe, da er durch sein Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX vereitelt bzw. verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.06.2016 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 01.06.2016 bis 12.07.2016 verloren habe, da er durch sein Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma römisch 40 vereitelt bzw. verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 08.07.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er keine Arbeitsaufnahme vereitelt bzw. verweigert habe. Er führte aus, dass er von der Firma XXXX angerufen und gefragt wurde, ob er Interesse habe, als Metallmaschinenarbeiter beschäftigt zu sein. Er sei danach zu einem Gespräch eingeladen worden, wobei er seine Gesprächspartnerin auf seinen vom 01.08.2016 bis 30.08.2016 geplanten Urlaub aufmerksam gemacht habe. Daraufhin sei vereinbart worden, dass er sich nach seinem Urlaub bei der Firma XXXX noch einmal melden werde. Aus all diesen Gründen ersuche er um Stattgabe seiner Beschwerde.
  2. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 08.07.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er keine Arbeitsaufnahme vereitelt bzw. verweigert habe. Er führte aus, dass er von der Firma römisch 40 angerufen und gefragt wurde, ob er Interesse habe, als Metallmaschinenarbeiter beschäftigt zu sein. Er sei danach zu einem Gespräch eingeladen worden, wobei er seine Gesprächspartnerin auf seinen vom 01.08.2016 bis 30.08.2016 geplanten Urlaub aufmerksam gemacht habe. Daraufhin sei vereinbart worden, dass er sich nach seinem Urlaub bei der Firma römisch 40 noch einmal melden werde. Aus all diesen Gründen ersuche er um Stattgabe seiner Beschwerde.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 06.09.2016 wurde der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im genannten Ausmaß bestätigt und die Beschwerde vom 08.07.2016 abgewiesen.
  4. Mit Vorlageantrag vom 13.09.2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er fügte seinem Antrag keinerlei weitere Ausführungen hinzu.
  5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 20.09.2016 einlangend vorgelegt.9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 20.09.2016 einlangend vorgelegt.

  1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2017 wurde bei der Firma XXXX angefragt, wann und wie die Bewerbung des Beschwerdeführers erfolgt war, wie das Gespräch vorlaufen war und wieso es zu keiner Einstellung gekommen war. Weiters wurde nachgefragt, ob der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise von einem geplanten Urlaub gesprochen hätte und ob eine derartige Aussage entscheidungsrelevant für dessen Nichteinstellung gewesen wäre.
  2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2017 wurde bei der Firma römisch 40 angefragt, wann und wie die Bewerbung des Beschwerdeführers erfolgt war, wie das Gespräch vorlaufen war und wieso es zu keiner Einstellung gekommen war. Weiters wurde nachgefragt, ob der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise von einem geplanten Urlaub gesprochen hätte und ob eine derartige Aussage entscheidungsrelevant für dessen Nichteinstellung gewesen wäre.
  3. Am 23.02.2017 langte eine Stellungnahme der Firma XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer erstmalig am 09.02.2016 eine textlose E-Mail mit dem Betreff "bewerbung" und einen Lebenslauf als Anhang gesendet hätte. Nachdem die Qualität der übermittelten Daten derart unvorteilhaft bzw. nicht leserlich waren, sei der Beschwerdeführer ersucht worden, die Daten erneut zu übermitteln, was der Beschwerdeführer jedoch erst am 25.05.2016 nachholte. Im telefonischen Erstinterview habe er dem potentiellen Dienstgeber mitgeteilt, dass er ohnehin erst ab Mitte September arbeiten könne, da er im August noch 4-5 Wochen auf Urlaub fahre und erst am 07.09.2016 wieder zurückkomme. Aufgrund der Vakanz der zu besetzenden Position sei der Beschwerdeführer somit aus dem Bewerberlauf ausgeschieden. Zur Abklärung weiterer Stellenangebote sei er für den 19.09.2016, nach Rückkehr aus dem Urlaub, zu einem kennenlernen eingeladen worden. Das Gesamtbild des Beschwerdeführers sowie auch der gewünschte Mindestlohn in der Höhe von € 1.500,-- bis € 2.000,-- netto hätten jedoch dazu geführt, dass der Beschwerdeführer nicht eingestellt worden sei.
  4. Am 23.02.2017 langte eine Stellungnahme der Firma römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer erstmalig am 09.02.2016 eine textlose E-Mail mit dem Betreff "bewerbung" und einen Lebenslauf als Anhang gesendet hätte. Nachdem die Qualität der übermittelten Daten derart unvorteilhaft bzw. nicht leserlich waren, sei der Beschwerdeführer ersucht worden, die Daten erneut zu übermitteln, was der Beschwerdeführer jedoch erst am 25.05.2016 nachholte. Im telefonischen Erstinterview habe er dem potentiellen Dienstgeber mitgeteilt, dass er ohnehin erst ab Mitte September arbeiten könne, da er im August noch 4-5 Wochen auf Urlaub fahre und erst am 07.09.2016 wieder zurückkomme. Aufgrund der Vakanz der zu besetzenden Position sei der Beschwerdeführer somit aus dem Bewerberlauf ausgeschieden. Zur Abklärung weiterer Stellenangebote sei er für den 19.09.2016, nach Rückkehr aus dem Urlaub, zu einem kennenlernen eingeladen worden. Das Gesamtbild des Beschwerdeführers sowie auch der gewünschte Mindestlohn in der Höhe von € 1.500,-- bis € 2.000,-- netto hätten jedoch dazu geführt, dass der Beschwerdeführer nicht eingestellt worden sei.
  5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2017 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihnen die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Bis dato ist keinerlei Stellungnahme eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  6. Feststellungen Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer war zuletzt im Jahr 2012 anwartschaftsbegründend beschäftigt und bezieht seither mit Unterbrechungen durch Pflegegeldbezug, Krankengeldbezug und ein kurzes Dienstverhältnis Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Am 19.01.2016 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsmarkservice Wr. Neustadt eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Festgehalten wurde darin, dass der Beschwerdeführer vom Arbeitsmarkservice bei der Suche nach einer Stelle als Metallmaschinenarbeiter, Hubstaplerfahrer, Produktionsarbeiter oder als sonstiger Hilfsarbeiter in Vollzeit in den Bezirken Wr. Neustadt, Baden, Neunkirchen und Mödling unterstützt werde. Dezidiert wurde er in der Betreuungsvereinbarung darauf hingewiesen, dass das Arbeitsmarkservice von ihm erwarte, sich auf übermittelte Stellenangebote umgehend zu bewerben und über die Bewerbungsergebnisse innerhalb von acht Tagen Rückmeldung an das Arbeitsmarkservice zu geben. Am 23.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer der beschwerdegegenständliche Stellenvorschlag als Maschinenführer in Vollzeit bei der Firma XXXX für einen Kunden im Bezirk Neunkirchen bei der Bereitschaft zur Überzahlung des geltenden Kollektivvertrages angeboten. Die Stelle wäre ab 01.06.2016 zu besetzen gewesen.Am 23.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer der beschwerdegegenständliche Stellenvorschlag als Maschinenführer in Vollzeit bei der Firma römisch 40 für einen Kunden im Bezirk Neunkirchen bei der Bereitschaft zur Überzahlung des geltenden Kollektivvertrages angeboten. Die Stelle wäre ab 01.06.2016 zu besetzen gewesen. Festgestellt wird, dass die angebotene Stelle als Maschinenführer dem Berufswunsch und sämtlichen Kriterien der nach § 9 Abs. 2 AlVG geforderten Zumutbarkeit entspricht.Festgestellt wird, dass die angebotene Stelle als Maschinenführer dem Berufswunsch und sämtlichen Kriterien der nach Paragraph 9, Absatz 2, AlVG geforderten Zumutbarkeit entspricht. Am 09.06.2016 stellte sich der Beschwerdeführer im telefonischen Erstinterview bei der Firma XXXX vor. Dabei teilte er mit, dass er erst ab Mitte September arbeiten könne, da er im August für 4 bis 5 Wochen auf Urlaub fahre und erst am 07.09.2016 wieder zurückkomme. Aufgrund der Vakanz der zu besetzenden Position ist der Beschwerdeführer aufgrund dieses Verhaltens aus dem weiteren Bewerbungsverfahrens der Firma XXXX ausgeschieden und konnte der Beschwerdeführer nicht eingestellt werden.Am 09.06.2016 stellte sich der Beschwerdeführer im telefonischen Erstinterview bei der Firma römisch 40 vor. Dabei teilte er mit, dass er erst ab Mitte September arbeiten könne, da er im August für 4 bis 5 Wochen auf Urlaub fahre und erst am 07.09.2016 wieder zurückkomme. Aufgrund der Vakanz der zu besetzenden Position ist der Beschwerdeführer aufgrund dieses Verhaltens aus dem weiteren Bewerbungsverfahrens der Firma römisch 40 ausgeschieden und konnte der Beschwerdeführer nicht eingestellt werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice erst bei Niederschriftsaufnahme am 22.06.2016 bekanntgegeben hat, vom 05.08.2016 bis zum 07.09.2016 einen Auslandsurlaubsaufenthalt zu planen. Zum Zeitpunkt des Vorstellungsgespräches am 09.06.2016 war der Urlaub des Beschwerdeführers noch nicht fixiert. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX vereitelt bzw. verweigert hat.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma römisch 40 vereitelt bzw. verweigert hat. Insgesamt wurde zu Recht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für die Zeit vom 01.06.2016 bis 12.07.2016 verloren hat. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gem. § 10 AlVG informiert.Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gem. Paragraph 10, AlVG informiert. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen iSd § 10 Abs. 3 AlVG konnten nicht festgestellt werden.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist seither kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis eingegangen.
  7. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Zur Feststellung, dass die angebotene Stelle als Maschinenführer dem Berufswunsch und sämtlichen Kriterien der nach § 9 Abs. 2 AlVG geforderten Zumutbarkeit entspricht, gelangt das Bundesverwaltungsgericht, da sich dies aus der Betreuungsvereinbarung vom 19.01.2016 ergibt und der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens bestritten hat.Zur Feststellung, dass die angebotene Stelle als Maschinenführer dem Berufswunsch und sämtlichen Kriterien der nach Paragraph 9, Absatz 2, AlVG geforderten Zumutbarkeit entspricht, gelangt das Bundesverwaltungsgericht, da sich dies aus der Betreuungsvereinbarung vom 19.01.2016 ergibt und der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens bestritten hat. Beweiswürdigend wird zunächst ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle nicht angetreten hat. Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice erst bei Niederschriftsaufnahme am 22.06.2016 bekanntgegeben hat, vom 05.08.2016 bis zum 07.09.2016 einen Auslandsurlaubsaufenthalt zu planen, gelangte das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Aktenlage und wurde dies auch von keiner der beiden Parteien bestritten. Zum Zeitpunkt des Vorstellungsgespräches am 09.06.2016 war der Urlaub des Beschwerdeführers noch nicht fixiert bzw. gebucht. Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX vereitelt bzw. verweigert hat, gelangt das Bundesverwaltungsgericht deshalb, da der Dienstgeber die freie Stelle sofort zu besetzen hatte und den Beschwerdeführer - aufgrund seiner Angabe im Erstinterview, dass er erst ab Mitte September arbeiten könne, da er im August für 4 bis 5 Wochen auf Urlaub fahre und erst am 07.09.2016 wieder zurückkomme - aus dem Bewerbungsverfahren ausscheiden musste.Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma römisch 40 vereitelt bzw. verweigert hat, gelangt das Bundesverwaltungsgericht deshalb, da der Dienstgeber die freie Stelle sofort zu besetzen hatte und den Beschwerdeführer - aufgrund seiner Angabe im Erstinterview, dass er erst ab Mitte September arbeiten könne, da er im August für 4 bis 5 Wochen auf Urlaub fahre und erst am 07.09.2016 wieder zurückkomme - aus dem Bewerbungsverfahren ausscheiden musste. Diese Angaben stimmen im Wesentlichen mit den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers überein, wonach er selbst niederschriftlich vor dem Arbeitsmarktservice am 22.06.2016 angegeben hatte, dass er beim Bewerbungsgespräch am 09.06.2016 tatsächlich mitgeteilt hätte, im August in die Türkei auf Urlaub fahren zu wollen. Bei Aufnahme dieser Niederschrift hat er zudem angegeben, dass er schon seit dem Jahr 2012 nicht mehr auf Urlaub war und dass er, wenn er ein neues Dienstverhältnis anfange, nicht sofort einen Urlaub antreten könne. Der Beschwerdeführer hat selbst im Zuge des Verfahrens durchgehend bestätigt, dass ihm seitens der Firma XXXX ein Dienstverhältnis mit sofortigem Eintritt angeboten wurde.Der Beschwerdeführer hat selbst im Zuge des Verfahrens durchgehend bestätigt, dass ihm seitens der Firma römisch 40 ein Dienstverhältnis mit sofortigem Eintritt angeboten wurde. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass auch die Firma XXXX in ihrem Schreiben vom 23.02.2017 an das Bundesverwaltungsgericht im Zuge des Ermittlungsverfahrens diese Fakten bestätigte und nachvollziehbar und glaubwürdig ausführte, dass der Beschwerdeführer im Erstinterview angegeben hatte, dass er ohnehin erst ab Mitte September arbeiten könne, da er im August noch 4-5 Wochen auf Urlaub fahre und erst am 07.09.2016 wieder zurückkomme, sowie weiters, dass aufgrund der Vakanz der zu besetzenden Position der Beschwerdeführer aus dem Bewerberlauf ausgeschieden werden musste.Beweiswürdigend ist auszuführen, dass auch die Firma römisch 40 in ihrem Schreiben vom 23.02.2017 an das Bundesverwaltungsgericht im Zuge des Ermittlungsverfahrens diese Fakten bestätigte und nachvollziehbar und glaubwürdig ausführte, dass der Beschwerdeführer im Erstinterview angegeben hatte, dass er ohnehin erst ab Mitte September arbeiten könne, da er im August noch 4-5 Wochen auf Urlaub fahre und erst am 07.09.2016 wieder zurückkomme, sowie weiters, dass aufgrund der Vakanz der zu besetzenden Position der Beschwerdeführer aus dem Bewerberlauf ausgeschieden werden musste. Schließlich ist beweiswürdigend darauf zu verweisen, dass im Zuge des Parteiengehörs vom 23.02.2017 der Beschwerdeführer vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihm die Gelegenheit eingeräumt wurde, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Bis dato ist keinerlei Stellungnahme eingelangt und hat der Beschwerdeführer sohin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Angesichts der daher nach der Aktenlage bestehenden klaren Sachlage ist der belangten Behörde beizupflichten, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX vereitelt bzw. verweigert hat.Angesichts der daher nach der Aktenlage bestehenden klaren Sachlage ist der belangten Behörde beizupflichten, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma römisch 40 vereitelt bzw. verweigert hat. Insgesamt kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG gesetzt hat und nicht alles unternommen hat, um seine Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu beenden. Der Anspruchsverlust wurde somit zu Recht ausgesprochen.Insgesamt kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG gesetzt hat und nicht alles unternommen hat, um seine Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu beenden. Der Anspruchsverlust wurde somit zu Recht ausgesprochen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seither kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis eingegangen ist, erfolgte durch Einblick in den aktuellen HV-Auszug der SVA. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, da keinerlei triftige Gründe ersichtlich sind, insbesondere hat der Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist keine andere Beschäftigung angenommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  9. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.
  2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche zuvor Punkt römisch zwei.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten: " Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)bis
(8)" § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist." "Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.
  2. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN).3.
  3. Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244). Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Ein Arbeitsloser hat alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Zustand der Arbeitslosigkeit raschest zu beenden. Wenn eine arbeitslose Person auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.Ein Arbeitsloser hat alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Zustand der Arbeitslosigkeit raschest zu beenden. Wenn eine arbeitslose Person auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer steht im Bezug der Notstandhilfe und ist daher verpflichtet, alle nötigen Anstrengungen zu unternehmen, um einen angebotenen Arbeitsplatz zu erlangen, um seinen Lebensunterhalt ohne Unterstützung durch die öffentliche Hand zu bestreiten, sohin jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat, wie bereits beweiswürdigend aufgezeigt wurde, eine mögliche Arbeitsaufnahme durch sein Verhalten vereitelt, welches kausal für die Nichtaufnahme der Beschäftigung war und zumindest bedingten Vorsatz begründet. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.7.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.3.7.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum Paragraph 67 d, AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Paragraph 24, VwGVG dem aufgehobenen Paragraph 67 d, AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291).Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens zu erörtern vergleiche VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W162.2135244.1.00

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