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{'item': 'W162 2140627-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 25§ 21a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlW162 2140627-1 SpruchW162 2140627-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNE

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF iVm §§ 24 Abs. 2, 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF in Verbindung mit Paragraphen 24, Absatz 2, 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 27.07.2016 wurde die Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 24.12.2015 bis 03.01.2016 widerrufen, der Tagsatz vom 04.01.2016 bis 21.02.2016 berichtigt und die unberechtigt empfangene Leistung in der Höhe von € 721,91 zum Rückersatz vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von 24.12.2015 bis 03.01.2016 Urlaubsersatzleistungen erhalten hätte, wodurch er sich ab 04.01.2016 eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben hätte, dessen Tagsatz bei € 19,45 liege. Die Rückforderung ergebe somit den im Bescheid angeführten Betrag.
  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 25.08.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er mit dem Widerruf und der Rückforderung der Notstandshilfe vom 24.12.2015 bis 03.01.2016 einverstanden wäre, da er zu dieser Zeit eine Urlaubsersatzleistung bezogen hätte. Seine Beschwerde richtete sich jedoch gegen die Rückforderung (nicht jedoch den Widerruf) der Notstandshilfe für die Zeit vom 04.01.2016 bis 21.02.
  3. Er hätte aufgrund seiner Anwartschaftszeiten im Ausmaß von 203 Tagen ab 04.01.2016 einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Der Widerruf der Notstandshilfe wäre daher berechtigt. Die Rückforderung der Notstandshilfe bzw. der Differenzbetrag zwischen dem niedrigeren Arbeitslosengeld und der bezogenen Notstandshilfe wäre jedoch nicht berechtigt, da er weder unwahre Angaben gemacht hätte, noch maßgebliche Tatsachen verschwiegen hätte, noch erkennen hätte müssen, dass die Leistung nicht, oder nicht in dieser Höhe, gebührt hätte.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 12.10.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 27.07.2016 hinsichtlich des Widerrufs und der Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe von 24.12.2015 bis 03.01.2016 und von 04.01.2016 bis 21.02.2016 in der Höhe von € 721,91 abgewiesen. Begründend ausgeführt wurde darin erneut, dass für den Fall, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als gesetzlich nicht begründet herausstellt, diese zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen sei. Während des Zeitraums einer Urlaubsersatzleistung liege eine Pensionspflichtversicherung vor, die den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausschließe. Die Notstandshilfe sei daher vom 24.12.2015 bis 03.01.2016 zu widerrufen. Der Beschwerdeführer habe im Antragsformular angegeben, keinen Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung zu haben. Die Rückforderung der Notstandshilfe für den Zeitraum 24.12.2015 bis 03.01.2016 gründe sich darauf, dass er dem Arbeitsmarktservice maßgebliche Tatsachen verschwiegen bzw. unwahre Angaben gemacht habe. Bezüglich des Zeitraumes 04.01.2016 bis 21.02.2016 führte er aus, dass der Widerruf der Notstandshilfe aufgrund der Tatsache, dass er mit den Beschäftigungszeiten eine neue Anwartschaft erfülle und daher Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe, berechtigt wäre. Bezüglich der Rückforderung der Differenz der höheren Notstandshilfe zum geringeren Arbeitslosengeld wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" erfüllt sei, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stelle und diese Frage vom Leistungsbezieher unrichtig oder unvollständig ausgefüllt werde (vgl. VwGH 17.5.2006, 2005/08/0153; 27.11.2014, 2013/08/0251-8).Begründend ausgeführt wurde darin erneut, dass für den Fall, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als gesetzlich nicht begründet herausstellt, diese zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen sei. Während des Zeitraums einer Urlaubsersatzleistung liege eine Pensionspflichtversicherung vor, die den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausschließe. Die Notstandshilfe sei daher vom 24.12.2015 bis 03.01.2016 zu widerrufen. Der Beschwerdeführer habe im Antragsformular angegeben, keinen Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung zu haben. Die Rückforderung der Notstandshilfe für den Zeitraum 24.12.2015 bis 03.01.2016 gründe sich darauf, dass er dem Arbeitsmarktservice maßgebliche Tatsachen verschwiegen bzw. unwahre Angaben gemacht habe. Bezüglich des Zeitraumes 04.01.2016 bis 21.02.2016 führte er aus, dass der Widerruf der Notstandshilfe aufgrund der Tatsache, dass er mit den Beschäftigungszeiten eine neue Anwartschaft erfülle und daher Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe, berechtigt wäre. Bezüglich der Rückforderung der Differenz der höheren Notstandshilfe zum geringeren Arbeitslosengeld wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" erfüllt sei, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stelle und diese Frage vom Leistungsbezieher unrichtig oder unvollständig ausgefüllt werde vergleiche VwGH 17.5.2006, 2005/08/0153; 27.11.2014, 2013/08/0251-8).
  5. Mit Vorlageantrag vom 21.10.2016 ersuchte der Beschwerdeführer darum, dass seine Beschwerde unter Anschluss der Akten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werde. Aufgrund AMS-interner Probleme wurde dieser Vorlageantrag nicht korrekt erfasst und wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sein Schreiben nochmals nachzureichen, was am 22.11.2016 erfolgte. Der Vorlageantrag enthält keine weiteren Ausführungen.
  6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 25.11.2016 einlangend vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 25.11.2016 einlangend vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

  1. Feststellungen Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer beantragte am 22.12.2015 Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice Esteplatz. Dabei beantwortete er die Frage 11 des Antragsformulars "Ich habe Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung)" sowie die Zusatzfrage, ob die Ansprüche ausbezahlt worden seien, mit "Nein". Dieses Formular enthält eine Rechtsbelehrung und wurde eigenhändig vom Beschwerdeführer unterschrieben. In der Folge wurde aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der zu diesem Zeitpunkt gespeicherten Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger das Arbeitslosengeld ab 24.12.2015 zuerkannt. Ab 22.02.2016 hat der Beschwerdeführer wieder ein Dienstverhältnis beim XXXX begonnen und sich vom Leistungsbezug abgemeldet.Ab 22.02.2016 hat der Beschwerdeführer wieder ein Dienstverhältnis beim römisch 40 begonnen und sich vom Leistungsbezug abgemeldet. Am 16.07.2016 erhielt das Arbeitsmarktservice aufgrund eines Datenabgleichs mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Information, dass der Beschwerdeführer vom 24.12.2015 bis 03.01.2016 Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung für nicht konsumierte Urlaubstage aus der Beschäftigung beim XXXX habe. Mit dem Bekanntwerden, dass dem Beschwerdeführer vom 24.12.2015 bis 03.01.2016 (11 Tage) eine Urlaubsersatzleistung zustand, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag, stellte das Arbeitsmarktservice fest, dass er eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllte und musste daher ab 04.01.2016 Arbeitslosengeld zuerkannt werden.Am 16.07.2016 erhielt das Arbeitsmarktservice aufgrund eines Datenabgleichs mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Information, dass der Beschwerdeführer vom 24.12.2015 bis 03.01.2016 Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung für nicht konsumierte Urlaubstage aus der Beschäftigung beim römisch 40 habe. Mit dem Bekanntwerden, dass dem Beschwerdeführer vom 24.12.2015 bis 03.01.2016 (11 Tage) eine Urlaubsersatzleistung zustand, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag, stellte das Arbeitsmarktservice fest, dass er eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllte und musste daher ab 04.01.2016 Arbeitslosengeld zuerkannt werden. Für die Höhe des Arbeitslosengeldes ab 04.01.2016 ist die Entlohnung aus dem Jahr 2014 maßgeblich. Der Beschwerdeführer war vom 02.06.2014 bis 03.08.2014 bei der Firma XXXX (63 Tage) und beim XXXX vom 17.08.2015 bis 23.12.2015 (129 Tage), also insgesamt 192 Tage, beschäftigt. Im Jahr 2014 war der Beschwerdeführer sohin bei der Firma XXXX beschäftigt und erzielte für die 63 Tage der Beschäftigung ein Bruttoeinkommen von € 2.139,46 und aliquote Sonderzahlungen in der Höhe von € 356,
  2. Dies ergibt umgelegt auf ein Monat ein Einkommen von € 1.188,
  3. Das Arbeitslosengeld beträgt bei einer monatlichen Bemessung von € 1.188,59 täglich € 19,45.Für die Höhe des Arbeitslosengeldes ab 04.01.2016 ist die Entlohnung aus dem Jahr 2014 maßgeblich. Der Beschwerdeführer war vom 02.06.2014 bis 03.08.2014 bei der Firma römisch 40 (63 Tage) und beim römisch 40 vom 17.08.2015 bis 23.12.2015 (129 Tage), also insgesamt 192 Tage, beschäftigt. Im Jahr 2014 war der Beschwerdeführer sohin bei der Firma römisch 40 beschäftigt und erzielte für die 63 Tage der Beschäftigung ein Bruttoeinkommen von € 2.139,46 und aliquote Sonderzahlungen in der Höhe von € 356,
  4. Dies ergibt umgelegt auf ein Monat ein Einkommen von € 1.188,
  5. Das Arbeitslosengeld beträgt bei einer monatlichen Bemessung von € 1.188,59 täglich € 19,
  6. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer von 24.12.2015 bis 03.01.2016 Urlaubsersatzleistungen erhalten hat, wodurch er sich ab 04.01.2016 eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben hat, dessen Tagsatz bei € 19,45 liegt. Die Rückforderung ergibt somit den im Bescheid angeführten Betrag. Festgestellt wird weiters, dass der der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" erfüllt ist, da die belangte Behörde im Antragsformular vom 22.12.2015 die rechtserhebliche Frage 11 zu "Ersatzleistung für Urlaubsentgelt" gestellt hat und diese Frage vom Beschwerdeführer unrichtig beantwortet wurde. Festgestellt wird, dass die belangte Behörde den Widerruf und die Rückforderung für den im verfahrensgegenständlichen Bescheid genannten Zeitraum und in der angeführten Höhe zu Recht ausgesprochen hat.
  7. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von 24.12.2015 bis 03.01.2016 Urlaubsersatzleistungen erhalten hat, wodurch er sich ab 04.01.2016 eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben hat, ergibt sich unzweifelhaft aus den Verwaltungsakten. Der Beschwerdeführer beantragte am 22.12.2015 Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice Esteplatz, wobei zu diesem Zeitpunkt seine Versicherungsdaten beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger automatisch abgefragt wurden. Es wurde daher aufgrund der zu diesem Zeitpunkt gespeicherten Daten des Hauptverbandes und seiner Angaben im Antragsformular - wonach er bei Frage 11 des Antragsformulars "Ich habe Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung)" sowie die Zusatzfrage, ob die Ansprüche ausbezahlt worden seien, mit "Nein" beantwortet hatte - das Arbeitslosengeld ab 24.12.2015 zuerkannt. Erst am 16.07.2016 erhielt das Arbeitsmarktservice aufgrund eines Datenabgleichs mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Information, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit vom 24.12.2015 bis 03.01.2016 Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung für nicht konsumierte Urlaubstage aus der Beschäftigung beim XXXX hatte. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass auch der Beschwerdeführer selbst diesen Tatsachen nicht entgegentritt.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von 24.12.2015 bis 03.01.2016 Urlaubsersatzleistungen erhalten hat, wodurch er sich ab 04.01.2016 eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben hat, ergibt sich unzweifelhaft aus den Verwaltungsakten. Der Beschwerdeführer beantragte am 22.12.2015 Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice Esteplatz, wobei zu diesem Zeitpunkt seine Versicherungsdaten beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger automatisch abgefragt wurden. Es wurde daher aufgrund der zu diesem Zeitpunkt gespeicherten Daten des Hauptverbandes und seiner Angaben im Antragsformular - wonach er bei Frage 11 des Antragsformulars "Ich habe Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung)" sowie die Zusatzfrage, ob die Ansprüche ausbezahlt worden seien, mit "Nein" beantwortet hatte - das Arbeitslosengeld ab 24.12.2015 zuerkannt. Erst am 16.07.2016 erhielt das Arbeitsmarktservice aufgrund eines Datenabgleichs mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Information, dass der Beschwerdeführer in Wahrheit vom 24.12.2015 bis 03.01.2016 Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung für nicht konsumierte Urlaubstage aus der Beschäftigung beim römisch 40 hatte. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass auch der Beschwerdeführer selbst diesen Tatsachen nicht entgegentritt. Beweiswürdigend ist weiters auszuführen, dass der Beschwerdeführer die Frage 11 des Antragsformulars "Ich habe Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung)" sowie die Zusatzfrage, ob die Ansprüche ausbezahlt worden seien, mit "Nein" beantwortet hat. Dieses Formular enthält eine Rechtsbelehrung und wurde eigenhändig vom Beschwerdeführer unterschrieben. Der Beschwerdeführer tritt diesen Tatsachen auch nicht entgegen. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer vom 24.12.2015 bis 03.01.2016 eine Urlaubsersatzleistung bezogen hat. Beweiswürdigend kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" erfüllt ist, da die belangte Behörde im Antragsformular vom 22.12.2015 die rechtserhebliche Frage 11 zu "Ersatzleistung für Urlaubsentgelt" gestellt hat und diese Frage vom Beschwerdeführer unrichtig beantwortet wurde. Die belangte Behörde hat den Widerruf und die Rückforderung für den im verfahrensgegenständlichen Bescheid genannten Zeitraum und in der angeführten Höhe zu Recht ausgesprochen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  9. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.
  2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche zuvor Punkt römisch zwei.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten: "§ 14 Abs. 2 AlVG:"§ 14 Absatz 2, AlVG: Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

§ 14Abs.

1 erster Satz erfüllt.Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. § 16 Abs. 1 lit. 1 AlVG:Paragraph 16, Absatz eins, lit. 1 AlVG: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während des Zeitraumes, für den für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4.Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während des Zeitraumes, für den für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4, § 16 Abs. 1 lit. k AlVG:Paragraph 16, Absatz eins, Litera k, AlVG: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. § 16 Abs. 2 AlVG:Paragraph 16, Absatz 2, AlVG: Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Ausfallgeld nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl Nr 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs 1 lit k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs 2 KO bzw nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs 1 lit d bzw Abs 1 lit e neu zu bemessen ist.Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Ausfallgeld nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 324 aus 1977,, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Absatz eins, Litera k, neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, KO bzw nach Paragraph 20 d, AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Absatz eins, Litera d, bzw Absatz eins, Litera e, neu zu bemessen ist. § 16 Abs. 4 AlVG:Paragraph 16, Absatz 4, AlVG: Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) strittig oder wird eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) aus sonstigen Gründen (z.B. Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) strittig oder wird eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) aus sonstigen Gründen (z.B. Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht. § 24 Abs. 1 AlVG:Paragraph 24, Absatz eins, AlVG: Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25

werden dadurch nicht ausgeschlossen.Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. § 24 Abs. 2 AlVG:Paragraph 24, Absatz 2, AlVG: Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. § 25 Abs. 1 AlVG:Paragraph 25, Absatz eins, AlVG: Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. § 25 Abs. 4 AlVG:Paragraph 25, Absatz 4, AlVG: Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen. § 38 AlVG:Paragraph 38, AlVG: Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 50 Abs. 1 AlVG:Paragraph 50, Absatz eins, AlVG: Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gem § 12 Abs 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gem § 18 Abs 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung."Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gem Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gem Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung." 3.6. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt besteht. Der Ruhenszeitraum für Urlaubsersatzleistung beginnt mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, bzw. dem Ende einer Kündigungsentschädigung. Der Bezug arbeitsvertragsrechtlicher Ansprüche wie Urlaubsersatzleistung unterliegt der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung, diese Zeiten werden zur Anwartschaftsbegründung herangezogen und schließen daher den Bezug von Arbeitslosengeld aus. Der während des aufrechten Dienstverhältnisses bestehende Anspruch auf Urlaubskonsumation wandelt sich bei Beendigung des Dienstverhältnisses in einen fiktiven Anspruch, die Ersatzleistung für Urlaubsentgelt. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Während des Zeitraums einer Urlaubsersatzleistung liegt eine Pensionspflichtversicherung vor, die den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausschließt. Im gegenständlichen Fall war demnach die Notstandshilfe vom 24.12.2015 bis 03.01.2016 zu widerrufen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen musste, dass die zu Unrecht ausbezahlte Leistung nicht gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 AlVG das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen musste, dass die zu Unrecht ausbezahlte Leistung nicht gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, AlVG das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Beschwerdeführer hat, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, im Antragsformular angegeben, keinen Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung zu haben. Die Rückforderung der Notstandshilfe für den Zeitraum 24.12.2015 bis 03.01.2016 gründet sich darauf, dass er dem Arbeitsmarktservice maßgebliche Tatsachen verschwiegen haben bzw. unwahre Angaben gemacht haben. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit dem Widerruf und der Rückforderung der Notstandshilfe für den Zeitraum 24.12.2015 bis 03.01.2016 einverstanden wäre, da er in diesem Zeitraum eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte. Bezüglich des Zeitraumes 04.01.2016 bis 21.02.2016 führte er aus, dass der Widerruf der Notstandshilfe aufgrund der Tatsache, dass er mit den Beschäftigungszeiten bei der XXXX und bei XXXX eine neuen Anwartschaft erfülle und daher Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe, berechtigt wäre. Bezüglich der Rückforderung der Differenz der höheren Notstandshilfe zum geringeren Arbeitslosengeld führte er aus, dass kein Rückforderungstatbestand vorliegen würde, da er weder unwahre Angaben noch maßgebliche Tatsachen verschwiegen hätte noch erkennen hätte können, dass ihm die Leistung von 04.01.2016 bis 21.02.2016 nicht in dieser Höhe gebührte.In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit dem Widerruf und der Rückforderung der Notstandshilfe für den Zeitraum 24.12.2015 bis 03.01.2016 einverstanden wäre, da er in diesem Zeitraum eine Urlaubsersatzleistung bekommen hätte. Bezüglich des Zeitraumes 04.01.2016 bis 21.02.2016 führte er aus, dass der Widerruf der Notstandshilfe aufgrund der Tatsache, dass er mit den Beschäftigungszeiten bei der römisch 40 und bei römisch 40 eine neuen Anwartschaft erfülle und daher Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe, berechtigt wäre. Bezüglich der Rückforderung der Differenz der höheren Notstandshilfe zum geringeren Arbeitslosengeld führte er aus, dass kein Rückforderungstatbestand vorliegen würde, da er weder unwahre Angaben noch maßgebliche Tatsachen verschwiegen hätte noch erkennen hätte können, dass ihm die Leistung von 04.01.2016 bis 21.02.2016 nicht in dieser Höhe gebührte. Der Verwaltungsgerichtshof befindet in ständiger Rechtsprechung, dass der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" erfüllt ist, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage vom Leistungsbezieher unrichtig oder unvollständig ausgefüllt wird (vgl. VwGH 17.5.2006, 2005/08/0153; 27.11.2014, 2013/08/0251-8). Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, dienen die Angaben im Antragsformular dazu, die Behörde in die Lage zu versetzen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Leistungsanspruch besteht. Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, die im Antrag gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, ist von ihm zu tragen (VwGH 16.2.1999, 98/08/0111).Der Verwaltungsgerichtshof befindet in ständiger Rechtsprechung, dass der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" erfüllt ist, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage vom Leistungsbezieher unrichtig oder unvollständig ausgefüllt wird vergleiche VwGH 17.5.2006, 2005/08/0153; 27.11.2014, 2013/08/0251-8). Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, dienen die Angaben im Antragsformular dazu, die Behörde in die Lage zu versetzen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Leistungsanspruch besteht. Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem heraus ein Arbeitsloser meint, die im Antrag gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, ist von ihm zu tragen (VwGH 16.2.1999, 98/08/0111). Der Beschwerdeführer hat die Frage 11 im Antragsformular, ob Siere Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung habe, mit "Nein" beantwortet. Das Arbeitsmarktservice stellt die Frage nach der Urlaubsersatzleistung, weil während des Zeitraums, für den diese seitens des Dienstgebers ausbezahlt wird, ein Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung ruht und gleichzeitig der Zeitraum einer Urlaubsersatzleistung der Pensionspflichtversicherung unterliegt und

§ 14Al

VG für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld heranzuziehen ist. Es handelt sich daher um eine rechtserhebliche Frage.Der Beschwerdeführer hat die Frage 11 im Antragsformular, ob Siere Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung habe, mit "Nein" beantwortet. Das Arbeitsmarktservice stellt die Frage nach der Urlaubsersatzleistung, weil während des Zeitraums, für den diese seitens des Dienstgebers ausbezahlt wird, ein Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung ruht und gleichzeitig der Zeitraum einer Urlaubsersatzleistung der Pensionspflichtversicherung unterliegt und

Paragraph 14, AlVG für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld heranzuziehen ist. Es handelt sich daher um eine rechtserhebliche Frage. Der Beschwerdeführer war vom 02.06.2014 bis 03.08.2014 bei der Firma XXXX (63 Tage) beschäftigt und beim XXXX vom 17.08.2015 bis 23.12.2015 (129 Tage), also insgesamt 192 Tage. Für eine wiederholte Anwartschaft auf Arbeitslosengeld müssen insgesamt 28 Wochen (196 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten vorliegen. Mit dem Bekanntwerden, dass dem Beschwerdeführer vom 24.12.2015 bis 03.01.2016 (11 Tage) eine Urlaubsersatzleistung zusteht, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, stellte das Arbeitsmarktservice fest, dass er eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllte und musste daher ab 04.01.2016 Arbeitslosengeld zuerkannt werden. Für die Höhe des Arbeitslosengeldes ab 4.1.2016 ist die Entlohnung aus dem Jahr 2014 heranzuziehen. Im Jahr 2014 war der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX beschäftigt. Er erzielte für die 63 Tage der Beschäftigung ein Bruttoeinkommen von € 2.139,46 und aliquote Sonderzahlungen in der Höhe von € 356,

  1. Dies ergibt umgelegt auf ein Monat ein Einkommen von € 1.188,
  2. Das Arbeitslosengeld beträgt bei einer monatlichen Bemessung von € 1.188,59 täglich € 19,
  3. Notstandshilfe ist eine Leistung, die sich aus einem Arbeitslosengeldanspruch ableitet. Ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld hat daher Vorrang vor einem Anspruch auf Notstandshilfe.Der Beschwerdeführer war vom 02.06.2014 bis 03.08.2014 bei der Firma römisch 40 (63 Tage) beschäftigt und beim römisch 40 vom 17.08.2015 bis 23.12.2015 (129 Tage), also insgesamt 192 Tage. Für eine wiederholte Anwartschaft auf Arbeitslosengeld müssen insgesamt 28 Wochen (196 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten vorliegen. Mit dem Bekanntwerden, dass dem Beschwerdeführer vom 24.12.2015 bis 03.01.2016 (11 Tage) eine Urlaubsersatzleistung zusteht, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, stellte das Arbeitsmarktservice fest, dass er eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllte und musste daher ab 04.01.2016 Arbeitslosengeld zuerkannt werden. Für die Höhe des Arbeitslosengeldes ab 4.1.2016 ist die Entlohnung aus dem Jahr 2014 heranzuziehen. Im Jahr 2014 war der Beschwerdeführer bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Er erzielte für die 63 Tage der Beschäftigung ein Bruttoeinkommen von € 2.139,46 und aliquote Sonderzahlungen in der Höhe von € 356,
  4. Dies ergibt umgelegt auf ein Monat ein Einkommen von € 1.188,
  5. Das Arbeitslosengeld beträgt bei einer monatlichen Bemessung von € 1.188,59 täglich € 19,
  6. Notstandshilfe ist eine Leistung, die sich aus einem Arbeitslosengeldanspruch ableitet. Ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld hat daher Vorrang vor einem Anspruch auf Notstandshilfe. Es ist daher die Differenz der höheren Notstandshilfe im Vergleich zum niedrigeren Arbeitslosengeld in der Höhe von € 416,99 (49 Tage vom 04.01.2016 bis 21.02.2016 zu € 8,51) auch zurückzufordern. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.7.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.3.7.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum Paragraph 67 d, AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Paragraph 24, VwGVG dem aufgehobenen Paragraph 67 d, AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291).Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens zu erörtern vergleiche VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W162.2140627.1.00

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