Obsah (22)
§ 28Art. 133§ 15§ 6§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 81§ 293§ 20§ 21§ 5§ 22c§ 108f§ 36§ 14§ 25§ 21a§ 50§ 12§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlW162 2141573-1 SpruchW162 2141573-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNE
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (in der Folge: AMS, belangte Behörde) vom 17.08.2016 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 7.154,82 für den Zeitraum vom 29.07.2015 bis 31.05.2016 widerrufen und rückgefordert. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer dem AMS die Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin - welche seit 11.06.2016 seine Ehefrau sei - verschwiegen habe und das Einkommen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers rückwirkend angerechnet werden müsse. Sohin bestehe ab 29.07.2015 kein Anspruch auf Notstandshilfe und der genannte Betrag sei somit zur Gänze zum Rückersatz vorzuschreiben. Auf die Möglichkeit eines Parteiengehörs habe der Beschwerdeführer verzichtet.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.08.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser führte er zusammengefasst aus, dass nicht ab dem berechneten Zeitpunkt eine Lebensgemeinschaft vorgelegen habe. Frau XXXX habe sich zwar bei ihm ab 30.06.2015 gemeldet, jedoch sei "laut der Definition des AMS" keine Lebensgemeinschaft bis mindestens März 2016 vorgelegen. Er benannte Zeugen und verwies darauf, auf die Möglichkeit eines Parteiengehörs nicht verzichtet zu haben, vielmehr habe er sogar seine Mutter zu dem Termin geschickt, damit diese persönlich vorsprechen könne. Da im Jahr 2015 keine Lebensgemeinschaft vorgelegen habe, ersuchte er um Korrektur des Bescheides bzw. um Einstellung der Forderung. Da er sich während seiner Arbeitssuche selbst für den Arbeitsmarkt qualifiziert habe - mit Kosten über EUR 7.000 -, ersuchte er um Nachsicht der Forderung bzw. Streichung. Er habe Schulden in der Höhe von EUR 40.000 sowie mit den Ausgaben für Wohnung, Verpflegung und einer Hochzeit 2016 habe er kein Geld, um den Betrag von EUR 7.154,82 zurückzuzahlen bzw. sei der Betrag falsch, da keine Lebensgemeinschaft vorgelegen habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.08.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser führte er zusammengefasst aus, dass nicht ab dem berechneten Zeitpunkt eine Lebensgemeinschaft vorgelegen habe. Frau römisch 40 habe sich zwar bei ihm ab 30.06.2015 gemeldet, jedoch sei "laut der Definition des AMS" keine Lebensgemeinschaft bis mindestens März 2016 vorgelegen. Er benannte Zeugen und verwies darauf, auf die Möglichkeit eines Parteiengehörs nicht verzichtet zu haben, vielmehr habe er sogar seine Mutter zu dem Termin geschickt, damit diese persönlich vorsprechen könne. Da im Jahr 2015 keine Lebensgemeinschaft vorgelegen habe, ersuchte er um Korrektur des Bescheides bzw. um Einstellung der Forderung. Da er sich während seiner Arbeitssuche selbst für den Arbeitsmarkt qualifiziert habe - mit Kosten über EUR 7.000 -, ersuchte er um Nachsicht der Forderung bzw. Streichung. Er habe Schulden in der Höhe von EUR 40.000 sowie mit den Ausgaben für Wohnung, Verpflegung und einer Hochzeit 2016 habe er kein Geld, um den Betrag von EUR 7.154,82 zurückzuzahlen bzw. sei der Betrag falsch, da keine Lebensgemeinschaft vorgelegen habe.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 03.11.2016 wurde der Bescheid des AMS vom 17.08.2016 betreffend Widerruf und Rückforderung der Notstandshilfe für den Zeitraum von 29.07.2015 bis 31.05.2016 in der Höhe von EUR 7.154,82 bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 11.06.2016 mit Frau XXXX verheiratet sei und er dies dem Arbeitsmarktservice umgehend gemeldet habe. Laut seiner nunmehrigen Angaben bestehe seit Februar 2016 mit seiner jetzigen Gattin eine Lebensgemeinschaft an der derzeitigen Adresse. Diese Lebensgemeinschaft habe der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet und wurde auch eine derartige Meldung nicht behauptet. Den Meldedaten der Ehefrau des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass die nunmehrige Ehefrau bereits mit 30.06.2015 ihren Wohnsitz in ihrer alten Wohnung, den sie seit 15.12.2006 innehabe, aufgegeben habe. Ab 30.06.2015 sei sie mit Hauptwohnsitz an der Adresse des Beschwerdeführers gemeldet. Die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Frau, wonach es sich um eine vorsorgliche Meldung gehandelt hätte, da man schon gewusst hätte, dass man heiraten würde, aber zum Zusammenziehen noch nicht bereit gewesen sei, und seine Gattin bei ihren Eltern bzw. in der eigenen Wohnung gewohnt habe, würden nicht glaublich erscheinen - insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer selbst angegeben hätte, dass im Juni 2015 beschlossen worden wäre, zu heiraten und kurz darauf zusammengezogen worden sei. Erst in der Folge habe der Beschwerdeführer diese Angaben hinsichtlich einer Lebensgemeinschaft ab Februar 2016 korrigiert. Die Ehefrau habe sich zudem mit 30.06.2015 von ihrer Wohnung, die sie einige Jahre innegehabt habe, abgemeldet und zeitgleich beim Beschwerdeführer angemeldet, während bei den Eltern der Gattin keine Meldung aufschien. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand, der beschließe zu heiraten, und noch nicht mit dem späteren Ehepartner zusammenziehen möchte, seine eigene Wohnung aufgebe, um zu den Eltern zu ziehen, gleichzeitig aber schon wisse, dass ein Zusammenzug erfolgen werde und sich bereits dort polizeilich melde. Eine rechtmäßige polizeiliche Meldung habe innerhalb von drei Tagen zu erfolgen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 11.06.2016 mit Frau römisch 40 verheiratet sei und er dies dem Arbeitsmarktservice umgehend gemeldet habe. Laut seiner nunmehrigen Angaben bestehe seit Februar 2016 mit seiner jetzigen Gattin eine Lebensgemeinschaft an der derzeitigen Adresse. Diese Lebensgemeinschaft habe der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet und wurde auch eine derartige Meldung nicht behauptet. Den Meldedaten der Ehefrau des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass die nunmehrige Ehefrau bereits mit 30.06.2015 ihren Wohnsitz in ihrer alten Wohnung, den sie seit 15.12.2006 innehabe, aufgegeben habe. Ab 30.06.2015 sei sie mit Hauptwohnsitz an der Adresse des Beschwerdeführers gemeldet. Die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Frau, wonach es sich um eine vorsorgliche Meldung gehandelt hätte, da man schon gewusst hätte, dass man heiraten würde, aber zum Zusammenziehen noch nicht bereit gewesen sei, und seine Gattin bei ihren Eltern bzw. in der eigenen Wohnung gewohnt habe, würden nicht glaublich erscheinen - insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer selbst angegeben hätte, dass im Juni 2015 beschlossen worden wäre, zu heiraten und kurz darauf zusammengezogen worden sei. Erst in der Folge habe der Beschwerdeführer diese Angaben hinsichtlich einer Lebensgemeinschaft ab Februar 2016 korrigiert. Die Ehefrau habe sich zudem mit 30.06.2015 von ihrer Wohnung, die sie einige Jahre innegehabt habe, abgemeldet und zeitgleich beim Beschwerdeführer angemeldet, während bei den Eltern der Gattin keine Meldung aufschien. Es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand, der beschließe zu heiraten, und noch nicht mit dem späteren Ehepartner zusammenziehen möchte, seine eigene Wohnung aufgebe, um zu den Eltern zu ziehen, gleichzeitig aber schon wisse, dass ein Zusammenzug erfolgen werde und sich bereits dort polizeilich melde. Eine rechtmäßige polizeiliche Meldung habe innerhalb von drei Tagen zu erfolgen.
- Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht am 16.11.2016 einen Antrag auf Vorlage zur Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. In diesem Schreiben wurde kein neuerliches Vorbringen erstattet.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Am 28.03.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der der Beschwerdeführer und die belangte Behörde, sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers XXXX, deren Mutter XXXX sowie der Erhebungsbeamte XXXX als Zeugen vernommen wurden. Die mündliche Verhandlung stellte sich auszugsweise wie folgt dar:
- Am 28.03.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der der Beschwerdeführer und die belangte Behörde, sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers römisch 40 , deren Mutter römisch 40 sowie der Erhebungsbeamte römisch 40 als Zeugen vernommen wurden. Die mündliche Verhandlung stellte sich auszugsweise wie folgt dar: "VR: Wir befassen uns in dieser Verhandlung mit dem Bescheid des AMS vom 17.8.2016, wonach ausgesprochen wurde, dass für den Zeitraum 29.7.2015 bis 31.5.2016 der Betrag von € 7.154,82 an Notstandshilfe widerrufen und zurückgefordert werde. Begründet wurde dies damit, dass Sie versäumt hätten, Ihre Lebensgemeinschaft dem AMS zu melden. Dagegen haben Sie mit Schreiben vom 29.8.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 3.11.2016 bestätigt. Ist dies korrekt und haben Sie das verstanden? BF: Ja. VR: Sie bestreiten das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft. Ist das korrekt? BF: Ja. VR: In Ihrem Leistungsantrag vom 29.7.2015 gaben Sie an, dass Sie alleinstehend wären. Waren Sie damals noch kein Paar mit Ihrer jetzigen Ehefrau? BF: Wir waren schon Freund und Freundin. VR: Würden Sie für diesen Zeitraum das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bestreiten? BF: Ich habe mir die Definition "Lebensgemeinschaft" herausgesucht, ich habe unsere Beziehung rechtlich nicht als "Lebensgemeinschaft" aufgefasst. VR erklärt die drei Elemente der Lebensgemeinschaft. (Wohngemeinschaft, Wirtschaftsgemeinschaft und Geschlechtsgemeinschaft.) BF: Ja. VR: Ihre jetzige Ehefrau ist laut ZMR-Abfrage seit 30.6.2015 mit Hauptwohnsitz an Ihrer Adresse in der XXXX in XXXX gemeldet. Am selben Tag hat sie ihren langjährigen Wohnsitz in der XXXX in XXXX aufgegeben. Was sagen Sie dazu?VR: Ihre jetzige Ehefrau ist laut ZMR-Abfrage seit 30.6.2015 mit Hauptwohnsitz an Ihrer Adresse in der römisch 40 in römisch 40 gemeldet. Am selben Tag hat sie ihren langjährigen Wohnsitz in der römisch 40 in römisch 40 aufgegeben. Was sagen Sie dazu? BF: Es war Gefahr in Verzug, meine damalige Freundin, Gattin wurde damals bedroht, sie musste dort weg, sie wurden von einem nackten Mann bedroht, es war ein psychisch Kranker. Dieser Mann ist bekannt. VR: Können Sie was vorlegen zu der Situation mit dem Mann? BF: Da wird es sicher Polizeiprotokolle geben und schriftliche Aufzeichnungen vom Verein "Wiener Wohnen". VR: Haben Sie etwas da zum Vorlegen? BF: Ich habe jetzt nichts dabei, vielleicht meine Gattin oder "Wiener Wohnen. VR: Sie sagen es war Gefahr in Bezug, sie wurde bedroht und musste weg und ausziehen. Wieso ist die Gattin dann zu ihren Eltern gezogen, statt zu Ihnen, wenn Sie doch vorhatten zu heiraten und wieso hat sich dann am selben Tag bei Ihnen angemeldet. BF: In der Niederschrift vom AMS steht, dass wir geplant haben zu heiraten, aber so stimmt es nicht. VR: Vorhalt Niederschrift vom 30.09.2016, darin haben Sie selbst ausgesagt gegenüber dem AMS: "Im Juni 2015 beschlossen wir dann zu heiraten und sind kurz darauf zusammengezogen.", was Sie dann etwas relativiert haben. Jetzt sagen Sie, das wäre z. B. falsch gewesen im Juni 2015, warum haben Sie das damals gesagt und unterschrieben? BF: Nur ich wusste im Juni 2015, dass wir heiraten werden, meine Frau wusste davon noch nichts. Ich hatte trotzdem kein Problem damit, dass sie sich bei mir anmeldet. VR: Warum hat sie sich bei Ihnen angemeldet, weil sie bei den Eltern eingezogen ist? BF: Das war "jugendlicher Leichtsinn", wir haben nicht daran gedacht. VR: Bitte beschreiben Sie die Art Ihrer Beziehung mit Ihrer jetzigen Ehefrau zum Zeitpunkt der Antragstellung 2015? BF: Wir haben uns zwei- bis dreimal die Woche gesehen, sie hat manchmal bei mir übernachtet. In den Monaten Oktober bis Dezember hat sie kein einziges Mal übernachtet. Das war, weil meine jetzige Frau sich um ihre Mutter, die einen Liegegips hatte, gekümmert hat und sie auch einen alten Hund haben, der nicht Treppen steigen kann, deshalb hat sie bei ihrer Mutter gewohnt. VR: Wenn das Problem mit der Mutter und dem Hund gewesen wäre, wäre Sie dann bei Ihnen eingezogen? BF: Das kann ich so nicht sagen. VR: Wie oft wohnte Ihre jetzige Ehefrau im Zeitraum ab 29.7.2015 bei Ihnen? BF: Zwei- bis dreimal die Woche ca. übernachtet sie dort, "wohnen" würde ich nicht sagen. VR: Das ist jetzt ein Widerspruch, weil Sie oben ausgesagt haben, sie hätte von Oktober bis Dezember nicht bei Ihnen übernachtet und jetzt sagen Sie zwei- bis dreimal die Woche. BF: Nein, weil das korrekt für ist den Juli, nur von Oktober bis Dezember hat sie nie bei mir übernachtet. Das war bis Mitte Dezember, Mitte Dezember war der Gips fort und da war sie nicht mehr so viel dort. VR: Ab wann ist Ihre derzeitige Ehefrau definitiv bei Ihnen eingezogen? BF: Das ist "schwimmend", Anfang März, Ende Februar. VR: Seit wann kennen Sie Ihre jetzige Ehefrau? BF: Das kann ich nicht genau sagen. VR: Wann wurden Sie ein Paar? BF: Erst nach ein paar Monaten. Ich würde sagen Dezember 2014/2015.BF: Erst nach ein paar Monaten. Ich würde sagen Dezember 2014 aus 2015,. VR: Wann entstand der Entschluss zusammenzuziehen? BF: Mit der Verlobung, mit der Kundgebung nach außen, dass man heiratet. Das war März
- VR: Nachdem sie eingezogen ist? BF: Ja. VR: Wann entstand der Entschluss, zu heiraten? BF: Ab März
- VR: Ab welchem Zeitpunkt bestand aus Ihrer Sicht eine Lebensgemeinschaft? BF: Frühestens ab März
- VR: Finden Sie es nicht eigenartig, dass sich Ihre Frau von ihrem langjährigen Wohnsitz abmeldet, bei Ihnen anmeldet und dann eigentlich wieder bei ihren Eltern einzieht? BF: Ihre alte Wohnung war, meiner Meinung nach nicht zumutbar und es war höchste Zeit, dass sie auszieht. VR: Sie haben am 30.9.2016 ausgesagt, dass Ihre Gattin zu diesem Zeitraum ca. 3 Mal wöchentlich bei Ihnen genächtigt hätte, ohne Ihnen jedoch irgendetwas zu bezahlen. Sie bezogen zu diesem Zeitraum NH. Wieso haben Sie keine Kostenbeteiligung verlangt, wenn sie immerhin zur Hälfte der Zeit auch bei Ihnen wohnte? Daraus ergibt sich ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zugunsten Ihrer Frau. BF: Das ist meine Wohnung, ich komme für meine Kosten auf und ich habe vom Ersparten gelebt. Ich wollte nicht, dass sie dafür etwas zahlt. VR: Sie haben am 30.9.2016 zuerst ausgesagt, dass Ihre Frau seit Juni 2015 an Ihrer Adresse wohne, Sie haben Ihre Aussage danach jedoch dahingehend abgeändert, dass sie erst tatsächlich im Februar 2016 eingezogen sei. Was sagen Sie dazu? Wie kam es zu der Korrektur Ihrer Aussage dahingehend, dass Ihre nunmehrige Gattin bei Ihnen nicht im Juni 2015 sondern erst im Februar 2016 eingezogen sei? BF: Das waren Missverständnisse vom Sachbearbeiter und von mir. VR: Wie oft war Ihre jetzige Gattin zwischen Juni 2015 bis zum angeblich tatsächlichen Einzug im Februar 2016 bei Ihnen? BF: Dreimal pro Woche mit Übernachtung, nur zwischen Oktober und Dezember war es dreimal ohne Übernachtung, da war ich meistens bei ihr. VR: Haben Sie in der Wohnung der Eltern Ihrer Frau auch übernachtet und gelebt? BF: Ab und zu übernachtet, "gelebt" würde ich nicht sagen. VR: Ist das öfters vorgekommen, dass Sie dort übernachtet haben? BF: Ja, etwa ein- bis zweimal in der Woche. VR: Bestand der Mietvertrag immer nur in Ihrem Namen und ohne Ihre Frau? Gab es zu irgendeinem Zeitpunkt einen Untermietvertrag? BF: Nur in meinem Namen, es gab keinen Untermietvertrag. VR: Wurde gemeinsam eingekauft? BF: Es wurde physisch oft gemeinsam einkauft, aber auf getrennte Rechnungen. VR: Wie war das mit den getrennten Rechnungen? BF: Wenn ich etwas koche, dann habe ich den Einkauf gekocht, wenn sie mich überraschen wollte, hat sie den Einkauf getätigt und wir haben gemeinsam gegessen. Alles andere, wie Gewand hat jeder selbst bezahlt. VR: Hat sich an der Wohnsituation seit Juni 2015 im Vergleich zum angegebenen "tatsächlichen Einzug" im Februar 2016 etwas geändert? BF: Im Februar 2016 habe ich ein Doppeltbett gekauft, vorher war es kleiner, aber trotzdem möglich dort gemeinsam zu schlafen. VR: Sind Briefe und Post für Ihre Frau an Ihre Adresse gekommen oder zu den Eltern? BF: An die alte Adresse sicher noch, die hat sich noch abgeholt, an ihre Mutter kann ich nicht sagen und bei mir, das müsste mir aufgefallen sein. VR: Hat sie einen Nachsendeauftrag gegeben? BF: Das müssen Sie sie fragen. (...) VR: Wie stellte sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils die Kostentragung von Miete, Betriebskosten, Energiekosten, dar? BF: Das habe alles ich getragen bzw. ich habe es sechs oder sieben Monate nicht bezahlt, meine Frau hat nichts bezahlt davon. VR: Wie erfolgt das Wäschewaschen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Ihnen und Ihrer Frau? Wer hat die Wäsche gewaschen? Wo hat Ihre Frau ihre Wäsche gewaschen? BF: Nein, bei ihrer Mutter. Meine Wäsche habe ich selbst in der Waschküche gewaschen. VR: Ihre Frau hat öfters drei Tage bei Ihnen übernachtet oder gewohnt, hat sie ihre Kleidung bei ihnen oder bei ihrer Mutter untergebracht? BF: Sie hat etwas zum Umziehen. VR: Wie viel Gewand hat sie gehabt? BF: Sie hatte nur einen Koffer, übersiedelt hat sie ihr Sachen in die Wohnung der Mutter, was nur Gewand war, gebracht, den Fernseher hat sie dort gelassen. VR: Wer hat geputzt? BF: Ich bis niemand. Einmal im Jahr hat meine Mutter eine Putzfrau kommen lassen, die auch bei ihr putzt. VR: Es ergibt sich aus den Angaben Ihrerseits eine Mitfinanzierung von Mietkosten, Gas/Strom und sonstigen Aufwänden. Was sagen Sie dazu? BF: Ich sehe es nicht so, wenn ich mit jemandem mein Essen teile. Sie war Gast, natürlich musste sie nichts mitzahlen. (...) BehV: Sie haben am Anfang gesagt, Sie haben dem AMS immer alles gemeldet, Sie haben die Verehelichung gemeldet, ab Februar/März 2016 behaupten Sie eine Lebensgemeinschaft sei, gegeben, das haben Sie dem AMS aber nicht gemeldet, warum nicht? BF: Das habe ich nicht gemeldet, weil ich erst aufgeklärt wurde, was eine "Lebensgemeinschaft" ist. BehV: In jedem Leistungsantrag wird auf die Meldepflicht von Veränderungen der Lebensumstände verwiesen. Dem BF wird der Leistungsantrag vom 29.07.2015 vorgelegt. WEiters wird in jedem Antrag nach der Meldung von Lebensgemeinschaften gefragt. BF: Es war ein Missverständnis, ich wusste erst jetzt, was laut AMS eine "Lebensgemeinschaft" ist. (...) VR: Haben Sie je einen Beitrag gezahlt, dass Sie in der Wohnung der Eltern Ihrer Frau gewesen sind? BF: Nein, da war ich Gast. (...) BehV: Weil Sie gesagt haben bezüglich der Post Ihrer Frau, dass sie diese von der alten Wohnung noch abgeholt hätten, wo hätte sie diese abgeholt? BF: Vom Nachmieter, sie hat die Wohnung direkt weitergegeben, es war eine Gemeindewohnung. (...) LR1 an BF: In der Niederschrift haben Sie angegeben, dass sich Ihre Frau "vorsorglich" bei Ihnen angemeldet hätte, wieso? BF: "Vorsorglich" heißt für mich, ich wollte, dass sie aus dieser Wohnung wegkommt und habe mir gedacht, dass ich sie heiraten werde. VR: So eine Ummeldung bei der Gemeinde dauert fünf Minuten, wieso hat das am 30.
- erfolgen müssen ohne das sie wirklich eingezogen wäre? BF: Wahrscheinlich war das ein Meldeverstoß, sie hat sich ungemeldet, obwohl sie dort nicht wirklich gewohnt hat. LR1: Gibt es einen Grund, warum sie sich nicht bei ihren Eltern gemeldet hat? BF: Wegen der Selbständigkeit, weil sie nicht mehr bei den Eltern gemeldet sein möchte.(...) Die Zeugin XXXX (Z1) wird um 14:52 Uhr in den Verhandlungsraum gerufen.Die Zeugin römisch 40 (Z1) wird um 14:52 Uhr in den Verhandlungsraum gerufen. (...) VR: Sie haben sich am 30.6.2015 von ihrem langjährigen Hauptwohnsitz abgemeldet, um - nach Aussagen vom 12.10.2016 - bei Ihren Eltern einzuziehen. Wieso? Was sagen Sie dazu? Z1: Genau, wollte ich ursprünglich aus dieser Wohnung raus, weil das unzumutbar war, dort zu wohnen, ich habe das auch bei "Wiener Wohnen" gemeldet. Ich war damals schon mit meinem Mann zusammen und weil wir die gemeinsame Zukunft planten, habe ich mich schon vorsorglich dort gemeldet. Dann wollte ich nicht von heute auf morgen direkt hinziehen, dann haben wir uns ausgemacht, dass wir das auf Probe etwas langsamer machen, dann war ich zwei- bis dreimal in der Woche bei meinem Mann, sonst habe ich bei meiner Mama gewohnt. Im September stand der Urlaub meiner Mama bevor, ich musste sowieso bei ihr in der Wohnung sein, um den alten Hund zu betreuen, der keine Stiegen steigen sollte. In der Wohnung meines Mannes gibt es keinen Aufzug, es wäre unmöglich ihn hier zu haben. VR: Sie haben gesagt, dass Sie zwei- bis dreimal in der Woche bei ihm gewesen waren, haben Sie auch bei ihm übernachtet? Z1: Ja, nicht ein jedes Mal, aber ab und zu. VR: Sie haben sich zeitgleich am 30.6.2015 von ihrem langjährigen Hauptwohnsitz abgemeldet und bei Ihrem jetzigen Mann angemeldet, seien aber trotzdem nicht bei ihm "eingezogen". Wieso erfolgte dann die Anmeldung per ZMR? Dies dauert am Gemeindeamt 5 Minuten und hätten Sie dies genauso erst bei tatsächlichem Einzug machen können. Wieso macht man das vorsorglich? Wieso haben Sie sich nicht bei Ihren Eltern angemeldet, wenn Sie angeblich tatsächlich bei diesen eingezogen sind? Eine rechtmäßige polizeiliche Meldung hätte binnen 3 Tagen erfolgen müssen. Z1: Das stimmt, das war im Nachhinein gesehen definitiv "blöd". Aber ich habe mir gedacht, wenn das gut geht mit dem "Probeeinziehen" spar ich mir den Weg und habe mich deswegen nicht zuerst bei meinen Eltern und dann bei meinem Mann angemeldet, sondern gleich bei ihm. VR: Wieso meldet man sich von der eigenen Wohnung ab, zieht zu den Eltern, und meldet sich gleichzeitig beim zukünftigen Ehemann an, ohne dort jedoch einzuziehen? Z1: Bei "Wiener Wohnung" habe ich mehrmals gemeldet, dass ein nackter Mann im Stiegenhaus stand, dann hat ein Mann gegen die Türe gepumpter, die Heizung ist mir "entgegen gekommen". Ich hätte nur die Wohnung tauschen können, da hätte ich mich selbst darum kümmern müssen, dass einer Ein-Zimmer mit Ein-Zimmer tauschen würde. VR: Es hat offensichtlich Vorfälle in Ihrer alten Wohnung gegeben? Haben Sie irgendwelche Unterlagen? Z1: Wie mir die Heizung "entgegen kommen ist" und die Vorfälle mit dem Mann habe ich telefonisch bei "Wiener Wohnen" urgiert, nicht schriftlich. Bei der Polizei habe ich nichts gemeldet. VR: Sie haben übereinstimmend angegeben, dass Sie ab 30.6.2015 dreimal pro Woche bei Ihrem jetzigen Mann übernachtet haben. Ist das korrekt? Z1: Ja. VR: Ab welchem Zeitpunkt bestand aus Ihrer Sicht eine Lebensgemeinschaft (VR erklärt den Begriff)? Z1: Ende Februar, Anfang März 2016 habe ich alle Sachen von meinen Eltern in die Wohnung meines Mannes gebracht, dann hatte ich auch das neue Bett. VR: Wenn Sie 3 Male pro Woche bei ihm übernachtet haben, bedeutet dies, dass Sie im Prinzip die halbe Woche bei ihm gelebt haben. Zu dem Zeitpunkt bezog Ihr Mann NH und Sie standen in Beschäftigung. Haben Sie etwas zu den Mietkosten, Wohnkosten und Lebensmittelkosten beigetragen? Wenn nein, wieso nicht? Z1: Nein. Wenn wir essen gegangen sind, habe ich es ab und zu auch bezahlt, aber wir haben keine Einkäufe geteilt, es kann sein, dass ich einmal Brot oder Lebensmittel mitgebracht habe. Die finanziellen Dinge waren bei uns nicht so ein Thema, wir wussten nicht, was jeweils der andere genau bekommt. VR: Bestand zu irgendeinem Zeitpunkt ein Untermietvertrag? Z1: Nein. VR: War an der Anzahl Ihrer Besuche von Juli 2015 - Februar 2016, hat sich das irgendetwas verändert? Z1: Im September, als meine Mutter auf Urlaub war, hat sie sich den Fuß gebrochen, da hatte sie einen Liegegips, da war ich überhaupt nicht bei meinem Mann in seiner Wohnung, das ging ungefähr bis Dezember. In den Zeitraum war ich gar nicht bei meinem Mann. VR: Von Oktober bis Dezember waren Sie kein einziges Mal bei Ihrem Mann? Z1: Ich kann mich nicht genau erinnern, vielleicht war ich einmal dort, aber sicher nicht dreimal wöchentlich. VR: Wer hat die Wäsche gewaschen? Wo haben Sie Ihre Wäsche gewaschen? Wer hat geputzt? Z1: Ich habe sie hauptsächlich bei meiner Mama gewachsen, wenn sie gerade Wäsche gewaschen hat, ich habe sie nicht bei meinem Mann gewaschen, dort gibt es auch eine Waschküche. Ich habe nicht die Wäsche meines Mannes gewaschen. Hauptsächlich hat er selbst geputzt, ich habe auch manchmal den Tisch abgewischt, aber grundsätzlich hat er selbst geputzt. VR: Sind Briefe und Post an die Adresse des Mannes gekommen oder zu den Eltern? Z1: Sie sind an die Adresse meines Mannes gekommen, wo ich gemeldet war. VR: Wieso haben Sie die Post an die Adresse Ihres Mannes liefern lassen, wenn Sie eigentlich noch bei den Eltern gewohnt haben? Z1: Ich habe die Adresse auch meiner Firma weitergegeben. Ich habe die erste Zeit einen Nachsendeauftrag gehabt, von der alten Wohnung zur Adresse meines Mannes. VR: Wieso hätten Sie einen Nachsendeauftrag zur Adresse Ihres Mannes gehabt, wenn Sie nicht sicher sind, wenn Sie nur auf Probe das versuchen und nicht dort wohnen, da bekommen Sie die Post nicht. BF: Ich habe mir gedacht, die Post sollte dorthin kommen, wo ich gemeldet bin. VR: Aber dann hätten sie sich wohl gemeldet, wo Sie nicht wohnen. LR2: Haben Sie Ihre alte Wohnung übergeben? Z1: Ich habe eine Direktvergabe gemacht, nicht über "Wiener Wohnen". LR2: Haben Sie gleich einen Nachsendeauftrag gemacht? Z1: Ja. LR2: Haben Sie den Nachmieter gekannt? Z1: Nein, nur einmal gesehen. VR: Haben Sie sich von dem Nachmieter je Post abgeholt und geschaut, ob der was bekommt? Z1: Nein. BehV: Habe ich das richtig verstanden, dass Sie gesagt haben, dass Sie Ihre Adresse auch bei Ihrem Dienstgeber bekannt gegeben haben? Z1: Ja. BehV: Warum haben Sie diese Mängel in der Wohnung und Belästigungen von anderen Mietern nicht schriftlich erklärt? Z1: Ich habe mir gedacht, wenn ich telefonisch urgiere. BehV: Dass diese Mängel behoben werden? Z1: Das mit der Heizung wurde von "Wiener Wohnen" behoben, das müsste ich noch haben. BehV: Eine Belästigung durch Mieter hätte von "Wiener Wohnen" verfolgt werden müssen. Z1: Es gibt keine Belege. BF: Mir hat sie gesagt, dass sie Post holen geht aus der alten Wohnung. Z1: Nein, da kann ich nichts dazu sagen. BehV: Wie groß ist die Wohnung Ihrer Mutter? Z1: Eine Drei-Zimmer-Wohnung, ca. 80 qm. Ich habe meine Kleidung bei mir untergebracht. BehV: In dem alten Kinderzimmer? Z1: Ja, aber das Bett war nicht mehr da. Es ist ein Umkleideraum geworden, es stehen Kästen darinnen, ich habe auf der Couch geschlafen. VR: Haben Sie Gewand oder persönliche Gegenstände in der Wohnung Ihres Mannes gehabt, wenn Sie dreimal in Woche bei ihm waren? Z1: Nur das, was ich gebraucht habe. VR an Z1: Hat Ihr Mann auch in der Wohnung der Mutter übernachtet? Z1: Ja. VR an Z1: Wo hat er geschlafen, auch auf der Couch. Z1: Ja, wie meine Eltern auf Urlaub waren, hatten wir mehr Platz. (...) LR2: Ist es korrekt, dass es unstrittig ist, dass es ein Zusammenleben aber März 2016 gab? Z1: Ja. Die Zeugin XXXX (Z2) wird um 15:31 Uhr in den Verhandlungssaal gerufen.Die Zeugin römisch 40 (Z2) wird um 15:31 Uhr in den Verhandlungssaal gerufen. (...) VR: Zu welchen Zeiträumen hat Ihre Tochter bei Ihnen gelebt? Bitte genaue Angabe der Zeiträume. Z2: Ende Juni 2015 bis Jänner/Februar
- VR: Ihre Tochter hat sich zeitgleich am 30.6.2015 von ihrem langjährigen Hauptwohnsitz abgemeldet und bei ihrem jetzigen Mann angemeldet, nunmehr jedoch behauptet, dass sie trotz dieser Meldung nicht bei ihm "eingezogen" sei. Wieso erfolgte dann die Anmeldung per ZMR? Wieso hat sie sich nicht bei Ihnen angemeldet, wenn sie tatsächlich bei Ihnen eingezogen ist? Eine rechtmäßige polizeiliche Meldung hätte binnen 3 Tagen erfolgen müssen. Z2: Sie hat sich in ihrer Wohnung nicht wohl gefühlt, weil etliche Vorkommnisse waren, sie wollten zusammenziehen, es war auf Probe. Sie hat einige Sachen bei mir gehabt und einige Sachen bei ihm, damit meine ich Gewand. VR: Wie sie ausgezogen ist, hat sie viel Gewand gehabt, ist sie komplett bei Ihnen eingezogen oder zum Teil bei Ihrem Mann? Z2: Dokumente und Gewand waren eigentlich bei mir. VR: Was war bei ihm? Z2: Schuhe, Jacken. VR: Wie oft war Ihre Tochter bei Ihnen im Haus? Täglich? Wie oft war sie bei Ihrem jetzigen Partner? Z2: Fast täglich, zwei- bis dreimal in der Woche war sie bei Herrn XXXX, aber den Rest war sie bei mir.Z2: Fast täglich, zwei- bis dreimal in der Woche war sie bei Herrn römisch 40 , aber den Rest war sie bei mir. VR: Hat Ihre Tochter bei Ihnen für Miete und Lebensmittel bezahlt? Z2: Einkaufen war sie ein paar Mal, aber sie musste keine Fixkosten zahlen. VR: Hat Ihre Tochter ihre Wäsche bei Ihnen oder bei ihrem Mann gewaschen? Hat sie bei Ihnen geputzt? Z2: Bei mir. Sie hat ein bisschen geputzt. VR: Sind in diesem Zeitraum Briefe und Post an Ihre Adresse für die Tochter gekommen? Z2: Nein. VR: Wissen Wie, wie Post hingegangen ist, wie das gehandhabt hat? Z2: Nein, das weiß ich nicht. BehV: Wo hat Ihre Tochter in der Wohnung gewohnt? Z2: In ihrem alten Kinderzimmer, das war ziemlich gleich wie früher, es war noch das Bett drinnen und der Kasten. VR: Ist das jetzt eine Couch oder ein Bett? Z2: Ein "Joka-Bett". (Anmerkung nach Durchlesen des Verhandlungsprotokolls erklärt Z2 dazu, dass Z1 anfangs auf der Couch geschlafen hätte, danach jedoch das Bett vom Keller geholt worden wäre) VR: Das alte Bett war drinnen? Z2: Ja. BF an Z2: Glaubst du, dass wirklich Gewand von ihr in meiner Wohnung war, ist das Glauben oder Wissen? Z2: Ich vermute es. (...) Der Zeuge XXXX (Z3) wird um 15:43 Uhr in den Verhandlungsraum gerufen.Der Zeuge römisch 40 (Z3) wird um 15:43 Uhr in den Verhandlungsraum gerufen. (...) VR: Bitte schildern Sie uns Ihre Erhebung beim BF am 30.9.2016! Z3: Grundsätzlich war es so, dass beauftragt wurde, dass die Wohnsituation zu klären, ob eine getrennte Wohnsituation möglich ist oder ob es sich etwas geändert hat. Zum diesem Zweck habe ich die Wohnanlage aufgesucht, habe aber niemanden angetroffen. Beim zweiten Versuch habe ich eine Woche später angetroffen, dann habe ich mich legimitiert und er hat mir Zutritt gestattet. Beim Betreten der Wohnung habe ich mir einen Überblick verschafft und den BF einvernommen. VR: Wie kam es zu der Korrektur der Aussage des BF dahingehend, dass seine nunmehrige Gattin bei ihm nicht im Juni 2015 sondern erst im Februar 2016 eingezogen sei? Z3: Es war eigentlich so, er hat mir anfangs geschildert, wie sich die Wohnsituation entwickelt hat. Dann habe ich es zusammengefasst und niedergeschrieben. Er hat mich mit dem Zeitpunkt des Einzugs korrigiert und das habe ich dann auch entsprechend protokolliert. VR: War diese zeitlich Differenzen zwischen Juni 2015 und Februar 2016 war das ein Fehler, der im Zuge des Gesprächs aufgekommen ist oder hat sich die Geschichte geändert? Z3: Es war ein Missverständnis, offenbar hat er gemeint, dass sie erst im Februar 2016 eingezogen ist und nicht schon davor. VR: Wie hat sich dann die Einvernahme mit der Ehefrau am 12.10.2016 dargestellt? Z3: Der Herr XXXX hat mir ihre Telefonnummer gegeben und ich habe sie dann angerufen und mit ihr einen Termin ausgemacht. Die Aussage hat sich natürlich entsprechend mit der des Mannes gedeckt, da viel Zeit dazwischen war, ich habe versucht, den Grund darzustellen, wieso es zu der polizeilichen Meldung mit 30.06.2015 gekommen ist, sie hat mir dann das dann dahingehend erklärt, dass sie noch nicht bereit wären, zusammenzuziehen. Die Meldung sei vorsorglich erfolgt, da zu diesem Zeitpunkt schon klar war, dass sie zusammenziehen werden.Z3: Der Herr römisch 40 hat mir ihre Telefonnummer gegeben und ich habe sie dann angerufen und mit ihr einen Termin ausgemacht. Die Aussage hat sich natürlich entsprechend mit der des Mannes gedeckt, da viel Zeit dazwischen war, ich habe versucht, den Grund darzustellen, wieso es zu der polizeilichen Meldung mit 30.06.2015 gekommen ist, sie hat mir dann das dann dahingehend erklärt, dass sie noch nicht bereit wären, zusammenzuziehen. Die Meldung sei vorsorglich erfolgt, da zu diesem Zeitpunkt schon klar war, dass sie zusammenziehen werden. BehV: Aber grundsätzlich gehe ich schon davon aus, dass das niedergeschrieben worden ist, was gesagt wurde. (Sie verlest die Niederschrift.) Z3: Ja. Der BF hat zuerst sehr wohl ausgesagt, dass sie im Juni 2015 zusammengezogen wären, er hat dies jedoch später präzisiert mit regelmäßigen Aufenthalten von zwei- bis dreimal die Woche und somit den Termin des Einzugs verändert. Er hat gesagt, dass sie erst tatsächlich im Februar einzogen sei. VR: Ist es zu dieser Korrektur gekommen, durch ein Missverständnis von Definitionen oder ist es zu einer Abänderung durch den BF gekommen? Z3 wiederholt seine vorherige Aussage. BF: Wie oft machen Sie solche Befragungen? Z3: Ca. 150 bis 200 pro Jahr. BF: Habe ich auf Sie nervös gewirkt? Z3: Ich schreibe das nieder, was wiedergegeben wird. Er hat nicht nervös auf mich gewirkt.(...)" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog vom 01.01.2015 bis 28.07.2015 Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz in Form von Arbeitslosengeld. Im Zeitraum von 29.07.2015 bis 31.05.2016 bezog er Notstandshilfe. Im Leistungsantrag vom 29.07.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er alleinstehend ist. Dieser Antrag wurde von ihm unterschrieben. Der Beschwerdeführer ist seit 11.06.2016 mit seiner Frau XXXX, vormals XXXX, verheiratet. Dies gab er am 15.06.2016 dem Arbeitsmarktservice bekannt.Der Beschwerdeführer ist seit 11.06.2016 mit seiner Frau römisch 40 , vormals römisch 40 , verheiratet. Dies gab er am 15.06.2016 dem Arbeitsmarktservice bekannt. Festgestellt wird für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum das Vorliegen einer Wohngemeinschaft. Die nunmehrige Ehegattin des Beschwerdeführers XXXX ist seit 30.06.2015 mit Hauptwohnsitz an der Adresse des Beschwerdeführers in der XXXX in XXXX gemeldet. Am selben Tag gab die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren langjährigen Hauptwohnsitz in der XXXX in XXXX, den sie seit 15.12.2006 innehatte, auf.Festgestellt wird für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum das Vorliegen einer Wohngemeinschaft. Die nunmehrige Ehegattin des Beschwerdeführers römisch 40 ist seit 30.06.2015 mit Hauptwohnsitz an der Adresse des Beschwerdeführers in der römisch 40 in römisch 40 gemeldet. Am selben Tag gab die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren langjährigen Hauptwohnsitz in der römisch 40 in römisch 40 , den sie seit 15.12.2006 innehatte, auf. XXXX hat einen Nachsendeauftrag von ihrem langjährigen Hauptwohnsitz in der XXXX in XXXX an die Adresse des Ehemannes XXXX in XXXX in Auftrag gegeben.römisch 40 hat einen Nachsendeauftrag von ihrem langjährigen Hauptwohnsitz in der römisch 40 in römisch 40 an die Adresse des Ehemannes römisch 40 in römisch 40 in Auftrag gegeben. XXXX hat ihrem Dienstgeber die Änderung des Hauptwohnsitzes von XXXX in XXXX an XXXX in XXXX gemeldet.römisch 40 hat ihrem Dienstgeber die Änderung des Hauptwohnsitzes von römisch 40 in römisch 40 an römisch 40 in römisch 40 gemeldet. An der Wohnsituation in der Wohnung XXXX in XXXX hat sich seit Juni 2015 nichts verändert. Die Räumlichkeiten der Wohnung wurden zur Gänze vom Beschwerdeführer und seiner jetzigen Ehefrau gemeinsam benützt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit seiner jetzigen Ehefrau im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemeinsam gelebt hat. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer haben manche Tage bei der Mutter der Ehefrau verbracht.An der Wohnsituation in der Wohnung römisch 40 in römisch 40 hat sich seit Juni 2015 nichts verändert. Die Räumlichkeiten der Wohnung wurden zur Gänze vom Beschwerdeführer und seiner jetzigen Ehefrau gemeinsam benützt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit seiner jetzigen Ehefrau im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gemeinsam gelebt hat. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer haben manche Tage bei der Mutter der Ehefrau verbracht. Betreffend das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen konnten keine Feststellungen getroffen werden. Festgestellt wird darüber hinaus in einer Gesamtschau der Umstände das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft: Festgestellt werden das Bestehen von finanziellen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner jetzigen Ehefrau sowie ein unkomplizierter und unbekümmerter Umgang mit den Finanzen zwischen beiden Personen. Es liegen keinerlei interne Belege oder Rechnungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner jetzigen Ehefrau vor. Die Miete, Betriebs- und Energiekosten wurden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom Beschwerdeführer bezahlt. Es besteht kein Untermietvertrag. Es gibt keinerlei Abrechnungen für das Wohnen und Leben des Beschwerdeführers und seiner jetzigen Ehefrau in der Wohnung der jetzigen Schwiegermutter sowie in seiner eigenen Wohnung. Die Kosten für Lebensmittel wurden von dem getragen, der einkaufen war. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wird in Gesamtschau der Umstände von einem gemeinsamen Wirtschaften ausgegangen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer und seine jetzige Ehefrau auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ihre Freizeit zumindest teilweise miteinander verbrachten. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die Lebensgemeinschaft dem Arbeitsmarktservice zu keinem Zeitpunkt gemeldet hat.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde, aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, sowie insbesondere aus der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.03.2017 und dem persönlichen Eindruck, den sich der erkennende Senat machen konnte.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde, aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, sowie insbesondere aus der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.03.2017 und dem persönlichen Eindruck, den sich der erkennende Senat machen konnte. Die Feststellungen bezüglich der Daten der Eheschließung des Beschwerdeführers mit Frau XXXX, vormals XXXX, ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt sowie Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.Die Feststellungen bezüglich der Daten der Eheschließung des Beschwerdeführers mit Frau römisch 40 , vormals römisch 40 , ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt sowie Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Leistungsantrag vom 29.07.2015 angegeben hatte, dass er alleinstehend ist, ergibt sich aus dem vorliegenden Leistungsantrag. Daraus ist klar ersichtlich, dass dieser Antrag vom Beschwerdeführer selbst unterschrieben wurde und hat er dies auch nicht bestritten. Auch die Feststellungen bezüglich des Verlaufs der Meldedaten des Beschwerdeführers sowie seiner Frau ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt sowie Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Daraus ergibt sich, dass die nunmehrige Ehegattin des Beschwerdeführers seit 30.06.2015 mit Hauptwohnsitz an der Adresse des Beschwerdeführers in der XXXX in XXXX gemeldet ist. Am selben Tag gab die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren langjährigen Hauptwohnsitz in der XXXX in XXXX, den sie seit 15.12.2006 innehatte, auf.Auch die Feststellungen bezüglich des Verlaufs der Meldedaten des Beschwerdeführers sowie seiner Frau ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt sowie Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Daraus ergibt sich, dass die nunmehrige Ehegattin des Beschwerdeführers seit 30.06.2015 mit Hauptwohnsitz an der Adresse des Beschwerdeführers in der römisch 40 in römisch 40 gemeldet ist. Am selben Tag gab die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren langjährigen Hauptwohnsitz in der römisch 40 in römisch 40 , den sie seit 15.12.2006 innehatte, auf. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer dazu angegeben, dass die Anmeldung der nunmehrigen Ehegattin an seiner Adresse "Gefahr im Verzug" gewesen sei, da diese von einem psychisch kranken nackten Mann bedroht worden wäre und es dazu "sicher Polizeiprotokolle" und "schriftliche Aufzeichnungen vom Verein Wiener Wohnen" geben würde. Auf Befragung der jetzigen Ehegattin dazu gab diese jedoch im Widerspruch zu den Aussagen ihres Mannes an, dass es keinerlei derartige Polizeiprotokolle oder schriftliche Unterlagen dazu gebe, sie hätte dies nur telefonisch bei Wiener Wohnen gemeldet. Wenngleich der erkennende Senat es als nachvollziehbar empfindet, dass derartig beschriebene Vorfälle ein weiteres Wohnen in dieser Wohnung unzumutbar gemacht hätten, so empfindet er es dennoch als unglaubwürdig und lebensfremd, dass sich die jetzige Ehefrau von der alten Wohnung abgemeldet, bei der zukünftigen Wohnung angemeldet und bei den Eltern eingezogen wäre. Schon die belangte Behörde hatte ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Frau, wonach es sich um eine "vorsorgliche Meldung" gehandelt hätte, da man schon gewusst hätte, dass man heiraten, aber zum Zusammenziehen noch nicht bereit gewesen sei, und seine Gattin bei ihren Eltern bzw. in der eigenen Wohnung gewohnt habe, nicht glaublich erschienen. So hatte der Beschwerdeführer ursprünglich selbst angegeben, dass im Juni 2015 beschlossen worden wäre, zu heiraten und kurz darauf zusammengezogen worden sei. In der Folge hat der Beschwerdeführer diese Angaben dahingehend abgeändert, dass ab Februar 2016 eine Lebensgemeinschaft bestanden hätte. Dies wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung dahingehend abgeändert, dass nur der Beschwerdeführer von der geplanten Hochzeit gewusst hätte, nicht jedoch seine Gattin, er allerdings "trotzdem kein Problem damit" gehabt hätte, dass sie sich bei ihm anmeldete. Es sei nur "jugendlicher Leichtsinn" gewesen, sie hätten beide nicht daran gedacht, dass sich seine jetzige Ehefrau nicht bei ihm anmelden hätte sollen, wenn sie tatsächlich zu den Eltern gezogen wäre. In der Folge sagte der Beschwerdeführer aus, dass "frühestens ab März 2016" eine Lebensgemeinschaft bestanden hätte. Diese teils widersprüchlichen Aussagen erscheinen für den erkennenden Senat nicht glaubwürdig. Auch der diesbezügliche Erklärungsversuch der jetzigen Ehefrau des Beschwerdeführers, sie hätte sich "vorsorglich" schon an der Adresse der zukünftigen Ehemannes gemeldet, um sich später einen Weg zu sparen, erscheint dem erkennenden Senat keineswegs nachvollziehbar. Beweiswürdigend ist zudem auszuführen, dass es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass jemand, der beschließt zu heiraten - wenngleich er noch nicht mit dem späteren Ehepartner zusammenziehen möchte -, seine eigene Wohnung aufgibt, um zu den Eltern zu ziehen, gleichzeitig aber schon weiß, dass in Kürze ein Zusammenzug erfolgen wird und er sich deshalb bereits an der potentiell zukünftigen Adresse polizeilich meldet. Darüber hinaus ist anzumerken, dass eine rechtmäßige polizeiliche Meldung innerhalb von drei Tagen zu erfolgen hat. Beweiswürdigend ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass die jetzige Ehegattin des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hatte, dass sie die Wohnsitzänderung bei ihrem Dienstgeber mit dem Datum 30.06.2015 gemeldet hätte. Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand dem Dienstgeber bewusst eine Adressänderung an einer falschen Adresse meldet, wenn er tatsächlich bei den Eltern einziehen würde. Gleiches gilt dafür, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Nachsendeauftrag von ihrer langjährigen Wohnadresse an die Adresse des Ehemannes in Auftrag gegeben hatte. Beweiswürdigend ist diesbezüglich auszuführen, dass es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass jemand einen Nachsendeauftrag bewusst an einer Adresse in Auftrag geben würde, wenn er tatsächlich woanders wohnen würde. Auf Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer widersprüchlich und im Gegensatz zu seiner jetzigen Ehefrau an, dass sich diese ihre Post regelmäßig noch von der alten Wohnung abgeholt hätte, was diese jedoch auf Vorhalt verneinte und dahingehend beantwortete, dass sie den Nachmieter gar nicht kannte und ihn nur einmal gesehen hätte. All diese Erklärungsversuche des Beschwerdeführers und seiner jetzigen Ehefrau zum Vorgang der Meldung beim Beschwerdeführer samt zeitgleicher Abmeldung ihres langjährigen Hauptwohnsitzes und angeblichen Einzuges bei den Eltern, konnten im Zuge einer über dreistündigen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den erkennenden Senat nicht überzeugen. Beweiswürdigend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens einräumte, dass seit Februar 2016 - bzw. laut Aussage in der mündlichen Verhandlung seit März 2016 - mit seiner nunmehrigen Gattin eine Lebensgemeinschaft an der aktuellen Adresse bestehe. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer auch das Vorliegen dieser Lebensgemeinschaft ab dem nunmehr genannten Zeitpunkt Februar bzw. März 2016 dem Arbeitsmarktservice gegenüber nicht gemeldet hat. Zudem wurde auch eine derartige Meldung nicht behauptet. Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, dass seine jetzige Ehefrau nur etwa zwei- bis dreimal pro Woche bei ihm übernachtet hätte - jedoch nicht von Oktober bis Dezember, denn da hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers bei ihrer Mutter gewohnt, da sie einen Liegegips gehabt hätte und der Hund betreut werden hätte müssen-, und weiters hätte er selbst ein- bis zweimal die Woche bei den Eltern der Ehefrau übernachtet, so ergibt sich schon aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, dass er mit seiner zukünftigen Ehefrau zumindest 5 Tage gemeinsam gelebt hätte. Es mag sein, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer manche Tage bei der Mutter der Ehefrau verbracht haben, jedoch vermag dies die Feststellung der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft keinesfalls in Zweifel zu ziehen - in jedem Fall lag gemeinsames Wohnen und Wirtschaften vor - in der jetzigen gemeinsamen Ehewohnung und in der Wohnung der Mutter. Die Feststellung, dass die Räumlichkeiten der Wohnung zur Gänze vom Beschwerdeführer und seiner jetzigen Ehefrau benützt wurden, gelangt der erkennende Senat aufgrund der diesbezüglich unbestrittenen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner jetzigen Ehefrau. Die Feststellung, dass sich an der Wohnsituation in der Wohnung XXXX in XXXX seit Juni 2015 nichts verändert hätte, ergibt sich aus den unbestrittenen Aussagen im Zuge des Verfahrens. Diesbezüglich wurde nur ein neues Bett in die Wohnung gebracht.Die Feststellung, dass die Räumlichkeiten der Wohnung zur Gänze vom Beschwerdeführer und seiner jetzigen Ehefrau benützt wurden, gelangt der erkennende Senat aufgrund der diesbezüglich unbestrittenen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner jetzigen Ehefrau. Die Feststellung, dass sich an der Wohnsituation in der Wohnung römisch 40 in römisch 40 seit Juni 2015 nichts verändert hätte, ergibt sich aus den unbestrittenen Aussagen im Zuge des Verfahrens. Diesbezüglich wurde nur ein neues Bett in die Wohnung gebracht. Die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, wonach diese im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Kleidung bei ihm nur in einem Koffer gelagert hätte, die Sachen aus ihrer alten Wohnung hätte sie hingegen zu ihrer Mutter übersiedelt, erscheinen für den erkennenden Senat unglaubwürdig. So sagte auch die Mutter der Ehefrau aus, dass beim Beschwerdeführer "Schuhe und Jacken" der Tochter gewesen wären, was in Summe darauf schließen lässt, dass es sich bei der Menge der Kleidung der jetzigen Ehefrau wohl um mehr als nur einen Koffer Gewand in der Wohnung des zukünftigen Ehemannes gehandelt haben muss. Gleiches gilt für die Aussagen, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Wäsche bei der Mutter gewaschen hätte. All diese Aussagen stehen zudem in Widerspruch zu dem Vorbringen der jetzigen Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach ein "Probeeinziehen" (vgl. S.13 Verhandlungsprotokoll) geplant gewesen wäre: Ein derartiges "Probeeinziehen" steht in jedem Fall mit einem "aus dem Koffer leben" in Widerspruch bzw. ist in der beschriebenen Form zumindest unglaubwürdig.Die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, wonach diese im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Kleidung bei ihm nur in einem Koffer gelagert hätte, die Sachen aus ihrer alten Wohnung hätte sie hingegen zu ihrer Mutter übersiedelt, erscheinen für den erkennenden Senat unglaubwürdig. So sagte auch die Mutter der Ehefrau aus, dass beim Beschwerdeführer "Schuhe und Jacken" der Tochter gewesen wären, was in Summe darauf schließen lässt, dass es sich bei der Menge der Kleidung der jetzigen Ehefrau wohl um mehr als nur einen Koffer Gewand in der Wohnung des zukünftigen Ehemannes gehandelt haben muss. Gleiches gilt für die Aussagen, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Wäsche bei der Mutter gewaschen hätte. All diese Aussagen stehen zudem in Widerspruch zu dem Vorbringen der jetzigen Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach ein "Probeeinziehen" vergleiche S.13 Verhandlungsprotokoll) geplant gewesen wäre: Ein derartiges "Probeeinziehen" steht in jedem Fall mit einem "aus dem Koffer leben" in Widerspruch bzw. ist in der beschriebenen Form zumindest unglaubwürdig. Besonders unglaubwürdig erschien dem erkennenden Senat insbesondere die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach sie in der Wohnung der Mutter nur auf einer "Couch" in ihrem alten Kinderzimmer geschlafen hätte, das Bett sei nicht mehr da gewesen. Im Widerspruch dazu sagte ihre Mutter sehr glaubwürdig aus, dass ihre Tochter auf einem "Joka-Bett" geschlafen hätte. In diesem Zusammenhang ist besonders darauf zu verweisen, dass nach Ende der Verhandlung und Durchlesen des Verhandlungsprotokolls (Anm.: Mutter und Tochter hatten die Gelegenheit, miteinander zu sprechen) die nunmehrige Schwiegermutter des Beschwerdeführers ihre Aussage dahingehend abänderte, dass die Tochter zunächst auf der Couch geschlafen hätte, danach sei das Joka-Bett aus dem Keller geholt worden. Diese widersprüchlichen Aussagen und insbesondere die inhaltlichen Abänderungen und die Art und Weise, wie dies vor dem erkennenden Senat vorgebracht wurde, erscheinen dem erkennenden Senat äußerst unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar.Besonders unglaubwürdig erschien dem erkennenden Senat insbesondere die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach sie in der Wohnung der Mutter nur auf einer "Couch" in ihrem alten Kinderzimmer geschlafen hätte, das Bett sei nicht mehr da gewesen. Im Widerspruch dazu sagte ihre Mutter sehr glaubwürdig aus, dass ihre Tochter auf einem "Joka-Bett" geschlafen hätte. In diesem Zusammenhang ist besonders darauf zu verweisen, dass nach Ende der Verhandlung und Durchlesen des Verhandlungsprotokolls Anmerkung, Mutter und Tochter hatten die Gelegenheit, miteinander zu sprechen) die nunmehrige Schwiegermutter des Beschwerdeführers ihre Aussage dahingehend abänderte, dass die Tochter zunächst auf der Couch geschlafen hätte, danach sei das Joka-Bett aus dem Keller geholt worden. Diese widersprüchlichen Aussagen und insbesondere die inhaltlichen Abänderungen und die Art und Weise, wie dies vor dem erkennenden Senat vorgebracht wurde, erscheinen dem erkennenden Senat äußerst unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Feststellungen zur Wirtschaftsgemeinschaft wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine jetzige Ehefrau keinerlei interne Belege über die Kostenteilung vorlegen konnten. Festgestellt wurde in einer Gesamtschau das Bestehen von finanziellen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner jetzigen Ehefrau sowie ein unkomplizierter und unbekümmerter eheähnlicher Umgang mit den Finanzen zwischen beiden Personen. Es liegen keinerlei interne Belege oder Rechnungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner jetzigen Ehefrau vor. Die Miete, Betriebs- und Energiekosten wurden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom Beschwerdeführer bezahl, wie mehrmals übereinstimmend ausgeführt wurde. Es gibt keinerlei Abrechnungen für das Wohnen und Leben des Beschwerdeführers und seiner jetzigen Ehefrau in der Wohnung der jetzigen Schwiegermutter sowie in seiner eigenen Wohnung. Die Kosten für Lebensmittel wurden von dem getragen, der einkaufen war. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wird deshalb in Gesamtschau der Umstände von einem gemeinsamen Wirtschaften ausgegangen. Auch aus den Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers ergibt sich ein gemeinsames Wirtschaften, zumal sie selbst einräumte, dass "finanzielle Dinge" unter ihnen kein Thema gewesen wären, sie hätte nicht genau gewusst, was jeweils der andere bekommt, sie hätte ab und zu bezahlt, aber Einkäufe seien nicht geteilt worden. All dies führt den erkennenden Senat zu der Einschätzung, dass tatsächlich gemeinsames Wirtschaften vorgelegen ist. In einer Gesamtschau der Umstände und insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer und seine jetzige Ehefrau zum Teil nicht den Tatsachen entsprechende Angaben hinsichtlich ihrer Lebensverhältnisse getätigt haben, um zu verhindern, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Lebensgemeinschaft festgestellt wird, obwohl diese tatsächlich bestand. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund der teilweise überaus widersprüchlichen Angaben sowie des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers und seiner jetzigen Ehefrau. Ein abschließendes Indiz für Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ist darüber hinaus die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Folge geheiratet haben und sich in der gemeinsamen Wohnung nach eigenen Angaben nichts verändert hat. Zum Rückschluss aus einer nachfolgenden Eheschließung auf das Bestehen einer Lebensgemeinschaft im Zeitraum vor der Heirat vgl. auch BVwG 11.06.2014, G302 2005280-1.Ein abschließendes Indiz für Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ist darüber hinaus die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Folge geheiratet haben und sich in der gemeinsamen Wohnung nach eigenen Angaben nichts verändert hat. Zum Rückschluss aus einer nachfolgenden Eheschließung auf das Bestehen einer Lebensgemeinschaft im Zeitraum vor der Heirat vergleiche auch BVwG 11.06.2014, G302 2005280-
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und Verfahren:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Die Frage des Anspruches auf Notstandshilfe bzw Sondernotstandshilfe ist zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl. VwGH 07.07.1992, 92/08/0097). Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in den anzuwendenden Fassungen (auf die Unterschiede zwischen den Fassungen wird in eckigen Klammern hingewiesen) lauten:3.
- Die Frage des Anspruches auf Notstandshilfe bzw Sondernotstandshilfe ist zeitraumbezogen zu beurteilen vergleiche VwGH 07.07.1992, 92/08/0097). Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in den anzuwendenden Fassungen (auf die Unterschiede zwischen den Fassungen wird in eckigen Klammern hingewiesen) lauten: "§
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." § 33 AlVG normiert dazu die Voraussetzungen des Anspruches auf Notstandshilfe:Paragraph 33, AlVG normiert dazu die Voraussetzungen des Anspruches auf Notstandshilfe: "
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahren [seit BGBl. I Nr. 82/2008:
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahren [seit BGBl. römisch eins Nr. 82/2008: innerhalb von fünf Jahren] nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume
§ 15
und
§ 81Abs.
10."innerhalb von fünf Jahren] nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume
Paragraph 15 und
Paragraph 81, Absatz 10, § 36 AlVG normiert das Ausmaß der Notstandshilfe:Paragraph 36, AlVG normiert das Ausmaß der Notstandshilfe: "
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:"
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v
H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
§ 20Al
VG, soweit dadurch die Obergrenze
§ 21Abs.
5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3)Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten: A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs.
2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin: a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz
§ 293Abs.
1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes
§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 v
H des Richtsatzes
§ 293Abs.
1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzube-haltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzube-haltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
- b)Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit.
- b)oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit.
- b)oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
- b)Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (Paragraph 14, Absatz 4,) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
- c)Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.
- d)Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde gelegt (seit BGBl. I Nr. 82/2008: für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt) werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
- d)Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde gelegt (seit BGBl. römisch eins Nr. 82/2008: für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt) werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds
§ 22cdes Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds
Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5)Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. [mit BGBl. I Nr. 3/2013 angefügt: Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person
Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht
Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor
§ 108fASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.]
(5)Eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. [mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, angefügt: Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person
Absatz 3, lit. B Litera a, ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht
Absatz 3, lit. B Litera b, oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor
Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.] [...]" § 1 NH-VO normiert das Ausmaß der Notstandshilfe:Paragraph eins, NH-VO normiert das Ausmaß der Notstandshilfe: "
(1)Das Ausmaß der Notstandshilfe beträgt: 1. 95 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes
§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt;1. 95 v
H des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt;
- 92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den übrigen Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Z 1 nicht unterschritten werden darf;
- 92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den übrigen Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Ziffer eins, nicht unterschritten werden darf; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
§ 20Al
VG.zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG.
(2)Für die Ermittlung des täglichen Grundbetrages der Notstandshilfe bei der Begrenzung
§ 36Abs. 6 AlVG ist der jeweils anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen."
(2)Für die Ermittlung des täglichen Grundbetrages der Notstandshilfe bei der Begrenzung
Paragraph 36, Absatz 6, AlVG ist der jeweils anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen." § 2 NH-VO trifft Regelungen zur Beurteilung einer Notlage:Paragraph 2, NH-VO trifft Regelungen zur Beurteilung einer Notlage: "
(1)Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen." § 6 NH-VO regelt ebenfalls die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners bzw. des Lebensgefährten:Paragraph 6, NH-VO regelt ebenfalls die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners bzw. des Lebensgefährten: "
(1)Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2)Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
(3)Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages
Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
(3)Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages
Absatz 2,, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
(4)Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages
Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem
- Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das
- Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des
- Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(4)Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages
Absatz 2,, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem
- Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (Paragraph 14, Absatz 4, AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das
- Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des
- Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(5)Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(5)Die im Absatz 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(6)Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat
§ 14des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.
(6)Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat
Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zu erfolgen.
(7)Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.
(7)Bei der Anrechnung ist Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist Paragraph 5, Absatz 3, anzuwenden.
(8)Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(9)Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt."
(9)Bei der Anwendung des Absatz 8, ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt." § 7 NH-VO: "Der im § 6 Abs. 2 genannte Betrag ist mit Wirkung ab
- Jänner des Jahres 2002 und jedes darauf folgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden."Paragraph 7, NH-VO: "Der im Paragraph 6, Absatz 2, genannte Betrag ist mit Wirkung ab
- Jänner des Jahres 2002 und jedes darauf folgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden." 3.
- Zu A.) Abweisung der Beschwerde: § 24
(2)AlVG besagt, dass wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen ist. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.Paragraph 24,
(2)AlVG besagt, dass wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen ist. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25(1) Al
VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Paragraph 25,
(1)AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist
§ 50(1) Al
VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
§ 12Abs.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Dies ist unbestrittenerweise im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist
Paragraph 50,
(1)AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Dies ist unbestrittenerweise im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. In der Beschwerde wird das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bestritten. Im vorliegenden Zusammenhang der Anrechnung von Partnereinkommen im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft laut ständiger Rechtsprechung des VwGH in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0118). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen (vgl. VwGH 17.05.2006, 2004/08/0263; VwGH 18.11.2009, 2009/08/0081). (VwGH 27.11.2014, 2013/08/0251)Im vorliegenden Zusammenhang der Anrechnung von Partnereinkommen im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft laut ständiger Rechtsprechung des VwGH in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt vergleiche VwGH 14.11.2012, 2010/08/0118). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen vergleiche VwGH 17.05.2006, 2004/08/0263; VwGH 18.11.2009, 2009/08/0081). (VwGH 27.11.2014, 2013/08/0251) Ist die Bestreitung der Kosten einer gemeinsamen Wohnung derart gestaltet, dass jeder der beiden 50 Prozent der Kosten trägt, liegt darin gemeinsames Wirtschaften (VwGH 14.01.2004, 2002/08/0038). Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH 16.03.2011, 2007/08/0023). In einem Fall, in dem eine Wohnung nicht zur Gänze gemeinsam genutzt wird, kann das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht auf den bloßen Umstand gestützt werden, dass der Lebenspartner zu den Wohnkosten beiträgt, sondern es käme zusätzlich darauf an, ob die wechselseitigen Beiträge unüblich hoch oder niedrig wären (vgl. VwGH 16.03.2011, 2007/08/0023; VwGH 14.11.2013, 2012/08/0012 und 2013/08/0152). Auch wenn nur die nicht Notstandshilfe beziehende Person wirtschaftliche Vorteile aus dem Zusammenleben zieht, kann eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegen, da es dem Zusammenleben wie bei einer Ehe entspricht, auf die besonderen Umstände einer ehetypischen Gestaltung des Zusammenlebens kommt es hierbei an (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, §36, S. 17). Zum Rückschluss aus einer nachfolgenden Eheschließung auf das Bestehen einer Lebensgemeinschaft im Zeitraum vor der Heirat vgl. auch BVwG 11.06.2014, G302 2005280-1.Ist die Bestreitung der Kosten einer gemeinsamen Wohnung derart gestaltet, dass jeder der beiden 50 Prozent der Kosten trägt, liegt darin gemeinsames Wirtschaften (VwGH 14.01.2004, 2002/08/0038). Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH 16.03.2011, 2007/08/0023). In einem Fall, in dem eine Wohnung nicht zur Gänze gemeinsam genutzt wird, kann das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht auf den bloßen Umstand gestützt werden, dass der Lebenspartner zu den Wohnkosten beiträgt, sondern es käme zusätzlich darauf an, ob die wechselseitigen Beiträge unüblich hoch oder niedrig wären vergleiche VwGH 16.03.2011, 2007/08/0023; VwGH 14.11.2013, 2012/08/0012 und 2013/08/0152). Auch wenn nur die nicht Notstandshilfe beziehende Person wirtschaftliche Vorteile aus dem Zusammenleben zieht, kann eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegen, da es dem Zusammenleben wie bei einer Ehe entspricht, auf die besonderen Umstände einer ehetypischen Gestaltung des Zusammenlebens kommt es hierbei an vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, §36, S. 17). Zum Rückschluss aus einer nachfolgenden Eheschließung auf das Bestehen einer Lebensgemeinschaft im Zeitraum vor der Heirat vergleiche auch BVwG 11.06.2014, G302 2005280-
- Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld hat nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des/der Arbeitslosen. Dessen Einkommen ist nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen kann. Vom Nettoeinkommen des Partners werden die pauschalierten Werbungskosten sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben müsse; dieser beträgt im Jahr 2007 EUR 473,00, 2008 EUR 473,00, 2013 EUR 609,00 und 2014 EUR 624,
- Weitere Freigrenzen in Höhe von jeweils der Hälfte werden für jedes Kind gewährt, für das Unterhaltspflicht besteht. Diese Freigrenzen können auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandsgründung um bis zu maximal 50 % erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50 % der Ratenhöhe anerkannt werden. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner jetzigen Ehefrau in der mündlichen Verhandlung eindeutig die Annahme einer Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft, ohne dass es auf weitere Merkmale wie etwa das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft vor der Eheschließung noch entscheidend ankäme. So ist es unstrittig, dass die beiden Personen gemeinsame Zeit sowohl in der Wohnung des Beschwerdeführers und der jetzigen Schwiegermutter verbracht haben. Lebensmittel wurden jeweils von einer Person gekauft, die Miete, Betriebs- und Stromkosten vom Beschwerdeführer bezahlt. Die jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit 30.06.2015 mit Hauptwohnsitz an der Adresse des Beschwerdeführers in der XXXX in XXXX gemeldet. Am selben Tag gab die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren langjährigen Hauptwohnsitz in der XXXX in XXXX, den sie seit 15.12.2006 innehatte, auf. Diese Tatsache meldete sie sowohl ihrem Dienstgeber und gab auch einen Nachsendeauftrag bei der Post in Auftrag. Der Beschwerdeführer ist seit 11.06.2016 mit seiner Frau XXXX, vormals XXXX, verheiratetSo ist es unstrittig, dass die beiden Personen gemeinsame Zeit sowohl in der Wohnung des Beschwerdeführers und der jetzigen Schwiegermutter verbracht haben. Lebensmittel wurden jeweils von einer Person gekauft, die Miete, Betriebs- und Stromkosten vom Beschwerdeführer bezahlt. Die jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit 30.06.2015 mit Hauptwohnsitz an der Adresse des Beschwerdeführers in der römisch 40 in römisch 40 gemeldet. Am selben Tag gab die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren langjährigen Hauptwohnsitz in der römisch 40 in römisch 40 , den sie seit 15.12.2006 innehatte, auf. Diese Tatsache meldete sie sowohl ihrem Dienstgeber und gab auch einen Nachsendeauftrag bei der Post in Auftrag. Der Beschwerdeführer ist seit 11.06.2016 mit seiner Frau römisch 40 , vormals römisch 40 , verheiratet Der Beschwerdeführer kann der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen treten, wenn das AMS begründet von einer Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit XXXX, vormals XXXX, ausgeht.Der Beschwerdeführer kann der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen treten, wenn das AMS begründet von einer Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit römisch 40 , vormals römisch 40 , ausgeht. Der erkennende Senat vertritt nach der durchgeführten Verhandlung ebenfalls die Ansicht, dass der Beschwerdeführer sehr wohl mit XXXX, vormals XXXX, in einer Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft lebte.Der erkennende Senat vertritt nach der durchgeführten Verhandlung ebenfalls die Ansicht, dass der Beschwerdeführer sehr wohl mit römisch 40 , vormals römisch 40 , in einer Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft lebte. Die belangte Behörde ist auch insoweit im Recht, als sie - innerhalb der Grenzen des § 25 Abs. 6 AlVG - die demnach zu Unrecht empfangene Notstandshilfe
§ 25Al
VG zurückgefordert hat. Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen.Die belangte Behörde ist auch insoweit im Recht, als sie - innerhalb der Grenzen des Paragraph 25, Absatz 6, AlVG - die demnach zu Unrecht empfangene Notstandshilfe
Paragraph 25, AlVG zurückgefordert hat. Die sich aus der in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Dass der Arbeitslose selbst davon ausgegangen sein mag, es liege keine Lebensgemeinschaft vor, und deswegen eine Angabe im Antragsformular unterlassen hat, begründet keine unverschuldete Unkenntnis, da der Arbeitslose auch aus laienhafter Sicht bei der gegebenen Sachlage zumindest Indizien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft hätte erkennen müssen, die eine Rücksprache beim Arbeitsmarktservice notwendig gemacht hätten, sodass ein allfälliger Irrtum darüber zu seinen Lasten geht (VwGH, 14. 11 2012, Zl. 2010/08/0118, VwGH, 13.08.2013, Zl. 2012/08/0280). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A.I.) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A.I.) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W162.2141573.1.00