Obsah (7)
§ 28§ 3Art. 133§ 11§ 6§ 2§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlW170 2131997-1 SpruchW170 2131997-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH a
§ 28Abs.
2A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs.
5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,, zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 29.7.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- römisch 40 (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 29.7.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei, ein orthodoxer Christ, im Wesentlichen vor, sie habe Syrien am 10.7.2015 legal mit dem Flugzeug verlassen, da in Syrien Krieg herrsche und die beschwerdeführende Partei als Christ nicht mehr sicher sei. Die beschwerdeführende Partei habe von 1979 bis 1983 ihren Militärdienst geleistet und sei 1984 als Reservist wieder geladen worden. Aktuell gebe es keinen Einberufungsbefehl, der Militärdienst der beschwerdeführenden Partei sei vorbei. Die beschwerdeführende Partei stamme aus dem Ort XXXX, sie sei aber gemeinsam mit der noch in Syrien verbliebenen Familie 2012 ("vor vier Jahren") in das Dorf XXXX gezogen.Die beschwerdeführende Partei stamme aus dem Ort römisch 40 , sie sei aber gemeinsam mit der noch in Syrien verbliebenen Familie 2012 ("vor vier Jahren") in das Dorf römisch 40 gezogen. Die beschwerdeführende Partei habe in Syrien persönlich keine Bedrohungssituation gehabt. Im Rahmen des Administrativverfahrens legte die beschwerdeführende Partei ihren syrischen Reisepass, ihren syrischen Personalausweis, eine Kopie der Abschrift aus der Familieneintragung im Zivilregister und eine Kopie ihrer Heiratsurkunde vor.
- Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 1.7.2016, erlassen am 5.7.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei in Syrien nicht politisch oder parteipolitisch tätig gewesen und nicht wegen ihrer politischen Gesinnung verfolgt worden sei, ebenso keine "asylrelevanten Probleme" wegen ihrer Religionszugehörigkeit, auf Grund ihrer Rasse oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe. Sie habe keine "asylrelevanten Probleme mit Ämtern und Behörde" gehabt und könne nicht festgestellt werden, dass diese in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die beschwerdeführende Partei habe keine gegen Sie selbst gerichtete Bedrohungshandlung oder einen Angriff auf deren Person berichtet, sie habe viel mehr angegeben, aus wirtschaftlichen Gründen geflohen zu sein. Auch seien im Verwaltungsverfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft hervorgekommen. Allerdings sei jedermann in Syrien auf Grund der extremen Gefährdungslage einer Gefährdung "im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK" ausgesetzt, es bestehe daher ein Rückkehrhindernis "im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK".Allerdings sei jedermann in Syrien auf Grund der extremen Gefährdungslage einer Gefährdung "im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK" ausgesetzt, es bestehe daher ein Rückkehrhindernis "im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK". Daher sei der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
- Mit am 22.7.2017 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
- Mit am 22.7.2017 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus den Schilderungen der beschwerdeführenden Partei eine Verfolgung aus religiösen Gründen ergebe. Auch sei die Einvernahme mangelhaft gewesen, da die beschwerdeführende Partei von der Behörde zu ihrem Leben als Christ in Syrien nicht befragt worden sei. Diese sei in ihrer "Eigenschaft als Christ bedroht" worden und hätte dies in der Einvernahme näher ausführen können, wenn sie danach gefragt und der Begriff der Verfolgung näher erläutert worden wäre. Im Jahr 2011 oder 2012 sei in XXXX von den an der Macht befindlichen Milizen verlautbart worden, dass alle Christen die Stadt zu verlassen hätten und sei in den darauffolgenden Tagen mehrmals an die Türe des Hauses der beschwerdeführenden Partei geklopft worden, diese habe aber aus Angst nicht geöffnet. Die Situation sei immer schlimmer geworden, einige Christen seien von den Milizen ermordet worden. Deshalb sei die beschwerdeführende Partei mit ihrer Familie nach XXXX geflüchtet, wo sich die Situation aber auch verschlechtert habe.Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus den Schilderungen der beschwerdeführenden Partei eine Verfolgung aus religiösen Gründen ergebe. Auch sei die Einvernahme mangelhaft gewesen, da die beschwerdeführende Partei von der Behörde zu ihrem Leben als Christ in Syrien nicht befragt worden sei. Diese sei in ihrer "Eigenschaft als Christ bedroht" worden und hätte dies in der Einvernahme näher ausführen können, wenn sie danach gefragt und der Begriff der Verfolgung näher erläutert worden wäre. Im Jahr 2011 oder 2012 sei in römisch 40 von den an der Macht befindlichen Milizen verlautbart worden, dass alle Christen die Stadt zu verlassen hätten und sei in den darauffolgenden Tagen mehrmals an die Türe des Hauses der beschwerdeführenden Partei geklopft worden, diese habe aber aus Angst nicht geöffnet. Die Situation sei immer schlimmer geworden, einige Christen seien von den Milizen ermordet worden. Deshalb sei die beschwerdeführende Partei mit ihrer Familie nach römisch 40 geflüchtet, wo sich die Situation aber auch verschlechtert habe.
- Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 3.8.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein Bericht der Staatendokumentation (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Syrien, XXXX, XXXX, Christen vom 10.11.2016) eingeholt und vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes am 28.2.2017 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, dass sie Syrien legal verlassen habe, kein Reservist mehr sei, es aber sein könne, dass sie im Falle der Rückkehr zum Militär müsse und geflohen sei, da sie in XXXX und in XXXX von terroristischen Truppen wegen der Zugehörigkeit zum Christentum verfolgt worden sei.Vom Bundesverwaltungsgericht wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein Bericht der Staatendokumentation (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Syrien, römisch 40 , römisch 40 , Christen vom 10.11.2016) eingeholt und vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes am 28.2.2017 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, dass sie Syrien legal verlassen habe, kein Reservist mehr sei, es aber sein könne, dass sie im Falle der Rückkehr zum Militär müsse und geflohen sei, da sie in römisch 40 und in römisch 40 von terroristischen Truppen wegen der Zugehörigkeit zum Christentum verfolgt worden sei. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung erstattete die beschwerdeführende Partei am 13.3.2017 und am 16.3.2017 schriftliche Stellungnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- XXXX ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, der der Konfession der orthodoxen Christen angehört, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.1.
- römisch 40 ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, der der Konfession der orthodoxen Christen angehört, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist. 1.
- XXXX ist am XXXX legal aus Syrien ausgereist; er ist im Besitz eines syrischen Reisepasses; er hat für die Ausreise aus Syrien keine staatliche oder behördliche Genehmigung benötigt.1.
- römisch 40 ist am römisch 40 legal aus Syrien ausgereist; er ist im Besitz eines syrischen Reisepasses; er hat für die Ausreise aus Syrien keine staatliche oder behördliche Genehmigung benötigt. XXXX ist spätestens am 29.7.2015 rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat am 29.7.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde XXXX mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2016, Zl. 1080098509-150960716, rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch 40 ist spätestens am 29.7.2015 rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat am 29.7.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde römisch 40 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2016, Zl. 1080098509-150960716, rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. XXXX droht wegen der Ausreise aus Syrien sowie wegen der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich keine Verfolgung in Syrien.römisch 40 droht wegen der Ausreise aus Syrien sowie wegen der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich keine Verfolgung in Syrien. 1.
- XXXX hat glaubhaft angegeben, aus XXXX zu stammen, von wo er 2011 oder 2012 nach XXXX geflohen ist. XXXX hat dann in XXXX gelebt, bis er Syrien am 10.7.2015 verlassen hat.1.
- römisch 40 hat glaubhaft angegeben, aus römisch 40 zu stammen, von wo er 2011 oder 2012 nach römisch 40 geflohen ist. römisch 40 hat dann in römisch 40 gelebt, bis er Syrien am 10.7.2015 verlassen hat. XXXX ist seit 2011 bzw. 2012 in der Hand der Freien Syrischen Armee bzw. der syrischen Opposition. Als Akteure innerhalb der Stadt sind die Hamza Brigaden aktiv, welche mit den Gruppen Jaish al-Islam und Ahrar ash-Sham in Verbindung stehen. Trotz einer Mitte des Jahres 2015 gestarteten Militäroffensive zur Rückeroberung XXXXs durch das syrische Regime und der libanesischen Hisbollah ist die Macht in XXXX immer noch in der Hand dieser Gruppen.römisch 40 ist seit 2011 bzw. 2012 in der Hand der Freien Syrischen Armee bzw. der syrischen Opposition. Als Akteure innerhalb der Stadt sind die Hamza Brigaden aktiv, welche mit den Gruppen Jaish al-Islam und Ahrar ash-Sham in Verbindung stehen. Trotz einer Mitte des Jahres 2015 gestarteten Militäroffensive zur Rückeroberung römisch 40 s durch das syrische Regime und der libanesischen Hisbollah ist die Macht in römisch 40 immer noch in der Hand dieser Gruppen. XXXX ist in der Hand des syrischen Regimes, es befindet sich an der Grenze zu einem von Rebellen kontrollierten Gebiet.römisch 40 ist in der Hand des syrischen Regimes, es befindet sich an der Grenze zu einem von Rebellen kontrollierten Gebiet. 1.
- XXXX hat vorgebracht, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Das Vorbringen ist glaubhaft und objektiv nachvollziehbar.1.
- römisch 40 hat vorgebracht, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Das Vorbringen ist glaubhaft und objektiv nachvollziehbar. Weiters hat XXXX angegeben, in XXXX von Extremisten aufgesucht worden zu sein; zwar habe er diesen nicht geöffnet und wären diese wieder gegangen, doch befürchte XXXX, dass diese Terroristen wiedergekommen wären und ihn entweder getötet oder erpresst hätten, weil XXXX Christ ist. Das Vorbringen ist glaubhaft und objektiv nachvollziehbar.Weiters hat römisch 40 angegeben, in römisch 40 von Extremisten aufgesucht worden zu sein; zwar habe er diesen nicht geöffnet und wären diese wieder gegangen, doch befürchte römisch 40 , dass diese Terroristen wiedergekommen wären und ihn entweder getötet oder erpresst hätten, weil römisch 40 Christ ist. Das Vorbringen ist glaubhaft und objektiv nachvollziehbar. Schließlich hat XXXX vorgebracht, dass er auch in XXXX befürchten müsse, verfolgt zu werden, weil er Christ ist. Dieses Vorbringen ist objektiv nicht nachvollziehbar.Schließlich hat römisch 40 vorgebracht, dass er auch in römisch 40 befürchten müsse, verfolgt zu werden, weil er Christ ist. Dieses Vorbringen ist objektiv nicht nachvollziehbar. 1.
- Das Vorbringen des XXXX, er habe weder in Syrien noch in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen, ist glaubhaft gemacht worden.1.
- Das Vorbringen des römisch 40 , er habe weder in Syrien noch in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen, ist glaubhaft gemacht worden. Die Umsetzung der Befürchtung des XXXX, dass man ihn in Syrien dem Wehrdienst bei der syrischen Armee zugeführt hätte bzw. im Falle einer Rückkehr zuführen würde, ist im Lichte der objektiv feststellbaren Lage in Syrien zwar möglich aber nicht hinreichend wahrscheinlich.Die Umsetzung der Befürchtung des römisch 40 , dass man ihn in Syrien dem Wehrdienst bei der syrischen Armee zugeführt hätte bzw. im Falle einer Rückkehr zuführen würde, ist im Lichte der objektiv feststellbaren Lage in Syrien zwar möglich aber nicht hinreichend wahrscheinlich. Darüber hinausgehende Gründe für das Verlassen Syriens wurden nicht vorgebracht und sind nicht von Amts wegen zu erkennen. 1.
- Es ist nicht feststellbar, dass XXXX vom syrischen Regime bzw. vom syrischen Staat eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wurde, im Falle einer Rückkehr werden würde oder XXXX dies objektiv nachvollziehbar fürchten musste.1.
- Es ist nicht feststellbar, dass römisch 40 vom syrischen Regime bzw. vom syrischen Staat eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wurde, im Falle einer Rückkehr werden würde oder römisch 40 dies objektiv nachvollziehbar fürchten musste. 1.
- Alleine aus dem Grund, dass XXXX syrischer Staatsangehöriger ist, drohte diesem in Syrien keine Verfolgung.1.
- Alleine aus dem Grund, dass römisch 40 syrischer Staatsangehöriger ist, drohte diesem in Syrien keine Verfolgung. 1.
- XXXX hat nicht angegeben, dass er wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt wurde bzw. ihm eine solche Verfolgung gedroht hat; es ist auch nicht erkennbar, dass ein solches Risiko objektiv bestanden hatte oder im Falle der Rückkehr bestehen würde.1.
- römisch 40 hat nicht angegeben, dass er wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt wurde bzw. ihm eine solche Verfolgung gedroht hat; es ist auch nicht erkennbar, dass ein solches Risiko objektiv bestanden hatte oder im Falle der Rückkehr bestehen würde. 1.
- Es sind keine anderen Gründe erkennbar, aus denen XXXX in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat droht.1.
- Es sind keine anderen Gründe erkennbar, aus denen römisch 40 in Syrien Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat droht. 1.
- Andere Verfolger hatten bzw. haben in XXXX keinen Zugriff auf1.
- Andere Verfolger hatten bzw. haben in römisch 40 keinen Zugriff auf XXXX.römisch 40 .
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweiswürdigung zu 1.1.: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich im Wesentlichen auf den vorgelegten, unbedenklichen Ausweise und Dokumente, insbesondere den Reisepass der beschwerdeführenden Partei und – hinsichtlich der konfessionellen Zugehörigkeit – auf die vorgelegte Heiratsurkunde sowie den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei. Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf die im Verfahren eingeholte Strafregisterauskunft. 2.
- Beweiswürdigung zu 1.2.: Die Feststellungen hinsichtlich der legalen Ausreise und hinsichtlich des Besitzes eines syrischen Reisepasses gründen sich auf den Umstand, dass die beschwerdeführenden Partei den Reisepass samt eines syrischen Ausreisestempels in der mündlichen Verhandlung vorgewiesen hat. Dass die beschwerdeführende Partei für die Ausreise aus Syrien keine staatliche oder behördliche Genehmigung mehr benötigt hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese nach deren mit den Länderberichten in Einklang zu bringenden und glaubhaften Angaben kein Reservist mehr ist, da die beschwerdeführende Partei inzwischen hiefür zu alt ist. Nach den Länderberichten benötigen aber nur Reservisten eine Ausreisebewilligung, ansonsten dürfen syrische Staatsangehörige, soweit sie im Besitz eines Reisepasses sind und nicht gesucht werden – was hier nicht der Fall ist – frei aus Syrien ausreisen. Daher droht der beschwerdeführenden Partei wegen der erfolgten, legalen Ausreise nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, im Falle der Rückkehr nach Syrien verfolgt zu werden, auch wenn eine solche Verfolgung auf Grund der in Syrien herrschenden nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Dass die beschwerdeführende Partei spätestens am 29.7.2015 rechtswidrig nach Österreich eingereist ist, am 29.7.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage. Dass der beschwerdeführenden Partei wegen der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich keine Verfolgung in Syrien droht, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Antragstellung des syrischen Behörden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht bekannt werden wird, da diese weder öffentlichkeitswirksam erfolgte noch von den österreichischen Behörden an die syrischen Behörden gemeldet wird bzw. werden darf. 2.
- Beweiswürdigung zu 1.3.: Hinsichtlich des Herkunftsortes ist den glaubhaften Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, die während des ganzen Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibend waren, zu folgen. Hinsichtlich der Frage, wer in XXXX bzw. XXXX die Macht in der Hand hält, ist auf die Aussagen der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungs-gericht und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Syrien, XXXX, XXXX, Christen vom 10.11.2016, zu verweisen, die sich in Einklang bringen lassen und daher als Sachverhaltsfeststellungen der Entscheidung zu unterstellen waren.Hinsichtlich der Frage, wer in römisch 40 bzw. römisch 40 die Macht in der Hand hält, ist auf die Aussagen der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungs-gericht und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Syrien, römisch 40 , römisch 40 , Christen vom 10.11.2016, zu verweisen, die sich in Einklang bringen lassen und daher als Sachverhaltsfeststellungen der Entscheidung zu unterstellen waren. 2.
- Beweiswürdigung zu 1.
- bis 1.10.: Zu 1.4.: Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Asylverfahren ergibt sich ebenso aus der Aktenlage, wie dass darüberhinausgehende Gründe für das Verlassen Syriens nicht vorgebracht wurden. Dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu ihren Ausreisegründen glaubhaft und objektiv nachvollziehbar ist, soweit dieses auf den Krieg und dargestellte Bedrohungssituation in XXXX bezieht, ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, das mit den Länderberichten, insbesondere mit der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Syrien, XXXX, XXXX, Christen vom 10.11.2016, in Einklang zu bringen ist.Dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu ihren Ausreisegründen glaubhaft und objektiv nachvollziehbar ist, soweit dieses auf den Krieg und dargestellte Bedrohungssituation in römisch 40 bezieht, ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, das mit den Länderberichten, insbesondere mit der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Syrien, römisch 40 , römisch 40 , Christen vom 10.11.2016, in Einklang zu bringen ist. Dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei – soweit es sich auf die Angst vor den Terroristen in XXXX bezieht – nicht objektiv nachvollziehbar ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei ausdrücklich angegeben hat, dass ihr die Bedrohung wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Religionsgemeinschaft nur von den Terroristen, nicht aber vom Regime drohe und dass in XXXX solche nicht anwesend seien; das Bundes-verwaltungsgericht will zwar nicht so weit gehen, zu behaupten, dass es nicht glaubhaft sei, dass die beschwerdeführende Partei diese Verfolgung auch in XXXX befürchte, objektiv nachvollziehbar sind diese Angaben jedoch nicht.Dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei – soweit es sich auf die Angst vor den Terroristen in römisch 40 bezieht – nicht objektiv nachvollziehbar ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei ausdrücklich angegeben hat, dass ihr die Bedrohung wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Religionsgemeinschaft nur von den Terroristen, nicht aber vom Regime drohe und dass in römisch 40 solche nicht anwesend seien; das Bundes-verwaltungsgericht will zwar nicht so weit gehen, zu behaupten, dass es nicht glaubhaft sei, dass die beschwerdeführende Partei diese Verfolgung auch in römisch 40 befürchte, objektiv nachvollziehbar sind diese Angaben jedoch nicht. Zu 1.5.: Die Feststellungen hinsichtlich der Nichtteilnahme an in Bezug auf Syrien regimekritischen Demonstrationen ergeben sich aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung. Soweit die beschwerdeführende Partei behauptet hat, sie befürchte, dass man sie in Syrien dem Wehrdienst bei der syrischen Armee zuführen würde, ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei selbst angegeben hat, kein Reservist mehr zu sein, sich bereits in einem für Soldaten sehr vorgerückten Alter befindet und darüber hinaus keine besondere militärische Ausbildung erhalten hat. Aus diesem Grunde hat die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft gemacht, dass dieser vor ihrer Ausreise aus Syrien Zwangsrekrutierung durch das syrische Militär gedroht hat. Inzwischen hat die beschwerdeführende Partei das
- Lebensjahr vollendet; aus den Länderberichten (siehe etwa die diesbezüglich unwidersprochen gebliebene Information der Staatendokumentation "Aktuelle Situation in Syrien" vom 15.8.2015 [eine aktuellere umfassende Information war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht verfügbar], S. 13 ff) geht zwar hervor, dass auch Personen im Alter der beschwerdeführenden Partei Reservedienst leisten, es ist aber nicht ersichtlich, dass es zu einer generellen Mobilmachung von Personen über 35 Jahren kommt. Auch aus anderen Länderberichten ist ein solcher Hinweis nicht zu ersehen. Allerdings muss die beschwerdeführende Partei, die nur über eine infanteristische Grundausbildung und keine Sonderausbildungen verfügt, deren Wehrdienst bereits zeitlich lange zurückliegt und die ein für einen aktiven Soldaten fortgeschrittenes Alter erreicht hat, in einer lebensnahen Betrachtung als nicht besonders attraktiv für eine Musterung als Reservist gelten, sodass zwar eine theoretische Möglichkeit einer Einziehung durch das Regime im Fall einer Rückkehr besteht aber kein reales Risiko bzw. keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit; eine solche objektiv nachvollziehbare Angst hat die beschwerdeführende Partei daher nicht glaubhaft gemacht. An dieser Einschätzung können auch die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei vom 16.3.2017 nichts ändern, zumal das Bundesverwaltungsgericht durchaus die Möglichkeit einer Einziehung, nicht aber die maßgebliche Wahrscheinlichkeit aus den oben angeführten Gründen einräumt. Dass darüberhinausgehende Gründe für das Verlassen Syriens nicht vorgebracht wurden, ergibt sich aus der Aktenlage. Zu 1.6.: Es haben sich im Verfahren keine Gründe feststellen lassen, die darauf hindeuten, dass man der beschwerdeführenden Partei in Syrien eine regimekritische Haltung unterstellen würde, insbesondere, da die beschwerdeführende Partei rechtmäßig ausgereist ist und nicht einmal behauptet hat, für diese Ausreise Bestechungsgeld gezahlt zu haben; durch den im Reisepass angebrachten Ausreisestempel kann die beschwerdeführende Partei diese rechtmäßige Ausreise auch beweisen. Daher ist nicht zu sehen, dass die beschwerdeführende Partei irgendeine Handlung gesetzt hat, die vom syrischen Regime mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als oppositionell gesehen werden kann, auch wenn – hinsichtlich der rechtmäßigen Ausreise – eine theoretische Möglichkeit diesbezüglich besteht. An dieser Einschätzung können auch die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in den Stellungnahmen nach der mündlichen Verhandlung nichts ändern, da diese nur die Möglichkeit, aber nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit dartun können. Zu 1.7.: Dass der beschwerdeführenden Partei alleine aus dem Grund, dass diese syrischer Staatsangehöriger ist, in Syrien keine Verfolgung droht, ergibt sich daraus, dass sich keine entsprechenden Berichte oder Hinweise auf eine solche Verfolgung haben finden lassen. Zu 1.8.: Dass der beschwerdeführenden Partei nicht angegeben hat, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden zu sein bzw. dass ihr eine solche Verfolgung gedroht habe, ergibt sich aus der Aktenlage. Dass eine Gefahr einer solchen Verfolgung auch objektiv nicht bestanden hat bzw. im Falle einer Rückkehr bestehen würde, ergibt sich daraus, dass sich keine entsprechenden Berichte oder Hinweise auf eine solche Verfolgung haben finden lassen. Zu 1.
- und 1.10.: Dass keine anderen Gründe erkennbar sind, auf Grund derer die beschwerdeführende Partei seitens des syrischen Staates Verfolgung zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr hat, ergibt sich aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei und der Berichtslage. Dass andere (potentielle) Verfolger als der syrische Staat in XXXX keinen Zugriff auf diese haben, ergibt sich aus dem Umstand, dass ein solcher Verfolger nicht zu erkennen ist. In XXXX liegt die Macht in den Händen des syrischen Staates; dies hat auch die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung bestätigt.Dass andere (potentielle) Verfolger als der syrische Staat in römisch 40 keinen Zugriff auf diese haben, ergibt sich aus dem Umstand, dass ein solcher Verfolger nicht zu erkennen ist. In römisch 40 liegt die Macht in den Händen des syrischen Staates; dies hat auch die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1.
§ 3Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 (in Folge: Asyl
G), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11Asyl
G offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
§ 6Asyl
G gesetzt hat.1.
Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.
§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl
G ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.
- Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
- Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stünde die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz, weil § 11 AsylG die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stünde die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz, weil Paragraph 11, AsylG die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der beschwerdeführenden Partei in XXXX Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Christen droht, in XXXX droht ihr weder diese noch eine andere asylrelevante Verfolgung, sondern "lediglich" die allgemeine Kriegssituation.Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der beschwerdeführenden Partei in römisch 40 Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Christen droht, in römisch 40 droht ihr weder diese noch eine andere asylrelevante Verfolgung, sondern "lediglich" die allgemeine Kriegssituation. Es stellt sich daher die Frage, ob XXXX bereits als innerstaatliche Fluchtalternative zu sehen ist und daher nur zu prüfen ist, ob der beschwerdeführenden Partei Verfolgung in XXXX droht oder ob XXXX, wo die beschwerdeführende Partei sich immerhin einige Jahre vor der Ausreise aufgehalten hat und während des Aufenthaltes in XXXX mangels Ausreise auch noch kein Flüchtling nach der GFK sein konnte, nicht als ehemaliger Aufenthaltsort auch der Prüfung zu unterstellen ist. Eine diese Frage beantwortende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgefunden.Es stellt sich daher die Frage, ob römisch 40 bereits als innerstaatliche Fluchtalternative zu sehen ist und daher nur zu prüfen ist, ob der beschwerdeführenden Partei Verfolgung in römisch 40 droht oder ob römisch 40 , wo die beschwerdeführende Partei sich immerhin einige Jahre vor der Ausreise aufgehalten hat und während des Aufenthaltes in römisch 40 mangels Ausreise auch noch kein Flüchtling nach der GFK sein konnte, nicht als ehemaliger Aufenthaltsort auch der Prüfung zu unterstellen ist. Eine diese Frage beantwortende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgefunden. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt aber die Ansicht, dass XXXX deshalb als innerstaatliche Fluchtalternative zu sehen ist – und beschränkt seine Prüfung, ob asylrelevante Fluchtgründe vorliegen daher auf XXXX – weil die beschwerdeführende Partei XXXX nicht freiwillig sondern auf Grund einer asylrelevanten Verfolgung verlassen hat und sich vorerst deshalb in XXXX angesiedelt hat. Daher erfüllte XXXX genau den Zweck einer innerstaatlichen Fluchtalternative für die beschwerdeführende Partei. Da sich seit Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2016, Zl. 1080098509-150960716, jedoch die allgemeine Situation in Syrien nicht verändert hat, bindet die Entscheidung des Bundesamts, der beschwerdeführenden Partei den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen das Bundesverwaltungsgericht und kann es die beschwerdeführende Partei daher nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf XXXX verweisen, wo der beschwerdeführenden Partei nach den obigen Feststellungen und der Rechtskraftwirkung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2016, Zl. 1080098509-150960716, zwar keine asylrelevante Verfolgung aber eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK droht.Das Bundesverwaltungsgericht vertritt aber die Ansicht, dass römisch 40 deshalb als innerstaatliche Fluchtalternative zu sehen ist – und beschränkt seine Prüfung, ob asylrelevante Fluchtgründe vorliegen daher auf römisch 40 – weil die beschwerdeführende Partei römisch 40 nicht freiwillig sondern auf Grund einer asylrelevanten Verfolgung verlassen hat und sich vorerst deshalb in römisch 40 angesiedelt hat. Daher erfüllte römisch 40 genau den Zweck einer innerstaatlichen Fluchtalternative für die beschwerdeführende Partei. Da sich seit Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2016, Zl. 1080098509-150960716, jedoch die allgemeine Situation in Syrien nicht verändert hat, bindet die Entscheidung des Bundesamts, der beschwerdeführenden Partei den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen das Bundesverwaltungsgericht und kann es die beschwerdeführende Partei daher nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf römisch 40 verweisen, wo der beschwerdeführenden Partei nach den obigen Feststellungen und der Rechtskraftwirkung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2016, Zl. 1080098509-150960716, zwar keine asylrelevante Verfolgung aber eine Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK droht.
- Da darüber hinaus keine von der beschwerdeführenden Partei verwirklichte Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen waren, ist der Beschwerde stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs.
1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der unter 2. dargestellten Frage, ob ein Auisweichort, zu dem man vor Ausreise vor einer Verfolgung flüchtet eine innerstaatliche Fluchtalternative darstellt oder in die Prüfung, ob überhaupt Verfolgung droht, einzubeziehen ist, war eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorzufinden.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der unter 2. dargestellten Frage, ob ein Auisweichort, zu dem man vor Ausreise vor einer Verfolgung flüchtet eine innerstaatliche Fluchtalternative darstellt oder in die Prüfung, ob überhaupt Verfolgung droht, einzubeziehen ist, war eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorzufinden. Da diese Frage daher offen ist und ihr für die gegenständliche Rechtssache relevante Bedeutung zukommt, ist die Revision zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W170.2131997.1.00