Obsah (8)
§ 28Art. 133§ 71§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlW176 2117269-1 SpruchW176 2117269-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einz
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 (Vw
GVG), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.09.2015 als unzulässig zurückgewiesen wird.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins. 122 aus 2013, (VwGVG), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.09.2015 als unzulässig zurückgewiesen wird. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde zu der in der Rechtssache der Klägerin XXXX gegen den Beklagten XXXX durchgeführten Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht am 31.08.2015 als Zeugin geladen und nahm an dieser Verhandlung teil.
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde zu der in der Rechtssache der Klägerin römisch 40 gegen den Beklagten römisch 40 durchgeführten Verhandlung vor dem Arbeits- und Sozialgericht am 31.08.2015 als Zeugin geladen und nahm an dieser Verhandlung teil.
- Mit Schriftsatz vom 18.09.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Geltendmachung der ihr für die Teilnahme an der zuvor genannten Verhandlung zustehenden Zeugengebühren.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien diesen Antrag mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe die Frist zur Geltendmachung der Zeugengebühren versäumt, da sie die
§ 71Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.
Nr. 59/1991 (AVG), gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen habe.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien diesen Antrag mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe die Frist zur Geltendmachung der Zeugengebühren versäumt, da sie die
Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1991, (AVG), gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen habe.
- Dagegen richtet sich die vorliegende – fristgerecht erhobene – Beschwerde, die zusammengefasst ausführt, der Beschwerdeführerin seien entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Verstöße gegen die gebotene Sorgfaltspflicht anzulasten.
- In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG, die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.3.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.1
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.1.1
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.2.1.
- § 71 Abs. 1 AVG lautet:3.2.1.
- Paragraph 71, Absatz eins, AVG lautet: "Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
- die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
- die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei." Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig (vgl. VwSlg 2174 A/1951; 81818 A/1972; VwGH 24.06.1993, 93/06/0053; 15.03.1995, 95/01/0035; 21.12.2004, 2003/04/0138).Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig vergleiche VwSlg 2174 A/1951; 81818 A/1972; VwGH 24.06.1993, 93/06/0053; 15.03.1995, 95/01/0035; 21.12.2004, 2003/04/0138). Es muss sich also um eine Frist handeln, durch die die Möglichkeit, in einem anhängigen Verwaltungsverfahren eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen (Verfahrenshandlung) zu setzen, zeitlich beschränkt wird, d.h. nach deren Ablauf die Verfahrenshandlung, wie zB die Einbringung eines Rechtsmittels oder die Verbesserung eines Antrags, nicht mehr zulässig ist (vgl. etwa VwGH 24.06.1993, 93/06/0053).Es muss sich also um eine Frist handeln, durch die die Möglichkeit, in einem anhängigen Verwaltungsverfahren eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen (Verfahrenshandlung) zu setzen, zeitlich beschränkt wird, d.h. nach deren Ablauf die Verfahrenshandlung, wie zB die Einbringung eines Rechtsmittels oder die Verbesserung eines Antrags, nicht mehr zulässig ist vergleiche etwa VwGH 24.06.1993, 93/06/0053). Gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist, also einer Frist vor deren Ablauf ein materiellrechtlicher Anspruch – bei sonstigem Verlust des diesem zugrundeliegenden Rechts selbst (und nicht nur der Durchsetzungsmöglichkeit vor der Behörde) – geltend gemacht werden muss, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71AVG nicht zulässig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 13 unter Hinweis auf Vw
GH 13.06.1989, 89/11/0032; 15.03.1995, 95/01/005; 11.04.2000, 2000/11/0081).Gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist, also einer Frist vor deren Ablauf ein materiellrechtlicher Anspruch – bei sonstigem Verlust des diesem zugrundeliegenden Rechts selbst (und nicht nur der Durchsetzungsmöglichkeit vor der Behörde) – geltend gemacht werden muss, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, AVG nicht zulässig vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 13 unter Hinweis auf VwGH 13.06.1989, 89/11/0032; 15.03.1995, 95/01/005; 11.04.2000, 2000/11/0081). 3.2.1.
- § 19 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 (GebAG) lautet:3.2.1.
- Paragraph 19, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, (GebAG) lautet: "Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.""Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat." 3.2.
- Vor dem Hintergrund des unter Punkt 3.2.1.
- Ausgeführten muss angenommen werden, dass die in § 19 Abs. 1 GebAG normierte vierzehntägige Frist materiellrechlicher und nicht verfahrensrechtlicher Natur ist:3.2.
- Vor dem Hintergrund des unter Punkt 3.2.1.
- Ausgeführten muss angenommen werden, dass die in Paragraph 19, Absatz eins, GebAG normierte vierzehntägige Frist materiellrechlicher und nicht verfahrensrechtlicher Natur ist: Zum einen wird in § 19 Abs. 1 GebAG normiert, dass mangels fristgerechter Geltendmachung der Anspruch auf die Zeugengebühr selbst (und nicht bloß dessen Durchsetzbarkeit) verloren geht (arg. "bei sonstigem Verlust").Zum einen wird in Paragraph 19, Absatz eins, GebAG normiert, dass mangels fristgerechter Geltendmachung der Anspruch auf die Zeugengebühr selbst (und nicht bloß dessen Durchsetzbarkeit) verloren geht (arg. "bei sonstigem Verlust"). Zum anderen kann die oben angeführte Definition einer verfahrensrechtlichen Frist auf jene des § 19 Abs. 1 GebAG schon deshalb nicht zutreffen, da vor Geltendmachung der Zeugengebühren ein diesbezügliches Verfahren vor der Behörde (noch) gar nicht anhängig ist.Zum anderen kann die oben angeführte Definition einer verfahrensrechtlichen Frist auf jene des Paragraph 19, Absatz eins, GebAG schon deshalb nicht zutreffen, da vor Geltendmachung der Zeugengebühren ein diesbezügliches Verfahren vor der Behörde (noch) gar nicht anhängig ist. 3.2.
- Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in § 19 Abs. 1 GebAG normierten Frist zur Geltendmachung von Zeugengebühren kommt daher nicht in Betracht.3.2.
- Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in Paragraph 19, Absatz eins, GebAG normierten Frist zur Geltendmachung von Zeugengebühren kommt daher nicht in Betracht. 3.2.
- Die vorliegende Beschwerde war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen wird. 3.
- Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie in Punkt 3.
- aufgezeigt, fehlt es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht die gegenständliche Entscheidung auch nicht davon ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.
- Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie in Punkt 3.
- aufgezeigt, fehlt es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht die gegenständliche Entscheidung auch nicht davon ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.
- Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W176.2117269.1.00