A) Den Beschwerden wird
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Verfahren zugelassen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Die Beschwerdeführer reisten am 20.12.2015 über Polen, wo sie erkennungsdienstlich behandelt wurden und jeweils einen Asylantrag stellten, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 22.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer und der Sechstbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder. Das Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen (BFA) richtete am 11.01.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen, welchem die polnischen Behörden mit Schreiben vom 14.01.2016
c Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.Das Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen (BFA) richtete am 11.01.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen, welchem die polnischen Behörden mit Schreiben vom 14.01.2016
Am 10.02.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das BFA. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein Sohn, der Viertbeschwerdeführer, seit einem Verkehrsunfall vor eineinhalb Jahren Hände und Füße nicht bewegen könne und beatmet werden müsse. Er sei etwa sechs Monate lang in einem Krankenhaus in Sankt Petersburg behandelt worden. Danach hätten die Ärzte empfohlen, den Viertbeschwerdeführer im Ausland behandeln zu lassen. Die Beschwerdeführer seien mit einem Auto bis nach Weißrussland gereist und hätten den Viertbeschwerdeführer mit einem Beatmungsgerät unterstützt, das man mit der Hand bedienen könne. In Österreich lebe ein Cousin des Erstbeschwerdeführers, zu dem jedoch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Der Erstbeschwerdeführer legte Arztbriefe eines Landesklinikums vor, aus denen ersichtlich ist, dass beim Viertbeschwerdeführer auf Grund seines Zustandes nach einem Verkehrsunfall mit geschlossenem Schädel-Hirntrauma, Rückenmarkprellung, Spastische Tetraparese, Tracheostoma, invasive Beatmung, Status post Nephrektomie rechts und Leberteilresektion, chronische Schmerzen, psychomotorische Entwicklungsverzögerung, Angstzustände/Panikattacken und reaktive Depression von 22.12.2015 bis 03.02.2016 eine stationäre Krankenbehandlung erfolgt sei. Es wurde ein Beatmungsgerät verordnet und es wurden ein Absauggerät, Rehabilitation und Schmerztherapie empfohlen. Die Zweitbeschwerdeführerin machte im Wesentlichen übereinstimmende Angaben. 1.2. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz, jeweils ohne in die Sache einzutreten,
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages
1 lit. c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.2. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz, jeweils ohne in die Sache einzutreten,
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages
Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde vom BFA ausgeführt, dass beim Viertbeschwerdeführer auf Grund seines psychischen und physischen Zustandes nicht davon ausgegangen werden könne, dass er sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befinde und sich der Zustand durch eine Außerlandesbringung nicht verschlechtern würde. 1.
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und erklärte die Revision
Das Bundesverwaltungsgericht führte mit Blick auf den Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers aus, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Viertbeschwerdeführers seien in Österreich behandelt worden und es seien keine weiteren unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen erforderlich. Die Beeinträchtigungen seien zwar als beträchtlich anzusehen und es bedürfe der Pflege und Betreuung durch seine Eltern. Die durch einen Verkehrsunfall vor etwas mehr als eineinhalb Jahren ausgelöste Erkrankung führe jedoch nicht im Falle einer Überstellung zu dem realen Risiko, dass der Viertbeschwerdeführer unter qualvollen Umständen sterben müsse.1.4. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden mit Erkenntnis vom 13.04.2016
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und erklärte die Revision
Das Bundesverwaltungsgericht führte mit Blick auf den Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers aus, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Viertbeschwerdeführers seien in Österreich behandelt worden und es seien keine weiteren unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen erforderlich. Die Beeinträchtigungen seien zwar als beträchtlich anzusehen und es bedürfe der Pflege und Betreuung durch seine Eltern. Die durch einen Verkehrsunfall vor etwas mehr als eineinhalb Jahren ausgelöste Erkrankung führe jedoch nicht im Falle einer Überstellung zu dem realen Risiko, dass der Viertbeschwerdeführer unter qualvollen Umständen sterben müsse. Die hohe Schwelle, die für das Vorliegen eines Eingriffes in die durch Art3 EMRK geschützte Rechtsposition gelte, werde nicht erreicht. Dies werde auch daraus abgeleitet, dass es den Eltern des Viertbeschwerdeführers während der Reise nach Österreich möglich war, den Viertbeschwerdeführer in einer Weise zu betreuen, die nicht zu einer Gefährdung des Lebens geführt habe. Auch der Umstand, dass die Eltern des Viertbeschwerdeführers nach eigenen Angaben in Polen nicht um Unterstützung bei der medizinischen Versorgung des Viertbeschwerdeführers ersucht hätten, lässt erkennen, dass die Erkrankung des Viertbeschwerdeführers nicht durch das Vorliegen einer außergewöhnlichen Schwere gekennzeichnet sei. Die weiteren Beschwerdeführer seien nach eigenen Angaben gesund. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides sei im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden könne, dass für den Fall, dass die beschwerdeführenden Parteien im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollten, eine solche gewährleistet wäre. 1.
G 2005 auf die Entscheidung betreffend die übrigen Beschwerdeführer durch (s. VfSlg 19.855/2014), weshalb diese hinsichtlich aller Beschwerdeführer aufzuheben ist.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen bzw. den konkreten Sachverhalt außer Acht gelassen und damit Willkür iSd ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes geübt. Dieser Mangel schlägt
G 2005 auf die Entscheidung betreffend die übrigen Beschwerdeführer durch (s. VfSlg 19.855 aus 2014,), weshalb diese hinsichtlich aller Beschwerdeführer aufzuheben ist. 1.
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde, vorgelegt.1.7. Am 23.03.2017 wurde beim Bundesveraltungsgericht das Beschwerdeverfahren des in Österreich geborenen weiteren Sohnes des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des BFA, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde, vorgelegt. 2. Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungs- und den Gerichtsakten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:
GG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins,).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Dublin II-VO zuständig ist, kann eine Krankheit zur Unzulässigkeit einer Überstellung in diesen Staat - und zwar der Überstellungsakt selbst oder die Verlegung des Aufenthalts in diesen Staat - im Einzelfall die reale Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte durch österreichische Behörden mit sich bringen. In einem solchen Fall ist das Selbsteintrittsrecht auszuüben.Auch wenn ein anderer Staat
Dublin II-VO zuständig ist, kann eine Krankheit zur Unzulässigkeit einer Überstellung in diesen Staat - und zwar der Überstellungsakt selbst oder die Verlegung des Aufenthalts in diesen Staat - im Einzelfall die reale Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte durch österreichische Behörden mit sich bringen. In einem solchen Fall ist das Selbsteintrittsrecht auszuüben. 2.
G 2005 auch für die Eltern und Geschwister des Viertbeschwerdeführers2.2. Auf Grund des vorliegendes Familienverfahrens gilt dies
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch für die Eltern und Geschwister des Viertbeschwerdeführers 3.
6a und Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.
Paragraph 21, Absatz 6 a und Absatz 7, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W192.2124465.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.