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{'item': 'W192 2124468-1'}

Obsah (12)§ 21Art. 133Art18§ 5§ 61§34§ 6§ 58Art. 130§§ 4§ 12a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlW192 2124468-1 SpruchW192 2124462-1/25E W192 2124468-1/22E W192 2124465-1/23E W192 2124466-1/28E W192 2124467-1/22E W192 2124469-1/22

§ 21Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, die

A) Den Beschwerden wird

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Verfahren zugelassen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Die Beschwerdeführer reisten am 20.12.2015 über Polen, wo sie erkennungsdienstlich behandelt wurden und jeweils einen Asylantrag stellten, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 22.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer und der Sechstbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder. Das Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen (BFA) richtete am 11.01.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen, welchem die polnischen Behörden mit Schreiben vom 14.01.2016

Art18Abs1 lit.

c Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.Das Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen (BFA) richtete am 11.01.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen an Polen, welchem die polnischen Behörden mit Schreiben vom 14.01.2016

Art18Abs1 Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.

Am 10.02.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das BFA. Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein Sohn, der Viertbeschwerdeführer, seit einem Verkehrsunfall vor eineinhalb Jahren Hände und Füße nicht bewegen könne und beatmet werden müsse. Er sei etwa sechs Monate lang in einem Krankenhaus in Sankt Petersburg behandelt worden. Danach hätten die Ärzte empfohlen, den Viertbeschwerdeführer im Ausland behandeln zu lassen. Die Beschwerdeführer seien mit einem Auto bis nach Weißrussland gereist und hätten den Viertbeschwerdeführer mit einem Beatmungsgerät unterstützt, das man mit der Hand bedienen könne. In Österreich lebe ein Cousin des Erstbeschwerdeführers, zu dem jedoch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Der Erstbeschwerdeführer legte Arztbriefe eines Landesklinikums vor, aus denen ersichtlich ist, dass beim Viertbeschwerdeführer auf Grund seines Zustandes nach einem Verkehrsunfall mit geschlossenem Schädel-Hirntrauma, Rückenmarkprellung, Spastische Tetraparese, Tracheostoma, invasive Beatmung, Status post Nephrektomie rechts und Leberteilresektion, chronische Schmerzen, psychomotorische Entwicklungsverzögerung, Angstzustände/Panikattacken und reaktive Depression von 22.12.2015 bis 03.02.2016 eine stationäre Krankenbehandlung erfolgt sei. Es wurde ein Beatmungsgerät verordnet und es wurden ein Absauggerät, Rehabilitation und Schmerztherapie empfohlen. Die Zweitbeschwerdeführerin machte im Wesentlichen übereinstimmende Angaben. 1.2. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz, jeweils ohne in die Sache einzutreten,

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages

Art18Abs.

1 lit. c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.2. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz, jeweils ohne in die Sache einzutreten,

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages

Art18Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde vom BFA ausgeführt, dass beim Viertbeschwerdeführer auf Grund seines psychischen und physischen Zustandes nicht davon ausgegangen werden könne, dass er sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befinde und sich der Zustand durch eine Außerlandesbringung nicht verschlechtern würde. 1.

  1. Gegen diese Bescheide wurden mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 05.04.2016 fristgerecht Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht in vollem Umfang erhoben, da die Beschwerdeführer in Polen während der Antragstellung keine Hilfeleistung für den schwer kranken Viertbeschwerdeführer erhalten hätten. 1.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden mit Erkenntnis vom 13.04.2016

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und erklärte die Revision

Art133Abs4 B VG für nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht führte mit Blick auf den Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers aus, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Viertbeschwerdeführers seien in Österreich behandelt worden und es seien keine weiteren unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen erforderlich. Die Beeinträchtigungen seien zwar als beträchtlich anzusehen und es bedürfe der Pflege und Betreuung durch seine Eltern. Die durch einen Verkehrsunfall vor etwas mehr als eineinhalb Jahren ausgelöste Erkrankung führe jedoch nicht im Falle einer Überstellung zu dem realen Risiko, dass der Viertbeschwerdeführer unter qualvollen Umständen sterben müsse.1.4. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden mit Erkenntnis vom 13.04.2016

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und erklärte die Revision

Art133Abs4 B VG für nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht führte mit Blick auf den Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers aus, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Viertbeschwerdeführers seien in Österreich behandelt worden und es seien keine weiteren unaufschiebbaren ärztlichen Behandlungen erforderlich. Die Beeinträchtigungen seien zwar als beträchtlich anzusehen und es bedürfe der Pflege und Betreuung durch seine Eltern. Die durch einen Verkehrsunfall vor etwas mehr als eineinhalb Jahren ausgelöste Erkrankung führe jedoch nicht im Falle einer Überstellung zu dem realen Risiko, dass der Viertbeschwerdeführer unter qualvollen Umständen sterben müsse. Die hohe Schwelle, die für das Vorliegen eines Eingriffes in die durch Art3 EMRK geschützte Rechtsposition gelte, werde nicht erreicht. Dies werde auch daraus abgeleitet, dass es den Eltern des Viertbeschwerdeführers während der Reise nach Österreich möglich war, den Viertbeschwerdeführer in einer Weise zu betreuen, die nicht zu einer Gefährdung des Lebens geführt habe. Auch der Umstand, dass die Eltern des Viertbeschwerdeführers nach eigenen Angaben in Polen nicht um Unterstützung bei der medizinischen Versorgung des Viertbeschwerdeführers ersucht hätten, lässt erkennen, dass die Erkrankung des Viertbeschwerdeführers nicht durch das Vorliegen einer außergewöhnlichen Schwere gekennzeichnet sei. Die weiteren Beschwerdeführer seien nach eigenen Angaben gesund. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides sei im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden könne, dass für den Fall, dass die beschwerdeführenden Parteien im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollten, eine solche gewährleistet wäre. 1.

  1. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde vom Verfassungsgerichtshof auf Grund dagegen erhobener Beschwerden mit Erkenntnis vom 22.09.2016 wegen Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) mit nachstehender Begründung aufgehoben:1.
  2. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde vom Verfassungsgerichtshof auf Grund dagegen erhobener Beschwerden mit Erkenntnis vom 22.09.2016 wegen Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr 390 aus 1973,) mit nachstehender Begründung aufgehoben: "2.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht unterlässt im angefochtenen Erkenntnis eine hinreichende Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation des Viertbeschwerdeführers im Hinblick auf eine durch die Rückführung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hervorgerufene mögliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art3 EMRK. 2.
  4. Auf Grund des Gesundheitszustandes des Viertbeschwerdeführers hätte sich das Bundesverwaltungsgericht eingehender mit diesem auseinandersetzen müssen. Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist nicht ersichtlich, inwieweit nähere Ermittlungen zu dem Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers durchgeführt wurden. Ein dem Bundesverwaltungsgericht vorliegender Befund des Landesklinikums Baden-Mödling vom
  5. Jänner 2016 weist darauf hin, dass ein Transport des Viertbeschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt lebensgefährlich sein hätte können. 2.
  6. Vor diesem Hintergrund wäre das Bundesverwaltungsgericht zumindest gehalten gewesen, ein aktuelles fachärztliches Gutachten von Amts wegen einzuholen, um entscheiden zu können, ob eine dauerhafte Reiseunfähigkeit vorliegt, die zum Selbsteintritt verpflichtet (vgl. VfGH 19.6.2015, E294/2015).2.
  7. Vor diesem Hintergrund wäre das Bundesverwaltungsgericht zumindest gehalten gewesen, ein aktuelles fachärztliches Gutachten von Amts wegen einzuholen, um entscheiden zu können, ob eine dauerhafte Reiseunfähigkeit vorliegt, die zum Selbsteintritt verpflichtet vergleiche VfGH 19.6.2015, E294/2015). 2.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen bzw. den konkreten Sachverhalt außer Acht gelassen und damit Willkür iSd ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes geübt. Dieser Mangel schlägt

§34Abs4 Asyl

G 2005 auf die Entscheidung betreffend die übrigen Beschwerdeführer durch (s. VfSlg 19.855/2014), weshalb diese hinsichtlich aller Beschwerdeführer aufzuheben ist.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen bzw. den konkreten Sachverhalt außer Acht gelassen und damit Willkür iSd ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes geübt. Dieser Mangel schlägt

§34Abs4 Asyl

G 2005 auf die Entscheidung betreffend die übrigen Beschwerdeführer durch (s. VfSlg 19.855 aus 2014,), weshalb diese hinsichtlich aller Beschwerdeführer aufzuheben ist. 1.

  1. Im fortgesetzten Verfahren legten die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht weitere Arztschreiben eines Landesklinikums vor, aus denen sich ergibt, dass der Viertbeschwerdeführer in der Zeit vom 20.02.2017 bis 24.02.2017 stationär behandelt wurde. Im Schreiben vom 20.02.2017 wurde ausgeführt, dass beim Viertbeschwerdeführer eine weitere teilweise intensiv-medizinische Betreuung erforderlich sei. Der Viertbeschwerdeführer könne in seinem Zustand derzeit nicht transportiert werden, als es lebensgefährlich werden könne. Das BFA ist dem Inhalt dieser Arztschreiben nach Einräumung von gehör nicht entgegengetreten. 1.
  2. Am 23.03.2017 wurde beim Bundesveraltungsgericht das Beschwerdeverfahren des in Österreich geborenen weiteren Sohnes des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des BFA, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde, vorgelegt.1.7. Am 23.03.2017 wurde beim Bundesveraltungsgericht das Beschwerdeverfahren des in Österreich geborenen weiteren Sohnes des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gegen den Bescheid des BFA, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde, vorgelegt. 2. Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungs- und den Gerichtsakten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins,).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  5. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  5. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  6. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind." § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 21
(3)Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." 1.2 Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).1.2 Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,). Auch wenn ein anderer Staat

Dublin II-VO zuständig ist, kann eine Krankheit zur Unzulässigkeit einer Überstellung in diesen Staat - und zwar der Überstellungsakt selbst oder die Verlegung des Aufenthalts in diesen Staat - im Einzelfall die reale Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte durch österreichische Behörden mit sich bringen. In einem solchen Fall ist das Selbsteintrittsrecht auszuüben.Auch wenn ein anderer Staat

Dublin II-VO zuständig ist, kann eine Krankheit zur Unzulässigkeit einer Überstellung in diesen Staat - und zwar der Überstellungsakt selbst oder die Verlegung des Aufenthalts in diesen Staat - im Einzelfall die reale Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte durch österreichische Behörden mit sich bringen. In einem solchen Fall ist das Selbsteintrittsrecht auszuüben. 2.

  1. Im vorliegenden Fall kann der Viertbeschwerdeführer wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht transportiert werden, weil es lebensgefährlich sein könne. Österreich hat daher das Selbsteintrittsrecht auszuüben. 2.
  2. Auf Grund des vorliegendes Familienverfahrens gilt dies

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 auch für die Eltern und Geschwister des Viertbeschwerdeführers2.2. Auf Grund des vorliegendes Familienverfahrens gilt dies

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch für die Eltern und Geschwister des Viertbeschwerdeführers 3.

§ 21Abs.

6a und Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.

Paragraph 21, Absatz 6 a und Absatz 7, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG id

F BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W192.2124468.1.00

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