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{'item': 'W213 2142258-1'}

Obsah (9)§ 78eArt 133§ 48a§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlW213 2142258-1 SpruchW213 2142258-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr Albert SLAMANIG a

§ 78eAbs. 1 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 78 e, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor der Landepolizeidirektion Wien, XXXX, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor der Landepolizeidirektion Wien, römisch 40 , in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 17.06.2016 ersuchte er um Gewährung eines Sabbaticals innerhalb einer Rahmenzeit von vier Jahren. Diese sollte mit 01.01.2017 beginnen und mit Ablauf des 31.12.2020 enden. Die Freistellungsphase sollte 1 Jahr betragen und mit 01.01.2020 beginnen. Er plane dieses Sabbatical, da er neue Sprachen in anderen Ländern erlernen wolle sowie vorhandene Sprachkenntnisse vertiefen. Das wäre in der erforderlichen Intensität und Effizienz in einem normalen Kurzurlaub nicht gewährleistet. Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.11.2016 Parteiengehör wobei ihm eröffnet wurde, dass beabsichtigt sei, seinem Antrag vom 21.06.2016 auf Sabbatical

§ 78e

Abs 1BDG nicht statt zu geben.Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.11.2016 Parteiengehör wobei ihm eröffnet wurde, dass beabsichtigt sei, seinem Antrag vom 21.06.2016 auf Sabbatical

Paragraph 78 e, Absatz eins B, D, G, nicht statt zu geben. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde weiter ausgeführt, dass die derzeitige Personalsituation - die einen berücksichtigungswürdigen Grund darstellen könne – einer Analyse unterzogen und wie folgt dargestellt werde: Derzeit sei ein Defizit von 280 Exekutivbeamten zu verzeichnen. So stehe am

  1. November 2016 dem Sollstand laut Stellenplan von 5.703 Exekutivbeamten der tatsächliche Ist-Stand von 5.423 Exekutivbeamten gegenüber. Zum besseren Verständnis werde das Fehlen von 280 Exekutivbediensteten durch die Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Stand (exklusive LKA und LV) dargelegt: Sollstand = Stand laut Stellenplan 2016 in der gesamten LPD Wien 5.703 EB lst-Stand = Stand der EB, denen eine Planstelle im Bereich der LPD Wien zugewiesen wurde 6.061 EB (Beinhaltet auch nicht systemisierte PIanstelIen für künftige E2b - Beamte unmittelbar nach Abschluss der Grundausbildung. Daher liegt die Anzahl über dem Sollstand) Tatsächlicher Ist-Stand = Stand der EB, die tatsächlich ihren Dienst im Bereich der LPD Wien versehen 5.423 EB Die Differenz zwischen dem dargestellten Ist- und tatsächlichen Ist-Stand von 638 EB lasse sich wie folgt erklären: Intern und extern Abkommandiert: 522 EB In Karenzurlaub oder Schutzfrist befindlich: 105 EB Suspendiert oder dienstfrei gestellt: 11 EB Der Landespolizeidirektion Wien stünden daher 5% weniger Exekutivbedienstete zur Verfügung, als im Stellenplan vorgesehen. Betrachte man nun die Organisationseinheit, der der Beschwerdeführer zur Dienstleistung zugewiesen sei, zeige sich, dass das Stadtpolizeikommando XXXX - Stand
  2. November 2016 - mit einem tatsächlichen Personalunterstand von 63 Exekutivbediensteten (Sollstand 422 EB, tatsächlicher Ist-Stand 359 EB) das Auslangen finden müsse. In Relation zum Gesamtpersonalstand zeige sich daher mit einem Personalfehlstand von 15% EB eine besondere Belastung im Bereich des StadtpolizeikommandosXXXX.Betrachte man nun die Organisationseinheit, der der Beschwerdeführer zur Dienstleistung zugewiesen sei, zeige sich, dass das Stadtpolizeikommando römisch 40 - Stand
  3. November 2016 - mit einem tatsächlichen Personalunterstand von 63 Exekutivbediensteten (Sollstand 422 EB, tatsächlicher Ist-Stand 359 EB) das Auslangen finden müsse. In Relation zum Gesamtpersonalstand zeige sich daher mit einem Personalfehlstand von 15% EB eine besondere Belastung im Bereich des StadtpolizeikommandosXXXX.

§ 48aAbs.

3 BDG dürfe die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Dies entspreche einer monatlichen Mehrdienstleistung von durchschnittlich 34,64 Stunden.

Paragraph 48 a, Absatz 3, BDG dürfe die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Dies entspreche einer monatlichen Mehrdienstleistung von durchschnittlich 34,64 Stunden. In der PI XXXX, in der der Beschwerdeführer Dienst versehe, liege der Durchschnittswert der Mehrdienstleistunden im Zeitraum Juni bis September 2016 bei monatlich 35,85 Stunden pro EB. Der Durchschnittswert der Mehrdienstleistungen aller Polizeiinspektionen des SPK XXXX im seIben Zeitraum liege bei monatlich 35,92 Stunden pro EB. Diese Werte ließen jedoch die Mehrdienstleistung aus Journaldiensten unberücksichtigt, die nochmals eine markante Erhöhung darstellen würden.In der PI römisch 40 , in der der Beschwerdeführer Dienst versehe, liege der Durchschnittswert der Mehrdienstleistunden im Zeitraum Juni bis September 2016 bei monatlich 35,85 Stunden pro EB. Der Durchschnittswert der Mehrdienstleistungen aller Polizeiinspektionen des SPK römisch 40 im seIben Zeitraum liege bei monatlich 35,92 Stunden pro EB. Diese Werte ließen jedoch die Mehrdienstleistung aus Journaldiensten unberücksichtigt, die nochmals eine markante Erhöhung darstellen würden. Im Zeitraum Mai bis August 2016 habe der Beschwerdeführer (exklusive Journaldienststunden) im monatlichen Durchschnitt 25,52 Überstunden erbracht. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 12.11.2016 zugestellt. Der Beschwerdeführer gab hierzu keine Stellungnahme ab. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: "Ihr Antrag vom 21.06.2016 auf Sabbatical

§ 78e

Abs 1BDG, in Form der Erbringung von regelmäßiger Dienstzeit mit anteiliger Bezugskürzung von 01.01.2017 bis 31.12.2019 und Konsumation der Dienstfreistellung von 01.01.2020 bis 31.12.2020, wird abgewiesen.""Ihr Antrag vom 21.06.2016 auf Sabbatical

Paragraph 78 e, Absatz eins B, D, G,, in Form der Erbringung von regelmäßiger Dienstzeit mit anteiliger Bezugskürzung von 01.01.2017 bis 31.12.2019 und Konsumation der Dienstfreistellung von 01.01.2020 bis 31.12.2020, wird abgewiesen." In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs festgehalten, dass eine Vereinbarung nach § 78e BDG nur abgeschlossen werden könne, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstünden und der Beamte seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst stehe.In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs festgehalten, dass eine Vereinbarung nach Paragraph 78 e, BDG nur abgeschlossen werden könne, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstünden und der Beamte seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst stehe. Das bedeute, erst wenn im gebundenen Bereich in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren erhoben worden sei, dass keine zwingenden dienstlichen Gründe gegen das beantragte Sabbatical stünden, sei Platz für eine Ermessensentscheidung gegeben. Derzeit sei ein Defizit von 280 Exekutivbeamten zu verzeichnen. So stehe am 01.11.2016 dem Sollstand laut Stellenplan von 5.703 Exekutivbeamten der tatsächliche Ist-Stand von 5.423 Exekutivbeamten gegenüber. Im Exekutivbereich der belangten Behörde (ausgenommen LKA und LV), stelle sich die Personalsituation mit Stand 01.11.2016 wie folgt dar: Die Differenz zwischen Ist-Stand und tatsächlichem Ist-Stand von 638 werde wie folgt aufgeschlüsselt: 522 Exekutivbeamten seien abkommandiert 105 Exekutivbeamten befänden sich in einem Karenzurlaub oder in einer Schutzfrist 11 Exekutivbeamten seien suspendiert wurde vom dienstfrei gestellt. Es werde daher festgehalten, dass der Landespolizeidirektion Wien 5% weniger Exekutivbedienstete zur Verfügung stünden, als im Stellenplan vorgesehen. Der Ist-Stand von 6061 Exekutivbeamten beinhaltee auch nicht systemisierte Planstellen für künftige E2b- Beamte unmittelbar nach Abschluss der Grundausbildung. Daher liege die Anzahl über dem Sollstand. Betrachte man nun die Organisationseinheit, der der Beschwerdeführer zur Dienstleistung zugewiesen sei, zeige sich, dass das Stadtpolizeikommando XXXX - Stand 01.11.2016 - mit einem tatsächlichen Personalunterstand von 63 Exekutivbediensteten (Sollstand 422 EB, tatsächlicher Ist-Stand 359 EB) das Auslangen finden müsse. In Relation zum Gesamtpersonalstand zeige sich daher mit einem Personalfehlstand von 15% EB eine besondere Belastung im Bereich des Stadtpolizeikommandos XXXX.Betrachte man nun die Organisationseinheit, der der Beschwerdeführer zur Dienstleistung zugewiesen sei, zeige sich, dass das Stadtpolizeikommando römisch 40 - Stand 01.11.2016 - mit einem tatsächlichen Personalunterstand von 63 Exekutivbediensteten (Sollstand 422 EB, tatsächlicher Ist-Stand 359 EB) das Auslangen finden müsse. In Relation zum Gesamtpersonalstand zeige sich daher mit einem Personalfehlstand von 15% EB eine besondere Belastung im Bereich des Stadtpolizeikommandos römisch 40 . Künftige Absolventen der Polizeiausbildung die in den Stand der E2b übernommen würden, würden zu einer Reduktion des Personalunterstandes führen. Jedoch stünden diesen Ausgleichsmaßnahmen Übertritte in den Ruhestand, Austritte, Todesfälle, Versetzungen und Dienstzuteilungen gegenüber, deren Anzahl im Vorhinein kaum abschätzbar sei. Temporäre Verwendungen von Exekutivbediensteten in der Bereitschaftseinheit und allfällige Krankenstände strapazierten darüber hinaus die Kapazitäten des Stadtpolizeikommandos. Systemimmanente Aus- und Fortbildungsmaßnahmen - wie etwa GAL E2a, EKO Cobra/DSE, WEGA, EGS,- fänden notwendigerweise regelmäßig statt und führten ebenso zu Personalstandsreduzierungen. Diese drohenden negativen Auswirkungen auf die Personalressourcen hätten daher in die Beurteilung einzufließen. Die derzeitige Lage im Asyl- und Fremdenwesen durch den Zuwanderungsstrom, stelle aus polizeilicher Sicht eine fordernde Ausnahmesituation dar. Die Gegebenheiten verlangten erheblichen Personaleinsatz und hierbei besondere Flexibilität. Ebenso sei die durchschnittliche Belastung der Bediensteten durch Überstunden in die Bewertung der dienstlichen Interessen miteinzubeziehen gewesen.

§ 48aAbs.

3 BDG dürfe die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Dies entspreche einer monatlichen Mehrdienstleistung von durchschnittlich 34,64 Stunden, was als Referenzwert für eine hohe Überstundenbelastung herangezogen werde.Ebenso sei die durchschnittliche Belastung der Bediensteten durch Überstunden in die Bewertung der dienstlichen Interessen miteinzubeziehen gewesen.

Paragraph 48 a, Absatz 3, BDG dürfe die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Dies entspreche einer monatlichen Mehrdienstleistung von durchschnittlich 34,64 Stunden, was als Referenzwert für eine hohe Überstundenbelastung herangezogen werde. In der PI XXXX, in der der Beschwerdeführer Dienst versehe, liege der Durchschnittswert der Mehrdienstleistunden im Zeitraum Juni bis September 2016 bei monatlich 35,85 Stunden pro EB. Der Durchschnittswert der Mehrdienstleistungen aller Polizeiinspektionen des SPK XXXX im selben Zeitraum liege bei monatlich 35,92 Stunden pro EB. Diese Werte ließen jedoch die Mehrdienstleistungen aus Journaldiensten unberücksichtigt, die nochmals eine markante Erhöhung darstellten.In der PI römisch 40 , in der der Beschwerdeführer Dienst versehe, liege der Durchschnittswert der Mehrdienstleistunden im Zeitraum Juni bis September 2016 bei monatlich 35,85 Stunden pro EB. Der Durchschnittswert der Mehrdienstleistungen aller Polizeiinspektionen des SPK römisch 40 im selben Zeitraum liege bei monatlich 35,92 Stunden pro EB. Diese Werte ließen jedoch die Mehrdienstleistungen aus Journaldiensten unberücksichtigt, die nochmals eine markante Erhöhung darstellten. lm Zeitraum Mai bis August 2016 habe der Beschwerdeführer (exklusive Journaldienststunden) im monatlichen Durchschnitt 25,52 Überstunden erbracht. Ein Entfall seiner Arbeitsleistung infolge des Sabbaticals bedinge eine Intensivierung der Überstundenbelastung der aktiven Bediensteten. Dies einerseits durch den erforderlichen Ersatz für die entfallende Regelarbeitsleistung des Beschwerdeführers und andererseits durch die Reduktion der Anzahl der Beamten, die für Überstundenleistungen zur Verfügung stünden. Sowohl das Ergebnis der dargestellten Personalstandsanalyse, sowie auch jenes der Überstundenanalyse zeigten, dass dem Antrag zwingende dienstliche Interessen entgegenstünden. Aus diesem Grunde habe kein Raum für eine Ermessensentscheidung durch die Dienstbehörde bestanden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Dabei brachte er vor, dass die Begründung der belangten Behörde nicht zutreffe, da er die Dienstfreistellung erst im Jahr 2020 konsumieren werde und es der belangten Behörde möglich sein sollte für einen dementsprechenden Ersatz bzw. eine Besserung der Personalsituation Sorge zu tragen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Sachverhalt ergibt sich aus oben dargestelltem Verfahrensgang 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, wobei hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht konkret bestritten hat. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 78e BDG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Paragraph 78 e, BDG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: "Sabbatical § 78e.

(1)Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wennParagraph 78 e,
(1)Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn ---------- 1.-keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und 2.-der Beamte seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.
(2)Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und Dienstbehörde zu vereinbaren. Die Dienstbehörde darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.
(3)Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4)Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5)Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6)Das Sabbatical endet bei ---------- 1.-Karenzurlaub oder Karenz, 2.-gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung, 3.-Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst, 4.-Suspendierung, 5.-unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder 6.-Beschäftigungsverbot nach dem MSchG, sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet." Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde unter Hinweis auf die von ihr oben eingehend dargestellte Personalsituation im Bereich des XXXX im Besonderen und der des exekutiven Bereichs der Landespolizeidirektion Wien im Allgemeinen ausgeführt, dass dem Antrag zwingende dienstliche Interessen entgegenstünden.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde unter Hinweis auf die von ihr oben eingehend dargestellte Personalsituation im Bereich des römisch 40 im Besonderen und der des exekutiven Bereichs der Landespolizeidirektion Wien im Allgemeinen ausgeführt, dass dem Antrag zwingende dienstliche Interessen entgegenstünden. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er die Dienstfreistellung erst im Jahr 2020 konsumieren werde und es der belangten Behörde möglich sein sollte bis dahin für einen dementsprechenden Ersatz bzw. eine Besserung der Personalsituation Sorge zu tragen. Dieses Vorbringen geht ins Leere: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs räumt selbst eine aufgrund der Gewährung eines Sabbaticals auf Jahre absehbare Freistellung nach dem System des Stellenplanes bzw. des Personalplanes keine Ermächtigung dazu ein, unter Berücksichtigung der notwendigen Ausbildungszeit vorausschauend eine Ersatzkraft aufzunehmen. Nach dem Wortlaut des § 78e Abs. 2 dritter Satz BDG, der § 78e Abs. 1 Z. 1 leg. cit. präzisiert, ist nicht zu prüfen, ob die Freistellung des Beamten durch Mehrdienstleistungen "bestehender Bediensteter" aufgefangen werden kann (VwGH, 14.11.2012, GZ. 2009/12/0189 mwN). Darüber hinaus ist in Fällen, wo – wie im hier vorliegenden – die Mehrbelastung der übrigen Bediensteten ohnehin schon auf sehr hohem Niveau angesiedelt ist, vom Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Grundes im Sinne des § 78e BDG auszugehen, da jede zusätzliche Belastung zu vermeiden ist (vgl. VwGH, 01.07.2015, GZ. Ra 2015/12/0024 mwN).Dieses Vorbringen geht ins Leere: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs räumt selbst eine aufgrund der Gewährung eines Sabbaticals auf Jahre absehbare Freistellung nach dem System des Stellenplanes bzw. des Personalplanes keine Ermächtigung dazu ein, unter Berücksichtigung der notwendigen Ausbildungszeit vorausschauend eine Ersatzkraft aufzunehmen. Nach dem Wortlaut des Paragraph 78 e, Absatz 2, dritter Satz BDG, der Paragraph 78 e, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. präzisiert, ist nicht zu prüfen, ob die Freistellung des Beamten durch Mehrdienstleistungen "bestehender Bediensteter" aufgefangen werden kann (VwGH, 14.11.2012, GZ. 2009/12/0189 mwN). Darüber hinaus ist in Fällen, wo – wie im hier vorliegenden – die Mehrbelastung der übrigen Bediensteten ohnehin schon auf sehr hohem Niveau angesiedelt ist, vom Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Grundes im Sinne des Paragraph 78 e, BDG auszugehen, da jede zusätzliche Belastung zu vermeiden ist vergleiche VwGH, 01.07.2015, GZ. Ra 2015/12/0024 mwN). Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde detaillier aufgezeigte Personalknappheit sehr wohl als wichtiger dienstlicher Grund im Sinne des § 78e Abs. 1 BDG zu sehen ist.Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde detaillier aufgezeigte Personalknappheit sehr wohl als wichtiger dienstlicher Grund im Sinne des Paragraph 78 e, Absatz eins, BDG zu sehen ist. Die Beschwerde war daher

§ 78eAbs. 1 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher

§ 78eAbsatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins u, n, d, 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W213.2142258.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.