1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am 29.08.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein. Ihrem Antrag legte die Beschwerdeführerin diverse medizinische Unterlagen bei. Die belangte Behörde befasste einen Arzt für Allgemeinmedizin mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens und der Einschätzung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung. Im von ihm erstellten Sachverständigengutachten vom 15.10.2014 wird, basierend auf der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am selben Tag, im Ergebnis Folgendes ausgeführt: "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen nach Bandscheibenoperation, Denervierung Lendenwirbelkörper 4/5 und epidurale Adhäsiolyse. 02.01.02 30 2 Wiederkehrende Blasenentzündungen Oberer Rahmensatz, da zweifelsfrei befunddokumentiert, relevante Miktionstörungen, keine Schrumpfblasenhinweise! 08.01.04 30 3 Anpassungsstörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Polyarthralgien der Extremitätengelenke ohne relevante Funktionseinschränkungen; unter laufender Medikation sozial integriert, Insomnie mitberücksichtigt. 03.06.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 (überlagert von Leiden 3) wird durch Leiden 2 wegen maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz um eine Stufe erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Ein einschätzungsrelevantes Schilddrüsenleiden liegt nicht vor. ( ) [X] Dauerzustand ( )" Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.11.2014 in Wahrung des Parteiengehörs
AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme eingeräumt.Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.11.2014 in Wahrung des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 26.11.2014 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie sich mit dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens nicht einverstanden zeigt und legte diverse medizinische Befunde vor. Die vorgelegten Befunde sowie die Stellungnahme wurden in weiterer Folge seitens der belangten Behörde mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung, ob diese eine Änderung des Gutachtens bewirkten, an den Ärztlichen Dienst übermittelt. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 11.01.2015 diesbezüglich aus: "Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist anzumerken, dass ein Großteil der Befundnachreichung die Jahre 2005-2010 betrifft. Ein Befundbericht vom 15.10.2014 beschreibt eine Discusprolaps L4/5, eine Schilddrüsendysfunktion und eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik – auf diese drei Diagnosen wurde im Gutachten eingegangen. Der Befund Abl. 88 (aus dem Jahr 2013) beschreibt keine einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigung. Es wird abschließend festgehalten, dass Frau ( ) im Rahmen der Untersuchung respektvoll befragt und untersucht wurde. Die relevanten Gesundheitsschädigungen wurden korrekt berücksichtigt. Nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes wird eine Änderung der getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung nach dem BBG entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden." Mit angefochtenem Bescheid vom 12.03.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 29.08.2014 ab und stellte
, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) fest, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sowie auf die ergänzende ärztliche Stellungnahme.Mit angefochtenem Bescheid vom 12.03.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 29.08.2014 ab und stellte
Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) fest, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sowie auf die ergänzende ärztliche Stellungnahme. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 15.04.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wird unter anderem, dass die Beschwerden an der rechten Hand und am rechten Knie nicht berücksichtigt worden seien. Auch sei die Einschätzung über den Grad der Behinderung an der Wirbelsäule unrichtig erfolgt. Die degenerative Veränderung der Wirbelsäule hätte zumindest mit 40 % beurteilt werden müssen, da maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben vorlägen. Die Beschwerdeführerin legte erneut diverse medizinische Unterlagen vor. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.05.2015 dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2015 vorgelegt. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens holte das Bundesverwaltungsgericht jeweils ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 24.11.2016 wurde in den wesentlichen Teilen Folgendes ausgeführt: "( ) Aktuelle Beschwerden: Habe einen Gleitwirbel in der BWS, die machen momentan am meisten Beschwerden. Taubheitsgefühl im rechten Bein, im Liegen in der Nacht. Dieses Gefühl auch an den äußeren Zehen rechts. Bin ständig beim Chiropraktiker zur Behandlung. Kann eigentlich nichts mehr Heben. Langes Sitzen und Autofahren ist zunehmend schwierig. Lordoloc Bandage wird fallweise verwendet. Der rechte Daumen macht mittlerweile bei Belastung Probleme. Beim Putzen und bei Druck treten im Handgelenk Schmerzen auf. Keine Schwellungsneigung. Beim Fahrradfahren durch die Erschütterung nehmen die Schmerzen zu. Eine Handgelenksbandage wird bei Belastung immer verwendet. Bin eingeschränkt bei alltäglichen Verrichtungen. In Ruhe fallweise plötzlich auftretender grobschlägiger Tremor. Rechtshändigkeit. Belastungsschmerzen im rechten Knie ohne Schwellungsneigung. Es werden auch Ruheschmerzen angegeben. Elastische Kniebandage, Genutrain, werde verwendet. Magenprobleme wegen NSAR. ( ) Beurteilung – Fragenbeantwortung – Stellungnahme: Frage 1: Funktionseinschränkungen Pos.Nr. GdB % 1 Abnützungsbedingter WS-Schaden. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da chronische Belastungsschmerzhaftigkeit mit pseudoradiculärer Symptomatik bei Z.n. Nucleotomie L5/S1. 02.01.02 30 2 Chronischer Weichteilreiz bei beginnenden Abnützungszeichen im Bereich des rechten Handgelenkes und des rechten Kniegelenkes nach jeweils Arthroskopien. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da über Jahre bestehender Weichteilreizzustand bei radiologisch beginnenden Abnützungszeichen jedoch bei einem Bewegungsumfang der sich im Normalbereich bewegt. 02.02.01 10 Frage 2: Der orthopädische Gesamt Grad der Behinderung beträgt 30 v.H., da mit Leiden 2 kein ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken besteht. Frage 3: Stellungnahme zu * Beschwerdevorbringungen Aktenblatt 100, Pass-Akt und BvwG 11-12 Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im rechten Handgelenk sind dokumentiert und in der aktuellen Beurteilung gewürdigt. Die neuen Befundvorlagen sind in der aktuellen Beurteilung berücksichtigt. * zu Befunden BVWG-Akt 4-6 Bildgebend finden sich in den MRT-Untersuchungen des rechten Handgelenkes und des rechten Kniegelenkes nur geringe Abnützungszeichen. Ein relevanter Meniskusschaden kann ebenfalls im Knie nicht dokumentiert werden. Die MRT-Untersuchung belegt aber auch einen chronischen Weichteilreizzustand. * Zu Aktenblatt 94-95, Liegt ein Arztbrief aus der Ordination Dr. Kaltenbrunner vom 5.2.2015 vor, der WS-Beschwerden mit Punktum Maximum der BWS sowie den chronischen Reizzustand des rechten Handgelenkes und rechten Kniegelenkes dokumentiert. Lokale Infiltrationen werden vorgenommen. * Aktenblatt 88 der Gemeinschaftspraxis Dr. Braun, Dr. Brusdeilins, Dr. Küfner, vom 21.5.2013, belegt ebenfalls die Schmerzhaftigkeit im rechten Knie, rechten Handgelenk und der LWS. Alle weiteren Befundvorlagen sind aus der jeweils angeführten Gemeinschaftsordination in Pfaffenhofen Dr. Braun. Dr. Brusdeilins, Dr. Küfner, und reichen bis ins Jahr 2008 (Aktenblatt 74-83 Pass-Akt), betreffen das Jahr 2006/2007 (Aktenblatt 70-62) und reichen bis ins Jahr 1999 (Aktenblatt 40 und absteigend). Diese Befundvorlagen sind historisch und belegen den Jahre bzw. Jahrzehnte lange vorliegenden Krankheitsverlauf und den Behandlungsbedarf. Für die aktuelle Beurteilung im Jahr 2016 sind diese Befundvorlagen nicht verwertbar.Alle weiteren Befundvorlagen sind aus der jeweils angeführten Gemeinschaftsordination in Pfaffenhofen Dr. Braun. Dr. Brusdeilins, Dr. Küfner, und reichen bis ins Jahr 2008 (Aktenblatt 74-83 Pass-Akt), betreffen das Jahr 2006 aus 2007, (Aktenblatt 70-62) und reichen bis ins Jahr 1999 (Aktenblatt 40 und absteigend). Diese Befundvorlagen sind historisch und belegen den Jahre bzw. Jahrzehnte lange vorliegenden Krankheitsverlauf und den Behandlungsbedarf. Für die aktuelle Beurteilung im Jahr 2016 sind diese Befundvorlagen nicht verwertbar. Frage 4: Aus orthopädischer Sicht muss der jahrelange chronische Reizzustand im Bereich der Weichteile im rechten Handgelenk und im rechten Kniegelenk gutachterlich gewürdigt werden. Wenngleich lediglich im rechten Handgelenk eine geringe Funktionsbehinderung feststellbar ist, die sich aber noch in einem normalen Bewegungsbereich befindet, findet sich bei der klinischen Untersuchung des rechten Kniegelenkes keine maßgebliche Funktionsbehinderung. Die radiologisch dokumentierten beginnenden Abnützungszeichen im rechten Handgelenk und im rechten Kniegelenk zusammen mit dem chronischem Weichteilreiz und Weiteilschmerz sind aber in der Beurteilung zu würdigen und deshalb auch neu in der Diagnosenliste aufgenommen. Frage 5: Aus orthopädischer Sicht ist keine Nachuntersuchung erforderlich, da von einem Dauerzustand auszugehen ist." In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 29.11.2016 wurde in den wesentlichen Teilen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Der BW kommt ohne Begleitung. Seit Jahren bestehen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Zustand nach 2 Discusoperationen, seit 2014 stehe sie in nervenärztlicher Behandlung wegen ihrer Schmerzen und depressiven Symptomen, bisher keine psychiatrische stationäre Behandlung Nervenärztliche Betreuung: Dr. ( ) alle 6 Wochen, Gesprächstherapie 1/ Woche Subjektive derzeitige Beschwerden: es werden Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung in das rechte Bein angegeben, manches Mal habe sie Schmerzen lumbal, die sich in den Hinterkopf ziehen, dann nehme sie Maxalt Sozialanamnese: lebt verheiratet, arbeitet als Arzthelferin
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 57/2015 (BBG), lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, (BBG), lauten: "§ 40.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise: "Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
G 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Wie oben unter Punkt II.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09). Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus den durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten. Auf sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin im Verfahren und vorgelegte Befunde wurde von den herangezogenen Sachverständigen detailliert eingegangen und wurden diese im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus den durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten. Auf sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin im Verfahren und vorgelegte Befunde wurde von den herangezogenen Sachverständigen detailliert eingegangen und wurden diese im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W216.2107108.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.