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{'item': 'W216 2107108-1'}

Obsah (13)§ 40Art. 133§ 45§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 35§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlW216 2107108-1 SpruchW216 2107108-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEIN

§ 40Abs.

1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am 29.08.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein. Ihrem Antrag legte die Beschwerdeführerin diverse medizinische Unterlagen bei. Die belangte Behörde befasste einen Arzt für Allgemeinmedizin mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens und der Einschätzung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung. Im von ihm erstellten Sachverständigengutachten vom 15.10.2014 wird, basierend auf der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am selben Tag, im Ergebnis Folgendes ausgeführt: "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen nach Bandscheibenoperation, Denervierung Lendenwirbelkörper 4/5 und epidurale Adhäsiolyse. 02.01.02 30 2 Wiederkehrende Blasenentzündungen Oberer Rahmensatz, da zweifelsfrei befunddokumentiert, relevante Miktionstörungen, keine Schrumpfblasenhinweise! 08.01.04 30 3 Anpassungsstörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Polyarthralgien der Extremitätengelenke ohne relevante Funktionseinschränkungen; unter laufender Medikation sozial integriert, Insomnie mitberücksichtigt. 03.06.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 (überlagert von Leiden 3) wird durch Leiden 2 wegen maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz um eine Stufe erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Ein einschätzungsrelevantes Schilddrüsenleiden liegt nicht vor. ( ) [X] Dauerzustand ( )" Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.11.2014 in Wahrung des Parteiengehörs

§ 45

AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme eingeräumt.Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.11.2014 in Wahrung des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 26.11.2014 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie sich mit dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens nicht einverstanden zeigt und legte diverse medizinische Befunde vor. Die vorgelegten Befunde sowie die Stellungnahme wurden in weiterer Folge seitens der belangten Behörde mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung, ob diese eine Änderung des Gutachtens bewirkten, an den Ärztlichen Dienst übermittelt. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 11.01.2015 diesbezüglich aus: "Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist anzumerken, dass ein Großteil der Befundnachreichung die Jahre 2005-2010 betrifft. Ein Befundbericht vom 15.10.2014 beschreibt eine Discusprolaps L4/5, eine Schilddrüsendysfunktion und eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik – auf diese drei Diagnosen wurde im Gutachten eingegangen. Der Befund Abl. 88 (aus dem Jahr 2013) beschreibt keine einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigung. Es wird abschließend festgehalten, dass Frau ( ) im Rahmen der Untersuchung respektvoll befragt und untersucht wurde. Die relevanten Gesundheitsschädigungen wurden korrekt berücksichtigt. Nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes wird eine Änderung der getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen in der Beurteilung nach dem BBG entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden." Mit angefochtenem Bescheid vom 12.03.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 29.08.2014 ab und stellte

§§ 40

, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) fest, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sowie auf die ergänzende ärztliche Stellungnahme.Mit angefochtenem Bescheid vom 12.03.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 29.08.2014 ab und stellte

Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) fest, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sowie auf die ergänzende ärztliche Stellungnahme. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 15.04.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wird unter anderem, dass die Beschwerden an der rechten Hand und am rechten Knie nicht berücksichtigt worden seien. Auch sei die Einschätzung über den Grad der Behinderung an der Wirbelsäule unrichtig erfolgt. Die degenerative Veränderung der Wirbelsäule hätte zumindest mit 40 % beurteilt werden müssen, da maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben vorlägen. Die Beschwerdeführerin legte erneut diverse medizinische Unterlagen vor. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.05.2015 dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2015 vorgelegt. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens holte das Bundesverwaltungsgericht jeweils ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 24.11.2016 wurde in den wesentlichen Teilen Folgendes ausgeführt: "( ) Aktuelle Beschwerden: Habe einen Gleitwirbel in der BWS, die machen momentan am meisten Beschwerden. Taubheitsgefühl im rechten Bein, im Liegen in der Nacht. Dieses Gefühl auch an den äußeren Zehen rechts. Bin ständig beim Chiropraktiker zur Behandlung. Kann eigentlich nichts mehr Heben. Langes Sitzen und Autofahren ist zunehmend schwierig. Lordoloc Bandage wird fallweise verwendet. Der rechte Daumen macht mittlerweile bei Belastung Probleme. Beim Putzen und bei Druck treten im Handgelenk Schmerzen auf. Keine Schwellungsneigung. Beim Fahrradfahren durch die Erschütterung nehmen die Schmerzen zu. Eine Handgelenksbandage wird bei Belastung immer verwendet. Bin eingeschränkt bei alltäglichen Verrichtungen. In Ruhe fallweise plötzlich auftretender grobschlägiger Tremor. Rechtshändigkeit. Belastungsschmerzen im rechten Knie ohne Schwellungsneigung. Es werden auch Ruheschmerzen angegeben. Elastische Kniebandage, Genutrain, werde verwendet. Magenprobleme wegen NSAR. ( ) Beurteilung – Fragenbeantwortung – Stellungnahme: Frage 1: Funktionseinschränkungen Pos.Nr. GdB % 1 Abnützungsbedingter WS-Schaden. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da chronische Belastungsschmerzhaftigkeit mit pseudoradiculärer Symptomatik bei Z.n. Nucleotomie L5/S1. 02.01.02 30 2 Chronischer Weichteilreiz bei beginnenden Abnützungszeichen im Bereich des rechten Handgelenkes und des rechten Kniegelenkes nach jeweils Arthroskopien. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da über Jahre bestehender Weichteilreizzustand bei radiologisch beginnenden Abnützungszeichen jedoch bei einem Bewegungsumfang der sich im Normalbereich bewegt. 02.02.01 10 Frage 2: Der orthopädische Gesamt Grad der Behinderung beträgt 30 v.H., da mit Leiden 2 kein ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken besteht. Frage 3: Stellungnahme zu * Beschwerdevorbringungen Aktenblatt 100, Pass-Akt und BvwG 11-12 Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im rechten Handgelenk sind dokumentiert und in der aktuellen Beurteilung gewürdigt. Die neuen Befundvorlagen sind in der aktuellen Beurteilung berücksichtigt. * zu Befunden BVWG-Akt 4-6 Bildgebend finden sich in den MRT-Untersuchungen des rechten Handgelenkes und des rechten Kniegelenkes nur geringe Abnützungszeichen. Ein relevanter Meniskusschaden kann ebenfalls im Knie nicht dokumentiert werden. Die MRT-Untersuchung belegt aber auch einen chronischen Weichteilreizzustand. * Zu Aktenblatt 94-95, Liegt ein Arztbrief aus der Ordination Dr. Kaltenbrunner vom 5.2.2015 vor, der WS-Beschwerden mit Punktum Maximum der BWS sowie den chronischen Reizzustand des rechten Handgelenkes und rechten Kniegelenkes dokumentiert. Lokale Infiltrationen werden vorgenommen. * Aktenblatt 88 der Gemeinschaftspraxis Dr. Braun, Dr. Brusdeilins, Dr. Küfner, vom 21.5.2013, belegt ebenfalls die Schmerzhaftigkeit im rechten Knie, rechten Handgelenk und der LWS. Alle weiteren Befundvorlagen sind aus der jeweils angeführten Gemeinschaftsordination in Pfaffenhofen Dr. Braun. Dr. Brusdeilins, Dr. Küfner, und reichen bis ins Jahr 2008 (Aktenblatt 74-83 Pass-Akt), betreffen das Jahr 2006/2007 (Aktenblatt 70-62) und reichen bis ins Jahr 1999 (Aktenblatt 40 und absteigend). Diese Befundvorlagen sind historisch und belegen den Jahre bzw. Jahrzehnte lange vorliegenden Krankheitsverlauf und den Behandlungsbedarf. Für die aktuelle Beurteilung im Jahr 2016 sind diese Befundvorlagen nicht verwertbar.Alle weiteren Befundvorlagen sind aus der jeweils angeführten Gemeinschaftsordination in Pfaffenhofen Dr. Braun. Dr. Brusdeilins, Dr. Küfner, und reichen bis ins Jahr 2008 (Aktenblatt 74-83 Pass-Akt), betreffen das Jahr 2006 aus 2007, (Aktenblatt 70-62) und reichen bis ins Jahr 1999 (Aktenblatt 40 und absteigend). Diese Befundvorlagen sind historisch und belegen den Jahre bzw. Jahrzehnte lange vorliegenden Krankheitsverlauf und den Behandlungsbedarf. Für die aktuelle Beurteilung im Jahr 2016 sind diese Befundvorlagen nicht verwertbar. Frage 4: Aus orthopädischer Sicht muss der jahrelange chronische Reizzustand im Bereich der Weichteile im rechten Handgelenk und im rechten Kniegelenk gutachterlich gewürdigt werden. Wenngleich lediglich im rechten Handgelenk eine geringe Funktionsbehinderung feststellbar ist, die sich aber noch in einem normalen Bewegungsbereich befindet, findet sich bei der klinischen Untersuchung des rechten Kniegelenkes keine maßgebliche Funktionsbehinderung. Die radiologisch dokumentierten beginnenden Abnützungszeichen im rechten Handgelenk und im rechten Kniegelenk zusammen mit dem chronischem Weichteilreiz und Weiteilschmerz sind aber in der Beurteilung zu würdigen und deshalb auch neu in der Diagnosenliste aufgenommen. Frage 5: Aus orthopädischer Sicht ist keine Nachuntersuchung erforderlich, da von einem Dauerzustand auszugehen ist." In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 29.11.2016 wurde in den wesentlichen Teilen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Der BW kommt ohne Begleitung. Seit Jahren bestehen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Zustand nach 2 Discusoperationen, seit 2014 stehe sie in nervenärztlicher Behandlung wegen ihrer Schmerzen und depressiven Symptomen, bisher keine psychiatrische stationäre Behandlung Nervenärztliche Betreuung: Dr. ( ) alle 6 Wochen, Gesprächstherapie 1/ Woche Subjektive derzeitige Beschwerden: es werden Schmerzen lumbal mit Ausstrahlung in das rechte Bein angegeben, manches Mal habe sie Schmerzen lumbal, die sich in den Hinterkopf ziehen, dann nehme sie Maxalt Sozialanamnese: lebt verheiratet, arbeitet als Arzthelferin

(25h), kein Pflegegeld Medikamente ( neurologisch/ psychiatrisch): Maxalt b. Bedarf, Seroquel 100g am Abend, Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzen / Fersenstand bds. gut möglich die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben, bis auf Dys und Parästhesien im Bereich L5 re. distal betont. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, Somatisierungsneigung, in beiden Skalenbereichen affizierbar, Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. Diagnosen ( nervenärztlich): 1) Reaktive Depressio mit Somatisierung 03.06.01 20% 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da chronischer Verlauf, derzeit ohne antidepressive Medikation, sozial integriert. 2) - 3) Es besteht ein Zustand nach 2x Bandscheibenoperationen lumbal mit leichten sensiblen Ausfällen im Dermatom L5 re, es sind keine motorischen Ausfälle objektivierbar, sonst besteht ein regelrechter Neurostatus. Die depressive Symptomatik ist als gering - mäßig einzustufen, da zur Zeit keine antidepressive Therapie genommen wird, bisher keine stationär psychiatrische Behandlung stattgefunden hat und die Betroffene sozial integriert ist. Vorgelegte Befunde ( nervenärztlich): Abl.23 keine Änderung der Einschätzung, da nunmehr keine antidepressive Therapie genommen wird, bisher keine stationäre psychiatrische Behandlung stattfand. Die Migräne erreicht keinen GdB, da die Symptomatik nicht typisch ist. Abl.89: keine Änderung der Einschätzung, da nunmehr keine antidepressive Therapie genommen wird, bei mäßiger Ausprägung der depressiven Symptomatik. 4) keine Änderung der Einschätzung 5 -" Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2017 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 14.02.2017 eingelangtem Schreiben vom 12.02.2017 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie sich mit dem Ergebnis der beiden eingeholten Sachverständigengutachten nicht einverstanden zeigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 29.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein. Der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
  2. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin basiert auf den beiden vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 04.11.2016 sowie eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 29.11.2016, in Zusammenschau mit dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.10.2014 (und dessen ergänzender Stellungnahme vom 11.01.2015), welche nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Befunde, der Beschwerdeausführungen sowie der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung vorgebrachten Beschwerden erstellt wurden. Die im gerichtlichen wie behördlichen Verfahren beigezogenen ärztlichen Sachverständigen gehen in diesen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. Sie setzen sich in ihren Gutachten nicht nur umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem Beschwerdevorbringen sondern auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf umfassenden Untersuchungsbefunden beruhen, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die detaillierten Ausführungen in den eingeholten Gutachten verwiesen). Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag des Gerichtes erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, 2000/11/0093). Es wurde von der Beschwerdeführerin kein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der im Verfahren herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Die Beschwerdeführerin vermochte es auch nicht durch ihre Stellungnahme zum Parteiengehör substantiiert Unschlüssigkeiten in den Gutachten aufzuzeigen.Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag des Gerichtes erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, 2000/11/0093). Es wurde von der Beschwerdeführerin kein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der im Verfahren herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Die Beschwerdeführerin vermochte es auch nicht durch ihre Stellungnahme zum Parteiengehör substantiiert Unschlüssigkeiten in den Gutachten aufzuzeigen. Das Bundesverwaltungsgericht findet daher keinen Anlass zur Annahme, dass die vorliegenden Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen im Widerspruch stehen. Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten, die der Beschwerdeführerin vollständig übermittelt wurden, sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Auch sind an den Personen der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten und wurden solche seitens des Beschwerdeführers auch nicht vorgebracht. Die Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 04.11.2016 sowie eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 29.11.2016 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 57/2015 (BBG), lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, (BBG), lauten: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise: "Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. "

§ 35Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (ESt

G 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

§ 3Abs.

2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Wie oben unter Punkt II.

  1. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 04.11.2016 sowie eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 29.11.2016 in Zusammenschau mit dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.10.2014 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 11.01.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 04.11.2016 sowie eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 29.11.2016 in Zusammenschau mit dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.10.2014 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 11.01.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09). Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus den durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten. Auf sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin im Verfahren und vorgelegte Befunde wurde von den herangezogenen Sachverständigen detailliert eingegangen und wurden diese im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus den durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten. Auf sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin im Verfahren und vorgelegte Befunde wurde von den herangezogenen Sachverständigen detailliert eingegangen und wurden diese im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W216.2107108.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.