Obsah (13)
§ 42Art. 133§ 28§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 5§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlW216 2107775-2 SpruchW216 2107775-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINE
§ 42Abs.
1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 42, Absatz eins und 2 und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 15.10.2014 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 06.03.2015, welches auf der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am selben Tag basiert, wurden die Funktionseinschränkungen
- "Systemischer Lupus erythematodes" und
- "Depression" festgesetzt. Unter dem Punkt "Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wird Folgendes festgehalten: ? "Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine - eine einmalige Verletzung in der Straßenbahn durch eine Notbremsung bedingt keine anhaltende schwere Behinderung, auch mit dem psychiatrischen Leiden lässt sich die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründen. ? Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein" Weitere Ausführungen zur Frage der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" sind im Sachverständigengutachten nicht vorhanden. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrages auf "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" das Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme. Mit Bescheid vom 20.04.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Voraussetzungen für die Vornahme der genannten Zusatzeintragung lägen somit nicht vor. Gegen den Bescheid vom 20.04.2015 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ausgeführt wird darin im Wesentlichen, dass ihrem Antrag auf Pflegegeld am 04.05.2015 stattgegeben worden sei und sie Pflegegeld der Stufe 1 erhalte. Eine selbständige Mobilität sei nicht möglich, sowie das Einkaufen von schweren Lebensmitteln, die mehr als 2 kg wögen. Die Instandhaltung der Wohnung sei genauso nicht möglich, sowie die Pflege der Leib- und Bettwäsche. Mittlerweile gebe es neue, der Beschwerde beigelegte, Befunde. Die Beschwerde vom 18.05.2015 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.05.2015 am 28.05.2015 vorgelegt. Mit Schreiben vom 27.05.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die "Übertragung der Tondatei zum Protokoll vom 04.05.2015" vom Arbeits- und Sozialgericht Wien. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2016 wurde der angefochtene Bescheid vom 20.04.2015 aufgehoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.01.2016 wurde der angefochtene Bescheid vom 20.04.2015 aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. Seitens der belangten Behörde wurde in weiterer Folge eine Ärztin für Allgemeinmedizin und eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie um Erstellung eines Sachverständigengutachtens ersucht. In dem auf Grundlage von persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin jeweils am 16.06.2016 erstatteten Gutachten wurde Folgendes ausgeführt: "Nervenfachärztliches-Sachverständigengutachten ( ) Anamnese: Seit 10 Jahren sei ein SLE bekannt, sie habe zu Beginn Flecken auf der Haut gehabt und Gelenksschmerzen. Diagnosestellung KH Hietzing Seit 3 Jahren bestehe auch Depression und sie sei in nervenfachärztlicher Behandlung. Andere Erkrankungen: LWS Schmerzen seit 2 Jahren mit Ausstrahlung ins rechte Bein-Feststellung eines Bandscheibenprolaps L4/5- Infiltrationen und CT gezielte Wurzelinfiltration 10/
- Sie hätte schon operiert werden sollen aber es gab Probleme mit der Gerinnung. CHE Jetzige Beschwerden: Ihr tue alles weh, sie fühle sich sehr schwach, könne gar nichts machen, könne nicht einmal das Telefon in der Hand halten, weil sie nach 10 Minuten schwach werde. Das Gehen falle ihr schwer, nach 10 Minuten kommen die Schmerzen. Sie könne nur kurz liegen, gehen und sitzen, müsse immer die Lage wechseln. Sie habe ausstrahlende Schmerzen ins rechte Bein von der LWS seitlich des Beines bis Fußrücken ( ) Status: Größe:1.60 Gewicht:72 Rechtshänder Stuhl: Verstopfung Miktion: unauffällig Psych.: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage leicht- mäßig gedrückt, klagsam, in beiden Bereichen affizierbar- vermehrt im Negativen; Affekte: angepaßt, keine produktive Symptomatik Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch reduziert, normale Umgangssprache gut möglich, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig OE: Kraft: wechselnd dargeboten, wenig Anstrengungsbereitschaft, keine eindeutige Parese, Trophik, Tonus: unauffällig , Motilität: Seitabduktion bis knapp zur Senkrechten mit Schmerzangabe möglich, Nacken- und Schürzengriff möglich, bds. nicht ganz in Endlage. Sensibilität wird intakt angegebenen, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase- Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe (BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen UE: Kraft: kein eindeutiges Kraftdefizit, wechselnd, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität : rechtes Bein hyperästhetisch angegeben ohne radikuläre Zuordenbarkeit, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke- Versuch unauffällig zielsicher, langsam unter Schmerzangabe durchgeführt, MER ( PSR) schwach stgl., ASR nicht sicher auslösbar, keine Pyramidenzeichen Stand und Gang: unauffällig; Romberg Versuch und Unterberger Tretversuch: sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen Gesamteindruck: kommt frei gehend in Begleitung der Tochter und des Exmannes zur Untersuchung. Das Aufsetzten und Niederlegen auf die Untersuchungsliege und das Aufstehen und Socken ausziehen ist ohne Hilfe möglich, läßt sich dann beim Anziehen helfen. BF ist kooperativ, recht gut schwingungsfähig, gibt bereitwillig Auskunft, Kontaktaufnahme gelingt mühelos Führerschein: ja, fährt selten Sozialanamnese: ( ) Beurteilung: Aus neurologischer Sicht liegt eine chronische Schmerzstörung und Somatisierungsstörung sowie ein depressives Bild vor. Weiters wird eine Schmerzausstrahlung von der Lendenwirbelsäule bis ins rechte Bein ca. einem Schmerzband L5 rechts entsprechend angegeben. In der neurologischen Untersuchung finden sich keine funktionell relevanten Ausfälle, keine Lähmungen. Es wird eine Gefühlsstörung am rechten Bein angegeben, die weder einer radikulären noch einer peripheren Ausfallssymptomatik zuordenbar ist. Aus nervenfachärztlicher Sicht bestehen keine ausgeprägten Einschränkungen der Extremitäten, die Mobilität ist in ausreichendem Maß gegeben. Aus psychiatrischer Sicht liegen keine schwerwiegenden kognitiven Einbußen vor und kein Krankheitsbild dass dem phobischen Formenkreis zuordenbar wäre. Daher ist das Bewältigen einer kurzen Gehstrecke zumutbar, ebenso der sichere Transport und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede. Trotz der depressiven Verstimmung besteht keine schwerwiegende Verhaltensstörung, das Zurechtfinden im öffentlichen Raum ist ebenso möglich wie die Gefahrenabschätzung." Allgemeinmedizinisches Gutachten: "( ) Beschwerden: Ich habe Depressionen und habe einen Lupus, dadurch habe ich Schmerzen am ganzen Körper. Meine Lendewirbelsäule muss operiert werden, da habe sie Schmerzen die bis in den rechten Fuß bis zur Großzehe ausstrahlt, die Op hätte am 6 Mai stattfinden sollen, wurde aber aufgrund der schlechte Blutwerte abgesagt, ein neuer Termin steht noch nicht fest. ( ) Status: Zufriedenstellender AEZ 72 Kg 160 cm 48 Jahre, Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Caput: Visus: unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen mit Hörgeräten nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent RR 110/60 Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben, Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand bds mit Abstützen nach mehreren wippenden Bewegungen angedeutet durchführbar, sowie Einbeinstand links durchführbar, wird rechts nicht durchgeführt, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken endlagig: Schmerzangabe im Kreuz ,beide Kniegelenke frei beweglich bandstabil, kein Erguss, Muskelverhältnisse symmetrisch, Sensibilität wird rechts als vermindert angegeben, keine Varikositas bds, keine trophischen Störungen der Haut, keine Ödeme bds. Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 30 cm Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS frei beweglich, im Bereich der BWS+LWS zu 1/3 eingeschränkt, Gangbild: leicht hinkendes Gangbild, kein Gebehelf Status Psychicus: orientiert, Stimmungslage angepasst, mangelnde Compliance im klinischen Status, läßt sich von der Tochter ent- und bekleiden Fettfunktionseinschränkungen: Es liegt ein systemischer Lupus erythematodes, sowie eine chronische Schmerzstörung und Somatisierungsstörung mit depressiven Zustandsbericht vor. Weiters wird eine Schmerzausstrahlung von der Lendenwirbelsäule bis ins rechte Bein ca. einem Schmerzband L5 rechts entsprechend angegeben. Gutachterliche Stellungnahme: Von neurologischer Seite her finden sich funktionell keine relevanten Ausfälle, keine Lähmungen. Es wird eine Gefühlsstörung am rechten Bein angegeben, die weder einer radikulären, noch eine peripheren Ausfallssymptomatik zuordnenbar ist. Aus nervenfachärztlicher Sicht bestehen keine ausgeprägten Einschränkungen der Extremitäten, die Mobilität ist in ausreichendem Maße gegeben. Aus psychiatrischer Sicht liegen keine schwerwiegenden kognitiven Einbußen vor und kein Krankheitsbild, das dem phobischen Formenkreis zuzuordnen wäre. Dadurch ist die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke zumutbar. Ebenso der sichere Transport. Das sichere Anhalten ist möglich, sowie das Überwinden der üblichen Niveauunterschiede. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar, ein sicheres Anhalten ist möglich, ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist unter den üblichen Transportbedingungen möglich. Trotz depressiver Verstimmung besteht keine schwerwiegende Verhaltensstörung, das zurechtfinden im öffentlichen Raum ist ebenso möglich, wie die Gefahreneinschätzung. Auch das Vorliegen eines systemischen Lupus Eradimadosus begründet nicht die 'Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel'." Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung der beiden Sachverständigengutachten jeweils vom 16.06.2016 abgewiesen. Mit bei der belangten Behörde am 25.07.2016 eingelangtem Schreiben vom selben Tag erhob die Beschwerdeführerin – rechtzeitig – das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser wird – unter Vorlage weiterer Befunde – im Wesentlichen ausgeführt, dass sie nicht imstande sei, für sich alleine zu sorgen, sich alleine zu bewegen und sich nicht um ihre eigene Körperhygiene zu kümmern. Sie habe viele schlimme Tage, an denen es ihr gar nicht gut gehe. Sie sei alleine nicht mobil und sei schon mehrere Male auf der Straße umgefallen. Sie könne sich nicht um den Haushalt kümmern und bekomme Pflegegeld der Stufe
- Ihre Befunde bezüglich ihrer Gesundheit hätten sich ziemlich verschlechtert. Sie gehe jede Woche zum Orthopäden und bekomme dort Spritzen. Aufgrund der Vorlage neuer Befunde wurde seitens der belangten Behörde eine Überprüfung durch den ärztlichen Dienst durchgeführt. Dieser führte in seiner handschriftlichen Stellungnahme diesbezüglich aus, dass die nachgereichten Befunde keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der (Un)zumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel ergäben. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht am 10.08.2016 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.. Sie brachte am 15.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein. Es bestehen keine ausgeprägten Einschränkungen der Extremitäten, die Mobilität ist in ausreichendem Maße gegeben. Es liegen keine schwerwiegenden kognitiven Einbußen vor und kein Krankheitsbild, das dem phobischen Formenkreis zuzuordnen wäre. Die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke ist zumutbar. Ebenso der sichere Transport. Das sichere Anhalten ist möglich, sowie das Überwinden der üblichen Niveauunterschiede. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar, ein sicheres Anhalten ist möglich, ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist unter den üblichen Transportbedingungen möglich. Trotz depressiver Verstimmung besteht keine schwerwiegende Verhaltensstörung, das zurechtfinden im öffentlichen Raum ist ebenso möglich, wie die Gefahreneinschätzung. Auch das Vorliegen eines systemischen Lupus Eradimadosus begründet nicht die "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel". Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin somit zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und zum Vorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen und dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, basiert auf den beiden seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie jeweils vom 16.06.
- Darin wird nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin aktuell zumutbar sei. Es wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß sowie deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachten beinhalten auch einen ausführlichen Untersuchungsbefund, welcher mit der gutachterlichen Beurteilung übereinstimmt und unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden und der von ihr vorgelegten Befunde erstellt wurde. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde kann nicht gefolgt werden. Die Sachverständigen führen vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei aus, dass keine ausgeprägten Einschränkungen der Extremitäten vorlägen und die Mobilität in ausreichendem Maße gegeben sei. Es liegen auch keine schwerwiegenden kognitiven Einbußen vor und kein Krankheitsbild, das dem phobischen Formenkreis zuzuordnen wäre. Die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke ist zumutbar. Ebenso der sichere Transport. Das sichere Anhalten ist möglich, sowie das Überwinden der üblichen Niveauunterschiede. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar, ein sicheres Anhalten ist möglich, ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist unter den üblichen Transportbedingungen möglich. Trotz depressiver Verstimmung besteht keine schwerwiegende Verhaltensstörung, das zurechtfinden im öffentlichen Raum ist ebenso möglich, wie die Gefahreneinschätzung. Auch das Vorliegen eines systemischen Lupus Eradimadosus begründet nicht die "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel". Die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde werden mit den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunden nicht untermauert. Die darin diagnostizierten Leiden entsprechen lediglich den Funktionsstörungen, die bereits von den Sachverständigen in ihren Gutachten festgestellt wurden. Weder wird in dem vorgelegten Befund eine Verschlechterung der Leiden der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung vom 16.06.2016 behauptet, noch die Einwendungen der Beschwerdeführerin bestätigt. Die Beschwerdeführerin ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin vermochte somit mit ihrem Beschwerdevorbringen die erfolgte Einschätzung der Sachverständigen und die Schlussfolgerungen der belangten Behörde nicht in Zweifel zu ziehen. Die im Auftrag der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten werden vom Bundesverwaltungsgericht als vollständig, nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei angesehen. Das Bundesverwaltungsgericht findet daher auch keinen Anlass zur Annahme, dass die Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stehen und diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, id
F BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 57 aus 2015,, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, lautet auszugsweise: § 1 ....Paragraph eins, ....
(2)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- .......
- ......
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder dInhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(3)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(3)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......" Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist
§ 5Abs.
1 leg.cit. mit
- Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des
- Dezember 2013 außer Kraft getreten.Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, ist
Paragraph 5, Absatz eins, leg.cit. mit
- Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1991,, ist mit Ablauf des
- Dezember 2013 außer Kraft getreten.
§ 1Abs.
3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die durch die belangte Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten jeweils vom 16.06.2016 zu Grunde gelegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die durch die belangte Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten jeweils vom 16.06.2016 zu Grunde gelegt. In diesen wird schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Neue Befunde, welche die Gutachten entkräften konnten, wurden nicht vorgelegt. Es ist daher im Beschwerdefall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend den Beschwerdeführer unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend den Beschwerdeführer unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W216.2107775.2.00