GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, iVm § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 140/2011, und § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011, als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, und Paragraph 63, Absatz 5, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 15.11.2012 wies das Bundesasylamt den am 15.04.2012 im Bundesgebiet gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer
1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali aus (Spruchpunkt III.). Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.1. Mit Bescheid vom 15.11.2012 wies das Bundesasylamt den am 15.04.2012 im Bundesgebiet gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali aus (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
F BGBl. I Nr. 100/2011, zurück (Spruchpunkt I.), weil der Antrag nicht binnen zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses gestellt worden sei: Der Beschwerdeführer habe den Ermittlungsergebnissen zufolge nämlich spätestens am 20.11.2012 vom Bescheid und der Rechtsmittelfrist erfahren; der erst am 19.12.2012 gestellte Wiedereinsetzungsantrag sei daher nicht rechtzeitig. Weiters wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1 leg.cit. ab (Spruchpunkt II.), weil sowohl ein Mitarbeiter der Caritas als auch die Rechtsberaterin den Beschwerdeführer rechtzeitig und in einer ihm verständlichen Sprache über die Wichtigkeit der Einhaltung der Rechtsmittelfrist belehrt hätten; angesichts dieser Unterstützung sei kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis erkennbar, das den Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Erhebung seiner Beschwerde gehindert hätte. Schließlich erkannte das Bundesasylamt
6 leg.cit. dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zu. (Spruchpunkt III.).4. Das Bundesasylamt wies daraufhin den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.12.2012
Paragraph 71, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, zurück (Spruchpunkt römisch eins.), weil der Antrag nicht binnen zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses gestellt worden sei: Der Beschwerdeführer habe den Ermittlungsergebnissen zufolge nämlich spätestens am 20.11.2012 vom Bescheid und der Rechtsmittelfrist erfahren; der erst am 19.12.2012 gestellte Wiedereinsetzungsantrag sei daher nicht rechtzeitig. Weiters wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, Absatz eins, leg.cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.), weil sowohl ein Mitarbeiter der Caritas als auch die Rechtsberaterin den Beschwerdeführer rechtzeitig und in einer ihm verständlichen Sprache über die Wichtigkeit der Einhaltung der Rechtsmittelfrist belehrt hätten; angesichts dieser Unterstützung sei kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis erkennbar, das den Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Erhebung seiner Beschwerde gehindert hätte. Schließlich erkannte das Bundesasylamt
Paragraph 76, Absatz 6, leg.cit. dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zu. (Spruchpunkt römisch drei.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer
1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali aus (Spruchpunkt III.). Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.11.2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali aus (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt. Der Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden an die Wohnadresse des zum damaligen Zeitpunkt unvertretenen Beschwerdeführers adressiert und nach erfolglosem Zustellversuch am 19.11.2012 beim zuständigen Wohnsitzpostamt hinterlegt. 1.
F BGBl. I Nr. 100/2011, zurück (Spruchpunkt I.) sowie
1 leg.cit. ab (Spruchpunkt II.); unter einem erkannte es
6 leg.cit. dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zu. (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies daraufhin den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.12.2012
Paragraph 71, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, zurück (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 71, Absatz eins, leg.cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.); unter einem erkannte es
Paragraph 76, Absatz 6, leg.cit. dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zu. (Spruchpunkt römisch drei.). Auch dieser Bescheid wurde an die Wohnadresse des Beschwerdeführers adressiert und am 28.12.2012 beim zuständigen Wohnsitzpostamt hinterlegt. 1.
51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, das daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen hat.
, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, das daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen hat.
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.
Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, leg.cit. zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.
Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft.
Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) 1.
dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011, iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 140/2011, war die Beschwerde vom Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Bundesasylamt einzubringen.1.
dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden Paragraph 63, Absatz 5, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, war die Beschwerde vom Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Bundesasylamt einzubringen.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde vom 19.12.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 15.11.2012 klar verspätet. Die entsprechende Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde vom 19.12.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 15.11.2012 klar verspätet. Die entsprechende Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W237.1431948.1.00
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