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{'item': 'W238 2120124-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlW238 2120124-1 SpruchW238 2120124-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer gehört seit 25.10.2005 dem Kreis der begünstigten Behinderten iSd § 2 Abs. 1 BEinstG an. Am 03.05.2006 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. ausgestellt.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer gehört seit 25.10.2005 dem Kreis der begünstigten Behinderten iSd Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG an. Am 03.05.2006 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. ausgestellt. 2. Mit Eingabe vom 19.06.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Begründend führte er aus, dass sich seine Gehbehinderung in den letzten Jahren maßgeblich verschlechtert habe. Seinem Antrag legte er einen Befund des Orthopädischen Spitals Speising vom 08.06.2015 bei. 3. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. Es wurde um Feststellung ersucht, ob die medizinischen Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.07.2015 erstatteten Gutachten wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Paraparese der unteren Extremitäten bei Myelopathie C6/C7 Unterer Rahmensatz, da nur die unteren Extremitäten betroffen sind und selbständige Fortbewegung möglich 04.03.02 50 2 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt und Lyse 10/2005, Bluthochdruck oberer Rahmensatz, da Zustand nach abgelaufenem Herzinfarkt ohne Nachweis einer eingeschränkten Linksventrikelfunktion Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt und Lyse 10 aus 2005,, Bluthochdruck oberer Rahmensatz, da Zustand nach abgelaufenem Herzinfarkt ohne Nachweis einer eingeschränkten Linksventrikelfunktion 05.05.02 40 3 Degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Verengung des Wirbelkanals und Hinweise auf Wurzelreizung und neurologische Defizite oberer Rahmensatz, da nachgewiesene höhergradige Funktionsstörung mit neurologischer Ausfallssymptomatik 02.01.02 40 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt. Die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung sah der Sachverständige als nicht erfüllt an. Zusammenfassend wurde im Gutachten diesbezüglich ausgeführt, dass die anerkannte Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge habe. Eine Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnte, habe in der aktuellen Begutachtung nicht objektiviert werden können. Ebenso wenig sei eine erhebliche Einschränkung des Immunsystems durch medizinische Befunde belegt worden. Das Gangbild des Beschwerdeführers wurde im Gutachten als leicht hinkend, etwas verlangsamt unter Verwendung eines Stocks als Gehhilfe beschrieben. 4. In einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 30.09.2015 wurde festgehalten, dass der Grad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten nicht abgeändert werde, da vom Beschwerdeführer nur die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beantragt worden sei. 5. Mit Schreiben vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eingeräumt. 6. Mit Eingabe vom 08.10.2015 zog der Beschwerdeführer zunächst in Zweifel, welche Qualifikation den allgemeinmedizinischen Gutachter dazu befähige, eine neurologische bzw. orthopädische Fragestellung zu beurteilen. Der belangten Behörde liege bereits ein umfassender Akt vor, der alle relevanten medizinischen Informationen bis zum Jahr 2006 beinhalte. Darum könne der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen, warum der Sachverständige bei seiner Untersuchung Fragen zu Kinderkrankheiten gestellt habe, statt auf den Zeitraum nach 2006 abzustellen. Die relevante neurologisch-orthopädische Untersuchung habe insgesamt nur etwa drei Minuten der insgesamt in etwa zwanzigminütigen Untersuchung in Anspruch genommen. Ebenso habe es der Gutachter unterlassen, den neurologischen Status des Beschwerdeführers ordnungsgemäß festzustellen. Die Fragen des Gutachters zu seinem Privatleben habe der Beschwerdeführer als unpassend und diskriminierend empfunden. Diesbezüglich wurden seitens des Beschwerdeführers allgemeine Fragen zur Auswahl von Gutachtern und deren Fortbildung in Bezug auf den korrekten Umgang mit Menschen aufgeworfen. 7. In der Stellungnahme des für die Erstellung des Gutachtens herangezogenen Sachverständigen vom 21.10.2015 wurde zunächst angemerkt, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs keine weiteren medizinischen Befunde vorgelegt habe. Als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Behinderung öffentliche Verkehrsmittel benützen könne, da die anerkannte Gesundheitsschädigung keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge habe. Zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers einer diskriminierenden Vorgehensweise bemerkte der Sachverständige, dass die Erhebung einer Sozialanamnese wesentlicher Bestandteil eines Sachverständigengutachtens sei. Es liege ihm fern, diesbezüglich eine wie immer geartete Wertung im Rahmen der Begutachtung vorzunehmen. Die Anamnese stelle aus Sicht des Sachverständigen keine Diskriminierung dar, weshalb dieser Vorwurf entschieden zurückgewiesen werde. 8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde im Bescheid auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 23.07.2015 sowie auf die ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 21.10.2015, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.11.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde im Bescheid auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 23.07.2015 sowie auf die ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 21.10.2015, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien. 9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.12.2015 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass ihm vor Erlassung des Bescheides keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich (auch) zur Stellungnahme des Sachverständigen vom 21.10.2015 zu äußern. Auch die Bestellung des herangezogenen Arztes zum Sachverständigen sei unter Verletzung des Parteiengehörs erfolgt, zumal dem Beschwerdeführer damit die Gelegenheit genommen worden sei einzuwenden, dass es sich bei dem von der Behörde beigezogenen Sachverständigen um einen Arzt für Allgemeinmedizin handle. Sohin sei es in Hinblick auf seine neurologisch-orthopädischen Beeinträchtigungen zu einer Begutachtung durch einen fachlich ungeeigneten Arzt gekommen. Des Weiteren kritisierte der Beschwerdeführer, dass dem ihm übermittelten "Beiblatt" des Sachverständigengutachtens zwar Name und Sozialversicherungsnummer der untersuchten Person, jedoch nicht Name und Unterschrift des Arztes sowie Datum der Untersuchung zu entnehmen seien. Inhaltlich bestehe das Beiblatt lediglich aus einem – auch von einem Nichtmediziner zu bewerkstelligenden – Vordruck, in dem zwölf Fragen zu anderen Zusatzeintragungen angekreuzt werden könnten. Ein Eingehen auf individuelle, erklärungsbedürftige Diagnosen sei in diesem Formular nicht vorgesehen. Eine individuelle Ausführung finde sich lediglich betreffend die nachfolgende Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Auf Grundlage welcher angewandter Explorationsmethoden der Sachverständige seine diesbezüglichen Schlussfolgerungen gezogen habe, erschließe sich dennoch nicht. Zudem stehe das Ergebnis des Gutachtens mit dem im Zuge der Antragstellung vorgelegten Befundbericht des Vorstandes der II. Abteilung des orthopädischen Spitals Wien Speising vom 08.06.2015 in Widerspruch, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund einer schweren neurologischen und orthopädischen Gehbehinderung die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Dennoch habe weder durch den Sachverständigen noch durch die belangte Behörde eine Auseinandersetzung mit dem Befund stattgefunden. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer erneut aus, dass die belangte Behörde ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie/Orthopädie einholen hätte müssen, das sämtliche Merkmale eines Sachverständigengutachtens aufweise.Zudem stehe das Ergebnis des Gutachtens mit dem im Zuge der Antragstellung vorgelegten Befundbericht des Vorstandes der römisch zwei. Abteilung des orthopädischen Spitals Wien Speising vom 08.06.2015 in Widerspruch, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund einer schweren neurologischen und orthopädischen Gehbehinderung die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Dennoch habe weder durch den Sachverständigen noch durch die belangte Behörde eine Auseinandersetzung mit dem Befund stattgefunden. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer erneut aus, dass die belangte Behörde ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie/Orthopädie einholen hätte müssen, das sämtliche Merkmale eines Sachverständigengutachtens aufweise. Weiters monierte der Beschwerdeführer, dass der Sachverständige nicht ausführlich auf die im Rahmen des Parteiengehörs erstattete Stellungnahme des Beschwerdeführers eingegangen sei. Insbesondere sei es zu keiner Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer genannten medizinischen Unzulänglichkeiten gekommen. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 10. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 26.01.2016 vorgelegt. 11. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie veranlasst. In dem daraufhin auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten Gutachten vom 17.10.2016 führte der Facharzt für Unfallchirurgie auszugsweise Folgendes aus (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes): "Orthopädischer Status: Größe (

  1. cm)184cm , Gewicht (
  2. kg)82 kg Allgemein: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh mit Einlagenversorgung, eine Gehhilfe. An- und Auskleiden mittelrasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe, guter AZ und EZ. Rechtshändigkeit. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Haut ist rosig, normal durchblutet. Gangbild: Kleinschrittig, Insuffizienzhinken auf der linken Seite, leichter Steppergang rechts. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand ist unsicher. Es wird zum Teil Hilfe benötigt, die Hocke bis zum einem Viertel möglich. Aufstehen von Sitzgelegenheit langsam, sicher, Transfer zur Untersuchungsliege sicher, Wendebewegungen auf der Liege mittelrasch, sicher, koordiniert. Wirbelsäule Gesamt: Im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, symmetrische Muskulatur. HWS: S 30/0/20, R je 50, F je 20. BWS: R je 30, Ott 30/33. LWS: FBA +30, Reklination 5 Grad, Seitneigen 20. Facettenschmerz L5/S1. Grob: Hirnnerven frei. Neurologisch: OE: keine Ausfälle. UE: Schwäche im rechten Bein Kraftgrad 4, Sensibilitätsabschwächung im rechten Unterschenkel und im linken Oberschenkel. Die Muskeleigenreflexe sind mittellebhaft. Obere Extremität Allgemeine: Rechtshänder. Normale Achse, normale Gelenkkonturen, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse gut tastbar. Schulter re: S 40/0/160, F 160/0/30, Rotation frei. Schulter li: S 40/0/160, F 160/0/30, Rotation frei. Ellbogen re: S 0/0/120, Rotation frei, bandstabil. Ellbogen li: S 0/0/120, Rotation frei, bandstabil. Handgelenk re: Frei beweglich. Handgelenk li: Frei beweglich. Langfinger re: Frei beweglich. Langfinger li: Frei beweglich. Nackengriff: Gut möglich. Schürzengriff: Gut möglich. Kraft: Seitengleich Fingerfertigkeit Untere Extremität Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, Fußpulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Hüfte re: S 0/0/100, R je 30, F je 30. Hüfte li: S 0/0/100, R je 30, F je 30. Knie re: S 0/0/140, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Knie li: S 0/0/140, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Ob. Sg: Frei beweglich Unt. Sg: Frei beweglich Füße: Knick- Plattfuß rechts ohne Dekompensationszeichen. Spreizfuß mit Senkfuß auf der linken Seite. Beurteilung – Fragenbeantwortung – Stellungnahme: 1. Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die vom Beschwerdeführer angegebenen orthopädisch/neurologischen Leidenszustände (zB Gehbehinderung wegen Paraparese der unteren Extremität bei Myelopathie C6/C7 sowie degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Es besteht eine mittelgradige Funktionsbehinderung durch die Schädigung des Rückenmarkes im Segment C6/7 und die Nervenwurzelreizung im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule bedingt durch mehrsegmentale Abnützungen und der dadurch verursachten chronischen Nervenwurzelreizung, die im Zusammenwirken ein reversibles kraftminderndes Beschwerdebild ergeben. Es liegt somit eine mittelgradige Einschränkung der Geh- und Stehleistung vor. Im Sitzen sind keine Funktionsbehinderungen zu erwarten, da die Rumpfkontrolle nicht beeinträchtigt ist. An den Gelenken der unteren Extremität sind keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen zu belegen, die sich im Zusammenwirken auf die Gehleistung auswirken und das Überwinden von Niveauunterschieden einschränken. An der oberen Extremität liegen keine Funktionsbehinderungen vor, sodass Aufstiegshilfen und Haltegriffe verwendet werden können. 2. Bestehen Funktionseinschränkungen, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken? Die in Frage 1 angeführten Funktionsminderungen erlauben eine Gehgeschwindigkeit von 0,5m pro Sekunde und entsprechen bei rund 10 Minuten Gehzeit einer zurücklegbaren Strecke von 300m. Die therapeutischen Maßnahmen beschränken sich gegenwärtig auf physikalische Maßnahmen, eine Schmerzbehandlung ist nicht erforderlich. 3. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Erhebliche Funktonseinschränkungen der Gelenke der unteren Extremität liegen nicht vor, Kraft und Koordination sind wie in Frage 1 erläutert eingeschränkt. Orthopädische Funktionseinschränkungen: 1) Paraparese der unteren Extremität bei Myelopathie C6/7 2) Mehrsegmental abnützungsbedingte Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Verengung des Wirbelkanals und chronischer Wurzelreizsymptomatik Nicht orthopädische Funktionseinschränkungen: 3) Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt und Lyse 10/2005, Bluthochdruck3) Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt und Lyse 10 aus 2005,, Bluthochdruck 4. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde, Abl. 46-49, sowie zu dem im Zuge des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Befundbericht vom 08.06.2015, Abl. 46, auch zu den Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer mit einem Gehstock ca. 30 m gehfähig sei und ihm aus orthopädischer Sicht aufgrund der schweren neurologischen und orthopädischen Gehbehinderung die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Die Verschlechterung des Zustandsbildes ist durch die Befundlage nicht dokumentierbar. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung (09.09.2016) wird eine Stellungnahme aus der Ordination Prim. Univ. Prof. Dr. XXXX (datiert 20.07.2016) vorgelegt und im neurologischen Status ein Zustandsbild beschrieben, welches sich mit dem Befund Dris. XXXX aus dem Jahr 2008 (Abl. 38) vergleichen lässt. Ergänzend wird ein MRT Befund des Diagnoseinstitutes Alsergrund GmbH vom 02.08.2016 vorgelegt, der keine maßgeblichen Veränderungen seit einer Untersuchung des Jahres 2005 beschreibt.Die Verschlechterung des Zustandsbildes ist durch die Befundlage nicht dokumentierbar. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung (09.09.2016) wird eine Stellungnahme aus der Ordination Prim. Univ. Prof. Dr. römisch 40 (datiert 20.07.2016) vorgelegt und im neurologischen Status ein Zustandsbild beschrieben, welches sich mit dem Befund Dris. römisch 40 aus dem Jahr 2008 (Abl. 38) vergleichen lässt. Ergänzend wird ein MRT Befund des Diagnoseinstitutes Alsergrund GmbH vom 02.08.2016 vorgelegt, der keine maßgeblichen Veränderungen seit einer Untersuchung des Jahres 2005 beschreibt. Zusammenfassend ist die angegebene Verschlimmerung nicht belegbar. Eine Gehstrecke von 30m ist nach der eigenen Untersuchung und der Berücksichtigung der Befunde im Akt nicht nachvollziehbar. Eine Gehleistung von 0,5m pro Sekunde (= 300m in ca. 10 Minuten) ist unter den gegebenen Umständen möglich. 5. Stellungnahme zu einer allfälligen zum angefochtenen Gutachten, Abl. 49-52, abweichenden Beurteilung. Eine Änderung der Beurteilung des Gutachtens Abl. 49-52 ist unter Einbeziehung der aktuellen Befundlage nicht gegeben. 6. Feststellung, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Es ist aus orthopädischer Sicht von einem Dauerzustand auszugehen." 12. Da in Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte ärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 20.07.2016 noch Aspekte aufklärungsbedürftig erschienen, wurde der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige bezüglich der konkreten Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel um Ergänzung seines Gutachtens ersucht. 13. In dem daraufhin erstatteten Ergänzungsgutachten des befassten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 02.12.2016 wurde Folgendes ausgeführt: "Die in der ärztlichen Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. XXXX (FA für Neurologie und Psychiatrie) angegebene hochgradige Geh- und Stehunsicherheit und die daraus resultierende Fehlhaltung des Oberkörpers können aus den Untersuchungsbefunden, die amtswegig vorliegen, Vorgutachten vom Juli 2015 und der eigenen Untersuchung vom September 2016, nicht belegt und nicht vorgefunden werden."Die in der ärztlichen Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. römisch 40 (FA für Neurologie und Psychiatrie) angegebene hochgradige Geh- und Stehunsicherheit und die daraus resultierende Fehlhaltung des Oberkörpers können aus den Untersuchungsbefunden, die amtswegig vorliegen, Vorgutachten vom Juli 2015 und der eigenen Untersuchung vom September 2016, nicht belegt und nicht vorgefunden werden. In der Untersuchung vom Juli 2015 wird das Gangbild leicht hinkend und etwas verlangsamt angegeben. An der unteren Extremität auf der rechten Seite [wird] eine Teilperoneusparese jedoch ohne Schienenversorgung beschrieben. Im Rahmen der eigenen Untersuchung fanden sich im Gangbild keine ausgeprägte Spastik, auch keine wesentliche Unsicherheit und auch kein Hinweis einer dadurch maßgeblich eingeschränkten Rumpfkontrolle. Im An- und Auskleiden waren flüssige Bewegungen feststellbar, die Rumpfkontrolle war in jeder Bewegungsphase regelrecht. Transfer vom Sitzen auf die Untersuchungsliege gelang selbstständig, war am Anfang zwar langsam, aber doch insgesamt zielgerichtet. Schwierigkeiten der Rumpfkontrolle konnten auch beim Lagewechsel nicht festgestellt werden. Zusammenfassend bedeutet dies, dass die angegebenen hochgradigen Unsicherheiten und Schwierigkeiten bei der Rumpfkontrolle nicht belegbar sind. Es liegt ein Zustandsbild vor, das schon seit Jahren besteht, bei welchem von einer entsprechenden Adaptierung im Alltagsleben ausgegangen werden kann. In den vorliegenden Bildgebungen (MRT Befunden), die im Akt aufliegen, sind keine maßgeblichen Veränderungen vorliegend, die für eine Verschlechterung Zeugnis geben. Damit ergibt sich aus orthopädischer Sicht, wie im eigenen Gutachten festgestellt, eine mittelgradige Einschränkung der Geh- und Stehleistung. Im Sitzen sind keine Funktionsbehinderungen gegeben. Der Lagewechsel Sitzen, Stehen kann zielgerichtet, zwar verlangsamt, aber doch sicher durchgeführt werden. Eine maßgebliche Einschränkung der Gehleistung ist, wie im eigenen Gutachten erwähnt, nicht gegeben, sodass kurze Wegstrecken aus eigener Kraft zurückzulegen sind. Auch die Gelenkbeweglichkeit, die Kraft und Koordination der unteren Extremität sind ausreichend, um das Überwinden von Niveauunterschieden zu gewährleisten. An der oberen Extremität sind keine Funktionsbehinderungen fassbar. Haltegriffe und Aufstiegshilfen sind uneingeschränkt benützbar." 14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2016 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer verfügt über einen unbefristeten Behindertenpass. Am 19.06.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Paraparese der unteren Extremität bei Myelopathie C6/7 2) Mehrsegmental abnützungsbedingte Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Verengung des Wirbelkanals und chronischer Wurzelreizsymptomatik 3) Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt und Lyse 10/2005, Bluthochdruck3) Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt und Lyse 10 aus 2005,, Bluthochdruck Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen, ihrer Art und Schwere sowie ihrer Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 17.10.2016 sowie in dessen Ergänzungsgutachten vom 02.12.2016 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Es liegen keine erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen der unteren Extremitäten vor, welche die Mobilität dauerhaft einschränken. Beim Beschwerdeführer besteht aufgrund einer Schädigung des Rückenmarks im Segment C6/7 und einer Nervenwurzelreizung im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule zwar eine mittelgradige Einschränkung der Geh- und Stehleistung. Es liegt jedoch keine Gehbehinderung in einem Ausmaß vor, welche das Zurücklegen einer Gehstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 Metern – allenfalls unter Verwendung eines Gehstocks – unmöglich macht. Die Gelenkbeweglichkeit, die Kraft und Koordination der unteren Extremität sind ausreichend, um das Überwinden von Niveauunterschieden zu gewährleisten. Im Sitzen sind keine Funktionsbehinderungen zu erwarten, da die Rumpfkontrolle nicht beeinträchtigt ist. Ein Lagewechsel vom Sitzen zum Stehen kann zielgerichtet und sicher durchgeführt werden. An der oberen Extremität liegen keine Funktionsbehinderungen vor, sodass Aufstiegshilfen und Haltegriffe verwendet werden können. Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbstständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen sowie Niveauunterschiede überwinden. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist gewährleistet. Die beim Beschwerdeführer bestehende koronare Herzkrankheit bewirkt keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Es bestehen auch keine Hinweise auf das Vorliegen erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten sowie einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Ebenso wenig liegt beim Beschwerdeführer eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Insgesamt spricht bei Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht nichts dagegen, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet wird. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zum Behindertenpass sowie zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrags ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.2. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen sowie zum Nichtvorliegen erheblicher – die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender – Funktionseinschränkungen gründen sich auf das im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 17.10.2016 sowie auf das dazu ergangene Ergänzungsgutachten 02.12.2016. Der vorliegende Sachverständigenbeweis vom 17.10.2016 und vom 02.12.2016 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung und aufgrund der Aktenlage erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen). Einbezogen wurden vom befassten Sachverständigen auch die vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren und anlässlich der Beschwerdeerhebung vorgelegten sowie die zur Untersuchung mitgebrachten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtung festgestellt wurde. In den Gutachten vom 17.10.2016 und vom 02.12.2016 wurde unter Berücksichtigung der festgestellten Leidenszustände nachvollziehbar dargelegt, warum dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Hinsichtlich der nach Art und Schwere festgestellten Gesundheitsschädigungen ergaben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen, einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit sowie einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems. Weiters wurde vom befassten Sachverständigen ausführlich und schlüssig dargelegt, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen, welche die Mobilität dauerhaft einschränken. Die der Befundlage nach bestehenden internistischen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers (koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt und Lyse 10/2005, Bluthochdruck) wurden vom befassten Sachverständigen zur Kenntnis genommen, begründen jedoch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Ein entsprechendes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer, der im Zuge des Verfahrens stets nur auf seine Gehbehinderung verwiesen hat, im Übrigen auch nicht erstattet.Die der Befundlage nach bestehenden internistischen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers (koronare Herzkrankheit, Zustand nach Herzinfarkt und Lyse 10 aus 2005,, Bluthochdruck) wurden vom befassten Sachverständigen zur Kenntnis genommen, begründen jedoch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Ein entsprechendes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer, der im Zuge des Verfahrens stets nur auf seine Gehbehinderung verwiesen hat, im Übrigen auch nicht erstattet. Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde waren ebenfalls nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal diese vom befassten Sachverständigen in seinen Gutachten gehörig gewürdigt und mittels einer schlüssigen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet wurden. Diesbezüglich betonte der Sachverständige insbesondere, dass die in der ärztlichen Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. XXXX vom 20.07.2016 angeführte hochgradige Geh- und Stehunsicherheit weder anhand der Befundlage noch anhand der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers nachvollzogen werden kann.Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde waren ebenfalls nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal diese vom befassten Sachverständigen in seinen Gutachten gehörig gewürdigt und mittels einer schlüssigen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet wurden. Diesbezüglich betonte der Sachverständige insbesondere, dass die in der ärztlichen Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. römisch 40 vom 20.07.2016 angeführte hochgradige Geh- und Stehunsicherheit weder anhand der Befundlage noch anhand der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers nachvollzogen werden kann. Dem Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffene Einschätzung des Sachverständigen zu entkräften, ist dem Sachverständigengutachten vom 17.10.2016 und seiner Ergänzung vom 02.12.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Er hat sich zu diesen Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht mehr geäußert, sondern diese unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis vom 17.10.2016 und vom 02.12.2016 für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Er wird daher der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ( )" "§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ( )" "§
  1. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.""§
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." 3.3.
  3. Die in Ausübung der Ermächtigung des § 47 BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, BGBl. II Nr. 263/2016, novelliert. § 1 dieser Verordnung lautet auszugsweise:3.3.
  4. Die in Ausübung der Ermächtigung des Paragraph 47, BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, novelliert. Paragraph eins, dieser Verordnung lautet auszugsweise: "§ 1.
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. " 3.3.
  1. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 (vormals: § 1 Abs. 2 Z 3) – soweit im gegenständlichen Fall relevant – insbesondere Folgendes ausgeführt:3.3.
  2. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (vormals: Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,) – soweit im gegenständlichen Fall relevant – insbesondere Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3:"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 : Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Die Voraussetzung des vollendeten
  3. Lebensmonats wurde deshalb gewählt, da im Durchschnitt auch ein nicht behindertes Kind vor dem vollendeten
  4. Lebensjahr im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Wegstrecken nicht ohne Begleitung selbständig gehen kann. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes ‚dauerhafte Mobilitätseinschränkung‘ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe ‚erheblich‘ und ‚schwer‘ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: -Strichaufzählung anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), -Strichaufzählung schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  5. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), -Strichaufzählung fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, -Strichaufzählung selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktionen nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. ( )" 3.4.
  6. Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186; 01.03.2016, Ro 2014/11/0024, je mwN).3.4.
  7. Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, Bundesgesetzblatt 86 aus 1991,, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186; 01.03.2016, Ro 2014/11/0024, je mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). 3.4.
  8. Diese (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016 ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.3.4.
  9. Diese (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können. 3.
  10. Wie oben unter Punkt II.2.
  11. eingehend ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 17.10.2016 einschließlich dessen Ergänzung vom 02.12.2016 zugrunde gelegt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen in der Beschwerde nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten vom Beschwerdeführer unwidersprochen blieben. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen medizinischen Beurteilung ist dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.3.
  12. Wie oben unter Punkt römisch zwei.2.
  13. eingehend ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 17.10.2016 einschließlich dessen Ergänzung vom 02.12.2016 zugrunde gelegt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen in der Beschwerde nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten vom Beschwerdeführer unwidersprochen blieben. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen medizinischen Beurteilung ist dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. 3.
  14. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung 3.6.
  15. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.6.
  16. Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09 sowie VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich).Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09 sowie VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich). In seinem Urteil vom 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle gg. Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).In seinem Urteil vom 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle gg. Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne vergleiche VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). 3.6.
  17. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie. Diesen – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten ist der Beschwerdeführer weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen entgegengetreten. Die Gutachten, die auf die beim Beschwerdeführer bestehenden Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in fachlicher Hinsicht eingehen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Vor dem Hintergrund dieses schlüssigen, vom Beschwerdeführer letztlich nicht mehr bestrittenen Sachverständigenbeweises ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung – trotz deren Beantragung in der Beschwerde – nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ebenfalls nicht entgegen.3.6.
  18. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie. Diesen – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten ist der Beschwerdeführer weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen entgegengetreten. Die Gutachten, die auf die beim Beschwerdeführer bestehenden Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in fachlicher Hinsicht eingehen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Vor dem Hintergrund dieses schlüssigen, vom Beschwerdeführer letztlich nicht mehr bestrittenen Sachverständigenbeweises ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung – trotz deren Beantragung in der Beschwerde – nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ebenfalls nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu Punkt II.3.4.1.); die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu Punkt römisch zwei.3.4.1.); die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W238.2120124.1.00

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