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{'item': 'W238 2122506-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlW238 2122506-1 SpruchW238 2122506-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 09.07.2015 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), die Ausstellung eines Behindertenpasses. Unter einem wurde die Vornahme der Zusatzeintragungen "D2 – Diäterfordernis bei Gallen-, Leber oder Nierenerkrankung", "Trägerin von Osteosynthesematerial" sowie "Fahrpreisermäßigung" in den Behindertenpass begehrt. Ihrem Antrag legte die Beschwerdeführerin einen neurologischen Schlussbericht der Klinik Judendorf Strassengel vom 27.06.2015 bei.
  2. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.09.2015 erstatteten Gutachten wurden als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Chronische Polyarthritis unterer Rahmensatz, da gutes Ansprechen auf Therapie 02.02.02 30 2 degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschädigung, Zustand nach Bandscheibenoperation C6/C7 mit Cervicalsyndrom oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen 02.01.01 20 3 depressives Zustandsbild eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige fachärztliche Behandlung sowie medikamentöse Kombinationstherapie erforderlich sind 03.06.01 20 4 allergisches Asthma bronchiale, incipiente chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei Nikotinabusus oberer Rahmensatz, da ständige milde Medikation angewendet werden muss und Therapiereserven bestehen 06.05.01 20 5 Reizblase unterer Rahmensatz, da nur milde Symptomatik vorliegt 08.01.06 10 6 Zustand nach Gallenblasenentfernung unterer Rahmensatz, da guter Ernährungszustand vorliegt gz 07.06.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht werde, da eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung bestehe. Die übrigen Leiden würden mangels maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens zu keiner weiteren Erhöhung führen. Es handle sich um einen Dauerzustand. Der Zustand nach Gallenblasenentfernung ohne Therapieerfordernis erreiche bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung. Übergewicht stelle zwar einen Risikofaktor dar, könne jedoch bei Beurteilung der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden. Im Vergleich zum Vorgutachten (Anm.: vom 22.03.2012) wurde begründend ausgeführt, dass sich hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigungen unter den Punkten 1 bis 3 und 5 kein abweichendes Kalkül ergebe. Leiden 4 habe sich verschlimmert und werde nun um eine Stufe höher bewertet. Dies wirke sich jedoch nicht auf die Gesamteinschätzung aus. zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht werde, da eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung bestehe. Die übrigen Leiden würden mangels maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens zu keiner weiteren Erhöhung führen. Es handle sich um einen Dauerzustand. Der Zustand nach Gallenblasenentfernung ohne Therapieerfordernis erreiche bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung. Übergewicht stelle zwar einen Risikofaktor dar, könne jedoch bei Beurteilung der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden. Im Vergleich zum Vorgutachten Anmerkung, vom 22.03.2012) wurde begründend ausgeführt, dass sich hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigungen unter den Punkten 1 bis 3 und 5 kein abweichendes Kalkül ergebe. Leiden 4 habe sich verschlimmert und werde nun um eine Stufe höher bewertet. Dies wirke sich jedoch nicht auf die Gesamteinschätzung aus. Weiters wurde vom Sachverständigen festgehalten, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.01.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Abschließend wurde festgehalten, dass die "Durchführung der beantragten Zusatzeintragung" in den Behindertenpass nicht möglich sei, da die rechtliche Grundlage dafür, nämlich ein Behindertenpass, nicht gegeben sei.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.01.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Abschließend wurde festgehalten, dass die "Durchführung der beantragten Zusatzeintragung" in den Behindertenpass nicht möglich sei, da die rechtliche Grundlage dafür, nämlich ein Behindertenpass, nicht gegeben sei. Als Beilage zum Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 30.09.2015 übermittelt.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20.02.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Begutachtung massiv verschlechtert habe. Ihr Orthopäde empfehle eine weitere Operation der Halswirbelsäule. Vorgebracht wurde auch, dass das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten von einem Allgemeinmediziner und nicht durch einen Facharzt für Orthopädie erstellt worden sei. Der Beschwerde beigelegt wurden eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 07.12.2015 sowie eine Überweisung und ein Schreiben der WGKK vom 11.02.
  6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 03.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  7. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge eine neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch eine Fachärztin für Unfallchirurgie sowie durch einen Arzt für Allgemeinmedizin veranlasst. 6.
  8. In dem daraufhin auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 03.07.2016 wurde insbesondere Folgendes ausgeführt (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes): "STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 165 cm, Gewicht 95 kg, RR 140/80 Caput/Collum: Narbe halbkragenförmig rechts, klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: Bauchdecke über Thoraxniveau, klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide obere Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide untere Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu einem Drittel möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann paralumbal, Klopfschmerz über der gesamten HWS und gesamten LWS, paralumbal Druckschmerz untere LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 35 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich, Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator in Begleitung der Tochter, das Gangbild im Untersuchungszimmer barfuß ohne Gehhilfe schwerfällig, insgesamt jedoch raumgewinnend und hinkfrei. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. STELLUNGNAHME:
  9. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte Gesundheitsschädigung: 1) Chronische Polyarthritis 02.02.02 30 % Unterer Rahmensatz, da unter laufender Therapie keine funktionellen Einschränkungen feststellbar. 2) Degenerative Veränderung der Wirbelsäule 02.01.01 20 % Zustand nach Bandscheibenoperation C6/C7, Cervikalsyndrom Oberer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkungen ohne neurologisches Defizit.
  10. Stellungnahme, ab wann der GdB anzunehmen ist. Der Gesamtgrad der Behinderung ist aus orthopädischer Sicht ab Antrag, 09.07.2015, anzunehmen.
  11. Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde und den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, Abl. 100-103, v.a. betreffend Operationsindikation wegen kong. enger Spinalkanal HWS: Eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist weder durch Befunde noch anhand der aktuellen Untersuchung objektivierbar, die Empfehlung einer weiteren Operation der HWS ist aufgrund vorliegender Dokumente und Untersuchungsergebnisse nicht nachvollziehbar. Bei der klinischen Untersuchung findet sich kein Hinweis für ein relevantes neurologisches Defizit. Insbesondere wird – in Kenntnis der Neuerungsbeschränkung – auf den nachgereichten Befund des MRT der HWS vom 22.12.2015 hingewiesen, dem keine Veränderung zu entnehmen ist, welche eine Operationsindikation darstellen würde, kein Rezidivprolaps, unauffälliges Myelon. Ein Hinweis für einen congenital engen Spinalkanal der HWS ist weder dem MRT der HWS noch dem Röntgen der HWS zu entnehmen.
  12. Ausführliche Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 30.09.2015, Abl. 90-96, abweichenden Beurteilung: Keine Änderung zu Gutachten vom 30.09.2015, Abl. 90-
  13. Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist: Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist aus orthopädischer Sicht nicht erforderlich. Stellungnahme zu begehrten Zusatzeintragungen: D2: Nicht das vertretene Fach betreffend Trägerin von Osteosynthesematerial: Zustand nach ABF C6/C7, beantragte Zusatzeintragung gebührt." 6.
  14. In dem ebenso auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten – zusammenfassenden – Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.10.2016 wurde auszugsweise Folgendes festgehalten (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes): "Subjektiv geschilderte Beschwerden: Es bestehen Beschwerden in der Hals- und Lendenwirbelsäule. Wiederholt sei ihr durch die Beschwerdesymptomatik übel, fallweise würde auch ein Schwindel auftreten. Die Beschwerden seien wechselnd, so gehe es ihr fünf Tage gut, dann wieder drei Tage schlechter. Derzeit werden physikalische Therapien absolviert. Auch Heimgymnastik wird betrieben. Die therapeutischen Maßnahmen haben eine Besserung gebracht. Bei Asthma und chronisch-obstruktiver Atemwegserkrankung erfolgt eine medikamentöse Therapie mit Spiriva. Sie rauche etwa 10-15 Stück Zigaretten täglich. Weiters besteht eine Stressharninkontinenz, sie benötige 3-6 Vorlagen pro Tag. Sie sei aufgrund einer Depressio alle 2-3 Monate im Ambulatorium Nord der Wiener Gebietskrankenkasse in nervenärztlicher Behandlung. Weiters sei sie in rheumatologischer Behandlung (alle 2-3 Monate). Bei bekannter chronischer Polyarthritis im Bereich der Finger beider Hände verwende sie eine Schiene (tagsüber und nachts). Status präsens: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: sehr gut Größe: 165 cm, Gewicht: 95 kg Caput: unauffällig, keine Lippenzyanose Hals: keine Halsvenenstauung, blande halbkragenförmige Narbe rechts, Schilddrüse schluckverschieblich Herz: reine Herztöne, rhythmische Herzaktion, Blutdruck: 145/80 Lungen: vesikuläre Atmung beidseits, sonorer Klopfschall, Basen atemverschieblich, keine Sprechdyspnoe Bauch: weich, über Thoraxniveau, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Leber am Rippenbogen tastbar. Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei Wirbelsäule: Halswirbelsäule: allseits endlagig eingeschränkt. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: Seitwärtsneigen und Rotation endlagig eingeschränkt Extremitäten: Obere Extremitäten: Rechtshänderin Schulter rechts: Abduktion und Anteversion frei, Nackengriff durchführbar, Schürzengriff durchführbar. Schulter links: Abduktion und Anteversion frei. Nackengriff durchführbar, Schürzengriff durchführbar Ellbogen und Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Zangengriff beidseits durchführbar, der Faustschluss ist komplett durchführbar. Untere Extremitäten: Rechte Hüfte: Flexion frei, Abduktion und Adduktion frei Linke Hüfte: Flexion frei, Abduktion und Adduktion frei Kniegelenk: Beweglichkeit frei, bandfest Kniegelenk links: Beweglichkeit frei, bandfest Sprunggelenke beidseits frei beweglich Zehen altersentsprechend frei beweglich beide unteren Extremitäten können deutlich von der Unterlage abgehoben werden, Einbeinstand und Zehenspitzen- und Fersenstand durchführbar Pulse: Popliteal- und Fußpulse beidseits palpabel Venen: unauffällig, Ödeme: keine Stuhl: obstipiert, fallweise Durchfall, Harnanamnese: Stressharninkontinenz psychisch: klar, wach, in allen Qualitäten orientiert, keine formalen Denkstörungen fassbar. Denkziel wird erreicht, Stimmung: ausgeglichen Gangbild: etwas schwerfälligeres, jedoch hinkfreies, mit Rollator sicheres und flüssiges Gangbild. Freies Stehen ist sicher möglich. Gehen ohne Hilfsmittel im Untersuchungszimmer etwas schwerfälliger, verlangsamt, aber sicher möglich. Aus- und Ankleiden wird selbstständig im Sitzen durchgeführt.
  15. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte Gesundheitsschädigung:
  16. Chronische Polyarthritis 02.02.02 30 % Unterer Rahmensatz, da unter laufender Therapie keinen funktionellen Einschränkungen feststellbar.
  17. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation C6/C7, Cervikalsyndrom 02.01.01 20 % Oberer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkungen ohne neurologisches Defizit.
  18. Depressives Zustandsbild 03.06.01 20 % 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige fachärztliche Behandlung sowie laufende medikamentöse Therapie bei Fehlen einer stationären Aufnahme an einer psychiatrischen Fachabteilung.
  19. Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung bei allergischem Asthma bronchiale 06.06.01 20 % Oberer Rahmensatz, da lungenfunktionell eine geringgradige Atemflussminderung dokumentiert ist, bei auskultatorisch unauffälliger Lunge unter laufenden medikamentösen Therapiemaßnahmen mit bei Nikotinabusus bestehenden Behandlungsreserven.
  20. Reizblase 08.01.06 10 % Unterer Rahmensatz, da milde Symptomatik vorliegend bei Fehlen einer dokumentierten Restharnbildung bzw. Infektneigung.
  21. Zustand nach Gallenblasenentfernung g.Z. 07.06.01 10 % Unterer Rahmensatz, da Fehlen von Komplikationen bei Vorliegen eines sehr guten Ernährungszustandes.
  22. Einschätzung und Begründung des Gesamt-GdB. Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 stellt ein maßgebliches zusätzliches Leiden dar, welches mit dem führenden Leiden 1 funktionell negativ zusammenwirkt und erhöht um eine Stufe. Die Leiden 3, 4, 5 und 6 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.
  23. Stellungnahme, ab wann der Gesamt-GdB anzunehmen ist. Der Gesamt-Behinderungsgrad ist ab Antrag am
  24. Juli 2015 anzunehmen.
  25. Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde und den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, Abl. 100-103, v.a. betreffend Operationsindikation wegen kong. enger Spinalkanal HWS: Laut Schreiben vom
  26. Februar 2016 habe sich der Gesundheitszustand massiv verschlechtert und es sei eine weitere Operation der Halswirbelsäule erforderlich. Die vorliegende orthopädische Stellungnahme beschreibt bei congenital engem Spinalkanal in der Halswirbelsäule die Indikation zu einer operativen Versorgung. Hierzu sei Frau XXXX an die Universitätsklinik überwiesen worden. Vorliegend sind auch die Arbeitsunfähigkeitsmeldungen durch die Hausärzte und die Überweisung des Orthopäden an die Universitätsklinik für Orthopädie vom
  27. Februar 2016.Die vorliegende orthopädische Stellungnahme beschreibt bei congenital engem Spinalkanal in der Halswirbelsäule die Indikation zu einer operativen Versorgung. Hierzu sei Frau römisch 40 an die Universitätsklinik überwiesen worden. Vorliegend sind auch die Arbeitsunfähigkeitsmeldungen durch die Hausärzte und die Überweisung des Orthopäden an die Universitätsklinik für Orthopädie vom
  28. Februar
  29. Laut unfallchirurgisch-orthopädischem Sachverständigengutachten von XXXX findet sich kein Hinweis für ein relevantes neurologisches Defizit infolge der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule. Die Empfehlung einer neuerlichen Operation sei aus unfallchirurgisch-orthopädischer Sicht aufgrund der vorliegenden Dokumente und des Untersuchungsergebnisses nicht nachvollziehbar. Insbesondere wird – in Kenntnis der Neuerungsbeschränkung – auf den nachgereichten Befund der MRT der Halswirbelsäule vom
  30. Dezember 2015 hingewiesen, dem keine Veränderung zu entnehmen ist, welche eine Operationsindikation darstellen würde (kein Rezidiv eines Bandscheibenvorfalls, unauffälliges Myelon). Auch sei ein Hinweis für einen congenital engen Spinalkanal der Halswirbelsäule weder dem MRT der Halswirbelsäule, noch dem Röntgen der Halswirbelsäule zu entnehmen.Laut unfallchirurgisch-orthopädischem Sachverständigengutachten von römisch 40 findet sich kein Hinweis für ein relevantes neurologisches Defizit infolge der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule. Die Empfehlung einer neuerlichen Operation sei aus unfallchirurgisch-orthopädischer Sicht aufgrund der vorliegenden Dokumente und des Untersuchungsergebnisses nicht nachvollziehbar. Insbesondere wird – in Kenntnis der Neuerungsbeschränkung – auf den nachgereichten Befund der MRT der Halswirbelsäule vom
  31. Dezember 2015 hingewiesen, dem keine Veränderung zu entnehmen ist, welche eine Operationsindikation darstellen würde (kein Rezidiv eines Bandscheibenvorfalls, unauffälliges Myelon). Auch sei ein Hinweis für einen congenital engen Spinalkanal der Halswirbelsäule weder dem MRT der Halswirbelsäule, noch dem Röntgen der Halswirbelsäule zu entnehmen. Im Rahmen der Untersuchung vorgelegt wird eine Ambulanzkarte der Notfallambulanz des Krankenhauses Floridsdorf vom
  32. Februar
  33. Aufgrund von Schmerzen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule wandte sich die Patientin an die Notfallambulanz. Nach einer schmerzstillenden Infusion ist dokumentiert, dass die Patientin subjektiv deutlich gebessert die Notfallambulanz verlässt. Weiters vorliegend ist ein lungenärztlicher Befund von Herrn Dr. XXXX vom
  34. Februar 2012, in welchem bei chronisch obstruktiver Atemwegserkrankung im Stadium I-II, bei chronischem Nikotinabusus und Adipositas eine Verlaufskontrolle erfolgt ist. In der Lungenfunktion ist eine Besserung der vorbestehenden Beschwerden bei geringgradiger Atemflussminderung dokumentiert. Weiters vorliegend ist ein Entlassungsbericht der gynäkologischen Abteilung des Hanusch-Krankenhauses vom
  35. Februar 2011, in welchem eine Stressinkontinenz Grad II ohne Drangkomponente dokumentiert ist. Eine medikamentöse Therapie sowie eine Kontrolle in der urodynamischen Sprechstunde wurden vereinbart. Ein entsprechender Kontrollbefund bzw. ein urodynamischer Befund liegen nicht vor. Laut vorliegenden neurologischen Schlussbericht nach Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik Judendorf vom 27.06.2015 (Abl. 73-82) bestehen hinsichtlich der Harnanamnese keine Probleme bei der Blasenentleerung und auch keine Harninkontinenz. Auch sei der Harndrang spür- und beherrschbar.Im Rahmen der Untersuchung vorgelegt wird eine Ambulanzkarte der Notfallambulanz des Krankenhauses Floridsdorf vom
  36. Februar
  37. Aufgrund von Schmerzen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule wandte sich die Patientin an die Notfallambulanz. Nach einer schmerzstillenden Infusion ist dokumentiert, dass die Patientin subjektiv deutlich gebessert die Notfallambulanz verlässt. Weiters vorliegend ist ein lungenärztlicher Befund von Herrn Dr. römisch 40 vom
  38. Februar 2012, in welchem bei chronisch obstruktiver Atemwegserkrankung im Stadium I-II, bei chronischem Nikotinabusus und Adipositas eine Verlaufskontrolle erfolgt ist. In der Lungenfunktion ist eine Besserung der vorbestehenden Beschwerden bei geringgradiger Atemflussminderung dokumentiert. Weiters vorliegend ist ein Entlassungsbericht der gynäkologischen Abteilung des Hanusch-Krankenhauses vom
  39. Februar 2011, in welchem eine Stressinkontinenz Grad römisch zwei ohne Drangkomponente dokumentiert ist. Eine medikamentöse Therapie sowie eine Kontrolle in der urodynamischen Sprechstunde wurden vereinbart. Ein entsprechender Kontrollbefund bzw. ein urodynamischer Befund liegen nicht vor. Laut vorliegenden neurologischen Schlussbericht nach Rehabilitationsaufenthalt in der Klinik Judendorf vom 27.06.2015 (Abl. 73-82) bestehen hinsichtlich der Harnanamnese keine Probleme bei der Blasenentleerung und auch keine Harninkontinenz. Auch sei der Harndrang spür- und beherrschbar.
  40. Ausführliche Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 30.09.2015, Abl. 90-96, abweichenden Beurteilung: Laut unfallchirurgisch-orthopädischem Sachverständigengutachten ergibt sich hinsichtlich der Leiden 1 und 2 keine Änderung zum Gutachten vom
  41. September 2015, Abl. 90-
  42. Aus allgemeinärztlicher Sicht ergibt sich bezüglich der Leiden 3, 5 und 6 keine Änderung im Vergleich zum Gutachten vom
  43. September
  44. Hinsichtlich des Lungenleidens Nummer 4 erfolgt eine Anpassung der Rahmensatzposition bei dokumentierter chronisch-obstruktiver Lungenerkrankung mit lungenfunktionell geringgradiger Atemflussminderung. Eine Änderung der Rahmensatzhöhe ergibt sich jedoch nicht.
  45. Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist: Es besteht ein Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Stellungnahme betreffend die beantragten Zusatzeintragungen: Bei Zustand nach Gallenblasenentfernung mit einem eingeschätzten Behinderungsgrad von 10 % liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‚Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit‘vor. Weiters liegen bei Zustand nach Fusionsoperation der Halswirbelsäule in Höhe C6/C7 die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‚Trägerin von Osteosynthesematerial‘ vor."
  46. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2016 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird. Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  47. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 09.07.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme von näher bezeichneten Zusatzeintragungen in den Behindertenpass. Im angefochtenen Bescheid vom 11.01.2016 wurde ausschließlich über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgesprochen. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: 1) Chronische Polyarthritis 2) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation C6/C7, Cervikalsyndrom 3) Depressives Zustandsbild 4) Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung bei allergischem Asthma bronchiale 5) Reizblase 6) Zustand nach Gallenblasenentfernung Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 03.07.2016 sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.10.2016 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 40 v. H.
  48. Beweiswürdigung: 2.
  49. Datum und Gegenstand des Antrags sowie des angefochtenen Bescheides basieren auf dem Akteninhalt. 2.
  50. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.
  51. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie vom 03.07.2016 sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.10.
  52. Darin wird auf die Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Einbezogen wurden von den befassten Sachverständigen die im Verfahren vorgelegten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zu den gutachterlichen Beurteilungen stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtungen festgestellt werden konnte. Der vorliegende Sachverständigenbeweis vom 03.07.2016 und vom 31.10.2016 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes für schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen sowie aufgrund der Aktenlage erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Diesbezüglich ist im Lichte der – in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung teilweise wiedergegebenen – Anlage zur Einschätzungsverordnung festzuhalten, dass betreffend die bei der Beschwerdeführerin festgestellte chronische Polyarthritis im unfallchirurgischen Gutachten unter Leiden 1 korrekt die Positionsnummer 02.02.02 unter Heranziehung des unteren Rahmensatzes von 30 v.H. angesetzt wurde. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass bei der Beschwerdeführerin unter laufender Therapie keine funktionellen Einschränkungen feststellbar waren. Bei Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule sind allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien etwa die Beweglichkeit und Belastbarkeit, Gelenksfunktionen, Funktionen der Muskel, Sehnen, Bänder und Gelenkskapsel, Messungen des Bewegungsradius, Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung) sowie Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Die konkrete Differenzierung zwischen Funktionseinschränkungen geringen, mittleren und schweren Grades wird insbesondere auch anhand der Häufigkeit und Dauer akuter Episoden, des Ausmaßes radiologischer und/oder morphologischer Veränderungen, des Vorliegens klinischer Defizite, des jeweiligen Therapie- und Medikationsbedarfs sowie des Ausmaßes der Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben vorgenommen. Bei der Einschätzung von Leiden 2 wurde von der befassten Fachärztin für Unfallchirurgie zutreffend die Positionsnummer 02.01.01 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades) herangezogen. Berücksichtigt wurden hierbei die degenerative Veränderung der Wirbelsäule, der Zustand nach Bandscheibenoperation im Halswirbelbereich und ein Cervikalsyndrom. Hinsichtlich des von der Sachverständigen gewählten Rahmensatzes von 20 v.H. wurde im Gutachten auf die geringgradigen Funktionseinschränkungen ohne neurologisches Defizit verwiesen. Anhand der Befundlage ergab sich weder ein Hinweis auf das Vorliegen eines congenital engen Spinalkanals der Halswirbelsäule noch auf eine Operationsindikation. Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren oder schweren Grades, die u.a. mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag einhergehen und daher auch einen höheren Grad der Behinderung begründen als im Fall der Beschwerdeführerin, konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung nicht festgestellt werden. Das unter Leiden 3 berücksichtigte depressive Zustandsbild ist anhand mehrerer Kriterien – z.B. Vorliegen psychotischer Symptome, Medikation, soziale Kontakte, Leistungsfähigkeit etc. – einzuschätzen. Angesichts des bei der Beschwerdeführerin festgestellten Ausmaßes des Leidens (mit regelmäßiger fachärztlicher Behandlung und medikamentöser Dauertherapie, aber ohne eine stationäre Aufnahme an einer psychiatrischen Fachabteilung) wurde im allgemeinmedizinischen Gutachten korrekt die Positionsnummer 03.06.01 unter Heranziehung eines Rahmensatzes von 20 v.H. angesetzt. Bezüglich der unter Leiden 4 erfassten chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung der Beschwerdeführerin wurde im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten richtigerweise die Positionsnummer 06.06.01 (leichte form – COPD I) unter Heranziehung des oberen Rahmensatzes von 20 v.H. gewählt, da bei auskultatorisch unauffälliger Lunge unter laufender medikamentöser Therapie lungenfunktionell nur eine geringgradige Atemflussminderung dokumentiert ist. Aufgrund des festgestellten Nikotinabusus stehen der Beschwerdeführerin zudem noch Behandlungsreserven offen.Bezüglich der unter Leiden 4 erfassten chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung der Beschwerdeführerin wurde im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten richtigerweise die Positionsnummer 06.06.01 (leichte form – COPD römisch eins) unter Heranziehung des oberen Rahmensatzes von 20 v.H. gewählt, da bei auskultatorisch unauffälliger Lunge unter laufender medikamentöser Therapie lungenfunktionell nur eine geringgradige Atemflussminderung dokumentiert ist. Aufgrund des festgestellten Nikotinabusus stehen der Beschwerdeführerin zudem noch Behandlungsreserven offen. Die milde Symptomatik der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Reizblase (Leiden 5) wurde aufgrund des Fehlens von Restharnbildung bzw. einer nachgewiesenen Infektneigung unter der Positionsnummer 08.01.06 mit dem unteren Rahmensatz von 10 v.H. erfasst. Bezüglich des unter Leiden 6 eingeschätzten Zustands nach Gallenblasenentfernung wurde im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten unter Verweis auf das Vorliegen eines guten Ernährungszustandes und das Fehlen von Komplikationen die Positionsnummer 07.06.01 mit dem unteren Rahmensatz von 10 v.H. gewählt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Diese wurden von den befassten Sachverständigen in ihren Gutachten vom 03.07.2016 und vom 31.10.2016 gehörig gewürdigt und mittels einer ebenso ausführlichen wie schlüssigen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet. Auch wurden keine Befunde vorgelegt, die das Ergebnis der vorliegenden Gutachten widerlegen könnten. Der Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften, ist den Sachverständigengutachten vom 03.07.2016 und vom 31.10.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Sie hat zu diesen Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht mehr Stellung genommen. Es wurde somit weder durch entsprechend aussagekräftige Befunde noch durch ein substantiiertes Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgezeigt, dass eine höhere Einschätzung ihrer Leiden hätte erfolgen müssen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 03.07.2016 und vom 31.10.
  53. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  54. Rechtliche Beurteilung: 3.
  55. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.
  56. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  57. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "BEHINDERTENPASS § 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist." "§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn"§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. ( )" "§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ( )" "§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ( )" "§
  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.""§
  2. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden." 3.
  3. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:3.
  4. Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: "Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen." "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." 3.
  1. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit für den Beschwerdefall relevant – auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht):3.
  2. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit für den Beschwerdefall relevant – auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht): "02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerativen rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. 02.02.02 Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 30 – 40 % Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität." "02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 – 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich" "03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen 03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie – leichten Grades 10 – 40 % Manische Störung – Hypomanie – leichten Grades Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 %: Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 %: Trotz Medikation instabil, mäßige soziale Beeinträchtigung." "06.06 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) 06.06.01 Leichte Form – COPD I 10 – 20 %06.06.01 Leichte Form – COPD römisch eins 10 – 20 % Fehlende bis leichte Behinderung der Ventilation (FEV1/FVC > 80 % = Atemkapazität)" "08.01 Ableitende Harnwege und Nieren Die Einschätzungen berücksichtigen lediglich anatomische Fehlbildungen, traumatische, postoperative, rekonstruktive oder entzündlich verursachte Fehlbildungen bis hin zum Organverlust. 08.01.06 Entleerungsstörung der Blase und der Harnröhre leichten bis mittleren Grades 10 – 40 % 10–20 %: geringe Restharnbildung, längeres Nachträufeln 30–40 %: erhebliche Restharnbildung, manuelle Entleerung notwendig, Blasenschrittmacher" "07.06 Gallenblase und Gallengänge 07.06.01 Funktionelle Störungen der Gallenwege 10 – 20 % Koliken in Abständen von Monaten, Entzündungen in Abständen von Jahren, häufige Koliken, Entzündungen und Intervallbeschwerden Verlust der Gallenblase mit Störung" 3.
  3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm – nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).3.
  4. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm – nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200). Gegenständlich wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwecks Beurteilung des Beschwerdevorbringens Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin eingeholt, die auf Basis von persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin erstattet wurden und den von der Judikatur (sowie von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen entsprechen. 3.
  5. Wie oben unter Punkt II.2.
  6. eingehend ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 03.07.2016 und vom 31.10.2016 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v. H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen in der Beschwerde nicht geeignet, den Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten von der Beschwerdeführerin unwidersprochen blieben.3.
  7. Wie oben unter Punkt römisch zwei.2.
  8. eingehend ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 03.07.2016 und vom 31.10.2016 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v. H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen in der Beschwerde nicht geeignet, den Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten von der Beschwerdeführerin unwidersprochen blieben. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. beträgt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. 3.
  9. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verwaltungsverfahrens beantragten Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid ausschließlich die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses zum Gegenstand hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022). Aufgrund dieser Beschränkung der Sache des Beschwerdeverfahrens ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über von der Behörde nicht behandelte Anträge abzusprechen. Ebenso wenig darf das Verwaltungsgericht ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, das über den bei der belangten Behörde gestellten und entschiedenen Antrag hinausginge. Abschließend ist anzumerken, dass – wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat – Voraussetzung für die beantragten Zusatzeintragungen (u.a.) das Vorliegen eines Behindertenpasses ist. Die Vornahme von Zusatzeintragungen käme daher – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – erst nach Ausstellung eines Behindertenpasses in Betracht. 3.
  10. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung 3.8.
  11. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.8.
  12. Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09 sowie VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich).Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09 sowie VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich). 3.8.
  13. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin. Diesen – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten ist die Beschwerdeführerin weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen entgegengetreten. Die über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten, die auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt – gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde – die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.3.8.
  14. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin. Diesen – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten ist die Beschwerdeführerin weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen entgegengetreten. Die über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten, die auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt – gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde – die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. 3.8.
  15. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.3.8.
  16. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind – soweit im Beschwerdefall relevant – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind – soweit im Beschwerdefall relevant – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W238.2122506.1.00

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