RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlW238 2125320-1 SpruchW238 2125320-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer gehört seit 21.04.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten iSd § 2 Abs. 1 BEinstG an. Am 01.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein bis 30.04.2017 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
- Der nunmehrige Beschwerdeführer gehört seit 21.04.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten iSd Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG an. Am 01.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein bis 30.04.2017 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
- Am 14.09.2015 beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
- Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.01.2016 erstatteten – Gutachten vom 20.02.2016 wurden als dauerhafte Funktionseinschränkungen eine "bipolare affektive Störung" sowie "Harn- und Stuhlprobleme, imperativer Harn- und Stuhldrang, fluktuierende Stuhlinkontinenz" festgestellt. Die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung sah der Sachverständige als nicht erfüllt an. Zusammenfassend wurde im Gutachten diesbezüglich ausgeführt, dass sich im Rahmen der Untersuchung ein sicheres und raumgreifendes Gangbild gezeigt habe. Eine Gehhilfe sei nicht benötigt worden. Sicheres Festhalten sowie sicheres Ein- und Aussteigen seien möglich. Die Gehstrecke sei ausreichend. Eine schwere Stuhl- und Harninkontinenz liege nicht vor. Ebenso wenig bestehe eine Klaustrophobie.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde im Bescheid auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 20.02.2016, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde im Bescheid auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 20.02.2016, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien. Das Gutachten vom 20.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage des Bescheides übermittelt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12.04.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen im Sachverständigengutachten eine schwere Stuhl- und Harninkontinenz vorliege, die ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich mache. Der Beschwerdeführer leide an plötzlich auftretendem starkem Harndrang; auch sein häufiger Stuhlgang sei schwer kontrollierbar und mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht vereinbar. Die Situation verursache dem Beschwerdeführer kaum erträglichen Stress, der sich wiederum negativ auf seine psychische Erkrankung auswirke. Zum Beweis sei ein Sachverständigengutachten aus den Bereichen Urologie und Psychiatrie einzuholen. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 26.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasst. In dem daraufhin auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten Gutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin vom 15.07.2016 führte der befasste Sachverständige auszugsweise Folgendes aus: "STATUS Caput: sichtbare Häute und Schleimhäute gut durchblutet, Bulbusmotorik seitengleich, beidseits prompte Pupillenreaktion. Wirbelsäule: bikonvexe Skoliose, rechtskonvex LWS, linkskonvex thoracolumbal, kein Schulter- oder Beckenschiefstand, die Kopfachse zur Körperachse 2 cm nach rechts verschoben. Kein Klopfschmerz, im Seitaspekt physiologischer Krümmungsverlauf, FBA 15 cm. Obere Extremitäten: sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei, schmerzlos bewegt, MER seitengleich prompt, periphere DMS in Ordnung. Bland abgeheilte Narbe in der linken Ellenbeuge bei Zustand nach operativer Versorgung einer distalen Bizepssehnenruptur, diskret herabgesetztes Hautgefühl distal der Narbe beuge-ulnarseitig. Untere Extremitäten: Hüfte beidseits S 0/0/120, Außenrotation 20°, Innenrotation 10°, Abduktion 20°. Kniegelenke beidseits schlank, unauffälliger Bewegungsumfang, Seiten- und Kreuzbandapparat stabil. Unterschenkel schlank, Sprunggelenke frei, periphere DMS in Ordnung. Die Beinachse im Lot, keine Beinlängendifferenz. MER seitengleich abgeschwächt, Lasegue beidseits negativ. Thorax: symmetrisch, Herzaktion rein, rhythmisch, Pulmo beidseits VA. Abdomen: weich, über Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung. Er kommt alleine, selbstständig gehend zu Untersuchung, trägt normales Schuhwerk ohne Einlagenversorgung. Das Barfußgangbild unauffällig, sicher, flott, die Schrittlänge seitengleich. Zehenspitzenstand, Fersenstand, Einbeinstand, Kniebeuge, Nacken- und Schürzengriff endlagig, selbstständiges An- und Auskleiden im Stehen möglich. Das freie Sitzen möglich. Status psychicus: örtlich, räumlich, zeitlich, zur eigenen Person orientiert, der Ductus kohärent, der Biorhythmus gestört. Eher im negativen Skalenbereich affizierbar, er spricht sehr schnell, gelegentlich unzusammenhängend. STELLUNGNAHME 1) Liegt eine Stuhl- und/oder Harninkontinenz vor? Laut Anamnese sowie den vorgelegten fachärztlichen Befunde liegt eine fluktuierende Stuhlinkontinenz vor. Diese ist unabhängig von der Nahrungsaufnahme, tritt gelegentlich mehrmals täglich auf, der Druck im Darm ist dann so groß, dass er den Stuhl nicht halten kann und unmittelbar eine nah gelegene Örtlichkeit aufsuchen muss, um den Stuhl absetzen zu können. Dieses Ereignis beschreibt er unvorhersehbar, unabwendbar, jedoch nicht regelmäßig auftretend. Es ist nachvollziehbar unmöglich, ein öffentliches Verkehrsmittel sowie ein Auto jederzeit zu verlassen, um den Stuhl bei Nichtvorhandensein einer zugänglichen Toilettenanlage vor Ort abzusetzen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dieser permanente Angststress eine maßgebliche negative wechselseitige Leidensbeeinflussung zur bipolaren affektiven Störung darstellt. 2) Bestehen Funktionseinschränkungen, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken? Nein. 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Nein. 4) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Nein. 5) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. 6) Liegt beim Beschwerdeführer eine schwere immunologische Erkrankung mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit vor? Nein. 7) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor? Nein. DIAGNOSEN
- bipolare affektive Störung
- Stuhlprobleme, imperativer Stuhldrang, fluktuierende Stuhlinkontinenz Entsprechend den aktuellen Empfehlungen liegen in beiden Fällen keine maßgeblichen Beeinträchtigungen vor, aus welchen sich die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ableiten ließe. Es liegt in der Eigenart der Erkrankung, dass sich die bipolare affektive Störung in Phasen der Depression sowie in Phasen der Manie äußert, in beiden Zuständen liegt weder funktionell, intellektuell noch psychisch eine derart maßgebliche Einschränkung vor, aus welcher sich die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ableiten ließe. Auch die fluktuierende Stuhlinkontinenz stellt entsprechend den aktuellen Empfehlungen keine entsprechende Beeinträchtigung dar. Dennoch ist es aus sozialen Gründen sowie aufgrund des Schamgefühls naheliegend, dass beim glaubhaften imperativen Stuhldrang unmittelbar eine Toilette aufgesucht werden muss, die abgehenden Stuhlmengen sind offensichtlich durch die handelsüblichen Hygieneeinlagen auch nicht entsprechend kompensierbar. Auch die negative wechselseitige Beeinflussung auf die psychiatrische Grunderkrankung ist diesbezüglich nachvollziehbar. 8) Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, Abl. 34-
- Die geschilderten Beschwerden des AS sind nachvollziehbar, die im Rahmen des Untersuchungsgesprächs geschilderten Beschwerden beziehen sich auf die fluktuierende Stuhlinkontinenz, die Harninkontinenz stellt eher ein häusliches, nächtliches Problem dar. Dementsprechend ist der in der Beschwerde angeführte plötzlich auftretende starke Harndrang, der ihn zum schnellstmöglichen Aussteigen zwinge, nicht nachvollziehbar. Zudem gibt er an, dass die Stuhlinkontinenz kein permanentes Problem sei, dementsprechend liegt keine schwere Stuhlinkontinenz vor. Die psychische und soziale Beeinträchtigung durch seine Beschwerden ist unbestritten. 9) Ausführliche Stellungnahme zu den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden und Unterlagen. Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde und Unterlagen (AB. 15, 16, 20, 21-25,26) wurden vollinhaltlich erfasst und berücksichtigt.Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde und Unterlagen Ausschussbericht 15, 16, 20, 21-25,26) wurden vollinhaltlich erfasst und berücksichtigt. 10) Stellungnahme zu einer allfälligen zum angefochtenen Gutachten, Abl. 27-29, abweichenden Beurteilung. Das angefochtene Gutachten, Abl. 27-29, kommt zum korrekten Ergebnis, dass entsprechend den aktuellen Empfehlungen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, da keine schwere Stuhl- und Harninkontinenz vorliegt. Dennoch sollten die belastende Auswirkung der fluktuierenden Stuhlinkontinenz auf die psychiatrische Grunderkrankung sowie die hygienische und soziale Beeinträchtigung eines unabwendbaren Stuhlabgangs in der Öffentlichkeit bedacht werden. 11) Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Es ist keine Nachuntersuchung erforderlich."
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2016 wurde der Sachverständige um Ergänzung seines Gutachtens vom 15.07.2016 ersucht, da noch einige Aspekte unklar erschienen. Der befasste Sachverständige wurde sohin erneut ersucht, auf Grund der Aktenlage und des von ihm erstellten Gutachtens vom 15.07.2016 auszuführen, in welchem Ausmaß eine Stuhlinkontinenz im konkreten Fall vorliegt und v. a. wie sich dieses Leiden (auch bei fluktuierendem Auftreten) auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – insbesondere betreffend Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände – konkret auswirkt.
- In dem daraufhin erstellten Ergänzungsgutachten vom 13.10.2016 wurde zusammenfassend wie folgt ausgeführt: "Im Rahmen des Gutachtens vom 12.07.2016 wurde bezüglich der Stuhlinkontinenz Folgendes festgehalten: Seit etwa 3 Jahren bemerkt er zunehmende Probleme beim Halten des Stuhls. Er gibt mehrmals täglich einen imperativen Stuhldrang an, dieser unabhängig von der Nahrungsaufnahme. Die Stuhlkonsistenz meistens normal, gelegentlicher Durchfall. Wenn er den Stuhldrang empfindet, kann er diesen kaum halten, er kann noch ein paar Meter gehen oder aus dem Auto aussteigen, versteckt sich dann irgendwo und verrichtet sein Geschäft. Bereits einmal kam es auch im Schlaf zu einem unbemerkten Stuhlabgang. Das Hauptproblem besteht darin, dass er den Stuhl im akuten Anfall nicht halten kann, zudem kommt es zu keinem kompletten Absetzen des gesamten Darminhalts, es kommt in weiterer Folge zum spontanen Abgang von kleinen Stuhlportionen, er trägt regelmäßig eine
- Garnitur Unterwäsche mit sich, da es bereits mehrfach passiert ist, dass er die Unterhose wechseln musste. In der Arbeit hatte er es bis dato so gelöst, dass er seinen Arbeitsplatz akut verlassen hat, sollte ein derartiger Stuhldrang jedoch in einem öffentlichen Verkehrsmittel auftreten, wüsste er nicht, wie er damit umgehen sollte. Er selbst hat die Vermutung, dass diese Inkontinenzproblematik möglicherweise mit den psychiatrischen Medikamenten zusammenhängen könnte, da sich bis dato keine organische Ursache hat finden lassen. Wenn er dann beispielsweise in der Stadt mit dem Auto unterwegs ist, kann er dieses nicht einfach am Straßenrand abstellen. Er weiß schon, wo entsprechende Toilettenanlagen zu finden sind, manchmal ist die Zeit bis dorthin jedoch zu knapp. [ ] Dennoch ist es aus sozialen Gründen sowie aufgrund des Schamgefühls naheliegend, dass beim glaubhaften imperativen Stuhldrang unmittelbar eine Toilette aufgesucht werden muss, die abgehenden Stuhlmengen sind offensichtlich durch die handelsüblichen Hygieneeinlagen auch nicht entsprechend kompensierbar. Entsprechend diesen Angaben ist es geradezu offenkundig, dass aufgrund des häufigen und imperativen Stuhldranges, welcher weder vorhersehbar noch beeinflussbar ist, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei diesem Krankheitsbild unzumutbar ist. Daran können auch die im Handel erhältlichen Inkontinenzprodukte (saugfähige einmal Hosen, Binden, etc.) nichts ändern. Zusammenfassend lässt sich aus meiner Sicht konstatieren, dass aufgrund des oben angeführten Leidens, entsprechend der Meinung des Verwaltungsgerichtshofs, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist."
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2016 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis 30.04.2017 befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. Am 14.09.2015 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Bipolare affektive Störung 2) Stuhlprobleme, imperativer Stuhldrang, fluktuierende Stuhlinkontinenz Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen, ihrer Art und Schwere sowie ihrer Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden der nunmehrigen Entscheidung die – in einer Zusammenschau schlüssigen – Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin vom 15.07.2016, insbesondere in dessen Ergänzungsgutachten vom 13.10.2016 zugrunde gelegt. Beim Beschwerdeführer bestehen ein imperativer Stuhldrang und eine fluktuierende Stuhlinkontinenz. Die Zeitpunkte, wann der Beschwerdeführerin Stuhl absetzt, sind für ihn nicht vorhersehbar und können von ihm in der Regel auf Grund der Dranginkontinenz auch nicht beeinflusst werden. Die Stuhlinkontinenz tritt gelegentlich mehrmals täglich auf. Der Druck im Darm ist dann so groß, dass der Beschwerdeführer den Stuhl nicht halten kann und aufgrund des imperativen Stuhldranges unmittelbar eine nahe gelegene Örtlichkeit aufsuchen muss, um den Stuhl absetzen zu können. Eine Kompensation mit handelsüblichen Hygieneeinlagen ist aufgrund der abgehenden Stuhlmengen nicht möglich. Darüber hinaus besteht eine maßgebliche negative wechselseitige Beeinflussung mit der psychiatrischen Grunderkrankung des Beschwerdeführers (bipolare affektive Störung). Aufgrund des Ausmaßes des festgestellten Leidenszustandes kann dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung aus medizinischer Sicht nicht zugemutet werden. Dass der imperative Stuhldrang und die Stuhlinkontinenz nicht regelmäßig bzw. permanent auftreten, vermag daran – mit Blick auf die Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der beschriebenen Zustände sowie der gegebenenfalls abgehenden Stuhlmengen – nichts zu ändern.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses sowie zum Zeitpunkt des eingebrachten Antrags ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellungen zu den bestehenden Funktionseinschränkungen sowie zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung ergeben sich aus einer Zusammenschau der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin, insbesondere aus dessen Ergänzungsgutachten vom 13.10.
- Bereits in dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung erstellten Sachverständigengutachten vom 15.07.2016 wurden als dauerhafte Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers eine "bipolare affektive Störung" und "Stuhlprobleme, imperativer Stuhldrang, fluktuierende Stuhlinkontinenz" sowie auch eine negative wechselseitige Beeinflussung dieser Leiden festgestellt. Des Weiteren wurde schlüssig ausgeführt, dass die fluktuierende Stuhlinkontinenz gelegentlich mehrmals täglich auftritt. Der Druck im Darm ist dem Gutachten zufolge dann so groß, dass der Beschwerdeführer den Stuhl nicht halten kann und unmittelbar eine nahe gelegene Örtlichkeit aufsuchen muss, um den Stuhl absetzen zu können. Weiters wurde auf die Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit dieses Zustandes verwiesen und ausgeführt, dass die abgehenden Stuhlmengen durch die handelsüblichen Hygieneeinlagen nicht hinreichend kompensierbar sind. Angesichts dieser gutachterlichen Einschätzung erschien dem erkennenden Gericht die Schlussfolgerung des Sachverständigen, wonach aufgrund der mangelnden Regelmäßigkeit bzw. Permanenz des beschriebenen Leidenszustandes "keine schwere Stuhlinkontinenz" vorliege, nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Aus diesem Grund wurde der Sachverständige erneut befasst und ein ergänzendes Gutachten vom 13.10.2016 erstattet. Darin gelangte der Sachverständige schließlich zu dem – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes mit der bereits im Gutachten vom 15.07.2016 beschriebenen Symptomatik in Einklang stehenden – Ergebnis, dass bei diesem Krankheitsbild aufgrund des häufigen und imperativen Stuhldranges, der weder vorhersehbar noch beeinflussbar ist, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Der Sachverständige setzte sich ausführlich mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden auseinander. Die – im Rahmen des Ergänzungsgutachtens – getroffene medizinische Beurteilung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen). Der eingeholte Sachverständigenbeweis wurde der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer Frist zur Äußerung übermittelt. Keine der Parteien hat Einwände dagegen erhoben. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des ergänzenden – hinsichtlich Art und Ausmaß der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf dem Gutachten vom 15.07.2016 aufbauenden – Sachverständigengutachtens vom 13.10.
- Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ( )" "§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ( )" "§
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.""§
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." 3.3.
- Die in Ausübung der Ermächtigung des § 47 BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, BGBl. II Nr. 263/2016, novelliert. § 1 dieser Verordnung lautet auszugsweise:3.3.
- Die in Ausübung der Ermächtigung des Paragraph 47, BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, novelliert. Paragraph eins, dieser Verordnung lautet auszugsweise: "§ 1.
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. " 3.3.
- In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 (vormals: § 1 Abs. 2 Z 3) – soweit im gegenständlichen Fall relevant – insbesondere Folgendes ausgeführt:3.3.
- In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (vormals: Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,) – soweit im gegenständlichen Fall relevant – insbesondere Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3:"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 : Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Die Voraussetzung des vollendeten
- Lebensmonats wurde deshalb gewählt, da im Durchschnitt auch ein nicht behindertes Kind vor dem vollendeten
- Lebensjahr im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Wegstrecken nicht ohne Begleitung selbständig gehen kann. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes ‚dauerhafte Mobilitätseinschränkung‘ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe ‚erheblich‘ und ‚schwer‘ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: -Strichaufzählung anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), -Strichaufzählung schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), -Strichaufzählung fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, -Strichaufzählung selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktionen nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: -Strichaufzählung bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar." 3.4.
- Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186; 01.03.2016, Ro 2014/11/0024, je mwN).3.4.
- Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, Bundesgesetzblatt 86 aus 1991,, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186; 01.03.2016, Ro 2014/11/0024, je mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). 3.4.
- Diese (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016 ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.3.4.
- Diese (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können. 3.5.
- Gegenständlich war insbesondere zu klären, ob die vom Beschwerdeführer angegebene Stuhlinkontinenz die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bereits wiederholt mit der Frage zu beschäftigen, ob Inkontinenz zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt und eine entsprechende Zusatzeintragung in den Behindertenpass rechtfertigt (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; 17.06.2013, 2010/11/0021; 21.04.2016, Ra 2016/11/0018; 09.11.2016, Ra 2016/11/0137; vgl. auch aus jüngster Zeit das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2016, E 439/2016). In den genannten Erkenntnissen hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der dort belangten Behörden, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Betroffenen sei zumutbar, im Hinblick auf Art und Ausmaß der Inkontinenz für nicht nachvollziehbar. Es wurde ausgeführt, dass es zur Beantwortung dieser Frage – sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt – eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bedarf, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0018, wurde zudem ausgeführt, dass dem die Regelung in § 1 Abs. 4 Z 3 der (unter Punkt II.3.4.
- auszugsweise wiedergegebenen) Verordnung und die dort enthaltene – demonstrative ("insbesondere") – Aufzählung solcher Fälle, in denen die Feststellung der genannten Unzumutbarkeit gerechtfertigt erscheint, nicht entgegenstehe (vgl. vielmehr § 1 Abs. 5 leg. cit. zur gebotenen individuellen [ganzheitlichen] Beurteilung auf Basis eines ärztlichen Sachverständigengutachtens). Die unter Punkt II.3.3.
- wiedergegebenen Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 idF BGBl. II Nr. 495/2013 dieser Verordnung (nunmehr: § 1 Abs. 4 Z 3 idF BGBl. II Nr. 263/2016) führen aus, dass "bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes" in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei.3.5.
- Gegenständlich war insbesondere zu klären, ob die vom Beschwerdeführer angegebene Stuhlinkontinenz die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bereits wiederholt mit der Frage zu beschäftigen, ob Inkontinenz zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt und eine entsprechende Zusatzeintragung in den Behindertenpass rechtfertigt vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; 17.06.2013, 2010/11/0021; 21.04.2016, Ra 2016/11/0018; 09.11.2016, Ra 2016/11/0137; vergleiche auch aus jüngster Zeit das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2016, E 439 aus 2016,). In den genannten Erkenntnissen hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der dort belangten Behörden, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Betroffenen sei zumutbar, im Hinblick auf Art und Ausmaß der Inkontinenz für nicht nachvollziehbar. Es wurde ausgeführt, dass es zur Beantwortung dieser Frage – sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt – eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bedarf, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0018, wurde zudem ausgeführt, dass dem die Regelung in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der (unter Punkt römisch zwei.3.4.
- auszugsweise wiedergegebenen) Verordnung und die dort enthaltene – demonstrative ("insbesondere") – Aufzählung solcher Fälle, in denen die Feststellung der genannten Unzumutbarkeit gerechtfertigt erscheint, nicht entgegenstehe vergleiche vielmehr Paragraph eins, Absatz 5, leg. cit. zur gebotenen individuellen [ganzheitlichen] Beurteilung auf Basis eines ärztlichen Sachverständigengutachtens). Die unter Punkt römisch zwei.3.3.
- wiedergegebenen Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, dieser Verordnung (nunmehr: Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,) führen aus, dass "bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes" in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Ansonsten – gedacht war hier offenbar an Fälle, in denen keine "anhaltend schwere Erkrankung des Verdauungstraktes" vorliegt – verweisen die Erläuterungen bei Inkontinenz darauf, dass "die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen". Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung ist daher zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer eine anhaltend schwere Erkrankung des Verdauungstraktes oder ein vergleichbarer Leidenszustand besteht, welcher die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkt. Diesbezüglich sind zunächst jene Fallkonstellationen ins Kalkül zu ziehen, bei deren Vorliegen die Höchstgerichte die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht bzw. (diesbezüglich) weitergehende Ermittlungen für geboten erachtet haben. Im Folgenden werden daher die der bisherigen Judikatur zugrunde liegenden wesentlichen Sachverhaltselemente dargestellt: -Strichaufzählung VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142: Harninkontinenz, somatoforme Störung, Belastungsinkontinenz, Vorlagenwechsel sechs- bis siebenmal täglich, Hinweis auf Geruchsbelästigung; -Strichaufzählung VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021: Verdacht auf Morbus Crohn, mehrmals im Monat auftretende, unvorhersehbare und schubartig eintretende Phasen der Stuhlinkontinenz mit Flatulenzen; -Strichaufzählung VwGH 21.04.2016, Ra 2016/11/0018: Morbus Crohn, Entfernung von Teilen des Dick- und Dünndarms, keine Besserung trotz etlicher Untersuchungen und Medikationen, häufiger und imperativer Durchfall, mindestens zwanzigmal pro Tag, verbunden mit Flatulenzen, Zeitpunkte des Stuhlganges weder vorhersehbar noch beeinflussbar; -Strichaufzählung VwGH 09.11.2016, Ra 2016/11/0137: fünf- bis achtmal (manchmal öfter) täglicher, dauerhaft flüssiger Stuhlgang (in Verbindung mit einer diagnostizierten spezifischen Phobie hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel); -Strichaufzählung VfGH 23.09.2016, E 439/2016: fistulierender Morbus Crohn mit chologener Diarrhoe, fünf- bis zehnmal tägliche, auch nächtliche Stühlen bei Dranginkontinenz, Zeitpunkte des Stuhlganges weder vorhersehbar noch beeinflussbar; 3.5.
- Wie oben unter Punkt II.2.
- eingehend ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das ergänzende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin vom 13.10.2016 zugrunde gelegt, welches hinsichtlich Art und Ausmaß der festgestellten Leidenszustände auf das Gutachten vom 15.07.2016 aufbaut. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen medizinischen Beurteilung ist dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt – angesichts des bei ihm festgestellten imperativen Stuhldranges mit fluktuierender Stuhlinkontinenz – die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.3.5.
- Wie oben unter Punkt römisch zwei.2.
- eingehend ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das ergänzende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin vom 13.10.2016 zugrunde gelegt, welches hinsichtlich Art und Ausmaß der festgestellten Leidenszustände auf das Gutachten vom 15.07.2016 aufbaut. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen medizinischen Beurteilung ist dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt – angesichts des bei ihm festgestellten imperativen Stuhldranges mit fluktuierender Stuhlinkontinenz – die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Im Beschwerdefall ist zwar die Frequenz des Stuhlganges anders als in jenen Konstellationen, die den oben zitierten Erkenntnissen zugrunde lagen, nicht genau definiert. Aus den vorliegenden Sachverständigengutachten ergibt sich jedoch, dass ein imperativer Stuhldrang bzw. eine Stuhlinkontinenz gelegentlich mehrmals täglich auftreten. Die Zeitpunkte des Stuhlganges sind für den Beschwerdeführer weder vorhersehbar noch abwendbar. Aufgrund der abgehenden Stuhlmengen sind "die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte" nicht ausreichend sicher, um Verunreinigungen durch Stuhl vorzubeugen. Hinzu kommt, dass eine negative wechselseitige Beeinflussung zwischen den Stuhlproblemen des Beschwerdeführers und dem bei ihm bestehenden psychiatrischen Krankheitsbild (bipolare affektive Störung) besteht. Das Bundesverwaltungsgericht geht gesamthaft betrachtet davon aus, dass beim Beschwerdeführer rücksichtlich der den wiedergegebenen Erkenntnissen zugrunde liegenden Fallkonstellationen ein vergleichbar schwerer Leidenszustand vorliegt. Daran vermag im Übrigen weder der Umstand, dass beim Beschwerdeführer bis dato keine organische Ursache der Stuhlinkontinenz bekannt ist (vgl. zu somatoformer Störung etwa VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142), noch die mangelnde Regelmäßigkeit bzw. Permanenz des beschriebenen Leidenszustandes (vgl. zu schubartig eintretenden Phasen der Stuhlinkontinenz etwa VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021), etwas zu ändern.Daran vermag im Übrigen weder der Umstand, dass beim Beschwerdeführer bis dato keine organische Ursache der Stuhlinkontinenz bekannt ist vergleiche zu somatoformer Störung etwa VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142), noch die mangelnde Regelmäßigkeit bzw. Permanenz des beschriebenen Leidenszustandes vergleiche zu schubartig eintretenden Phasen der Stuhlinkontinenz etwa VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021), etwas zu ändern. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern. Die belangte Behörde hat folglich die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass des Beschwerdeführers vorzunehmen. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung 3.6.
- Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.6.
- Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09 sowie VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich).Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09 sowie VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich). In seinem Urteil vom 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle gg. Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).In seinem Urteil vom 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle gg. Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne vergleiche VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). 3.6.
- Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus einer Zusammenschau der im Beschwerdeverfahren eingeholten – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin, insbesondere aus dessen Ergänzungsgutachten, das von den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen wurde. Vor dem Hintergrund dieses schlüssigen, von den Verfahrensparteien letztlich nicht mehr bestrittenen Sachverständigenbeweises ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung – trotz deren Beantragung in der Beschwerde – nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ebenfalls nicht entgegen.3.6.
- Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus einer Zusammenschau der im Beschwerdeverfahren eingeholten – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin, insbesondere aus dessen Ergänzungsgutachten, das von den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen wurde. Vor dem Hintergrund dieses schlüssigen, von den Verfahrensparteien letztlich nicht mehr bestrittenen Sachverständigenbeweises ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung – trotz deren Beantragung in der Beschwerde – nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ebenfalls nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere Punkte II.3.4.1. und II.3.5.1.); die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu insbesondere Punkte römisch zwei.3.4.1. und römisch zwei.3.5.1.); die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W238.2125320.1.00