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{'item': 'W238 2126896-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlW238 2126896-1 SpruchW238 2126896-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem Beschwerdeführer wurde am 10.09.1999 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 100 v.H. ausgestellt.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 17.12.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis). Seinem Antrag legte er diverse (großteils mehr als 10 Jahre alte) medizinische Beweismittel bei.
  3. Der Beschwerdeführer stellte am 17.12.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis). Seinem Antrag legte er diverse (großteils mehr als 10 Jahre alte) medizinische Beweismittel bei. Folgender Hinweis ist im Antragsformular der Behörde enthalten: "Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ in den Behindertenpass."
  4. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.03.2016 erstatteten – Gutachten vom 10.03.2016 führte die Sachverständige unter Berücksichtigung der Befundlage und der klinischen Untersuchung zusammenfassend aus, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht erfüllt seien, da trotz der bestehenden chronisch obstruktiven Lungenerkrankung nach GOLD Grad III eine moderate körperliche Anstrengung ohne Notwendigkeit einer Langzeit-Sauerstofftherapie möglich sei, sodass eine kurze Wegstrecke und ein paar Stiegen bewältigt werden könnten. Am Bewegungsapparat würden auch keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen bestehen, sodass die Gesamtmobilität nicht wesentlich beeinträchtigt sei.
  5. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.03.2016 erstatteten – Gutachten vom 10.03.2016 führte die Sachverständige unter Berücksichtigung der Befundlage und der klinischen Untersuchung zusammenfassend aus, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht erfüllt seien, da trotz der bestehenden chronisch obstruktiven Lungenerkrankung nach GOLD Grad römisch drei eine moderate körperliche Anstrengung ohne Notwendigkeit einer Langzeit-Sauerstofftherapie möglich sei, sodass eine kurze Wegstrecke und ein paar Stiegen bewältigt werden könnten. Am Bewegungsapparat würden auch keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen bestehen, sodass die Gesamtmobilität nicht wesentlich beeinträchtigt sei.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde unter Bezugnahme auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 10.03.2016 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde unter Bezugnahme auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 10.03.2016 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Abschließend wurde in der Begründung des Bescheides angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden.Abschließend wurde in der Begründung des Bescheides angemerkt, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen würden. Das Gutachten vom 10.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage des Bescheides übermittelt.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11.05.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Antrag auf Wiedererteilung eines Ausweises gemäß § 29b StVO – er sei vor Änderung der Gesetzeslage im Besitz eines solchen Ausweises gewesen – mit dem gegenständlichen Bescheid abgewiesen worden sei, obwohl es zusätzlich zu seinen übrigen Leiden und Erkrankungen (Gehschwierigkeiten in Folge eines Fersenbeinbruchs, operative Entfernung einer Niere, Bandscheibenleiden, stattgehabte Krebserkrankung der Prostata) im März 2012 zu einem stationären Aufenthalt im Landesklinikum XXXX wegen COPD-GOLD IV und einer damit verbundenen massiven Einschränkung der Mobilität gekommen sei. Der Beschwerdeführer zog die Beurteilung des medizinischen Sachverständigen in Zweifel, weil dessen Beurteilung nicht mit seinem Krankheitsbild übereinstimme.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11.05.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Antrag auf Wiedererteilung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO – er sei vor Änderung der Gesetzeslage im Besitz eines solchen Ausweises gewesen – mit dem gegenständlichen Bescheid abgewiesen worden sei, obwohl es zusätzlich zu seinen übrigen Leiden und Erkrankungen (Gehschwierigkeiten in Folge eines Fersenbeinbruchs, operative Entfernung einer Niere, Bandscheibenleiden, stattgehabte Krebserkrankung der Prostata) im März 2012 zu einem stationären Aufenthalt im Landesklinikum römisch 40 wegen COPD-GOLD römisch vier und einer damit verbundenen massiven Einschränkung der Mobilität gekommen sei. Der Beschwerdeführer zog die Beurteilung des medizinischen Sachverständigen in Zweifel, weil dessen Beurteilung nicht mit seinem Krankheitsbild übereinstimme.
  10. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 27.05.2016 übermittelt.
  11. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Unfallchirurgie sowie einen Facharzt für Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin veranlasst. 7.
  12. In dem daraufhin auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstellten Gutachten vom 26.07.2016 führte der Facharzt für Unfallchirurgie auszugsweise Folgendes aus: "Objektiver Untersuchungsbefund Größe 177 cm, Gewicht ca. 82 kg Allgemeinzustand: etwas reduziert. Ernährungszustand: normal Gangbild: Kommt in hohen orthopädischen Schuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist nicht auffallend verlangsamt, ist mäßig links hinkend. Das Aus- und Ankleiden wird überwiegend im Sitzen durchgeführt. Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch, deutliche Belastungsdyspnoe Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Linke Schulter steht gering höher. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich eher zart. Rechte Hand: in der Hohlhand blasse, alte Narben nach OP einer Dupuytren’schen Kontraktur. Minimal Streckhemmung in den Fingergrundgelenken. Linke Hand: derber Strang am 4.Strahl mit Streckdefizit im Ringfingergrundgelenk von etwa 25°. Sonst sind sämtliche Gelenke bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke und Daumen sind seitengleich frei beweglich, gering Streckhemmung an den Fingergrundgelenken, insbesondere IV links, die übrigen Fingergelenke frei. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke und Daumen sind seitengleich frei beweglich, gering Streckhemmung an den Fingergrundgelenken, insbesondere römisch vier links, die übrigen Fingergelenke frei. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist deutlich linkshinkend, am linken Sprunggelenk wird eingeschränkt abgerollt. Zehenballengang links stark eingeschränkt. Fersengang mäßig eingeschränkt. Einbeinstand links kurzzeitig möglich, die tiefe Hocke ist zu knapp 1/2 möglich. O-Bein Stellung mit einem Knieinnenabstand von 2cm, deutlich Muskelverschmächtigung am linken Ober-, mäßig am linken Unterschenkel. Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird streckseitig am linken Vorfuß als ‚komisch‘, sonst als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist links herabgesetzt, auch rechts eher zart, die Haut an den Füßen ist glatt, glänzend, etwas schuppend. Ausgeprägt oberflächliche Varizen an beiden Füßen. Ganz diskret ödematöse Verschwellungen an den distalen Unterschenkeln und Sprunggelenken. Linkes Sprunggelenk: im Seitenvergleich verplumpt, die Fersentaille ist verstrichen, die Ferse ist gering verbreitert. Die Bewegungen im unteren Sprunggelenk sind deutlich schmerzhaft, der Fersenzangengriff ist schmerzhaft. Übrige Gelenke sind bandfest und altersentsprechend unauffällig. Beweglichkeit: Hüften und Knie sind seitengleich frei beweglich. Oberes Sprunggelenk rechts 20-0- 40, links 10-0-20, Pronation recht 5-0-30, links gering Wackelbewegungen, die Zehenbeweglichkeit rechts ist frei, links endlagig behindert. Wirbelsäule: Die linke Schulter steht etwas höher, der rechte Beckenkamm steht etwas höher. Mäßige, s-förmige Skoliose. Brustkyphose und Lendenlordose sind jeweils etwas abgeflacht. Kein Gibbus. Mäßig Hartspann zervikal und lumbal, kein Druckschmerz, kein Klopfschmerz, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits zu 1/2 eingeschränkt. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: beim Vorwärtsbeugen reichen die Fingerkuppen zur Mitte der Unterschenkel, Seitwärtsneigen und Rotation zu jeweils 1/2 eingeschränkt. Beantwortung der Fragen: Die dauernden Gesundheitsschädigungen sind als Diagnoseliste anzuführen. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Zustand nach Kompressionsbruch am
  13. Lendenwirbel (Vorderkantenabbruch) Zustand nach Fersenbeinbruch links Dupuytrensche Kontraktur am
  14. Strahl beidseits, rechts operiert mit unwesentlicher Beweglichkeitseinschränkung an den Fingergrundgelenken
  15. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Nein. Es besteht eine doch deutliche Funktionsbehinderung am linken unteren Sprunggelenk nach Fersenbeinbruch mit mäßiger Beweglichkeitseinschränkung im oberen, und hochgradiger Einschränkung im unteren Sprunggelenk. Die Verwendung von orthopädischen Schuhen ist erforderlich. Weitere Gehhilfen werden nicht verwendet. Eine relevante Funktionsbehinderung an den oberen Extremitäten besteht nicht. Auf Grund dieses Befundes ist eine kurze Gehstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m ohne Pause möglich. Niveauunterschiede können mit der nötigen Sicherheit überwunden werden. Somit sind das Erreichen und ein gesichertes Einsteigen und Aussteigen von öffentlichen Verkehrsmitteln möglich.
  16. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Nicht aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht.
  17. Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Diese Frage betrifft nicht das orthopädische Fachgebiet. Kann fachbezogen nicht beantwortet werden.
  18. Liegt eine hämatologische Erkrankung vor? Diese Frage betrifft nicht das orthopädische Fachgebiet. Kann fachbezogen nicht beantwortet werden.
  19. Ausführliche Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden Abl.37-51, 57-58, soweit diese das orthopädisch-unfallchirurgische Fachgebiet betreffen. Die Befunde von 1984 beschreiben Kreuzschmerzen, der Röntgenbefund von 1990 beschreibt degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule. Die Befunde von 1992 beschreiben den Fersenbeinbuch links und dessen Behandlung. Ein CT- Befund der Lendenwirbelsäule von 1996 beschreibt unauffällige Wirbelkörper und Bandscheibenvorwölbungen, ein Röntgenbefund mäßige degenerative Veränderungen. Orthopädische Befunde von 1996 und 1999 beschreiben degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule mit Lumbago. Zuletzt liegt ein Befund von 2003 über eine problemlose Arthroskopie des rechten Kniegelenks vor. Sämtliche Befunde sind in den oben angeführten Leiden berücksichtigt.
  20. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen Abl.
  21. Es kann nur zum Fersenbeinbruch Stellung genommen werden. Entsprechend der derzeitigen Einschränkungen am linken Sprunggelenk kann keine Einschränkung hinsichtlich der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel abgeleitet werden (s. auch Frage 1).
  22. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung. Keine abweichende Beurteilung.
  23. Feststellung, ob, bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Dauerzustand." 7.
  24. In dem ebenso auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten eines Lungenfacharztes und Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.01.2017 wurde auszugsweise Folgendes festgehalten (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes): "Objektiver Untersuchungsbefund 74-jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemein- und Ernährungszustand, Größe: 177 cm, Gewicht: 82 kg, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung, keine Gehhilfe, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung mit 97% im Normbereich, zeitlich- und örtlich orientiert, keine kognitiven Defizite, ausgeglichene Stimmungslage, normale Gesamtmobilität, normales Gangbild Herz: reine rhythmische Herztöne. Frequenz: 95 pro Minute, Blutdruck: 130/80 Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem ohne spastische Nebengeräusche Gliedmaßen: leichtgradige Beinödeme beidseits, keine Krampfadern, es werden orthopädische Schuhe getragen Große Lungenfunktionsprüfung: Veränderungen wie bei COPD III mit Überblähungszeichen, normale SauerstoffsättigungGroße Lungenfunktionsprüfung: Veränderungen wie bei COPD römisch drei mit Überblähungszeichen, normale Sauerstoffsättigung Diagnosen: Lfd Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden 1 fortgeschrittene chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD III) mit sekundärem Emphysem1 fortgeschrittene chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD römisch drei) mit sekundärem Emphysem 2 Zustand nach Entfernung der linken Niere 2001 wegen Tumor, derzeit rezidivfrei 3 abgeheilter Zustand nach Entfernung der Prostata ca. 2000 wegen Tumor, rezidivfrei und ohne Funktionsstörung 4 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 5 Zustand nach Kompressionsbruch am
  25. Lendenwirbel (Vorderkantenabbruch) 6 Zustand nach Fersenbeinbruch links 7 dupuytrensche Kontraktur am 4, Strahl beidseits, rechts operiert mit unwesentlicher Beweglichkeitseinschränkung an den Fingergrundgelenken Stellungnahme zu den Anfragen des Gerichtes
  26. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Es darf auf die Feststellungen des unfallchirurgischen Gutachtens Dr. XXXX verwiesen werden. In diesem Fachgebiet liegt keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vor. Auf Basis dieses Befundes, einschließlich klinischer Untersuchung ist eine kurze Gehstrecke von rund 10 Minuten entsprechend einer Entfernung von 200-300 Metern ohne Pause möglich. Niveauunterschiede können mit der nötigen Sicherheit überwunden werden. Somit ist (unfallchirurgisch) das Erreichen und ein gesichertes Ein- und Aussteigen von öffentlichen Verkehrsmitteln möglich.Es darf auf die Feststellungen des unfallchirurgischen Gutachtens Dr. römisch 40 verwiesen werden. In diesem Fachgebiet liegt keine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vor. Auf Basis dieses Befundes, einschließlich klinischer Untersuchung ist eine kurze Gehstrecke von rund 10 Minuten entsprechend einer Entfernung von 200-300 Metern ohne Pause möglich. Niveauunterschiede können mit der nötigen Sicherheit überwunden werden. Somit ist (unfallchirurgisch) das Erreichen und ein gesichertes Ein- und Aussteigen von öffentlichen Verkehrsmitteln möglich. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit liegen im orthopädisch-unfallchirurgischen Fachgebiet nicht vor. Auf die Befunde Abl. 37-51 und 57-58 wurde im orthopädischen Gutachten auf Seite 5 hingewiesen. Sämtliche Befunde wurden im Gutachten berücksichtigt. Dies gilt auch für die ausführliche Stellungnahme zu den Parteieneinwendungen auf Abl. 66 im orthopädisch-unfallchirurgischen Bereich. Abweichungen gegenüber dem erstinstanzlichen Gutachten wurden orthopädisch-unfallchirurgisch nicht festgestellt, es liegt ein Dauerzustand vor. Aus allgemeinmedizinischer- und pulmologischer Sicht besteht mit dem unfallchirurgischen Fachgebiet keine wechselseitige Leidensbeeinflussung oder Potenzierung.
  27. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Es liegt eine höhergradige COPD des Stadiums III mit sekundärem Emphysem vor. In Phasen der akuten Exazerbation, welche üblicherweise 2-3 Wochen andauern, kann auch vorübergehend das Stadium IV erreicht werden.Es liegt eine höhergradige COPD des Stadiums römisch drei mit sekundärem Emphysem vor. In Phasen der akuten Exazerbation, welche üblicherweise 2-3 Wochen andauern, kann auch vorübergehend das Stadium römisch vier erreicht werden. Zum Untersuchungszeitpunkt konnte vom endgefertigten Sachverständigen als Pulmologe eine COPD III festgestellt werden, eine Langzeitsauerstofftherapie war nicht erforderlich und die Sauerstoffsättigung wurde im Normbereich gemessen.Zum Untersuchungszeitpunkt konnte vom endgefertigten Sachverständigen als Pulmologe eine COPD römisch drei festgestellt werden, eine Langzeitsauerstofftherapie war nicht erforderlich und die Sauerstoffsättigung wurde im Normbereich gemessen. Der Kunde präsentierte sich kardiorespiratorisch vollständig kompensiert und stabil, es kommt nicht zu massiv gehäuften akuten Exazerbationen, es war ihm auch möglich, mit der Eisenbahn von XXXX anzureisen und auch innerhalb Wiens alleine öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die Gesamtmobilität war innerhalb der Untersuchungsräume nicht eingeschränkt.Der Kunde präsentierte sich kardiorespiratorisch vollständig kompensiert und stabil, es kommt nicht zu massiv gehäuften akuten Exazerbationen, es war ihm auch möglich, mit der Eisenbahn von römisch 40 anzureisen und auch innerhalb Wiens alleine öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die Gesamtmobilität war innerhalb der Untersuchungsräume nicht eingeschränkt. Es liegt keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringsten Belastungen vor. Sekundäre Folgeerscheinungen der COPD am Herz-Kreislauf-System (Cor pulmonale, Lungenhochdruck) liegen nicht vor. Die chirurgischen Einschränkungen gemäß Gutachten Dr. XXXX beeinflussen die zusammenfassende Beurteilung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insofern nicht, als keine wechselseitige Leidensbeeinflussung oder Potenzierung vorliegt und chirurgisch-orthopädisch, sowohl Anmarschwege, wie sicheres Besteigen und sicherer Transport gemäß Fachgutachten gewährleistet sind.Die chirurgischen Einschränkungen gemäß Gutachten Dr. römisch 40 beeinflussen die zusammenfassende Beurteilung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insofern nicht, als keine wechselseitige Leidensbeeinflussung oder Potenzierung vorliegt und chirurgisch-orthopädisch, sowohl Anmarschwege, wie sicheres Besteigen und sicherer Transport gemäß Fachgutachten gewährleistet sind.
  28. Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Eine hochgradige Immunschwäche liegt nicht vor.
  29. Liegt beim Beschwerdeführer eine schwere hämatologische Erkrankung mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit vor? Eine derartige Erkrankung ist nicht nachweisbar.
  30. Ausführliche Stellungnahme zu den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, Abl. 37-51 sowie Abl. 57-58, vorgelegten Befunden und Unterlagen. Im Gutachten wurden die Befunde erwähnt, das bekämpfte Gutachten I. Instanz wurde eingesehen (fachbezogen COPD III), die Befunde Abl. 37-51 betreffen das unfallchirurgische Fachgebiet. Der Befund Abl. 51 des Krankenhauses XXXX ist im Gutachten zitiert und berücksichtigt.Im Gutachten wurden die Befunde erwähnt, das bekämpfte Gutachten römisch eins. Instanz wurde eingesehen (fachbezogen COPD römisch drei), die Befunde Abl. 37-51 betreffen das unfallchirurgische Fachgebiet. Der Befund Abl. 51 des Krankenhauses römisch 40 ist im Gutachten zitiert und berücksichtigt.
  31. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde, Abl.
  32. Die COPD des Stadiums IV wurde lediglich im Rahmen einer akuten Exazerbation 2012 festgestellt, es handelt sich dabei um eine vorübergehende akute Krankheitsphase, nach intensiver Therapie konnte das Stadium III wieder erreicht werden, dieses wird auch in den vorgelegten Befunden des behandelnden Lungenfacharztes bestätigt.Die COPD des Stadiums römisch vier wurde lediglich im Rahmen einer akuten Exazerbation 2012 festgestellt, es handelt sich dabei um eine vorübergehende akute Krankheitsphase, nach intensiver Therapie konnte das Stadium römisch drei wieder erreicht werden, dieses wird auch in den vorgelegten Befunden des behandelnden Lungenfacharztes bestätigt. Akute Exazerbationen treten im gegenständlichen Fall nur selten auf und beeinflussen nicht die gutachterlichen Feststellungen.
  33. Stellungnahme zu einer allfälligen zum angefochtenen Gutachten, Abl. 59-61, abweichenden Beurteilung. Gegenüber dem bekämpften Gutachten I. Instanz, insbesondere mit den Ausführungen auf Abl. 61, ergibt sich aus lungenfachärztlicher- und allgemeinmedizinischer Sicht keine Änderung. Dem BF sind kürzere Gehstrecken im Ausmaß von zumindest 300-400 Metern möglich, da er nicht an einer massiven hochgradigen Atemnot schon bei geringsten Anstrengungen oder respiratorischen Insuffizienz mit Langzeitsauerstofftherapie leidet.Gegenüber dem bekämpften Gutachten römisch eins. Instanz, insbesondere mit den Ausführungen auf Abl. 61, ergibt sich aus lungenfachärztlicher- und allgemeinmedizinischer Sicht keine Änderung. Dem BF sind kürzere Gehstrecken im Ausmaß von zumindest 300-400 Metern möglich, da er nicht an einer massiven hochgradigen Atemnot schon bei geringsten Anstrengungen oder respiratorischen Insuffizienz mit Langzeitsauerstofftherapie leidet.
  34. Feststellung, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist: Dauerzustand."
  35. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.01.2017 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird. Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  36. Feststellungen: Der Beschwerdeführer verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 100 v.H. Der Beschwerdeführer brachte am 17.12.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO ein, der von der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde (vgl. zum entsprechenden Hinweis im Antragsformular Punkt I.2.).Der Beschwerdeführer brachte am 17.12.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO ein, der von der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde vergleiche zum entsprechenden Hinweis im Antragsformular Punkt römisch eins.2.). Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Fortgeschrittene chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD III) mit sekundärem Emphysem1) Fortgeschrittene chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD römisch drei) mit sekundärem Emphysem 2) Zustand nach Entfernung der linken Niere 2001 wegen Tumors, derzeit rezidivfrei 3) Abgeheilter Zustand nach Entfernung der Prostata ca. 2000 wegen Tumor, rezidivfrei und ohne Funktionsstörung 4) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 5) Zustand nach Kompressionsbruch am
  37. Lendenwirbel (Vorderkantenabbruch) 6) Zustand nach Fersenbeinbruch links 7) Dupuytrens‘che Kontraktur am 4, Strahl beidseits, rechts operiert mit unwesentlicher Beweglichkeitseinschränkung an den Fingergrundgelenken Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen, ihrer Art und Schwere sowie ihrer Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 26.07.2016 sowie eines Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.01.2017 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbstständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen sowie Niveauunterschiede überwinden. Es liegen im Hinblick auf die Leiden des Beschwerdeführers insgesamt keine erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen der unteren Extremitäten vor, welche die Mobilität dauerhaft einschränken. Beim Beschwerdeführer besteht zwar eine deutliche Funktionsbehinderung am linken unteren Sprunggelenk nach Fersenbeinbruch mit mäßiger Beweglichkeitseinschränkung im oberen Sprunggelenk und hochgradiger Einschränkung im unteren Sprunggelenk, die das Tragen von orthopädischen Schuhen erforderlich macht. Eine Verwendung von Gehhilfen ist aber nicht nötig. Das Gangbild wurde vom unfallchirurgischen Sachverständigen als nicht auffallend verlangsamt, mäßig links hinkend beschrieben. Im Ergebnis besteht aus unfallchirurgischer Sicht keine Gehbehinderung in einem Ausmaß, welche das Zurücklegen einer Gehstrecke mit einem Aktionsradius von rund zehn Minuten entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 Metern unmöglich macht. Eine relevante Funktionsbehinderung an den oberen Extremitäten besteht nicht. Der Beschwerdeführer verfügt über ausreichende Kraft an den oberen Extremitäten, sodass ihm das sichere Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist. Die beim Beschwerdeführer bestehende höhergradige COPD (Stadium III) mit sekundärem Emphysem führt zu keiner massiven hochgradigen Atemnot bei geringen Belastungen. In Phasen der akuten Exazerbation, die üblicherweise zwei bis drei Wochen andauern, kann lediglich vorübergehend ein höheres (in der Beschwerde geltend gemachtes) Stadium erreicht werden. Eine Langzeitsauerstofftherapie ist nicht erforderlich. Auch bestehen keine sekundären Folgeerscheinungen der COPD im Hinblick auf das Herz-Kreislauf-System. Aus allgemeinmedizinischer und pulmologischer Sicht besteht mit dem unfallchirurgischen Fachgebiet im Übrigen keine wechselseitige Leidensbeeinflussung oder Potenzierung.Die beim Beschwerdeführer bestehende höhergradige COPD (Stadium römisch drei) mit sekundärem Emphysem führt zu keiner massiven hochgradigen Atemnot bei geringen Belastungen. In Phasen der akuten Exazerbation, die üblicherweise zwei bis drei Wochen andauern, kann lediglich vorübergehend ein höheres (in der Beschwerde geltend gemachtes) Stadium erreicht werden. Eine Langzeitsauerstofftherapie ist nicht erforderlich. Auch bestehen keine sekundären Folgeerscheinungen der COPD im Hinblick auf das Herz-Kreislauf-System. Aus allgemeinmedizinischer und pulmologischer Sicht besteht mit dem unfallchirurgischen Fachgebiet im Übrigen keine wechselseitige Leidensbeeinflussung oder Potenzierung. Des Weiteren bestehen keine Hinweise auf das Vorliegen erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten sowie einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Ebenso wenig liegt beim Beschwerdeführer eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor. Die dauernden Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Erreichens öffentlicher Verkehrsmittel und des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport in (fahrenden) öffentlichen Verkehrsmitteln ist gewährleistet. Insgesamt spricht bei Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht somit nichts dagegen, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet wird.
  38. Beweiswürdigung: 2.
  39. Die Feststellungen zum Behindertenpass sowie zum Zeitpunkt der Einbringung und zur Wertung des verfahrensgegenständlichen Antrags ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
  40. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen sowie zum Nichtvorliegen erheblicher – die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender – Funktionseinschränkungen gründen sich auf die im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 26.07.2016 sowie eines Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom 04.01.
  41. Der vorliegende Sachverständigenbeweis vom 26.07.2016 und 04.01.2017 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen). Einbezogen wurden von den befassten Sachverständigen auch die vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten und zu den Untersuchungen mitgebrachten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zu den gutachterlichen Beurteilungen stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtungen festgestellt wurde. In den Gutachten vom 26.07.2016 und vom 04.01.2017 wurde unter Berücksichtigung der festgestellten Leidenszustände nachvollziehbar erläutert, warum dem Beschwerdeführer aus unfallchirurgischer sowie aus pulmologischer und allgemeinmedizinischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Vom befassten Facharzt für Unfallchirurgie wurde schlüssig dargelegt, dass beim Beschwerdeführer – trotz seiner Funktionsbehinderung am linken unteren Sprunggelenk – keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen, welche die Mobilität dauerhaft einschränken (vgl. dazu auch die jeweiligen Ausführungen unter Punkt I.7.).Vom befassten Facharzt für Unfallchirurgie wurde schlüssig dargelegt, dass beim Beschwerdeführer – trotz seiner Funktionsbehinderung am linken unteren Sprunggelenk – keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen, welche die Mobilität dauerhaft einschränken vergleiche dazu auch die jeweiligen Ausführungen unter Punkt römisch eins.7.). Der beigezogene Facharzt für Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin setzte sich ausführlich mit der Lungenerkrankung des Beschwerdeführers auseinander und verneinte mittels einer ebenso ausführlichen wie plausiblen Begründung das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Mit Blick auf die Befundlage und die durchgeführten klinischen Untersuchungen des Beschwerdeführers ergaben sich auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen, einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit sowie einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems. Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde waren nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer vermochte insbesondere nicht darzulegen, wie sich anhand des bloßen Verweises auf die bei ihm bestehenden – in den Sachverständigengutachten bei der Einschätzung berücksichtigten – Gesundheitsschädigungen sowie auf einen stationären Aufenthalt im März 2012 in Folge seiner Lungenerkrankung eine maßgebliche dauerhafte Mobilitäteinschränkung und daraus resultierend eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sollte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zur Untersuchung durch den befassten lungenfachärztlichen Sachverständigen den Ausführungen des Gutachters zufolge mit öffentlichen Verkehrsmitteln alleine von XXXX nach Wien gefahren ist, was dessen konkrete Fähigkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unterstreicht.Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde waren nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer vermochte insbesondere nicht darzulegen, wie sich anhand des bloßen Verweises auf die bei ihm bestehenden – in den Sachverständigengutachten bei der Einschätzung berücksichtigten – Gesundheitsschädigungen sowie auf einen stationären Aufenthalt im März 2012 in Folge seiner Lungenerkrankung eine maßgebliche dauerhafte Mobilitäteinschränkung und daraus resultierend eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sollte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zur Untersuchung durch den befassten lungenfachärztlichen Sachverständigen den Ausführungen des Gutachters zufolge mit öffentlichen Verkehrsmitteln alleine von römisch 40 nach Wien gefahren ist, was dessen konkrete Fähigkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unterstreicht. Dem Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften, ist den Sachverständigengutachten vom 26.07.2016 und 04.01.2017 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Er hat sich zu diesen Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht mehr geäußert, sondern diese unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis vom 26.07.2016 und 04.01.2017 für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Er wird daher der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
  42. Rechtliche Beurteilung: 3.
  43. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.
  44. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. 3.
  45. Zur Wertung des Antrags vom 17.12.2015 auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.3.
  46. Zur Wertung des Antrags vom 17.12.2015 auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach ist bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend und es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, wobei Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass ein von vornherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird (VwGH 24.07.2008, 2008/07/0060 mwH). Dabei sind Parteienerklärungen im Zweifel so auszulegen, dass die sie abgebende Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird (VwGH 19.05.1994, 92/07/0070), und es ist der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (VwGH 16.12.1992, 89/12/0146). In einem solchen Fall hat die Behörde vielmehr von Amts wegen den wahren Willen der Partei und damit den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln und klarzustellen (VwGH 27.07.1994, 90/10/0046). Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer am 17.12.2015 ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO eingebracht.Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer am 17.12.2015 ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO eingebracht. Dieses Anbringen wurde von der belangten Behörde – wie sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Bescheid ergibt – auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet. Im Übrigen findet sich diesbezüglich im Antragsformular ein ausdrücklicher Hinweis (vgl. dazu Punkt I.2.).Dieses Anbringen wurde von der belangten Behörde – wie sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Bescheid ergibt – auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet. Im Übrigen findet sich diesbezüglich im Antragsformular ein ausdrücklicher Hinweis vergleiche dazu Punkt römisch eins.2.). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wurde die Beurteilung des Parteienanbringens seitens der belangten Behörde schon deshalb in nachvollziehbarer Weise vorgenommen, weil der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe erkennbar das Ziel verfolgt hat, letztlich in den Genuss der Berechtigungen nach § 29b Abs. 2 bis 4 StVO zu kommen. Angesichts des Umstandes, dass dies ausschließlich Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz möglich ist, die bereits über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, wurde das Anbringen seitens der belangten Behörde im Lichte einer rechtsschutzfreundlichen und für das Ziel des Beschwerdeführers günstigen Weise ausgelegt.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wurde die Beurteilung des Parteienanbringens seitens der belangten Behörde schon deshalb in nachvollziehbarer Weise vorgenommen, weil der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe erkennbar das Ziel verfolgt hat, letztlich in den Genuss der Berechtigungen nach Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 StVO zu kommen. Angesichts des Umstandes, dass dies ausschließlich Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz möglich ist, die bereits über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, wurde das Anbringen seitens der belangten Behörde im Lichte einer rechtsschutzfreundlichen und für das Ziel des Beschwerdeführers günstigen Weise ausgelegt. Der Beschwerdeführer ist der Wertung seines Anbringens – ausweislich des Verwaltungsaktes – weder im vorangegangenen Verwaltungsverfahren noch im Rahmen der Beschwerde entgegengetreten. Die Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass das Anbringen des Beschwerdeführers vom 17.12.2015 auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und letztlich auf die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO gerichtet war.Die Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass das Anbringen des Beschwerdeführers vom 17.12.2015 auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und letztlich auf die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO gerichtet war. Ausgehend von dieser Wertung des Anbringens durch die belangte Behörde ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes allerdings nicht nachvollziehbar, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht (auch) – entweder im Rahmen eines gesonderten Bescheides oder im Wege eines zusätzlichen Spruchpunktes im angefochtenen Bescheid – abgesprochen wurde.Ausgehend von dieser Wertung des Anbringens durch die belangte Behörde ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes allerdings nicht nachvollziehbar, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO nicht (auch) – entweder im Rahmen eines gesonderten Bescheides oder im Wege eines zusätzlichen Spruchpunktes im angefochtenen Bescheid – abgesprochen wurde. Es trifft zwar zu, dass dem Begehren des Beschwerdeführers auf Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b StVO erst dann entsprochen werden könnte, wenn im Behindertenpass die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" vorgenommen wurde.Es trifft zwar zu, dass dem Begehren des Beschwerdeführers auf Ausfolgung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO erst dann entsprochen werden könnte, wenn im Behindertenpass die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" vorgenommen wurde. Dennoch kann die bescheidmäßige Erledigung des Antrags auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht dadurch ersetzt werden, dass (lediglich) in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides festgehalten wird, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.Dennoch kann die bescheidmäßige Erledigung des Antrags auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO nicht dadurch ersetzt werden, dass (lediglich) in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides festgehalten wird, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen hat, ist dieser auch nicht vom Gegenstand des Beschwerdeverfahrens umfasst. Folglich geht aber auch das in der Beschwerde formulierte, auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO gerichtete Begehren im vorliegenden Verfahren ins Leere.Aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen hat, ist dieser auch nicht vom Gegenstand des Beschwerdeverfahrens umfasst. Folglich geht aber auch das in der Beschwerde formulierte, auf Ausstellung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO gerichtete Begehren im vorliegenden Verfahren ins Leere. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  47. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ( )" "§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ( )" "§
  1. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.""§
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." 3.4.
  3. Die in Ausübung der Ermächtigung des § 47 BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, BGBl. II Nr. 263/2016, novelliert. § 1 dieser Verordnung lautet auszugsweise:3.4.
  4. Die in Ausübung der Ermächtigung des Paragraph 47, BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, novelliert. Paragraph eins, dieser Verordnung lautet auszugsweise: "§ 1.
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. " 3.4.
  1. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 (vormals: § 1 Abs. 2 Z 3) – soweit im gegenständlichen Fall relevant – insbesondere Folgendes ausgeführt:3.4.
  2. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (vormals: Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,) – soweit im gegenständlichen Fall relevant – insbesondere Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3:"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 : Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Die Voraussetzung des vollendeten
  3. Lebensmonats wurde deshalb gewählt, da im Durchschnitt auch ein nicht behindertes Kind vor dem vollendeten
  4. Lebensjahr im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Wegstrecken nicht ohne Begleitung selbständig gehen kann. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes ‚dauerhafte Mobilitätseinschränkung‘ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe ‚erheblich‘ und ‚schwer‘ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: -Strichaufzählung anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), -Strichaufzählung schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  5. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), -Strichaufzählung fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, -Strichaufzählung selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktionen nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. " 3.5.
  6. Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186; 01.03.2016, Ro 2014/11/0024, je mwN).3.5.
  7. Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, Bundesgesetzblatt 86 aus 1991,, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186; 01.03.2016, Ro 2014/11/0024, je mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). 3.5.
  8. Diese (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016 ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.3.5.
  9. Diese (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können. 3.
  10. Wie oben unter Punkt II.2.
  11. eingehend ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 26.07.2016 und vom 04.01.2017 zugrunde gelegt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten vom Beschwerdeführer unwidersprochen blieben. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen medizinischen Beurteilung ist dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.3.
  12. Wie oben unter Punkt römisch zwei.2.
  13. eingehend ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 26.07.2016 und vom 04.01.2017 zugrunde gelegt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten vom Beschwerdeführer unwidersprochen blieben. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen medizinischen Beurteilung ist dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren (objektivierten) Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. 3.
  14. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung 3.7.
  15. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.7.
  16. Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09 sowie VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich).Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09 sowie VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich). 3.7.
  17. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie eines Lungenfacharztes und Arzt für Allgemeinmedizin. Diesen – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten ist der Beschwerdeführer weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen (vgl. dazu auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0159) entgegengetreten. Die über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten, die auf die beim Beschwerdeführer bestehenden Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in fachlicher Hinsicht eingehen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt – gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde – die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.3.7.
  18. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie eines Lungenfacharztes und Arzt für Allgemeinmedizin. Diesen – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten ist der Beschwerdeführer weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen vergleiche dazu auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0159) entgegengetreten. Die über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten, die auf die beim Beschwerdeführer bestehenden Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in fachlicher Hinsicht eingehen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt – gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde – die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. 3.7.
  19. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.3.7.
  20. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu Punkt II.3.1.1. und II.3.5.1.); die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu Punkt römisch zwei.3.1.1. und römisch zwei.3.5.1.); die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W238.2126896.1.00

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