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{'item': 'W238 2130869-1'}

Obsah (6)Art. 133§§ 2§ 4§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlW238 2130869-1 SpruchW238 2130869-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin beantragte am 03.12.2014 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Ihrem Antrag legte sie einen Befund des Floridsdorfer Allergiezentrums vom 18.11.2014 bei.
  2. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.06.2015 erstatteten - Gutachten vom 07.07.2015 wurden als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Geringgradige Funktionseinschränkung im Bereich der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da Zustand nach Bandscheibenoperation 02.01.01 20 2 Wiederkehrende Urticaria mit akuten Episoden mehrmals im Jahr Unterer Rahmensatz, da außerhalb der akuten Episoden durch gelegentliche Einnahme von Antihistaminika gut beherrschbar. 01.01.02 20 3 Geringgradige Funktionseinschränkung des linken Schultergelenks 02.06.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht werde, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Das angegebene Darmleiden könne nicht beurteilt werden, da diesbezüglich keine Befunde vorgelegt worden seien. Im Vergleich zum Vorgutachten wurde festgehalten, dass sich das Wirbelsäulenleiden gebessert habe, weshalb es zu einer Herabsetzung um eine Stufe komme. Neu hinzugekommen sei die Urticaria. Es handle sich um einen Dauerzustand.
  3. Das Sachverständigengutachten vom 07.07.2015 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte nicht.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

§§ 2, 14 Abs. 1 und 2 BEinst

G abgewiesen. Begründend verwies die belangte Behörde auf die für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten geltende Voraussetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. und darauf, dass ein solcher Gesamtgrad im Ermittlungsverfahren nicht habe festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe auch keine Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erstattet, weshalb von diesem nicht abgegangen worden sei.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2, 14, Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen. Begründend verwies die belangte Behörde auf die für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten geltende Voraussetzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. und darauf, dass ein solcher Gesamtgrad im Ermittlungsverfahren nicht habe festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe auch keine Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erstattet, weshalb von diesem nicht abgegangen worden sei. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das dem Bescheid zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten vom 07.07.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit am 27.08.2015 eingelangtem Schriftsatz fristgerecht Beschwerde. Darin wurde seitens der Beschwerdeführerin auf eine eingerissene Bizepssehne an der linken Schulter, eine Bandscheibenoperation, ihre Urticaria sowie eine rezente Knieoperation verwiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes unter ständigen Schmerzen leide und eine weitere Untersuchung wünsche.
  2. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2016 vorgelegt. Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 26.07.2016 geht hervor, dass die Beschwerde bei Übermittlung per Post verloren gegangen sein dürfte, weshalb um vordingliche Behandlung ersucht wurde.
  3. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge eine neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie durch einen Arzt für Allgemeinmedizin (Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie) veranlasst. 7.
  4. In dem daraufhin auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 05.10.2016 wurde im Einzelnen Folgendes ausgeführt (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes): "Anamnese und Beschwerden: Seit dem GA
  5. Instanz sind folgende Änderungen eingetreten: 9.7.15 Arthroskopie linkes Kniegelenk im Evangelischen Krankenhaus. Sie hätte eine Bewegungseinschränkung an der Hals- und Lendenwirbelsäule, verbunden mit Schmerzen, die besonders bewegungsabhängig seien. Hier hätte sie auch einen Schlag durch ein Garagentor erhalten, sie war aber nicht im Spital, diesbezüglich liegen keine Befunde vor. Keine sensiblen oder motorischen Defizite in den Beinen außer manchmal leichtem Taubheitsgefühl im rechten Bein. In Bezug auf die linke Schulter hätte sie immer Schmerzen, besonders beim Anheben des Armes und nachts im Bett. Sie müsse alle Tätigkeiten mit der rechten Hand ausüben. In Bezug auf das linke Kniegelenk sei sie zufrieden, sie könne aber nicht mehr so knien wie früher oder in die Hocke gehen. ... Status: 163 cm, 63 kg, guter Allgemein- und Ernährungszustand Wirbelsäule - Beweglichkeit: HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 2 cm, alle übrigen Ebenen: Reklination 10°, Rotation bds. 30° BWS: gerade LWS: Seitneigen nach links bis 30° möglich, nach rechts bis 35° möglich, blande Narbe FBA: 30 cm Obere Extremitäten: Rechtshänderin Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B. Links: Schultergelenk: Abduktion bis 70° möglich, Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B. Kraft- und Faustschluss: bds. frei Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich Untere Extremitäten: Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40 Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguss, bandstabil OSG: frei Links: Hüftgelenk: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40 Kniegelenk: S 0-0-150, kein Erguss, bandstabil, Meniscuszeichen negativ, blande Narben OSG: frei Varicen: keine Füße: bds. Senkspreizfuß Zehen- und Fersenstand: bds. möglich, aber unsicher Gangbild: frei Gehbehelf: keiner
  6. Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte Gesundheitsschädigung: Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 02.01.01 20% Oberer Rahmensatz, da zwar nur eine mäßige funktionelle Einschränkung, aber ein wiederkehrendes Taubheitsgefühl im rechten Bein vorliegt. Mittelgradige Bewegungseinschränkung linkes Schultergelenk 02.06.03 20 %
  7. Stellungnahme, ab wann der GdB anzunehmen ist (ab Antrag - 03.12.2014? Wenn später, bitte begründen). Der GdB gilt ab Untersuchungsdatum (Verschlechterung des Schultergelenksleidens links).
  8. Die Feststellung, ob die Beschwerdeführerin in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist. Die BF ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
  9. Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den im angefochtenen Verfahren sowie allenfalls zur Untersuchung mitgebrachten vorgelegten Unterlagen. Befunde: Entlassungsbericht Evangelisches KH 14.07.2015: Arthroskopie des linken Kniegelenkes mit lateraler Teilmeniscectomie - es liegen blande postoperative Verhältnisse ohne Schmerzangaben bei der Untersuchung vor, die Meniscuszeichen sind negativ, die Beweglichkeit ist frei - daher liegt kein diesbezüglicher GdB vor. Zum heutigen Zeitpunkt liegen keine anderen orthopädischen Befunde aus dem angefochtenen Verfahren vor.
  10. Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zur Einschätzung von Leiden 1 und Leiden
  11. Die Einschätzung der Leiden 1 und 3 erfolgt entsprechend dem in der EVO festgelegten Rahmensatz entsprechend der funktionellen Einschränkung und der sensiblen Defizite (Leiden 1).
  12. Ausführliche Stellungnahme zu dem von der Beschwerdeführerin angegebenen neuen Leiden (Knieoperation). Wie o.a. führt die Arthroskopie des linken Kniegelenks zu einer operativen Sanierung des Mensicusrisses und somit zur Behebung der präoperativ bestehenden Beschwerden - somit besteht kein diesbezüglicher GdB.
  13. Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde Die im Beschwerdeschreiben vom 27.08.2015 angeführten orthopädischen Beschwerden werden im Leiden 1 ausreichend hoch eingeschätzt, eine höhere Einschätzung ist bei vorliegender funktioneller Einschränkung nicht gerechtfertigt. Wie in Punkt 6 angeführt erreicht das Kniegelenksleiden linke keinen GdB.
  14. Ausführliche Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 16.06.2015 abweichenden Beurteilung. Im Vergleich zum GA
  15. Instanz wird das Schultergelenksleiden links um 1 Stufe höher eingeschätzt, da nunmehr eine Einschränkung der Abduktion auf 70° vorliegt, im GA
  16. Instanz ist die Bewegungseinschränkung lediglich als endlagig beschrieben.
  17. Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Dauerzustand, keine Nachuntersuchung erforderlich." 7.
  18. In dem ebenso auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten - zusammenfassenden - Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin (Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie) vom 28.10.2016 wurde Folgendes festgehalten (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes): "
  19. Anamnese 3.
  20. Vorerkrankungen, Beschwerden, Behandlungen: Urticaria seit 2008, das wird immer schlimmer, deshalb war sie schon oft im Spital, da musste schon oft der Notarzt kommen. Bei den Anfällen bekommt sie keine Luft, es beginnt am ganzen Körper zu jucken. Die Anfälle treten meist 2x im Jahr auf, meist durch Stress ausgelöst. Da beginnen die Finger zu kribbeln, dann schwellen die Lippen (an), dann nimmt sie eine Tablette, die dann aber nicht mehr hilft, deshalb fährt sie gleich ins Spital. Dann schwillt der Hals an, sie bekommt keine Luft mehr, bekommt große Angst. Der Ausschlag befällt dann den Körper, wenn sie sich kratzt schwillt auch die Haut an. Im Spital bekommt sie dann eine Infusion mit Cortison und anderen Wirkstoffen. Bleibt dann entweder über Nacht oder zumindest einige Stunden bis der Anfall vorbei ist. Immer wieder auch Schmerzen der Wirbelsäule, da hat sie vor etwa 20 Jahren einen Unfall gehabt - ist mit dem Baby in der Hand über die Stiege gefallen, seither immer wieder Schmerzen. Da wurde eine Operation gemacht. In der Arbeit wurde ihr mal von einem Klienten eine Kanne ins Gesicht geworfen, kurz danach vom selben Klienten gegen einen Kasten gestoßen, im August hat ihr der Klient dann noch das Tor entgegengeschlagen, dass sie umgefallen ist. Deshalb hat sie sich dann ein MRT machen lassen. Seither immer wieder Kopfschmerzen, Schwindel, Kreuzschmerzen. 2008 Ruptur der linken Bizepssehne bei Sturz über die Stiege in der Arbeit im Heim, seither immer wieder Schmerzen. Sie kann nicht ordentlich nach oben greifen, besonders beim Schlafen immer wieder Schmerzen. Schmerzhafte Zyste am linken Fußrand seit einigen Wochen, da wird im November ein MRT gemacht. Arthrosen den Händen hat sie auch. In der Arbeit gibt es diesbezüglich keinen Rückhalt. Sie macht sich Sorgen, gekündigt zu werden. 3.
  21. Vorhandene technische Hilfsmittel und orthopädische Behelfe: keine 3.
  22. Derzeitige Therapie: Dauermedikation: Nomexor, Valsartan Prednisolon, Xyzall, Levocetirizin, Mexalen bei Bedarf 3.
  23. Sozialanamnese geschieden, 2 erw. Kinder, der Sohn wohnt noch bei ihr; Fachsozialbetreuerin, arbeitet im Behindertenbereich
  24. Vorliegende Befunde MRT und MRA des Gehirns des Private Access/Prof. XXXX vom 29.03.2016: mittelgradige Zeichen der Leukoaraiosis, cerebrale Mikroangiopathie mit ausgeprägter Konfluenztendenz und PM in Höhe der Cella media u. des Centrum semiovale, kein Hinweis auf eine rez. Ischämie, Zeichen der Minderperfusion des Hirnstammes, sonst unauff. Befund des Neurocraniums; Hypoplasie der A. cerebri post. bds.MRT und MRA des Gehirns des Private Access/Prof. römisch 40 vom 29.03.2016: mittelgradige Zeichen der Leukoaraiosis, cerebrale Mikroangiopathie mit ausgeprägter Konfluenztendenz und PM in Höhe der Cella media u. des Centrum semiovale, kein Hinweis auf eine rez. Ischämie, Zeichen der Minderperfusion des Hirnstammes, sonst unauff. Befund des Neurocraniums; Hypoplasie der A. cerebri post. bds. Befund des Instituts XXXX vom 04.02.2016: T-Score -1,6 li Femur, -0,8 lumbal, diffuse OsteopenieBefund des Instituts römisch 40 vom 04.02.2016: T-Score -1,6 li Femur, -0,8 lumbal, diffuse Osteopenie Ambulanzbericht der Neurologie des KH Wiener Neustadt vom 04.12.2015: akut aufgetretener Schwindel mit Übelkeit und Nystagmus bei Rechtsblick, nach Paspertin und Paracetamol und Vertirosan in der IAB bereits deutliche Besserung; CCT: ausgedehnte Dichteminderungen bis subcortical reichend - ausgedehnte mikroangiopathische Marklagerveränderungen? HNO-Konsil: Vertigo unklarere Genese - cervicogen? DD KHBW-Insult; TH: Vertirosan bei Bedarf; HWS-Rö und Schädel-MRT auswärts Entlassungsbericht der Orthopädie des Evangelischen Spitals vom 14.07.2015: Ruptur des lateralen Meniscus des linken Kniegelenkes mit Läsion des vorderen Kreuzbandes links; ASK li Knie mit Teilmeniscektomie lateral am 9.7.2015; Mobilisation ab dem
  25. postop. Tag bei Vollbelastung Röntgen des Instituts XXXX vom 30.08.2016: postop. Zustand am Metatarsale I rechts, sonst unauff., Weichteilschwellung angrenzend an das Grundgelenk V linksRöntgen des Instituts römisch 40 vom 30.08.2016: postop. Zustand am Metatarsale römisch eins rechts, sonst unauff., Weichteilschwellung angrenzend an das Grundgelenk römisch fünf links Zuweisung der Orthopädin Dr. XXXX vom 15.09.2016: Zyste Metatarsale 4 li - MRT li Fuß erbetenZuweisung der Orthopädin Dr. römisch 40 vom 15.09.2016: Zyste Metatarsale 4 li - MRT li Fuß erbeten Befund des Allergiezentrums Floridsdorf vom 18.11.2014, im Akt ohne Nummerierung: seit 5 Jahren Urticaria und Angioödem, 1-2x pro Jahr, bisher Xyzall 1x tgl., Prick-Test auf nutritive Allergene negativ; Gesamt-lgE im Normbereich; Chronische spontane Urticaria; neg. Allergietest
  26. Untersuchung Allgemeinzustand: normal Ernährungszustand: normal Größe: 163 cm Gewicht: 63 kg Gesamteindruck/Gangbild: Kommt alleine, selbst gehend mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe zur Untersuchung, kann sich alleine aus- und ankleiden. Gangbild: unauffälliger, sicherer Gang, ohne Hilfsmittel, ohne Hilfsperson Internistischer/Orthopädischer Status: Haut: Rosiges Kolorit, Sichtbare Schleimhäute: feucht, gut durchblutet Kopf: Capilitium unauffällig Augen: unauffällig Gehör: unauffällig Hals: Schilddrüse palpatorisch unauffällig, schluckverschieblich, keine Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch, Herz: normofrequent, Herztöne rein und rhythmisch Lunge: Vesikuläratmen Abdomen: über Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Leber am Rippenbogen, Milz nicht palpabel, Darmgeräusche unauffällig Nierenlager: nicht klopfdolent Wirbelsäule: Becken- und Schulterstand gerade Halswirbelsäule: Kinn-Jugulum-Abstand 2 QF, Rotation bds. 50°, Seitneigen bds. 40° Brustwirbelsäule: Seitneigen bds. bis knapp über die Kniegelenke Lendenwirbelsäule: nicht klopfdolent Vorbeugen: FBA 15 cm bei durchgestreckten Kniegelenken, 0 bei gebeugten Rückbeugen: 20° Obere Extremitäten: Schultergelenke: Arme Vorhalten und seitlich rechts 160°, links 90°, Nacken- und Schürzengriff bds. möglich, links mit Schwierigkeiten Ellenbogengelenke: Beugung, Streckung und Unterarmdrehung unauffällig Handgelenke und Finger: unauffällig, Grob- und Spitzgriff bds. durchführbar Faustschluss bds. vollständig möglich, Kraftgrad 5 bds. Untere Extremitäten: Keine Beinödeme, Fußpulse gut palpabel, Beinlänge seitengleich Hüftgelenke: bds. S 0-0-120, R 40-0-20, Innenrotation rechts schmerzhaft Kniegelenke: bds. S 0-0-130, bds. bandstabil, keine Meniskuszeichen Sprunggelenke: bds. S 20-0-40 Zehen- und Fersenstand bds. möglich druckdolente Schwellung im Bereich des
  27. MT Kraftgrad 5 bds. Psychischer Status: Bewusstsein: wach, gut kontaktfähig Orientierung: voll orientiert Stimmung gedrückt Affekt negativ getönt, weinerlich Antrieb normal Ductus kohärent Keine produktive Symptomatik Kurzzeitgedächtnis unauffällig Langzeitgedächtnis unauffällig Konzentration und Auffassung unauffällig Emotionale Kontrolle gut Soziale Funktionsfähigkeit ausreichend
  28. Beantwortung der Fragen des Gerichtes: Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte Gesundheitsschädigung: Einschätzung Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos.Nr. GdB% 1 Chronische spontane Urticaria 01.01.02 30 Wahl dieser Richtsatzposition bei generalisierter Hauterkrankung mit Anfällen zweimal pro Jahr, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei systemischer Reaktion und erheblicher depressiver Begleitreaktion, Verdacht auf somatisierende Depressio mit Schwindel, aber seltenem Auftreten. 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 02.01.01 20 Wahl dieser Richtsatzposition bei mäßiger funktioneller Einschränkung, oberer Rahmensatz bei wiederkehrendem Taubheitsgefühl im rechten Bein, laut orthopädischem Gutachten. 3 Mittelgradige Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes 02.06.03 20 Fixer Rahmensatz, laut orthopädischem Gutachten. 4 Arterielle Hypertonie 05.01.01 10 Wahl dieser Richtsatzposition bei einfachem Bluthochdruck. Fixer Rahmensatz. Folgende beantragten bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB: Laut orthopädischem Gutachten keine einschätzungsrelevante Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes. Die schmerzhafte Zyste am linken Fuß befindet sich noch in Abklärung, kann voraussichtlich problemlos operativ entfernt werden. Arthrosen der Fingergelenke ohne Schwellung, Deformierung, Aktivitätszeichen Osteopenie - mangels funktioneller Relevanz. Stellungnahme, ab wann der GdB anzunehmen ist (ab Antrag - 03.12.2014? Wenn später, bitte begründen). Der Gesamt-GdB ist ab Antragstellung anzunehmen, wird auch durch den Befund des Allergiezentrums Floridsdorf vom 18.11.2014 bestätigt. Einschätzung und Begründung des Gesamt-GdB, wobei insbesondere auf eine allfällige Erhöhung des Gesamt-GdB aufgrund relevanten Zusatzleidens bzw. negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung eingegangen werden möge. Gesamtgrad der Behinderung: 30 % Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die anderen funktionellen Einschränkungen nicht erhöht mangels nachteiliger wechselseitiger Beeinflussung und weil die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit nicht zu einer in Summe höheren Funktionsbeeinträchtigung führen. Feststellung, ob die Beschwerdeführerin in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist. Die Beschwerdeführerin ist infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den im angefochtenen Verfahren sowie allenfalls zur Untersuchung mitgebrachten vorgelegten Unterlagen. Die Befunde wurden entsprechend berücksichtigt. Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zur Einschätzung von Leiden
  29. Leiden zwei des Amtsgutachtens wurde um eine Stufe erhöht, da es zu einem erheblichen Leidensdruck führt und sich die Beschwerdeführerin dadurch nachvollziehbar erheblich beeinträchtigt fühlt. Ausführliche Stellungnahme zu allfälligen von der Beschwerdeführerin angegebenen neuen Leiden. Laut orthopädischem Gutachten keine einschätzungsrelevante Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes. Die schmerzhafte Zyste am linken Fuß befindet sich noch in Abklärung, kann voraussichtlich problemlos operativ entfernt werden. Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen in der Beschwerde. Die Funktionseinschränkungen von Wirbelsäule und linker Schulter wurden von orthopädischer Seite entsprechend eingeschätzt, die Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes bedingt laut orthopädischem Gutachten keine Einschätzung, gegen die Einschätzung der Urticaria wurde im Beschwerdeschreiben nichts eingewendet. Ausführliche Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 16.06.2015 abweichenden Beurteilung. Die Einschätzung der nun führenden funktionellen Einschränkung wurde um eine Stufe erhöht, da es zu einem erheblichen Leidensdruck führt und sich die Beschwerdeführerin dadurch nachvollziehbar erheblich beeinträchtigt fühlt. Nr. 2 bleibt unverändert, Nr. 3 wurde um 1 Stufe erhöht, jeweils

orthopädischem Gutachten, Nr. 4 wurde neu erfasst. Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Dauerzustand, eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

  1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2016 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird. Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie stellte am 03.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Chronische spontane Urticaria 2) Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 3) Mittelgradige Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenks 4) Arterielle Hypertonie Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten vom 05.10.2016 und vom 28.10.2016 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vor.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt. 2.
  5. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt, gründet sich auf die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 05.10.2016 sowie eines Arztes für Allgemeinmedizin (Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie) vom 28.10.
  6. In den Gutachten wurde auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Einbezogen wurden von den befassten Sachverständigen die von der Beschwerdeführerin im Verfahren beigebrachten medizinischen Beweismittel, die nicht in Widerspruch zu den gutachterlichen Beurteilungen stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtungen festgestellt wurde. Die Gutachten vom 05.10.2016 und vom 28.10.2016 werden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen stimmen mit den auf Grundlage von persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin erstellten Untersuchungsbefunden überein und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Diesbezüglich ist im Lichte der - in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung teilweise wiedergegebenen - Anlage zur Einschätzungsverordnung festzuhalten, dass angesichts der bei der Beschwerdeführerin festgestellten chronischen spontanen Urticaria mit ca. zwei Anfällen pro Jahr im allgemeinmedizinischen Gutachten unter Leiden 1 korrekt die Positionsnummer 01.01.02 unter Heranziehung des mittleren Rahmensatzes von 30 v.H. angesetzt wurde. Dabei wurde auch die depressive Begleitreaktion berücksichtigt. Dass bei der Beschwerdeführerin eine schwere, andauernd ausgedehnte Form der Erkrankung (01.01.03) vorliegt, die eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung rechtfertigen würde, konnte weder im Rahmen der ärztlichen Untersuchung noch durch medizinische Beweismittel objektiviert werden. Bei Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule sind allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien etwa die Beweglichkeit und Belastbarkeit, Gelenksfunktionen, Funktionen der Muskel, Sehnen, Bänder und Gelenkskapsel, Messungen des Bewegungsradius, Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung) sowie Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Die konkrete Differenzierung zwischen Funktionseinschränkungen geringen, mittleren und schweren Grades wird insbesondere auch anhand der Häufigkeit und Dauer akuter Episoden, des Ausmaßes radiologischer und/oder morphologischer Veränderungen, des Vorliegens klinischer Defizite, des jeweiligen Therapie- und Medikationsbedarfs sowie des Ausmaßes der Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben vorgenommen. Bei der Einschätzung von Leiden 2 wurde im orthopädischen Sachverständigengutachten die Positionsnummer 02.01.01 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades) herangezogen. Diesbezüglich wurden die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit funktioneller Einschränkung und das wiederkehrende Taubheitsgefühl im rechten Bein berücksichtigt. Hinsichtlich des gewählten oberen Rahmensatzes (20 v.H.) wurde im Gutachten auf die nur mäßige funktionelle Bewegungseinschränkung verwiesen. Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren oder schweren Grades, die u.a. mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag einhergehen und daher auch einen höheren Grad der Behinderung begründen als im Fall der Beschwerdeführerin, konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung hingegen nicht festgestellt werden. Bezüglich Leiden 3 wurde im orthopädischen Gutachten zutreffend die Positionsnummer 02.06.03 unter Heranziehung des fixen Richtsatzes von 20 v.H. angesetzt, da eine Abduktion des linken Schultergelenks der Beschwerdeführerin nur bis 70° möglich ist, was einer mittelgradigen Bewegungseinschränkung entspricht. Die unter Leiden 4 erfasste leichte arterielle Hypertonie sieht unter Positionsnummer 05.01.01 ebenfalls einen fixen Richtsatz von 10 v.H. vor. Die Einwendungen in der Beschwerde waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Diese wurden von den befassten Sachverständigen in ihren Gutachten vom 05.10.2016 und vom 28.10.2016 gehörig gewürdigt und mittels einer schlüssigen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet. Die Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften, ist den Sachverständigengutachten vom 05.10.2016 und vom 28.10.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie hat zu diesen Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht mehr Stellung genommen. Die Beschwerdeführerin hat somit weder durch entsprechend aussagekräftige Befunde noch durch ein substantiiertes Vorbringen aufgezeigt, wie sich im Lichte der festgestellten Funktionseinschränkungen eine (weitere) Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf über 30 v.H. ergeben sollte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis vom 05.10.2016 und vom 28.10.2016 für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Er wird daher der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung in einem Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 14 Abs. 2 iVm § 19b Abs. 1 BEinstG und § 7 BVwGG.3.
  9. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung in einem Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 14, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG und Paragraph 7, BVwGG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  10. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ..." "Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten." "Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates

§ 8

BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates

Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen. ..." 3.

  1. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:3.
  2. Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: "Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen." "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." 3.
  1. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht - soweit für den Beschwerdefall relevant - auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht):3.
  2. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht - soweit für den Beschwerdefall relevant - auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht): "01.01 Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen. 01.01.02 Mittelschwere, ausgedehnte Formen 20 - 40 % 20 - 30 %: Bei länger dauerndem Bestehen; weitgehend begrenzt, mit funktionellen Beeinträchtigungen, trotz adäquater Therapie protrahierter Verlauf, Rezidiv. Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) bei länger dauerndem Bestehen. Rosazea, Rhinophym stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung. Akne schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Fistelbildung und lokalisationsbedingten Beeinträchtigungen. 40 %: Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) mit generalisierenden Hauterscheinungen" "02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 - 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich" "02.06 Obere Extremitäten 02.06.03 Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig 20 % Abduktion und Elevation bis maximal 90° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation" "05.01 Hypertonie 05.01.01 Leichte Hypertonie 10 %" 3.
  3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).3.
  4. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Den von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen sind die im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten der fachärztlichen Sachverständigen - sowohl hinsichtlich der Einschätzung der vorliegenden Funktionseinschränkungen als auch hinsichtlich der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung - nachgekommen. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, konnten die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Es wurde bei der Beschwerdeführerin ein Grad der Behinderung von 30 v.H. objektiviert. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht erfüllt.Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt vergleiche dazu etwa VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118). 3.
  5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung 3.6.1.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.1.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH).

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36.801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung.Unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36.801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. etwa EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21.660/09, sowie VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich).Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche etwa EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21.660/09, sowie VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich). 3.6.

  1. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Beschwerdeverfahren eingeholten - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten medizinischer Sachverständiger, denen die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Die über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten, die auf die Einwendungen in der Beschwerde in fachlicher Hinsicht eingehen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs seitens der Beschwerdeführerin unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.3.6.
  2. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den im Beschwerdeverfahren eingeholten - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten medizinischer Sachverständiger, denen die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Die über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten, die auf die Einwendungen in der Beschwerde in fachlicher Hinsicht eingehen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs seitens der Beschwerdeführerin unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. 3.6.
  3. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.3.6.
  4. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu Punkt II.3.5. und II.3.6.); die angewendeten Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu Punkt römisch zwei.3.5. und römisch zwei.3.6.); die angewendeten Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W238.2130869.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.