RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlW238 2131702-1 SpruchW238 2131702-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin brachte am 22.03.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Unter einem wurde die Vornahme einer von der Beschwerdeführerin als "Gehbehinderung" bezeichneten Zusatzeintragung beantragt. Mit Eingabe vom 19.04.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin diverse medizinische Beweismittel. 2. In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.05.2016 erstatteten Gutachten wurden als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da chronische Beschwerden bei nachgewiesenen, mäßig ausgeprägten Abnützungserscheinungen mit Bandscheibenvorwölbungen und Vertebrostenose der LWS, jedoch kein relevantes neurologisches Defizit objektivierbar. 02.01.02 30 2 Degenerative Gelenksveränderungen Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden im Bereich der Schultergelenke, Kniegelenke und des linken Sprunggelenks bei Zustand nach Fraktur, jeweils ohne relevante Funktionsbeeinträchtigungen. 02.02.01 20 3 Zustand nach Schilddrüsenentfernung Unterer Rahmensatz, da medikamentös gut eingestellt. 09.01.01 10 4 Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da Dauermedikation erforderlich, keine höhergradige Lungenfunktionseinschränkung dokumentiert. 06.05.01 20 5 Bluthochdruck 05.01.01 10 6 Hernia inguinalis rechts Unterer Rahmensatz, da keine Einklemmungssymptomatik. 07.08.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht werde, da kein ungünstiges Zusammenwirken in behinderungsrelevantem Ausmaß vorliege. Die weiteren Leiden würden zu keiner Erhöhung führen, da kein ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Es handle sich um einen Dauerzustand. Befunde über eine Hörminderung seien nicht vorgelegt worden; klinisch sei aktuell keine Hörminderung feststellbar, weshalb keine Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden erfolge. Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten (Anm.: vom 30.06.2011) wurde seitens der Sachverständigen ausgeführt, dass Leiden 1 und 2 des Vorgutachtens nun in Leiden 1 zusammengefasst und unter erstmaliger Anwendung der Einschätzungsverordnung gemeinsam eingestuft worden seien. Leiden 4 des Vorgutachtens (Fersensporn rechts) bestehe ohne objektivierbare Funktionsbeeinträchtigung und entfalle daher aus der Liste der Gesundheitsschädigungen. Leiden 5 und 6 seien neu hinzugekommen. Leiden 4 des aktuellen Gutachtens (Asthma bronchiale) werde um eine Stufe erhöht, da nun eine Dauermedikation erforderlich sei. Es komme zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 nicht erhöht werde, da kein ungünstiges Zusammenwirken in behinderungsrelevantem Ausmaß vorliege. Die weiteren Leiden würden zu keiner Erhöhung führen, da kein ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Es handle sich um einen Dauerzustand. Befunde über eine Hörminderung seien nicht vorgelegt worden; klinisch sei aktuell keine Hörminderung feststellbar, weshalb keine Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden erfolge. Zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten Anmerkung, vom 30.06.2011) wurde seitens der Sachverständigen ausgeführt, dass Leiden 1 und 2 des Vorgutachtens nun in Leiden 1 zusammengefasst und unter erstmaliger Anwendung der Einschätzungsverordnung gemeinsam eingestuft worden seien. Leiden 4 des Vorgutachtens (Fersensporn rechts) bestehe ohne objektivierbare Funktionsbeeinträchtigung und entfalle daher aus der Liste der Gesundheitsschädigungen. Leiden 5 und 6 seien neu hinzugekommen. Leiden 4 des aktuellen Gutachtens (Asthma bronchiale) werde um eine Stufe erhöht, da nun eine Dauermedikation erforderlich sei. Es komme zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme von Zusatzeintragungen wurde im Gutachten verneint. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.06.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Als Beilage zum Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 30.05.2016 übermittelt. 4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27.07.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass die Feststellungen im Sachverständigengutachten (hinsichtlich des Untersuchungsbefundes) nicht den Tatsachen entsprechen würden. Im Bereich der Schultern und der beiden oberen Extremitäten sei der Beschwerdeführerin ein Nacken- und Schürzengriff rechts nur eingeschränkt möglich. Der Zehenballengang links sei gar nicht möglich. Der Einbeinstand sei ohne Anhalten mit dem linken Bein ebenfalls unmöglich. Ihre Beinlängen seien nicht ident. Des Weiteren habe sie in den Kniegelenken neben einem Beugeschmerz auch Probleme aufgrund des beidseitigen Knorpelschadens und des Meniskuseinrisses links. Das linke Sprunggelenk sei deutlich stärker beschwielt als das rechte Sprunggelenk. Es liege eine starke Einschränkung der Beweglichkeit des linken Beins vor. Die Aussage, wonach ihre Sprunggelenke und Zehen seitengleich frei beweglich wären, sei nicht korrekt. Weiters liege bei der Beschwerdeführerin eine starke Beeinträchtigung durch einen Bandscheibenschaden vor. Ohne Schmerzmittel könne der Alltag nicht bewältigt werden. Ebenso seien die bei der Untersuchung erwähnte Laktoseintoleranz sowie die Magen- und Darmbeschwerden (Reflux, Divertikel) nicht berücksichtigt worden. Abschließend ersuchte die Beschwerdeführerin um neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung ("Gehbehinderung"). 5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2016 vorgelegt. 6. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge eine neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin veranlasst. 6.1. In dem daraufhin auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 02.11.2016 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes): "Klinischer Status – Fachstatus: Bei der Untersuchung kommt es seitens der AS teilweise zu einer Aggravation von Beschwerden, die bei der Bewegungsprüfung berücksichtigt wird, aber klinisch nicht nachvollzogen werden kann. Hörvermögen: beeinträchtigt, links Z.n. Hörsturz, Tinnitus Sehvermögen: beeinträchtigt, Gleitsichtbrille Zehenballen- und Fersenstand: links erschwert, rechts durchführbar Schulter- und Beckengeradstand Finger-Boden-Abstand: halber US A) CAPUT/COLLUM: unauffällig: THORAX: unauffällig; Atemexkursion: 3 cm ABDOMEN: kein Druckschmerz konisch unauffällig; B) WIRBELSÄULE: Druckschmerz: LWS + ISG bds; Klopfschmerz: nein; Stauchungsschmerz: nein; Halswirbelsäule: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 1,5 cm, Myogelosen und Hartspann des Trapezius beidseits Brustwirbelsäule: Ott 30/32 cm, Rippenbuckel: nein Lendenwirbelsäule: Schober 10/13 cm, Seitneigung ein Drittel eingeschränkt, Lendenwulst nein; Insuffizienz der Rückenmuskulatur LWS: distal Narbe nach Diskus-OP, mit Verband, laut AS bland, Verband wird daher belassen, weil auch keine Möglichkeit eines sterilen Verbandwechsels besteht; C) OBERE EXTREMITÄTEN: Rechtshänder Nacken- und Kreuzgriff re > li endlagig eingeschränkt; muskuläre Verhältnisse unauffällig Durchblutung unauffällig; Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig; Schulter: rechts links normal Ante-/Retroflexion 80 0 30 120 0 40 160 0 40 Außen-/lnnenrotation 30 0 80 50 0 90 50 0 90 Abduktion/Adduktion 80 0 30 100 0 30 160 0 40 Ellbogen: rechts links normal Extension/Flexion 10 0 150 10 0 150 10 0 150 Pronation/Supination 90 0 90 90 0 90 90 0 90 Handgelenk: rechts links normal Extension/Flexion 60 0 60 60 0 60 60 0 60 Radial-/Ulnarduktion 30 0 40 30 0 40 30 0 40 Fingergelenke: beidseits frei und schmerzfrei beweglich NEUROLOGIE obere Extremitäten: Kraftgrad: 5 Sehnenreflexe: beidseits untermittellebhaft Sensibilität: ungestört Tinnel-Hoffmann-Zeichen: beidseits negativ D) UNTERE EXTREMITÄTEN: Valgusstellung : 5 Grad HÜFTGELENK: rechts links normal Druckschmerz: nein nein nein Extension/Flexion 0 0 120 0 0 120 15 0 130 Abduktion/Adduktion 30 0 30 35 0 30 35 0 30 Aussen-/lnnenrotation 30 0 30 35 0 35 35 0 35 OBERSCHENKEL rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich KNIEGELENK: rechts links normal Extension/Flexion 0 0 120 0 0 120 5 0 130 Druckschmerz: nein nein nein Erguss: nein nein nein Rötung: nein nein nein Hyperthermie: nein nein nein retropatellare Symptomatik: + + nein Zohlen-Zeichen; + + negativ Bandinstabilität: nein nein nein Kondylenabstand: 1 QF re Knie: ventral über der Tub. 4 cm lange, blande Narbe nach Marknagelung, Metall ist bereits entfernt; UNTERSCHENKEL: rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich SPRUNGGELENKE: rechts links normal oberes SG: Extension/Flexion: 25 0 35 20 0 30 25 0 45 Bandinstabilität: nein nein nein unteres SG: Eversion/Inversion: 15 0 30 10 0 20 15 0 30 Erguss: nein nein nein Hyperthermie/Rötung: nein nein nein Malleolenabstand: 3 QF li SG: med. 4 cm, lat. 9 cm lange blande Narben, nach Verplattung (Material wurde bereits entfernt) FUSS- und ZEHENGELENKE: Beweglichkeit: kleine Gelenke beidseits endlagig eingeschränkt, schmerzfrei; Fußsohlenbeschwielung: normal DURCHBLUTUNG: unauffällig NEUROLOGIE untere Extremitäten: Kraftgrad: 5, li SG 4 Sehnenreflexe: seitengleich untermittellebhaft auslösbar Sensibilität: Hypästhesie L4/5 re, nicht exakt zuordenbar BEINLÄNGE: seitengleich Gesamtmobilität – Gangbiid: Hilfsmittel: keines Schuhwerk: leichte Halbschuhe Anhalten: nicht erforderlich An- und Auskleiden im Stehen: ohne Hilfe durchführbar Hocke: beidseits erschwert durchführbar Gangbild: symmetrisch, raumgreifend, kein Hinken Schrittlänge: 1,5 SL Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert; kommunikativ; kooperativ; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: 1. Grad der Behinderung (EVO):
- a)Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte Gesundheitsschädigung: Funktionseinschränkungen Pos.Nr GdB% 1 Lendenwirbelsäule: klinisch und radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen mit Vertebrostenose und Zustand nach Dekompression L4/5 oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden, Therapiebedarf und geringe neurologische Defizite nach einem neurochirurgischen Eingriff bestehen. 02.01.02 40 2 degenerative Gelenksveränderungen, klinisch und radiologisch nachgewiesen oberer Rahmensatz, da keine relevanten Funktionsbeeinträchtigungen, aber rezidivierende Beschwerden mit Therapiebedarf bestehen. 02.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung erfolgt aus orthopädischer Sicht, eine Zusammenfassung bringt das Gutachten für Allgemeinmedizin. Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken in relevantem funktionsbeeinträchtigendem Ausmaß besteht.
- b)Stellungnahme, ab wann der Gesamt-GdB anzunehmen ist (ab Antrag – 22.03.2016? Wenn später, bitte begründen). Der Gesamt-GdB ist ab dem Zeitpunkt der zuletzt erfolgten Operation (23.09.2016) anzunehmen. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Leiden 3 bis 6 des Vorgutachtens werden im orthopädischen Gutachten nicht berücksichtigt, dies erfolgt durch das Gutachten für Allgemeinmedizin. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten hat sich aus orthopädischer Sicht insofern eine Änderung ergeben, als zwischenzeitlich wegen zunehmender Beschwerden und neurologischer Defizite eine Operation an der Lendenwirbelsäule durchgeführt werden musste. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung wird wegen der gesundheitlichen Änderungen aus orthopädischer Sicht um eine Stufe angehoben, da noch neurologische Restdefizite vorhanden sind und Therapiebedarf besteht. " 6.2. In dem ebenso auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten (zusammenfassenden) Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.11.2016 wurde insbesondere Folgendes festgehalten (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes): "Status: 95 kg 168 cm, AZ zufriedenstellend, EZ normal 56 Jahre, zeitl. örtl. und zur Person orientiert, Stimmungslage: ausgeglichen Caput: Visus: unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel Thorax: symmetrisch Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent, Blutdruck wegen zu kleiner Manschette nicht messbar Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff links durchführbar, links freie Beweglichkeit des Schultergelenkes, Nackengriff rechts nicht möglich, Schürzengriff rechts bis zum ISG möglich, rechte Schulter kann bis 80 Grad abduziert werden, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben Untere Extremität: Zehenspitzen-, Fersenstand, sowie Einbeinstand bds. mit Abstützen durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, frei Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird im Bereich beider unteren Extremitäten als gestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds., endlagige Bewegungseinschränkung im linken Sprunggelenk Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: kurz unterhalb der Knie, Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS endlagig eingeschränkt, im Bereich der BWS und LWS nicht prüfbar, Pflaster im Bereich der LWS Gangbild: breitbasig, kein Gehstock, trägt Turnschuhe. 1.
- a)Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte Gesundheitsschädigung: 1 Lendenwirbelsäule: klinisch und radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen mit Vertebrostenose und Zustand nach Dekompression L4/L5. Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden, Therapiebedarf und geringe neurologische Defizite nach einem neurochirurgischen Eingriff bestehen. 02.01.02 40 2 Degenerative Gelenksveränderungen: klinisch und radiologisch nachgewiesen. Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da keine relevanten Funktionsbeeinträchtigungen, aber rezidivierende Beschwerden und Therapiebedarf bestehen. 02.02.01 20 3 Asthma bronchiale. Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da eine Dauermedikation erforderlich ist, eine höhergradige Lungenfunktionseinschränkung jedoch nicht dokumentiert ist. 06.05.01 20 4 Zustand nach Schilddrüsenentfernung. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da mittels Hormonmedikation eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann. 09.01.01 10 5 Arterielle Hypertonie. 05.01.01 10 6 Hernie inguinalis rechts. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine Einklemmungssymptomatik. 07.08.01 10 7 Lactoseintoleranz. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da ausschließlich diätische Maßnahmen erforderlich sind, bei bestehendem gutem Allgemeinzustand. 09.03.01 10
- b)Einschätzung und Begründung des Gesamt-GdB. Der Gesamt-GdB beträgt 40 v.H (vierzig von Hundert). Weil der führende GdB unter der Position 1 durch die weiteren Leiden nicht weiter erhöht wird. Begründung: da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken.
- c)Stellungnahme, ab wann der Gesamt-GdB anzunehmen ist (ab Antrag – 22.03.2016? Wenn später, bitte begründen). Der Gesamt-GdB ist ab Operationsdatum anzunehmen (23.09.2016).
- d)Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den im Verwaltungsverfahren, Abl. 104-130 und 132-144, vorgelegten Unterlagen. Die Befunde, Abl. 104-120, 124-130, sowie 132-144 betreffen die orthopädischen Leiden zu welchen Herr Dr. XXXX, FA für Orthopädie im eigenen Sachverständigengutachten Stellung bezogen hat.Die Befunde, Abl. 104-120, 124-130, sowie 132-144 betreffen die orthopädischen Leiden zu welchen Herr Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie im eigenen Sachverständigengutachten Stellung bezogen hat. Anm: Auszug aus dem orthopädischen Gutachten:Anmerkung, Auszug aus dem orthopädischen Gutachten: ‚Die für die orthopädische Begutachtung relevanten radiologischen und MRT-Befunde in den Ablagen 104 bis 144 zeigen die bereits in den Vorgutachten beschriebenen und daher bekannten geringgradigen degenerativen Veränderungen der oberen und unteren Extremitäten, die Bandscheibenveränderungen, sowie die Vertebrostenose an der Lendenwirbelsäule. Die Befunde sind veraltet und nur begrenzt beurteilbar, da zwischenzeitlich im September 2016 eine Dekompressionsoperation an der Lendenwirbelsäule durchgeführt wurde. Der Befund der Lendenwirbelsäule und der Beckenübersicht vom 28.01.2014 (Abl. 142) stammt von Herrn XXXX und hat mit der BF nichts zu tun.‘Der Befund der Lendenwirbelsäule und der Beckenübersicht vom 28.01.2014 (Abl. 142) stammt von Herrn römisch 40 und hat mit der BF nichts zu tun.‘ Befund Abl. 121-122, Dr. XXXX und Dr. XXXX, FA für Lungenheilkunde vom 11.12.2015: Es wird ein endogenes Asthma bronchiale dokumentiert. In der Spirometrie normalisiert sich die Vitalkapazität, die Atemwegswiderstände nach Berodual. Die Vitalkapazität liegt im Normbereich. Es zeigen sich keine Überblähungszeichen.Befund Abl. 121-122, Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 , FA für Lungenheilkunde vom 11.12.2015: Es wird ein endogenes Asthma bronchiale dokumentiert. In der Spirometrie normalisiert sich die Vitalkapazität, die Atemwegswiderstände nach Berodual. Die Vitalkapazität liegt im Normbereich. Es zeigen sich keine Überblähungszeichen. Der Befund Abl. 123 (= Befund Abl. 135) dokumentiert einen Zustand nach Hörsturz links. Zur Beurteilung einer Hörverminderungen liegt allerdings kein Tonaudiogramm vor.
- e)Ausführliche fachspezifische Stellungnahme zu den Einwendungen (Punkt 1 bis 8) in der Beschwerde, Abl. 158. Die von der BF angeführten Beschwerden und Funktionseinschränkungen im gesamten Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates wurden von orthopädischer Seite her in der Anamnese, in der genauen Beobachtung und im klinischen Fachstatus erfasst und mit dem Vorgutachten verglichen. Hierbei konnte, bis auf eine neue Narbe an der Lendenwirbelsäule von der kürzlich durchgeführten Operation, kein signifikanter Unterschied erhoben werden. Diese Beschwerden wurden im Gutachten unter Leiden 2 zusammengefasst und anerkannt. Die von der BF zitierte Beinlängendifferenz konnte in den Unterlagen, im Akt und im Befund Dr. XXXX (30.04.2010, Abl. 104-105) nicht verifiziert werden und wurde auch beim Gutachten durch Messen in cm-Maß klinisch nicht festgestellt werden. Die angeführten Beeinträchtigungen durch den Bandscheibenschaden (Vertebrostenose) wurden mittlerweile durch die Dekompressionsoperation 9/2016 behoben. Dies wurde im Gutachten durch Leiden 1 erfasst und anerkannt.Diese Beschwerden wurden im Gutachten unter Leiden 2 zusammengefasst und anerkannt. Die von der BF zitierte Beinlängendifferenz konnte in den Unterlagen, im Akt und im Befund Dr. römisch 40 (30.04.2010, Abl. 104-105) nicht verifiziert werden und wurde auch beim Gutachten durch Messen in cm-Maß klinisch nicht festgestellt werden. Die angeführten Beeinträchtigungen durch den Bandscheibenschaden (Vertebrostenose) wurden mittlerweile durch die Dekompressionsoperation 9 aus 2016, behoben. Dies wurde im Gutachten durch Leiden 1 erfasst und anerkannt.
- f)Ausführliche fachspezifische Stellungnahme, ob (und ggfs. warum nicht) die geltend gemachte Laktoseintoleranz und Magen-Darmbeschwerden (Reflux, Divertikel) einen Grad der Behinderung erreichen samt allfälliger Auswirkung auf den Gesamt-GdB. Im ärztlichen Entlassungsbrief Abl. 108 des Kurzentrums Therme Warmbad, stationärer Aufenthalt vom 11.10.2012 bis 1.11.2012, wird bei den Allergien eine Lactoseintoleranz dokumentiert. Das Leiden wurde entsprechend unter der Position 7 gewertet. Gastritische Beschwerden, da mittels PPI gut behandelbar, erreichen keinen GdB.
- g)Ausführliche Begründung zu einer allfälligen zum angefochtenen Sachverständigengutachten vom 30.05.2016, Abl. 151-155, abweichenden Beurteilung. Anhebung des Leidens unter der Position 1. Zusätzliche Einstufung des Leidens unter der Position 7. Insgesamt ergibt sich dadurch eine Anhebung des Gesamt-GdB um 1 Stufe (40 % vH).
- h)Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. " 7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.11.2016 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird. Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 22.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: 1) Lendenwirbelsäule: klinisch und radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen mit Vertebrostenose und Zustand nach Dekompression L4/L5 2) Degenerative Gelenksveränderungen: klinisch und radiologisch nachgewiesen 3) Asthma bronchiale 4) Zustand nach Schilddrüsenentfernung 5) Arterielle Hypertonie 6) Hernie inguinalis rechts 7) Lactoseintoleranz Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 02.11.2016 sowie einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.11.2016 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 40 v. H. Der Gesamtgrad der Behinderung besteht seit 23.09.2016. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. 2.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ergibt sich aus einem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.3. Der festgestellte – seit 23.09.2016 bestehende – Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 02.11.2016 sowie einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.11.2016. Darin wird auf die Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Einbezogen wurden von den befassten Sachverständigen die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zu den gutachterlichen Beurteilungen stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtungen festgestellt werden konnte. Der vorliegende Sachverständigenbeweis vom 02.11.2016 und vom 12.11.2016 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen sowie aufgrund der Aktenlage erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Diesbezüglich ist im Lichte der – in der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung teilweise wiedergegebenen – Anlage zur Einschätzungsverordnung festzuhalten, dass angesichts der bei der Beschwerdeführerin festgestellten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule im orthopädischen Gutachten unter Leiden 1 korrekt die Positionsnummer 02.01.02 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades) unter Heranziehung des oberen Rahmensatzes von 40 v.H. angesetzt wurde. Seitens des Sachverständigen wurde schlüssig ausgeführt, dass sich aus orthopädischer Sicht im Vergleich zum Vorgutachten insofern eine Änderung ergeben hat, als zwischenzeitlich wegen zunehmender Beschwerden und neurologischer Defizite eine Operation an der Lendenwirbelsäule durchgeführt werden musste (Operation vom 23.09.2016: Dekompression L4/L5). Die Wahl des oberen Rahmensatzes wurde vom Sachverständigen damit begründet, dass bei der Beschwerdeführerin nach diesem neurochirurgischen Eingriff rezidivierende Beschwerden, Therapiebedarf und geringe neurologische (Rest-)Defizite bestehen. Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule schweren Grades, die u.a. mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag einhergehen und daher auch einen höheren Grad der Behinderung begründen als im Fall der Beschwerdeführerin, konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung hingegen nicht festgestellt werden. Die höhere Einschätzung von Leiden 1 (40 v.H.) im Vergleich zu dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten (30 v. H.) führte auch zur Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe. Da der bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Eingriff dafür ausschlaggebend war, besteht der (höhere) Gesamtgrad der Behinderung seit der Operation am 23.09.2016. Die unter Leiden 2 berücksichtigten degenerativen Gelenksveränderungen bewirken keine relevanten Funktionsbeeinträchtigungen, weshalb auch keine höhere Einschätzung als im Vorgutachten zu treffen war. Aufgrund der rezidivierenden Beschwerden mit Therapiebedarf wurde im orthopädischen Sachverständigengutachten korrekt die Positionsnummer 02.02.01 unter Heranziehung des oberen Rahmensatzes von 20 v.H. angesetzt. Bezüglich Leiden 3 (Asthma bronchiale) wurde seitens der allgemeinmedizinischen Sachverständigen richtigerweise die Positionsnummer 06.05.01 unter Heranziehung des oberen Rahmensatzes von 20 v.H. gewählt, da zwar eine Dauermedikation erforderlich ist, eine höhergradige Lungenfunktionseinschränkung aber nicht dokumentiert wurde. Der unter Leiden 4 erfasste Zustand nach Schilddrüsenentfernung wurde aufgrund der medikamentösen Einstellbarkeit der Stoffwechsellage in Positionsnummer 09.01.01 mit dem unteren Rahmensatz von 10 v.H. eingeschätzt. Leiden 5 (arterielle Hypertonie) wurde unter Positionsnummer 05.01.01 mit einem Rahmensatz von 10 v.H. berücksichtigt. Die unter Leiden 6 erfasste Hernie inguinalis rechts wurde richtigerweise der Positionsnummer 07.08.01 zugeordnet und der untere Rahmensatz von 10 v.H. herangezogen, da keine Einklemmungssymptomatik besteht. Bei der Einschätzung von Leiden 7 (Lactoseintoleranz) wurden im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten die Positionsnummer 09.03.01 und der untere Rahmensatz von 10 v.H. gewählt, da ausschließlich diätische Maßnahmen erforderlich sind und ein guter Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin besteht. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Diese wurden von den befassten Sachverständigen in ihren Gutachten vom 02.11.2016 und vom 12.11.2016 gehörig gewürdigt und mittels einer ebenso ausführlichen wie schlüssigen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet. Auch wurden keine Befunde vorgelegt, die das Ergebnis der vorliegenden Gutachten widerlegen könnten. Der Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften, ist den Sachverständigengutachten vom 02.11.2016 und vom 12.11.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Sie hat zu diesen Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht mehr Stellung genommen. Die Beschwerdeführerin zeigt somit weder durch entsprechend aussagekräftige Befunde noch durch ein substantiiertes Vorbringen auf, dass – über die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe hinaus – eine höhere Einschätzung ihrer Leiden hätte erfolgen müssen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 02.11.2016 und vom 12.11.2016. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "BEHINDERTENPASS § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist." "§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn"§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. ( )" "§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ( )" "§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ( )" "§
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.""§
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden." 3.
- §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:3.
- Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: "Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen." "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." 3.
- Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit für den Beschwerdefall relevant – auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht):3.
- Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit für den Beschwerdefall relevant – auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht): "02.01 Wirbelsäule 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag" "02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerativen rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt
- "Neuromuskuläre Erkrankungen" im Kapitel "Nervensystem" zu beurteilen. 02.02.01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20 % Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung" "06.05 Asthma bronchiale ab dem vollendeten
- Lebensjahr Die Einschätzung orientiert sich an der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion. 06.05.01 Zeitweilig leichtes Asthma 10 – 20 % 1-2 x pro Monat tagsüber bis maximal 2x pro Monat nachts leichte Atembeschwerden Normales Berufsleben, sportliche Betätigung ist kaum eingeschränkt, Therapie nur bei Bedarf Klinisch unauffällig außer bei Anfällen" "09.01 Endokrine Störung Endokrine Organe sondern ihr Sekret (Hormone) nach innen, direkt ins Blut ab. Funktionell zu unterscheiden sind Über- und Unterfunktionen, die abhängig vom Ausmaß und Wirkmechanismus in den einzelnen Organsystemen zu komplexen funktionellen Einschränkungen führen. Sie werden durch ein Überangebot oder einen Mangel an Hormonen ausgelöst. Sind diese Symptome in typischer Weise kombiniert, spricht man von Syndromen Die Steuerung der Hormonabgabe (endokrine Sekretion) erfolgt durch aktivierende und hemmende (neuro)sekretorische Überträgerstoffe. Das Ausmaß der meist komplexen, mehrere Organsysteme betreffenden Erkrankung und demnach die Höhe des Grades der Behinderung, wird von der Wirkung auf die Endorgane und der möglichen medikamentösen Behandlung (hormonelle Substitution bzw. Inhibition) bestimmt. Die häufigste endokrine Erkrankung – Diabetes mellitus – wird unter 09.02 hinsichtlich Einschätzungs- und Abgrenzungskriterien im Detail abgebildet. Die Funktionseinschränkungen aller anderen endokrinen Drüsen (wie beispielsweise Schilddrüsenerkrankungen, Adrenogenitales Syndrom, Kleinwuchs, Nebennieren- und Nebenschilddrüsenerkrankungen, Hypophysenerkrankungen, Pankreaserkrankungen und hormonelle Störungen der Sexualorgane) wären entsprechend der Funktionseinschränkungen und Therapiemöglichkeiten einzuschätzen. 09.01.01 Endokrine Störungen leichten Grades 10-40% Wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten 10-20%: Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Keine bis geringste Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist sehr gut. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitestgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt 30-40%: Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Geringe Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist gut bis mäßig. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist gering eingeschränkt." "05.01 Hypertonie Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folge-erkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst. 05.01.01 Leichte Hypertonie 10 %" "07.08 Hernien Es werden Leisten- und Schenkelbrüche, Narbenbrüche, Rectusdiastase, Bauchwandbrüche und Narbenbrüche je nach funktioneller Beeinträchtigung eingeschätzt. 07.08.01 Ein- oder beidseitig mit leichten bis mittleren Funktionseinschränkungen 10-40% 10%: Ein- oder beidseitig mit geringen Beschwerden, gut reponierbar. 20%: Ein- oder beidseitig mit erheblichen Beschwerden, nicht zur Gänze reponierbar. 30-40%: Mit ausgeprägten Komplikationen, rezidivierenden Ileuserscheinungen oder erheblichen Komplikationen durch Organverlagerungen." "09.03 Stoffwechselstörung Stoffwechselstörungen sind angeborene oder genetisch bedingte Störungen der Stoffwechselvorgänge, die ab Geburt objektivierbar sind oder zu einem späteren Zeitpunkt manifest werden. Der grundsätzlich pathogene Mechanismus ist ein Enzymdefekt, der zu einer krankhaften Anhäufung des entsprechenden Substrates oder zu einem Mangel an Stoffwechselprodukten führt und in weiterer Folge klinische Symptome verursacht. Eine Anhäufung von Substraten kann zu Intoxikationen, Enzyminhibition, Akkumulation oder Aktivierung alternativer Stoffwechselwege führen. Der Mangel führt zu Stoffwechsel-defiziten. Stoffwechselstörungen sind komplexe, selten auftretende Erkrankungen, die der Diagnostik und Therapie einer Fachabteilung bedürfen. Die Schwere der Erkrankung und damit die Höhe des Grades der Behinderung werden durch die bestehenden Funktionseinschränkungen sowie der erforderlichen Therapien bestimmt. 09.03.01 Stoffwechselstörungen leichten Grades 10–40% Wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten. Je umfassender die Therapiemaßnahmen desto höher die Einschätzung. 10-20%: Ausschließlich diätetische Maßnahmen ermöglichen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen. Die Erkrankung ist weitgehend stabil. Arbeits- und Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich. Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt. 30-40%: Zusätzliche therapeutische Maßnahmen sind notwendig, um die Körperfunktionen aufrecht zu halten. Die Erkrankung ist weitgehend stabil. Arbeits- und Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich. Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt." 3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm – nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm – nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gegenständlich wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwecks Beurteilung des Beschwerdevorbringens zwei Sachverständigengutachten eingeholt, die auf Basis von persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin erstattet wurden und den von der Judikatur (sowie von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen entsprechen. 3.
- Wie oben unter Punkt II.2.
- eingehend ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 02.11.2016 und vom 12.11.2016 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v. H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen in der Beschwerde nicht geeignet, den Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten von der Beschwerdeführerin unwidersprochen blieben.3.
- Wie oben unter Punkt römisch zwei.2.
- eingehend ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 02.11.2016 und vom 12.11.2016 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v. H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen in der Beschwerde nicht geeignet, den Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten von der Beschwerdeführerin unwidersprochen blieben. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. beträgt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. 3.
- Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz eine "Gehbehinderung" geltend macht, ist zunächst festzuhalten, dass die belangte Behörde über das unter einem mit dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenausweises eingebrachte Begehren auf Vornahme der von der Beschwerdeführerin als "Gehbehinderung" bezeichneten Zusatzeintragung (gemeint wohl: Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung") im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen hat. Vielmehr hat der angefochtene Bescheid ausschließlich die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung zum Gegenstand. Diesbezüglich ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022). Aufgrund dieser Beschränkung der Sache des Beschwerdeverfahrens ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über von der Behörde nicht behandelte Anträge abzusprechen. Ebenso wenig darf das Verwaltungsgericht ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, das über den bei der belangten Behörde gestellten und entschiedenen Antrag hinausginge. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern. Mit einer Beschwerde kann vom Verwaltungsgericht nämlich nur eine andere Entscheidung in "derselben Sache" begehrt werden. Da mit dem bekämpften Bescheid lediglich über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgesprochen wurde, gehen Ausführungen zum allfälligen Vorliegen einer "Gehbehinderung" (gemeint wohl: Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ins Leere. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung 3.8.
- Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.3.8.
- Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09 sowie VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich).Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09 sowie VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich). 3.8.
- Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie einer Ärztin für Allgemeinmedizin. Diesen – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten ist die Beschwerdeführerin weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen entgegengetreten. Die über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten, die auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt – gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde – die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.3.8.
- Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie einer Ärztin für Allgemeinmedizin. Diesen – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten ist die Beschwerdeführerin weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen entgegengetreten. Die über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten, die auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, wurden im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt – gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde – die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. 3.8.
- Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.3.8.
- Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind – soweit im Beschwerdefall relevant – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind – soweit im Beschwerdefall relevant – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W238.2131702.1.00