RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlW238 2132128-1 SpruchW238 2132128-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin beantragte am 12.08.2014 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. 2.
- Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie ein. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.12.2014 erstatteten - Gutachten vom 15.12.2014 wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 degenerative Wirbelsäulenveränderungen oberer Rahmensatz, da Zustand nach Bandscheibeneingriff cervical und Bandscheibenschaden lumbal. Wahl der Position, da ungestörte Motorik. 02.01.02 40 2 Impingementsyndrom rechte Schulter Fixer Rahmensatz. 02.06.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 2 von zu geringer funktioneller Relevanz sei, um zu einer Erhöhung zu führen. Zudem bestehe eine Leidensüberschneidung. Es handle sich um einen Dauerzustand. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Gutachten als zumutbar erachtet. 2.
- Nach Verlegung des Hauptwohnsitzes der Beschwerdeführerin wurde das Verfahren vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, fortgeführt. Das Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Behörde vom 22.01.2015 in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Schreiben vom 11.02.2015 mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden. Trotz Vorlage ihrer kompletten Krankengeschichte sei nur ein Teil aller vorliegenden Erkrankungen beurteilt worden. Sie erhob insbesondere im Hinblick auf ihr Leiden an der Lendenwirbelsäule Einwendungen. Sie habe noch weitere Arzttermine und könne deshalb noch keine neuen Befunde vorlegen. Am 18.03.2015 und am 15.05.2015 wurden weitere Befunde in Vorlage gebracht. 2.
- Aufgrund der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen wurde seitens der Behörde erneut ein Sachverständigengutachten durch eine Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.05.2015 erstatteten - Gutachten vom 12.05.2015 wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation zervikal, Bandscheibenschaden lumbal Oberer Rahmensatz, da vor allem im Bereich der Halswirbelsäule, aber auch Lendenwirbelsäule deutlich eingeschränkte Beweglichkeit, jedoch ohne nachgewiesenes sensomotorisches Defizit. 02.01.02 40% 2 Funktionseinschränkungen beide Schultergelenke, Zustand nach arthroskopischer Dekompression rechts Wahl dieser Position, da weitgehend unauffällige radiologische Befunde und kein Hinweis für Rotatorenmanschettenläsion, bei beidseitig eingeschränkter Beweglichkeit. 02.06.02 20% 3 Sulcus nervi ulnaris Syndrom links Unterer Rahmensatz, da zwar Gefühlsstörungen vorliegen, aber kein motorisches Defizit nachgewiesen ist. 04.05.05 10% 4 Arterielle Hypertonie 05.01.01 10% zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bzw. keine relevante Zusatzbehinderung vorliege. Im Vergleich zum Vorgutachten werde Leiden 1 (Wirbelsäulenleiden) unverändert eingestuft, da sämtliche einstufungsrelevanten Gesundheitseinschränkungen berücksichtigt worden seien. Leiden 2 werde um eine Stufe erhöht, da nun eine Funktionseinschränkung an beiden Schultergelenken feststellbar sei. Leiden 3 und 4 seien neu hinzugekommen, da diese nun dokumentiert seien. Insgesamt komme es aber zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Es handle sich um einen Dauerzustand. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Gutachten abermals als zumutbar erachtet. Auch dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Behörde vom 27.05.2015 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Wiederum erklärte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.06.2015 mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden. Weiterhin sei nur ein Teil der bestehenden Erkrankungen eingeschätzt worden. Aufgrund der Degeneration der Lendenwirbelsäule sei der Beschwerdeführerin ein normaler Bewegungsablauf nicht mehr möglich. Im aktuellen Sachverständigengutachten sei nicht erwähnt worden, dass ihre Lendenwirbelsäule schwer betroffen sei. Erneut legte die Beschwerdeführerin diverse medizinische Beweismittel vor. 2.
- Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin erstattete die befasste Sachverständige eine Stellungnahme vom 30.06.
- Darin führte sie aus, dass die nachgereichten Befunde die bereits bekannten Diagnosen bestätigen würden und nicht dazu geeignet seien, eine Änderung der getroffenen Einschätzung herbeizuführen. Sämtliche behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen seien in vollem Umfang gemäß den objektivierbaren Funktionseinschränkungen unter Beachtung der im MRT der Lendenwirbelsäule nachgewiesenen Bandscheibenveränderungen eingestuft worden. Ein radikuläres Defizit sei nicht nachgewiesen worden. Auch ein motorisches Defizit im Bereich der linken Hand bei Sulcus nervi ulnaris Syndrom habe anhand der orthopädischen Untersuchung nicht objektiviert werden können. Am 22.07.2015 legte die Beschwerdeführerin weitere Befunde vor. 2.
- Aufgrund der neu vorgelegten Befunde wurde am 30.08.2015 eine weitere Stellungnahme der befassten Sachverständigen eingeholt. Diese erachtete eine Änderung der vorgenommenen Einschätzung auch anhand der neuen Befunde für nicht geboten. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 11.12.2014 sei die Funktionseinschränkung im Bereich beider Schultergelenke im neuen Gutachten höher eingeschätzt worden. Durch die Schulterarthroskopie sei von einer Verbesserung auszugehen. Aufgrund der degenerativen Schäden werde aber an der bisherigen Einstufung festgehalten. Hinsichtlich der Wirbelsäulenbeschwerden seien anhand der Befunde keine neuen Erkenntnisse ableitbar. Die Beschwerdeführerin legte am 03.11.2015 weitere Befunde vor. 2.
- Am 23.11.2015 wurde durch die bereits befasste Sachverständige erneut ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage erstellt. Es wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation zervikal, Bandscheibenschaden lumbal Oberer Rahmensatz, da vor allem im Bereich der Halswirbelsäule, aber auch Lendenwirbelsäule deutlich eingeschränkte Beweglichkeit, jedoch ohne nachgewiesenes sensomotorisches Defizit. 02.01.02 40% 2 Funktionseinschränkungen beide Schultergelenke, Zustand nach arthroskopischer Dekompression beidseits Wahl dieser Position, da weitgehend unauffällige radiologische Befunde und kein Hinweis für Rotatorenmanschettenläsion, bei beidseitig eingeschränkter Beweglichkeit. 02.06.02 20% 3 Arterielle Hypertonie 05.01.01 10% zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung wiederum ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bzw. keine relevante Zusatzbehinderung vorliege. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 11.12.2014 werde Leiden 1 (Wirbelsäulenleiden) unverändert eingestuft, da sämtliche einstufungsrelevanten Gesundheitseinschränkungen berücksichtigt worden seien. Leiden 2 werde um eine Stufe erhöht, da nun eine Funktionseinschränkung an beiden Schultergelenken feststellbar sei. Leiden 3 sei neu hinzugekommen, da es nun dokumentiert sei. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 11.05.2015 entfalle Leiden 3 (sulcus nervi ulnaris Syndrom), da dieses in der Zwischenzeit erfolgreich operiert worden sei. Die weiteren Leiden würden unverändert eingestuft werden, da keine relevante Verbesserung oder Verschlimmerung festgestellt werden habe können. Insgesamt komme es zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Es handle sich um einen Dauerzustand. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Gutachten mit näherer Begründung als zumutbar erachtet. Dieses Aktengutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Behörde vom 11.02.2016 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Eingabe vom 26.02.2016 mit dem Ergebnis der Begutachtung erneut nicht einverstanden. Es bestünden gravierende Funktionsbeeinträchtigungen der Lendenwirbelsäule und Halswirbelsäule, wodurch sie täglich Schmerzmittel nehmen müsse und auf permanente Hilfestellung durch Dritte angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin legte weiter Befunde vor. Am 20.04.2016 wurden Befunde über eine geplante Operation an der Lendenwirbelsäule vorgelegt. 2.
- Aufgrund der nachgereichten Befunde wurde die befasste Sachverständige erneut um Äußerung gebeten. Der gutachterlichen Stellungnahme vom 20.04.2016 zufolge seien sämtliche behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen, insbesondere im Bereich der Wirbelsäule, richtsatzgemäß eingestuft worden, wodurch eine Verschlechterung nicht objektiviert werden habe können. Es würden weder ein motorisches Defizit noch radikuläre sensible Störungen vorliegen. Das Restdefizit nach der Operation eines Sulcus N. ulnaris Syndroms links erreiche ohne motorisches Defizit keinen Behinderungsgrad. Somit seien die nachgereichten Befunde nicht dazu geeignet, eine Änderung der getroffenen Einschätzung zu begründen.
- Mit Bescheid der des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), vom 11.05.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die Durchführung der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass sei nicht möglich, da die rechtliche Grundlage dafür, nämlich der Behindertenpass, nicht gegeben sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen des Bescheides übermittelt.
- Mit Bescheid der des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), vom 11.05.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die Durchführung der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass sei nicht möglich, da die rechtliche Grundlage dafür, nämlich der Behindertenpass, nicht gegeben sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen des Bescheides übermittelt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
- Am 06.07.2016 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Ihrem Antrag legte sie einen Patientenbrief der Krankenanstalt Rudolfstiftung vom 27.06.2016 betreffend eine am 22.06.2016 durchgeführte Operation (Spondylolisthesis im Segment L4/5) bei.
- Mit Schreiben vom 11.07.2016 ersuchte die belangte Behörde den ärztlichen Dienst, aus medizinischer Sicht festzustellen, ob die vorgelegten Befunde geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen und gegebenenfalls eine Nachuntersuchung durchzuführen. In einem handschriftlichen Vermerk des ärztlichen Dienstes vom 15.07.2016 wurde festgehalten, dass eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes, insbesondere auch hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens, dadurch nicht belegt werde, da nach operativer Therapie eine einstufungswirksame Verschlimmerung der Funktionseinschränkung unwahrscheinlich sei. Eine neuerliche Begutachtung innerhalb der Jahresfrist sei daher nicht gerechtfertigt.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.07.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen, da seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr verstrichen sei und eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung nicht glaubhaft geltend gemacht worden sei.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.07.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückgewiesen, da seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr verstrichen sei und eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung nicht glaubhaft geltend gemacht worden sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27.07.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass im Rahmen der letzten Begutachtung die "Lendenwirbelsäule nach dem Eingriff" nicht berücksichtigt worden sei. Ihrer Beschwerde legte sie erneut den Patientenbrief der Krankenanstalt Rudolfstiftung vom 27.06.2016 bei.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 10.08.2016 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 12.08.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dieses Anbringen der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2016 rechtskräftig abgewiesen. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 06.07.2016 wurde vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung eingebracht und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.07.2016 zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin vermochte eine offenkundige Änderung von Funktionsbeeinträchtigungen seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 11.05.2016 nicht glaubhaft zu machen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Einbringung der Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie zu Gegenstand und Rechtskraft des Bescheides vom 11.05.2016 ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin eine offenkundige Änderung von Funktionsbeeinträchtigungen nicht glaubhaft zu machen vermochte, basiert auf dem Umstand, dass der anlässlich der gegenständlichen Antragstellung vorgelegte medizinische Befund (Patientenbrief der Krankenanstalt Rudolfstiftung vom 27.06.2016) hinsichtlich der darin dargelegten Funktionsbeeinträchtigungen nicht in einer entscheidungsrelevanten Weise von jenen Befunden abweicht, welche die Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen Verfahren vorgelegt hatte und welche bereits im vorangegangenen Verfahren, das mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2016 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, berücksichtigt wurden. Im Patientenbrief der Krankenanstalt Rudolfstiftung vom 27.06.2016 wird über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin von 21.06.2016 bis 28.06.2016 berichtet. Die Aufnahme sei aufgrund einer geplanten Operation einer Spondylolisthesis im Segment L4/5 erfolgt. Der Eingriff sei am 22.06.2016 komplikationsfrei durchgeführt worden. Postoperativ habe die Beschwerdeführerin lediglich über Kreuz- und Wundschmerzen geklagt. Die Wunde sei bland verheilt, die Nahtentfernung könne beim Hautarzt erfolgen. Ein sensomotorisches Defizit sei nicht nachweisbar, die radikuläre Ausstrahlung sei nicht mehr vorhanden. Ein Röntgen der Lendenwirbelsäule habe eine gute Lage des Implantats gezeigt. Als Diagnose bei Entlassung ist in diesem Befund eine "massive Osteochondrose und Diskopathie bei L4/5 - operativ saniert" angeführt. Im Lichte des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befundes ist seitens des erkennenden Gerichtes festzuhalten, dass die Funktionseinschränkung der Beschwerdeführerin im Bereich der Lendenwirbelsäule bereits im vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Bestandteil der Einschätzung war. Von einer offenkundigen Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung kann somit nicht ausgegangen werden, zumal es dem vorgelegten Befund zufolge aufgrund der Operation vielmehr zu einer Besserung bzw. "Sanierung" im Wirbelsäulensegment L4/5 gekommen ist. Der nunmehr beigebrachte Befund wurde seitens der belangten Behörde auch dem ärztlichen Dienst zur Überprüfung vorgelegt, der zur Einschätzung gelangte, dass eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes dadurch nicht belegt werde. Auch wurden im Rahmen der Beschwerde keine weiteren Beweismittel vorgelegt, welche zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die im gegenständlichen Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) lautet:3.
- Die im gegenständlichen Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz (BBG) lautet: "§ 41.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird." 3.
- Im Beschwerdefall wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 12.08.2014 - nach Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens - mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.05.2016 rechtskräftig abgewiesen. Bereits kurz nach (fruchtlosem) Ablauf der Rechtsmittelfrist brachte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 2 BBG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 41, Absatz 2, BBG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. das Erkenntnis des VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083 mwH). "Offenkundigkeit" bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind vergleiche das Erkenntnis des VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083 mwH). "Offenkundigkeit" bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist. Wie bereits unter Punkt II.2.
- ausgeführt wurde, konnte die Beschwerdeführerin mit dem nunmehr vorgelegten Befund eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft geltend machen.Wie bereits unter Punkt römisch zwei.2.
- ausgeführt wurde, konnte die Beschwerdeführerin mit dem nunmehr vorgelegten Befund eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, BBG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft geltend machen. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der am 06.07.2016 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der am 06.07.2016 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zu § 41 Abs. 2 BBG s. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zu Paragraph 41, Absatz 2, BBG s. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W238.2132128.1.00