RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlW238 2135806-1 SpruchW238 2135806-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die minderjährige Beschwerdeführerin ist seit 02.05.2006 im Besitz von (jeweils) befristeten Behindertenpässen.
- Zuletzt stellte die Beschwerdeführerin am 25.08.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Verlängerung ihres befristeten Behindertenpasses.
- Zwecks (amtswegiger) Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie eingeholt. In dem – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten – Gutachten vom 11.01.2016 wurde festgehalten, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vorliegen würden, welche die Mobilität erheblich einschränken. Kurze Wegstrecken könnten alleine ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen sei möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden könnten und beide Kniegelenke frei beweglich seien. Die Mobilität sei mit angelegten Schienen und unter Verwendung von orthopädischen Schuhen ausreichend sicher und flüssig; zügiges und raumgewinnendes Gehen ohne Zuhilfenahme von Krücken oder anderen Hilfsmitteln sei ebenso möglich. Ein sicheres Anhalten in Verkehrsmitteln sei gewährleistet, da die Gelenke beider oberer Extremitäten frei beweglich seien. Der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sei sohin gegeben.
- Am 15.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Im Behindertenpass wurden die Zusatzeintragungen "Fahrpreisermäßigung" und "Diät lt. VO BGBl. 303/1996 – 2" vorgenommen. Der Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde hingegen nicht eingetragen.
- Am 15.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Im Behindertenpass wurden die Zusatzeintragungen "Fahrpreisermäßigung" und "Diät lt. VO Bundesgesetzblatt 303 aus 1996, – 2" vorgenommen. Der Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde hingegen nicht eingetragen.
- Per E-Mail vom 30.03.2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren gesetzlichen Vertreter "Einspruch gegen die fachärztliche Beurteilung". Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin immer Gehhilfen (Krücken, Rollator, Rollstuhl) benötige. Schon nach einer Gehstrecke von 150 Metern bzw. nach längerem Stehen klage sie über Schmerzen in beiden Beinen. Sowohl in der Schule als auch zu Hause stehe ihr ein Rollstuhl zur Verfügung, um die alltäglichen Anforderungen zu bewältigen. Die Gehstrecke zum und vom Fahrtendienst, die ca. 50 Meter betrage, könne sie nur mit Unterstützung eines Elternteils bewältigen. Öffentliche Verkehrsmittel könnte die Beschwerdeführerin nicht benützen, weil die Distanzen zwischen den einzelnen öffentlichen Verkehrsmitteln für sie nicht zu bewältigen seien. Der körperliche Zustand der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten Jahren eher verschlechtert, weshalb ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Diese Eingabe wurde von der Behörde – ausweislich des Verwaltungsaktes – als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet.
- Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin erstattete die Sachverständige am 23.04.2016 eine Stellungnahme, in der mit näherer Begründung ausgeführt wurde, dass diese zu keiner Änderung der Beurteilung führen würden.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.05.2016 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, eine begründete Stellungnahme unter Vorlage neuer Befunde abzugeben.
- Mit Eingabe vom 31.05.2016 führte der Vater der Beschwerdeführerin als ihr gesetzlicher Vertreter aus, dass seine Tochter im Jahr 2006 noch über einen Grad der Behinderung von 80 v. H. verfügt habe. Es seien eine Gehbehinderung, der Bedarf einer Begleitperson, die Voraussetzungen für eine Fahrpreisermäßigung sowie die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt worden. Obwohl es zu keiner Besserung des Gesundheitszustandes gekommen sei, sei der Grad der Behinderung auf 50 v.H. herabgesetzt worden. Die angesprochenen Erleichterungen durch die vormaligen Zusatzeintragungen seien weggefallen. Dem Schreiben beigefügt war ein Bericht über die ärztliche Untersuchung zur Therapieplanung der MA 15 vom 23.05.
- Ein klinisch-psychologischer Befund vom 06.06.2016 wurde nachgereicht.
- Wiederum gab die beauftragte Sachverständige, eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, eine Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden ab, wonach auch die nunmehr vorgebrachten Einwände und medizinischen Beweismittel zu keiner Änderung der vorgenommenen Beurteilung führen würden. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke mit angelegten orthopädischen Schuhen und Orthesen sei unter Berücksichtigung der vorgenommenen Gangbildanalyse, bei der ein ausreichend sicheres und flüssiges, zügiges und raumgewinnendes Gehen ohne Zuhilfenahme von Krücken oder anderen Hilfsmitteln festgestellt werden habe können, zumutbar und möglich. Die Richtigkeit der getroffenen Beurteilung werde durch den Befund einer Kinderfachärztin vom 23.05.2016 untermauert, in dem attestiert worden sei, dass ein Rollstuhl für größere Strecken – zum Beispiel bei Schulaktivitäten außerhalb des Schulhauses – verwendet werden solle. Befunde, welche eine Verschlechterung bestätigen würden, seien nicht vorgelegt worden, weshalb an der getroffenen Beurteilung festgehalten werde.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde im Bescheid auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde im Bescheid auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien. Das Gutachten vom 11.01.2016 sowie die gutachterlichen Stellungnahmen wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen des Bescheides übermittelt.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit am 12.09.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz Beschwerde, in der vorgebracht wurde, dass die Ausführungen im klinisch-psychologischen Befund vom 06.06.2016 nicht berücksichtigt worden seien. Auf die mangelnde Befähigung zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund psychischer Ursachen sei nicht eingegangen worden. Insbesondere sei keine gutachterliche Stellungnahme zum Vorliegen "erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten" ergangen. Die belangte Behörde hätte Gutachten durch Sachverständige aus den Fachgebieten Psychologie und Psychiatrie einholen müssen, um auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin eingehen zu können. Durch Unterbleiben einer Auseinandersetzung mit den fundierten Schlussfolgerungen im vorgelegten Befund vom 06.06.2016 sei der Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 27.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Schreiben vom 28.09.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Österreichische Post AG auf, zwecks Beurteilung der Rechtzeitigkeit der am 12.09.2016 bei der Behörde eingelangten Beschwerde innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zum Zustellvorgang zu erstatten.
- Am 06.10.2016 langte eine Mitteilung der Österreichische Post AG ein, wonach die in Rede stehende Sendung am 09.09.2016 aufgegeben worden sei.
- Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge eine neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie veranlasst. In dem daraufhin auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellten nervenfachärztlichen Gutachten vom 25.11.2016 führte die befasste Sachverständige auszugsweise Folgendes aus (Wiedergabe ergänzt um die zugehörigen Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes): " Anamnese: 16 Jahre altes Mädchen, das im Rollstuhl, geführt von beiden Eltern, zur Untersuchung kommt. Letzte Untersuchung im Sozialministerium Service am 11.1.2016 ( ), bei der als gutachterliche Stellungnahme eine ausreichend sichere Mobilität und ein ausreichend sicheres und flüssiges, zügiges und raumgewinnendes Gehen ohne Zuhilfenehmen von Krücken oder anderen Hilfsmitteln als möglich angesehen wird. Neurologischer Status: Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe an den oberen Extremitäten. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. An den unteren Extremitäten Verkürzung des rechten Unterschenkels, massive Deformierungen der Füße beidseits, Dysplasien beider Unterschenkel, Aufstehen aus dem Rollstuhl nur mit Mühe möglich. Freies Stehen unsicher. Dann freies Gehen unsicher und staksig. Steh- und Gehversuche nicht durchführbar. Auch unmöglich, auf den Zehen oder Fersen zu stehen. Im Gegensatz zu Vorgutachten-Befunden ist XXXX nicht in der Lage, im Zimmer flott hin- und herzugehen. Kann dies nur äußerst mühsam und unsicher tun. Ermüdet auch auf dieser kurzen Strecke sehr rasch.Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe an den oberen Extremitäten. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. An den unteren Extremitäten Verkürzung des rechten Unterschenkels, massive Deformierungen der Füße beidseits, Dysplasien beider Unterschenkel, Aufstehen aus dem Rollstuhl nur mit Mühe möglich. Freies Stehen unsicher. Dann freies Gehen unsicher und staksig. Steh- und Gehversuche nicht durchführbar. Auch unmöglich, auf den Zehen oder Fersen zu stehen. Im Gegensatz zu Vorgutachten-Befunden ist römisch 40 nicht in der Lage, im Zimmer flott hin- und herzugehen. Kann dies nur äußerst mühsam und unsicher tun. Ermüdet auch auf dieser kurzen Strecke sehr rasch. Psychischer Status: Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit vermindert. Gedankenductus regelrecht. Aber deutlich einfach strukturiert. (Einfache Fragen die Logik betreffend oder auch einfache Wissensfragen nicht zu beantworten). Befindlichkeit ausgeglichen, freundlich, kooperativ. Liebes und freundliches Mädchen. Wirkt jünger als dem Alter entsprechend. In alle Richtungen gut mitschwingend. Stabil. Keine Suizidalität.
- Liegen bei der Beschwerdeführerin ‚kombinierte umschriebene Entwicklungsstörungen (F83)‘ vor? Wenn ja, wie wirkt sich das auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus? Aus psychiatrischer Sicht liegt eine kombinierte Entwicklungs- und Leistungseinschränkung vor.
- Liegen (sonst) erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? Aus neurologischer Sicht liegen auf Grund der orthopädischen Behinderung eine Koordinationsstörung und Einbußen der Steh- und Gehfähigkeit vor. Beweis unter anderem Aktenblatt Befund der Pensionsversicherungsanstalt (Aktenblatt 175-178) vom 14.8.2013, Seite 2, unter Status: XXXX kann wegen der starken Fehlbildungen an beiden Beinen und Füßen kaum gehen, sie braucht dazu die beiden Unterschenkelschienen, die sie derzeit wegen einer offenen Stelle am rechten Schienbeinrand nicht verwenden kann.Aus neurologischer Sicht liegen auf Grund der orthopädischen Behinderung eine Koordinationsstörung und Einbußen der Steh- und Gehfähigkeit vor. Beweis unter anderem Aktenblatt Befund der Pensionsversicherungsanstalt (Aktenblatt 175-178) vom 14.8.2013, Seite 2, unter Status: römisch 40 kann wegen der starken Fehlbildungen an beiden Beinen und Füßen kaum gehen, sie braucht dazu die beiden Unterschenkelschienen, die sie derzeit wegen einer offenen Stelle am rechten Schienbeinrand nicht verwenden kann.
- Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin, Abl. 232-234: Den Beschwerden ist insofern Recht zu geben, als durch die Entwicklungs- und Leistungseinschränkung bei XXXX zumindest derzeit noch eine verminderte Risikoeinschätzung vorliegt, sodass man sie nicht alleine lassen kann und keineswegs alleine auf die Straße gehen lassen könnte.Den Beschwerden ist insofern Recht zu geben, als durch die Entwicklungs- und Leistungseinschränkung bei römisch 40 zumindest derzeit noch eine verminderte Risikoeinschätzung vorliegt, sodass man sie nicht alleine lassen kann und keineswegs alleine auf die Straße gehen lassen könnte. Außerdem wurde bei der Untersuchung am 25.11.2016 festgestellt, dass XXXX sicher nicht in der Lage ist, eine übliche Strecke von etwa 300 Metern ohne große Schmerzen zurückzulegen, auch das problemlose Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist nicht gewährleistet und der sichere Transport in diesen erscheint ebenfalls nicht ausreichend sicher möglich.Außerdem wurde bei der Untersuchung am 25.11.2016 festgestellt, dass römisch 40 sicher nicht in der Lage ist, eine übliche Strecke von etwa 300 Metern ohne große Schmerzen zurückzulegen, auch das problemlose Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist nicht gewährleistet und der sichere Transport in diesen erscheint ebenfalls nicht ausreichend sicher möglich.
- Ausführliche Stellungnahme zu dem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Befund, Abl. 210-217, insbesondere betreffend die Einschätzung auf der letzten Seite zur Bewegung in öffentlichen Verkehrsmitteln: Darauf wurde bereits unter Punkt 3 ausführlich Stellung genommen.
- Stellungnahme zu einer allfälligen zum angefochtenen Gutachten vom 11.01.2016, Abl. 191-195 inkl. Stellungnahmen vom 23.04.2016, Abl. 203, und vom 04.07.2016, Abl. 219, abweichenden Beurteilung: Stellungnahme zu Aktenblatt 191-195: Untersuchung am 11.1.2016: ‚Keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule , welche die Mobilität erheblich einschränken. Kurze Wegstrecken können allein ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Kniegelenke frei beweglich sind. Die Mobilität ist mit angelegten Schienen und unter Verwendung von orthopädischen Schuhen ausreichend sicher und flüssig, zügiges und raumgewinnendes Gehen ohne Zuhilfenahme von Krücken oder anderen Hilfsmitteln ist möglich. Ein sichere Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten frei beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben.‘ Dies hat sich aus nervenfachärztlicher Sicht bei der Untersuchung am 25.11.2016 anders dargestellt. Trotz der angegebenen Hüftbeweglichkeit und Kniebeugung sowie der Sicherheit beim Anhalten bestehen eine Unsicherheit beim Stehen, Gehen, eine rasche Ermüdbarkeit und Schmerzen, die schon bei kurzer Strecke zum Tragen kommen und die ausreichende Sicherheit und ein flüssiges, zügiges und raumgewinnendes Gehen nicht bestätigen. Bezüglich Stellungnahme vom 23.4.2016, Aktenblatt 203: Idem zu obiger Stellungnahme. Bezüglich Stellungnahme vom 4.7.2016, Aktenblatt 219: Hier zitiert Frau Dr. XXXX explizit den Befund der Kinderfachärztin Frau Dr. XXXX , Aktenblatt 208: dass für größere Strecken ein Rollstuhl verwendet werden soll.Bezüglich Stellungnahme vom 4.7.2016, Aktenblatt 219: Hier zitiert Frau Dr. römisch 40 explizit den Befund der Kinderfachärztin Frau Dr. römisch 40 , Aktenblatt 208: dass für größere Strecken ein Rollstuhl verwendet werden soll. Frau Dr. XXXX schrieb aber in Ihrem Befund Folgendes:Frau Dr. römisch 40 schrieb aber in Ihrem Befund Folgendes: ‚ XXXX ist barfuß an der Hand gehfähig, braucht dann viel Unterstützung, da die Auflagefläche der deformierten Füße sehr klein ist. Mit Schuhen und Schiene funktioniert das Gehen viel besser, sie zeigt einen unsicheren, staksenden Gang entsprechend der Fußdeformität beidseits. Der Beinlängenausgleich im Schuh hilft, die Wirbelsäule gerade zu halten. Sie geht auch einige Meter frei, längere Strecken sind sehr ermüdend und bei unsicherem Gangbild auch gefährlich. Daher wird für Ausflüge und längere Strecken der Rollstuhl verwendet. (Auch wegen der mangelnden Gefahreneinsicht).‘‚ römisch 40 ist barfuß an der Hand gehfähig, braucht dann viel Unterstützung, da die Auflagefläche der deformierten Füße sehr klein ist. Mit Schuhen und Schiene funktioniert das Gehen viel besser, sie zeigt einen unsicheren, staksenden Gang entsprechend der Fußdeformität beidseits. Der Beinlängenausgleich im Schuh hilft, die Wirbelsäule gerade zu halten. Sie geht auch einige Meter frei, längere Strecken sind sehr ermüdend und bei unsicherem Gangbild auch gefährlich. Daher wird für Ausflüge und längere Strecken der Rollstuhl verwendet. (Auch wegen der mangelnden Gefahreneinsicht).‘
- Feststellung ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung wird in 3 Jahren, also November 2019, vorgeschlagen, da Besserung der Gesamtsituation möglich ist."
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2017 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird. Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführerin wurde (zuletzt) am 15.02.2016 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt. Die Beschwerdeführerin brachte am 30.03.2016 ein von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertetes Anbringen ein, welches mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2016 abgewiesen wurde. Die Zustellung des Bescheides wurde ohne Zustellnachweis angeordnet. Die Abfertigung des Bescheides erfolgte am 25.07.
- Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 29.07.2016 zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 09.09.2016 zur Post gegeben. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Längsmissbildung beider Unterschenkel und Füße 2) Chronische Hepatitis C 3) Kombinierte Entwicklungs- und Leistungseinschränkung Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen, ihrer Art und Schwere sowie ihrer Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird die diesbezügliche Beurteilung in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 25.11.2016 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden orthopädischen Behinderungen – starke Fehlbildungen an beiden Beinen und Füßen – führen zu einer Koordinationsstörung sowie zu Einbußen der Geh- und Stehfähigkeit. Die Beschwerdeführerin ist nicht in der Lage, eine Strecke von etwa 300 Metern ohne große Schmerzen zurückzulegen, zumal diesbezüglich eine rasche Ermüdbarkeit und Schmerzen auszumachen waren. Es liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Weder das problemlose Ein- und Aussteigen noch der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sind gewährleistet. Hinzu kommt eine – durch eine Entwicklungs- und Leistungseinschränkung bedingte – verminderte Risikoeinschätzung der Beschwerdeführerin. Aufgrund der festgestellten Funktionseinschränkungen kann der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung aus medizinischer Sicht nicht zugemutet werden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses, zur Einbringung und Wertung des verfahrensgegenständlichen Antrags, zu Gegenstand und Datum des angefochtenen Bescheides sowie zur Zustellung des Bescheides ohne Zustellnachweis und seiner Abfertigung ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellung zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides gründet sich auf die diesbezüglich schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin, die auch mit dem Datum der Abfertigung des Bescheides in Einklang gebracht werden können. Im Zweifel ist die Behauptung der Beschwerdeführerin als richtig anzunehmen (s. dazu auch Punkt II.3.2.). Das Datum der Postaufgabe konnte aufgrund der Angaben der Österreichischen Post AG festgestellt werden.2.
- Die Feststellung zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides gründet sich auf die diesbezüglich schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin, die auch mit dem Datum der Abfertigung des Bescheides in Einklang gebracht werden können. Im Zweifel ist die Behauptung der Beschwerdeführerin als richtig anzunehmen (s. dazu auch Punkt römisch zwei.3.2.). Das Datum der Postaufgabe konnte aufgrund der Angaben der Österreichischen Post AG festgestellt werden. 2.
- Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen sowie zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gründen sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 25.11.
- Darin wurde auf die Art und Schwere der Leiden der Beschwerdeführerin sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich ausführlich mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffene medizinische Beurteilung basiert auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen). Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten wurde der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin unter Einräumung einer Frist zur Äußerung übermittelt. Keine der Parteien hat Einwände gegen das Sachverständigengutachten erhoben. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 25.11.
- Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 43.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. 3.
- Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Davon abweichend beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 46 BBG in Verbindung mit §§ 7 ff. VwGVG sechs Wochen ab dessen Zustellung.Davon abweichend beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 46, BBG in Verbindung mit Paragraphen 7, ff. VwGVG sechs Wochen ab dessen Zustellung. Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (Paragraph 33, Absatz 3, AVG). Der Bescheid vom 20.07.2016 wurde ausweislich des Verwaltungsaktes am 25.07.2016 abgefertigt. Die Zustellung wurde iSd § 26 Abs. 1 ZustG ohne Zustellnachweis angeordnet.Der Bescheid vom 20.07.2016 wurde ausweislich des Verwaltungsaktes am 25.07.2016 abgefertigt. Die Zustellung wurde iSd Paragraph 26, Absatz eins, ZustG ohne Zustellnachweis angeordnet. Gemäß § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Im Lichte der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 erster Satz ZustG würde die Zustellung des Bescheides mit 28.07.2016 als bewirkt gelten. Ausgehend davon wäre die sechswöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde am 08.09.2016 abgelaufen. Die gegenständliche Beschwerde vom 09.09.2016 (Postaufgabedatum) wäre demnach verspätet eingebracht worden.Im Lichte der Zustellfiktion des Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz ZustG würde die Zustellung des Bescheides mit 28.07.2016 als bewirkt gelten. Ausgehend davon wäre die sechswöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde am 08.09.2016 abgelaufen. Die gegenständliche Beschwerde vom 09.09.2016 (Postaufgabedatum) wäre demnach verspätet eingebracht worden. Die Beschwerdeführerin behauptet jedoch, dass ihr der Bescheid vom 20.07.2016 erst am 29.07.2016 zugestellt worden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Behauptet der Empfänger etwa, das Dokument sei überhaupt nicht oder später als seitens der Behörde angenommen zugestellt worden, so hat die Behörde die Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen zu erheben und nachzuweisen. Alleine durch die Behauptung des Empfängers tritt die Vermutung des Abs. 2 letzter Satz leg. cit. nicht ein (vgl. etwa VwGH 18.03.1988, 87/17/0302; 27.11.2008, 2007/16/0207) und liegt in weiterer Folge die Beweislast bei der Behörde (VwGH 29.10.1985, 85/14/0047; 18.07.1995, 94/04/0061; 24.06.2008, 2007/17/0202).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz 2, ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Behauptet der Empfänger etwa, das Dokument sei überhaupt nicht oder später als seitens der Behörde angenommen zugestellt worden, so hat die Behörde die Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen zu erheben und nachzuweisen. Alleine durch die Behauptung des Empfängers tritt die Vermutung des Absatz 2, letzter Satz leg. cit. nicht ein vergleiche etwa VwGH 18.03.1988, 87/17/0302; 27.11.2008, 2007/16/0207) und liegt in weiterer Folge die Beweislast bei der Behörde (VwGH 29.10.1985, 85/14/0047; 18.07.1995, 94/04/0061; 24.06.2008, 2007/17/0202). Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis muss der Beweis der erfolgten Zustellung – mangels Zustellnachweises – auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. VwGH 20.12.2007, 2007/16/0175). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer – unstrittig erfolgten – Zustellung ohne Zustellnachweis (vgl. VwGH 24.06.2008, 2007/17/0202; 15.05.2013, 2013/08/0032).Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis muss der Beweis der erfolgten Zustellung – mangels Zustellnachweises – auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden vergleiche VwGH 20.12.2007, 2007/16/0175). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer – unstrittig erfolgten – Zustellung ohne Zustellnachweis vergleiche VwGH 24.06.2008, 2007/17/0202; 15.05.2013, 2013/08/0032). Im vorliegenden Fall behauptet die Beschwerdeführerin die Zustellung des Bescheides am 29.07.2016, somit außerhalb des von § 26 Abs. 2 ZustG vermuteten Zustellzeitraumes von drei Tagen. Da es nicht gelungen ist, den Beweis über den Zeitpunkt der Zustellung vor dem von der Beschwerdeführerin angegeben Tag zu erbringen, ist die Behauptung der Beschwerdeführerin über die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 29.07.2016 als richtig anzunehmen.Im vorliegenden Fall behauptet die Beschwerdeführerin die Zustellung des Bescheides am 29.07.2016, somit außerhalb des von Paragraph 26, Absatz 2, ZustG vermuteten Zustellzeitraumes von drei Tagen. Da es nicht gelungen ist, den Beweis über den Zeitpunkt der Zustellung vor dem von der Beschwerdeführerin angegeben Tag zu erbringen, ist die Behauptung der Beschwerdeführerin über die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 29.07.2016 als richtig anzunehmen. Die am 09.09.2016 zur Post gegebene Beschwerde ist daher rechtzeitig. 3.
- Zur Wertung des Anbringens vom 30.03.2016 Im vorliegenden Fall wurde die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30.03.2016 von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet. Die Beschwerdeführerin ist dieser Wertung ihres Anbringens – ausweislich des Verwaltungsaktes – weder im vorangegangenen Verwaltungsverfahren noch im Rahmen der Beschwerde entgegengetreten. Die Behörde konnte – auch angesichts des Inhalts der Eingabe (s. Punkt. I.5.) – zu Recht davon ausgehen, dass das Anbringen der Beschwerdeführerin vom 30.03.2016 auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gerichtet war.Die Behörde konnte – auch angesichts des Inhalts der Eingabe (s. Punkt. römisch eins.5.) – zu Recht davon ausgehen, dass das Anbringen der Beschwerdeführerin vom 30.03.2016 auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gerichtet war. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: 3.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ( )" "§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ( )" "§
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.""§
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." 3.5.
- Die in Ausübung der Ermächtigung des § 47 BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, BGBl. II Nr. 263/2016, novelliert. § 1 dieser Verordnung lautet auszugsweise:3.5.
- Die in Ausübung der Ermächtigung des Paragraph 47, BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, novelliert. Paragraph eins, dieser Verordnung lautet auszugsweise: "§ 1.
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. " 3.5.
- In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 (vormals: § 1 Abs. 2 Z 3) – soweit im gegenständlichen Fall relevant – insbesondere Folgendes ausgeführt:3.5.
- In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (vormals: Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,) – soweit im gegenständlichen Fall relevant – insbesondere Folgendes ausgeführt: "Zu § 1 Abs. 2 Z 3:"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 : Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Die Voraussetzung des vollendeten
- Lebensmonats wurde deshalb gewählt, da im Durchschnitt auch ein nicht behindertes Kind vor dem vollendeten
- Lebensjahr im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Wegstrecken nicht ohne Begleitung selbständig gehen kann. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes ‚dauerhafte Mobilitätseinschränkung‘ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe ‚erheblich‘ und ‚schwer‘ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: -Strichaufzählung anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), -Strichaufzählung schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), -Strichaufzählung fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, -Strichaufzählung selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktionen nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. " 3.6.
- Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186; 01.03.2016, Ro 2014/11/0024, je mwN).3.6.
- Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, Bundesgesetzblatt 86 aus 1991,, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021; VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186; 01.03.2016, Ro 2014/11/0024, je mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). 3.6.
- Diese (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016 ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.3.6.
- Diese (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche etc.), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können. 3.
- Wie oben unter Punkt II.2.
- eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 25.11.2016 zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen medizinischen Beurteilung ist der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt – angesichts der bei ihr festgestellten Funktionseinschränkungen – die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.3.
- Wie oben unter Punkt römisch zwei.2.
- eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 25.11.2016 zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen medizinischen Beurteilung ist der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt – angesichts der bei ihr festgestellten Funktionseinschränkungen – die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern. Die belangte Behörde hat folglich die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Angemerkt wird, dass seitens der befassten Sachverständigen hinsichtlich der in Rede stehenden Zusatzeintragung eine Nachuntersuchung in drei Jahren vorgeschlagen wurde. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, das von den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen wurde. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt – gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde – die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, das von den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen wurde. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt – gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde – die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere Punkt II.3.5.1.); die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu insbesondere Punkt römisch zwei.3.5.1.); die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W238.2135806.1.00