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{'item': 'W238 2145749-1'}

Obsah (11)§ 2§ 28Art. 133§§ 42§ 9§ 17Art. 130§ 31§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlW238 2145749-1 SpruchW238 2145749-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitze

§ 2Abs.

1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, in den Behindertenpass beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Julia JERABEK und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.11.2016, Passnummer römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "D2" Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, in den Behindertenpass beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

§ 28Abs. 1, § 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.

Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 14.04.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich (VO BGBl. 303/1996) – Krankendiätverpflegung wegen Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheiten" (Kurzbezeichnung "D2") in den Behindertenpass.
  2. Die Beschwerdeführerin beantragte am 14.04.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Beweismittel die Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich (VO Bundesgesetzblatt 303 aus 1996,) – Krankendiätverpflegung wegen Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheiten" (Kurzbezeichnung "D2") in den Behindertenpass. In der Folge wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.08.2016 erstatteten – Gutachten vom 17.10.2016 wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "D2" nicht vorliegen würden.
  3. Mit Bescheid vom 14.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "D2 – Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich (VO BGBl. 303/1996)" in den Behindertenpass

§§ 42und 45 BBG ab.

Der Entscheidung zugrunde gelegt wurde das von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten, welches der Beschwerdeführerin als Beilage des Bescheides übermittelt wurde.2. Mit Bescheid vom 14.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "D2 – Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich (VO Bundesgesetzblatt 303 aus 1996,)" in den Behindertenpass

Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Der Entscheidung zugrunde gelegt wurde das von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten, welches der Beschwerdeführerin als Beilage des Bescheides übermittelt wurde.

  1. Gegen diesen Bescheid, der den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge am 09.12.2016 zugestellt wurde, wurde mit Eingabe vom 05.01.2017 Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe von ihrer Dermatologin erfahren, "dass es ‚D3‘ (Innere Erkrankungen) ist". Bei der Eintragung der Zusatzeintragung in den Behindertenpass sei zu beachten, dass rückwirkend das Jahr 2014 angegeben werde. Der Beschwerde wurde ein Schreiben einer Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten beigelegt.
  2. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 26.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Das unter Pkt. I.
  4. wiedergegebene Beschwerdevorbringen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes dahin gedeutet, dass die Beschwerdeführerin – entgegen ihrem ursprünglichen, bescheidmäßig abgewiesenen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "D2" – nunmehr die Vornahme der Zusatzeintragung "D3" in den Behindertenpass begehrte.
  5. Das unter Pkt. römisch eins.
  6. wiedergegebene Beschwerdevorbringen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes dahin gedeutet, dass die Beschwerdeführerin – entgegen ihrem ursprünglichen, bescheidmäßig abgewiesenen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "D2" – nunmehr die Vornahme der Zusatzeintragung "D3" in den Behindertenpass begehrte. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 31.01.2017, W238 2145749-1/2Z, zugestellt am 08.02.2017, trug das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verbesserung ihrer Beschwerde auf, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde

§ 9Abs. 1 Vw

GVG nicht genügte. In Bezug auf den angefochtenen Bescheid fehlten die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Beschwerdebegehren. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, diese Mängel binnen drei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Eingabe nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.Mit Mängelbehebungsauftrag vom 31.01.2017, W238 2145749-1/2Z, zugestellt am 08.02.2017, trug das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verbesserung ihrer Beschwerde auf, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG nicht genügte. In Bezug auf den angefochtenen Bescheid fehlten die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Beschwerdebegehren. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, diese Mängel binnen drei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Eingabe nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde. Ergänzend wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "D2" nicht zur Vornahme der Zusatzeintragung "D3" führen könnte, da das Verwaltungsgericht nicht befugt ist, ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, das über den bei der Behörde entschiedenen Antrag hinausgeht. Ein Beschwerdevorbringen, das sich auf die Vornahme der Zusatzeintragung "D3" bezieht, ginge daher im vorliegenden Verfahren ins Leere. Abschließend wurde festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin jederzeit freisteht, bei der Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "D3" einzubringen.

  1. Mit am 21.02.2017 zur Post gegebenem Schreiben erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie die am 05.01.2017 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 14.11.2016, Passnummer XXXX, zurückzuziehe. Erläuternd führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr seitens des Sozialministeriumservice ermöglicht werde, einen neuen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "D3" einzubringen. Eine "Richtigstellung" ihres irrtümlich auf die Zusatzeintragung "D2" gerichteten Antrags sei nun nicht mehr erforderlich, weshalb die weitere Bekämpfung des (diesbezüglich) ablehnenden Bescheides unterbleiben könne. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Eingabe einen beim Sozialministeriumservice am 15.02.2017 eingebrachten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich (VO BGBl. 303/1996) – Krankendiätverpflegung wegen Magenkrankheiten und anderen inneren Krankheiten" (Kurzbezeichnung "D3") bei und ersuchte abschließend um rasche Zurücksendung des Aktes an die Behörde.
  2. Mit am 21.02.2017 zur Post gegebenem Schreiben erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie die am 05.01.2017 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 14.11.2016, Passnummer römisch 40 , zurückzuziehe. Erläuternd führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr seitens des Sozialministeriumservice ermöglicht werde, einen neuen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "D3" einzubringen. Eine "Richtigstellung" ihres irrtümlich auf die Zusatzeintragung "D2" gerichteten Antrags sei nun nicht mehr erforderlich, weshalb die weitere Bekämpfung des (diesbezüglich) ablehnenden Bescheides unterbleiben könne. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Eingabe einen beim Sozialministeriumservice am 15.02.2017 eingebrachten Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich (VO Bundesgesetzblatt 303 aus 1996,) – Krankendiätverpflegung wegen Magenkrankheiten und anderen inneren Krankheiten" (Kurzbezeichnung "D3") bei und ersuchte abschließend um rasche Zurücksendung des Aktes an die Behörde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Mit Eingabe vom 21.02.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.02.2017, zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.
  4. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem unmissverständlichen Inhalt ihrer schriftlichen Eingabe vom 21.02.2017 (vgl. zum Wortlaut der Erklärung Pkt. I.6.).Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem unmissverständlichen Inhalt ihrer schriftlichen Eingabe vom 21.02.2017 vergleiche zum Wortlaut der Erklärung Pkt. römisch eins.6.).
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 43.
  7. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.2.

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).3.2.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche eindeutige Erklärung lag im gegenständlichen Fall vor, da die Beschwerdeführerin die Zurückziehung – wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde – schriftlich eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. 3.

  1. In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).3.
  2. In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Beschwerdeverfahrens auszusprechen war. 3.
  3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Die mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und der Eingabe vom 21.02.2017 hinreichend geklärt ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.Die mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aber auch deshalb unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und der Eingabe vom 21.02.2017 hinreichend geklärt ist. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen vergleiche hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063 aus 2003, und 19.175 aus 2010, sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W238.2145749.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.