Obsah (15)
§ 22a§ 35Art. 133§ 55§ 382b§ 76§ 12a§§ 56§ 57§ 77§ 83§ 58§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlW250 2150801-1 SpruchW250 2150801-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERM
§ 22aAbs. 1. Z. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2017, Zl. XXXX, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 03.03.2017 bis 28.03.2017 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2017, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 03.03.2017 bis 28.03.2017 für rechtswidrig erklärt. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 2 Vw
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 06.08.2013 mit einem Touristenvisum aus Indien kommend nach Österreich ein und stellte am 12.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2013 wurde dieser Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Nigeria ausgewiesen. Auf Grund einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid mit Beschluss des BVwG vom 29.08.2014 behoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.03.2016 wurde der Antrag des BF wiederum hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria erlassen und unter einem festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.07.2016 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem BF am 23.07.2016 zugestellt. 1.
- Am 10.01.2017 heiratete der BF seine bisherige Lebensgefährtin und wohnte gemeinsam mit ihr und seinen am 18.09.2016 geborenen Zwillingen an seiner bisherigen Meldeadresse. 1.
- Am 06.02.2017 stellte der BF einen Antrag
§ 55Asyl
G auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Über diesen Antrag wurde bisher nicht entschieden, jedoch wurde dem BF mit Parteiengehör vom 16.02.2017 vom Bundesamt mitgeteilt, dass die Abweisung dieses Antrages sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt ist.1.3. Am 06.02.2017 stellte der BF einen Antrag
Paragraph 55, AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Über diesen Antrag wurde bisher nicht entschieden, jedoch wurde dem BF mit Parteiengehör vom 16.02.2017 vom Bundesamt mitgeteilt, dass die Abweisung dieses Antrages sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt ist. 1.4. Am 20.02.2017 wurde der BF aus der gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern bewohnten Wohnung weggewiesen und ein Betretungsverbot ausgesprochen. Die Ehefrau des BF brachte daraufhin einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
§ 382bExekutionsordnung (EO) i
Vm § 382e EO sowie eine Scheidungsklage ein.1.4. Am 20.02.2017 wurde der BF aus der gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern bewohnten Wohnung weggewiesen und ein Betretungsverbot ausgesprochen. Die Ehefrau des BF brachte daraufhin einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Paragraph 382 b, Exekutionsordnung (EO) in Verbindung mit Paragraph 382 e, EO sowie eine Scheidungsklage ein. 1.
- Am 03.03.2017 wurde der BF festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme über die beabsichtigte Verhängung der Schubhaft vorgeführt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er nigerianischer Staatsbürger sei und einen Reisepass besitze. Nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens habe er Österreich nicht verlassen, da seine Freundin schwanger gewesen sei, er Student der FH XXXX sei und sein Studium im Juli 2017 beenden werde. Er habe außer dem gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Gattin keinen weiteren Wohnsitz. Zu dem bestehenden Betretungsverbot gab er an, dass er gegenüber seiner Ehefrau nicht gewalttätig gewesen sei, sondern dass es nur Meinungsverschiedenheiten gegeben habe. In Österreich sei er insofern einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, als er Zeitungen verkauft habe. Er bekomme monatlich € 360,-- an Sozialhilfe und besitze an Bargeld € 60,37, mehrere Kreditkarten und eine Bankomatkarte. In Österreich habe er an Familienangehörige seine Ehefrau und seine beiden Kinder. In seinem Herkunftsstaat habe er seine Eltern, einen Bruder und eine große Verwandtschaft. Im Zuge der Einvernahme wurde dem BF mitgeteilt, dass seine Abschiebung nach Nigeria am 20.03.2017 geplant sei. Dazu gab der BF an, dass er in seine Abschiebung nicht einwillige, er werde sich dieser jedoch nicht wiedersetzen.1.
- Am 03.03.2017 wurde der BF festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme über die beabsichtigte Verhängung der Schubhaft vorgeführt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er nigerianischer Staatsbürger sei und einen Reisepass besitze. Nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens habe er Österreich nicht verlassen, da seine Freundin schwanger gewesen sei, er Student der FH römisch 40 sei und sein Studium im Juli 2017 beenden werde. Er habe außer dem gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Gattin keinen weiteren Wohnsitz. Zu dem bestehenden Betretungsverbot gab er an, dass er gegenüber seiner Ehefrau nicht gewalttätig gewesen sei, sondern dass es nur Meinungsverschiedenheiten gegeben habe. In Österreich sei er insofern einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, als er Zeitungen verkauft habe. Er bekomme monatlich € 360,-- an Sozialhilfe und besitze an Bargeld € 60,37, mehrere Kreditkarten und eine Bankomatkarte. In Österreich habe er an Familienangehörige seine Ehefrau und seine beiden Kinder. In seinem Herkunftsstaat habe er seine Eltern, einen Bruder und eine große Verwandtschaft. Im Zuge der Einvernahme wurde dem BF mitgeteilt, dass seine Abschiebung nach Nigeria am 20.03.2017 geplant sei. Dazu gab der BF an, dass er in seine Abschiebung nicht einwillige, er werde sich dieser jedoch nicht wiedersetzen. 1.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 03.03.2017 wurde über den BF
§ 76Abs.
2 Z. 1 FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass entsprechend des bisherigen Verhaltens des BF Fluchtgefahr vorliege, da gegen den BF eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege, er keine schützenswertes Privatleben führe und unsteten Aufenthalts sei. Er besitze keine Arbeitserlaubnis und könne sich seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legale Art und Weise finanzieren. Seinen Aufenthalt finanziere er ausschließlich durch öffentliche Mittel aus der Grundversorgung. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft sei im Verfahren nicht hervorgekommen.1.6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 03.03.2017 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass entsprechend des bisherigen Verhaltens des BF Fluchtgefahr vorliege, da gegen den BF eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege, er keine schützenswertes Privatleben führe und unsteten Aufenthalts sei. Er besitze keine Arbeitserlaubnis und könne sich seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legale Art und Weise finanzieren. Seinen Aufenthalt finanziere er ausschließlich durch öffentliche Mittel aus der Grundversorgung. Eine Integration in die österreichische Gesellschaft sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Entscheidung sei verhältnismäßig, da auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF ein hohes Risiko des Untertauchens vorliege und die Gefahr bestehe, dass er sich der Abschiebung durch Weiterreisen in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union entziehen könne. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen. Der BF sei wegen des Begehens diverser strafbarer Handlungen wie Vergewaltigung, Drohung und Zwangsehe angezeigt worden. Neben dem Ignorieren seiner Ausreiseverpflichtung demonstriere er hiermit, dass er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsnormen einzuhalten und dass er überdies über ein erhebliches Gewaltpotential verfüge, sodass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ergebe im Fall des BF, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Die Anwendung eines gelinderen Mittels wurde ausgeschlossen, da die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit auf Grund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht komme und mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung nicht das Auslangen gefunden werden könne. Dies vor allem deshalb, da sich der BF seit ca. 7 Monaten illegal im Bundesgebiet aufhalte, er unsteten Aufenthaltes sei, seine Ehe offenbar unheilbar zerrüttet sei und gegen ihn ein Betretungsverbot der ehelichen Wohnung bestehe. Zudem neige der BF dazu, strafbare Handlungen zu begehen. Auf Grund des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration, der fehlenden gesicherten Unterkunft und auf Grund des bisher gezeigten Verhaltens komme die Anwendung gelinderer Mittel im Fall des BF nicht in Betracht. 1.7. Am 17.03.2017 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 17.03.2017 der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 4 Asyl
G nicht zuerkannt.1.7. Am 17.03.2017 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 17.03.2017 der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. 1.
- Seine Abschiebung hat der BF am 20.03.2017 dadurch vereitelt, dass er im Luftfahrzeug lautstark schrie er werde Österreich auf keinen Fall verlassen, er habe zwei Kinder und werde sich eine Familie aufbauen. Da sich der BF nicht beruhigen ließ, wurde die Abschiebung abgebrochen und der BF in das PAZ rücküberstellt. 1.
- Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 03.03.2017 hat der BF durch seine Rechtsvertreterin am 22.03.2017 Beschwerde erhoben. Darin bringt der BF nach einer Schilderung des Sachverhaltes vor, dass die angeordnete Schubhaft unverhältnismäßig sei, da keine Notwendigkeit bestanden habe, Schubhaft zu verhängen. Der BF verfüge - entgegen den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid - über zahlreiche soziale Anknüpfungspunkte und somit über ein schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Das Bundesamt habe hinsichtlich dieses Umstandes keine Erhebungen durchgeführt - obwohl der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G amtbekannt sei - und sich daher mit den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht auseinandergesetzt. Zum bestehenden sozialen Netz wird in der Beschwerde näher ausgeführt, dass der BF seit September 2014 an der FH XXXX den Studiengang Business Consultancy International besuche und diesen voraussichtlich im Juli 2017 abschließen werde. Er sei Mitbegründer und Finanzverwalter des in Österreich eingetragenen Vereines "XXXX". Darüber hinaus habe er mehrere Deutschkurse absolviert und sei seit 10.09.2013 als Verkäufer der niederösterreichischen Straßenzeitung "Eibisch-Zuckerl" tätig. Vor kurzem habe der BF erfolgreich ein Bewerbungsgespräch geführt und verfüge über eine Einstellungszusage für den Fall, dass er eine Arbeitsberechtigung erhält.1.9. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 03.03.2017 hat der BF durch seine Rechtsvertreterin am 22.03.2017 Beschwerde erhoben. Darin bringt der BF nach einer Schilderung des Sachverhaltes vor, dass die angeordnete Schubhaft unverhältnismäßig sei, da keine Notwendigkeit bestanden habe, Schubhaft zu verhängen. Der BF verfüge - entgegen den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid - über zahlreiche soziale Anknüpfungspunkte und somit über ein schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Das Bundesamt habe hinsichtlich dieses Umstandes keine Erhebungen durchgeführt - obwohl der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG amtbekannt sei - und sich daher mit den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht auseinandergesetzt. Zum bestehenden sozialen Netz wird in der Beschwerde näher ausgeführt, dass der BF seit September 2014 an der FH römisch 40 den Studiengang Business Consultancy International besuche und diesen voraussichtlich im Juli 2017 abschließen werde. Er sei Mitbegründer und Finanzverwalter des in Österreich eingetragenen Vereines "XXXX". Darüber hinaus habe er mehrere Deutschkurse absolviert und sei seit 10.09.2013 als Verkäufer der niederösterreichischen Straßenzeitung "Eibisch-Zuckerl" tätig. Vor kurzem habe der BF erfolgreich ein Bewerbungsgespräch geführt und verfüge über eine Einstellungszusage für den Fall, dass er eine Arbeitsberechtigung erhält. Der BF besuche regelmäßig den Gottesdienst der "Light of God Ministries"-Gemeinde und könne beim Pastor dieser Gemeinde Unterkunft nehmen. Hinsichtlich der am 20.02.2017 ausgesprochenen Wegweisung samt Betretungsverbot führt der BF aus, dass es zwar zu Meinungsverschiedenheiten mit seiner Gattin gekommen sei, dass er jedoch nicht gewalttätig gewesen sei. Die Anzeige sei jedoch von der Schwiegermutter des BF betrieben worden, die dem BF damit schaden wolle. Auf Grund des Betretungsverbotes könne der BF zwar derzeit nicht in seine Wohnung zurückkehren, auf Grund seines großen Bekannten- und Freundeskreises sei es jedoch leicht möglich, bei Bekannten zu wohnen und sich dort zu melden. Es sei nie die Absicht des BF gewesen unterzutauchen und den Behörden seinen Aufenthaltsort zu verschleiern. Seine Abschiebung am 20.03.2017 habe der BF im Hinblick auf sein in Österreich bestehendes Familienleben verhindert, da er im anhängigen Strafverfahren sowie im Scheidungsverfahren bisher nicht die Möglichkeit gehabt habe, seine Rechte wahrzunehmen. Der Grund der Verhinderung der Abschiebung sei daher nicht die mangelnde Kooperationsbereitschaft mit den österreichischen Behörden gewesen. Alle diese Umstände habe das Bundesamt bei der Anordnung der Schubhaft nicht berücksichtigt, weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Selbst bei Annahme von Fluchtgefahr sei das Bundesamt verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anzuwenden. Die diesbezügliche Prüfung sei unzureichend erfolgt, da das Bundesamt nicht begründet habe, warum der BF einem gelinderen Mittel in Form einer periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkommen würde und auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation "ein beträchtliches Risiko des Untertauchens" bestehe. Alternativ sei auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen. Der BF sei jedenfalls dazu bereit gewesen, einer periodischen Meldeverpflichtung sowie anderen behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. Der BF beantragte, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung des BF seit 03.03.2017 in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen. 1.
- Das Bundesamt legte am 22.03.2017 und am 23.03.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der der bisherige Verfahrensgang sowie die Gründe für die Anordnung der Schubhaft dargestellt werden. Ergänzend wurde ausgeführt, dass für den BF mangels eines Reisedokumentes ein Heimreisezertifikat beantragt worden sei. Die nigerianische Botschaft habe am XXXX festgestellt, dass der BF nigerianischer Staatsbürger sei, von der Ausstellung eines Heimreisezertifikates jedoch auf Grund seiner Lebensgemeinschaft und den gemeinsamen Kindern Abstand genommen. Im Februar 2017 sei der Reisepass des BF im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Original vorgelegt worden. Nach dem Abbruch des Abschiebeversuches sei die Schubhaft weiter aufrecht gehalten worden. Der BF habe durch sein Verhalten, das zum Abbruch der Abschiebung geführt habe, gezeigt, dass der nicht gewillt sei, sich an behördliche Anweisungen zu halten. Der nächste Abschiebetermin sei für den 06.04.2017 vorgesehen. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft im Fall des BF vorliege, da dem Recht des BF auf Schutz der persönlichen Freiheit das überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen gegenüberstehe. Es handle sich um eine illegal aufhältige Person, welche zwar über eine Meldeadresse verfüge, an der er aber nicht anwesend sein dürfe und daher für die Behörde nicht greifbar sei, nur über geringe Barmittel verfüge und besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen befürchten lassen.1.
- Das Bundesamt legte am 22.03.2017 und am 23.03.2017 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der der bisherige Verfahrensgang sowie die Gründe für die Anordnung der Schubhaft dargestellt werden. Ergänzend wurde ausgeführt, dass für den BF mangels eines Reisedokumentes ein Heimreisezertifikat beantragt worden sei. Die nigerianische Botschaft habe am römisch 40 festgestellt, dass der BF nigerianischer Staatsbürger sei, von der Ausstellung eines Heimreisezertifikates jedoch auf Grund seiner Lebensgemeinschaft und den gemeinsamen Kindern Abstand genommen. Im Februar 2017 sei der Reisepass des BF im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Original vorgelegt worden. Nach dem Abbruch des Abschiebeversuches sei die Schubhaft weiter aufrecht gehalten worden. Der BF habe durch sein Verhalten, das zum Abbruch der Abschiebung geführt habe, gezeigt, dass der nicht gewillt sei, sich an behördliche Anweisungen zu halten. Der nächste Abschiebetermin sei für den 06.04.2017 vorgesehen. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft im Fall des BF vorliege, da dem Recht des BF auf Schutz der persönlichen Freiheit das überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen gegenüberstehe. Es handle sich um eine illegal aufhältige Person, welche zwar über eine Meldeadresse verfüge, an der er aber nicht anwesend sein dürfe und daher für die Behörde nicht greifbar sei, nur über geringe Barmittel verfüge und besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen befürchten lassen. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,
§ 22a
BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und weiter vorliegen und den BF zum Ersatz des Vorlage- und des Schriftsatzaufwandes zu verpflichten.Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,
Paragraph 22 a, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und weiter vorliegen und den BF zum Ersatz des Vorlage- und des Schriftsatzaufwandes zu verpflichten. 1.
- Am 23.03.2017 legte der BF im Wege seiner Rechtsvertreterin Unterlagen zur Untermauerung der umfangreichen Integration des BF vor und beantragte die Einvernahme einer namentlich genannten Zeugin zum Beweis dafür, dass der BF im Falle der Erteilung einer Arbeitsberechtigung umgehend einer Beschäftigung nachgehen könne. Darüber hinaus brachte er vor, dass am 22.03.2017 beim Bezirksgericht XXXX die erste mündliche Verhandlung über die Scheidungsklage der Ehefrau des BF unter Teilnahme des BF stattgefunden habe. Die nächste Verhandlung sei für 31.03.2017 angesetzt. Für 30.
- 2017 sei der BF zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX wegen des Vorwurfs der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, gefährlichen Drohung, Zwangsheirat und Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau geladen. Der BF sei gewillt, an sämtlichen Verfahrensschritten in diesem Zusammenhang teilzunehmen, um seine Rechte im Scheidungssowie im Strafverfahren voll geltend zu machen.1.
- Am 23.03.2017 legte der BF im Wege seiner Rechtsvertreterin Unterlagen zur Untermauerung der umfangreichen Integration des BF vor und beantragte die Einvernahme einer namentlich genannten Zeugin zum Beweis dafür, dass der BF im Falle der Erteilung einer Arbeitsberechtigung umgehend einer Beschäftigung nachgehen könne. Darüber hinaus brachte er vor, dass am 22.03.2017 beim Bezirksgericht römisch 40 die erste mündliche Verhandlung über die Scheidungsklage der Ehefrau des BF unter Teilnahme des BF stattgefunden habe. Die nächste Verhandlung sei für 31.03.2017 angesetzt. Für 30.
- 2017 sei der BF zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 wegen des Vorwurfs der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, gefährlichen Drohung, Zwangsheirat und Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau geladen. Der BF sei gewillt, an sämtlichen Verfahrensschritten in diesem Zusammenhang teilzunehmen, um seine Rechte im Scheidungssowie im Strafverfahren voll geltend zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Zum Verfahrensgang Der unter I.1.
- bis I.1.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1.
- bis römisch eins.1.
- geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
- Der BF ist nigerianischer Staatsbürger, weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Es bestehen keine Zweifel über seine Volljährigkeit. Er ist in Österreich unbescholten. 2.
- Der BF reiste am 06.08.2013 mit einem Touristenvisum legal aus Indien kommend nach Österreich ein. Sein am 12.08.2013 gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt. Diese Entscheidung ist am 23.07.2016 in Rechtskraft erwachsen. 2.
- Im Akt finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF. Er ist haftfähig.
- Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 3.
- Der BF ist seit 10.01.2017 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, die gemeinsamen Zwillinge wurden am 18.09.2016 geboren. Bis 20.02.2017 lebte der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau und den Kindern in einer gemeinsamen Wohnung. Am 20.02.2017 wurde der BF aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen und es wurde gleichzeitig ein Betretungsverbot ausgesprochen. Seine Ehefrau hat die Erlassung einer einstweiligen Verfügung
§ 382bEO i
Vm § 382e EO beantragt. Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF untergetaucht ist, um sich seiner Abschiebung zu entziehen.3.1. Der BF ist seit 10.01.2017 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, die gemeinsamen Zwillinge wurden am 18.09.2016 geboren. Bis 20.02.2017 lebte der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau und den Kindern in einer gemeinsamen Wohnung. Am 20.02.2017 wurde der BF aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen und es wurde gleichzeitig ein Betretungsverbot ausgesprochen. Seine Ehefrau hat die Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Paragraph 382 b, EO in Verbindung mit Paragraph 382 e, EO beantragt. Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF untergetaucht ist, um sich seiner Abschiebung zu entziehen. 3.
- Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er ist Student an der FH XXXX.3.
- Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er ist Student an der FH römisch 40 . 3.
- Der BF hat die Möglichkeit, in der Wohnung eines Bekannten Unterkunft zu nehmen. 3.
- Der BF hat seine Abschiebung dadurch behindert, dass er die Existenz eines Reisedokumentes verschwiegen hat. 3.
- Der BF hat am 17.03.2017 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 4 Asyl
G wurde dem BF nicht zuerkannt.3.5. Der BF hat am 17.03.2017 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG wurde dem BF nicht zuerkannt. 3.
- Seine Abschiebung am 20.03.2017 hat der BF durch lautstarkes Schreien im Luftfahrzeug verhindert. Die Abschiebung musste abgebrochen werden. 3.
- Der nächste geplante Termin für die Abschiebung des BF ist der 06.04.
- Beweiswürdigung:
- Zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 18.03.2016 betreffend. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegen getreten.Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 18.03.2016 betreffend. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegen getreten. Die Unbescholtenheit des BF steht auf Grund der Auskunft aus dem Strafregister vom 22.03.2017 fest, da im Strafregister keine Verurteilungen des BF aufscheinen. Die Feststellung wonach der BF haftfähig ist, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Amtsbescheinigung über die Flugtauglichkeit des BF vom 19.03.
- Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr Die Feststellungen zum Familienstand, den Kindern und des bis 20.02.2017 bestehenden gemeinsamen Wohnsitzes ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben im angefochtenen Bescheid sowie aus den Angaben des BF in seiner Beschwerde. Dass der BF am 20.02.2017 aus der ehelichen Wohnung weggewiesen und diesbezüglich ein Betretungsverbot ausgesprochen worden ist ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben im angefochtenen Bescheid sowie in der Beschwerde. Ebenso begründet sich die Feststellung, dass die Ehefrau des BF einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
§ 382bEO i
Vm § 382e EO beantragt hat auf die darin übereinstimmenden Angaben des BF sowie des Bundesamtes.Dass der BF am 20.02.2017 aus der ehelichen Wohnung weggewiesen und diesbezüglich ein Betretungsverbot ausgesprochen worden ist ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben im angefochtenen Bescheid sowie in der Beschwerde. Ebenso begründet sich die Feststellung, dass die Ehefrau des BF einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Paragraph 382 b, EO in Verbindung mit Paragraph 382 e, EO beantragt hat auf die darin übereinstimmenden Angaben des BF sowie des Bundesamtes. Trotz des Umstandes, dass der BF die gemeinsame Ehewohnung nicht betreten darf, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden, dass er untergetaucht ist, um sich seiner Abschiebung zu entziehen. Eine legale Erwerbstätigkeit konnte der BF nicht nachweisen. Er legt zwar eine Bestätigung über eine Einstellungszusage vor, diese ist jedoch durch eine noch zu erlangende Arbeitserlaubnis bedingt. Auch in seiner Einvernahme vom 03.03.2017 gibt der BF an, dass er derzeit von Sozialhilfe lebe. Die in der Beschwerde angeführte Tätigkeit des Verkaufes einer Straßenzeitung wird vom BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 03.03.2017 lediglich als Erwerbstätigkeit in der Vergangenheit angegeben. Dass er Student der FH XXXX ist ergibt sich aus den vorgelegten Bestätigungen und wurde dieser Feststellung auch vom Bundesamt nicht entgegen getreten.Eine legale Erwerbstätigkeit konnte der BF nicht nachweisen. Er legt zwar eine Bestätigung über eine Einstellungszusage vor, diese ist jedoch durch eine noch zu erlangende Arbeitserlaubnis bedingt. Auch in seiner Einvernahme vom 03.03.2017 gibt der BF an, dass er derzeit von Sozialhilfe lebe. Die in der Beschwerde angeführte Tätigkeit des Verkaufes einer Straßenzeitung wird vom BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 03.03.2017 lediglich als Erwerbstätigkeit in der Vergangenheit angegeben. Dass er Student der FH römisch 40 ist ergibt sich aus den vorgelegten Bestätigungen und wurde dieser Feststellung auch vom Bundesamt nicht entgegen getreten. Dass der BF in der Wohnung eines Bekannten Unterkunft nehmen könnte, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerde. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 03.03.2017 wurde er zu diesem Umstand nicht befragt. Die Feststellung, wonach der BF seine Abschiebung dadurch behindert hat, dass er die Existenz eines Reisedokumentes verschwiegen hat, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 22.03.2017. Die Stellung eines Folgeantrages am 17.03.2017 steht auf Grund des im Akt befindlichen Einvernahmeprotokolles vom 17.03.2017 fest. Dass dem BF auf Grund dieses Antrages kein Abschiebeschutz zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Bescheid des Bundesamtes vom 17.03.2017. Dass der BF am 20.03.2017 seine Abschiebung verhindert hat und die genaueren Umstände, die zum Abbruch der Abschiebung geführt haben, sind aus dem im Akt befindlichen schriftlichen Bericht der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 21.03.2017 zu entnehmen. Auch in seiner Beschwerde gibt der BF an, dass er die Abschiebung verhindert hat. Das Datum der nächsten geplanten Abschiebung des BF ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 22.03.2017. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.1. Gesetzliche Grundlagen Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Da der BF über ein Reisedokument verfügt war mit seiner Abschiebung zeitnahe nach Anordnung der Schubhaft zu rechnen. Im angefochtenen Bescheid wurden jedoch Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausschließlich damit begründet, dass der BF im Bundesgebiet über kein schützenswertes Familienleben und Privatleben verfüge, er unsteten Aufenthaltes sei und er sich seinen Lebensunterhalt nicht auf legale Art und Weise finanzieren könne. Die Annahme der Fluchtgefahr wurde daher ausschließlich nach Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG beurteilt. Nach dieser Bestimmung ist bei der Prüfung von Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich zu berücksichtigen. In Österreich leben die Ehefrau sowie die Kinder des BF. Im anhängigen Scheidungsverfahren will der BF - entsprechend seiner Angaben in der Beschwerde - seine Rechte wahren, weshalb im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zwar kein aufrechtes Familienleben vorhanden war, das anhängige Scheidungsverfahren jedoch gegen die Gefahr des Untertauchens des BF gesprochen hat, da er andernfalls am Scheidungsverfahren - dem im Hinblick auf den von ihm gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK entscheidende Bedeutung zukommen kann - nicht teilnehmen hätte können. Auch aus dem Umstand, dass der BF auf Grund eines Betretungsverbotes nicht in seine bisherige Wohnung zurückkehren kann, kann noch nicht auf eine Fluchtgefahr, die auf eine Verhinderung oder Erschwerung der Abschiebung abzielt, geschlossen werden. Bei der Beurteilung seines Grades der sozialen Verankerung ist auch zu berücksichtigen, dass der BF zwar keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, dass er jedoch die FH XXXX besucht und in einigen Monaten sein Studienabschluss zu erwarten ist. Auch dieser Umstand spricht gegen die Annahme von Fluchtgefahr.Im angefochtenen Bescheid wurden jedoch Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr ausschließlich damit begründet, dass der BF im Bundesgebiet über kein schützenswertes Familienleben und Privatleben verfüge, er unsteten Aufenthaltes sei und er sich seinen Lebensunterhalt nicht auf legale Art und Weise finanzieren könne. Die Annahme der Fluchtgefahr wurde daher ausschließlich nach Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG beurteilt. Nach dieser Bestimmung ist bei der Prüfung von Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich zu berücksichtigen. In Österreich leben die Ehefrau sowie die Kinder des BF. Im anhängigen Scheidungsverfahren will der BF - entsprechend seiner Angaben in der Beschwerde - seine Rechte wahren, weshalb im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zwar kein aufrechtes Familienleben vorhanden war, das anhängige Scheidungsverfahren jedoch gegen die Gefahr des Untertauchens des BF gesprochen hat, da er andernfalls am Scheidungsverfahren - dem im Hinblick auf den von ihm gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK entscheidende Bedeutung zukommen kann - nicht teilnehmen hätte können. Auch aus dem Umstand, dass der BF auf Grund eines Betretungsverbotes nicht in seine bisherige Wohnung zurückkehren kann, kann noch nicht auf eine Fluchtgefahr, die auf eine Verhinderung oder Erschwerung der Abschiebung abzielt, geschlossen werden. Bei der Beurteilung seines Grades der sozialen Verankerung ist auch zu berücksichtigen, dass der BF zwar keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, dass er jedoch die FH römisch 40 besucht und in einigen Monaten sein Studienabschluss zu erwarten ist. Auch dieser Umstand spricht gegen die Annahme von Fluchtgefahr. Zur Begründung der Fluchtgefahr wurde im angefochtenen Bescheid auch massives strafrechtliches Verhalten des BF herangezogen. Dazu ist auszuführen, dass im Strafregister keine Verurteilungen des BF aufscheinen. Hinsichtlich der in der Begründung aufgezählten Delikte ist zwar ein Strafverfahren anhängig, eine rechtskräftige Bestrafung liegt jedoch noch nicht vor. Somit kann im Fall des BF auch ein massiv straffälliges Verhalten nicht zur Annahme von Fluchtgefahr führen. Anders stellt sich der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Tatsache dar, dass der BF das Vorliegen eines gültigen Reisedokumentes verschwiegen und damit seine Abschiebung zumindest erschwert hat. Da im angefochtenen Bescheid jedoch dazu keine Feststellungen getroffen wurden und die Fluchtgefahr ausschließlich auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG angenommen wurde, war der Bescheid für rechtswidrig zu erklären, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.Anders stellt sich der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Tatsache dar, dass der BF das Vorliegen eines gültigen Reisedokumentes verschwiegen und damit seine Abschiebung zumindest erschwert hat. Da im angefochtenen Bescheid jedoch dazu keine Feststellungen getroffen wurden und die Fluchtgefahr ausschließlich auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG angenommen wurde, war der Bescheid für rechtswidrig zu erklären, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. 3.1.
- War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 03.03.2017 war daher rechtswidrig. 3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
- Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 83Abs.
4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
§ 83Abs. 4 FPG a
F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. 3.2.
- Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen. So hat der BF seine Abschiebung ab dem Ende der Frist für seine freiwillige Ausreise damit verhindert, dass er das Vorliegen eines Reisedokumentes verschwiegen hat. Darüber hinaus hat er am 20.03.2017 seine Abschiebung verhindert, da diese auf Grund seines Verhaltens abgebrochen werden musste. Auch die Tatsache, dass er trotz des Bestehens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung in der Schubhaft und in Kenntnis des konkreten Abschiebetermines einen Folgeantrag gestellt hat, zeigt, dass er seine Abschiebung zumindest verzögern will. Im Fall des BF liegt daher nunmehr auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, Z. 4 und Z. 5 FPG Fluchtgefahr vor.Im Fall des BF liegt daher nunmehr auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 4 und Ziffer 5, FPG Fluchtgefahr vor. 3.2.
- Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit führt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Abschiebung des BF sein privates Interesse an der Schonung seines Privat- und Familienlebens überwiegt. Er hat die Ehe mit seiner Gattin zu einem Zeitpunkt geschlossen, in dem ihm bewusst sein musste, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhält. Mittlerweile hat seine Ehefrau einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt, die dem BF die Rückkehr in die gemeinsame Ehewohnung verbieten soll und sie hat Scheidungsklage eingebracht. Es liegt daher im Fall des BF kein schützenswertes Familienleben vor. Auch zu seinem sonstigen Privatleben ist festzuhalten, dass es hinter das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Aufenthaltsbeendigung des BF zurücktritt. So ist ihm zwar zuzugestehen, dass er Student der FH XXXX ist und der Abschluss seines Studienganges in wenigen Monaten erfolgen könnte. Der BF übt jedoch keine Erwerbstätigkeit aus, aus der eine Aufenthaltsverfestigung abgeleitet werden könnte. Er führte zwar Bewerbungsgespräche, doch kann er auf Grund der fehlenden Arbeitserlaubnis keiner legalen unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Da dem BF seit Abweisung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht bewusst war, dass er kein Aufenthaltsrecht in Österreich hat, er das Vorliegen eines Reisedokumentes verschwiegen und durch sein konkretes Verhalten die Abschiebung am 20.03.2017 verhindert hat, überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung gegenüber seinem Interessen an der Schonung seines Privatlebens.3.2.
- Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit führt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Abschiebung des BF sein privates Interesse an der Schonung seines Privat- und Familienlebens überwiegt. Er hat die Ehe mit seiner Gattin zu einem Zeitpunkt geschlossen, in dem ihm bewusst sein musste, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhält. Mittlerweile hat seine Ehefrau einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt, die dem BF die Rückkehr in die gemeinsame Ehewohnung verbieten soll und sie hat Scheidungsklage eingebracht. Es liegt daher im Fall des BF kein schützenswertes Familienleben vor. Auch zu seinem sonstigen Privatleben ist festzuhalten, dass es hinter das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Aufenthaltsbeendigung des BF zurücktritt. So ist ihm zwar zuzugestehen, dass er Student der FH römisch 40 ist und der Abschluss seines Studienganges in wenigen Monaten erfolgen könnte. Der BF übt jedoch keine Erwerbstätigkeit aus, aus der eine Aufenthaltsverfestigung abgeleitet werden könnte. Er führte zwar Bewerbungsgespräche, doch kann er auf Grund der fehlenden Arbeitserlaubnis keiner legalen unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Da dem BF seit Abweisung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht bewusst war, dass er kein Aufenthaltsrecht in Österreich hat, er das Vorliegen eines Reisedokumentes verschwiegen und durch sein konkretes Verhalten die Abschiebung am 20.03.2017 verhindert hat, überwiegt das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung gegenüber seinem Interessen an der Schonung seines Privatlebens. 3.2.
- Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Durchführung der Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich dies erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH vom 28.08.2012, 2010/21/0517). Der vom BF am 06.02.2017
§ 55Asyl
G gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, steht der Abschiebung nicht entgegen, da
§ 58Abs. 13 Asyl
G ein derartiger Antrag weder ein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet, noch der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegensteht. Ein Antrag
§ 55Asyl
G kann daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG - die Abschiebung ist im
- Hauptstück des FPG geregelt - keine aufschiebende Wirkung entfalten. Der Antrag
§ 55Asyl
G ändert daher nichts an der Durchsetzbarkeit der vorliegenden Rückkehrentscheidung.Der vom BF am 06.02.2017
Paragraph 55, AsylG gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, steht der Abschiebung nicht entgegen, da
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG ein derartiger Antrag weder ein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet, noch der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegensteht. Ein Antrag
Paragraph 55, AsylG kann daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG - die Abschiebung ist im
- Hauptstück des FPG geregelt - keine aufschiebende Wirkung entfalten. Der Antrag
Paragraph 55, AsylG ändert daher nichts an der Durchsetzbarkeit der vorliegenden Rückkehrentscheidung. Auch der vom BF im Zuge der Schubhaft am 17.03.2017 gestellte neuerliche Antrag auf internationalen Schutz steht seiner Abschiebung nicht entgegen, da
§ 12aAbs. 3 Asyl
G einem Folgeantrag dann kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, wenn dieser Antrag binnen 18 Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung besteht, der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und der Fremde in Schubhaft angehalten wird.Auch der vom BF im Zuge der Schubhaft am 17.03.2017 gestellte neuerliche Antrag auf internationalen Schutz steht seiner Abschiebung nicht entgegen, da
Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG einem Folgeantrag dann kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, wenn dieser Antrag binnen 18 Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung besteht, der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und der Fremde in Schubhaft angehalten wird. Der BF hat den Folgeantrag drei Tage vor der geplanten Abschiebung gestellt, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF lag vor, er wurde im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 03.03.2017 - und damit vor Stellung des Folgeantrages - nachweislich über den geplanten Abschiebetermin am 20.03.2017 in Kenntnis gesetzt und die Antragstellung erfolgte während der Anhaltung in Schubhaft. Dem BF kommt daher ein faktischer Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 3 Asyl
G nicht zu und wurde ihm vom Bundesamt auch
§ 12aAbs. 4 Asyl
G nicht zuerkannt.Der BF hat den Folgeantrag drei Tage vor der geplanten Abschiebung gestellt, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF lag vor, er wurde im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 03.03.2017 - und damit vor Stellung des Folgeantrages - nachweislich über den geplanten Abschiebetermin am 20.03.2017 in Kenntnis gesetzt und die Antragstellung erfolgte während der Anhaltung in Schubhaft. Dem BF kommt daher ein faktischer Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG nicht zu und wurde ihm vom Bundesamt auch
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Im gegenständlichen Fall des BF liegen alle Voraussetzungen und erforderlichen Dokumente für seine Abschiebung vor und ist diese für 06.04.2017 geplant. Die Schubhaft erfüllt daher auch diesbezüglich das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.2.
- Die Prüfung, ob die Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinne des § 77 FPG den selben Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass mit einem gelinderen Mittel dieser Sicherungszweck nicht erreicht werden kann. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung scheidet auf Grund der finanziellen Situation des BF aus. Doch auch mit der Anordnung einer Meldeverpflichtung oder der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten kann nicht derselbe Zweck wie durch die Anordnung der Schubhaft erreicht werden. Auf Grund des vom BF gezeigten Verhaltens ist davon auszugehen, dass er auf freiem Fuß untertauchen wird um sich seiner zeitnah geplanten Abschiebung zu entziehen. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des VwGH hinzuweisen, wonach es umso weniger einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel bedarf, je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).3.2.
- Die Prüfung, ob die Anwendung eines gelinderen Mittels im Sinne des Paragraph 77, FPG den selben Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass mit einem gelinderen Mittel dieser Sicherungszweck nicht erreicht werden kann. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung scheidet auf Grund der finanziellen Situation des BF aus. Doch auch mit der Anordnung einer Meldeverpflichtung oder der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten kann nicht derselbe Zweck wie durch die Anordnung der Schubhaft erreicht werden. Auf Grund des vom BF gezeigten Verhaltens ist davon auszugehen, dass er auf freiem Fuß untertauchen wird um sich seiner zeitnah geplanten Abschiebung zu entziehen. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des VwGH hinzuweisen, wonach es umso weniger einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel bedarf, je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041). In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht damit aus Sicht des Gerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall Fluchtgefahr gegeben ist und ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung vorliegen. Es besteht damit ein öffentliches Interesse, Personen wie den BF in ihren Herkunftsstaat zu überstellen. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. 3.2.
- Es war daher
§ 22aAbs.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.6. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte III. und IV. - Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. - Kostenersatz 3.4.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.4.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher
§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw
GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737, 60. Dem Bundesamt gebührt kein Kostenersatz. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Dabei handelt es sich nicht um einen Abspruch über den angefochtenen Bescheid bzw. die eingebrachte Beschwerde sondern um einen vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfenden Tatbestand, der keine Auswirkungen auf die Kostenentscheidung hat.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,
- Dem Bundesamt gebührt kein Kostenersatz. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Dabei handelt es sich nicht um einen Abspruch über den angefochtenen Bescheid bzw. die eingebrachte Beschwerde sondern um einen vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfenden Tatbestand, der keine Auswirkungen auf die Kostenentscheidung hat. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen. 3.
- Zu Spruchteil B. - Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W250.2150801.1.00