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{'item': 'W254 2143743-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlW254 2143743-1 SpruchW254 2143743-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 22.11.2016, Zl. 1089330303-151443264, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 22.11.2016, Zl. 1089330303-151443264, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste im September 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.09.2015 fand die Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Kärnten statt, in welcher er zu den Fluchtgründen befragt angab, dass die Taliban immer wieder Schüler abgeholt hätten, die mit ihm die Schule besuchten und dass diese Schüler nie mehr zurückkehrten. Die Taliban hätten auch versucht ihn auf dem Nachhauseweg von der Schule zu entführen, er konnte jedoch fliehen. Zwei Freunden von ihm gelang die Flucht allerdings nicht.
  2. Am
  3. Juli 2016 wurde durch Beschluss des Bezirksgerichtes Neunkirchen, 1 PS 49/16d-2, die Obsorge des BF dem Land Niederösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen.
  4. Am 05.10.2016 wurde der BF im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Dari vom BFA umfassend befragt. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass am Weg von der Schule nach Hause die Taliban zwei Schüler mit dem Auto mitgenommen hätten, er selbst hätte aber flüchten können. Als er den Vorfall seinem Vater erzählte, ließ dieser ihn nicht mehr aus dem Haus. Nach zwei bis drei Monaten habe er Afghanistan verlassen, da sein Vater Angst um sein Leben gehabt hätte.
  5. Mit Bescheid vom 22.11.2016 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 22.11.2017 erteilt. Begründend führte das BFA zu Spruchpunkt I. aus, dass das Vorbringen des BF zwar glaubhaft und in sich schlüssig sei, der BF jedoch nie persönlichen Kontakt mit den Taliban gehabt habe. Der BF habe sich ausschließlich darauf berufen, dass in Afghanistan und speziell in seiner Heimatregion die Volksgruppe der Hazara von den Taliban verfolgt würde. Es sei keine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus der GFK ersichtlich.
  6. Mit Bescheid vom 22.11.2016 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 22.11.2017 erteilt. Begründend führte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass das Vorbringen des BF zwar glaubhaft und in sich schlüssig sei, der BF jedoch nie persönlichen Kontakt mit den Taliban gehabt habe. Der BF habe sich ausschließlich darauf berufen, dass in Afghanistan und speziell in seiner Heimatregion die Volksgruppe der Hazara von den Taliban verfolgt würde. Es sei keine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus der GFK ersichtlich.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung als sein gesetzlicher Vertreter die rechtzeitige und zulässige Beschwerde gegen Spruchpunkt I. Begründend führte der BF aus, dass der Bescheid insgesamt die gebotene Auseinandersetzung mit der allfälligen Vulnerabilität des minderjährigen Beschwerdeführer vermissen lasse. Der BF beanstandete ebenso die mangelnde Ermittlungstätigkeit betreffend die Situation der Talibanpräsenz und der Rekrutierungsstrategien von Minderjährigen und kinderspezifischer Herkunftslandinformationen. Er trat vor allem der Begründung des Bescheids entgegen, dass der BF keinen Verfolgungshandlungen iSd GFK ausgesetzt sei. Die belangte Behörde verkenne, dass die Gefährdung des BF im Zuge einer Prognoseentscheidung geklärt werden müsse. Entgegen der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde sei ein persönlicher Kontakt des BF mit den Taliban nicht zwingend erforderlich, für eine relevante Verfolgungshandlung im Sinne der GFK. Der BF sei als Schüler außerdem direkt von den Taliban aufgefordert worden, sich ihrer Sache anzuschließen. Ihm drohe aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie iVm einer (unterstellten) politischen/religiösen Gesinnung gegen die Taliban und aufgrund der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der Kinder, die von Zwangsrekrutierung betroffen sind sowie aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung als sein gesetzlicher Vertreter die rechtzeitige und zulässige Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. Begründend führte der BF aus, dass der Bescheid insgesamt die gebotene Auseinandersetzung mit der allfälligen Vulnerabilität des minderjährigen Beschwerdeführer vermissen lasse. Der BF beanstandete ebenso die mangelnde Ermittlungstätigkeit betreffend die Situation der Talibanpräsenz und der Rekrutierungsstrategien von Minderjährigen und kinderspezifischer Herkunftslandinformationen. Er trat vor allem der Begründung des Bescheids entgegen, dass der BF keinen Verfolgungshandlungen iSd GFK ausgesetzt sei. Die belangte Behörde verkenne, dass die Gefährdung des BF im Zuge einer Prognoseentscheidung geklärt werden müsse. Entgegen der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde sei ein persönlicher Kontakt des BF mit den Taliban nicht zwingend erforderlich, für eine relevante Verfolgungshandlung im Sinne der GFK. Der BF sei als Schüler außerdem direkt von den Taliban aufgefordert worden, sich ihrer Sache anzuschließen. Ihm drohe aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie in Verbindung mit einer (unterstellten) politischen/religiösen Gesinnung gegen die Taliban und aufgrund der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der Kinder, die von Zwangsrekrutierung betroffen sind sowie aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK.
  9. Am 09.03.2017 fand unter Beisein der gesetzlichen Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Das BFA, das mit Schreiben vom 28.12.2016 auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtete, ist der Verhandlung ferngeblieben. In der Verhandlung wurde der BF umfassend zu seinen Fluchtgründen befragt und zu seiner Gefährdungssituation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan. Er gab an, dass die Taliban mehrmals in seine Schule gekommen wären, um ihn und seine Mitschüler dazu zu bewegen, sich den Taliban anzuschließen und am Jihad teilzunehmen. Als fluchtauslösendes Moment gab er an, dass auf dem Nachhauseweg von der Schule zwei Schüler, die 40m vor ihm gegangen seien, von den Taliban entführt worden seien, dass ihm und den anderen Schülern jedoch die Flucht gelungen sei. Sein Vater habe daraufhin beschlossen, dass er das Land verlassen müsse. Es habe circa ein bis drei Monate gedauert, um seine Flucht zu organisieren; in dieser Zeit habe er das Haus nicht verlassen dürfen. Auf Nachfrage, welche Verfolgungshandlungen er befürchten würde, wenn er zurückkehren müsste, gab er Folgendes an: RI: Welche Verfolgungshandlungen befürchten Sie konkret wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF: Ich fürchte mich von den Taliban. Wenn die Taliban erfahren, dass ich vor ihnen geflüchtet bin und dass ich nun wieder zurückgekehrt bin, besteht die Möglichkeit, dass sie mich bestrafen und töten. RI: Glauben Sie würden das die Taliban erfahren? BF: Ja. RI: Wie glauben Sie, dass die Taliban das erfahren würden? BF: Die Taliban haben überall ihre Informanten. Wenn ich dorthin zurückkehre und den Nachhauseweg antrete, werden ihre Informanten ihnen diese Information übermitteln. Die Informanten der Taliban berichten nicht nur über Leute wie mich sondern sie informieren die Taliban auch darüber, wenn Sicherheitskräfte wie z.B. die Polizei zu einem bestimmten Ort fahren. Die Taliban haben dann Zeit, sich auf einen Angriff vorzubereiten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrags auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Länderinformationen, nämlich Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan vom 21.1.2016, letzte Aktualisierung vom 19.12.2016; Auszug aus dem EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan, Rekrutierungsstrategien der Taliban von Juli 2012; ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan 1) Situation von Hazara, die bei den Taliban gekämpft haben und "desertiert" sind 2) Möglichkeit einer IFA vom
  12. November 2016; ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Information zur Situation von Minderjährigen, insbesondere zu Rekrutierung durch diverse Gruppierungen und den Staat vom
  13. Februar 2016, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und das Strafregister, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen: 1.
  14. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Er führt den Namen XXXX, ist am XXXX im Dorf XXXX, Distrikt Quarabagh, Provinz Ghazni geboren und dort aufgewachsen. Er ist minderjährig und seine Muttersprache ist Dari. Seine Eltern und Geschwister (drei Schwestern und zwei Brüder) leben nach wie vor in der Provinz Ghazni. Er ist in Österreich nicht straffällig geworden.1.
  15. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Er führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 im Dorf römisch 40 , Distrikt Quarabagh, Provinz Ghazni geboren und dort aufgewachsen. Er ist minderjährig und seine Muttersprache ist Dari. Seine Eltern und Geschwister (drei Schwestern und zwei Brüder) leben nach wie vor in der Provinz Ghazni. Er ist in Österreich nicht straffällig geworden. 1.
  16. Die Taliban sind mehrmals in die Schule des BF gekommen und haben den BF und seine Mitschüler dazu aufgefordert, sich den Taliban anzuschließen. Der BF will sich den Taliban nicht anschließen. Ein bis drei Monate vor der Flucht des BF aus Afghanistan haben die Taliban zwei seiner Mitschüler entführt mit denen er zu dem Zeitpunkt gemeinsam von der Schule nach Hause ging. Der Vater des BF hatte deshalb Angst um die Sicherheit des BF und in Folge die Ausreise des BF organisiert. Bis zur Ausreise hat der BF das Haus nicht mehr verlassen und ist nicht mehr in die Schule gegangen. 1.
  17. Bei einer Rückkehr des BF nach Afghanistan droht dem BF zumindest physische Gewalt durch die Taliban. Der BF kann durch den Staat Afghanistan nicht vor dieser Verfolgung geschützt werden. 1.
  18. Zur Lage im Herkunftsstaat: Auszug aus: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien am 21.01.2016 (letzte Kurzinformation eingefügt am 19.12.2016); Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 19.12.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die afghanischen Sicherheitskräfte führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beinträchtigen aber die Schlagkraft (USDOD 12.2016). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  19. - 17.11.2016) (GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge, haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch unbeständig. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Die afghanischen Sicherheitskräfte führten ihre Frühjahrs- und Sommeroperationen erfolgreich durch. Schwierigkeiten in Schlüsselbereichen wie Spionage, Luftfahrt und Logistik, verbesserten sich, beinträchtigen aber die Schlagkraft (USDOD 12.2016). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  20. - 17.11.2016) (GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge, haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch unbeständig. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten herausforderten und versuchten Versorgungsrouten zu unterbrechen (GASC 13.12.2016). Beispiele für Sicherheitsoperationen Die afghanischen Sicherheitskräfte vereitelten einen koordinierten Angriff in der Provinz Nangarhar; dabei wurden mindestens 5 Aufständische getötet, sowie 6 weitere verwundet (Khaama Press 18.12.2016). Mindestens 8 IS-Kämpfer wurden bei Luftangriffen in der Provinz Nangarhar im Osten Afghanistans getötet (Khaama Press 15.12.2016). Im Rahmen von Militäroperationen durch afghanische Sicherheitskräfte in der Provinz Nangarhar, erlitten ISIS-Aufständische hohe Verluste (Khaama Press 30.11.2016). 5 Taliban, darunter ein lokaler Führer, wurden im Rahmen von Befreiungsoperationen in der Provinz Uruzgan getötet (Xinhua 27.11.2016). Im Oktober verlautbarte Vizepräsident Dostum, die Führung einer riesigen Militäroperation in der Provinz Kunduz, um diese von Aufständischen zu befreien (Tolonews 10.10.2016). Die afghanischen Sicherheitskräfte eroberten dabei Schlüsselbereiche des Distriktes Ghormach von den Taliban wieder zurück: die administrativen Distriktanlagen, das Polizeihauptquartier und den Markt von Ghormach (Khaama Press 21.10.2016). Berichtszeitraum 16.8.2016 bis 17.11.2016 66% der sicherheitsrelevanten Vorfälle konzentrierte sich landesweit auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. In Einklang mit bisherigen Trends, waren 65% dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Auseinandersetzungen, gefolgt von Vorfällen mit improvisierten Sprengkörpern (18%) (GASC 13.12.2016). Im Berichtszeitraum zeichneten die Vereinten Nationen landesweit 6.261 sicherheitsrelevante Vorfälle auf; eine Erhöhung von 9% zum Vergleichszeitraum
  21. In den Monaten Jänner bis Oktober war die Anzahl bewaffneter Angriffe um 22 % höher als im Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (GASC 13.12.2016). Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr
  22. Zusätzlich wurden im Berichtszeitraum landesweit 88 Entführungen, inklusive 11 Massenentführungen registriert (GASC 13.12.2016). Im Vergleich dazu wurden im Berichtszeitraum davor (20.
  23. - 15.8.2016) landesweit 109 Entführungen registriert (GASC 7.9.2016). High-profile Angriffe in Kabul Im Berichtszeitraum kam es zu zwei High-Profile Angriffen: einer davon in Kabul auf das Verteidigungsministerium und der zweite Angriff - ein Selbstmordattentat - auf den Bagram Militärflugplatz in der Provinz Parwan (GASC 13.12.2016). Regierungsfeindliche Gruppierungen Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban, kämpften die Taliban mit dem ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den ISIL-KP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des ISIL-KP existiert in Nuristan (GASC 13.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung GASC - General Assembly Security Council (13.12.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/1049, Zugriff 1912.2016 -Strichaufzählung GASC - General Assembly Security Council (7.9.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/768, Zugriff 15.9.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (18.12.2016): 5 militants killed, 6 wounded as Afghan forces repulse attack in Nangarhar, http://www.khaama.com/5-militants-killed-6-wounded-as-afghan-forces-repulse-attack-in-nangarhar-02497, Zugriff 2016 -Strichaufzählung Khaama Press (15.12.2016): 8 ISIS militants separate airstrikes in East of Afghanistan, http://www.khaama.com/8-isis-militants-separate-airstrikes-in-east-of-afghanistan-02478, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (30.11.2016): ISIS militants suffer heavy casualties in Afghan forces operations, http://www.khaama.com/isis-militants-suffer-heavy-casualties-in-afghan-forces-operations-02396, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung SCR - Security Council Report (30.11.2016): December 2016 Monthly Forecast - Asia - Afghanistan, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2016-12/afghanistan_19.php, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung Tolonews (10.10.2016): Dostum To Lead Large-Scale Military Operation in Kunduz, http://www.tolonews.com/afghanistan/27727-dostum-to-lead-large-scale-military-operation-in-kunduz, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung USDOD - United States of America Department of Defense (12.2016): Enhancing security and stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/Afghanistan-1225-Report-December-2016.pdf?source=GovDelivery, Zugriff 19.12.2016 -Strichaufzählung Xinhua (27.11.2016): Local Taliban leader killed in southern Afghanistan, http://news.xinhuanet.com/english/2016-11/27/c_135861524.htm, Zugriff 19.12.2016 KI vom 5.10.2016: Unterzeichnetes Friedensabkommen mit Gulbuddin Hekmatyar Anführer der großen Mujahedin-Rebellengruppe Hezb-e Islami (betrifft: Abschnitt 13 Sicherheitslage) Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten Vertreter von Hekmatjars Hezb-i-Islami und der Regierung von Präsident Aschraf Ghani am 22.9.2016 (Die Zeit 22.9.2016), einen provisorischen Friedensvertrag (NZZ 23.9.2016). Danach unterschrieb Präsident Ghani den Vertrag in einer Zeremonie im Präsidentenpalast in Kabul. Hekmatjar war per Video von einem unbekannten Ort aus der Zeremonie zugeschaltet, von wo aus er das Papier ebenfalls unterzeichnete (DW 29.9.2016; vgl. auch: NYT 29.9.2016). Hekmatjar steht als Terrorist noch auf mehreren schwarzen Listen, unter anderem jener der USA (DW 29.9.2016).Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten Vertreter von Hekmatjars Hezb-i-Islami und der Regierung von Präsident Aschraf Ghani am 22.9.2016 (Die Zeit 22.9.2016), einen provisorischen Friedensvertrag (NZZ 23.9.2016). Danach unterschrieb Präsident Ghani den Vertrag in einer Zeremonie im Präsidentenpalast in Kabul. Hekmatjar war per Video von einem unbekannten Ort aus der Zeremonie zugeschaltet, von wo aus er das Papier ebenfalls unterzeichnete (DW 29.9.2016; vergleiche auch: NYT 29.9.2016). Hekmatjar steht als Terrorist noch auf mehreren schwarzen Listen, unter anderem jener der USA (DW 29.9.2016). Das Abkommen sichert der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zu. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte die Hezb-e Islami in einer Stellungnahme eine Waffenruhe. Die Stellungnahme beinhaltete auch, dass beide Seiten eine Waffenruhe unter diesem Abkommen einzuhalten haben (The Express Tribune 30.9.2016). Der als "Schlächter von Kabul" bekannte Milizenführer, Gulbuddin Hekmatyar, rief "alle regierungsfeindlichen Kräfte" dazu auf, mit der Regierung in einen "Dialog" zu treten und ihre Ziele "mit friedlichen Mitteln weiterzuverfolgen" (DW 29.9.2016; vgl. auch: Die Zeit 22.9.2016). Für den im Exil lebende Hekmatyar ebnet dieser Deal den Weg für ein mögliches potentielles politisches Comeback - trotz seiner mit Kriegsverbrechen behafteten Vergangenheit (The Express Tribune 30.9.2016). Es wird erwartet, dass, sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, Hekmatyar nach 20 Jahren aus dem Exil wieder nach Afghanistan zurückkehren wird. Die Hezb-e Islami steht bei den Vereinten Nationen auf der Liste terroristischer Organisationen. Von den USA wurde Hekmatyar im Jahr 2003 zum "internationalen Terroristen" erklärt (NYT 29.9.2016).Der als "Schlächter von Kabul" bekannte Milizenführer, Gulbuddin Hekmatyar, rief "alle regierungsfeindlichen Kräfte" dazu auf, mit der Regierung in einen "Dialog" zu treten und ihre Ziele "mit friedlichen Mitteln weiterzuverfolgen" (DW 29.9.2016; vergleiche auch: Die Zeit 22.9.2016). Für den im Exil lebende Hekmatyar ebnet dieser Deal den Weg für ein mögliches potentielles politisches Comeback - trotz seiner mit Kriegsverbrechen behafteten Vergangenheit (The Express Tribune 30.9.2016). Es wird erwartet, dass, sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, Hekmatyar nach 20 Jahren aus dem Exil wieder nach Afghanistan zurückkehren wird. Die Hezb-e Islami steht bei den Vereinten Nationen auf der Liste terroristischer Organisationen. Von den USA wurde Hekmatyar im Jahr 2003 zum "internationalen Terroristen" erklärt (NYT 29.9.2016). Menschenrechtsaktivist/innen kritisieren, dass das Friedensabkommen Hekmatjar Schutz vor Strafverfolgung gewährt. Andere Beobachter/innen werten den Vertrag dagegen als wichtigen Schritt hin zu einer Friedenslösung für Afghanistan. Die vom Westen unterstützte afghanische Regierung versucht seit Jahren, auch einen Frieden mit den Taliban auszuhandeln, die für die meisten Angriffe am Hindukusch verantwortlich sind (DW 29.9.2016). Hintergrundinformation: Als Anführer der großen Mujahedin-Rebellengruppe Hezb-e Islami war Hekmatyar im Widerstand gegen die sowjetische Besatzung Afghanistans in den achtziger Jahren zu Einfluss gelangt und erhielt, wie andere Kriegsfürsten, dabei auch internationale Unterstützung (USA, Pakistan, Saudi Arabien) (NZZ 23.6.2016; vgl. auch: DW 29.9.2016). Nach dem Sturz des kommunistischen Regimes in Kabul wurde Hekmatyar 1993 kurzzeitig sogar afghanischer Ministerpräsident, wechselte im Bürgerkrieg der neunziger Jahre aber die Seiten und belagerte mit seinen Truppen Kabul (NZZ 23.6.2016). Er wird dabei für den Tod Tausender Zivilisten verantwortlich gemacht. Wegen der rücksichtslosen Bombardierung ziviler Wohngebiete und anderer schwerer Verstöße gegen das Kriegsrecht gilt er vielerorts als Kriegsverbrecher (NZZ 23.6.2016; vgl. auch: The Express Tribune 30.9.2016 und DW 29.9.2016). Die UNO und die USA verhängten Sanktionen gegen ihn (NZZ 23.6.2016).Als Anführer der großen Mujahedin-Rebellengruppe Hezb-e Islami war Hekmatyar im Widerstand gegen die sowjetische Besatzung Afghanistans in den achtziger Jahren zu Einfluss gelangt und erhielt, wie andere Kriegsfürsten, dabei auch internationale Unterstützung (USA, Pakistan, Saudi Arabien) (NZZ 23.6.2016; vergleiche auch: DW 29.9.2016). Nach dem Sturz des kommunistischen Regimes in Kabul wurde Hekmatyar 1993 kurzzeitig sogar afghanischer Ministerpräsident, wechselte im Bürgerkrieg der neunziger Jahre aber die Seiten und belagerte mit seinen Truppen Kabul (NZZ 23.6.2016). Er wird dabei für den Tod Tausender Zivilisten verantwortlich gemacht. Wegen der rücksichtslosen Bombardierung ziviler Wohngebiete und anderer schwerer Verstöße gegen das Kriegsrecht gilt er vielerorts als Kriegsverbrecher (NZZ 23.6.2016; vergleiche auch: The Express Tribune 30.9.2016 und DW 29.9.2016). Die UNO und die USA verhängten Sanktionen gegen ihn (NZZ 23.6.2016). Quellen: -Strichaufzählung Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar, http://www.zeit.de/news/2016-09/22/afghanistan-kabul-schliesst-friedensabkommen-mit-beruechtigtem-milizenfuehrer-hekmatjar-22113008, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet, http://www.dw.com/de/friedensabkommen-in-afghanistan-unterzeichnet/a-35923949, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung NYT - The New York Times (29.9.2016): Afghan President, Insurgent Warlord Sign Peace Agreement, http://www.nytimes.com/aponline/2016/09/29/world/asia/ap-as-afghanistan-peace-agreement.html?_r=0; Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung NZZ - Neue Züricher Zeitung (23.9.2016): Geist aus der Vergangenheit treibt Kabul um, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/friedensabkommen-mit-altem-kriegsfuerst-geist-aus-der-vergangenheit-treibt-kabul-um-ld.118440, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung The Express Tribune (30.9.2016): Afghanistan's Hizb-e-Islami declares ceasefire after peace deal, http://tribune.com.pk/story/1191258/afghanistans-hizb-e-islami-declares-ceasefire-peace-deal/, Zugriff 5.10.2016 KI vom 19.9.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die afghanischen Sicherheitskräfte konnten mit Hilfe der NATO den verstärkten Aktivitäten der Taliban, aber auch von al-Qaida und Islamischem Staat, standhalten (SCR 1.9.2016). Laut dem Vizechef der NATO-Mission "Resolute Support" funktionieren die afghanischen Kräfte, in Einklang mit ihrem offensiven Schlachtplan und positiven Entwicklungen, dieses Jahr besser als letztes Jahr (USDOD 25.8.2016). Aufgrund intensiver Talibanoperationen war die Sicherheitslage auch weiterhin volatil. Während des Berichtszeitraumes (20.
  24. - 15.8.2016) konzentrierten sich die Taliban darauf, die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten der Provinzen Baghlan, Kunduz, Takhar, Faryab, Jawzjan und Uruzgan zu bekämpfen, in dem sie versuchten Bezirksverwaltungszentren einzunehmen und Versorgungsrouten zu unterbrechen. In den Monaten Mai und Juli erhöhte sich die Anzahl der bewaffneten Angriffe um 14,7% im Vergleich zu den drei Monaten davor und war ferner um 24% höher als im Vergleichszeitraum des Jahres 2015 (GASC 7.9.2016). Berichtszeitraum 20.5.2016 bis 15.8.2016 68,1% der landesweiten sicherheitsrelevanten Vorfälle konzentrierten sich auf die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin, durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 268 Mordanschläge registriert, davon sind 40 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr
  25. Zusätzlich wurden landesweit 109 Entführungen, im Berichtszeitraum registriert. Selbstmordangriffe sind im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 von 26 auf 17 zurückgegangen (GASC 7.9.2016). Zwischen 20.
  26. und 15.8.2016 registrierten die Vereinten Nationen landesweit 5.996 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Erhöhung von 4,7% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2015 und einen Rückgang von 3,6% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres
  27. In Einklang mit bisherigen Trends, waren bewaffnete Auseinandersetzungen mit 62,6% für einen Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle verantwortlich, gefolgt von Vorfällen mit improvisierten Sprengkörpern, welche 17,3% ausmachten (GASC 7.9.2016). High-profile Angriffe in Kabul Im Berichtszeitraum kam es zu zwei High-Profile Angriffen in Kabul (GASC 7.9.2016; vgl. auch: BBC News 23.7.2016, Reuters 1.8.2016).Im Berichtszeitraum kam es zu zwei High-Profile Angriffen in Kabul (GASC 7.9.2016; vergleiche auch: BBC News 23.7.2016, Reuters 1.8.2016). Sicherheitsoperationen Mindestens 27 Taliban, darunter drei lokale Führer der Gruppe, wurden im Rahmen von Befreiungsoperationen in der Provinz Badakhshan getötet. Ebenso wurden 32 weitere Aufständische verwundet und 12 Dörfer von Aufständischen befreit (Khaama Press 3.8.2016). Mindestens 36 IS-Kämpfer wurden, im Zuge der Militäroperation "Qahr Silab" im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar im Osten Afghanistans, durch afghanische Sicherheitskräfte getötet (India Live Today 30.7.2016). Mindestens 300 Anhänger des IS wurden seit Beginn einer weiteren großen Militäroperation im Osten Afghanistans getötet. Ein Sprecher des Verteidigungsministeriums bestätigte ebenso, dass etwa 100 weitere Anhänger verletzt wurden. Er führte weiter aus, dass die Operationen anhalten (Khaama Press 27.7.2016). Im Juni führten Sicherheitskräfte Operationen in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand durch (BAMF 13.6.2016). Im Rahmen weiterer Operationen wurden ebenfalls Taliban, darunter hochrangige Mitglieder wie Schattengouverneure (Khaama Press 2.8.2016) und Kommandanten, getötet (Xinhua 19.7.2016; Xinhua 17.8.2016). Auch Anhänger (Khaama Press 27.7.2016) und Anführer des IS (Xinhua 26.7.2016; vgl. auch: GASC 7.9.2016) waren unter den Opfern.Im Rahmen weiterer Operationen wurden ebenfalls Taliban, darunter hochrangige Mitglieder wie Schattengouverneure (Khaama Press 2.8.2016) und Kommandanten, getötet (Xinhua 19.7.2016; Xinhua 17.8.2016). Auch Anhänger (Khaama Press 27.7.2016) und Anführer des IS (Xinhua 26.7.2016; vergleiche auch: GASC 7.9.2016) waren unter den Opfern. Sicherheitskräfte Die afghanischen Sicherheitskräfte haben ihre Luftkapazitäten erweitert (GASC 7.9.2016). Die derzeit 8.400 US-Soldaten bleiben bis Ende Jänner 2017 im Land. Die NATO-Mission hat gegenwärtig insgesamt eine Truppenstärke von 13.000 Mann (SCR 1.9.2016; vgl. auch: GASC 7.9.2016). Die neuen Einsatzregeln der US-Truppen erlauben mehr direkte Unterstützung der afghanischen Sicherheitskräfte, auch werden die Luftangriffe erweitert (GASC 7.9.2016).Die derzeit 8.400 US-Soldaten bleiben bis Ende Jänner 2017 im Land. Die NATO-Mission hat gegenwärtig insgesamt eine Truppenstärke von 13.000 Mann (SCR 1.9.2016; vergleiche auch: GASC 7.9.2016). Die neuen Einsatzregeln der US-Truppen erlauben mehr direkte Unterstützung der afghanischen Sicherheitskräfte, auch werden die Luftangriffe erweitert (GASC 7.9.2016). Berichten zufolge sind die Verluste der Sicherheitskräfte seit Juni 2016 gestiegen. Zusätzlich ist die Zahl natürlicher Abgänge hoch. Zwar wurden die Rekrutierungsziele erreicht, doch die Quote der Wiederverpflichtungen ist niedrig und muss erhöht werden um Verluste und Desertionen aufzuwiegen (GASC 7.9.2016). Derzeit werden 3.000 - 4.000 Soldaten monatlich ausgebildet (USDOD 11.2.2016). Regierungsfeindliche Gruppierungen Regierungsfeindliche Elemente waren für 60% der zivilen Opfer im ersten Halbjahr 2016 verantwortlich (966 Tote und 2.116 Verletzte). Dies deutet eine Zunahme von 11% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an (UNAMA 7.2016). Taliban Nach einem leichten Rückgang während des Ramadans (7.
  28. - 6.7.2016) nahm die Talibanoffensive nach dem 19.7.2016 wieder Fahrt auf: die Bezirksverwaltungszentren von Khanashin und Sangin in Helmand; Qush Tepa in Jawzjan; Dahanai Ghuri in Baghlan; Dasht-e Archi, Khanabad und Qala-i-Zal in Kunduz und Khwaja Ghar in Takhar konnten kurzfristig erobert werden. Obwohl die nationalen afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte die Kontrolle über die meisten Distriktzentren zurück erobern konnten, waren diese Orte weiterhin signifikantem Druck ausgesetzt - speziell im Süden und Nordosten (GASC 7.9.2016). Viele der Landgewinne der Taliban dauern zwar nur kurz, da Sicherheitskräfte Gebiete zurückerobern. Dennoch haben die Taliban ihre Kontrolle über die Provinzen ausgeweitet (BAMF 22.8.2016). Die afghanischen Taliban sind dem ISKP feindlich gesinnt (Nikkei Asia Review 31.8.2016). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Es scheint als ob der Einfluss des Islamischen Staates in Afghanistan unter Druck geraten ist. Der IS-Ableger, der sich selbst "Islamischer Staat in der Provinz Khorasan" (ISIL-KP) nennt, hat mit signifikanten Territorialverlusten zu kämpfen, was ihn zu einer Änderung der Taktik gezwungen hat. Die Kämpfer waren gezwungen sich auf wenige Distrikte in der östlichen Provinz Nangarhar zu beschränken. Zum anderen sucht die Gruppe nun vornehmlich "weiche" Ziele, wie z.B. das Selbstmordattentat auf friedlich demonstrierende Hazara im Juli 2016 in Kabul zeigt (Nikkei Asia Review 31.8.2016). Unterstützt von internationalen militärischen Kräften, haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Boden- und Luftoperationen gegen den ISIL-KP in der Provinz Nangarhar verstärkt. Diese Operationen führten zu signifikanten Opfern unter den ISIL-KP Kämpfern, inklusive dem Tod ihres Führers Hafiz Saeed Khan im Juli
  29. Es wurde berichtet, dass manch vertriebener Kämpfer in die Provinz Kunar gegangen ist (GASC 7.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (22.8.2016): Briefing Notes vom 22.08.2016, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1471934292_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-22-08-2016-deutsch.pdf, Zugriff 15.9.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.6.2016): Briefing Notes vom 13.06.2016, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1465826992_1-deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-13-06-2016-deutsch.pdf, Zugriff 15.9.2016 -Strichaufzählung BBC News - British Broadcasting Corporation (23.7.2016): Kabul explosion: IS 'claims attack on Hazara protest', http://www.bbc.com/news/world-asia-36874570, Zugriff 15.9.2016 -Strichaufzählung GASC - General Assembly Security Council (7.9.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/768, Zugriff 15.9.2016 -Strichaufzählung India Live Today (30.7.2016): 36 IS militants killed by Afghan security forces during a military operation in eastern Afghanistan, http://www.indialivetoday.com/36-is-militants-killed-by-afghan-security-forces-during-a-military-operation-in-eastern-afghanistan/16675.html, Zugriff 15.9.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (3.8.2016): Key Taliban leaders among 27 killed in Badakhshan clearing ops, http://www.khaama.com/key-taliban-leaders-among-27-killed-in-badakhshan-clearing-ops-01635, Zugriff 15.9.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (2.8.2016): Taliban shadow governor and war commander killed in Helmand, http://www.khaama.com/taliban-shadow-governor-and-war-commander-killed-in-helmand-01627, Zugriff 16.9.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (27.7.2016): Nearly 300 ISIS militants killed in Nangarhar operations, MoD claims, http://www.khaama.com/nearly-300-isis-militants-killed-in-nangarhar-operations-mod-claims-01586, Zugriff 15.9.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (20.5.2016): US to maintain 9,800 troops in Afghanistan through most of 2016: Kerry, http://www.khaama.com/us-to-maintain-9800-troops-in-afghanistan-through-most-of-2016-kerry-01003, Zugriff 15.9.2016 -Strichaufzählung Nikkei Asia Review (31.8.2016): Islamic State under pressure in Afghanistan, http://asia.nikkei.com/Politics-Economy/International-Relations/Islamic-State-under-pressure-in-Afghanistan, Zugriff 15.9.2016 -Strichaufzählung Reuters (1.8.2016): Taliban claim Kabul bomb attack on compound used by foreigners, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-idUSKCN10B0WA, Zugriff 15.9.2016 -Strichaufzählung SCR - Security Council Report (1.9.2016): September 2016 Monthly Forecast, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2016-09/afghanistan_18.php, Zugriff 16.9.2016 -Strichaufzählung The Long War Journal (7.7.2016): Obama backtracks on Afghanistan withdrawal, cites 'precarious' security situation, http://www.longwarjournal.org/archives/2016/07/obama-backtracks-on-afghanistan-withdrawal-cites-precarious-security-situation.php, Zugriff 15.9.2016 -Strichaufzählung UNAMA (7.2016): Afghanistan Midyear Report 2016 Protection Of Civilians In Armed Conflict, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_midyear_report_2016_final.pdf, Zugriff 15.9.2016 -Strichaufzählung USDOD - United States Department of Defense (25.8.2016): Resolute Support Spokesman: Afghan Security Forces on Positive Trajectory, http://www.defense.gov/News/Article/Article/926626/resolute-support-spokesman-afghan-security-forces-on-positive-trajectory, Zugriff 16.9.2016 -Strichaufzählung USDOD - United States Department of Defense (11.2.2016): Afghan Forces Need to Develop 4 Capabilities, General Says, http://www.defense.gov/News/Article/Article/654745/afghan-forces-need-to-develop-4-capabilities-general-says, Zugriff 16.9.2016 -Strichaufzählung Xinhua (17.8.2016): Taliban key commander among 19 killed in N. Afghanistan, http://news.xinhuanet.com/english/2016-08/17/c_135608208.htm, Zugriff 16.9.2016 -Strichaufzählung Xinhua (12.8.2016): IS regional leader killed in U.S.-Afghan operation: envoy, http://news.xinhuanet.com/english/2016-08/12/c_135590892.htm, Zugriff 16.9.2016 -Strichaufzählung Xinhua (26.7.2016): Afghan forces kill IS local leader in eastern province, http://news.xinhuanet.com/english/2016-07/26/c_135541305.htm, Zugriff 16.9.2016 -Strichaufzählung Xinhua (19.7.2016): Key Taliban commander among eight killed in S. Afghanistan, http://news.xinhuanet.com/english/2016-07/19/c_135525005.htm, Zugriff 16.9.2016 KI vom 30.6.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage war geprägt durch anhaltende und intensive bewaffnete Auseinandersetzungen. Die bewaffneten Zusammenstöße sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2016, im Gegensatz zum Vergleichszeitraum 2015, um 14% gestiegen. Auch in den einzelnen Monaten ist im Vergleich mit den vorhergegangenen Jahren ein Anstieg zu verzeichnen (GASC 10.6.2016). Berichtszeitraum 16.2.2016 bis 19.5.2016 Im April 2016 wurde von der höchsten Zahl gewalttätiger Zusammenstöße seit Juni 2014 berichtet. Dennoch ist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zurückgegangen. Im Berichtszeitraum wurden 6.122 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert, was einen Rückgang von 3% zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 andeutet. Dies wird hauptsächlich auf einen Reduzierung der Vorfälle zurückgeführt, die IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) beinhalten. Die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen, waren auch weiterhin jene Regionen in welcher die Mehrzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert wurde (68,5%). In Einklang mit den bisherigen Trends waren bewaffnete Konfrontationen die Hauptursache für einen Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle (64%), gefolgt von IEDs (17,4%). Ein Rückgang gezielter Tötungen (163 Tötungen), inklusive fehlgeschlagener Versuche, konnte im Berichtszeitraum verzeichnet werden. Dies machte eine Reduzierung von 37% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres aus. Insgesamt wurde von 15 Selbstmordattentaten - gegenüber 29 im Vergleichszeitraum 2015 - berichtet. High-profile Vorfälle beinhalteten Angriffe auf das indische Konsulat in Jalalabad im März 2016, sowie einen Angriff auf die Residenz des amtierenden NDS-Direktors in Kabul, sowie zwei weitere gezielte Tötungen von hochrangigen Militärkommandanten in den Provinzen Kandahar und Logar durch die Taliban (GASC 10.6.2016). Militärische Auseinandersetzungen Es kommt auch weiterhin zu Kampfhandlungen, Überfällen und Anschlägen. Dennoch starteten die afghanischen Sicherheitskräfte Operationen Im Juni 2016 in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand (BAMF 13.6.2016). ANDSF - Afghan National Defence and Security Forces Ein hochrangiger U.S. amerikanischer Sicherheitsbeamter berichtete, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in diesem Jahr erstmals sowohl die Führung als auch die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen hatten. Sie sahen sich mit einem zu allem entschlossenen Feind konfrontiert, der auch weiterhin vehement versucht, die afghanischen Sicherheitskräfte zum Scheitern zu bringen. Dies sei allerdings nicht gelungen. Die Afghanen wären gemäß dem Sicherheitsbeamten äußerst fähige Soldaten, auch wenn sie noch ein wenig Unterstützung benötigen werden, um komplexe operative Fähigkeiten, wie Luftfahrt und Logistik, zu entwickeln. Fakt ist, dass sie unter Beweis gestellt haben, für die Sicherheit des Landes sorgen zu können. Die konventionellen afghanischen Kräfte besteht aus fähigen Soldaten, die in der Lage sind, regelmäßig aufeinander abgestimmte Militäroperationen durchzuführen, ohne dabei auf die Hilfe der Koalitionskräfte zurückzugreifen (USDOD 2.3.2016). Regierungsfeindliche Gruppierungen Hezb-e Islami Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vgl. Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016).Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vergleiche Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016). IS/ISIS/Daesh In der Provinz Nangarhar kamen bei Kämpfen zwischen dem IS und afghanischen Sicherheitskräften mehr als 135 Rebellen und mindestens zwölf Angehörige der Sicherheitskräfte ums Leben. Die zweitägigen Kämpfe begannen am 24.6.2016, als Hunderte von IS-Kämpfern einen Posten der Sicherheitskräfte im Distrikt Kot angegriffen (BAMF 27.6.2016). Taliban Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vergleiche GASC 10.6.2016). Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt, inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016). Sowohl die afghanische Regierung, als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016, den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016). Andere Gruppierungen Andere bewaffnete Gruppierungen haben eine kleine Präsenz auf afghanischem Territorium, inklusive der IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) im Norden und dem ISIL-KP (Islamic State in Iraq and the Levant-Khorasan Province) im Osten. Ferner führten Operationen der ANSDF, unterstützt durch militärische Luftangriffe, zu einer Reduzierung der Präsenz des ISIL-KP in Nangarhar. Die Gruppe war außerdem dem Druck der Taliban ausgesetzt (GASC 10.6.2016). Quellen: -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (27.6.2016): Briefing Notes. Per E-Mail. -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.6.2016): Briefing Notes. Per E-Mail. -Strichaufzählung BBC (26.5.2016): Who are the Taliban?, http://www.bbc.com/news/world-south-asia-11451718, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung BBC (18.5.2016): Afghanistan signs draft deal with militant Hekmatyar, http://www.bbc.com/news/world-asia-36326691, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung BBC (6.6.2015): Afghan women hold historic talks with the Taliban, http://www.bbc.com/news/world-asia-33035268, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung GASC - General Assembly Security Council (10.6.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/n1616020.pdf, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung Kleine Zeitung (26.6.2016): Rosenöl statt Heroin: Zarter Neustart in Afghanistan, http://www.kleinezeitung.at/k/lebensart/5034053/Rosenol-statt-Heroin_Zarter-Neustart-in-Afghanistan, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung Reuters (18.5.2016): Afghanistan signs draft accord with militant leader, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-hekmatyar-idUSKCN0Y91FR, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung The Guardian (25.5.2016): Afghan Taliban appoint Mullah Haibatullah Akhundzada as new leader, https://www.theguardian.com/world/2016/may/25/taliban-new-leader-death-confirm-mullah-mansoor-haibatullah-akhundzada, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung The Guardian (22.5.2016): US drone strike in Pakistan kills Taliban leader Mullah Mansoor, https://www.theguardian.com/world/2016/may/21/us-airstrike-taliban-leader-mullah-akhtar-mansoor, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung USDOD - United States Department of Defense (2.3.2016): Afghanistan's Security Forces Making Progress, Centcom Chief Says, http://www.defense.gov/News-Article-View/Article/684146/afghanistans-security-forces-making-progress-centcom-chief-says, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung Welthungerhilfe (o.D.): Rosen für die Zukunft Afghanistans, http://www.welthungerhilfe.de/informieren/projekte/projektberichte/afghanistan/afghanistan-rosen-als-alternative.html, Zugriff 30.6.2016 Regionale Sicherheitslage in Ghazni Bild kann nicht dargestellt werden (EASO 21.1.2016; vgl. EASO 1.2015)(EASO 21.1.2016; vergleiche EASO 1.2015) Gewalt gegen Einzelne 46 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 511 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 75 Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit 73 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 0 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 705 Im Zeitraum 1.
  30. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Ghazni, 705 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten liegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz (Pajhwok o.D.a). Die Provinz ist in neunzehn Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die Haupstadt Ghazni City liegt 145 km südlich von Kabul, auf der Autobahn Kabul - Kandahar (Pajhwok o.D.a). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.228.831 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 19.8.2015; vgl. Tolonews 5.4.2015; UNGASC 1.9.2015). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen, wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Des Weiteren wurde von Tolonews berichtet, dass im März 2015 Ghazni als jene Provinz angesehen wurde, die die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Monat März zu verzeichnen hatte (Tolonews 5.4.2015).Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 19.8.2015; vergleiche Tolonews 5.4.2015; UNGASC 1.9.2015). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen, wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Des Weiteren wurde von Tolonews berichtet, dass im März 2015 Ghazni als jene Provinz angesehen wurde, die die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Monat März zu verzeichnen hatte (Tolonews 5.4.2015). Eine Anzahl von Selbstmordattentaten, gezielte Tötungen und Entführungen wurde registriert. Dies hat dazu geführt, dass die Sicherheitsatmosphäre auch weiterhin volatil ist. Aber auch den Aufständischen wurde mit einer Anzahl von erfolgreichen militärischen Operationen entgegengetreten. Die internationalen Kräfte (USA und Polen) haben sich im Jahr 2014 aus der Provinz zurückgezogen und die afghanischen Sicherheitskräfte führen die Operationen seitdem eigenständig durch (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016; Press TV 8.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 16.12.2015; Xinhua 21.12.2015; Ariana News 26.7.2015; Tolonews 6.6.2015; Tolonews 2.6.2015; Tolonews 2.5.2015; Tolonews 25.4.2015; Tolonews 2.3.2015; Tolonews 3.2.2015; Tolonews 13.1.2015; Tolonews 14.12.2014; Tolonews 12.11.2014). Religionsfreiheit 80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vergleiche Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015). Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015). Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vergleiche USDOS 14.10.2015; vergleiche USDOS 26.5.2015). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung Afghan Embassy - Embassy of the Islamic Republic of Afghanistan in Ottawa (18.3.2015): Ambassador Bathija received a farewell by officials at the Department of Foreign Affaires of Canada http://www.afghanemb-canada.net/public-affairs-afghanistan-embassy-canada-ottawa/news-reports-afghanistan-embassy-canada-ottawa/2015/Farewell%20Sham%20Lal%20Bathija.htm, Zugriff 5.11.2015 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (20.10.2015): The World Factbook -Strichaufzählung Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html, Zugriff 21.10.2015 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung RFERL - Radio Free Europe/Radio Liberty (15.5.2014): First Afghan Hindu Envoy Takes Pride In Serving His Country, http://gandhara.rferl.org/content/article/25386024.html, Zugriff 5.11.2015 -Strichaufzählung The New Indian Express (16.5.2012): 'I greeted Manmohan, and he was delighted', http://www.newindianexpress.com/thesundaystandard/article350359.ece?service=print, Zuriff 5.11.2015 -Strichaufzählung USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2015): Afghanistan, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF%20Annual%20Report%202015%20%282%29.pdf, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/313345/451609_de.html, Zugriff 23.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (29.9.2015): Informationen zu der Sicherheitslage in Afghanistan. Interview, liegt bei der Staatendokumentation auf Schiiten Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vergleiche AA 2.3.2015). Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vergleiche FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vergleiche AA 2.3.2015; vergleiche AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015). Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 3.2014). Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. -CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vergleiche -CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (2.3.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung CRS - US Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html, Zugriff 21.10.2015 -Strichaufzählung USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (30.4.2015): Afghanistan, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF%20Annual%20Report%202015%20%282%29.pdf, Zugriff 22.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (28.7.2014): 2013 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.refworld.org/docid/53d907b814.html, 10.9.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/313345/451609_de.html, Zugriff 23.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015). Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung Brookings - The Brookings Institution (31.7.2015): Afghanistan Index, http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign-policy/afghanistan-index/index20150731.pdf?la=en, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung CRS - US Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 27.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (29.9.2015): Informationen zu der Sicherheitslage in Afghanistan. Interview, liegt bei der Staatendokumentation auf Kinder Auch wenn die Menschenrechtssituation von Kindern insgesamt Anlass zur Sorge gibt, hat sich ihre Situation teilweise in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Während Mädchen unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, machen sie von den heute ca. 8 Millionen Schulkindern rund 3 Millionen aus. Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufen ab. Den geringsten Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Uruzgan, Zabul, Paktika und Helmand) (AA 16.11.2015). Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, um das Gewaltpotenzial von Lehrern zu beobachten oder einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet Hilfestellung zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (AA 16.11.2015). Vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in weiten Teilen Afghanistans nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen und verharmlost (AA 16.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Die afghanische Menschenrechtskommission AIHRC hat sich 2014 mit einer nationalen Studie des Themas angenommen. Die Befragung zeigt den weitverbreiteten Missbrauch von Jungen zwischen 10 und 18 Jahren. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Die Jungen werden oft von armen Familien verkauft, sexuell missbraucht, weiter gehandelt oder auch getötet. Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt. Das Thema wurde jüngst auch von internationalen Medien aufgenommen, als es zu Vorwürfen gegen die US-Armee kam, den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in den ANDSF bewusst geduldet zu haben (AA 16.11.2015).Vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in weiten Teilen Afghanistans nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen und verharmlost (AA 16.11.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Die afghanische Menschenrechtskommission AIHRC hat sich 2014 mit einer nationalen Studie des Themas angenommen. Die Befragung zeigt den weitverbreiteten Missbrauch von Jungen zwischen 10 und 18 Jahren. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Die Jungen werden oft von armen Familien verkauft, sexuell missbraucht, weiter gehandelt oder auch getötet. Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt. Das Thema wurde jüngst auch von internationalen Medien aufgenommen, als es zu Vorwürfen gegen die US-Armee kam, den sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in den ANDSF bewusst geduldet zu haben (AA 16.11.2015). Das von der AIHRC geleitete Komitee zum Thema Bacha Bazi, reichte beim Justizministerium einen Gesetztesentwurf ein, um diese Praxis zu kriminalisieren. Nach intensiver medialer Auseinandersetzung über vermeintliche Misshandlungen durch afghanische Sicherheitskräfte, ordnete der Präsident am
  31. September 2015, die Errichtung einer Körperschaft - bestehend aus dem Büro der Generalstaatsanwaltschaft, dem Innenministerium und der AIHRC - zur Untersuchung, Überwachung und Einrichtung eines Überwachungsmechanimus an, um sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhindern und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (UN GASC 10.12.2015) Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Alter für Arbeit mit 18 Jahren fest, erlaubt aber 14 -Jährigen als Lehrlinge zu arbeiten, sowie 15-Jährigen (und älter) "einfache Arbeit" zu verrichten. Auch dürfen 16- und 17-Jährige bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. 14-Jährigen ist es unter gar keinen Umständen erlaubt zu arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden oder sie zu Invaliden machen könnte. Es gibt keine Liste, die gefährliche Jobs definiert (USDOS 25.6.2015). Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Dennoch haben im Jahr 2014 laut AIHRC 51,8% der Kinder auf die eine oder andere Weise gearbeitet. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt allerdings Programme, die es Kindern erlauben sollen, zumindest neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z.B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) wurden gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. 6,5 Mio. Kinder gelten als Gefahren ausgesetzt (AA 16.11.2015). Allgemein kann gesagt werden, dass schwache staatliche Institutionen die effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts hemmen und die Regierung zeigt nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien (USDOS 26.5.2015). Die Regierung untersuchte mit internationaler Hilfe offiziell alle Rekruten der bewaffneten Kräfte und Polizei und lehnte AnwärterInnen unter 18 Jahren ab. Es gab Berichte über die Rekrutierung von Kindern und deren Einsatz für militärische Zwecke durch die ANSF und regierungsfreundliche Milizen. Im Rahmen eines Aktionsplan der Regierung, setzte die ANP Schritte: 150 neue Mitarbeiter/innen wurden in Bezug auf Altersfestellungsprozesse ausgebildet, den Start einer Sensibilisierungskampagne in Bezug auf minderjährigen Rekrutierung, die Untersuchung von angeblichen minderjährigen Rekrutierungen und die Errichtung einer Zentrums in manchen Provinzzentren, um Rekrutierungsversuche von Minderjährigen zu dokumentieren. Alle Rekruten müssen sich einer Identitätsfeststellung unterziehen, welche beinhaltet, dass mindestens zwei Gemeinschaftsführer für die Volljährigkeit des Rekruten und dessen Eintrittsberechtigung in die ANSF, bürgen (USDOS 25.6.2015). EASO berichtet, dass die Taliban die Rekrutierungen Minderjähriger bestreiten, jedoch wird davon ausgegangen, dass die Taliban Minderjährigkeit anders definieren (EASO 12.2012). Das Jugendgesetz besagt, dass Kinder nicht unter denselben Voraussetzungen festgehalten werden dürfen wie Erwachsene. Das Gesetz besagt auch, dass die Verhaftung eines Kindes als letztes Mittel und nur für die kürzestmögliche Zeit vorgenommen werden soll. In einem Bericht aus dem Jahre 2011 wurde festgehalten, dass verhafteten Kindern Basisrechte wie z.B. die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, oder das Recht auf Information über die Haftgründe usw. verwehrt wurden. Das Gesetz sieht eine eigene Jugendgerichtsbarkeit vor, limitierte Ressourcen erlauben bisher aber nur Jugendgerichte in sechs Gebieten: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen spezielle Gerichte nicht existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte (USDOS 27.2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).Das Jugendgesetz besagt, dass Kinder nicht unter denselben Voraussetzungen festgehalten werden dürfen wie Erwachsene. Das Gesetz besagt auch, dass die Verhaftung eines Kindes als letztes Mittel und nur für die kürzestmögliche Zeit vorgenommen werden soll. In einem Bericht aus dem Jahre 2011 wurde festgehalten, dass verhafteten Kindern Basisrechte wie z.B. die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, oder das Recht auf Information über die Haftgründe usw. verwehrt wurden. Das Gesetz sieht eine eigene Jugendgerichtsbarkeit vor, limitierte Ressourcen erlauben bisher aber nur Jugendgerichte in sechs Gebieten: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen spezielle Gerichte nicht existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte (USDOS 27.2.2014; vergleiche USDOS 25.6.2015). Laut den Vereinten Nationen wurden in 303 dokumentierten Anschlägen mindestens 159 Kinder getötet und 505 verletzt. Dies deutet einen Rückgang von 10% im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum an. Zwar ist ein signifikanter Rückgang der Angriffszahl auf Schulen und Bildungspersonal von 41 auf 22 zu verzeichnen gewesen, jedoch führte die Talibanoffensive auf Kunduz zur Schließung von 497 Schulen und verhinderte so den Zugang von 330.000 Kindern (UN GASC 10.12.2015). Viele Kinder sind unterernährt. Ca. 10% (laut offizieller Statistik 91 von 1.000, laut Weltbank 97 von 1.000) der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (AA 16.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung EASO (12.2012): Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans, http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/192143_2012_5967_EASO_Afghanistan_II.pdf, Zugriff 17.1.2014 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.2015): Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2015/942, Zugriff 4.1.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 7.7.2014 Auszug aus: EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan, Rekrutierungsstrategien der Taliban 3.3 Minderjährige Unicef ist besorgt über die Rekrutierung von Kindern für den bewaffneten Konflikt in Afghanistan. Im Jahr 2010 erklärte die Organisation, dass Kinder als Spione und Informanten, zum Transport von Sprengstoff oder zur Durchführung von Selbstmordanschlägen rekrutiert würden

(155). Von der Anwerbung Minderjähriger durch verschiedene bewaffnete Gruppen in Afghanistan und Pakistan berichten mehrere Quellen. Gruppen von Aufständischen rekrutieren Minderjährige als Kämpfer, Informanten, Wächter oder sogar als Selbstmordattentäter. Fälle von Zwangsrekrutierungen werden überwiegend aus dem Grenzgebiet zwischen Pakistan und Afghanistan gemeldet. Kinder können von Aufständischen am leichtesten in Gebieten rekrutiert werden, in denen zurückgekehrte Flüchtlinge und Binnenvertriebene leben und keine schützenden sozialen und staatlichen Strukturen bestehen
(156). Das Islamische Emirat Afghanistan (Quetta Shura der Taliban) gab eine Erklärung zu der Behauptung ab, dass die Quetta Shura die Rekrutierung von Kindern zulasse. Dabei wird auf Artikel 69 des Verhaltenskodexes verwiesen: "Es besteht ein Verbot für die Unterbringung von Jugendlichen an Orten, an denen sich Mudschaheddin aufhalten, und in militärischen Zentren." Weiter heißt es, dass kein Bedarf an der Rekrutierung von Kindern bestehe, da es mehr als genug erwachsene Kämpfer gebe. Die Rekrutierung von Kindern würde überdies gegen die Scharia verstoßen, und Kinder seien nicht fähig, ernsthafte Militärschläge auszuführen. Das Kriterium zur Bestimmung des Minderjährigenstatus ist der Bartwuchs. Dieses Kriterium ist offenbar bei den Taliban allgemein anerkannt, entspricht aber natürlich nicht dem Maßstab der Vollendung des 18. Lebensjahres
(157). Ein Kommandeur der Taliban in den pakistanischen Stammesgebieten unter Bundesverwaltung äußerte sich zu seinen Rekruten wie folgt: "Die Jungen wollen bei uns mitmachen, weil ihnen unsere Waffen gefallen. Am Anfang benutzen sie keine Waffen. Sie tragen sie nur für uns. (...) Die Kinder bei uns sind fünf, sechs und sieben Jahre alt." In der Tat gibt es Berichte über die Rekrutierung von erst fünf Jahre alten Kindern. Es kommt häufig vor, dass Kinder bereits in sehr jungen Jahren an Kampfhandlungen beteiligt sind
(158). Laut Auskunft eines kanadischen Kommandeurs wurde
(2010)von einem Einheimischen im Bezirk Panjwai in der Provinz Kandahar in Erfahrung gebracht, dass er sogar acht Jahre alte Jungen für das Auslegen von Sprengfallen auf Straßen und in der Nähe von kanadischen Stellungen rekrutierte
(159). Auszu aus: ACCORD Anfragebeantwortung vom 4.11.2016 zu Afghanistan: Provinz Helmland: 1) Situation von Hazara, die bei den Taliban gekämpft haben und "desertiert" sind (Konsequenzen vonseiten des Staates und der Taliban); 2) Möglichkeit einer innerstaatlichen Schutzalternative: Thomas Ruttig, Kodirektor des Afghanistan Analysts Network (AAN), schrieb in einer E-Mail Auskunft vom
  1. November 2016, dass es bei den Taliban nur wenige Hazara gebe, weshalb er davon ausgehe, dass es sich bei dem vorliegenden Fall um eine Zwangsrekrutierung handle, zumal es vor allem auch eine Geschichte der Unterdrückung der Hazara durch die Paschtunen und durch die Taliban (während der Taliban-Herrschaft in den Jahren 1996 bis 2001) gebe. Es gebe Hazara Enklaven im Norden der Provinz Helmand. Im Falle der Flucht eines von ihnen Zwangsrekrutierten könne man davon ausgehen, dass die Taliban dies nicht "durchgehen" lassen würden und der Betreffende mit Repressalien zu rechnen habe. Ruttig seien diesbezüglich keine konkreten Fallbeispiele bekannt. Jedoch könnten solche Repressalien seiner Ansicht nach von Züchtigung (mit anschließender Wiederverwendung als Kämpfer) bis zu Hinrichtung alles umfassen und zudem möglicherweise auch die Familie betreffen. Wie Ruttig weiter bemerkt, befinde sich Helmand inzwischen fast vollständig unter der Kontrolle der Taliban, mit Ausnahme von einigen, im Wesentlichen von Taliban belagerten Regierungsenklaven (einschl. des unmittelbaren Stadtgebiets der Provinzhauptstadt Laschkargah; Taliban stehen auch in einigen Vororten); eine Rückkehr von Kabul aus führe in jedem Falle durch Taliban-Gebiet. Damit wäre die betreffende Person im Falle einer Rückkehr nach Helmand den Taliban ausgeliefert. Die Hand der Taliban reiche jedoch auch in andere Landesteile, und sie würden über (je nach Region und Zeit unterschiedlich effektive, aber zumindest latent anwesende) parallelstaatliche Strukturen sowie über ein ausgedehntes Unterstützer- und Informantennetzwerk verfügen. Wenn ihnen an dem betreffenden jungen Mann oder einem Exempel an ihm etwas liege, seien sie in der Lage, dieses auch zu statuieren. (Ruttig,
  2. November 2016) Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO), eine Agentur der Europäischen Union, deren Ziel es ist, die praktische Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten im Asylbereich zu fördern, zitiert in einem Bericht vom September 2016 eine Auskunft von Patricia Gossman, Afghanistan-Expertin bei der Human Rights Watch (HRW), der zufolge man nicht einfach die Taliban verlassen und dann erwarten könne, dass man in Sicherheit sei. Laut Borhan Osman, Analyst beim Afghanistan Analysts Network (AAN), hänge das Schicksal eines Deserteurs davon ab, warum er von den Aufständischen weggegangen sei. Das Verlassen der Taliban-Verbände dürfe nicht als Verrat angesehen werden. Daher würden Familien, die ihre Söhne von den Taliban frei bekommen, diese häufig ins Ausland schicken, damit sie dort Geschäftstätigkeiten oder einfacher Arbeit nachgingen. Auf diese Art würden sie einen (ehemaligen) Kämpfer komplett aus dem bisherigen Geschehen herausnehmen, um jeglichen Verdacht, dass dieser sich den Regierungskräften angeschlossen haben könnte, zu vermeiden. Je höherrangiger eine Person bei den Taliban gewesen sei, desto schwieriger sei es, bei den Taliban aufzuhören: "Sources are divided on whether a child could refuse or avoid recruitment. Both Borhan Osman and Antonio Giustozzi mention the possibility of paying to avoid enrollment. However, there are sources that indicate that refusing is not an option (see section on Taliban, local Taliban fronts and consequences in case of refusal). Even when recruited on a more or less 'voluntary' basis, sources do not agree on whether it is possible for a minor to leave the ranks of the Taliban if he would wish. Of the 13 cases HRW documented in the north in 2015, all of the boys were brainwashed in the madrassas and joined the ranks of the Taliban 'voluntarily'. However, in all these cases the family opposed to the recruitment of their sons. It was almost impossible for the families to retrieve their sons once they were recruited by the Taliban. HRW knew of only one case of a family securing a boy's release. Apparently the family had found the situation for their released son so dangerous that they immediately sent him to Iran. Patricia Gossman of HRW said: 'You can't just leave the Taliban and expect that you will be safe'. However, Antonio Giustozzi and Ali Mohammad Ali examined several cases of recruitment through peers in high schools. In some cases, where the family firmly opposed the enrollment, teachers told the researchers that the family members forced the youngsters to leave the Taliban. Borhan Osman says the fate of a deserter can depend on the reason why he left the insurgents. Leaving the Taliban should not be seen as a betrayal. Therefore families who extricate their sons from the Taliban will often send them abroad for business or labour. In this way, they are taking the fighter completely out of the situation to avoid any suspicion that he may have joined government forces. The more senior or higher up in the ranks of the Taliban, the less easy it is to quit." (EASO, September 2016, S. 44)"Sources are divided on whether a child could refuse or avoid recruitment. Both Borhan Osman and Antonio Giustozzi mention the possibility of paying to avoid enrollment. However, there are sources that indicate that refusing is not an option (see section on Taliban, local Taliban fronts and consequences in case of refusal). Even when recruited on a more or less 'voluntary' basis, sources do not agree on whether it is possible for a minor to leave the ranks of the Taliban if he would wish. Of the 13 cases HRW documented in the north in 2015, all of the boys were brainwashed in the madrassas and joined the ranks of the Taliban 'voluntarily'. However, in all these cases the family opposed to the recruitment of their sons. römisch eins t was almost impossible for the families to retrieve their sons once they were recruited by the Taliban. HRW knew of only one case of a family securing a boy's release. Apparently the family had found the situation for their released son so dangerous that they immediately sent him to Iran. Patricia Gossman of HRW said: 'You can't just leave the Taliban and expect that you will be safe'. However, Antonio Giustozzi and Ali Mohammad Ali examined several cases of recruitment through peers in high schools. In some cases, where the family firmly opposed the enrollment, teachers told the researchers that the family members forced the youngsters to leave the Taliban. Borhan Osman says the fate of a deserter can depend on the reason why he left the insurgents. Leaving the Taliban should not be seen as a betrayal. Therefore families who extricate their sons from the Taliban will often send them abroad for business or labour. In this way, they are taking the fighter completely out of the situation to avoid any suspicion that he may have joined government forces. The more senior or higher up in the ranks of the Taliban, the less easy it is to quit." (EASO, September 2016, S. 44) Das niederländische Außenministerium (Ministerie van Buitenlandse Zaken, BZ) schreibt in seinem Herkunftsländerbericht zu Afghanistan vom September 2014, dass nichts über die Situation von Personen bekannt sei, die nach ihrer Rekrutierung durch Aufständische desertiert seien. Es sei indes bekannt, dass Aufständische, die ihre Waffen niederlegen und sich dem Reintegrationsprogramm anschließen, Ziel von Angriffen und Bedrohungen werden könnten: [...] Die internationale Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) erwähnt in einem im Februar 2016 veröffentlichten Bericht über Zwangsrekrutierung von Jugendlichen durch die Taliban in der nordafghanischen Provinz Kundus den Fall eines Vaters, dem es gelungen sei, seien von den Taliban zwangsweise rekrutierten Sohn frei zu bekommen. Danach habe der Vater ihn in den Iran geschickt, um ihn in Sicherheit zu bringen: "Malek, 14, a student at a local madrasa, was recruited by his teacher, Commander E, one of the Taliban's principal recruiters in Chahardara district. A relative said: Before recruiting Malek, the Taliban took his cousin Esmat by force over his father's objections. However, Esmat's father succeeded in getting Esmat released and sent him to Iran to save him. Currently Qari Malek is tasked with carrying RPGs [rocket-propelled grenades] in Commander B's unit." (HRW,
  3. Februar 2016) Es konnten keine weiteren Informationen zu Konsequenzen für desertierte ehemalige Taliban Kämpfer seitens der Taliban gefunden werden. Weiters konnten keine Informationen zu Konsequenzen seitens des afghanischen Staates für solche Personen gefunden werden. Es wurde daher ein Experte zu dieser Fragestellung kontaktiert. Sollte eine Antwort einlangen, werden wir Ihnen diese unverzüglich weiterleiten. Folgende Berichte thematisieren die Behandlung von Personen, denen Unterstützung der Taliban vorgeworfen werde, vonseiten regierungsfreundlicher Kräfte: Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) schreibt in ihrem Mittjahresbericht vom Juli 2016 (Berichtszeitraum: Jänner bis Juni 2016), dass sie zwischen Jänner und Juni 2016 insgesamt 103 zivile Opfer (28 Tote und 75 Verletzte) dokumentiert habe, die durch regierungsfreundliche Kräfte verursacht worden seien, was einem Anstieg um 23 Prozent zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 entspreche. UNAMA hält weiters fest, dass es weiterhin Fälle gebe, in denen afghanische Sicherheitskräfte im Verband mit regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen operieren würden, obwohl es letzteren an entsprechender Ausbildung, Disziplin und klar definierten Berichtslinien und Verantwortlichkeiten fehle. Ende Juni 2016 hätten afghanische Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppen einen Militäreinsatz gegen eine Operationsbasis in der nordafghanischen Provinz Faryab durchgeführt, der sich vor allem auf das Gebiet Shordarya im Distrikt Dawlatabad konzentriert habe. Dabei hätten bewaffnete Gruppen unter Führung von sechs verschiedenen Kommandeuren Einsätze in mindestens vier Dörfern in dem Gebiet durchgeführt, in deren Zuge fünf ZivilistInnen getötet und zwölf weitere verletzt worden seien. Die regulären afghanischen Sicherheitskräfte seien in dem Gebiet geblieben, seien jedoch nicht in die Dörfer hinein gegangen. Im Dorf Sheshpar hätten regierungsfreundliche bewaffnete Gruppen mindestens drei ZivilistInnen erschossen, nachdem sie diese beschuldigt hätten, die Taliban zu unterstützen. Weitere 14 Personen seien schwer verprügelt worden, wobei zwei dieser Personen später an ihren Verletzungen verstorben seien. Weiters habe UNAMA zehn Fälle von Bedrohung, Einschüchterung und Schikanierung dokumentiert, denen insgesamt 32 ZivilistInnen zum Opfer gefallen seien (zwei Tote und 30 Verletzte). Beispielsweise hätten im April 2016 Mitglieder einer regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppe sechs Schafhirten (darunter einen Minderjährigen) im Distrikt Mardyan in der nordafghanischen Provinz Jawzjan verprügelt, denen sie vorgeworfen hätten, regierungsfeindliche Kräfte zu unterstützen. Kurz darauf hätten Mitglieder derselben Gruppe sechs Stammesälteste, die ihrer Meinung nach Taliban-Unterstützer gewesen seien, verprügelt und anschließend dem afghanischen Inlandsgeheimdienst, der Nationalen Sicherheitsdirektion (National Directorate of Security, NDS) übergeben, der die Ältesten dann freigelassen habe. UNAMA habe indes keine Hinweise darauf, dass die Behörden Bemühungen unternommen hätten, die Täter für diese Misshandlungen zur Rechenschaft zu ziehen. Wie UNAMA festhält, habe es in den nördlichen Regionen Afghanistans die meisten Vorfälle mit zivilen Opfern gegeben, welche regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen zugerechnet werden könnten. 61 Prozent dieser Vorfälle hätten in der Provinz Faryab stattgefunden, der Rest verteile sich auf die Provinzen Jawzjan, Sari Pul, Samangan, Takhar, Kunduz, Khost, Balkh, und Ghazni: "Between 1 January and 30 June 2016, UNAMA [UN Assistance Mission in Afghanistan] documented 103 civilian casualties (28 deaths and 75 injured) caused by pro-Government armed forces, a 23 per cent increase compared to the first six months of
  4. [...] UNAMA continued to document instances of regular Afghan security forces partnering with pro-Government armed groups during operations despite their lack of training, discipline, clear reporting lines, and accountability. [...] On 26 June, a combined force of regular Afghan security forces and pro-Government armed groups conducted a military operation against a Taliban operations base in Faryab province, with efforts focused on Shordarya area, Dawlatabad district (that also affected part of Qaram Qol district). [...] Following the initial engagements, pro-Government armed groups, led by six different commanders, conducted operations in at least four villages in the area, resulting in 17 additional civilian casualties (five deaths and 12 injured). Regular Afghan security forces remained in the area but did not enter the villages. In Sheshpar village, pro-Government armed groups shot and killed at least three civilian men on accusation of supporting Taliban and severely beat 14 other civilian men on similar accusations. Two of the 14 later died of their injuries (two deaths and 12 injured). UNAMA is also investigating reports that proGovernment armed groups looted and burned civilian homes in the Shordarya area. [...] UNAMA also documented ten incidents of threat, intimidation and harassment that resulted in 32 civilian casualties (two deaths and 30 injured). For example, on 22 April, members of a pro-Government armed group in Mardyan district, Jawzan province, beat six shepherds, including one boy, they accused of supporting Anti-Government Elements. The following day in the same area, on 23 April, members of the same pro-Government group beat six tribal elders they considered Taliban supporters as they returned home from a government meeting and handed them over to the NDS [National Directorate of Security], who then released the elders. UNAMA received no indications that authorities undertook any action to hold the perpetrators of these abuses accountable for their actions. The majority of incidents causing civilian casualties attributed to pro-Government armed groups transpired in the northern region of Afghanistan, with 61 per cent of all civilian casualties nation-wide occurring in Faryab province as a result of inter-pro-Government armed group activities. Pro-Government armed group human rights abuses also took place in Jawzan, Sari Pul, Samangan, Takhar, Kunduz, Khost, Balkh, and Ghazni provinces." (UNAMA,
  5. Juli 2016, S. 84-86) In Bezug auf den soeben genannten Fall der Tötung von fünf und Verletzung von zwölf ZivilistInnen Ende Juni 2016 durch Mitglieder einer regierungsfreundliche bewaffnete Gruppe schreibt HRW, dass es sich bei diesen laut Augenzeugenberichten um Mitglieder der Nationalen Islamischen Bewegung Afghanistans (Junbish-i-Milli Islami Afghanistan) gehandelt habe: "On June 26, Afghan regular security forces, together with pro-government militia forces, conducted a military operation against Taliban forces in Faryab province, in which at least 4 civilians were killed and 20 wounded, according to the United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA). After Taliban forces left the area, the militia forces entered at least four villages, killing an additional five civilians and injuring
  6. Witnesses interviewed by Human Rights Watch identified the militia forces as belonging to the Junbish faction, and said they had had assaulted the villagers, accusing them of supporting the Taliban." (HRW,
  7. Juli 2016) Auszug aus ACCORD Anfragebeantwortung Afghanistan Information zur Situation von Minderjährigen, insbesondere zu Rekrutierung durch diverse Gruppierungen und den Staat vom 24.02.2016: Die internationale Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) erwähnt in ihrem World Report vom Jänner 2016 (Berichtszeitraum 2015), dass Präsident Ghani am
  8. Februar 2015 ein Gesetz zur Kriminalisierung der Rekrutierung von Minderjährigen durch die afghanischen Sicherheitskräfte unterzeichnet habe. Die lokale afghanische Polizei (ALP) und regierungstreue Milizen würden jedoch in manchen Provinzen nach wie vor Kinder rekrutieren. Die Taliban würden sogar 14-jährige Burschen für den Kampf und die Durchführung von Selbstmordanschlägen rekrutieren. Die UNO habe über einen deutlichen Anstieg von Angriffen auf Schulen, vor allem durch die Taliban, im Zeitraum April bis Juni 2015 berichtet. Drohungen von regierungstreuen Milizen und Aufständischen hätten zur Schließung von Schulen in Kunduz, Ghor und Nuristan geführt. Im Mai sei Afghanistan der globalen Safe Schools Declaration beigetreten und habe sich damit verpflichtet, mehr zum Schutz von Studierenden, Lehrenden und Schulen während eines bewaffneten Konflikts zu unternehmen: [...] Der UNO-Generalsekretär erwähnt in seinem im Juni 2015 veröffentlichten Bericht an die UNO Generalversammlung (UN General Assembly) zu Kindern in bewaffneten Konflikten (Berichtszeitraum: 2014), dass die Vereinten Nationen 68 Fälle dokumentiert hätten, bei denen Kinder rekrutiert worden seien. 22 davon seien verifiziert worden, wobei je ein Fall die afghanische nationale Polizei und die afghanische lokale Polizei und 20 Fälle die Taliban oder andere bewaffnete Gruppen betroffen hätten. Dies stelle im Vergleich zu 2013 einen Rückgang bei der Rekrutierung von Kindern dar. Dennoch würden diese Zahlen aufgrund von Untererfassung die Situation nicht korrekt widerspiegeln. Die Taliban würden weiterhin Kinder für Selbstmordattentate, für das Anbringen von Sprengvorrichtungen, zu Kampf- und Spionagezwecken einsetzen. Einheiten zum Kinderschutz in der nationalen Polizei in vier Provinzen, hätten Berichten zufolge 156 Kinder davor bewahrt, für den Polizeidienst rekrutiert zu werden. Zusätzlich habe die lokale Polizei von 55 Fällen berichtet, in denen minderjährige Bewerber für den Polizeidienst zurückgewiesen worden seien 8 [...] Weiters erwähnt der UNO-Generalsekretär in seinem Bericht, dass 258 Burschen wegen Anklagen in Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit in Rehabilitationszentren für Jugendliche festgehalten würden, darunter auch wegen Zugehörigkeit zu bewaffneten Gruppen. Von 105 inhaftierten Kindern, die von der UNO zwischen Februar 2013 und Dezember 2014 befragt worden seien, hätten 44 von Misshandlungen oder Folter berichtet. Die Anzahl von Kindern als Opfer sei angestiegen, es habe mindestens 710 getötete und 1792 verletzte Kinder bei 1091 verschiedenen Vorfällen gegeben: [...] Der UNO-Generalsekretär nennt in seinem Bericht als positive Entwicklung, dass die Regierung im Juli 2014 einen Aktionsplan angenommen habe, um die Rekrutierung von Kindern für die Sicherheitskräfte zu beenden und zu verhindern. Es habe deutliche Fortschritte in drei von fünf Maßnahmenbereichen ("priority actions") gegeben, speziell ein Präsidentendekret vom
  9. Februar 2015, das die Rekrutierung von Kindern verbiete. Es gebe jedoch trotz der erzielten Fortschritte einen Bedarf nach deutlichen Anstrengungen aller Akteure, den Aktionsplan umzusetzen: [...] Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Menschenrechtsbericht vom Juni 2015 (Berichtszeitraum 2014) unter anderem, dass die Taliban Kinder als Selbstmordattentäter einsetzen würden: "The Taliban and other insurgents continued to kill civilians and security force personnel using indiscriminate tactics such as improvised explosive devices (IEDs), car bombs, suicide attacks, rocket attacks, and armed attacks. The Taliban used children as suicide bombers. Antigovernment elements also threatened, robbed, and attacked villagers, foreigners, civil servants, and medical and nongovernmental organization (NGO) workers. Authorities did not investigate or prosecute most of these abuses. (USDOS, Juni 2015, Executive Summary) Das USDOS erwähnt auch, dass manche Kinder im System der Strafgerichtsbarkeit eher Opfer als Täter von Verbrechen seien. In manchen Fällen habe man gemeint, Missbrauchsopfer müssten bestraft werden, weil sie durch die Anzeige Schande über die Familie gebracht hätten, in einigen Fällen seien missbrauchte Kinder inhaftiert worden, weil es keine andere Unterbringungsmöglichkeit gegeben habe und sie nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten: "Some of the children in the criminal justice system were victims rather than perpetrators of crime. Some victims were perceived as in need of punishment because they brought shame on the family by reporting an abuse. In some cases authorities imprisoned abused children because they could not return to their families and shelter elsewhere was unavailable. Authorities allegedly imprisoned some children related to a perpetrator as a family proxy for the actual perpetrator." (USDOS, Juni 2015, Section 1d) Weiters enthält der USDOS-Bericht die folgenden Passagen zu den Themen Kindersoldaten, Ausbildung, Missbrauch von Kindern, Straßenkinder und Kinder in Einrichtungen: "Child Soldiers: The government, with international assistance, officially vetted all recruits into the armed forces and police, rejecting applicants less than age
  10. There were reports the ANSF (Afghan National Security Forces] and progovernment militias recruited and used children for military purposes. Under a government action plan, the ANP [Afghan National Police] took steps that included training 150 new staff on age-assessment procedures, launching an awareness campaign on underage recruitment, investigating alleged cases of underage recruitment, and establishing centers in some provincial recruitment centers to document cases of attempted enlistment by children. All recruits undergo an identity check, including a requirement that at least two community elders vouch that a recruit is 18 years old and is eligible to join the ANSF. The Ministry of Interior and Ministry of Defense also issued directives meant to prevent the recruitment and sexual abuse of children by the ANSF. The media reported in some cases ANSF units used children as personal servants or support staff, particularly for sexual purposes. UNAMA [UN Assistance Mission in Afghanistan] also documented the recruitment of children by the Taliban and other antigovernment elements, although figures were unreliable and difficult to obtain. In some cases the Taliban and other antigovernment elements used children as suicide bombers and human shields and in other cases to assist with their work, such as placing IEDs [Improvised Explosive Devices], particularly in southern provinces. The media, NGOs, and UN agencies reported the Taliban tricked children, promised them money, used false religious pretexts, or forced them to become suicide bombers. [...] The Taliban continued to distribute threatening messages in ACCORD: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Information zur Situation von Mi... Seite 4 von 7 http://www.ecoi.net/local_link/319990/459193_de.html 10.02.2017 attempts to curtail government and development activities. Insurgents used civilians, including children, as human shields, either by forcing them into the line of fire or by basing operations in civilian settings. [...]The Taliban also continued to attack schools, radio stations, and government offices." (USDOS, Juni 2015, Section 1g) "Education: Education is mandatory up to the secondary level (six years for primary school and three years for lower secondary), and the law provides for free education up to and including the college level. Many children, however, did not attend school. According to the AIHRC, six million children worked instead of attending school. [...] Violent attacks against schoolchildren, particularly girls, also hindered access to education. Violence impeded access to education in various sections of the country, particularly in areas controlled by the Taliban. The Taliban and other extremists threatened and attacked school officials, teachers, and students, particularly girls, and burned both boys' and girls' schools. In March insurgents attacked a primary school being used as a polling station for the elections. In May the head of the security detail for the minister of education was kidnapped and killed. The Ministry of Education reported a slight decrease in attacks on education employees through August, compared with the same period the previous year. Insecurity, conservative attitudes, and poverty denied education to millions of school-age children, mainly in the southern and southeastern provinces. A representative from the Ministry of Education estimated in May approximately 150,000 schoolchildren in insecure areas did not have access to education. There were also reports of abduction and molestation. The lack of community-based, nearby schools was another factor inhibiting school attendance. Child Abuse: NGOs reported increased numbers of child abuse victims during the year, and the problem remained endemic throughout the country. Such abuse included general neglect, physical abuse, sexual abuse, abandonment, and confined forced labor to pay off family debts. There were reports police beat and sexually abused children, including a case, verified by UNAMA, of an ALP member raping a girl in the Jazrez District of Maidan Wardak Province. NGOs reported a predominantly punitive and retributive approach to juvenile justice throughout the country. Although it was against the law, corporal punishment in schools, rehabilitation centers, and other public institutions remained common. Sexual abuse of children remained pervasive. NGOs noted girls were abused by extended family members, while boys were more frequently abused by men outside their families. There were reports religious figures sexually abused both boys and girls. NGOs noted families often were complicit, allowing local strongmen to abuse their children in exchange for status or money. While the Ministry of Interior tracked cases of rape, most NGOs and observers estimated the official numbers significantly underreported the phenomenon. Many child sexual abusers were not arrested, and there were reports security officials and those connected to the ANP raped children with impunity. The practice continued of 'bacha baazi' (dancing boys), which involved powerful or wealthy local figures and businessmen sexually abusing young boys trained to dance in female clothes. Reports indicated the practice had increased since
  11. Media reports alleged local authorities, including police, were involved in the practice, but the government took few steps to discourage the abuse of boys or to prosecute or punish those involved. In August the AIHRC released its national inquiry on bacha baazi. The report asserted bacha baazi was a form of trafficking already criminalized and called on the government to enforce the law actively. It attributed the root causes of the practice to lack of rule of law, corruption, gaps in the law, poverty, insecurity, and the existence of armed insurgent groups. The report noted the serious psychological and physical harm victims faced and called on the government to provide protective services to victims. [...] Child Soldiers: There were reports the ANSF and progovernment militias recruited children for military purposes and the Taliban and other antigovernment elements also recruited children (see section 1.g.). The Law on Prohibition of Children's Recruitment in the Military was approved in November by the Lower House. Displaced Children: The Ministry of Labor, Social Affairs, Martyrs, and Disabled (MoLSAMD) and the AIHRC [Afghan Independent Human Rights Commission] continued to estimate the number of street children in the country at six million, but the National Census Directorate had not conducted a recent survey. Street children had little or no access to government services, although several NGOs provided access to basic needs, such as shelter and food. Institutionalized Children: Living conditions for children in orphanages were poor. The MoLSAMD oversaw 84 Child Protection Action Network centers and 78 residential orphanages, which were designed to provide vocational training to children from destitute families. Of these, 30 were privately funded orphanages and 48 were government-funded centers operated by NGOs by agreement with the ministry. NGOs reported up to 80 percent of children between ages four and 18 years in the orphanages were not orphans but were children whose families could not provide food, shelter, or schooling. Children in orphanages reported mental, physical, and sexual abuse; sometimes were trafficked and did not always have access to running water, winter heating, indoor plumbing, health services, recreational facilities, or education. (USDOS, Juni 2015, Section 6)http://www.ecoi.net/local_link/319990/459193_de.html 10.02.2017 attempts to curtail government and development activities. Insurgents used civilians, including children, as human shields, either by forcing them into the line of fire or by basing operations in civilian settings. [...]The Taliban also continued to attack schools, radio stations, and government offices." (USDOS, Juni 2015, Section 1g) "Education: Education is mandatory up to the secondary level (six years for primary school and three years for lower secondary), and the law provides for free education up to and including the college level. Many children, however, did not attend school. According to the AIHRC, six million children worked instead of attending school. [...] Violent attacks against schoolchildren, particularly girls, also hindered access to education. Violence impeded access to education in various sections of the country, particularly in areas controlled by the Taliban. The Taliban and other extremists threatened and attacked school officials, teachers, and students, particularly girls, and burned both boys' and girls' schools. In March insurgents attacked a primary school being used as a polling station for the elections. In May the head of the security detail for the minister of education was kidnapped and killed. The Ministry of Education reported a slight decrease in attacks on education employees through August, compared with the same period the previous year. Insecurity, conservative attitudes, and poverty denied education to millions of school-age children, mainly in the southern and southeastern provinces. A representative from the Ministry of Education estimated in May approximately 150,000 schoolchildren in insecure areas did not have access to education. There were also reports of abduction and molestation. The lack of community-based, nearby schools was another factor inhibiting school attendance. Child Abuse: NGOs reported increased numbers of child abuse victims during the year, and the problem remained endemic throughout the country. Such abuse included general neglect, physical abuse, sexual abuse, abandonment, and confined forced labor to pay off family debts. There were reports police beat and sexually abused children, including a case, verified by UNAMA, of an ALP member raping a girl in the Jazrez District of Maidan Wardak Province. NGOs reported a predominantly punitive and retributive approach to juvenile justice throughout the country. Although it was against the law, corporal punishment in schools, rehabilitation centers, and other public institutions remained common. Sexual abuse of children remained pervasive. NGOs noted girls were abused by extended family members, while boys were more frequently abused by men outside their families. There were reports religious figures sexually abused both boys and girls. NGOs noted families often were complicit, allowing local strongmen to abuse their children in exchange for status or money. While the Ministry of Interior tracked cases of rape, most NGOs and observers estimated the official numbers significantly underreported the phenomenon. Many child sexual abusers were not arrested, and there were reports security officials and those connected to the ANP raped children with impunity. The practice continued of 'bacha baazi' (dancing boys), which involved powerful or wealthy local figures and businessmen sexually abusing young boys trained to dance in female clothes. Reports indicated the practice had increased since
  12. Media reports alleged local authorities, including police, were involved in the practice, but the government took few steps to discourage the abuse of boys or to prosecute or punish those involved. In August the AIHRC released its national inquiry on bacha baazi. The report asserted bacha baazi was a form of trafficking already criminalized and called on the government to enforce the law actively. römisch eins t attributed the root causes of the practice to lack of rule of law, corruption, gaps in the law, poverty, insecurity, and the existence of armed insurgent groups. The report noted the serious psychological and physical harm victims faced and called on the government to provide protective services to victims. [...] Child Soldiers: There were reports the ANSF and progovernment militias recruited children for military purposes and the Taliban and other antigovernment elements also recruited children (see section 1.g.). The Law on Prohibition of Children's Recruitment in the Military was approved in November by the Lower House. Displaced Children: The Ministry of Labor, Social Affairs, Martyrs, and Disabled (MoLSAMD) and the AIHRC [Afghan Independent Human Rights Commission] continued to estimate the number of street children in the country at six million, but the National Census Directorate had not conducted a recent survey. Street children had little or no access to government services, although several NGOs provided access to basic needs, such as shelter and food. Institutionalized Children: Living conditions for children in orphanages were poor. The MoLSAMD oversaw 84 Child Protection Action Network centers and 78 residential orphanages, which were designed to provide vocational training to children from destitute families. Of these, 30 were privately funded orphanages and 48 were government-funded centers operated by NGOs by agreement with the ministry. NGOs reported up to 80 percent of children between ages four and 18 years in the orphanages were not orphans but were children whose families could not provide food, shelter, or schooling. Children in orphanages reported mental, physical, and sexual abuse; sometimes were trafficked and did not always have access to running water, winter heating, indoor plumbing, health services, recreational facilities, or education. (USDOS, Juni 2015, Section 6) Bitte beachten Sie auch die Informationen zu Kindern in folgenden Berichten: UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report 2015; Protection of Civilians in Armed Conflict, Februar 2016 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1455518569_unama-protection-of-civilians-annualreport-2015-final-0.pdf UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender [HCR/EG/AFG/13/01],
  13. August 2013 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1386162591_afghanistan-richtlinien2013dt.pdf Quellen: (Zug

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