Obsah (5)
Art. 133§§ 40§ 8§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlW262 2111295-1 SpruchW262 2111295-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin war bis 30.11.2011 Inhaberin eines befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.); ein Antrag auf Verlängerung wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 15.12.2011 abgewiesen, da ein Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde.
- Am 06.03.2015 stellte die Beschwerdeführerin – vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland – einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet), und legte folgende Befunde vor: einen Notfallpass (Patient unter Marcoumar Therapie) vom 10.02.2015, eine Zuweisung zur fachärztlichen Untersuchung an der Anästhesie vom 09.05.2011, einen Arztbrief eines Facharztes für Neurologie vom 19.12.2014, eine Ambulanzkarte vom 10.02.2015, eine Zuweisung zur fachärztlichen Untersuchung vom 09.02.2015, einen Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin vom 11.02.2015 und einen Arztbrief eines Facharztes für Neurologie vom 16.02.2015 samt Arzneimittelverordnung.
- Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten vom 28.04.2015 wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: " Derzeitige Beschwerden: Die Partei klagt über zunehmende Schmerzen, ‚diese werden immer schlimmer und schlimmer - Phantomschmerzen der entfernten Rippen. Sie sei sehr nervös, habe Panikattacken und wolle nicht mehr alleine auf die Straße gehen. 3 x sei sie schon zusammengefallen, daher könne sie nicht mehr ohne Wagen oder Begleitperson hinausgehen. Wegen Blutverdickung müsse sie Marcoumar nehmen. Bei der letzten Echokardiographie sei Wasser im Herzen und eine Erweiterung der Aorta festgestellt worden, jetzt sei die Gefahr ‚beim Herzen etwas passiere‘. Sie beziehe weiterhin Pflegegeld der Stufe
- Untersuchungsbefund: Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiss: prothetisch, Hörvermögen unauffällig . Collum: Halsorgane unauffällig , keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche Thorax: symmetrisch, blande Narbenverhältnisse linker Thorax mit tastbaren Defekt nach Resektion der
- Rippe Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau , Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, , NL bds. frei Extremitäten: OE: Nacken- und Schürzengriff möglich, links erschwert wegen Schmerzen im Operationsbereich, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich , Faustschluss beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben, Feinmotorik und Fingerfertigkeit altersentsprechend. UE: in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht verstärkte Brustkyphose FBA: nicht vorgezeigt, Aufrichten frei, Klopfschmerz im Bereich der Brustwirbelsäule links, endgradig eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, endgradig eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur, Gesamtmobilität - Gangbild: kommt mit Rollator, ohne diesen im Untersuchungszimmer weitgehend unauffällig, Zehenballen- und Fersenstand nicht vorgezeigt, Einbeinstand beidseits mit Anhalten vorgezeigt. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 1/5 durchgeführt. Sensorium: weitgehend frei" Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurden vom Sachverständigen die Funktionseinschränkungen der Leidensposition Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Unterlappenresektion links 2006 Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Zustand nach Rippenresektion - nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidiv oder Metastasen 06.02.02 40 2 Depressio Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da deutliche Angstkomponente 03.06.01 20 3 Neuropathischer Schmerz im Narbenbereich linker Brustkorb Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da chronisches Schmerzsyndrom mit regelmäßig erforderlicher Medikamenteneinnahme 04.11.01 20 4 Arterieller Bluthochdruck mit paroxysmalem Vorhofflimmern inkludiert auch Aortenektasie ohne hämodynamische Funktionseinschränkung 05.01.02 20 5 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionsstörungen bei chronischem Cervicolumbalsyndrom ohne maßgebliche radikuläre Ausfälle 02.01.01 20 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Leiden 2 bis 4 erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Es sei keine maßgebliche Verschlimmerung im Vergleich zum Vorgutachten eingetreten; die neu aufgenommenen Leiden 4 und 5 rechtfertigen keine weitere Erhöhung der Gesamteinschätzung. Es handle sich um einen Dauerzustand.
- Im Rahmen des mit Schreiben vom 21.05.2015 gewährten Parteiengehörs zu diesem Gutachten brachte die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ein.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses
§§ 40
, 41 und 45 BBG abgewiesen, da die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des durchgeführten Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde und bereits im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurde.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des durchgeführten Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde und bereits im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurde.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass zusätzlich zu den neuropathischen Schmerzen eine depressive Störung vorliege und insofern Leiden 3 richtigerweise mit der Richtsatzposition 04.11.02 einzustufen gewesen wäre. Die Ausführungen im Gutachten, der Zustand nach Synkope ohne Anhalt für epileptische Anfälle begründe keinen Grad der Behinderung, sei nicht nachvollziehbar. Auch Leiden 4 (Arterieller Bluthochdruck mit paroxysmalem Vorhofflimmern) sei zu niedrig eingestuft, zumal zum auftretenden unsystematischen Schwindel keine Stellungnahme abgegeben worden sei. Auch die Depression (Leiden 2) müsse stärker berücksichtigt werden. Darüber hinaus bestehe eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen den Leiden 2-4 und dem führenden Leiden
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 27.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 29.07.2015 eine neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Neurologie/Psychiatrie sowie durch einen Facharzt für Innere Medizin veranlasst.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die Rechtssache der zuständigen Geschäftsabteilung abgenommen und der nunmehr ab 01.01.2017 zuständigen Geschäftsabteilung neu zugewiesen.
- Nach Urgenz des Bundesverwaltungsgerichtes wurden das Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 19.02.2016 und das Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 31.08.2016 übermittelt. 9.
- In dem Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 19.02.2016 wurde auszugsweise Folgendes festgehalten: "Neu vorgelegter Befund: Psychologischer Test vom 10.11.2015: Diagnosen: endoreaktive depressive Störung, mittelgradige Episode mit somatischen Syndrom, Agoraphobie mit Panikattacken, neurovegetatives Erschöpfungssyndrom. Neurologischer Status: Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unsicher. Gangbild unsicher, ohne Rollator sehr unsicher, braucht immer wieder dann Unterstützung. Aufstehen aus dem Sitzen nur mit Unterstützung. Anamnestisch häufig Kollapszustände und Synkopen, die oft als TIA's interpretiert wurden. Oder auf Grund der Pradaxa-Einnahme verursacht sein könnten. Psychischer Status: Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit wechselnd, im Gespräch bemüht und freundlich, kooperativ. Aber dann wieder affektlabil, Vermindert mitschwingend, vermindert resonanzfähig. Eingeschränkt durch ständig therapieresistente Schmerzen. Oft ängstlich, grundlos. Oft anfallsartige Ängste. Keine Suizidalität Diagnosen:
- Depression mit Angst und Panik 03.06.01 20% 1 Stufe über unteren Rahmensatz, da auch Angst und Panikstörung vorhanden.
- Neuropathisches Schmerzsyndrom 04.11.01 20% Oberer Rahmensatz, da ständige medikamentöse Therapie erforderlich. Keine Änderung zum Vorgutachten." 9.
- In dem Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 31.08.2016 wurde auszugsweise Folgendes festgehalten: Jetzige Beschwerden: Der Fuß fängt an zu kippen. Schwindel, aber keine Bewußtlosigkeit, kann sich an alles, erinnern, kann dann aber nicht aufstehen, weil sie den Fuß nicht bewegen kann. Dies dauert ca 15 Minuten und passiert 1-2x im Monat. Keiner kann sich erklären, warum das passiert. Beantwortung der Fragen Feststellung des Grades der Behinderung: 1 Zustand nach N.bronchi mit Unterlappenresektion links 2006 06.02.02 40 Wahl dieser Positionsnummer, da sowohl ein Zustand nach Rippenresektion als auch nach Ablauf der Heilungsbewährungsphase, oberer Rahmensatz, da auch nachfolgende Ventilationsstörung mitberücksichtigt ist.
- Depression mit Angst und Panik 03.06.01 20 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da auch Angst und Panikstörung vorhanden
- neuropathisches Schmerzsyndrom 04.11.01 20 Oberer Rahmensatz, da ständige medikamentöse Therapie erforderlich.
- arterielle Hypertonie mit paroxysmalem Vorhofflimmern 05.01.02 20 Inkludiert auch Aortenektasie ohne hämodynamische Funktionseinschränkung
- degenerative Wirbelsäulenveränderungen 02.01.01 20 Oberer Rahmensatz, da mäßige Funktionsstörungen bei chronischem Cervikolumbalsyndrom ohne maßgebliche radikuläre Ausfälle Gesamtgrad der Behinderung: 40vH Begründung: Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2-5 nicht weiter erhöht, da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken besteht. Abl 72-76: Bezüglich synkopalen Episoden und Schwindel: Bei der hierorts durchgeführten Untersuchung werden keine Bewußtlosigkeiten angegeben, auch ein durchgeführtes Langzeit EKG sowie eine Ergometrie und Echocardiografie zeigten einen weitgehend unauffälligen Befund. Somit kann aus internistischer Sicht die Ursache für die angeführten Beschwerden nicht objektiviert werden. Bezüglich arterieller Hypertonie und paroxysmalem Vorhofflimmern: Bei einer eher niedrig dosierten Medikation bei arterieller Hypertonie wurde unter Heranziehen der höheren Richtsatzposition das paroxysmale Vorhofflimmern mitberücksichtigt. Nach der EVO begründet das alleinige Vorhofflimmern keinen GdB. Bezüglich Depression, Konzentrationsstörung und Schlafstörungen: Siehe nervenfachärztliches Gutachten. Abl 70 Befundbericht des behandelnden Neurologen Dr XXXX vom 29.6.2015:Befundbericht des behandelnden Neurologen Dr römisch 40 vom 29.6.2015: Befürwortung eines höheren GdB's. Die angeführten Beschwerden wurden in der Beurteilung berücksichtigt. Abl 49-56 Sofern das Fachgebiet Innere Medizin betreffend Abl 54: in der Echocardiografie eine gute systolische Linksventrikelfunktion, im EKG Sinusrhythmus, keine Therapieänderung, Abl 51-53: Kh Rudolfstiftung Ambulanz: dokumentiertes Vorhofflimmern, Einleitung einer Therapie, Konversion in Sinusrhythmus Die vorgelegten Befunde dokumentieren das paroxysmale Vorhofflimmern, die angeführten fortlaufenden Beschwerden lassen sich daraus aber nicht objektivieren. Insgesamt kommt es zu keiner abweichenden Beurteilung im Vergleich zum Vorgutachten Abl. 60-65."
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2017 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu entscheiden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war bis 30.11.2011 Inhaberin eines befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Die Beschwerdeführerin stellte am 06.03.2015 den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:
- Zustand nach N. bronchi mit Unterlappenresektion links 2006
- Depression mit Angst und Panik
- neuropathisches Schmerzsyndrom
- arterielle Hypertonie mit paroxysmalem Vorhofflimmern
- degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 19.02.2016 und einer Fachärztin für Innere Medizin vom 31.08.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Daten betreffend den befristeten Behindertenpass sowie das Datum der Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.
- Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung und die festgestellten Funktionseinschränkungen gründen sich auf die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 19.02.2016 und einer Fachärztin für Innere Medizin vom 31.08.
- Darin wird auf die Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Einbezogen wurden von den befassten Sachverständigen die im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zu den gutachterlichen Beurteilungen stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtungen festgestellt werden konnte. Der vorliegende Sachverständigenbeweis vom 19.02.2016 und vom 31.08.2016 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die unter I.9.
- und I.9.
- auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.Der vorliegende Sachverständigenbeweis vom 19.02.2016 und vom 31.08.2016 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die unter römisch eins.9.
- und römisch eins.9.
- auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Der Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffene Einschätzung der Sachverständigen zu entkräften, ist den Sachverständigengutachten vom 19.02.2016 und vom 31.08.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde sind nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin vermochte insbesondere nicht darzulegen, wie sich wegen der von ihr ins Treffen geführten – im Rahmen der Gutachten bereits schlüssig eingeschätzten – Funktionseinschränkungen eine Erhöhung des Grades der Behinderung auf über 40 v.H. ergeben sollte. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer Depression hätte das neuropathische Schmerzsyndrom als mittelschwere Verlaufsform der Positionsnummer 04.11.02 mit einem Rahmensatz von mindestens 30% zugeordnet werden müssen, ist entgegenzuhalten, dass diese Beschwerden als eigenes Leiden 2 "Depressio" der Positionsnummer 03.06.01 zugeordnet wurden. Bezüglich des gewählten Rahmensatzes 20 v.H. wurde im Gutachten festgehalten, dass aufgrund der vorhandenen Angst und Panikstörung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz angesetzt wurde; unter Medikation ist der Zustand stabil und die Beschwerdeführerin sozial integriert. Die von der Beschwerdeführerin monierten synkopalen Episoden und Schwindelanfälle wurden anlässlich der Begutachtung nicht erwähnt und konnten auch nicht durch die im Verwaltungsverfahren beigebrachten Befunde objektiviert werden. Das Vorhofflimmern, welches alleine nach der Einschätzungsverordnung keinen Grad der Behinderung begründet, wurde durch Heranziehung der höheren Positionsnummer 05.01.02 (Mäßige Hypertonie) berücksichtigt. Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2-4 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht; insofern kommt es auch zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Diese wurden von den befassten Sachverständigen in ihren Gutachten vom 19.02.2016 und vom 31.08.2016 gehörig gewürdigt sowie mittels einer schlüssigen Begründung in fachlicher Hinsicht entkräftet. Die Beschwerdeführerin hat zu diesen Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht mehr Stellung genommen. Die Beschwerdeführerin zeigt somit weder durch entsprechend aussagekräftige Befunde noch durch ein substantiiertes Vorbringen auf, dass eine höhere Einschätzung ihrer Leiden hätte erfolgen müssen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten vom 19.02.2016 und vom 31.08.
- Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu Spruchteil A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "BEHINDERTENPASS § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist." "§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn"§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. ( )" "§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ( )" "§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ( )" "§
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.""§
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden." 3.
- §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:3.
- Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: "Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen." "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." 3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm – nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm – nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden zwecks Beurteilung des Beschwerdevorbringens Sachverständigengutachten eingeholt, die auf Basis von persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin erstattet wurden und den von der Judikatur (sowie von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen entsprechen. 3.
- Wie oben unter Punkt II.2.
- eingehend ausgeführt, werden der Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 19.02.2016 und vom 31.08.2016 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, den Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten von der Beschwerdeführerin unwidersprochen blieben.3.
- Wie oben unter Punkt römisch zwei.2.
- eingehend ausgeführt, werden der Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 19.02.2016 und vom 31.08.2016 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, den Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten von der Beschwerdeführerin unwidersprochen blieben. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. beträgt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung 3.6.1.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.1.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH).
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36.801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung.Unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36.801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. etwa EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21.660/09, sowie VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich).Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche etwa EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21.660/09, sowie VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich). 3.6.2. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und einer Fachärztin für Innere Medizin, die von den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen wurden. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.3.6.2. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und einer Fachärztin für Innere Medizin, die von den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen wurden. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W262.2111295.1.00