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{'item': 'W262 2122490-1'}

Obsah (5)Art. 133§§ 41§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlW262 2122490-1 SpruchW262 2122490-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer ist seit 28.01.2004 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Über Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde dieser mit Bescheid vom 05.11.2007 mit 70 v.H. festgestellt und in den Behindertenpass eingetragen. Einem weiteren Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 05.09.2011 keine Folge gegeben und der Grad der Behinderung von 70 v.H. bestätigt.
  2. Am 13.02.2015 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet) und legte Befundberichte eines Facharztes für Neuro- und Unfallchirurgie vom 14.10.2014 und 02.02.2015 vor.
  3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten vom 22.05.2015 wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese, derzeitige Beschwerden: Am 09.01.2015 habe er eine Stabilisierungsoperation L3-L5 gehabt, es sei aber nicht besser geworden. Er habe Schmerzen beim Gehen, die Schmerzen würden in das rechte Bein ausstrahlen, er müsse überall hingebracht werden, er könne keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen. Er habe Angst vor freiem Stehen, da er stürze. ... Technische Hilfsmittel/orthopädische Behelfe: 1 Stützkrücke Untersuchungsbefund: Größe 175cm Gewicht: 100kg Blutdruck Gesamtmobilität - Gangbild: Etwas eingeschränkte Globalmobilität, freies Gehen wird nicht versucht, der Gang mit 1 Stützkrücke etwas verlangsamt, sicher ... Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.03 60 2 Zustand nach Sigmaresektion 07.04.04 10 3 Multiradikuläres Syndrom bei Cervikolumbalsyndrom g.Z. 04.06.01 20 4 Hochton-Innenstörung beidseits, rezidivierendes Mucotympanon rechts g.Z. 12.02.01 Ziffer 2, Kolonne 3 g.Ziffer 12 Punkt 02 Punkt 01, Ziffer 2, Kolonne 3 20 Begründung der Position bzw. Rahmensätze: Ad 1) eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mittelgradige Funktionsstörung nach mehrfachen Bandscheibenoperationen, schließlich ausgedehnter lumbaler Stabilisierungsoperation und multimodale Schmerztherapie dokumentiert Ad 2) unterer Rahmensatz, da sehr guter Ernährungszustand ohne Objektivierbarkeit einer intestinalen Symptomatik Ad 3) eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringe Muskelschwäche der UE Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionellen Einschränkungen Lfd. Nr. 2 - 4 nicht erhöht. Begründung: da weitgehende Leidensüberschneidungen mit Leiden 3 und seitens der Leiden 2 und 4 keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. ... Stellungnahme zum Vorgutachten: Seitens der Wirbelsäulenproblematik im Vergleich zum VGA keine Befundverschlechterung objektivierbar. Zustand nach Sigmaresektion wurde nunmehr mit einem GdB von 10% bewertet, da bei sehr gutem EZ keinerlei intestinale Symptomatik dokumentiert ist, sodaß hier die seinerzeitige Einschätzung mit einem GdB von 50% nicht mehr gerechtfertigt und auch nicht begründbar ist. Somit ergibt sich nunmehr ein GesGdB von 60 %."
  4. Im Rahmen des mit Schreiben vom 03.08.2015 gewährten Parteiengehörs zu diesem Gutachten brachte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 12.08.2015 vor, bei der Beurteilung seien Leidenszustände (Muskelschwäche, Inkontinenz, Darmleiden) übersehen worden. Weiters ersuchte er um eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Diesem Schreiben legte er einen Entlassungsbrief des SMZ Süd vom 19.07.2013, einen Befundbericht der Rudolfstiftung vom 26.11.2013, einen Röntgenbefund beider Kniegelenke vom 26.03.2015, einen Röntgenbefund der LWS und des Beckens vom 02.04.2015, einen Röntgenbefund des knöchernen Thorax rechts vom 12.05.2015, eine Bestätigung eines Wirbelsäulenimplantats vom 07.01.2015 sowie diverse Rezeptkopien vom 14.11.2014 bei. Nachgereicht wurde ein Befund eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 24.08.2015, in dem u.a. eine deutlich eingeschränkte Mobilität mit Gehstrecke unter 300 Meter diagnostiziert wurde.
  5. In einem neuerlich eingeholten (Akten)Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 04.09.2015, in dem insbesondere zu beurteilen war, ob die Einwendungen bzw. die vorgelegten Unterlagen zu einer Änderung der bisherigen Einschätzung des Grades der Behinderung führen, wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt: "... Stellungnahme: Die vorgelegten Befunde sind aus orthop. Sicht gut vereinbar mit der im Rahmen der Letztbegutachtung (21.4.2015, Aktenblatt 71) getroffenen Beurteilung. Führend ist das WS-Leiden welches zu einer entsprechenden Einschränkung, insbesondere der Steh-, Geh- und Sitzmöglichkeit führt. Die angegebene Krückenhilfe ist zweckmäßig erschwert aber insgesamt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht. Kraft-Koordination sind, wie aus den vorliegenden Untersuchungsbefunden lesbar, ausreichend kurze Gehstrecken zurückzulegen und Niveauunterschiede zu überwinden. ... Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Aus orthopädischer Sicht ist keine maßgebliche Veränderung durch die aktuellen Befundvorlagen gegeben."
  6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2015 wurde der Grad der Behinderung

§§ 41Abs.

1 du 43 Bundesbehindertengesetz von Amts wegen mit 60 v.H. neu festgesetzt. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens bzw. der abermaligen Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen seien dem Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Als Beilage zum Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 04.09.2015 übermittelt.6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 16.10.2015 wurde der Grad der Behinderung

Paragraphen 41, Absatz eins, du 43 Bundesbehindertengesetz von Amts wegen mit 60 v.H. neu festgesetzt. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens bzw. der abermaligen Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen seien dem Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Als Beilage zum Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 04.09.2015 übermittelt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass sein nachgereichter Befund vom 24.08.2015 wohl nicht bei seinem Parteiengehör vom 03.08.2015 berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus seien weder seine Inkontinenz noch seine beinahe täglichen Schmerzbehandlungen in die Beurteilung eingeflossen. Weiters sei auf die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht eingegangen worden.
  2. Die belangte Behörde holte daraufhin eine Stellungnahme eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie zur Beantwortung der Frage ein, ob Stützkrücken behinderungsbedingt erforderlich seien. Zwischenzeitlich reichte der Beschwerdeführer folgende Befunde nach: Sonographie des Oberbauches vom 06.10.2015, Befund eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 24.08.2015, Röntgenbefund der LWS und des Beckens vom 02.04.2015, Röntgenbefund Beckenübersicht im Stehen vom 24.09.2015, Röntgenbefund beider Kniegelenke vom 13.11.2015,Röntgenbefund des rechten Schultergelenks vom 06.10.2015, Rechnung Bständig vom 17.07.2014, Therapiempfehlung vom 25.04.2014, Befundbericht eines Urologen vom 16.10.2015, Nervenleitgeschwindigkeitsmessung vom 21.10.2015, diverse Rezeptkopien vom 14.11.2014, fachärztliche Begutachtung Lungenambulanz vom 12.11.2015, Bodyplethysmographie vom 12.11.
  3. In der fachärztlichen Stellungnahme vom 15.01.2016 wird auszugsweise Folgendes ausgeführt: "... Die aktuellen vorgelegten Befunde sind in Zusammenschau mit dem klinischen Status des Vorgutachtens (Aktenblatt 70) geeignet die bereits bekannten Funktionsbehinderungen zu dokumentieren. Zusätzlich ist auch der Behandlungsbedarf gegeben, wenngleich die neuerliche Vorlage des Befundberichtes aus der Ord. Dr. XXXX keine Erkenntniserweiterung bringt.Zusätzlich ist auch der Behandlungsbedarf gegeben, wenngleich die neuerliche Vorlage des Befundberichtes aus der Ord. Dr. römisch 40 keine Erkenntniserweiterung bringt. Haupteinschränkung ergibt sich aus der LWS mit einer chronischen Schmerzhaftigkeit. Der aktuelle NLG-Befund zeigt einen geringen Hinweis auf eine Polyneuropathie im Bereich der UE, die sich allerdings auf Steh- und Gehleistung kaum auswirkt. Nachdem die großen Gelenke der UE wie im Aktenblatt 70 festgehalten, keine Einschränkungen im Bewegungsumfang zeigen und die maßgebliche Veränderung im Bereich der LWS zu finden ist, ist die Verwendung von zwei UA-Stützkrücken aus orthopädischer Sicht unter Einbeziehung der Aktenlage, nicht zwingend erforderlich. Befunde die eine Änderung der Beurteilung erfordern, wurden im Rahmen des Parteigehörs nicht vorgelegt."
  4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 03.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.05.2016 gewährten Parteiengehörs zum Gutachten vom 15.01.2016 brachte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 07.06.2016 vor, es habe keine persönliche Untersuchung stattgefunden und er sei auch nicht aufgefordert worden, die in der Beschwerde genannten Befunde vorzulegen. Zusätzlich beanstandete er das Unterbleiben der Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in den Behindertenpass und legte ein Konvolut an Unterlagen vor.
  5. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie durch eine Fachärztin für Innere Medizin veranlasst. 10.
  6. In dem daraufhin auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 03.08.2016 wurde im Einzelnen Folgendes ausgeführt "... Jetzige Beschwerden: Im Vordergrund der Beschwerden stehen die orthopädischen Probleme. Daraus resultieren anamnestisch auch die Inkontinenzprobleme. Er muss mit einer Windelhose schlafen, tagsüber trägt er eine Einlage, keine Katheterisierung. Weiter werden Stuhlunregelmäßigkeiten beklagt, vor allem Verstopfung manchmal schmerzhaft, Pulver hilft. ... 1 Zustand nach Dickdarmteilresektion wegen Divertikel 070404 10 Wahl dieser Positionsnummer, da geringgradige funktionelle Beschwerden, unterer Rahmensatz, da keine chronischen Schleimhautschäden vorliegen bei adipösem Ernährungszustand 2 Belastungsharninkontinenz Grad 1-2 080106 20 Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach Implantat eine Inkontinenz leichten Grades mit geringer Restharnmenge besteht. ... Aus internistischer Sicht kommt es unter Berücksichtigung der Harninkontinenz nach TURP und zwischenzeitlich durchgeführter Blasenimplantat-OP insofern zu einer Veränderung im Vergleich zum Vorgutachten, als dass dieses Leiden unter 2 erstmalig berücksichtigt wird. Es kommt zu keiner Änderung das Darmleiden betreffend." 10.
  7. In dem auf Basis einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erstatteten Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 23.11.2016 wurde im Einzelnen Folgendes ausgeführt: "... Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Wirbelsäule: Zustand nach Discusoperation der Halswirbelsäule C5/6 und segmentaler Fusion der Lendenwirbelsäule L3-L5 mit multiplen degenerativen Veränderungen; eine Stufe über unterem Rahmensatz, da mittelgradige Funktionsstörungen bestehen; 02.01.03 60 2 Cervicolumbalsyndrom: multiradiculäres Schmerzsyndrom mit muskulären Verspannungen und Dysästhesien der unteren Extremitäten; eine Stufe über unterem Rahmensatz wegen rezidivierender Symptomatik; gz 04.06.01 20 3 Hochtoninnenohrstörung beidseits gz12.02.01 Ziffer 2, Kol. 3 20 4 Belastungsharninkontinenz Grad 1-2; Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da nach Implantat eine Inkontinenz leichten Grades mit geringer Restharnmenge besteht 08.01.06 20 5 Zustand nach Dickdarmteilresektion; unterer Rahmensatz, da geringe funktionelle Beschwerden bestehen ohne chronische Schleimhautschäden bei adipösem Ernährungszustand 07.04.04 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Ad 2) Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da eine Leidensüberschneidung vorliegt und kein ungünstiges Zusammenwirken in relevantem funktionsbeeinträchtigendem Ausmaß besteht. Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 3, 4 und 5 nicht erhöht, da andere Organsysteme betroffen sind und keine wechselseitige ungünstige Beeinflussung in relevantem funktionsbeeinträchtigendem Ausmaß besteht. Ad 3) Stellungnahme zu den Einwendungen und vorgelegten Beweismitteln des Beschwerdeführers: Die subjektiven Angaben des BF wurden berücksichtigt, die vorgelegten Befunde eingesehen und in die Beurteilung aufgenommen. Die angegebenen Beschwerden in den Hüft-und Schultergelenken (Coxarthrose, Omarthrose) und die in den Befunden angeführten Veränderungen entsprechen geringgradigen, altersentsprechenden Abnützungen, bieten derzeit keine funktionelle Einschränkung und erreichen daher keinen Grad der Behinderung. Der Lungenfunktionstest vom 12.11.2015 (Abl. 114) ist unauffällig, somit kann daraus kein Grad der Behinderung abgeleitet werden. Die Ultraschalluntersuchung des Abdomens vom 06.10.2015 (Abl. 98) zeigt bis auf eine Hernie einen unauffälligen Befund, somit kann daraus kein Grad der Behinderung abgeleitet werden. Das grundlegende Leiden der Darmteilresektion wurde berücksichtigt. Die Notwendigkeit der Verwendung eines Rollators kann aus den Untersuchungen objektiv nicht nachvollzogen werden und ist somit nicht als behinderungsrelevant einzustufen. An beiden unteren Extremitäten finden sich keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen, somit ist eine ausreichende Gehstrecke von einigen hundert Metern bewältigbar, das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Hindernissen ist durchführbar und zuzumuten. Auch der sichere Transport ist gewährleistet, da keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten bestehen und somit das Anhalten möglich ist. Ad 4) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten (Abl. 88-93 und Abl. 115-116): Aus internistischer Sicht wurde das Leiden der Harninkontinenz nach TURP und zwischenzeitlich durchgeführter Blasenimplantatoperation unter Punkt 4 erstmals berücksichtigt. Da aber nur eine leichte Inkontinenz besteht, wird der Gesamtgrad der Behinderung dadurch nicht erhöht. Im Vergleich zum Vorgutachten ist in orthopädischer Hinsicht keine einschätzungsrelevante Verschlechterung vor allem der chronischen Schmerzsymptomatik im Bereich der gesamten Wirbelsäule eingetreten. Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt mit 60% unverändert."
  8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die Rechtssache der zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr ab 01.01.2017 zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
  9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2017 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird. Die Verfahrensparteien ließen dieses Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 28.01.2004 Inhaber eines Behindertenpasses, seit 05.09.2011 mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer stellte am 13.02.2015 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:
  11. Wirbelsäule: Zustand nach Discusoperation der Halswirbelsäule C5/6 und segmentaler Fusion der Lendenwirbelsäule L3-L5 mit multiplen degenerativen Veränderungen;
  12. Cervicolumbalsyndrom: multiradiculäres Schmerzsyndrom mit muskulären Verspannungen und Dysästhesien der unteren Extremitäten;
  13. Hochtoninnenohrstörung beidseits;
  14. Belastungsharninkontinenz Grad 1-2;
  15. Zustand nach Dickdarmteilresektion. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 03.08.2016 und eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 23.11.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Das Datum der Einbringung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt. 2.
  18. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.
  19. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 03.08.2016 und eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 23.11.
  20. Darin wird auf die Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Einbezogen wurden von den befassten Sachverständigen die im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zu den gutachterlichen Beurteilungen stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtungen festgestellt werden konnte. Der vorliegende Sachverständigenbeweis vom 03.08.2016 und vom 23.11.2016 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen sowie aufgrund der Aktenlage erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Dem Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffene Einschätzung der Sachverständigen zu entkräften, ist den Sachverständigengutachten vom 23.11.2016 und vom 03.08.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Auch die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde sind nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer vermochte insbesondere nicht darzulegen, wie sich wegen der von ihm ins Treffen geführten - im Rahmen des Gutachtens bereits schlüssig eingeschätzten - Funktionseinschränkungen eine Erhöhung des Grades der Behinderung auf über 60 v.H. ergeben sollte. Die in der Beschwerde monierte Inkontinenz wurde als Leiden 4 erstmals berücksichtigt und diesbezüglich korrekt die Positionsnummer 08.01.06 (Entleerungsstörungen der Blase und der Harnröhre leichten bis mittleren Grades) angesetzt. Bezüglich des gewählten Rahmensatzes (20 v.H.) wurde im Gutachten festgehalten, dass nach einer Blasenimplantat-Operation eine Inkontinenz leichten Grades mit geringer Restharnmenge bestehe. Zum führenden Leiden der Wirbelsäule ist festzuhalten, dass im Lichte der Anlage zur Einschätzungsverordnung bei Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien etwa die Beweglichkeit und Belastbarkeit, Gelenksfunktionen, Funktionen der Muskel, Sehnen, Bänder und Gelenkskapsel, Messungen des Bewegungsradius, Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung) sowie Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung sind. Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Die konkrete Differenzierung zwischen Funktionseinschränkungen geringen, mittleren und schweren Grades wird insbesondere auch anhand der Häufigkeit und Dauer akuter Episoden, des Ausmaßes radiologischer und/oder morphologischer Veränderungen, des Vorliegens klinischer Defizite, des jeweiligen Therapie- und Medikationsbedarfs sowie des Ausmaßes der Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben vorgenommen. Der Zustand nach Discusoperation der Halswirbelsäule C5/6 und segmentaler Fusion der Lendenwirbelsäule L3-L5 mit multiplen degenerativen Veränderungen wurde als Funktionseinschränkung schweren Grades unter der Positionsnummer 02.01.03 eine Stufe über dem unteren Rahmensatz angesetzt, da mittelgradige Funktionsstörungen bestehen. Das unter Leiden 2 erfasste Cervicolumbalsyndrom wurde unter der Positionsnummer 04.06.01 wegen rezidivierender Symptomatik eine Stufe über dem unteren Rahmensatz erfasst. Im Vergleich zum Vorgutachten ist in orthopädischer Hinsicht jedoch keine einschätzungsrelevante Verschlechterung, vor allem der chronischen Schmerzsymptomatik im Bereich der gesamten Wirbelsäule eingetreten. Der Beschwerdeführer hat zu diesen Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht mehr Stellung genommen. Der Beschwerdeführer zeigt somit weder durch entsprechend aussagekräftige Befunde noch durch ein substantiiertes Vorbringen auf, dass eine höhere Einschätzung seiner Leiden hätte erfolgen müssen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten vom 23.11.2016 und vom 03.08.
  21. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.
  23. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.
  24. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. 3.
  25. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vom 03.08.2015 um "Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ersuchte. Im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auszuführen, dass bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend ist und es darauf ankommt, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, wobei Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass ein von vornherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird (VwGH 24.07.2008, 2008/07/0060 mwH). Dabei sind Parteienerklärungen im Zweifel so auszulegen, dass die sie abgebende Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird (VwGH 19.05.1994, 92/07/0070), und es ist der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (VwGH 16.12.1992, 89/12/0146). In einem solchen Fall hat die Behörde vielmehr von Amts wegen den wahren Willen der Partei und damit den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln und klarzustellen (VwGH 27.07.1994, 90/10/0046). Das im Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.08.2015 geäußerte Begehren ist wohl eindeutig als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu werten. Es ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes zwar nicht nachvollziehbar, dass über diesen Antrag auf Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass nicht (auch) - entweder im Rahmen eines gesonderten Bescheides oder im Wege eines zusätzlichen Spruchpunktes im angefochtenen Bescheid - abgesprochen wurde. Unbeschadet dessen ist jedoch festzuhalten, dass den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens mit Blick auf den Spruch des angefochtenen Bescheides ausschließlich die amtswegige Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit 60 v.H. bildet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022). Aufgrund dieser Beschränkung der Sache des Beschwerdeverfahrens ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über von der Behörde nicht behandelte Anträge abzusprechen. Ebenso wenig darf das Verwaltungsgericht ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, das über den bei der belangten Behörde gestellten und entschiedenen Antrag hinausginge. Somit ist dem Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass verwehrt. Zu Spruchteil A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "BEHINDERTENPASS § 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist." "§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn"§ 41.

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (...)" "§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (...)" "§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (...)" "§

  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.""§
  2. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden." 3.
  3. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:3.
  4. Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: "Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen." "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." 3.
  1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).3.
  2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden zwecks Beurteilung des Beschwerdevorbringens Sachverständigengutachten eingeholt, die auf Basis von persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers erstattet wurden und den von der Judikatur (sowie von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen entsprechen. 3.
  3. Wie oben unter Punkt II.2.
  4. eingehend ausgeführt, werden der Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 03.08.2016 und vom 23.11.2016 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 60 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen in der Beschwerde nicht geeignet, den Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten vom Beschwerdeführer unwidersprochen blieben.3.
  5. Wie oben unter Punkt römisch zwei.2.
  6. eingehend ausgeführt, werden der Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 03.08.2016 und vom 23.11.2016 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 60 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen in der Beschwerde nicht geeignet, den Sachverständigenbeweis zu entkräften, zumal die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten vom Beschwerdeführer unwidersprochen blieben. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt 60 v.H. beträgt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. 3.
  7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung 3.6.1.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6.1.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH).

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36.801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung.Unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36.801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. etwa EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21.660/09, sowie VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich).Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche etwa EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21.660/09, sowie VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich). 3.6.

  1. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, die von den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen wurden. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.3.6.
  2. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, die von den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen wurden. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. 3.6.
  3. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.3.6.3. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit im Beschwerdefall relevant - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W262.2122490.1.00

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