RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2017 GeschäftszahlW262 2127408-1 SpruchW262 2127408-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte am 11.02.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 11.02.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei. Folgender Hinweis ist im Antragsformular der Behörde enthalten: "Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ in den Behindertenpass."
- Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet), holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin ein. In dem – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin – am 16.03.2016 erstatteten Gutachten wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Operationen: Varizen, Sectio. 2010 Kleinhirninfarkt links, seither Gleichgewichtsstörungen arterielle Hypertonie Plattfuß beidseits Derzeitige Beschwerden: Die meisten Schmerzen habe ich in den Füßen, hatte immer schon einen Senkspreizfuß, in den letzten Jahren ist es aber zunehmend schlimmer geworden, habe Überbein am Mittelfuß an der Außenkante, Hallux Valgus, das Gehen ist schmerzhaft, Barfußgehen kaum möglich. Kann nicht sehr weit gehen, vor allem wegen meiner Rückenbeschwerden, Gleichgewichtsprobleme und Fußschmerzen. Beantrage daher den Parkausweis. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Abl. 4-5, Bericht Krankenanstalt Speising vom 5.5.2015 (degenerative Lumbalskoliose, Lumbago, Thermokoagulation 01/2015, keine Besserung, keine radikuläre Schmerzausstrahlung)Abl. 4-5, Bericht Krankenanstalt Speising vom 5.5.2015 (degenerative Lumbalskoliose, Lumbago, Thermokoagulation 01 aus 2015,, keine Besserung, keine radikuläre Schmerzausstrahlung) Abl. 6-9, Bericht RZ Baden Hof vom 11.6.2015 Abl. 10, Bericht Krankenhaus Speising vom 12.1.2015 (Thermokoagulation L3/L4 und L5 rechts) Abl. 13, Befund Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie vom 2.7.2013 (massiver Plattfuß beidseits mit Chopart-Gelenksdestruktion beidseits)Abl. 13, Befund Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie vom 2.7.2013 (massiver Plattfuß beidseits mit Chopart-Gelenksdestruktion beidseits) Abl. 14, MRT der LWS vom 5.2.2014 (breitbasiger Bandscheibenprolaps L4/L5, Einengung der Neuroforamina L4/L5 und L5/S1, Spondylarthrose) Abl. 15-18, Befund NRZ Rosenhügel vom 8.11.2010 (Kleinhirninfarkt links) Untersuchungsbefund: Größe: 168 cm Gewicht: 95 kg Blutdruck:140/80 Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits nicht durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten kurz möglich. Die tiefe Hocke ist angedeutet möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, beidseits Ödeme an distalen Unterschenkel und Sprunggelenken, Pigmetverschiebung wie bei chronisch induriertem Ödem, keine sichtbaren Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Beschwielung: deutlich verbreiterte Beschwielung im Bereich der lateralen Fußkante beidseits. Füße beids.: Rückfuß deutlich valgisch, dekompensierter Senkspreizfuß mit verbreitertem Mittelfuß und abgeflachtem Längsgewölbe, Löschwiegenfuß beidseits, Hallux valgus beidseits, Krallenzehe 2 links, geringgradig 2 rechts. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie frei, Sprunggelenke beidseits OSG 5/0/25, USG 10/0/10, Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremitäten ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, Wirbelsäule in etwa im Lot, Rundrücken, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßige Hartspann im Bereich der schulter- und Nackenmuskulatur. Klopfschmerz über der unteren LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: 5 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich Lasegue bds. Negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Finger-Nasen-Versuch zielsicher, Unterberger: Schwindel. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbstständig gehend mit Halbschuhen mit einer Unterarmstützkrücke, rechts geführt, mit angelegten Unterschenkelkompressionsstrümpfen, das Gangbild mit Krücken und Schuhen mäßig verlangsamt und unrund, Barfußgang ohne Gehhilfe möglich, dabei verkürzte Schrittlänge und gehemmtes Abrollen und unsicheres Gangbild, insgesamt jedoch raumgewinnend möglich. Das Aus- und Ankleiden wird selbstständig im Sitzen durchgeführt." Als Ergebnis der Begutachtung wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Plattfüße beidseits Oberer Rahmensatz, da beidseits dekompensierter Plattfuß. 02.05.36 40 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da nachgewiesene Abnützungserscheinungen vor allem im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mit geringen Funktionseinschränkungen ohne radikuläres Defizit. 02.01.01 20 3 Zustand nach Kleinhirninsult, Restsymptomatik Unterer Rahmensatz, da geringgradige Gleichgewichtsstörung. 04.01.01 10 4 Chronische venöse Insuffizienz, Zustand nach Varizenoperation 1 Stufe über dem oberen Rahmensatz, da beidseits Lymphödem. 05.08.01 20 5 Arterielle Hypertonie 05.01.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da kein ungünstiges Zusammenwirken in relevantem Ausmaß vorliegt. Es handelt sich um einen Dauerzustand.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.04.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem – von der belangten Behörde als schlüssig erkannten – ärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.04.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen, da die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem – von der belangten Behörde als schlüssig erkannten – ärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Als Beilage zum Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten vom 16.06.2016 übermittelt.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 26.05.2016 fristgerecht Beschwerde, in der sie zusammengefasst ausführt, dass es ihr aufgrund der Gleichgewichtsstörungen, Gangunsicherheit und Schwindel nur schwer möglich sei, alleine eine längere Strecke zu gehen oder auch die Straßenbahn zu benützen. Wenn sie die Straßenbahn benütze, könne sie nicht sofort aussteigen, da sie einige Minuten in Ruhestellung brauche, bis sie aussteigen könne. Bei dem hektischen Ein- und Aussteigen bekomme sie Schwindel und müsse kurz die Augen schließen. Auch sei sie schon einige Male gestürzt. Längeres Stehen sei für sie unmöglich. Seit 2010 benütze sie eine Krücke. Wenn sie länger unterwegs sei, bereite ihr das Gehen große Anstrengungen und Schmerzen. Deswegen sei sie auch seit drei Jahren mit dem Rollator und dem PKW unterwegs. Auch ihr Rücken bereite ihr große Schmerzen, welche stetig zunehmen. Weiters haben sich ihre Fußgelenke in den letzten Jahren derart verändert, dass ihr das Gehen sehr schwer falle.
- Mit Schreiben vom 25.05.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin zwei Arztbriefe von Fachärzten für Radiologie vom 24.03.2016 und 30.03.2016 sowie einen Befund einer Magnetresonanz der Lendenwirbelsäule vom 13.03.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.06.2016 vorgelegt.
- Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Schreiben vom 09.06.2016 eine neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Neurologie/Psychiatrie sowie durch einen Facharzt für Orthopädie veranlasst.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die Rechtssache der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge der nunmehr ab 01.01.2017 zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Nach Urgenz des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die veranlassten Gutachten übermittelt. 9.
- In dem auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstatteten Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 23.11.2016 wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt: "Klinischer Status – Fachstatus: WIRBELSÄULE: Druckschmerz: nein; Klopfschmerz: nein; Stauchungsschmerz: nein; Halswirbelsäule: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 1,5cm, Myogelosen und Hartspan des Trapezius beidseits Brustwirbelsäule: Ott 30/32cm, Rippenbuckel: re; Gibbus untere BWS, Skoliose BWS re; Lendenwirbelsäule: Schober 10/13cm, Seitneigung ein Drittel eingeschränkt, Lendenwulst li; Insuffizienz der Rückenmuskulatur; Skoliose LWS li FUSS-und ZEHENGELENKE: Hallux valgus li 35°, re 20°; Knick-Senk-Plattfuß bds. mit verbreitetem Mittelfuß, Gewölbe verstrichen bis fast Löschwiegenfuß, Beweglichkeit: Krallenzehe II li, kleine Gelenke beidseits endlagig eingeschränkt, schmerzfrei;Beweglichkeit: Krallenzehe römisch zwei li, kleine Gelenke beidseits endlagig eingeschränkt, schmerzfrei; Fußsohlenbeschwielung: soweit unter der Bandage feststellbar verstärkte Beschwielung lateraler Fußbereich bds. GESAMTMOBILITÄT - GANGBILD: Hilfsmittel: Rollator, hohe orthopäd. Schuhe; BF hat eine Verordnung für Bettungseinlagen und orthopäd. Halbschuhe wegen Plattfuß und Charcot-Fuß bds., weil sie mit hohen Schuhen nicht Autofahren kann; Schuhwerk: trägt bei Untersuchung feste Konfektionshalbschuhe Anhalten: beim Aufstehen An-und Auskleiden im Stehen: ohne Hilfe durchführbar Hocke: beidseits angedeutet durchführbar Gangbild: symmetrisch, raumgreifend; barfuß etwas unsicher, aber ohne Anhalten möglich Schrittlänge: 1,5 SL Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmens atzes: Pos. Nr. GdB % 1 Fuß beidseits: Plattfuß mit Charcot-Arthropathie; oberer Rahmensatz, da beidseits ein dekompensierter Plattfuß vorliegt. 02.05.36 40 2 Wirbelsäule: degenerative Veränderungen; oberer Rahmensatz, da nachgewiesene Abnützungserscheinungen mit Funktionseinschränkungen, aber ohne radikuläres Defizit bestehen. 02.01.01 20 1) Begründung für die einzelnen Grade der Behinderung : Aus orthopädischer Sicht ist im Vergleich zum Vorgutachten vom 16.03.2016 (Abl. 22-25) keine einschätzungsrelevante Verbesserung oder Verschlechterung eingetreten. Die Einstufungen von Leiden 1 und Leiden 2 bleiben gleich, da sich im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keine einschätzungsrelevante Veränderung ergeben hat. Die im Vorgutachten angeführten Leiden 3 (Zustand nach Kleinhirninsult), 4 (chronisch venöse Insuffizienz) und 5 (arterielle Hypertonie) und der Gesamtgrad der Behinderung werden im zusammenfassenden neurologischen Gutachten beurteilt. Die angegebenen Beschwerden mit Ausstrahlung in das Gesäß und die Gefühlsstörungen in den Beinen können bei der Untersuchung nicht nachvollzogen werden, bieten derzeit keine funktionelle Einschränkung und erreichen daher keinen Grad der Behinderung. " 9.
- In dem zusammenfassenden Gutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde vom 23.11.2016 wurde im Einzelnen Folgendes ausgeführt: "Derzeitige Beschwerden: Ihr Mann ist im Juli 2016 nach langer Krankheit verstorben. Sie beklagt Drehschwindel nach schnellem Aufstehen, das würde sie in der Straßenbahn sehr behindern, weil sie kurz vor dem Stehenbleiben aufstehen muss, dann sehr schwindelig ist und sich nur sehr mühsam aus der Straßenbahn hinaushanteln kann. Draußen muss sie sich dann möglichst hinsetzen um zu warten bis der Drehschwindel sistiert. Weiters hätte sie Beschwerden mit den Venen und ein ulcus an der linken unteren Extremität. Ihr Hauptproblem sei jedoch eine orthopädische Problematik, ein sogenannter Löschwiegenfuß mit deutlicher schmerzhafter Vorwölbung der Fußsohlen. Sie hätte Senk- und Spreizfüße, dieses Problem hätte sich dazugesellt. Sie kann maximal 10 Minuten gehen, dann muss sie sich ausrasten. Sie benutzt den Rollator um sich abstützen zu können und eher auf den Fersen zu gehen um dadurch den Schmerz zu reduzieren und weiters um sich immer wieder hinsetzen zu können. Von neurologischer Seite beklagt sie einen Kleinhirninsult vom Jahr 2010 der eigentlich keine Symptomatik nach sich zieht, bis auf eine geringe Sprachstörung die vor allem auffällt wenn sie lauter sprechen muss. Hilfmittel: Rollator, Unterarmstützkrücke wird verwendet (nicht mitgenommen), orthopädische Schuhe, Stützstrümpfe bzw. eine Beinbandage li wegen Ulcus Neuro-Status: HN: geringe Dysarthrie, sonst unauff., HWS unauff., OE: MER stgl. mittellebhaft, VdA norm„ FNV unauff., Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Frontal- und PyZ neg., UE; MER: PSR deutlich abgeschwächt, ASR nicht auslösbar, deutlich druckschmerzhafte Fußsohle mit knöcherner Vorwölbung beids. (Löschwiegenfuß), VdB einzeln möglich, KHV unauff., grobe Kraft: geringe Hüftbeugerschwäche li KG 4, teilweise schmerzbedingt, sonst KG 5/5, Trophik, Tonus stgl., Lasegue li endlagig pos., Sensibilität: stgl. Angaben Stand: nach kurzem Schwindel nach Aufstehen einigermaßen sicher mit geringer Unsicherheit bei Augenschluss, die Patientin steht frei und barfuß vor allem auf den Fersen um Schmerz zu reduzieren, Transfer, An- und Ausziehen ist möglich, Gang: Gangbild frei humpelnd auf der Ferse, mit Rollator mittelschrittig ausreichend schnell möglich. Betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung Abl. 28-29: es besteht hierorts in der neurologischen Untersuchung ein kurz andauernder orthostatischer Schwindel. Eine abweichende Beurteilung resultiert aus Abl. 28-29 nicht. Plattfuß mit Charcot-Arthropathie Oberer Rahmensatz da beidseits ein dekompensierter Plattfuß vorliegt, 02.05.36, GdB 40% Wirbelsäule: degenerative Veränderungen Oberer Rahmensatz da nachgewiesene Abnützungserscheinungen mit Funktionseinschränkungen, aber ohne radikuläres Defizit bestehen 02.01.01, GdB 20% Zustand nach Kleinhirninsult Untere Rahmensatz da geringgradige Gleichgewichtsstörungen 04.01.01., GdB 10% Chronisch venöse Insuffizienz, Zustand nach Varizenoperation Eine Stufe über den oberen Rahmensatz da beiderseits Lymphödeme 05.08.01., GdB 20% Arterielle Hypertonie 05.01.01., GdB 10% Gesamt-GdB 40% Begründung: Leiden 1 wird durch die nachfolgenden Leiden im GdB nicht angehoben, da kein relevant ungünstiges Zusammenwirken besteht. Im Vergleich zum Gutachten Dris. XXXX 16.3.2016, Abl. 22-25, ergibt sich keine abweichende Beurteilung."Im Vergleich zum Gutachten Dris. römisch 40 16.3.2016, Abl. 22-25, ergibt sich keine abweichende Beurteilung."
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2017 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird.
- Die Beschwerdeführerin erstattete am 16.02.2017 eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass sich ihr Zustand seit der ersten Untersuchung am 13.06.2016 [gemeint wohl 16.03.2016] verschlechtert habe. Sie benötige den Rollator, um sich bei Bedarf darauf auszuruhen und den Parkausweis um sich längere Wege zu ersparen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2017 wurde der belangten Behörde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Die belangte Behörde ließ beide Schreiben unbeantwortet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte bei der belangten Behörde am 11.02.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) ein, der von der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde (vgl. zum entsprechenden Hinweis im Antragsformular Punkt I.1.).Die Beschwerdeführerin brachte bei der belangten Behörde am 11.02.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) ein, der von der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet wurde vergleiche zum entsprechenden Hinweis im Antragsformular Punkt römisch eins.1.). Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin bestehen laut zusammenfassenden nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 23.11.2016 folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Plattfuß mit Charcot -Arthropathie 2) Wirbelsäule: degenerative Veränderungen 3) Zustand nach Kleinhirninsult 4) Chronische venöse Insuffizienz, Zustand nach Varizenoperation 5) Arterielle Hypertonie Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkung, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und eines Facharztes für Nervenheilkunde jeweils vom 23.11.2016 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 40 v. H.
- Beweiswürdigung: 2.
- Das Datum der Einbringung und Wertung des Antrages basiert auf dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.
- Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und dem Gesamtgrad der Behinderung gründen sich auf die im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und eines Facharztes für Nervenheilkunde jeweils vom 23.11.
- Darin wird auf die Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Einbezogen wurden von den befassten Sachverständigen sowohl die im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtungen festgestellt werden konnte. Die vorliegenden Sachverständigenbeweise vom 23.11.2016 werden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen von persönlicher Untersuchungen sowie aufgrund der Aktenlage erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die unter I.9.
- und I.9.
- auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.Die vorliegenden Sachverständigenbeweise vom 23.11.2016 werden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen von persönlicher Untersuchungen sowie aufgrund der Aktenlage erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die unter römisch eins.9.
- und römisch eins.9.
- auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Der Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffene Einschätzung des Sachverständigen zu entkräften (vgl. etwa VwGH 26.02.2008, 2005/11/0210 mwH), tritt den Sachverständigengutachten vom 23.11.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.Der Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffene Einschätzung des Sachverständigen zu entkräften vergleiche etwa VwGH 26.02.2008, 2005/11/0210 mwH), tritt den Sachverständigengutachten vom 23.11.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde sind nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin vermochte insbesondere nicht ansatzweise darzulegen, wie sich wegen der bei ihm festgestellten – im Rahmen des Gutachtens bereits schlüssig eingeschätzten – Funktionseinschränkungen eine Erhöhung des Grades der Behinderung auf über 40 v.H. ergeben sollte. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ihre Funktionseinschränkungen betreffend den Bewegungsapparat und den Gleichgewichtssinn näher erläutert, ist festzuhalten, dass im Zuge der Erstellung der Sachverständigengutachten vom 23.11.2016 eine Anamnese sowie eine klinische Untersuchung durchgeführt wurden. Im Anschluss daran wurden die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin – auch im Zusammenwirken zueinander – differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern eingeschätzt. Die anlässlich der Beschwerde übermittelten bzw. nachgereichten Befunde wurden aus Sicht des erkennenden Gerichtes von den befassten Sachverständigen in den Gutachten vom 23.11.2016 gehörig gewürdigt. Im Lichte der Befundlage wurden demnach alle Leiden der Beschwerdeführerin bereits ausreichend berücksichtigt. Dass die Befunde keine Änderung der bisherigen Einschätzung bedingen, wurde seitens der Sachverständigen in fachlicher Hinsicht schlüssig dargelegt. Insbesonders konnte, wie im zusammenfassenden Sachverständigengutachten vom 23.11.2016 ausgeführt, aus medizinischer Sicht auch nicht objektiviert werden, dass die Beschwerdeführerin auf einen Rollator angewiesen ist. Auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zu den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten sind nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis in Zweifel zu ziehen, zumal sie letztlich darauf abzielen, die Notwendigkeit der Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO zu begründen.Auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zu den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten sind nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis in Zweifel zu ziehen, zumal sie letztlich darauf abzielen, die Notwendigkeit der Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO zu begründen. Insoweit wird darauf verwiesen, dass dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, da mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.04.2016 nur über die Ausstellung eines Behindertenpasses und nicht über die Vornahme der Zusatzeintragungen hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. über die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO abgesprochen wurde. Sache des Beschwerdeverfahrens ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat.Insoweit wird darauf verwiesen, dass dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, da mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.04.2016 nur über die Ausstellung eines Behindertenpasses und nicht über die Vornahme der Zusatzeintragungen hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. über die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO abgesprochen wurde. Sache des Beschwerdeverfahrens ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Die Beschwerdeführerin zeigt somit weder durch entsprechend aussagekräftige Befunde noch durch ein substantiiertes Vorbringen auf, dass eine höhere Einschätzung ihrer Leiden hätte erfolgen müssen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 23.11.
- Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. 3.
- Zur Wertung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO vom 14.06.2016 auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.3.
- Zur Wertung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO vom 14.06.2016 auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach ist bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend und es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, wobei Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass ein von vornherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird (VwGH 24.07.2008, 2008/07/0060 mwH). Dabei sind Parteienerklärungen im Zweifel so auszulegen, dass die sie abgebende Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird (VwGH 19.05.1994, 92/07/0070), und es ist der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (VwGH 16.12.1992, 89/12/0146). In einem solchen Fall hat die Behörde vielmehr von Amts wegen den wahren Willen der Partei und damit den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln und klarzustellen (VwGH 27.07.1994, 90/10/0046). Im vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin am 14.06.2016 ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO eingebracht.Im vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin am 14.06.2016 ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO eingebracht. Dieses Anbringen wurde von der belangten Behörde – wie sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Bescheid ergibt – (u.a.) auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Im Übrigen findet sich diesbezüglich im Antragsformular ein ausdrücklicher Hinweis (vgl. dazu Punkt I.1.).Dieses Anbringen wurde von der belangten Behörde – wie sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Bescheid ergibt – (u.a.) auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Im Übrigen findet sich diesbezüglich im Antragsformular ein ausdrücklicher Hinweis vergleiche dazu Punkt römisch eins.1.). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wurde die Beurteilung des Parteienanbringens seitens der belangten Behörde schon deshalb in nachvollziehbarer Weise vorgenommen, weil die Beschwerdeführerin mit seiner Eingabe erkennbar das Ziel verfolgt hat, letztlich in den Genuss der Berechtigungen nach § 29b Abs. 2 bis 4 StVO zu kommen. Angesichts des Umstandes, dass dies ausschließlich Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz möglich ist, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, wurde das Anbringen seitens der belangten Behörde im Lichte einer rechtsschutzfreundlichen und für das Ziel der Beschwerdeführerin günstigen Weise ausgelegt.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wurde die Beurteilung des Parteienanbringens seitens der belangten Behörde schon deshalb in nachvollziehbarer Weise vorgenommen, weil die Beschwerdeführerin mit seiner Eingabe erkennbar das Ziel verfolgt hat, letztlich in den Genuss der Berechtigungen nach Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 StVO zu kommen. Angesichts des Umstandes, dass dies ausschließlich Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz möglich ist, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, wurde das Anbringen seitens der belangten Behörde im Lichte einer rechtsschutzfreundlichen und für das Ziel der Beschwerdeführerin günstigen Weise ausgelegt. Die Beschwerdeführerin ist der Wertung ihres Anbringens – ausweislich des Verwaltungsaktes – weder im vorangegangenen Verwaltungsverfahren noch im Rahmen der Beschwerde entgegengetreten. Die Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass das Anbringen der Beschwerdeführerin vom 11.02.2016 auf die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und letztlich auf die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO gerichtet war.Die Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass das Anbringen der Beschwerdeführerin vom 11.02.2016 auf die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und letztlich auf die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO gerichtet war. 3.
- Ausgehend von dieser Wertung des Anbringens durch die belangte Behörde ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes allerdings nicht nachvollziehbar, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht (auch) – entweder im Rahmen eines gesonderten Bescheides oder im Wege eines zusätzlichen Spruchpunktes im angefochtenen Bescheid – abgesprochen wurde.3.
- Ausgehend von dieser Wertung des Anbringens durch die belangte Behörde ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes allerdings nicht nachvollziehbar, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO nicht (auch) – entweder im Rahmen eines gesonderten Bescheides oder im Wege eines zusätzlichen Spruchpunktes im angefochtenen Bescheid – abgesprochen wurde. Es trifft zwar zu, dass dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Ausfolgung eines Parkausweises nach § 29b StVO erst dann entsprochen werden könnte, wenn ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" ausgestellt wurde.Es trifft zwar zu, dass dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Ausfolgung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO erst dann entsprochen werden könnte, wenn ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" ausgestellt wurde. Dennoch kann die bescheidmäßige Erledigung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht dadurch ersetzt werden, dass (lediglich) in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides festgehalten wird, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.Dennoch kann die bescheidmäßige Erledigung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO nicht dadurch ersetzt werden, dass (lediglich) in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides festgehalten wird, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden. 3.
- Vor dem Hintergrund des bereits Gesagten ist festzuhalten, dass den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens mit Blick auf den Spruch des angefochtenen Bescheides ausschließlich die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass bildet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" des Berufungs- bzw. (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022). Aufgrund dieser Beschränkung der Sache des Beschwerdeverfahrens ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über von der Behörde nicht behandelte Anträge abzusprechen. Ebenso wenig darf das Verwaltungsgericht ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, das über den bei der belangten Behörde gestellten und entschiedenen Antrag hinausginge. Somit ist dem Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung über den – von der belangten Behörde nicht behandelten – Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO verwehrt.Somit ist dem Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung über den – von der belangten Behörde nicht behandelten – Antrag auf Ausstellung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO verwehrt. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "BEHINDERTENPASS § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist."
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist." "§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn"§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. ( )" "§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ( )" "§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ( )" 3.
- §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:3.
- Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: "Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen." "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." 3.
- Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit für den Beschwerdefall relevant – auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht):3.
- Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit für den Beschwerdefall relevant – auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht): "Fußdeformitäten nicht kompensiert 02.05.36 Beidseitig mit Funktionseinschränkungen geringen bis mittleren Grades 30 40% 02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10-20% Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich 04.01 Cerebrale Lähmungen 04.01.01 Leichten Grades 10-40% 10 – 20 %: Feinmotorische Störung und Schwäche einzelner Muskelgruppen 30 – 40 %: Ausfall einzelner Muskelgruppen 05.08 Venöses und lymphatischesSystem 05.08.01 Funktionseinschränkungen leichten Grades 10-40% 10 %: Sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden 20 %: ausgeprägte Schwellungsneigung Lymphödem ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit 30 %: Postthrombotisches Syndrom 40 %: Narbig abgeheilte Ulcera, Stauungsekze Lymphödem mit geringer Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit 05.01 Hypertonie 05.01.01 Leichte Hypertonie 10%" 3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm – nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall – wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm – nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Diesen von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen sind die Gutachten der Sachverständigen – sowohl hinsichtlich der Einschätzung der vorliegenden Funktionseinschränkungen als auch hinsichtlich der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung – nachgekommen. 3.
- Wie oben unter Punkt II.2.
- eingehend ausgeführt, werden der Entscheidung die schlüssigen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten jeweils vom 23.11.2016 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde bzw. anlässlich des Parteiengehörs nicht geeignet, den Sachverständigenbeweis zu entkräften.3.
- Wie oben unter Punkt römisch zwei.2.
- eingehend ausgeführt, werden der Entscheidung die schlüssigen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten jeweils vom 23.11.2016 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde bzw. anlässlich des Parteiengehörs nicht geeignet, den Sachverständigenbeweis zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. beträgt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung 4.
- Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.4.
- Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Wurde – wie im vorliegenden Fall – kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 leg.cit. normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind vergleiche zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des Paragraph 67 d, Absatz eins und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Absatz 3, leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09 sowie VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich).Unter dem Gesichtspunkt von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs-)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt vergleiche zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09 sowie VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich). 4.
- Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten medizinischer Sachverständiger, denen die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt – gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde – die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.4.
- Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren eingeholten – vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten – Gutachten medizinischer Sachverständiger, denen die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich an, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt – gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde – die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. 4.
- Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde.4.
- Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihr seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass – sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen – eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.Die Beschwerdeführerin hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an die Beschwerdeführerin und der ihr explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind – soweit im Beschwerdefall relevant – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die angewendeten Teile des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind – soweit im Beschwerdefall relevant – eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W262.2127408.1.00