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{'item': 'G302 2142358-1'}

Obsah (9)Art 133§ 16§ 14§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlG302 2142358-1 SpruchG302 2142358-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI al

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Deutschlandsberg des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.08.2016 wurde dem Antrag von Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes

§ 16Abs. 1 lit g und § 16 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, keine Folge gegeben, da die von ihm angegebenen Gründe nach Anhörung des Regionalbeirates keine Nachsicht für seinen Auslandsaufenthalt von 20.07.2016 bis 25.07.2016 erwirken können.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Deutschlandsberg des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.08.2016 wurde dem Antrag von Herrn römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g und Paragraph 16, Absatz 3, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, keine Folge gegeben, da die von ihm angegebenen Gründe nach Anhörung des Regionalbeirates keine Nachsicht für seinen Auslandsaufenthalt von 20.07.2016 bis 25.07.2016 erwirken können.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass er sich zum Zwecke von Bewerbungen und Arbeitssuche in Tschechien aufgehalten hätte. Weiters hätte er an einem Intensivsprachkurs in tschechischer Sprache teilgenommen. Zuletzt verwies der BF darauf, dass er sich um sein unbewohntes Privathaus in Tschechien kümmern müsse.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2016, GZ.: RGS6030/SfA/0566/2016-Zei/ Ja, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung werden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wird ausgeführt, dass, wenn der Auslandsaufenthalt nicht aus zwingenden familiären Gründen erfolge, der Arbeitslose zu beweisen habe, dass er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklicht hätte, der eine Nachsicht vom sonst (wegen des Ausschlusses oder der Einschränkung seiner Vermittelbarkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt durch die belangte Behörde) eintretenden Ruhen gerechtfertigt hätte. Da für den gegenständlichen Zeitraum keine Bewerbungstermine nachgewiesen worden seien und der von ihm angegebene "Sprachkurs", für welchen er nach seinen Angaben kurzfristig einen "Native Speaker" buchen würde, ebenso wie die Pflege eines Privathauses mit Sicherheit keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG seien, könne keine Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen eines Auslandsaufenthaltes erwirkt werden.RGS6030/SfA/0566/2016-Zei/ Ja, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung werden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wird ausgeführt, dass, wenn der Auslandsaufenthalt nicht aus zwingenden familiären Gründen erfolge, der Arbeitslose zu beweisen habe, dass er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklicht hätte, der eine Nachsicht vom sonst (wegen des Ausschlusses oder der Einschränkung seiner Vermittelbarkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt durch die belangte Behörde) eintretenden Ruhen gerechtfertigt hätte. Da für den gegenständlichen Zeitraum keine Bewerbungstermine nachgewiesen worden seien und der von ihm angegebene "Sprachkurs", für welchen er nach seinen Angaben kurzfristig einen "Native Speaker" buchen würde, ebenso wie die Pflege eines Privathauses mit Sicherheit keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG seien, könne keine Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen eines Auslandsaufenthaltes erwirkt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich der fristgerecht eingelangte Vorlageantrag. Dieser wurde im Wesentlich gleich wie die Beschwerde begründet.
  2. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 16.12.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF stand seit dem 01.07.2016 im Arbeitslosengeldbezug. Er hat sich von 19.07.2016 (Hinfahrt) bis 25.07.2016 (Rückfahrt) in Tschechien befunden. Berücksichtigungswürdige Gründe sind nicht erkennbar.
  4. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Es wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der Sachverhalt ist unstrittig. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 3.2.

§ 17Abs. 1 Al

VG gebührt das Arbeitslosengeld, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

ruht, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.3.2.

Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16, ruht, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.

§ 16Abs.

1 lit g leg. cit. ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, leg. cit. ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.

Abs. 3 leg. cit. ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes

Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

Absatz 3, leg. cit. ist auf Antrag des Arbeitslosen das Ruhen des Arbeitslosengeldes

Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. 3.

  1. Der BF hat sich unstrittig von 19.07.2016 (Hinfahrt) bis 25.07.2016 (Rückfahrt) in Tschechien befunden. Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gem. § 16 Abs. 1 lit g AlVG bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monaten nachzusehen. Die Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zwingend vorzunehmen (VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0182). Der Antrag auf Nachsichtsgewährung kann, da eine gesetzliche Befristung nicht vorgesehen ist, auch noch nach dem Auslandsaufenthalt gestellt werden (VwGH vom 20.04.2001, Zl. 2000/19/0114).3.
  2. Der BF hat sich unstrittig von 19.07.2016 (Hinfahrt) bis 25.07.2016 (Rückfahrt) in Tschechien befunden. Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gem. Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monaten nachzusehen. Die Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen zwingend vorzunehmen (VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0182). Der Antrag auf Nachsichtsgewährung kann, da eine gesetzliche Befristung nicht vorgesehen ist, auch noch nach dem Auslandsaufenthalt gestellt werden (VwGH vom 20.04.2001, Zl. 2000/19/0114). Erfolgt der Auslandsaufenthalt nicht aus zwingenden familiären Gründen, hat der Arbeitslose zu beweisen, dass er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklicht hat, der eine Nachsicht vom sonst (wegen des Ausschlusses oder der Einschränkung seiner Vermittelbarkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt durch die belangte Behörde) eintretenden Ruhen gerechtfertigt hätte (VwGH vom 04.04.2002, Zl. 99/08/0001). Soweit der BF in der Beschwerde ausführt, dass er sich zum Zwecke von Bewerbungen und Arbeitssuche in der Tschechischen Republik aufgehalten hätte, ist auszuführen, dass der BF für den gegenständlichen Zeitraum (20.07.2016 bis 25.07.2016) keine Bewerbungstermine nachgewiesen hat. Zum Einwand in der Beschwerde, dass sich der BF wegen eines tschechischen Sprachkurses ins Ausland begeben hat, kann dies keine Nachsicht begründen. Mit Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0295, wurde klargestellt, dass keine Nachsicht vom Ruhen bei Auslandssprachkursen zu erteilen ist, wenn diese Sprachausbildung auch in Österreich angeboten wird, und zwar unabhängig davon, dass die Kombination Sprachausbildung mit Aufenthalt in einem Land, in dem diese Sprache gesprochen wird, Vorteile bieten mag. Sprachkurse für die tschechische Sprache werden in Österreich angeboten. Insofern der BF ausführt, dass er sich der Pflege seines unbewohnten Privathauses in Tschechien hätte kümmern müssen und somit zwingend familiäre Gründe geltend macht, kann dieses Vorbringen nicht zum Erfolg führen. Mit seinen Erkenntnissen vom 19.09.2007, Zahlen 2006/08/0297 und 2006/08/0298 hat der VwGH für den Bereich der "zwingenden familiären Gründe" folgende notwendige Klarstellungen vorgenommen: Der Nachteil, den arbeitslose Personen, deren Familien im Ausland leben, hinzunehmen haben, ist durch das Anliegen des Gesetzgebers, Arbeitslose (im öffentlichen Interesse) wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können, sachlich gerechtfertigt; dieser Eingriff ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 Abs. 2 EMRK auch nicht unverhältnismäßig, weil er nicht absolut ist: Er kann bei Vorliegen zwingender familiärer Gründe durch die Erteilung einer Nachsicht gem. § 16 Abs. 3 AlVG ausgeglichen werden. Das Element "zwingend" in diesem Zusammenhang muss als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen verstanden werden, d.h. dass ein familiärer Grund dann zwingend ist, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint (wie z.B. in der Regel Teilnahme an Beerdigung eines Elternteils, an Hochzeiten von Kindern bzw. Geschwistern etc.). Es ist aber auch denkbar, dass das insoweit fehlende besondere Gewicht einzelner familiärer Gründe durch die Zahl und Intensität des Zusammentreffens mehrerer Elemente aufgewogen wird, sodass sie insgesamt an Bedeutung einem "zwingenden familiären Grund" im zuvor beispielhaft genannten Sinne gleichkommen. Die Pflege eines unbewohnten Privathauses fällt nicht unter einem "zwingenden familiären Grund".Insofern der BF ausführt, dass er sich der Pflege seines unbewohnten Privathauses in Tschechien hätte kümmern müssen und somit zwingend familiäre Gründe geltend macht, kann dieses Vorbringen nicht zum Erfolg führen. Mit seinen Erkenntnissen vom 19.09.2007, Zahlen 2006/08/0297 und 2006/08/0298 hat der VwGH für den Bereich der "zwingenden familiären Gründe" folgende notwendige Klarstellungen vorgenommen: Der Nachteil, den arbeitslose Personen, deren Familien im Ausland leben, hinzunehmen haben, ist durch das Anliegen des Gesetzgebers, Arbeitslose (im öffentlichen Interesse) wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können, sachlich gerechtfertigt; dieser Eingriff ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, Absatz 2, EMRK auch nicht unverhältnismäßig, weil er nicht absolut ist: Er kann bei Vorliegen zwingender familiärer Gründe durch die Erteilung einer Nachsicht gem. Paragraph 16, Absatz 3, AlVG ausgeglichen werden. Das Element "zwingend" in diesem Zusammenhang muss als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen verstanden werden, d.h. dass ein familiärer Grund dann zwingend ist, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint (wie z.B. in der Regel Teilnahme an Beerdigung eines Elternteils, an Hochzeiten von Kindern bzw. Geschwistern etc.). Es ist aber auch denkbar, dass das insoweit fehlende besondere Gewicht einzelner familiärer Gründe durch die Zahl und Intensität des Zusammentreffens mehrerer Elemente aufgewogen wird, sodass sie insgesamt an Bedeutung einem "zwingenden familiären Grund" im zuvor beispielhaft genannten Sinne gleichkommen. Die Pflege eines unbewohnten Privathauses fällt nicht unter einem "zwingenden familiären Grund". 3.
  3. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
  4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G302.2142358.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.