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{'item': 'G302 2148874-1'}

Obsah (11)Art 133§ 11§ 14§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 3§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlG302 2148874-1 SpruchG302 2148874-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI al

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Villach (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.12.2016 wurde ausgesprochen, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF),

§ 11des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, für den Zeitraum von 01.12.2016 bis 28.12.2016 kein Arbeitslosengeld erhält, da er sein Dienstverhältnis zum XXXX freiwillig gelöst habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Villach (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.12.2016 wurde ausgesprochen, dass Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF),

Paragraph 11, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, für den Zeitraum von 01.12.2016 bis 28.12.2016 kein Arbeitslosengeld erhält, da er sein Dienstverhältnis zum römisch 40 freiwillig gelöst habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass der BF das Dienstverhältnis zum XXXX aus beruflichen Gründen vorzeitig beendet hätte, um ein Dienstverhältnis in Wien zu begründen. Das Dienstverhältnis mit XXXX sei nur bis 31.05.2017 befristet gewesen. Da er die Möglichkeit gehabt hätte, in Wien einen Arbeitsplatz zu erlangen, habe sich der BF zu einer Lösung des Dienstverhältnisses mit dem XXXX entschließen müssen, weil er das Dienstverhältnis in Wien ab Juni 2017 nicht mehr begründen hätte können, weil der Arbeitsplatz zu diesem Zeitpunkt bereits anderweitig vergeben worden wäre. Die Lösung des Dienstverhältnisses mit XXXX sei daher aus wirtschaftlicher Sicht zwingend geboten gewesen und sei aus persönlicher und wirtschaftlicher Sicht vollkommen gerechtfertigt erfolgt. Aufgrund der Befristung des Dienstverhältnisses mit XXXX bis zum 31.05.2017 hätte Gefahr bestanden, dass er im Anschluss daran keinen Arbeitsplatz erreichen könne, wenn er dem ihm angebotenen Arbeitsplatz in Wien nicht antrete. Die Lösung des Dienstverhältnisses zum XXXX sei daher eine wirtschaftliche Notwendigkeit, um größeren wirtschaftlichen und finanziellen Schaden abzuwenden. Aus seiner Sicht sei die Auflösung des Dienstverhältnisses mit XXXX daher nicht grundlos erfolgt und seien berücksichtigungswürdige Umstände vorhanden, um das Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 01.12.2016 bis 28.12.2016 zuzuerkennen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass der BF das Dienstverhältnis zum römisch 40 aus beruflichen Gründen vorzeitig beendet hätte, um ein Dienstverhältnis in Wien zu begründen. Das Dienstverhältnis mit römisch 40 sei nur bis 31.05.2017 befristet gewesen. Da er die Möglichkeit gehabt hätte, in Wien einen Arbeitsplatz zu erlangen, habe sich der BF zu einer Lösung des Dienstverhältnisses mit dem römisch 40 entschließen müssen, weil er das Dienstverhältnis in Wien ab Juni 2017 nicht mehr begründen hätte können, weil der Arbeitsplatz zu diesem Zeitpunkt bereits anderweitig vergeben worden wäre. Die Lösung des Dienstverhältnisses mit römisch 40 sei daher aus wirtschaftlicher Sicht zwingend geboten gewesen und sei aus persönlicher und wirtschaftlicher Sicht vollkommen gerechtfertigt erfolgt. Aufgrund der Befristung des Dienstverhältnisses mit römisch 40 bis zum 31.05.2017 hätte Gefahr bestanden, dass er im Anschluss daran keinen Arbeitsplatz erreichen könne, wenn er dem ihm angebotenen Arbeitsplatz in Wien nicht antrete. Die Lösung des Dienstverhältnisses zum römisch 40 sei daher eine wirtschaftliche Notwendigkeit, um größeren wirtschaftlichen und finanziellen Schaden abzuwenden. Aus seiner Sicht sei die Auflösung des Dienstverhältnisses mit römisch 40 daher nicht grundlos erfolgt und seien berücksichtigungswürdige Umstände vorhanden, um das Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 01.12.2016 bis 28.12.2016 zuzuerkennen.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2017, GZ.: AMS Villach/2017/05662-19, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung werden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wird ausgeführt, dass der BF in der Niederschrift am 01.12.2016 bei der belangten Behörde angegeben hätte, dass er einen Vorstellungstermin am 06.12.2016 in Wien habe. Der BF hätte noch bis 31.05.2017 arbeiten und den Vorstelltermin am 06.12.2016 z.B. im Zuge eines Urlaubstages wahrnehmen können. Wenn der BF die Stelle bekommen hätte, hätte er immer noch den Vertrag in Kärnten kündigen können. Der BF habe das Dienstverhältnis beim XXXX jedoch mit 30.11.2016, ohne eine konkrete Arbeit oder Einstellzusage zu haben, beendet. Er habe bisher auch keine andere Beschäftigung aufgenommen. Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG würden somit nicht vorliegen.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2017, GZ.: AMS Villach/2017/05662-19, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung werden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wird ausgeführt, dass der BF in der Niederschrift am 01.12.2016 bei der belangten Behörde angegeben hätte, dass er einen Vorstellungstermin am 06.12.2016 in Wien habe. Der BF hätte noch bis 31.05.2017 arbeiten und den Vorstelltermin am 06.12.2016 z.B. im Zuge eines Urlaubstages wahrnehmen können. Wenn der BF die Stelle bekommen hätte, hätte er immer noch den Vertrag in Kärnten kündigen können. Der BF habe das Dienstverhältnis beim römisch 40 jedoch mit 30.11.2016, ohne eine konkrete Arbeit oder Einstellzusage zu haben, beendet. Er habe bisher auch keine andere Beschäftigung aufgenommen. Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG würden somit nicht vorliegen.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich der fristgerecht eingelangte nicht näher begründete Vorlageantrag.
  2. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 02.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF hatte mit XXXX am 02.06.2016 einen bis 31.05.2017 befristeten Dienstvertrag abgeschlossen. Er wurde als XXXX aufgenommen und war im XXXX tätig.Der BF hatte mit römisch 40 am 02.06.2016 einen bis 31.05.2017 befristeten Dienstvertrag abgeschlossen. Er wurde als römisch 40 aufgenommen und war im römisch 40 tätig. Mit Schreiben vom 27.11.2016 hat der BF sein befristetes Dienstverhältnis mit 30.11.2016 vorzeitig aufgelöst, da er wieder nach Wien gehen wollte. In der Dienstgeberabmeldung scheint als Grund "unberechtigter vorzeitigen Austritt" auf. Am 01.12.2016 stellte der BF einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld. Im Formular der Arbeitslosmeldung gab der BF an, keine neue Beschäftigung vereinbart zu haben und wieder eine Stelle im zuletzt ausgeübten Beruf zu suchen. Der BF nahm innerhalb von acht Wochen nach der Auflösung seines Dienstverhältnisses keine Beschäftigung auf und befindet sich dieser derzeit im Arbeitslosengeldbezug. Berücksichtigungswürdige Gründe sind nicht erkennbar.
  4. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Es wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der Sachverhalt ist unstrittig. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 3.2.

§ 11Abs. 1 Al

VG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

§ 3

versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist. Nach Abs. 2 ist der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.2.

Paragraph 11, Absatz eins, AlVG erhalten Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist. Nach Absatz 2, ist der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Mit Schreiben vom 27.11.2016 hat der BF sein befristetes Dienstverhältnis mit 30.11.2016 vorzeitig aufgelöst, da er wieder nach Wien gehen wollte. Der BF hat sein Dienstverhältnis ohne eine konkrete andere Arbeit oder Einstellungszusage beendet und hat auch keine andere Beschäftigung innerhalb von 8 Wochen nach vorzeitiger Auflösung aufgenommen.

§ 11zweiter Satz Al

VG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0096).

Paragraph 11, zweiter Satz AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, fiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in Paragraph 11, erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Paragraph 11, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des Paragraph 11, AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0096). Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält § 11 AlVG nicht. Hat ein Arbeitsloser nach freiwilliger Beendigung seines Dienstverhältnisses binnen acht Wochen (Frist

§ 10Abs. 1 Al

VG) ab Ende des Dienstverhältnisses eine neue Beschäftigung aufgenommen, war dies rechtzeitig genug, um eine Nachsicht vom Ausschluss des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen (VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136).Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält Paragraph 11, AlVG nicht. Hat ein Arbeitsloser nach freiwilliger Beendigung seines Dienstverhältnisses binnen acht Wochen (Frist

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) ab Ende des Dienstverhältnisses eine neue Beschäftigung aufgenommen, war dies rechtzeitig genug, um eine Nachsicht vom Ausschluss des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen (VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136). Der bloßen Erwartung höherer Aufstiegschancen und besserer Entlohnung in einem neuen Arbeitsverhältnis mangelt es, gemessen an den auf Grund der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecke an den einzelnen Versicherten zu richtenden Verhaltensanforderungen zwecks tunlichster Bestreitung seines Lebensunterhaltes ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel, an zureichendem Gewicht, um deshalb die freiwillige Lösung eines Dienstverhältnisses, von dem nicht behauptet wurde, es sei dem Arbeitslosen die Fortsetzung aus einem der in § 9 AlVG angeführten Gründen unzumutbar gewesen, als einen der Versichertengemeinschaft zumutbaren Leistungsfall im Sinne des § 11 AlVG erscheinen zu lassen (VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136).Der bloßen Erwartung höherer Aufstiegschancen und besserer Entlohnung in einem neuen Arbeitsverhältnis mangelt es, gemessen an den auf Grund der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecke an den einzelnen Versicherten zu richtenden Verhaltensanforderungen zwecks tunlichster Bestreitung seines Lebensunterhaltes ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel, an zureichendem Gewicht, um deshalb die freiwillige Lösung eines Dienstverhältnisses, von dem nicht behauptet wurde, es sei dem Arbeitslosen die Fortsetzung aus einem der in Paragraph 9, AlVG angeführten Gründen unzumutbar gewesen, als einen der Versichertengemeinschaft zumutbaren Leistungsfall im Sinne des Paragraph 11, AlVG erscheinen zu lassen (VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136). 3.5. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur des VwGH vermochte der BF Nachsichtsgründe iSd § 11 Abs. 2 AlVG letztlich nicht darzutun. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.3.5. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur des VwGH vermochte der BF Nachsichtsgründe iSd Paragraph 11, Absatz 2, AlVG letztlich nicht darzutun. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G302.2148874.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.