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{'item': 'G307 2136908-2'}

Obsah (13)§ 33§ 16Art. 133§ 69§ 52§ 46§ 18§ 22§ 32Art. 140§ 3§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlG307 2136908-2 SpruchG307 2136908-1/10E G307 2136908-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter M

§ 33Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde wird

§ 16Abs. 1 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 11.03.2016 verständigte das Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG XXXX) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Innsbruck (im Folgenden: BFA, RD Innsbruck) über die wegen teils versuchten teils vollendeten, teils durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2
  2. Fall StGB mit XXXX in Rechtskraft erwachsene Verurteilung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten.
  3. Mit Schreiben vom 11.03.2016 verständigte das Landesgericht römisch 40 (im Folgenden: LG römisch 40 ) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Innsbruck (im Folgenden: BFA, RD Innsbruck) über die wegen teils versuchten teils vollendeten, teils durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2,
  4. Fall StGB mit römisch 40 in Rechtskraft erwachsene Verurteilung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zu einer unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten.
  5. Am 04.07.2016 wurde der BF zur beabsichtigten Erlassung eines Einreiseverbotes samt Rückkehrentscheidung, seinen persönlichen Verhältnissen und in Österreich gesetzten Integrationsschritten vor dem BFA, RD Tirol einvernommen.
  6. Mit Bescheid vom 03.08.2016 wurde das gegen den BF mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten am 07.09.2015 zu Zahl XXXX auf die Dauer von 10 Jahren befristete Aufenthaltsverbot

§ 69Abs.

2 FPG von Amts wegen aufgehoben.3. Mit Bescheid vom 03.08.2016 wurde das gegen den BF mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten am 07.09.2015 zu Zahl römisch 40 auf die Dauer von 10 Jahren befristete Aufenthaltsverbot

Paragraph 69, Absatz 2, FPG von Amts wegen aufgehoben. 4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Gegen diesen, dem BF am 21.09.2016 zugestellten Bescheid, richtet sich die am 06.10.2016 beim BFA, RD Steiermark eingebrachte Beschwerde.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 10.10.2016 vom BFA vorgelegt und sind dort am 13.10.2016 eingelangt.
  3. Am 11.10.2016 langte beim BVwG eine in bosnischer Sprache gehaltene Beschwerdeergänzung ein.
  4. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) vom 03.11.2016 wurde der Rechtsvertretung des BF (im Folgenden: RV) vorgehalten, dass das Rechtsmittel verspätet eingebracht worden sei und diese gleichzeitig aufgefordert, hiezu binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen.
  5. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) vom 03.11.2016 wurde der Rechtsvertretung des BF (im Folgenden: Regierungsvorlage vorgehalten, dass das Rechtsmittel verspätet eingebracht worden sei und diese gleichzeitig aufgefordert, hiezu binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen.
  6. Mit Schriftsatz vom 10.11.2016 nahm die RV zum Verspätungsvorhalt Stellung und brachte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.
  7. Mit Schriftsatz vom 10.11.2016 nahm die Regierungsvorlage zum Verspätungsvorhalt Stellung und brachte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde dem BF in der Haft am 21.09.2016 persönlich zugestellt. 1.
  10. Mit Schreiben vom 06.10.2016, beim BFA, RD Steiermark eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seine RV Beschwerde. Diese wurde verspätet eingebracht.1.
  11. Mit Schreiben vom 06.10.2016, beim BFA, RD Steiermark eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde. Diese wurde verspätet eingebracht. 1.
  12. Mit Schreiben vom 10.11.2016, beim BVwG eingebracht am selben Tag erhob der BF durch seine RV einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.1.
  13. Mit Schreiben vom 10.11.2016, beim BVwG eingebracht am selben Tag erhob der BF durch seine Regierungsvorlage einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 1.
  14. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF oder seine RV durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde verhindert gewesen wären.1.
  15. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF oder seine Regierungsvorlage durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde verhindert gewesen wären.
  16. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Zustellung des das Einreiseverbot verhängenden Bescheides durch persönliche Übergabe an den BF ist dessen auf dem diesbezüglichen Rückschein erkennbarer Unterschrift und dem Datum "21.09.2016" zu entnehmen. Die Antragstellung bezüglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem dahingehenden Schriftstück im Akt zu entnehmen. Im Antrag selbst wurde darauf hingewiesen, "die vorgebrachten Ereignisse seien für den BF und seine Vertretung unvorhersehbar und unabwendbar gewesen". Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen keine Konkretisierung erfuhr, weisen die zuvor in den Antragsgründen genannten Umstände nicht auf diese Voraussetzungen hin. So wohnen dem Verweis auf das mangelnde Erinnerungsvermögen des BF im Hinblick das Datum der Zustellung, der als irrtümlich eingestandenen und somit falschen Berechnung der Frist erst ab 22.09.2016 seitens der Rechtsberaterin und dem Vorliegen "unglücklicher Umstände" keine Unvorhersehbarkeits- oder Unabwendbarkeitsmomente inne. Die dahingehende Behauptung geht daher ins Leere. Die verspätet eingebrachte Beschwerde ergibt sich daraus, dass - unter Zugrundelegung der in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides erwähnten zweiwöchigen Frist - der letzte Tag der Einbringung der 05.10.2016 gewesen wäre, was weder in der Beschwerde noch im Antrag auf Wiedereinsetzung bestritten wurde. Ergänzend sei bemerkt, dass der Umstand, dass der BF über zwei Staatsbürgerschaften verfügt, in Bezug auf die gegenständliche Entscheidung ohne Relevanz ist, weil eine inhaltliche Prüfung gar nicht nötig erschien.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  18. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

§ 33Abs. 4 Vw

GVG entscheidet das Verwaltungsgericht ab Vorlage der Beschwerde mittels Beschluss über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.3.1.1.

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht ab Vorlage der Beschwerde mittels Beschluss über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Da dem erkennenden Gericht die Beschwerde zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorgelegen ist, war dieses zu dessen Prüfung zuständig. 3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand): 3.2.1.

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.2.1.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

§ 33Abs. 2 Vw

GVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

Paragraph 33, Absatz 2, VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

§ 33Abs. 3 Vw

GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei WochenGemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

§ 33Abs. 5 Vw

GVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG tritt das Verfahren durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

§ 33Abs. 6 Vw

GVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.

Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt. Der mit "Zustellung an den Empfänger" betitelte § 13 ZustellG lautet:Der mit "Zustellung an den Empfänger" betitelte Paragraph 13, ZustellG lautet: § 13.

(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Paragraph 13,
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
(2)Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.
(3)Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.
(4)Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

§ 22Abs.1 Zustell

G ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

Paragraph 22, Absatz eins, ZustellG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.

§ 22Abs.

2 leg cit hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.

Paragraph 22, Absatz 2, leg cit hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden. Der Zustellvorgang an den BF erweist sich somit als rechtmäßig. 3.2.

  1. Vermittelt durch § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, jedoch als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR
  2. GP). Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG. Diese Bestimmung ist § 71 AVG sinngemäß nachgebildet.3.2.
  3. Vermittelt durch Paragraph 17, VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des Paragraph 71, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, jedoch als Vorbild für Paragraph 33, VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an Paragraph 46, VwGG. Diese Bestimmung ist Paragraph 71, AVG sinngemäß nachgebildet. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) verweist in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu § 71 AVG auch für die Bestimmung des § 33 VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zl. 1646/72; 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035; 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 71 Rz 8).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) verweist in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu Paragraph 71, AVG auch für die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zl. 1646/72; 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035; 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG römisch vier, Paragraph 71, Rz 8). 3.2.
  5. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).3.2.
  6. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134). Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122). Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird;Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, unter E 72 ff. zu Paragraph 71, AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 46, VwGG angewendet wird; vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;vergleiche dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311; 28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Demnach bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915; 25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird (vgl. VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG,
  7. Tb. [2009] § 71 Rz 45).25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird vergleiche VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG,
  8. Tb. [2009] Paragraph 71, Rz 45). Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115). 3.2.
  9. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abzuweisen ist: Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei und unstrittig eine Zustellung an den Empfänger mit 21.09.2016 des das Einreiseverbot und die Rückkehrentscheidung erlassenden Bescheides des Bundesamtes ergibt. Der Bescheid ist daher als im Sinne des § 13 Abs. 1 ZustG zugestellt zu betrachten und somit rechtswirksam erlassen worden, zumal nach der Judikatur des VwGH dem ausgefüllten Rückschein die Stellung einer öffentlichen Urkunde zukommt (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040) und, mangels substantiierten Entgegentretens seitens des BF der Beweis für die ordnungsgemäße Zustellung als erbracht angesehen werden kann.Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei und unstrittig eine Zustellung an den Empfänger mit 21.09.2016 des das Einreiseverbot und die Rückkehrentscheidung erlassenden Bescheides des Bundesamtes ergibt. Der Bescheid ist daher als im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, ZustG zugestellt zu betrachten und somit rechtswirksam erlassen worden, zumal nach der Judikatur des VwGH dem ausgefüllten Rückschein die Stellung einer öffentlichen Urkunde zukommt vergleiche VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040) und, mangels substantiierten Entgegentretens seitens des BF der Beweis für die ordnungsgemäße Zustellung als erbracht angesehen werden kann. 3.2.
  10. Dem Akteninhalt kann nicht entnommen werden, dass der BF dem Verfahren nicht hätte folgen können oder dessen Bedeutung nicht erkannt habe. Vielmehr konnte diesem angesichts der bereits seit dem Jahr 2015 seitens der belangten Behörde ihm gegenüber gesetzten fremdenrechtlichen Schritte eine erhöhte Aufmerksamkeit - gerade was entscheidende Verfahrensschritte wie etwa Zustellungen betrifft - zugesonnen werden. Inhalt und Tragweite des gegenständlichen Sachverhalts musste dem BF daher bewusst gewesen sein. Es war dem BF somit erkennbar, dass einem ihm zugestellten behördlichen Schriftstück Beachtung zu schenken ist, was ihn im Lichte der zuvor zitierten Judikatur zur erhöhten Sorgfalt hinsichtlich der Erforschung des Inhaltes aber auch der rechtlich relevanten Fristen verpflichtet hätte. Mit der persönlichen Zustellung begann die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen. Dem gesamten Sachverhalt ist kein Geschehen zu entnehmen, dessen Eintritt im Lichte der zitierten VwGH-Judikatur vom Willen des Betroffenen oder seiner RV nicht hätte verhindert werden können. Das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses, zu welchem der VwGH zumeist höhere Gewalt zählt, ist hier somit auszuschließen. Auch kann gegenständlich nicht von einem unvorhergesehenen Ereignis gesprochen werden. Hätte der BF die entsprechende Sorgfalt walten lassen, wäre ihm Ende des Fristenlaufs erkennbar gewesen und konnte dieses unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht vorhergesehen werden. Im Ergebnis ist sohin weder von einem unabwendbaren noch unvorhergesehenen Vorgang auszugehen.Mit der persönlichen Zustellung begann die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen. Dem gesamten Sachverhalt ist kein Geschehen zu entnehmen, dessen Eintritt im Lichte der zitierten VwGH-Judikatur vom Willen des Betroffenen oder seiner Regierungsvorlage nicht hätte verhindert werden können. Das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses, zu welchem der VwGH zumeist höhere Gewalt zählt, ist hier somit auszuschließen. Auch kann gegenständlich nicht von einem unvorhergesehenen Ereignis gesprochen werden. Hätte der BF die entsprechende Sorgfalt walten lassen, wäre ihm Ende des Fristenlaufs erkennbar gewesen und konnte dieses unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht vorhergesehen werden. Im Ergebnis ist sohin weder von einem unabwendbaren noch unvorhergesehenen Vorgang auszugehen. Was die von Seiten der RV ins Treffen geführte Arbeitsüberlastung betrifft, so reichen berufliche Überlastungen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zufolge nicht hin, um die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen (VwGH 17.02.1993, 93/01/0047; 27.02.1998, 97/19/0417; 28.06.2001, 2001/11/0175). Ganz allgemein liegt bei der Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung, die von der Partei damit begründet wird, dass sie erhöhtem Stress - hervorgerufen zB. durch Studium, Wohnungssuche, Arbeitssuche, familiäre Probleme etc. - litt, kein bloß minderer Grad des Versehens iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG vor (VwGH 25.09.1991, 91/16/0046; 25.01.1995, 94/12/0354). Abgesehen davon ist die RV gar nicht näher auf die extreme Arbeitsbelastung eingegangen.Was die von Seiten der Regierungsvorlage ins Treffen geführte Arbeitsüberlastung betrifft, so reichen berufliche Überlastungen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zufolge nicht hin, um die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen (VwGH 17.02.1993, 93/01/0047; 27.02.1998, 97/19/0417; 28.06.2001, 2001/11/0175). Ganz allgemein liegt bei der Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung, die von der Partei damit begründet wird, dass sie erhöhtem Stress - hervorgerufen zB. durch Studium, Wohnungssuche, Arbeitssuche, familiäre Probleme etc. - litt, kein bloß minderer Grad des Versehens iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vor (VwGH 25.09.1991, 91/16/0046; 25.01.1995, 94/12/0354). Abgesehen davon ist die Regierungsvorlage gar nicht näher auf die extreme Arbeitsbelastung eingegangen. Eine relevante Sorgfaltspflichtverletzung ist somit sowohl dem BF als auch der RV vorzuwerfen.Eine relevante Sorgfaltspflichtverletzung ist somit sowohl dem BF als auch der Regierungsvorlage vorzuwerfen. 3.2.
  11. Da es an beiden der wesentlichen Voraussetzungen für die Stattgebung eines Wiedereinsetzungsantrages fehlt, war dieser

§ 33Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.3.2.6. Da es an beiden der wesentlichen Voraussetzungen für die Stattgebung eines Wiedereinsetzungsantrages fehlt, war dieser

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. (Zurückweisung der Beschwerde als verspätet):3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Zurückweisung der Beschwerde als verspätet): 3.3.1

§ 16Abs.

1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.3.3.1

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht , an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht , an dem die Frist begonnen hat.

§ 33Abs.

1 AVG wird der Beginn und der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG wird der Beginn und der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert. 3.3.

  1. Was den Einwand der angeblich nach wie vor bestehenden Verfassungswidrigkeit der in § 16 Abs. 1 BFA-VG normierten zweiwöchigen Frist betrifft, wurde dieser Mangel nach Kundmachung des VfGH-Erkenntnisses vom 23.02.2016, Zahl G 589/2015 durch die Kundmachung des BGBl. I 24/2016 repariert.3.3.
  2. Was den Einwand der angeblich nach wie vor bestehenden Verfassungswidrigkeit der in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG normierten zweiwöchigen Frist betrifft, wurde dieser Mangel nach Kundmachung des VfGH-Erkenntnisses vom 23.02.2016, Zahl G 589 aus 2015, durch die Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, repariert. Der VfGH hat in dem erwähnten Erkenntnis hervorgehoben, dass die (in allen Anträgen) geltend gemachte Verfassungswidrigkeit bereits durch die Aufhebung des Ausdrucks "1," beseitigt werden kann, sodass durch die Aufhebung lediglich dieses Ausdrucks der Inhalt des Gesetzes insgesamt im geringstmöglichen Maße verändert wird. Der Hauptantrag im Verfahren G9/2016 erweist sich als zu weit. Deshalb erfolgte die Zurückweisung dieses Hauptantrags, soweit er über den Ausdruck "1," hinausgeht. Ferner erwog der VfGH darin, dass in einer Zusammenschau der der Verfahrensbeschleunigung dienenden gesetzlichen Anordnungen (vgl. zB auch § 21 Abs. 2 und § 22 Abs 1 BFA-VG) und insbesondere auch jener, die durch das FremdenrechtsänderungsG 2015, BGBl I 70, eingeführt wurden, in Fällen betreffend die Entscheidung über "die Zuerkennung [...] des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten" weder eine Beschleunigung der Verfahren vor dem BFA noch der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht normiert sei, sodass die beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens ausschließlich in einer Verkürzung der Beschwerdefrist an das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck kommt. Aus diesem Grund sei für den VfGH die generelle und ausschließliche Verkürzung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde auch zur Erreichung einer Verfahrensbeschleunigung nicht unerlässlich iSd Art 136 Abs. 2 B-VG.Ferner erwog der VfGH darin, dass in einer Zusammenschau der der Verfahrensbeschleunigung dienenden gesetzlichen Anordnungen vergleiche zB auch Paragraph 21, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG) und insbesondere auch jener, die durch das FremdenrechtsänderungsG 2015, Bundesgesetzblatt römisch eins 70, eingeführt wurden, in Fällen betreffend die Entscheidung über "die Zuerkennung [...] des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten" weder eine Beschleunigung der Verfahren vor dem BFA noch der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht normiert sei, sodass die beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens ausschließlich in einer Verkürzung der Beschwerdefrist an das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck kommt. Aus diesem Grund sei für den VfGH die generelle und ausschließliche Verkürzung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde auch zur Erreichung einer Verfahrensbeschleunigung nicht unerlässlich iSd Artikel 136, Absatz 2, B-VG. Der Ausdruck "1," in § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl I 70/2015, dessen Aufhebung das Bundesverwaltungsgericht begehre, verweise auf § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG. Diese Ziffer umfasse Fälle der Zu- und Aberkennung von Asyl und subsidiärem Schutz unabhängig vom Bestehen eines Aufenthaltsrechts. Auf Grund dieses Ausdruckes fielen auch solche Konstellationen in den Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 BFA-VG, in denen ein Abweichen von der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG weder zur Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen noch aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung unerlässlich und damit erforderlich iSd Art 136 Abs 2 B-VG sei. Der Ausdruck "1," in § 16 Abs1 BFA-VG idF BGBl I 70/2015 erweise sich somit als verfassungswidrig.Der Ausdruck "1," in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, dessen Aufhebung das Bundesverwaltungsgericht begehre, verweise auf Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG. Diese Ziffer umfasse Fälle der Zu- und Aberkennung von Asyl und subsidiärem Schutz unabhängig vom Bestehen eines Aufenthaltsrechts. Auf Grund dieses Ausdruckes fielen auch solche Konstellationen in den Anwendungsbereich des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, in denen ein Abweichen von der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG weder zur Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen noch aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung unerlässlich und damit erforderlich iSd Artikel 136, Absatz 2, B-VG sei. Der Ausdruck "1," in Paragraph 16, Abs1 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, erweise sich somit als verfassungswidrig. Im Ausschussbericht über die Regierungsvorlage (996 der Beilagen) zu dem Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden, heißt es auszugsweise: Der Verfassungsgerichtshof leitete auf Antrag des BVwG

Art. 140Abs. 1 Z 1 lit a i

Vm Art. 89 Abs. 2 B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren (G 589/2015) zur Verfassungskonformität von § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015 ein. § 16 Abs. 1 BFA-VG sieht eine zweiwöchige Beschwerdefrist in allen Verfahren

§ 3Abs.

2 Z 1, 2, 4 und 7 BFA-VG vor. § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfasst dabei alle Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus. Diese vorgesehene Abweichung von der generellen vierwöchigen Beschwerdefrist

§ 7Abs. 4 Vw

GVG sei nicht verfassungskonform, da die "Unerlässlichkeit" dieser Abweichung in Bezug auf Verfahren betreffend die Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus, iSd Art. 136 Abs. 2 B-VG nicht gegeben sei. Aus den Erläuterungen zur Einführung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 im Zuge des FrÄG 2015 geht hervor, dass die verkürzte Beschwerdefrist für Fälle erforderlich sei, in denen "über das Aufenthaltsrecht des Fremden entschieden wird und damit insbesondere aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahmen zur Außerlandesbringung unmittelbar einhergingen". Es komme ferner zu einer "beschleunigten Entscheidung, die dem besonderen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen gerecht werde".Der Verfassungsgerichtshof leitete auf Antrag des BVwG

Artikel 140

, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren (G 589 aus 2015,) zur Verfassungskonformität von Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, ein. Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG sieht eine zweiwöchige Beschwerdefrist in allen Verfahren

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 4 und 7 BFA-VG vor. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erfasst dabei alle Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus. Diese vorgesehene Abweichung von der generellen vierwöchigen Beschwerdefrist

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG sei nicht verfassungskonform, da die "Unerlässlichkeit" dieser Abweichung in Bezug auf Verfahren betreffend die Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus, iSd Artikel 136, Absatz 2, B-VG nicht gegeben sei. Aus den Erläuterungen zur Einführung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, im Zuge des FrÄG 2015 geht hervor, dass die verkürzte Beschwerdefrist für Fälle erforderlich sei, in denen "über das Aufenthaltsrecht des Fremden entschieden wird und damit insbesondere aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahmen zur Außerlandesbringung unmittelbar einhergingen". Es komme ferner zu einer "beschleunigten Entscheidung, die dem besonderen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen gerecht werde". Im Anlassfall, in welchem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, aber dafür der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde, ginge jedoch weder eine aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahme zur Außerlandesbringung einher, noch war in diesem Fall das besondere öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen betroffen, da der Beschwerdeführer durch die Gewährung des subsidiären Schutzstatus ohnehin über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügte. Mit Erkenntnis vom

  1. Februar 2016 im Verfahren G 589/2015 hob der VfGH schließlich in § 16 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 70/2015 den Ausdruck "1," als verfassungswidrig auf. Vor diesem Hintergrund wurde nun § 16 Abs. 1 dahingehend adaptiert, dass nur jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalen Schutz von der zweiwöchigen Beschwerdefrist erfasst sind, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen (zur Erforderlichkeit sowie zum effizienten Rechtsschutz siehe Erläuterungen zum Abänderungsantrag 9372 betreffend RV 582 BlgNR
  2. GP zu § 16 Abs. 1). Die Einschränkung des Satz 1 ("sofern nichts anderes bestimmt ist") gilt dabei gleichermaßen.Mit Erkenntnis vom
  3. Februar 2016 im Verfahren G 589 aus 2015, hob der VfGH schließlich in Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, den Ausdruck "1," als verfassungswidrig auf. Vor diesem Hintergrund wurde nun Paragraph 16, Absatz eins, dahingehend adaptiert, dass nur jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalen Schutz von der zweiwöchigen Beschwerdefrist erfasst sind, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen (zur Erforderlichkeit sowie zum effizienten Rechtsschutz siehe Erläuterungen zum Abänderungsantrag 9372 betreffend Regierungsvorlage 582 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 16, Absatz eins,). Die Einschränkung des Satz 1 ("sofern nichts anderes bestimmt ist") gilt dabei gleichermaßen. Da den vom VfGH zur Unsachlichkeit der zweiwöchigen Frist in bestimmten Fällen geäußerten Bedenken mit der neuen gesetzlichen Vorschrift Rechnung getragen wurde, hegt das BVwG keine (weiteren) verfassungsrechtlichen Bedenken an der nunmehr in Geltung befindlichen Bestimmung zur zweiwöchigen Frist und konnte von einem neuerlichen Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmung an den VfGH Abstand genommen werden. 3.3.
  5. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass sich die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde als verspätet erweist und diese daher zurückzuweisen ist: Wie § 16 Abs. 1 BFA-VG zu entnehmen ist, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes zwei Wochen. Diese Frist endete somit mit Ablauf des 05.10.
  6. Die Erhebung der Beschwerde am 06.10.2016 erweist sich somit als verspätet.Wie Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG zu entnehmen ist, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes zwei Wochen. Diese Frist endete somit mit Ablauf des 05.10.
  7. Die Erhebung der Beschwerde am 06.10.2016 erweist sich somit als verspätet. 3.
  8. Entfall der mündlichen Verhandlung Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G307.2136908.2.00

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