4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit dem am 17.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit 17.11.2016 datierten Schriftsatz beantragte der Antragsteller (im Folgenden: AST) die Wiederaufnahme des mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis des BVwG abgeschlossenen Verfahrens
GVG, sowie das wiederaufgenommene Verfahren
Vm § 17 VwGVG auszusetzen und die am 09.12.2016 geschlossene Verhandlung neu zu eröffnen.1. Mit dem am 17.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingelangten und mit 17.11.2016 datierten Schriftsatz beantragte der Antragsteller (im Folgenden: AST) die Wiederaufnahme des mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis des BVwG abgeschlossenen Verfahrens
Paragraph 32, As. 1 Ziffer 3, VwGVG, sowie das wiederaufgenommene Verfahren
Paragraph 38, zweiter Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG auszusetzen und die am 09.12.2016 geschlossene Verhandlung neu zu eröffnen. 1.
GVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass der BF seit der Arbeitslosengeldbeantragung am 30.08.2013 und der Beantragung der Notstandshilfe am 26.02.2015 laufend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehe. Eine eigene Arbeitslosengeldbeantragung, welche vom BF sicherheitshalber für den Fall gestellt wurde, dass das anhängige Gerichtsverfahren ergäbe, dass das strittige Dienstverhältnis bis 31.03.2015 dauere, sei nicht notwendig. In einem solchen Fall werde der Leistungsbezug "aufgerollt", dass heißt, es würde die im Zeitraum vom 30.08.2013 bis 31.03.2015 ausbezahlte Leistung widerrufen und rückgefordert und der ab 01.04.2015 bestehende Leistungsanspruch für die gesetzlich vorgesehene Dauer von Amts wegen von Notstandshilfe auf Arbeitslosengeld korrigiert.Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass der BF seit der Arbeitslosengeldbeantragung am 30.08.2013 und der Beantragung der Notstandshilfe am 26.02.2015 laufend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehe. Eine eigene Arbeitslosengeldbeantragung, welche vom BF sicherheitshalber für den Fall gestellt wurde, dass das anhängige Gerichtsverfahren ergäbe, dass das strittige Dienstverhältnis bis 31.03.2015 dauere, sei nicht notwendig. In einem solchen Fall werde der Leistungsbezug "aufgerollt", dass heißt, es würde die im Zeitraum vom 30.08.2013 bis 31.03.2015 ausbezahlte Leistung widerrufen und rückgefordert und der ab 01.04.2015 bestehende Leistungsanspruch für die gesetzlich vorgesehene Dauer von Amts wegen von Notstandshilfe auf Arbeitslosengeld korrigiert. 1.
1 ASVG auf Feststellung der Versicherungspflicht gestellt habe. Angesichts der rechtlich komplizierten, im eingeleiteten Verfahren nach § 410 Abs. 1 ASVG bei der XXXX Gebietskrankenkasse als Hauptfrage zu klärenden Vorfrage des Vorliegens der Versicherungspflicht bis zumindest 17.11.2014 sei die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens ratsam. Der BF beantrage daher die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens
AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens der XXXX Gebietskrankenkasse zu seinem Antrag
1 ASVG vom 04.02.2016.1.6. Am 04.02.2016, eingelangt am 05.02.2016, beantragte der BF neuerlich die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens und begründete dies damit, dass gegenständlich eine wesentliche Vorfrage sei, ob er im Zeitraum von Juni 2013 bis Oktober/November 2014 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, zumal die belangte Behörde seinen Antrag mit Bescheid vom 29.04.2015 mangels Anwartschaft abgelehnt habe. Der BF teilte mit, dass er mit gleicher Post bei der römisch 40 Gebietskrankenkasse einen Antrag
Paragraph 410, Absatz eins, ASVG auf Feststellung der Versicherungspflicht gestellt habe. Angesichts der rechtlich komplizierten, im eingeleiteten Verfahren nach Paragraph 410, Absatz eins, ASVG bei der römisch 40 Gebietskrankenkasse als Hauptfrage zu klärenden Vorfrage des Vorliegens der Versicherungspflicht bis zumindest 17.11.2014 sei die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens ratsam. Der BF beantrage daher die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens
Paragraph 38, AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens der römisch 40 Gebietskrankenkasse zu seinem Antrag
Paragraph 410, Absatz eins, ASVG vom 04.02.
GVG stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Z 1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z 2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3) oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z 4).Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist
Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Ziffer eins,) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Ziffer 2,), oder das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Ziffer 3,) oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Ziffer 4,). Der Antrag auf Wiederaufnahme ist
Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist
Absatz 2, leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens
Abs. 3 leg. cit. auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens
Absatz 3, leg. cit. auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens
Abs. 4 leg. cit. von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens
Absatz 4, leg. cit. von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind
Abs. 5 leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind
Absatz 5, leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. 3.
2 AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die §§ 32 und 33 AVG maßgeblich.
3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003).
2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).Die zweiwöchige (subjektive) Frist
Paragraph 69, Absatz 2, AVG beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Für die Berechnung dieser verfahrensrechtlichen Frist sind die Paragraphen 32 und 33 AVG maßgeblich.
Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003).
Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55). 3.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde. Mit der vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens soll die Möglichkeit eröffnet werden, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und wieder zu eröffnen. (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 1-3).Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde. Mit der vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens soll die Möglichkeit eröffnet werden, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und wieder zu eröffnen. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 1-3). Der Wortlaut des § 32 Abs. 1 Z. 3 VwGVG 2014 - ebensowenig wie derjenige des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG - zwingt nicht zur Annahme, dieser Wiederaufnahmsgrund setze eine eigenständige Beurteilung der Vorfrage durch die Behörde voraus. Dies mag zwar der häufigste Anwendungsfall sein; es ist aber kein Grund erkennbar, der es ausschließen würde, das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes der späteren Vorfragenentscheidung auch dann zu bejahen, wenn die Behörde zunächst an die bereits rechtskräftig durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht erfolgte Beurteilung der Vorfrage als Hauptfrage gebunden war und diese bindende Vorfragenentscheidung später durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht anders beurteilt wird (VwGH vom 31.08.2015, Zl. Ro 2015/11/0012).Der Wortlaut des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG 2014 - ebensowenig wie derjenige des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG - zwingt nicht zur Annahme, dieser Wiederaufnahmsgrund setze eine eigenständige Beurteilung der Vorfrage durch die Behörde voraus. Dies mag zwar der häufigste Anwendungsfall sein; es ist aber kein Grund erkennbar, der es ausschließen würde, das Vorliegen des Wiederaufnahmsgrundes der späteren Vorfragenentscheidung auch dann zu bejahen, wenn die Behörde zunächst an die bereits rechtskräftig durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht erfolgte Beurteilung der Vorfrage als Hauptfrage gebunden war und diese bindende Vorfragenentscheidung später durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht anders beurteilt wird (VwGH vom 31.08.2015, Zl. Ro 2015/11/0012). Unter einer Vorfrage im Sinne der §§ 38 und 69 Abs. 1 Z. 3 AVG ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Die Beantwortung der Vorfrage liefert ein unentbehrliches Tatbestandsmerkmal für die Entscheidung in der Hauptsache. Die Vorfrage muss möglicher Gegenstand eines rechtsfeststellenden oder rechtsgestaltenden Abspruchs, der als Hauptfrage einer anderen Behörde (oder derselben Behörde in einem anderen Verfahren) aufgetragen ist, sein (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2
VG verpflichtet, wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, den Bezug neu zu bemessen.Zum anderen - wie mit dem BF mehrmals erörtert - ist die belangte Behörde von amtswegen
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG verpflichtet, wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, den Bezug neu zu bemessen. Da sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig erweist, war dieser
GVG zurückzuweisen und ist auf die Anträge auf Aussetzung und Neueröffnung der Verhandlung nicht weiter einzugehen.Da sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig erweist, war dieser
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG zurückzuweisen und ist auf die Anträge auf Aussetzung und Neueröffnung der Verhandlung nicht weiter einzugehen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G312.2111141.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.