RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlG312 2149357-1 SpruchG312 2149357-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.12.2016 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für den Zeitraum vom 24.10.2016 bis 15.11.2016 gemäß § 11 iVm § 38 AlVG 1977 kein Arbeitslosengeld erhalten würde.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.12.2016 wurde ausgesprochen, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für den Zeitraum vom 24.10.2016 bis 15.11.2016 gemäß Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG 1977 kein Arbeitslosengeld erhalten würde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF bei der Firma XXXXvorzeitig ausgetreten sei und dieser vorzeitige Austritt nicht gerechtfertigt gewesen sei. Die genannten Gründe seien im Regionalbeirat am 06.12.2016 behandelt worden, hätten jedoch nicht als Nachsicht für den Eintritt der Rechtsfolgen anerkannt werden können.
- Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 05.01.2017 und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er aus finanziellen Gründen zu diesem Schritt gezwungen gewesen sei. Er habe sich mit seiner Arbeitgeberin unterhalten, bis wann und ob eine 40 Stunden Stelle mit unbefristeter Anstellung frei werde, dies habe sie ihm jedoch nicht sagen können. Daher müsse er sich anderweitig umschauen. In weiterer Folge detaillierte der BF seine Kosten durch Gegenüberstellung seiner Einnahmen und Ausgaben. Aus diesem Gründen werde er zukünftig nur mehr Vollzeitstellen suchen. Er habe sich mit seiner Arbeitgeberin im Guten getrennt und er bedanke sich auch auf diesem Wege, dass sie ihm eine Chance gegeben habe. Er ersuche daher die Tage ab 24.10.2016 so rasch wie möglich auf sein Konto zu überweisen.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 20.02.2017, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 20.02.2017, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF seit 08.12.2007 im Notstandshilfebezug stehe und er seit dieser Zeit nur das Dienstverhältnis XXXX vom 03.10.2011 bis 27.10.2011, das Dienstverhältnis bei XXXX vom 04.05.2015 bis 13.07.2015 und das Dienstverhältnis bei XXXX vom 01.08.2016 bis 18.10.2016 vorweisen könne. Das Dienstverhältnis bei XXXX habe er unberechtigt vorzeitig beendet.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen nach Darlegung des Verfahrensganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF seit 08.12.2007 im Notstandshilfebezug stehe und er seit dieser Zeit nur das Dienstverhältnis römisch 40 vom 03.10.2011 bis 27.10.2011, das Dienstverhältnis bei römisch 40 vom 04.05.2015 bis 13.07.2015 und das Dienstverhältnis bei römisch 40 vom 01.08.2016 bis 18.10.2016 vorweisen könne. Das Dienstverhältnis bei römisch 40 habe er unberechtigt vorzeitig beendet. Berücksichtigungswürdige Gründe, welche als Nachsicht von der Sperrfrist nach § 11 AlVG herangezogen werden können, seien vor allem aus arbeitsrechtlichen Verfehlungen oder persönliche Umstände gesundheitlicher oder sittlicher Natur. Die vom BF angeführten finanziellen Gründe seien nicht geeignet, eine Nachsicht von der Sperrfrist zu rechtfertigen, da die gegenständliche Stelle kollektivvertraglich entlohnt gewesen sei und unbestritten den arbeitsrechtlichen Kriterien entsprochen habe.Berücksichtigungswürdige Gründe, welche als Nachsicht von der Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG herangezogen werden können, seien vor allem aus arbeitsrechtlichen Verfehlungen oder persönliche Umstände gesundheitlicher oder sittlicher Natur. Die vom BF angeführten finanziellen Gründe seien nicht geeignet, eine Nachsicht von der Sperrfrist zu rechtfertigen, da die gegenständliche Stelle kollektivvertraglich entlohnt gewesen sei und unbestritten den arbeitsrechtlichen Kriterien entsprochen habe.
- Mit Schriftsatz vom 03.03.2017 beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte eine neuerliche Überprüfung. Desweiteren ergänzte er, dass er seit 20.02.2017 beim XXXX für die Stadtgemeinde XXXX sei, um jetzt die Chance zu nutzen, eventuell übernommen zu werden. Er lasse sich sicher nicht nachreden, dass er nicht arbeiten wolle.römisch 40 für die Stadtgemeinde römisch 40 sei, um jetzt die Chance zu nutzen, eventuell übernommen zu werden. Er lasse sich sicher nicht nachreden, dass er nicht arbeiten wolle.
- Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 09.03.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF steht seit vom 27.02.2007 wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 08.12.2007 im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von Euro täglich XXXX, das sind monatlich ca. XXXXEuro.1.
- Der BF steht seit vom 27.02.2007 wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 08.12.2007 im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von Euro täglich römisch 40 , das sind monatlich ca. XXXXEuro. 1.
- Der BF beendete das zuletzt ausgeübte Dienstverhältnis bei der XXXX am 18.10.2016 durch unberechtigt vorzeitigen Austritt.1.
- Der BF beendete das zuletzt ausgeübte Dienstverhältnis bei der römisch 40 am 18.10.2016 durch unberechtigt vorzeitigen Austritt. Bei der niederschriftlichen Befragung zu den Gründen seines vorzeitigen Austritts erklärte der BF vor der belangten Behörde, dass die Stelle bei der XXXX als Krankenstandsvertretung befristet als Teilzeitstelle für August und September ausgeschrieben gewesen sei. Ihm sei jedoch ab Oktober eine Vollzeitbeschäftigung in Aussicht gestellt worden, da ein Online Handel mit Elektrogeräten aufgezogen werde. Am 15.10.2016 habe ein Gespräch mit der Chefin XXXX stattgefunden. Er sei 60 Stunden im Monat teilzeitbeschäftigt, verdiene XXXX Euro und erhalte dazu XXXX Mindestsicherung. Damit erreiche er jedoch sein monatliches Auslangen nicht.Bei der niederschriftlichen Befragung zu den Gründen seines vorzeitigen Austritts erklärte der BF vor der belangten Behörde, dass die Stelle bei der römisch 40 als Krankenstandsvertretung befristet als Teilzeitstelle für August und September ausgeschrieben gewesen sei. Ihm sei jedoch ab Oktober eine Vollzeitbeschäftigung in Aussicht gestellt worden, da ein Online Handel mit Elektrogeräten aufgezogen werde. Am 15.10.2016 habe ein Gespräch mit der Chefin römisch 40 stattgefunden. Er sei 60 Stunden im Monat teilzeitbeschäftigt, verdiene römisch 40 Euro und erhalte dazu römisch 40 Mindestsicherung. Damit erreiche er jedoch sein monatliches Auslangen nicht. 1.
- Über die Verhängung der Sperrfrist gemäß § 11 iVm § 38 AlVG im gegenständlichen Fall wurde der Regionalbeirat angehört, dieser stellte fest, dass die genannten finanziellen Gründe nicht als Nachsichtsgründe gewertet werden können.1.
- Über die Verhängung der Sperrfrist gemäß Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG im gegenständlichen Fall wurde der Regionalbeirat angehört, dieser stellte fest, dass die genannten finanziellen Gründe nicht als Nachsichtsgründe gewertet werden können. 1.
- In seiner Beschwerde detaillierte der BF seine monatlichen Kosten und stellte die Einnahmen (bestehend aus dem Lohn der XXXX, Mindestsicherung und Wohnbeihilfe) in der Höhe von Euro XXXX seinen Ausgaben (Miete, Mietrückstand, Strom, Handy, Internet, Haushaltsversicherung, Stundung und Lebenserhaltungskosten) in der Höhe von Euro XXXX gegenüber. Er vertritt die Meinung, dass er es sich daher nicht mehr leisten kann, die Beschäftigung bei der XXXX weiter auszuüben.1.
- In seiner Beschwerde detaillierte der BF seine monatlichen Kosten und stellte die Einnahmen (bestehend aus dem Lohn der römisch 40 , Mindestsicherung und Wohnbeihilfe) in der Höhe von Euro römisch 40 seinen Ausgaben (Miete, Mietrückstand, Strom, Handy, Internet, Haushaltsversicherung, Stundung und Lebenserhaltungskosten) in der Höhe von Euro römisch 40 gegenüber. Er vertritt die Meinung, dass er es sich daher nicht mehr leisten kann, die Beschäftigung bei der römisch 40 weiter auszuüben.
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht nach Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten gemäß § 11 Abs. 1 AlVG für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AlVG für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist. Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist gemäß Abs. 2 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist gemäß Absatz 2, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.1.
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Strittig ist gegenständlich, ob die Lösung des Dienstverhältnisses bei der XXXX durch den vorzeitigen Austritt des BF aus den von ihm vorgebrachten finanziellen Gründen eine Nachsicht von der Sperrfrist gemäß § 11 AlVG rechtfertigen können.Strittig ist gegenständlich, ob die Lösung des Dienstverhältnisses bei der römisch 40 durch den vorzeitigen Austritt des BF aus den von ihm vorgebrachten finanziellen Gründen eine Nachsicht von der Sperrfrist gemäß Paragraph 11, AlVG rechtfertigen können. Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 11 Abs. 1 AlVG 1977 liegt an sich vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer. § 11 Abs. 2 leg. cit. sieht allerdings berücksichtigungswürdige Gründe vor, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 führen. Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen (§ 82a GewO 1994, § 26 AngG), darüber hinaus aber auch "triftige" Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht (VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218).Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AlVG 1977 liegt an sich vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer. Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. sieht allerdings berücksichtigungswürdige Gründe vor, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, führen. Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen (Paragraph 82 a, GewO 1994, Paragraph 26, AngG), darüber hinaus aber auch "triftige" Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht (VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218). Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "berücksichtigungswürdige Fälle" ist auch weiterhin auf die Grundsätze der zu den früheren Fassungen des § 11 AlVG ergangenen Judikatur Bedacht zu nehmen. Obgleich der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 AlVG durch die Novelle BGBl I 2004/77 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegte, ist nämlich weder dem Gesetz noch den Materialien zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden sollte. Die in der Rspr des VwGH entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" iSd § 11 erster Satz AlVG alte Fassung sind daher auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG neue Fassung heranzuziehen (VwGH 19.01.2011, Zl. 2007/08/0231).Bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "berücksichtigungswürdige Fälle" ist auch weiterhin auf die Grundsätze der zu den früheren Fassungen des Paragraph 11, AlVG ergangenen Judikatur Bedacht zu nehmen. Obgleich der Gesetzgeber mit der Änderung des Paragraph 11, AlVG durch die Novelle BGBl römisch eins 2004/77 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegte, ist nämlich weder dem Gesetz noch den Materialien zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden sollte. Die in der Rspr des VwGH entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" iSd Paragraph 11, erster Satz AlVG alte Fassung sind daher auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG neue Fassung heranzuziehen (VwGH 19.01.2011, Zl. 2007/08/0231). Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0063).Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des Paragraph 11, AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0063). Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ angeführt. Die vom BF angeführten finanziellen Gründe stellen im Sinne der genannten Judikatur - da die Beschäftigung kollektivvertraglich entlohnt war - für die Lösung des Dienstverhältnisses durch vorzeitigen Austritt keinen rechtfertigenden Nachsichtsgrund dar. Ein vorzeitiger Austritt ist nur aus im Gesetz genannten Gründen berechtigt, zB bei Eintritt der Insolvenz des Dienstgebers. Der BF führte zusätzlich an, dass er arbeitswillig sei und daher seit 20.02.2017 beim XXXX bei der Stadtgemeinde XXXX sei.Der BF führte zusätzlich an, dass er arbeitswillig sei und daher seit 20.02.2017 beim römisch 40 bei der Stadtgemeinde römisch 40 sei. Die belangte Behörde hat nach Anhörung des Regionalbeirates keine Nachsicht von der Sperrfrist gewährt, Begründungen sind dem Ausschuss-Protokoll nicht zu entnehmen. Ob die Behörde eine gänzliche oder teilweise Nachsicht gewährt, liegt in ihrem Ermessen und dabei darf sie weder grob unrichtig noch im überschreitenden Ausmaß Gebrauch machen. Somit hat die belangte Behörde bei Nennung von Gründen für die Selbstlösung nach Anhörung des Regionalbeirates zu entscheiden, ob diese Gründe zur Nachsicht von der § 11 AlVG Sperre führen können. Dabei hat die belangte Behörde die Gründe anzuführen, warum sie im gegenständlichen Fall zur Ansicht gelangt, dass keine Nachsicht zu gewähren ist. Gegenständlich hat die belangte Behörde in Bezug auf die Lösung in der Probezeit keine Nachsicht gewährt und das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes für eine Gewährung der Nachsicht verneint.Somit hat die belangte Behörde bei Nennung von Gründen für die Selbstlösung nach Anhörung des Regionalbeirates zu entscheiden, ob diese Gründe zur Nachsicht von der Paragraph 11, AlVG Sperre führen können. Dabei hat die belangte Behörde die Gründe anzuführen, warum sie im gegenständlichen Fall zur Ansicht gelangt, dass keine Nachsicht zu gewähren ist. Gegenständlich hat die belangte Behörde in Bezug auf die Lösung in der Probezeit keine Nachsicht gewährt und das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes für eine Gewährung der Nachsicht verneint. Gegenständlich ist eine Nachsichtsgewährung aus finanziellen Gründen auszuschließen, da die Weiterführung des Beschäftigungsverhältnisses entsprechend der Zumutbarkeitskriterien weitergeführt hätte werden können. Zu den genannten Gründen ist anzuführen, dass der BF mit der monatlichen Notstandshilfe über fast nahezu gleiche monatliche Einnahmen verfügt, der vorzeitige Austritt ist daher keinesfalls nachzuvollziehen, vor allem, da ihm die Dienstgeberin eine Vollzeitbeschäftigung in Aussicht gestellt hat. Der BF hat während seiner Zeit der Arbeitslosigkeit lediglich drei kurze Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt. Die von ihm vorgebrachte Aufnahme beim XXXXerfolgte fast 14 Wochen nach seinem vorzeitigen Austritt und erhöhte Bewerbungsbemühungen sind gegenständlich nicht ersichtlich, daher kann die Beschäftigungsaufnahme bei XXXX ebenfalls keine Nachsicht von der Sperrfrist begründen.Gegenständlich ist eine Nachsichtsgewährung aus finanziellen Gründen auszuschließen, da die Weiterführung des Beschäftigungsverhältnisses entsprechend der Zumutbarkeitskriterien weitergeführt hätte werden können. Zu den genannten Gründen ist anzuführen, dass der BF mit der monatlichen Notstandshilfe über fast nahezu gleiche monatliche Einnahmen verfügt, der vorzeitige Austritt ist daher keinesfalls nachzuvollziehen, vor allem, da ihm die Dienstgeberin eine Vollzeitbeschäftigung in Aussicht gestellt hat. Der BF hat während seiner Zeit der Arbeitslosigkeit lediglich drei kurze Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt. Die von ihm vorgebrachte Aufnahme beim XXXXerfolgte fast 14 Wochen nach seinem vorzeitigen Austritt und erhöhte Bewerbungsbemühungen sind gegenständlich nicht ersichtlich, daher kann die Beschäftigungsaufnahme bei römisch 40 ebenfalls keine Nachsicht von der Sperrfrist begründen. Die belangte Behörde hat somit zu Recht keine Nachsicht von der Sperrfrist gemäß § 11 Abs. 2 AlVG gewährt.Die belangte Behörde hat somit zu Recht keine Nachsicht von der Sperrfrist gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG gewährt. Der Beschwerde war aus den dargelegten Gründen keine Folge zu geben und die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den BF nicht beantragt, zudem ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage somit als hinreichend geklärt erachtet werden, wodurch die Durchführung einer Verhandlung entfallen kann. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G312.2149357.1.00