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{'item': 'I401 2106157-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlI401 2106157-1 SpruchI401 2106157-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Senatsvorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Patrick FRIEDRICH sowie Kurt DAPRÉ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle Innsbruck vom 30.01.2015 betreffend "Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld" in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Senatsvorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Patrick FRIEDRICH sowie Kurt DAPRÉ als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle Innsbruck vom 30.01.2015 betreffend "Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld" in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle Innsbruck vom 30.01.2015 ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit bundeseinheitlichem Antragsformular stellte XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) am 11.02.2013 beim Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle Innsbruck (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Die Beschwerdeführerin bezog in der Folge ab diesem Tag Arbeitslosengeld in der Höhe von € 33,11 täglich.
  2. Mit bundeseinheitlichem Antragsformular stellte römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) am 11.02.2013 beim Arbeitsmarktservice Regionale Geschäftsstelle Innsbruck (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Die Beschwerdeführerin bezog in der Folge ab diesem Tag Arbeitslosengeld in der Höhe von € 33,11 täglich.
  3. Mit Bescheid vom 30.01.2015 sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 10.
  4. bis 22.04.2014 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und sie gemäß § 25 Abs. 1 AlVG verpflichtet ist, das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld in Höhe von € 430,43 zurückzuzahlen.
  5. Mit Bescheid vom 30.01.2015 sprach die belangte Behörde aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 10.
  6. bis 22.04.2014 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und sie gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verpflichtet ist, das unberechtigt empfangene Arbeitslosengeld in Höhe von € 430,43 zurückzuzahlen. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 10.
  7. bis 22.04.2014 zu Unrecht bezogen, weil sie sich bereits in einem Dienstverhältnis befunden habe. Der offene Betrag werde vom laufenden Bezug einbehalten.
  8. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde vom 06.02.2015 begründete die Beschwerdeführerin damit, dass sie - wie mit dem Arbeitgeber vereinbart - im Hotel R. in Basel erst am 23.04.2013 zu arbeiten begonnen habe. Dies habe sie ihrem Betreuer von der belangten Behörde ordnungsgemäß geschildert, worauf sie zum 22.04.2013 vom Arbeitslosengeldbezug abgemeldet worden sei. Aus der beiliegenden PDF-Datei und dem Stundenzettel sei ersichtlich, dass sie erst am 23.04.2013 zu arbeiten begonnen habe. Warum der ehemalige Arbeitgeber sie zum 10.04.2013 angemeldet habe, sei ihr unerklärlich.
  9. Mit Schreiben vom 16.04.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und übermittelte eine ergänzende Stellungnahme. Zusammengefasst führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe der Beschwerde ein Personalblatt des Hotels R. mit der Bestätigung beigelegt habe, dass sie am 23.04.2013 eingetreten und mit 02.05.2013 ausgetreten sei. Aus einer Auflistung der Tages- und Stundenkontrollen vom 16.10.2013 des Hotels R. sei ersichtlich, dass sie ab 10.
  10. bis einschließlich 22.04.2013 "frei" gehabt habe und ab dem 23.04.2013 ihre Tätigkeit verrichtet habe. Laut Lohnausweis des Hotels R. vom 14.01.2014 habe die Beschwerdeführerin aber im Zeitraum 10.
  11. bis 30.06.2013 einen Gesamtbruttolohn in bestimmter Höhe erzielt. Zur Aufklärung des Sachverhaltes, weshalb die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis im Hotel R. angeblich mit 13 freien Tagen begonnen habe, habe die belangte Behörde um entsprechende Aufklärung bzw. Korrektur des Formulars PDU1 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel Stadt ersucht. Außerdem sei um Aufklärung ersucht worden, weshalb - entgegen den Angaben auf dem Personalblatt des Hotel R. - seitens der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel Stadt bestätigt werde, dass das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin mit 30.06.2013 geendet habe, wohingegen die Beschwerdeführerin laut Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit München bereits ab 20.05.2013 in Deutschland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Da diese E-Mail trotz Fristsetzung bis 25.03.2015 unbeantwortet geblieben sei, sei mit einer weiteren E-Mail vom 30.03.2015 dieselbe Anfrage urgiert worden. Als neuerlicher Wiedervorlagetermin sei der 12.04.2015 vermerkt worden. Auch bis zu diesem Vorlagetermin sei keine Rückmeldung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel Stadt eingelangt.
  12. Mit Schreiben vom 23.04.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht diverse Dokumente, und zwar eine Arbeitgeberbescheinigung International der E. Hotel Basel AG vom 30.03.2015, eine Arbeitgeberbescheinigung des Hotels R vom 09.04.2015, Monatsstundenaufzeichnungen für die Monate Mai und Juni 2013 und eine korrigierte Version des Formulars PDU1 der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel Stadt vom 20.04.
  13. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass in der korrigierten Version des Formulars PDU1 nunmehr bestätigt werde, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich erst mit 23.04.2013 ihre Beschäftigung im Hotel R. aufgenommen habe. Für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum von 10.
  14. bis 22.04.2013 sei die Beschwerdeführerin offensichtlich nur auf Abruf zur Verfügung gestanden, tatsächliche Arbeitseinsätze habe es laut der vorliegenden Arbeitgeberbescheinigung erst ab 23.04.2013 gegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.02.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Arbeitslosengeld und erhielt in weiterer Folge ab diesem Tag Arbeitslosengeld in der Höhe von € 33,11 täglich. 1.
  17. Sie nahm erst am 23.04.2013 eine Beschäftigung im Hotel R in Basel auf. 1.
  18. Sie stand im Zeitraum vom 10.
  19. bis 22.04.2014 nicht im Bezug von Geldleistungen nach dem AlVG.
  20. Beweiswürdigung: 2.
  21. Die Feststellungen bezüglich des Antrages sowie des Bezugs und der Höhe des Arbeitslosengeldes ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt und sind unstrittig. 2.
  22. Die Aufnahme der Beschäftigung im Hotel R. durch die Beschwerdeführerin erst am 23.04.2013 ergibt sich aus der korrigierten Version des Formulars PDU1 der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel Stadt vom 20.04.
  23. 2.
  24. Dass sie im Zeitraum vom 10.
  25. bis 22.04.2014 kein Arbeitslosengeld erhielt, ist einem aktuellen Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 23.03.2017 zu entnehmen. 2.
  26. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.2.
  27. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080).Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen vergleiche das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. Es ergab sich keine Notwendigkeit, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. die Erk. des VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; vom 01.04.2004, Zl. 2001/20/0291).Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. Es ergab sich keine Notwendigkeit, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche die Erk. des VwGH vom 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; vom 01.04.2004, Zl. 2001/20/0291).
  28. Rechtliche Beurteilung: 3.
  29. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. §§ 27 und 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG lauten wie folgt:Paragraphen 27 und 28 Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG lauten wie folgt: "
  30. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
  31. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Zu Spruchpunkt A): 3.2.
  1. Bei einer Prüfung auf Grund der erhobenen Beschwerde ist im Rahmen der "Sache" im Sinne des § 27 VwGVG zu beurteilen, welche Angelegenheit mit dem bekämpften Bescheid erledigt wurde. Durch den Inhalt des Spruches desselben wird der Beschwerdegegenstand bestimmt.3.2.
  2. Bei einer Prüfung auf Grund der erhobenen Beschwerde ist im Rahmen der "Sache" im Sinne des Paragraph 27, VwGVG zu beurteilen, welche Angelegenheit mit dem bekämpften Bescheid erledigt wurde. Durch den Inhalt des Spruches desselben wird der Beschwerdegegenstand bestimmt. Den Gegenstand des bekämpften Widerrufs- und Rückforderungsbescheides vom 30.01.2015 bildet der unmissverständlich festgelegte, sich auch in dessen Begründung wiederfindende (Rückforderungs-) Zeitraum vom 10.
  3. bis 22.04.
  4. Die Beschwerdeführerin solle in diesem Zeitraum bereits gearbeitet haben. Demgegenüber hätte sich aber der Zeitraum des Widerrufes und der Rückforderung, so die Voraussetzungen vorlägen, auf das Kalenderjahr 2013, in concreto auf den Zeitraum vom 10.
  5. bis 22.04.2013 erstrecken sollen. Denn die Beschwerdeführerin bezog ab der Antragstellung auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mit 11.02.2013 diese Geldleistung bis zur (durch Beweismittel untermauerten) am 23.04.2013 erfolgten Aufnahme einer Tätigkeit in der Schweiz. Im gegenständlichen Fall war (nur) strittig, ob sie bereits ab 10.04.2013 in Beschäftigung stand und sie damit ab diesem Zeitpunkt das Arbeitslosengeld unberechtigt empfangen hat. Da die belangte Behörde offenbar von einem anderen Sachverhalt ausgegangen ist (mag dies auch auf ein Versehen zurückzuführen sein) und der angefochtene Bescheid vom 30.01.2015 gegenüber der Beschwerdeführerin unmittelbare rechtliche Wirkungen zur Folge hat, indem er zu ihrem Nachteil ihre Rechtssphäre verändert hat, war er ersatzlos zu beheben. 3.2.
  6. Es erübrigt sich damit die Beurteilung, ob die nunmehr vorliegenden Beweismittel über die erst am 23.04.2013 erfolgte Aufnahme einer Beschäftigung in der Schweiz die Beschwerde ebenfalls zu einem Erfolg geführt hätte. Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I401.2106157.1.00

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