Obsah (7)
Art. 133§ 10§ 6Art. 130§ 9§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlI401 2138804-1 SpruchI401 2138804-1/3E I401 2138804-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ma
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Mit (erstem) Bescheid vom 10.06.2016 sprach das Arbeitsmarktservice Landeck (in der Folge als belangte Behörde oder AMS bezeichnet) aus, dass XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) den Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 10Al
VG für den Zeitraum vom 31.
- bis 11.07.2016 verloren habe und ihr eine Nachsicht nicht erteilt werde. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei.1.
- Mit (erstem) Bescheid vom 10.06.2016 sprach das Arbeitsmarktservice Landeck (in der Folge als belangte Behörde oder AMS bezeichnet) aus, dass römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) den Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum vom 31.
- bis 11.07.2016 verloren habe und ihr eine Nachsicht nicht erteilt werde. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen der von der belangten Behörde zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma V. vereitelt habe, weil sie sich nicht beworben habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen der von der belangten Behörde zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch fünf. vereitelt habe, weil sie sich nicht beworben habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig (per E-Mail vom 06.07.2016) Beschwerde. Einleitend bestätigte sie, sich bei der zugewiesenen "Position" nicht beworben zu haben, und stellte zur Begründung der unterbliebenen Bewerbung zunächst die Frage, ob der Organwalter der belangten Behörde jemals etwas über die Menschenwürde gelesen habe bzw. er die Definition der Menschenwürde kenne. Die Menschenwürde bedeute, der Wert aller Menschen sei gleich und alle Menschen hätten bestimmte Rechte, die ihnen niemand wegnehmen könne und dürfe. Dies gelte unabhängig von der Herkunft der Menschen, vom Geschlecht und Alter, der Religion, Sprache, sozialen Stellung, sexuellen Orientierung, Staatsbürgerschaft sowie der politischen und sonstigen Anschauungen. Menschen dürften nicht zum Eigentum von anderen Personen gemacht werden. Erwachsene Menschen bestimmten ihr Handeln selbst und sollten nicht fremdbestimmt sein. Deshalb seien der Menschenhandel, die Sklaverei und die Zwangsarbeit verboten. Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie eine Maturantin sei, die auf der Suche nach einer ihrer erlernten "Position" entsprechenden Arbeitsstelle sei. Sie sehe nicht ein, dass sie einer Firma als Hilfskraft zugeteilt und so vom Arbeitsmarkt auf schnellstem Wege "abgefertigt" werde, nur damit die Arbeitslosenstatistik um einen minimalen Prozentsatz wieder sinke. Sie sei auf der Suche nach einer Jahresstelle, die ihren Fähigkeiten und ihrer Ausbildung entspreche. Aussagen ihrer Beraterin beim AMS, wie zum Beispiel "In diesem Betreib brauche man nicht einmal eine Ausbildung bzw. etwas zu können", seien für eine Maturantin niveaulos und nicht menschenwürdig. Eine solche mache einen traurig und sei verletzend. Nur weil die Beschwerdeführerin drei Saisonen in der Hotellerie als Rezeptionistin gearbeitet habe, finde sie es nicht in Ordnung, größtenteils nur solche Stellen zugeteilt zu bekommen. Sie wolle ein Mitspracherecht bei der Auswahl einer zumutbaren Stelle und des Arbeitsortes haben. Einfach zu arbeiten, damit man arbeite, egal wie das Arbeitsklima in diesem Betrieb, das eigene Wohlbefinden oder der Verdienst sei, falle nicht unter Zumutbarkeit. Eine Arbeitsstelle sollte dementsprechend annehmbar sei. Es gehe nicht nur darum, einen gesunden Körper und zwei gesunde Hände zu haben, viele andere Faktoren würden auch eine große Rolle spielen. 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Nach Wiedergabe des bekämpften Bescheides, der erhobenen Beschwerde sowie der ausgeübten Beschäftigungen und des bisherigen Lebens- und Versicherungsverlaufes der Beschwerdeführerin und dem ihr nach einem Stelleninserat des Dienstgebers V. unterbreiteten Stellenangebot wurde im Wesentlichen ausgeführt:1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Nach Wiedergabe des bekämpften Bescheides, der erhobenen Beschwerde sowie der ausgeübten Beschäftigungen und des bisherigen Lebens- und Versicherungsverlaufes der Beschwerdeführerin und dem ihr nach einem Stelleninserat des Dienstgebers römisch fünf. unterbreiteten Stellenangebot wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Beschwerdeführerin habe in der mit ihr aufgenommenen Niederschrift vom 31.05.2016 angegeben, dass sie zu der ihr am 17.05.2016 zugewiesenen Beschäftigung als Rezeptionistin, der Entlohnung nach dem Kollektivvertrag, der beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, den körperlichen Fähigkeiten, der Gesundheit und Sittlichkeit sowie täglichen Wegzeit für den Hin- und Rückweg, den Betreuungspflichten und sonstigen Gründen keine Einwendungen erhoben habe. Ihr sei die Stellungnahme des Dienstgebers, wonach weder im Service für Unternehmen noch eine Bewerbung von ihr im Betrieb erfolgt sei, vorgehalten worden. Sie habe dazu erklärt, nicht (mehr) zu wissen, ob sie eine Bewerbung verschickt oder sich beworben habe. Nach Zitierung der zu Grunde gelegten gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Arbeitswilligkeit und Vereitelung der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung sowie zum Berufsschutz legte die belangte Behörde dar, die Beschwerdeführerin, die seit 2013 als Rezeptionistin bei verschiedenen Dienstgebern tätig gewesen sei, habe die am 17.05.2016 erfolgte Zuweisung auf eine solche Stelle beim Dienstgeber V. nicht bestritten.Nach Zitierung der zu Grunde gelegten gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Arbeitswilligkeit und Vereitelung der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung sowie zum Berufsschutz legte die belangte Behörde dar, die Beschwerdeführerin, die seit 2013 als Rezeptionistin bei verschiedenen Dienstgebern tätig gewesen sei, habe die am 17.05.2016 erfolgte Zuweisung auf eine solche Stelle beim Dienstgeber römisch fünf. nicht bestritten. Zur Frage der Zumutbarkeit habe sie keine Einwendungen vorgebracht. Ihre in der Beschwerde dargelegten, insbesondere auf die Menschenwürde Bezug nehmenden Hinweise, könnten nicht zum Erfolg führen, weil sich der Berufsschutz primär an der Berufslaufbahn der arbeitslosen Person orientiere. Im Hinblick auf die mehrjährige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Rezeptionistin unmittelbar vor der Antragstellung auf Arbeitslosengeld und der bereits zehn Jahre zurückliegenden Ausbildung in einer Höheren Technischen Lehranstalt für Grafik und Kommunikationsdesign bestehe für diese Ausbildung kein Berufsschutz, sondern vielmehr für die Tätigkeit als Rezeptionistin. Die belangte Behörde habe ihr eine solche Tätigkeit mit einem konkreten Stelleninserat zugewiesen. Vor diesem Hintergrund und dem Zweck des Arbeitslosengeldes, wonach es im Interesse der Versichertengemeinschaft gelegen sei, Leistungsbezieher möglichst rasch wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, damit sie ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme von Mitteln aus der Arbeitslosenversicherung bestreiten könnten, sei die zugewiesene Stelle als zumutbar im Sinne des § 9 AlVG anzusehen.Zur Frage der Zumutbarkeit habe sie keine Einwendungen vorgebracht. Ihre in der Beschwerde dargelegten, insbesondere auf die Menschenwürde Bezug nehmenden Hinweise, könnten nicht zum Erfolg führen, weil sich der Berufsschutz primär an der Berufslaufbahn der arbeitslosen Person orientiere. Im Hinblick auf die mehrjährige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Rezeptionistin unmittelbar vor der Antragstellung auf Arbeitslosengeld und der bereits zehn Jahre zurückliegenden Ausbildung in einer Höheren Technischen Lehranstalt für Grafik und Kommunikationsdesign bestehe für diese Ausbildung kein Berufsschutz, sondern vielmehr für die Tätigkeit als Rezeptionistin. Die belangte Behörde habe ihr eine solche Tätigkeit mit einem konkreten Stelleninserat zugewiesen. Vor diesem Hintergrund und dem Zweck des Arbeitslosengeldes, wonach es im Interesse der Versichertengemeinschaft gelegen sei, Leistungsbezieher möglichst rasch wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, damit sie ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme von Mitteln aus der Arbeitslosenversicherung bestreiten könnten, sei die zugewiesene Stelle als zumutbar im Sinne des Paragraph 9, AlVG anzusehen. Die Beschwerdeführerin habe keine die Zumutbarkeit ausschließenden Umstände vorgebracht, solche hätten auch nicht festgestellt werden können. Durch ihr Verhalten, das die Arbeitslosigkeit ausschließende Arbeitsverhältnis nicht aufgenommen bzw. sich bei der konkreten Stelle trotz Zumutbarkeit nicht beworben zu haben, habe der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen und habe sie sich damit abgefunden, dass sie dadurch die Aufnahme einer Tätigkeit beim potentiellen Dienstgeber vereiteln würde. Dieses Verhalten sei auch kausal dafür, dass es nicht zu einer Aufnahme eine Beschäftigung gekommen sei.
§ 10Abs. 3 Al
VG sei der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zum Beispiel bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Von der Beschwerdeführerin sei bis dato keine Beschäftigung aufgenommen worden, was sich aus dem elektronischen Leistungsakt und dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ergebe.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sei der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zum Beispiel bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Von der Beschwerdeführerin sei bis dato keine Beschäftigung aufgenommen worden, was sich aus dem elektronischen Leistungsakt und dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ergebe. 1.4. Per E-Mail vom 01.08.2016 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 2.1. Mit (zweitem) Bescheid vom 26.07.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 10Al
VG für den Zeitraum vom 13.
- bis 06.09.2016 verloren habe und ihr eine Nachsicht nicht erteilt werde. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei.2.
- Mit (zweitem) Bescheid vom 26.07.2016 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum vom 13.
- bis 06.09.2016 verloren habe und ihr eine Nachsicht nicht erteilt werde. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin bei der von der belangten Behörde zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber K. nicht beworben habe und damit eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. hätten solche nicht berücksichtigt werden können. 2.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde vom 20.08.
- Sie begründete sie damit, dass sie sich bei der von ihrer Beraterin zugewiesenen Stelle nicht beworben habe, weil die Arbeit in den letzten drei Wintersaisonen im 4-Sterne Hotel an der Rezeption dazu gedient habe, Praxis und Erfahrung zu sammeln. Diese Zeit sei für sie eine Übergangs- bzw. Überbrückungszeit gewesen. Ihre Beraterin wisse, dass sie auf der Suche nach einem Jahresjob sei, nicht nur auf den Bezirk Landeck beschränkt. Die Beraterin habe nicht das Recht, ihre Pläne zu unterbinden und zu bestimmen, wo sie arbeiten solle. Sie werde nur mehr von einer Saison in die andere geschickt, mit der Begründung, dass es für sie sowieso keinen Jahres- oder normalen Bürojob als Maturantin gebe. Für sie falle das unter Zwangsarbeit. Ihr komme nicht einmal das Recht zu, mitzubestimmen, was sie überhaupt arbeiten wolle oder welche Vorhaben sie in Zukunft habe. Ihr sei bekannt, dass der Arbeitsmarkt mittlerweile ein schwieriges Unterfangen sei. Ihre Zukunftspläne seien aber nicht derart gestaltet, weiterhin in der Hotellerie zu arbeiten bzw. Saisonarbeit zu leisten. Sie leiste Eigeninitiative und bewerbe sich auf Stellen, welche ihr entsprächen. Sie sei selbst in der Lage, ein Vorstellungsgespräch zu organisieren und dort zu erscheinen. Nur weil im Bezirk Landeck gewisse Stellen zu besetzen seien, schicke man sie dort hin. Sie habe ihre Termine bisher immer pünktlich wahrgenommen und sei erschienen. Es könne nicht sein, dass andere über sie bestimmten. Mit Menschenwürde habe das schon lange nichts mehr zu tun. 2.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Nach Wiedergabe des bekämpften Bescheides, der erhobenen Beschwerde und der ausgeübten Beschäftigungen, des bisherigen Lebens- und Versicherungsverlaufes der Beschwerdeführerin sowie dem ihr nach einem Stelleninserat des Dienstgebers K. unterbreiteten Stellenangebot wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die am 12.07.2016 erfolgte Zuweisung der Stelle beim Dienstgeber K. nicht bestritten und das die Arbeitslosigkeit ausschließende Dienstverhältnis beim potentiellen Arbeitgeber nicht aufgenommen habe. Sie habe nicht bestritten, dass sie sich auf die konkrete Stelle nicht beworben habe. Die Beschwerdeführerin, die seit 2013 als Rezeptionistin bei verschiedenen Dienstgebern tätig gewesen sei, habe zur Frage der Zumutbarkeit keine Einwendungen vorgebracht. Ihre in der Beschwerde dargelegten, insbesondere auf die Menschenwürde und die "Zwangsarbeit" als Hilfskraft Bezug nehmenden Hinweise, könnten nicht zum Erfolg führen, weil sich der Berufsschutz primär an der Berufslaufbahn der arbeitslosen Person orientiere. Im Hinblick auf die mehrjährige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Rezeptionistin unmittelbar vor der Antragstellung auf Arbeitslosengeld und der bereits zehn Jahre zurückliegenden Ausbildung in einer Höheren Technischen Lehranstalt für Grafik und Kommunikationsdesign bestehe für diese Ausbildung kein Berufsschutz, sondern vielmehr für die Tätigkeit als Rezeptionistin. Die belangte Behörde habe ihr eine solche Tätigkeit mit einem konkreten Stelleninserat zugewiesen. Vor diesem Hintergrund und dem Zweck des Arbeitslosengeldes, wonach es im Interesse der Versichertengemeinschaft gelegen sei, Leistungsbezieher möglichst rasch wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, damit sie ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme von Mitteln aus der Arbeitslosenversicherung bestreiten könnten, sei die zugewiesene Stelle als zumutbar im Sinne des § 9 AlVG anzusehen.Die Beschwerdeführerin, die seit 2013 als Rezeptionistin bei verschiedenen Dienstgebern tätig gewesen sei, habe zur Frage der Zumutbarkeit keine Einwendungen vorgebracht. Ihre in der Beschwerde dargelegten, insbesondere auf die Menschenwürde und die "Zwangsarbeit" als Hilfskraft Bezug nehmenden Hinweise, könnten nicht zum Erfolg führen, weil sich der Berufsschutz primär an der Berufslaufbahn der arbeitslosen Person orientiere. Im Hinblick auf die mehrjährige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Rezeptionistin unmittelbar vor der Antragstellung auf Arbeitslosengeld und der bereits zehn Jahre zurückliegenden Ausbildung in einer Höheren Technischen Lehranstalt für Grafik und Kommunikationsdesign bestehe für diese Ausbildung kein Berufsschutz, sondern vielmehr für die Tätigkeit als Rezeptionistin. Die belangte Behörde habe ihr eine solche Tätigkeit mit einem konkreten Stelleninserat zugewiesen. Vor diesem Hintergrund und dem Zweck des Arbeitslosengeldes, wonach es im Interesse der Versichertengemeinschaft gelegen sei, Leistungsbezieher möglichst rasch wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, damit sie ihren Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme von Mitteln aus der Arbeitslosenversicherung bestreiten könnten, sei die zugewiesene Stelle als zumutbar im Sinne des Paragraph 9, AlVG anzusehen. Die Beschwerdeführerin habe keine die Zumutbarkeit ausschließenden Umstände vorgebracht, solche hätten auch nicht festgestellt werden können. Durch ihr Verhalten, das die Arbeitslosigkeit ausschließende Arbeitsverhältnis nicht aufgenommen bzw. sich bei der konkreten Stelle trotz Zumutbarkeit nicht beworben zu haben, habe der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen und habe sie sich damit abgefunden, dass sie dadurch die Aufnahme einer Tätigkeit beim potentiellen Dienstgeber vereiteln würde. Dieses Verhalten sei daher kausal dafür, dass es nicht zu einer Aufnahme eine Beschäftigung gekommen sei. Somit habe sie die Aufnahme einer Beschäftigung beim potentiellen Arbeitgeber im Sinne des § 10 AlVG vereitelt.Die Beschwerdeführerin habe keine die Zumutbarkeit ausschließenden Umstände vorgebracht, solche hätten auch nicht festgestellt werden können. Durch ihr Verhalten, das die Arbeitslosigkeit ausschließende Arbeitsverhältnis nicht aufgenommen bzw. sich bei der konkreten Stelle trotz Zumutbarkeit nicht beworben zu haben, habe der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen und habe sie sich damit abgefunden, dass sie dadurch die Aufnahme einer Tätigkeit beim potentiellen Dienstgeber vereiteln würde. Dieses Verhalten sei daher kausal dafür, dass es nicht zu einer Aufnahme eine Beschäftigung gekommen sei. Somit habe sie die Aufnahme einer Beschäftigung beim potentiellen Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 10, AlVG vereitelt.
§ 10Abs. 3 Al
VG sei der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Von der Beschwerdeführerin sei bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen worden, was sich aus dem elektronischen Leistungsakt und dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ergebe.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sei der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Von der Beschwerdeführerin sei bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen worden, was sich aus dem elektronischen Leistungsakt und dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ergebe. Ferner sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin zuletzt die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld am 18.05.2016 erfüllt habe. Seit Erfüllung der Anwartschaft habe sie mit (erstem) Bescheid vom 10.06.2016 und mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2016 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren. Da ein Ausspruch über den Ausschluss von Arbeitslosengeld seit der letzten Anwartschaft bereits erfolgt sei, verlängere sich die Ausschlussfrist
§ 10Abs. 1 Al
VG auf acht Wochen.Ferner sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin zuletzt die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld am 18.05.2016 erfüllt habe. Seit Erfüllung der Anwartschaft habe sie mit (erstem) Bescheid vom 10.06.2016 und mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.07.2016 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren. Da ein Ausspruch über den Ausschluss von Arbeitslosengeld seit der letzten Anwartschaft bereits erfolgt sei, verlängere sich die Ausschlussfrist
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG auf acht Wochen. 2.4. Per E-Mail vom 02.11.2016 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.11.2016 wurden die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin schloss im Jahr 2006 ihre schulische Ausbildung mit Matura an der Höheren Technischen Lehranstalt für Grafik und Kommunikationsdesign ab. Sie übte mehrere geringfügige und vollversicherungspflichtige Tätigkeiten aus und bezog Arbeitslosengeld. Zuletzt stand sie vom 03.11.2015 bis 17.05.2016 in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis als Rezeptionisten. Vom 18.05. bis 04.10.2016 erhielt sie Arbeitslosengeld in der Höhe von € 29,47 täglich und seit 05.10.2016 steht sie im Bezug von Notstandshilfe in der Höhe von € 27,96 täglich. 1.2.1. Am 17.05.2016 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde das folgende (auszugsweise wiedergegebene) Stellenangebot des Dienstgebers V. zugewiesen:1.2.1. Am 17.05.2016 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde das folgende (auszugsweise wiedergegebene) Stellenangebot des Dienstgebers römisch fünf. zugewiesen: "Wir suchen zur Unterstützung unseres Teams: 1 Rezeptionist/in ab sofort AUFGABENBEREICH: -Strichaufzählung Beratung und Information -Strichaufzählung Betreuung der Rezeption für das Gipfelhaus -Strichaufzählung Umgang mit Reklamationen, Kundenwünschen, - Back-Office-Tätigkeiten ANFORDERUNGSPROFIL: -Strichaufzählung Freude am Umgang mit unseren Gästen -Strichaufzählung Gutes Maß an Kommunikationsfähigkeit - freundlich, hilfebereit & zuvorkommend -Strichaufzählung Fremdsprachkenntnisse - Englisch vorausgesetzt, weitere Fremdsprachen von Vorteil -Strichaufzählung Computer-Grundkenntnisse (Programm wird eingeschult) -Strichaufzählung Flexibilität und Teamgeist -Strichaufzählung Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit -Strichaufzählung Erfahrung an der Rezeption erforderlich ARBEITSZEIT: -Strichaufzählung Ganzjahresstelle -Strichaufzählung Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung (bei Teilzeit tageweise bevorzugt) -Strichaufzählung Die genaue Arbeitszeit erfolgt nach Vereinbarung (auch am Wochenende) ENTLOHNUNG: -Strichaufzählung nach Vereinbarung, je nach Stundenausmaß und Ausbildung -Strichaufzählung Bereitschaft zur Überzahlung bei entsprechender Berufserfahrung und/oder Qualifikation ARBEITSORT: -Strichaufzählung ZAMS Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Rezeptionistin beträgt 1450,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung." 1.2.2. Am 12.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde unter anderem das (auszugsweise wiedergegebene) Stellenangebot des Dienstgebers K. zugewiesen: "Luxuriöses 4 Stern Hotel in St. Anton sucht Rezeptionist/in oder Hotelsekretär/in ab sofort Anforderungen: -Strichaufzählung EDV-Kenntnisse erforderlich -Strichaufzählung abgeschlossene Ausbildung oder entsprechende Berufserfahrung -Strichaufzählung Englisch-Sprachkenntnisse -Strichaufzählung freundliches & engagiertes Arbeiten Arbeitszeit: 5 Tagewoche (Samstag, Sonntag frei) möglich, Entlohnung: ab 1750 Euro netto pro Monat, zusätzlich wird geboten: Verpflegung kostenlos, bei Bedarf Unterkunft kostenlos Arbeitsort: ST. ANTON AM ARLBERG " 1.3. Die angebotene Stellen entsprachen den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin, gefährdeten nicht deren Gesundheit und Sittlichkeit und verletzten nicht ihre Menschenwürde und ihr Selbstbestimmungsrecht. 1.4.1. Der (erste) Arbeitsort wäre in St. Anton am Arlberg gelegen. Der Zeitaufwand für die Hin- und Rückfahrt für die zwischen dem (damaligen) in XXXX gelegenen Wohnort und dieser Arbeitsstelle zurückzulegende Wegstrecke (von ca. 39
- km)von jeweils weniger als eineinhalb Stunden (von ca. 45 Min.) wäre ihr zumutbar gewesen.1.4.1. Der (erste) Arbeitsort wäre in St. Anton am Arlberg gelegen. Der Zeitaufwand für die Hin- und Rückfahrt für die zwischen dem (damaligen) in römisch 40 gelegenen Wohnort und dieser Arbeitsstelle zurückzulegende Wegstrecke (von ca. 39
- km)von jeweils weniger als eineinhalb Stunden (von ca. 45 Min.) wäre ihr zumutbar gewesen. 1.4.2. Von ihrem Wohnort in XXXX hätte sie den (zweiten) ca. 27 km entfernt gelegenen Arbeitsort in 6511 Zams in ca. einer halben Stunde erreichen können. Damit wurde der zeitliche Aufwand für die Hin- und Rückfahrt zwischen Arbeits- und Wohnort von jeweils eineinhalb Stunden nicht überschritten.1.4.2. Von ihrem Wohnort in römisch 40 hätte sie den (zweiten) ca. 27 km entfernt gelegenen Arbeitsort in 6511 Zams in ca. einer halben Stunde erreichen können. Damit wurde der zeitliche Aufwand für die Hin- und Rückfahrt zwischen Arbeits- und Wohnort von jeweils eineinhalb Stunden nicht überschritten. 1.5. Sie bewarb sich nicht um die ihr am 17.05.2016 und am 12.07.2016 von der belangten Behörde zugewiesenen Beschäftigungen beim Dienstgeber K. und V.. Es kam in der Folge zu keiner Aufnahme einer Beschäftigung durch die Beschwerdeführerin bei diesen Dienstgebern.1.5. Sie bewarb sich nicht um die ihr am 17.05.2016 und am 12.07.2016 von der belangten Behörde zugewiesenen Beschäftigungen beim Dienstgeber K. und römisch fünf.. Es kam in der Folge zu keiner Aufnahme einer Beschäftigung durch die Beschwerdeführerin bei diesen Dienstgebern. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zur schulischen Ausbildung, den (geringfügigen) Beschäftigungen und dem letzten die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis, zum Bezug der Geldleistungen nach dem AlVG in der angeführten Höhe und die von der belangten Behörde unterbreiteten Stellenangebote, die alle zu keiner Beschäftigung führten, ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt, so aus ihrem Lebenslauf, und wurden, insbesondere was die unterbliebenen Bewerbungen bei den zugewiesenen Stellen betrifft, von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 2.2. Sie erfüllte die körperlichen Voraussetzungen zur Erbringung der Arbeitsleistungen auf den ihr unterbreiteten Arbeitsplätzen. Es bestand kein Grund zur Annahme, dass ihr ein Arbeitsantritt bei den beiden Dienstgebern aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre. Die zugewiesenen Beschäftigungen wären in Hinblick auf ihre körperlichen Fähigkeiten daher zumutbar gewesen. 2.3. Die Feststellungen zur Erreichbarkeit der Arbeitsplätze ergeben sich aus einer Abfrage aus "google-maps", wobei die Beschwerdeführerin zur (schweren) Erreichbarkeit des Arbeitsortes nichts vorbrachte. 2.4. Für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die ihr angebotenen Tätigkeiten als Rezeptionistin würden die ihr garantierte Menschenwürde verletzen und die von der belangten Behörde praktizierte wiederholte Zuweisung auf Saisonarbeitsplätze, statt eines ihrer Ausbildung als Maturantin entsprechenden Ganzjahresjobs, stelle eine "Zwangsarbeit" dar, gibt es keine objektiven Anhaltspunkte. Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass zumindest eine von den angebotenen Arbeitsplätzen als Ganzjahresstelle offeriert wurde und bei der zweiten Stelle jeder Hinweis zur Dauer der Beschäftigung fehlt. 2.5. Andere Zweifel an der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stellen, insbesondere die Entlohnung, berufliche Verwendung, Arbeitszeit oder Betreuungspflichten betreffend, sind nicht hervorgekommen. Bei ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde nahm die Beschwerdeführerin dazu nicht Stellung. 2.6. Durch ihr Verhalten, konkret dadurch, dass sie es unterließ, Kontakt mit den potentiellen Dienstgebern aufzunehmen bzw. sich bei ihnen zu bewerben, vereitelte die Beschwerdeführerin bewusst die Aufnahme einer Beschäftigung. Durch den mehrmaligen Bezug von Geldleistungen nach dem AlVG mussten ihr die mit den Vereitelungshandlungen verbundenen Folgen bekannt sein. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet (in Angelegenheiten des AlVG) über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Nach Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet (in Angelegenheiten des AlVG) über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt: § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A): 3.1.
- § 9 AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I. Nr. 104/2007) lautet (auszugsweise):3.1.
- Paragraph 9, AlVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 104 aus 2007,) lautet (auszugsweise): "Arbeitswilligkeit
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. .
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen. ." § 10 AlVG (in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013) normiert (auszugsweise):Paragraph 10, AlVG (in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,) normiert (auszugsweise):
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(2)
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. ." 3.
- Die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG setzt voraus, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, die Beschwerdeführerin ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu verhindern, und dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.
- Die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG setzt voraus, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, die Beschwerdeführerin ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu verhindern, und dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.2.
- Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. die Erk. des VwGH vom 30.09.1997, Zl. 97/08/0414; vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0076; vom selben Tag, Zl. 2011/08/0092).3.2.
- Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche die Erk. des VwGH vom 30.09.1997, Zl. 97/08/0414; vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0076; vom selben Tag, Zl. 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.02.2012, 2009/08/0112; vom 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. die Erk. des VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2010/08/0257; vom 24.07.2013, Zl. 2011/08/0209).Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche die Erk. des VwGH vom 22.02.2012, 2009/08/0112; vom 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche die Erk. des VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2010/08/0257; vom 24.07.2013, Zl. 2011/08/0209). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. die Erk. des VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2012/08/0070; vom 15.05.2013, Zl. 2010/08/0257; vom 25.06.2013, Zl. 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche die Erk. des VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2012/08/0070; vom 15.05.2013, Zl. 2010/08/0257; vom 25.06.2013, Zl. 2012/07/0215). 3.2.
- Die Beschwerdeführerin hat während des (Beschwerde-) Verfahrens, so auch bei ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde, keine Einwendungen zur Entlohnung, beruflichen Verwendung und Arbeitszeit sowie zu den körperlichen und geistigen Fähigkeiten, zur Gesundheit und Sittlichkeit, täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und zu den Betreuungspflichten bezüglich der bei den beiden Dienstgebern zu erbringenden Arbeiten erhoben und auch sonst keine, insbesondere gesundheitlichen, Beeinträchtigungen gegenüber der belangten Behörde geäußert. Solche sind im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. 3.2.2.
- Zur Frage der Entlohnung wird angemerkt, dass
§ 9Abs. 2 Al
VG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Krapf/Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 9 AlVG, Rz 241).3.2.2.1. Zur Frage der Entlohnung wird angemerkt, dass
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung vergleiche Krapf/Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu Paragraph 9, AlVG, Rz 241). Der in der Stellenbeschreibung des Dienstgebers K. angebotene Mindestlohn einer vollzeitbeschäftigten Rezeptionistin, wonach das Mindestentgelt € 2.500,-- brutto bzw. "ab € 1.750,-- netto" pro Monat beträgt, übersteigt die im Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe (in Tirol) ab 01.05.2016 festgelegte Entlohnung und wäre daher angemessen gewesen. Das im Stellenangebot des Dienstgebers V. angeführte Mindestentgelt in der Höhe von € 1.450,-- brutto pro Monat lag ebenfalls über dem geltenden (Brutto-) Mindestlohn von monatlich € 1.420,--. Denn die Beschwerdeführerin wäre nicht der Beschäftigungsgruppe 3, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im berufseinschlägigen Aufgabenbereich voraussetzt, zuzuordnen gewesen, sondern jener der Gruppe 5, weil sie über eine solche fachspezifische Berufsausbildung nicht verfügte. Zudem wurde in der Stellenbeschreibung zum Ausdruck gebracht, dass seitens des Dienstgebers eine "Bereitschaft zur Überbezahlung bei entsprechender Berufserfahrung und/oder Qualifikation", die die Beschwerdeführerin als Rezeptionisten in Saisonbetrieben in der Vergangenheit gewonnen hat, besteht.Das im Stellenangebot des Dienstgebers römisch fünf. angeführte Mindestentgelt in der Höhe von € 1.450,-- brutto pro Monat lag ebenfalls über dem geltenden (Brutto-) Mindestlohn von monatlich € 1.420,--. Denn die Beschwerdeführerin wäre nicht der Beschäftigungsgruppe 3, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im berufseinschlägigen Aufgabenbereich voraussetzt, zuzuordnen gewesen, sondern jener der Gruppe 5, weil sie über eine solche fachspezifische Berufsausbildung nicht verfügte. Zudem wurde in der Stellenbeschreibung zum Ausdruck gebracht, dass seitens des Dienstgebers eine "Bereitschaft zur Überbezahlung bei entsprechender Berufserfahrung und/oder Qualifikation", die die Beschwerdeführerin als Rezeptionisten in Saisonbetrieben in der Vergangenheit gewonnen hat, besteht. Die angebotene (Mindest-) Entlohnung steht daher der Zumutbarkeit der Beschäftigung als Rezeptionistin bei beiden Dienstgebern nicht entgegen. 3.2.2.2. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt
§ 9Abs. 2 Al
VG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden.3.2.2.2. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Der zeitliche Aufwand der Beschwerdeführerin für die Hin- und Rückfahrt, den ca. 39 km vom damaligen Wohnort entfernt gelegenen Arbeitsort in St. Anton am Arlberg zu erreichen, betrug ca. 45 Minuten. Selbst unter Berücksichtigung üblicher Verzögerungen durch einen erhöhten Verkehrsaufwand oder widriger Straßenverhältnisse ist jedenfalls von einer Wegzeit für eine Fahrtstrecke von unter eineinhalb bzw. zwei Stunden auszugehen. Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Auch in dieser Hinsicht wäre ihr das Arbeitsverhältnis zumutbar gewesen. Das trifft auch auf die (zweite) mögliche Beschäftigung zu. Denn der Zeitaufwand von ca. einer halben Stunde für die zwischen ihrem damaligen Wohnort und dieser Arbeitsstelle zurückzulegende (einfache) Wegstrecke von ca. 27 km lag unter der zumutbaren Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt von eineinhalb bzw. - bei einer Vollbeschäftigung - von zwei Stunden. 3.2.2.
- Die Beschwerdeführerin monierte zudem, sie sei eine Maturantin, die auf der Suche nach einer ihrer erlernten "Position" entsprechenden Arbeitsstelle sei. Sie sehe nicht ein, dass sie einer Firma als Hilfskraft zugeteilt und so vom Arbeitsmarkt auf schnellstem Wege "abgefertigt" werde. Zu diesem auf einen bei ihr zu beachtenden Berufsschutz zu deutenden Vorbringen ist festzuhalten, dass ein Berufsschutz im Sinne des § 9 Abs. 3 erster Satz AlVG nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung auf die vermittelte "Tätigkeit" Bezug nimmt. Die Zuweisungstauglichkeit der angebotenen Beschäftigung an die Beschwerdeführerin ist im konkreten Fall gegeben, weil ihre in den letzten Jahren bzw. Saisonen im Hotel- und Gastgewerbe als Rezeptionistin erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an den zugewiesenen Arbeitsstellen - ebenfalls als Rezeptionistin bzw. Hotelsekretärin - verlangt wurden. Sie legte nicht substantiiert dar, aus welchen besonderen Gründen sie den Anforderungen im Hinblick auf die ihr unterbreiteten Beschäftigungen nicht genügen soll. Sie beschränkte sich auf allgemein gehaltene Einwände, dass sie eine Maturantin und auf der Suche nach einer ihrer erlernten "Position" entsprechenden Arbeitsstelle sei.Zu diesem auf einen bei ihr zu beachtenden Berufsschutz zu deutenden Vorbringen ist festzuhalten, dass ein Berufsschutz im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz AlVG nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung auf die vermittelte "Tätigkeit" Bezug nimmt. Die Zuweisungstauglichkeit der angebotenen Beschäftigung an die Beschwerdeführerin ist im konkreten Fall gegeben, weil ihre in den letzten Jahren bzw. Saisonen im Hotel- und Gastgewerbe als Rezeptionistin erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an den zugewiesenen Arbeitsstellen - ebenfalls als Rezeptionistin bzw. Hotelsekretärin - verlangt wurden. Sie legte nicht substantiiert dar, aus welchen besonderen Gründen sie den Anforderungen im Hinblick auf die ihr unterbreiteten Beschäftigungen nicht genügen soll. Sie beschränkte sich auf allgemein gehaltene Einwände, dass sie eine Maturantin und auf der Suche nach einer ihrer erlernten "Position" entsprechenden Arbeitsstelle sei. Mit diesem Vorbringen konnte die Beschwerdeführerin die Unzumutbarkeit einer Zuweisung nicht aufzeigen. 3.2.2.
- In einer Gesamtbetrachtung ist somit davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin unterbreiteten Beschäftigungen bei den potentiellen Dienstgebern ihren Fähigkeiten entsprochen hätte, (über-) kollektivvertraglich entlohnt worden und ihr auch sonst zumutbar gewesen wären. 3.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 19.07.2016 hat die Beschwerdeführerin zu der ihr zugewiesenen Beschäftigung angegeben, dass diese ihrer Meinung nach unter Zwangsarbeit falle und sie nirgendwo als Hilfskraft zugewiesen werden wolle. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde insbesondere vorgebracht, dass ihre Zukunftspläne derart gestaltet seien, dass sie nicht weiter in der Hotellerie arbeiten wolle. 3.3.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zuletzt das Erk. des VwGH vom 23.03.2015, Zl. Ro 2014/08/0023).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche zuletzt das Erk. des VwGH vom 23.03.2015, Zl. Ro 2014/08/0023). Ob dieses Verhalten vor, während oder nach dem Vorstellungsgespräch gesetzt wurde, ist irrelevant, weil jedes Verhalten, das im Zuge der Bewerbung um eine Stelle gegenüber dem potenziellen Dienstgeber gesetzt wird, als Vereitelungshandlung in Betracht kommt, sofern es nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von einer Einstellung abzuhalten, und die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf nimmt (zum Begriff der Vereitelung und zur erforderlichen Schuldform des "dolus eventualis" das Erk. des VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; u.a.). 3.3.
- Wie bereits dargelegt, hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, sich für die ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigungen zu bewerben, sie gestand in den Beschwerden vielmehr selbst zu, sich bei den zugewiesenen Stellen nicht beworben zu haben. Es konnten keine ernsthaften Bemühungen der Beschwerdeführerin festgesellt werden, eine der ihr angebotenen oder auch eine andere Beschäftigung aufzunehmen. Sie verhinderte von Vorhinein das Zustandekommen eines möglichen Beschäftigungsverhältnisses. 3.3.
- Die Beschwerdeführerin führte in ihren Beschwerden weiters aus, dass die angebotenen Beschäftigungsverhältnisse die ihr gegenüber zu beachtende Menschenwürde verletzen würden, sie als erwachsener Mensch ihr Handeln selbst bestimmen und sie nicht wolle, einem Betrieb als Hilfskraft zugeteilt werden und ihr ein Mitspracherecht bei der Auswahl einer zumutbaren Stelle zukommen sollte. Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, dass ein Leistungsbezieher angehalten ist, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden (vgl. das Erk. des VwGH vom 11.06.2014, Zl 2013/08/0084; u.a.). Sie wäre demzufolge gehalten gewesen, eine ihr
§ 9Al
VG zumutbare Beschäftigung anzunehmen, auch wenn es sich wieder um Arbeitsstellen als Rezeptionistin gehandelt hat und auf ihre Wünsche bei der Auswahl einer geeigneten Stelle nicht Bedacht genommen wurde. Die Beschwerdeführerin war als Bezieherin von Arbeitslosengeld vielmehr verpflichtet, auf die Stellenangebote zu reagieren bzw. sich bei den potentiellen Dienstgebern zu bewerben, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (vgl. das Erk. des VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265, mwN).Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, dass ein Leistungsbezieher angehalten ist, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden vergleiche das Erk. des VwGH vom 11.06.2014, Zl 2013/08/0084; u.a.). Sie wäre demzufolge gehalten gewesen, eine ihr
Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen, auch wenn es sich wieder um Arbeitsstellen als Rezeptionistin gehandelt hat und auf ihre Wünsche bei der Auswahl einer geeigneten Stelle nicht Bedacht genommen wurde. Die Beschwerdeführerin war als Bezieherin von Arbeitslosengeld vielmehr verpflichtet, auf die Stellenangebote zu reagieren bzw. sich bei den potentiellen Dienstgebern zu bewerben, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen vergleiche das Erk. des VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265, mwN). Das allgemein gehaltene Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschäftigungen als Saisonsarbeitskraft verletzten sie in ihrer Menschenwürde und in ihrem Selbstbestimmungsrecht, geht somit ins Leere. Die belangte Behörde war daher nicht gehalten, wie die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, ihr einen als Maturantin höher qualifizierten (Ganzjahres-) Arbeitsplatz zuzuweisen, was - wie bereits ausgeführt - (zumindest) bei einer Arbeitsstelle der Fall war. 3.4.1.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. die Erk. des VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0251; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042, jeweils mwN).3.4.1.
- Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche die Erk. des VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0251; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042, jeweils mwN). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. die Erk. des VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243; vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche die Erk. des VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243; vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0052). 3.4.1.
- Das Verhalten der Beschwerdeführerin, nicht mit den potentiellen Dienstgebern Kontakt aufzunehmen bzw. sich nicht bei ihnen zu bewerben, war kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigungsverhältnisse. Ihre ablehnende Haltung, nicht (wieder) eine Tätigkeit als Rezeptionistin aufnehmen zu wollen, was sie mit der Verletzung ihrer Menschenwürde und ihres Mitsprachrechtes bei der Auswahl einer Beschäftigung begründete, veranschaulicht deutlich, dass sie die Chancen für die Aufnahme einer Tätigkeit bei den Dienstgebern V. und K. aufgrund ihres Verhaltens jedenfalls verringert hat. Durch ihr Vorbringen in den erhobenen Beschwerden bringt die Beschwerdeführerin vielmehr zum Ausdruck, in Bezug auf die von der belangten Behörde zugewiesenen Beschäftigungen nicht arbeitswillig zu sein bzw. nur eine (Jahres-) Stelle als Maturantin annehmen zu wollen. Sie nahm billigend in Kauf, dass die Versichertengemeinschaft durch die Verletzung der ihr durch das Gesetz auferlegten Pflichten der unverzüglichen An- und Aufnahme einer Arbeit über Gebühr belastet wird. Ihr Verhalten war - objektiv - geeignet und kausal, dass die zugewiesenen Arbeitsverhältnisse nicht zustande kamen.3.4.1.
- Das Verhalten der Beschwerdeführerin, nicht mit den potentiellen Dienstgebern Kontakt aufzunehmen bzw. sich nicht bei ihnen zu bewerben, war kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigungsverhältnisse. Ihre ablehnende Haltung, nicht (wieder) eine Tätigkeit als Rezeptionistin aufnehmen zu wollen, was sie mit der Verletzung ihrer Menschenwürde und ihres Mitsprachrechtes bei der Auswahl einer Beschäftigung begründete, veranschaulicht deutlich, dass sie die Chancen für die Aufnahme einer Tätigkeit bei den Dienstgebern römisch fünf. und K. aufgrund ihres Verhaltens jedenfalls verringert hat. Durch ihr Vorbringen in den erhobenen Beschwerden bringt die Beschwerdeführerin vielmehr zum Ausdruck, in Bezug auf die von der belangten Behörde zugewiesenen Beschäftigungen nicht arbeitswillig zu sein bzw. nur eine (Jahres-) Stelle als Maturantin annehmen zu wollen. Sie nahm billigend in Kauf, dass die Versichertengemeinschaft durch die Verletzung der ihr durch das Gesetz auferlegten Pflichten der unverzüglichen An- und Aufnahme einer Arbeit über Gebühr belastet wird. Ihr Verhalten war - objektiv - geeignet und kausal, dass die zugewiesenen Arbeitsverhältnisse nicht zustande kamen. 3.4.1.
- Dass es der Beschwerdeführerin bewusst war, dass es sich bei den für Rezeptionistinnen angebotenen Arbeitsstellen um ihrer Berufserfahrung entsprechende Beschäftigungen gehandelt hat und sie durch ihr Vorbringen, sie habe ein Interesse an einem Ganzjahresjob und kein Interesse an der Zuweisung einer Beschäftigung als Hilfskraft, zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert werden und sie dies billigend in Kauf genommen hat, wurde bereits dargelegt. Es war bei ihr zumindest ein bedingter Vorsatz gegeben (vgl. das Erk. des VwGH vom 04.04.2002, Zl. 2002/08/0051).3.4.1.
- Dass es der Beschwerdeführerin bewusst war, dass es sich bei den für Rezeptionistinnen angebotenen Arbeitsstellen um ihrer Berufserfahrung entsprechende Beschäftigungen gehandelt hat und sie durch ihr Vorbringen, sie habe ein Interesse an einem Ganzjahresjob und kein Interesse an der Zuweisung einer Beschäftigung als Hilfskraft, zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert werden und sie dies billigend in Kauf genommen hat, wurde bereits dargelegt. Es war bei ihr zumindest ein bedingter Vorsatz gegeben vergleiche das Erk. des VwGH vom 04.04.2002, Zl. 2002/08/0051). 3.4.1.
- Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von sich aus nicht alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unverzüglich unternahm und sie durch ihr Verhalten das Zustandekommen der vom Arbeitsmarktservice angebotenen und zumutbaren Beschäftigungen vereitelte bzw. verringerte. 3.5.
- Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 31.
- bis 11.07.2016 waren im (ersten) Fall erfüllt.3.5.
- Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 31.
- bis 11.07.2016 waren im (ersten) Fall erfüllt. 3.5.
- Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich nach § 10 Abs. 1 AlVG mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.3.5.2. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Da es sich der unterlassenen Bewerbung beim Dienstgeber K. um die zweite innerhalb eines kurzen Zeitraumes verursachte Pflichtverletzung
§ 10Abs. 1 Al
VG gehandelt und die Beschwerdeführerin nach der ersten Pflichtverletzung keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt hat, sprach die belangte Behörde zu Recht den Verlust Anspruches auf Arbeitslosengeld für acht Wochen aus.Da es sich der unterlassenen Bewerbung beim Dienstgeber K. um die zweite innerhalb eines kurzen Zeitraumes verursachte Pflichtverletzung
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gehandelt und die Beschwerdeführerin nach der ersten Pflichtverletzung keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt hat, sprach die belangte Behörde zu Recht den Verlust Anspruches auf Arbeitslosengeld für acht Wochen aus. 3.6.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.6.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen.Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. die Erk. des VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176; vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche die Erk. des VwGH vom 19.07.2013, Zl. 2012/08/0176; vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). 3.6.
- Die Beschwerdeführerin hat keine andere Beschäftigung aufgenommen. Im Beschwerdeverfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG ergeben und brachte sie auch solche nicht vor.3.6.
- Die Beschwerdeführerin hat keine andere Beschäftigung aufgenommen. Im Beschwerdeverfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ergeben und brachte sie auch solche nicht vor. 3.
- Da die Beschwerdeführerin ein auf die Erlangung der ihr angebotenen Arbeitsstellen ausgerichtetes Handeln gar nicht an den Tag gelegt hat, trifft sie ein Verschulden am Nichtzustandekommen der Beschäftigungsverhältnisse. Ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtgrund im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG wurde von ihr nicht behauptet und konnte ein solcher nicht festgestellt werden.3.
- Da die Beschwerdeführerin ein auf die Erlangung der ihr angebotenen Arbeitsstellen ausgerichtetes Handeln gar nicht an den Tag gelegt hat, trifft sie ein Verschulden am Nichtzustandekommen der Beschäftigungsverhältnisse. Ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtgrund im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG wurde von ihr nicht behauptet und konnte ein solcher nicht festgestellt werden. Die belangte Behörde hat zu Recht für die in den bekämpften Bescheiden angegebenen Zeiträume den Verlust des Arbeitslosengeldes ausgesprochen und waren die Beschwerden daher als unbegründet abzuweisen.
- Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In den Beschwerden wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Verfahren hat keine Partei eine Verhandlung beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In den Beschwerden wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen vergleiche das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zu den Fragen der Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung und des Vorliegens von Nachsichtgründen an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zu den Fragen der Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung und des Vorliegens von Nachsichtgründen an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I401.2138804.1.00