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{'item': 'I405 2148795-1'}

Obsah (21)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 9§ 6§ 74§§ 4§ 5§ 61§ 66§ 67§ 53§ 58§ 55§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlI405 2148795-1 SpruchI405 2148795-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA al

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der BF wurde zu seinem Antrag auf internationalen Schutz am 04.01.2017 polizeilich erstbefragt und gab dabei an, XXXX zu heißen und am XXXX in Casablanca in Marokko geboren worden und marokkanischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei ledig, arabischer Ethnie und muslimischen Glaubens. Er habe vom XXXX bis XXXX die Grundschule in Casablanca besucht, habe keine Berufsausbildung absolviert und sei in Marokko als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen. Sein Vater, seine Mutter sowie seine zwei Schwestern lebten in Marokko. Er sei ohne Schlepperunterstützung über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist und sei hier am 02.01.2017 eingetroffen. Zuvor habe er in Griechenland und in Ungarn einen Asylantrag gestellt. In Ungarn sei er schlecht bzw. auch wie ein Krimineller behandelt und nicht unterstützt worden. Dorthin wolle er nicht mehr zurück.
  3. Der BF wurde zu seinem Antrag auf internationalen Schutz am 04.01.2017 polizeilich erstbefragt und gab dabei an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in Casablanca in Marokko geboren worden und marokkanischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei ledig, arabischer Ethnie und muslimischen Glaubens. Er habe vom römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule in Casablanca besucht, habe keine Berufsausbildung absolviert und sei in Marokko als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen. Sein Vater, seine Mutter sowie seine zwei Schwestern lebten in Marokko. Er sei ohne Schlepperunterstützung über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist und sei hier am 02.01.2017 eingetroffen. Zuvor habe er in Griechenland und in Ungarn einen Asylantrag gestellt. In Ungarn sei er schlecht bzw. auch wie ein Krimineller behandelt und nicht unterstützt worden. Dorthin wolle er nicht mehr zurück. Konkret zum Fluchtgrund befragt, brachte er vor (Fehler im Original): "Mein Vater ist schwer krank und kann deshalb nicht arbeiten. In meiner Heimat ist es kaum möglich zu arbeiten um meine Familie zu unterstützen. Deshalb reiste ich nach Europa. Außerdem wurde ich von der Polizei ohne Führerschein beim Fahren erwischt, deshalb erwartet mich eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren."
  4. Am 13.01.2017 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er zunächst vor, dass er gesund sei und er keine Dokumente vorlegen könne. Seinen Reisepass habe er in der Türkei verloren. Im Bedarfsfall könne er Kontakt mit seiner Familie in Marokko aufnehmen und sich erforderliche Unterlagen nachschicken lassen. Er sei Araber und sunnitischer Glaubensrichtung und er habe von Geburt an bis zu seiner Ausreise aus Marokko (Dezember 2015) bei seinen Eltern in einer Mietwohnung in Casablanca gelebt. Er sei nie woanders aufhältig gewesen. In der Mietwohnung seiner Eltern habe er mit seinen Großeltern, seinen Eltern, einer Tante und mit seiner jüngeren Schwester zusammengelebt. Die ältere Schwester sei bereits verheiratet und lebe bei ihrem Mann. Die Großeltern seien vor rund 16 Jahren verstorben. Seine Tante sei zuckerkrank und säße im Rollstuhl. Sein Vater habe als Hilfselektriker gearbeitet, sei jedoch gekündigt worden. Sein Vater sei zwischenzeitlich auch krank geworden, leide an Diabetes und Bluthochdruck. Der BF habe als Gelegenheitsarbeiter in Cafeterien und in Speditionen gearbeitet. Der BF selbst habe keinen Beruf erlernt und seine eigenen Einkünfte hätten für den Lebensunterhalt nicht ausgereicht. Er sei in Marokko nie inhaftiert oder Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung gewesen. Er sei ohne Schlepper nach Europa gereist. Von einem Freund habe er sich für die Reise € 5.000,-- ausgeborgt, davon habe er € 3.000,-- vor seiner Ausreise seiner Familie gegeben und die restlichen € 2.000,-- habe er für die Reise nach Europa ausgegeben. In Griechenland habe von Organisationen Unterstützung bekommen. Er stehe weiterhin in aufrechtem Kontakt zu seiner Familie. Konkret zum Fluchtgrund befragt, brachte der BF vor: "Ich bin mit dem Auto gefahren und hatte keinen Führerschein dabei. Es gab einen Unfall. Dabei wurde ein Kind schwer verletzt und hat jetzt eine Behinderung. Ich hätte bis zu fünf Jahren Haftstrafe bekommen sollen. Deswegen bin ich davor geflüchtet. Meine Mutter wollte als Putzfrau tätig sein, jedoch habe ich das nicht ausgehalten und bin ausgereist." Auf Nachfrage führte er des Weiteren aus, dass seine Mutter als Putzfrau hätte arbeiten wollen, weil sein Vater seine Arbeit verloren habe und seine Mutter "das ganze Haus geführt" habe. Er sei nach Europa gekommen, um seine Familie zu unterstützen. Des Weiteren wolle er hier eine Familie gründen und ein besseres Leben führen. Auf die konkrete Nachfrage, ob er aus rein wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen sei, replizierte er: "Ja, um meine Familie zu unterstützen. Ich bin dreißig Jahre alt, bin nicht verheiratet und habe keine Kinder. Aber ich möchte in Zukunft eine Familie, jedoch unter besseren Verhältnissen. Ich sage die Wahrheit. Ich habe in meiner Heimat keine politischen Probleme. Generell habe ich mit keinem Probleme in meiner Heimat. Ich bin nur hier, um meine Familie finanziell zu unterstützen. Weiters werde ich von der Familie des behinderten Buben verfolgt und bedroht." Zum Unfallgeschehen brachte der BF auf entsprechende Fragestellungen im Wesentlichen vor, dass sich der Unfall Ende Oktober 2015 unweit seiner elterlichen Wohnung im Bezirk XXXX ereignet habe. Mit einem von seinem Freund geborgten Auto sei er im Beisein seines Freundes, ohne einen Führerschein zu besitzen, zwischen 14 und 16 Uhr eine Runde gefahren. Dabei sei ein Kind mit einem Fahrrad aus einer kleinen Gasse herausgefahren. Nach dem Unfall sei er zu seiner Tante mütterlicherseits geflüchtet und Ende Dezember 2015, genau 5 Tage vor Silvester, sei er aus Marokko ausgereist. Er habe von jenem Freund, der ihn das Auto geliehen habe, erfahren, dass sich das Kind bei dem Unfall den Fuß gebrochen und eine "Schraube bekommen" habe. Das Kind sei etwa 16 Jahre alt gewesen. In Marokko werde man für das Fahren ohne Führerschein mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verurteilt. Die Familie des Kindes habe ihn bei der Polizei angezeigt. Als die Polizei gekommen sei, sei er nicht zuhause gewesen. Seine Freunde und seine Familie hätten ihn gewarnt.Zum Unfallgeschehen brachte der BF auf entsprechende Fragestellungen im Wesentlichen vor, dass sich der Unfall Ende Oktober 2015 unweit seiner elterlichen Wohnung im Bezirk römisch 40 ereignet habe. Mit einem von seinem Freund geborgten Auto sei er im Beisein seines Freundes, ohne einen Führerschein zu besitzen, zwischen 14 und 16 Uhr eine Runde gefahren. Dabei sei ein Kind mit einem Fahrrad aus einer kleinen Gasse herausgefahren. Nach dem Unfall sei er zu seiner Tante mütterlicherseits geflüchtet und Ende Dezember 2015, genau 5 Tage vor Silvester, sei er aus Marokko ausgereist. Er habe von jenem Freund, der ihn das Auto geliehen habe, erfahren, dass sich das Kind bei dem Unfall den Fuß gebrochen und eine "Schraube bekommen" habe. Das Kind sei etwa 16 Jahre alt gewesen. In Marokko werde man für das Fahren ohne Führerschein mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verurteilt. Die Familie des Kindes habe ihn bei der Polizei angezeigt. Als die Polizei gekommen sei, sei er nicht zuhause gewesen. Seine Freunde und seine Familie hätten ihn gewarnt. Auf Vorhalt, dass es unglaubwürdig sei, dass der BF wegen einer Verurteilung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geflüchtet sei, wo es nicht einmal eine Gerichtsverhandlung gegeben habe, gab er an, dass er nicht vor Gericht gewesen sein. Er sage nur die Wahrheit. Er habe seine Wohnadresse bekannt gegeben und man könne das überprüfen. Als die Familie des Kindes von seiner Flucht aus Marokko nach Griechenland erfahren habe, habe er einen Anruf vom Bruder des behinderten Kindes bekommen. Dieser habe ihn gefragt, warum er geflüchtet sei und sich nicht der Polizei gestellt habe. Er habe ihm geantwortet, dass er keinen Führerschein habe und er befürchte, inhaftiert zu werden. Deshalb sei er geflüchtet. Diesen Anruf habe er in Griechenland erhalten. Er wisse nicht, woher der Bruder des behinderten Kindes seine Telefonnummer habe. Die erste Telefonkarte habe er zudem erst in Griechenland erhalten. Auf Vorhalt, dass der BF zu Beginn der Einvernahme nichts von einer Drohung durch die Familie des Kindes erwähnt habe und das Vorbringen nicht glaubhaft sei, replizierte er, dass er nur die gestellten Fragen beantwortet habe. Auf weiteren Vorhalt, dass sich in einem anderen Gebiet Marokkos niederlassen hätte können, gab er an, dass er nach dem Unfall in die Türkei gegangen sei. Dann sei er weiter nach Griechenland gereicht. Wenn er nach Marokko zurückkehren müsste und den Bruder des behinderten Kindes treffe, könnte es ein Problem geben. Er könnte nicht genau abschätzen, was passieren würde. Sonstige Probleme habe er im Heimatland nicht. In Österreich sei er unbescholten und gehe hier keiner Arbeit nach. Er befinde sich in Bundesbetreuung. Er habe keine Verwandten in Österreich und gehöre keinem Verein, einer religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung an. Während seines Ungarnaufenthaltes habe er jedoch eine ungarische Frau kennengelernt und man habe sich die Heirat versprochen. Er suche sich via Internet Arbeit in Österreich und wolle dann mit der Frau in Österreich leben. Die Frau heiße XXXX. Sie sei ungarische Staatbürgerin, ihr Vater sei Rumäne. Am XXXX haben sie sich in Ungarn kennengelernt. Sie arbeite in einem ungarischen Flüchtlingslager. Sie sei ein Liebespaar.Während seines Ungarnaufenthaltes habe er jedoch eine ungarische Frau kennengelernt und man habe sich die Heirat versprochen. Er suche sich via Internet Arbeit in Österreich und wolle dann mit der Frau in Österreich leben. Die Frau heiße römisch 40 . Sie sei ungarische Staatbürgerin, ihr Vater sei Rumäne. Am römisch 40 haben sie sich in Ungarn kennengelernt. Sie arbeite in einem ungarischen Flüchtlingslager. Sie sei ein Liebespaar. Auf Vorhalt der Länderberichte zu Marokko und dass sich weder aus den Länderberichten noch aus dem Vorbringen des BF eine asylrelevante Verfolgung ableiten lasse, brachte er vor, dass er aus Marokko geflüchtet sei. Es sei nicht einfach für ihn und er könnte nicht zurückgehen bzw. könne er schon zurückgehen, er wolle jedoch hier ein besseres Leben führen. Er habe in Österreich keine Verwandten oder sozialen Kontakte. Im Heimatland befänden sich seine Eltern, Tanten und Schwestern.
  5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 20.01.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt (Spruchpunkt IV.).4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 20.01.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). In den Feststellungen des bekämpften Bescheides führte das BFA zur Person des BF im Wesentlichen aus, dass lediglich eine Verfahrensidentität vorliege. Er sei marokkanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber und der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Er sei ledig und kinderlos, in Österreich strafrechtlich unbescholten und er leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Der BF habe sein bisheriges Leben in Marokko verbracht und sei volljährig. Die vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht glaubhaft und es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Marokko einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Eine Rückkehrgefährdung sei nicht feststellbar. Er verfüge in Marokko über Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten und könne dort seiner ehemaligen Beschäftigung als Hilfsarbeiter wieder nachgehen. Er verfüge in Marokko über familiäre Beziehungen, in Österreich habe er keine verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und keine sozialen Bindungen. Er befinde sich in der Grundversorgung, gehe keine Arbeit nach und spreche nicht Deutsch. Auf den Seiten 10 bis 21 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Marokko und setzte sich dabei mit den neuesten Ereignissen (Parlamentswahlen), der politischen Lage, der Sicherheitslage, dem Rechtsschutz und Justizwesen, den Sicherheitsbehörden, der allgemeinen Menschenrechtslage, der Bewegungsfreiheit, der Grundversorgung und Wirtschaft, der medizinischen Versorgung sowie der Behandlung nach der Rückkehr auseinander. Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde, dass in Ermangelung entsprechender Dokumente eine bloße Verfahrensidentität vorliege. Bezüglich seiner Staatsangehörigkeit, seiner Religion und Volksgruppe, seines Familienstandes, seiner Kinderlosigkeit und seines guten Gesundheitszustandes habe der BF glaubhafte Angaben erstattet. Der BF sei arbeitsfähig. Glaubhaft seien auch seine Angaben, wonach er Gelegenheitsarbeiten in Cafeterien und in Speditionen nachgegangen sei. Die vorgebrachten Fluchtgründe seien emotions-, inhalts- und zusammenhanglos und widersprüchlich geschildert worden und seinen nicht glaubhaft. Zunächst habe sich der BF darauf zurückgezogen, dass er ohne Führerschein mit dem Auto eines Freundes gefahren sei und er dabei einen Unfall mit einem Kind verursacht und das Kind eine Behinderung davon getragen habe. Eine Haftstrafe von 5 Jahren hätte ihm gedroht und deshalb sei er geflüchtet. Auch habe er es nicht ertragen, dass seine Mutter als Putzfrau arbeiten müsse. Hier seien die tatsächlichen Fluchtgründe, nämlich die wirtschaftlichen Beweggründe, zum Vorschein getreten, denn der BF wolle hier ein besseres Leben führen und seine Familie in Marokko unterstützen. Er selbst habe auch bestätigt, aus wirtschaftlichen Gründen Marokko verlassen zu haben. Dabei sei ihm bewusst geworden, dass wirtschaftlichen Gründe keine Asylrelevanz zukämen und so habe er versucht, eine Bedrohung in Marokko zu kreieren. So habe der BF eine Verfolgung und Bedrohung durch die Familie des verletzten Kindes vorgebracht. Auf Vorhalt, dass der BF dieses Vorbringen erst sehr spät im Verfahren erstattet habe, habe dieser nur angegeben, dass er nur die ihm gestellten Fragen beantwortet hätte. Die Schilderungen zum Unfall und zur Bedrohung sowie zur drohenden Haftstrafe seien derart vage gehalten worden, dass sie als unglaubwürdig zu betrachten seien. Der BF habe auch keine genauen Orts- und Zeitangaben weder zum Unfall noch zur Ausreise tätigen können. Die Schilderungen seien nur auf mehrfache Nachfrage erfolgt und der BF sei nicht in der Lage gewesen, Detailschilderungen anzugeben, was bei einem tatsächlich erlebten Sachverhalt zu erwarten gewesen wäre. Das zögerliche Aussageverhalten stelle ein weiteres Merkmal dar, das für eine erfundene Fluchtgeschichte spreche. Die Fluchtgeschichte sei stets oberflächlich gehalten worden. Der BF habe auch nicht plausibel darlegen können, wie er zu den Informationen betreffend den Gesundheitszustand des verletzten Kindes gelangt sei, zumal er sofort nach dem Unfall die Flucht ergriffen hätte. Zwar habe der BF angegeben, dass er die Informationen dazu von jenem Freund erhalten habe, welcher ihm sein Auto geliehen habe, es sei jedoch nicht ersichtlich, wie dieser Freund diese Informationen übermitteln hätte können bzw. wie er zur Telefonnummer des BF gelangt sein könnte, wo der BF erst in Griechenland ein Wertkartenhandy erhalten habe. Auch das spreche für eine frei erfundene Fluchtgeschichte. Auch bezüglich der drohenden fünfjährigen Haftstrafe sei der BF nicht in der Lage gewesen, zu konkretisieren, warum ihm eine solche drohe. Vielmehr habe er dazu angeben, dass in Marokko jeder, der ohne Führerschein fahre, eine solche Strafe drohe. Auch diese Aussage indiziere in Ermangelung einer nachvollziehbaren Erklärung eine erfundene Fluchtgeschichte. Auch hätten sich bei der Einvernahme vom 13.01.2017 mehrere Widersprüche ergeben. Zunächst habe er angeben, von der Familie des Kindes bedroht zu werden, später habe er sich das Bedrohungsszenario darauf beschränkt, dass der BF nur mehr vom Bruder des verletzten Kindes bedroht worden sei. Auf den diesbezüglichen Vorhalt habe der BF sodann vorgebracht, gar nicht bedroht worden, sondern nach dem Unfall in Marokko zu einer Tante geflüchtet zu sein. Der BF sei nicht in der Lage gewesen, diese Widersprüche aufzuklären. Im Übrigen seien die Antworten des BF kurz und oberflächlich gehalten worden und die Schilderungen seien emotions- und detaillos erfolgt. Auch der Anruf, den der BF in Griechenland vom Bruder des verletzten Kindes erhalten habe, habe der BF nicht plausibel erklären können. Es sei nicht ersichtlich, wie die Telefonnummer eines erst in Griechenland erworbenen Wertkartenhandys dem in Marokko befindlichen Bruder des verletzten Kindes bekannt werden könnte. Der BF habe das nicht erklären können. Zudem habe er die Bedrohung wiederum emotionslos geschildert. Auch sei es naheliegend, dass sich der BF einer allfälligen Bedrohung durch Verlegung seines Wohnsitzortes innerhalb Marokkos zu entziehen könne. Er hätte dazu nicht in die Türkei flüchten und sich dort dem Flüchtlingsstrom nach Mitteleuropa anschließen müssen. Es liege der geschilderten Fluchtgeschichte kein glaubhafter Kern zugrunde. Das Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft. Vor dem Hintergrund der Länderberichte zu Marokko und dem persönlichen Lebensumständen des BF drohe ihm als junger, arbeitsfähiger Mann keinerlei Gefahr in Marokko. Er habe dort bereits vor seiner Ausreise seinen Unterhalt bestreiten können. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der BF eine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention ausgezählten Gründe nicht glaubhaft gemacht habe (Spruchpunkt I.), der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Gefährdungen ausgesetzt sei und keine Hinweise auf außergewöhnliche Umstände oder eine exzeptionelle allgemeine Situation in Marokko vorliegen würden (Spruchpunkt II.). Die Ausweisungsentscheidung wurde von einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK getragen. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G sei nicht zu erteilen gewesen. Abschiebungshindernisse lägen nicht vor (Spruchpunkt III.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung stützte die belangte Behörde auf den Umstand, dass der BF Verfolgungsgründe nicht vorgebracht habe.In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der BF eine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention ausgezählten Gründe nicht glaubhaft gemacht habe (Spruchpunkt römisch eins.), der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Gefährdungen ausgesetzt sei und keine Hinweise auf außergewöhnliche Umstände oder eine exzeptionelle allgemeine Situation in Marokko vorliegen würden (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisungsentscheidung wurde von einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK getragen. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG sei nicht zu erteilen gewesen. Abschiebungshindernisse lägen nicht vor (Spruchpunkt römisch drei.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung stützte die belangte Behörde auf den Umstand, dass der BF Verfolgungsgründe nicht vorgebracht habe. 5. Der bezeichnete Bescheid wurde dem BF samt der Verfahrensanordnungen vom 20.01.2017, mit welchen ihm der Verein Menschenrechte amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt und ihm die verpflichtende Teilnahme an einem Rückkehrberatungsgespräch auferlegt wurden, am 23.02.2017 zugestellt. 6. Mit dem 26.02.2017 per Fax beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien (Vollmacht angeschlossen), Beschwerde. Im Beschwerdeschriftsatz wurde zunächst ausgeführt, dass der Bescheid in vollem Umfang wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Marokko keine menschendwürdige Existenz zu führen in der Lage gewesen sei und ihm menschen-rechtswidrige Behandlung infolge ungerechtfertigter Vorwürfe nach einem Verkehrsunfall drohe. Die Beweiswürdigung des BFA beinhalte keinen Begründungswert und bestehe aus Zitaten aus dem Einvernahmeprotokoll und Textbausteinen. Aussagen seien nur "selektiv" und in "tendenziöser Weise herausgeklaubt" worden. Der Organwalter habe durch seine "seltsame Fragestellungen im Konjunktiv den Eindruck erweckt, es wäre ohnehin alles Blödsinn", was der Asylwerber erzähle. Dem BF sei bereits bevor er den Mund aufgemacht habe unterstellt worden, dass er ein Lügner sei. Eine objektive Beurteilung habe nicht stattgefunden, sondern lediglich eine vorgefasste Meinung sei im ablehnenden Bescheid näher ausgeführt worden. Das BFA habe kein Interesse gezeigt, den Sachverhalt aufzuklären. Es liege eine auffallend karge Beweiswürdigung vor. Das Vorbringen des BF sei nicht gewürdigt worden. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Der Vorwurf, dass der BF nicht schon früher geflüchtet sei, überzeuge nicht. Auch sei subsidiärer Schutz zu gewähren, da die allgemeine Sicherheitslage in Marokko eine Rückkehr nicht zulasse. Es fehle das familiäre Auffangnetz. Auch die Rückkehrentscheidung sei verfehlt. Der BF bemühe sich, die deutsche Sprache zu erlernen und habe viele soziale Kontakte. Er sei arbeitswillig und arbeitsfähig und er führte eine Lebensgemeinschaft mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen habe. Der BF verfüge über einen "EU-rechtlichen Schutz seines Familienlebens". Die Glaubwürdigkeit des BF sei nicht widerlegt worden, die Fluchtgründe seien nicht gewürdigt worden. Das Fluchtvorbringen sei glaubwürdig. Dem BF drohe Verfolgung im Sinne des GFK. Die aufschiebende Wirkung sei zuzuerkennen. Eine aktuelle Auseinandersetzung mit der konkreten Situation des BF in Marokko habe nicht stattgefunden und daher sei auch eine rechtliche Beurteilung des Vorbringens nicht möglich gewesen. Es wurden die Anträge gestellt: "

  1. a)dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren;
  2. b)allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren;
  3. c)allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen;
  4. d)aufschiebende Wirkung zu gewähren; einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Marokko befasst; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, damit der Beschwerdeführer die Vorwürfe des Bundesamtes widerlegen kann;
  5. g)allenfalls festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist;
  6. h)allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen;
  7. i)allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Marokko unzulässig ist." 7. Die Beschwerde und der Bezug habenden Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2017, der zuständigen Gerichtsabteilung am 02.03.2017 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Marokko. Die wahre Identität des BF steht in Ermangelung der Vorlage amtlich überprüfbarer Identitätsdokumente nicht fest. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum islamischen Glauben (Sunnit). Die Muttersprache des BF ist Arabisch. Der BF ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er hat in Casablanca von XXXX die Grundschule besucht. Er hat vor seiner Ausreise aus Marokko dort als Hilfskraft in Cafeterien und Speditionen gearbeitet. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten.Der BF ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er hat in Casablanca von römisch 40 die Grundschule besucht. Er hat vor seiner Ausreise aus Marokko dort als Hilfskraft in Cafeterien und Speditionen gearbeitet. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. Die gesamte Kernfamilie des BF (beide Elternteile, zwei Schwestern) in Casablanca. Der BF steht in aufrechtem Kontakt zu seiner Familie. Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein. Die BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts. Er lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF ist in Österreich (derzeit) strafrechtlich unbescholten. Er spricht nicht Deutsch. Entgegen der Behauptung des BF konnte nicht festgestellt werden, dass er in einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit einer ungarischen Staatsangehörigen lebt. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Dies allein schon deshalb, weil der BF erst seit Jänner 2017 in Österreich aufhältig ist. Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der BF war im Herkunftsstaat weder einer privaten noch einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt und wurde dies von ihm weder während des Administrativverfahrens noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren glaubhaft behauptet. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat Marokko waren wirtschaftliche Gründe bzw. die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland. Marokko gilt als sicherer Herkunftsstaat. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Vorauszuschicken ist, dass das BFA ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim BFA vor. Das BFA hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BFA ist dem Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen gefolgt und war der Ansicht, sie seien nicht als glaubhaft bzw. asylrelevant zu subsumieren. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an. Im Übrigen vermochten die unsubstantiiert und im Wesentlichen allgemein gehaltenen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder den Inhalt des angefochtenen Bescheides zu erschüttern bzw. konkrete Verfahrensmängel der belangte Behörde aufzuzeigen. 2.2. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Zusätzlich wurden aktuelle Auszuge aus dem Zentralen Melderegister, der Grundversorgung und des Strafregisters sowie des Integrierten Zentralen Fremdenregisters eingeholt. 2.3. Zur Person des BF: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Arabisch sowie auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Marokkos. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des BF im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, zu den Lebensumständen in Österreich und in Marokko sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die illegale Einreise, der äußerst kurze Aufenthalt im Bundesgebiet (Jänner 2017) und die Tatsache, dass der BF nicht Deutsch spricht und soziale Kontakte oder familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht bestehen. Insoweit der BF vorbrachte, dass er - als er in Ungarn gewesen sei - dort eine ungarische Dame namens XXXX am XXXX kennengelernt habe, die in einem ungarischen Flüchtlingslager arbeite und dass sie beide ein Liebespaar seien bzw. er nunmehr in Österreich eine Arbeit suchen und mit ihr in Österreich leben bzw. er sie heiraten wolle, ist zu zunächst zu konstatieren, dass der BF eine aufrechte Lebensgemeinschaft bzw. eine gemeinsame Wohnsitznahme mit XXXX nicht behauptet hatte. Darüber hinaus lebt der BF nach wie vor in einer Betreuungsstelle, sodass für die Annahme einer aufrechten Lebensgemeinschaft - wie im Beschwerdeschriftsatz erstmalig behauptet - kein Raum besteht. Zudem ist hervorzustreichen, dass der BF nach wie vor ledig ist und kein Hinweis darauf besteht, dass XXXX in Österreich lebt und - wie ebenfalls im Beschwerdeschriftsatz behauptet - von ihren Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hätte.Insoweit der BF vorbrachte, dass er - als er in Ungarn gewesen sei - dort eine ungarische Dame namens römisch 40 am römisch 40 kennengelernt habe, die in einem ungarischen Flüchtlingslager arbeite und dass sie beide ein Liebespaar seien bzw. er nunmehr in Österreich eine Arbeit suchen und mit ihr in Österreich leben bzw. er sie heiraten wolle, ist zu zunächst zu konstatieren, dass der BF eine aufrechte Lebensgemeinschaft bzw. eine gemeinsame Wohnsitznahme mit römisch 40 nicht behauptet hatte. Darüber hinaus lebt der BF nach wie vor in einer Betreuungsstelle, sodass für die Annahme einer aufrechten Lebensgemeinschaft - wie im Beschwerdeschriftsatz erstmalig behauptet - kein Raum besteht. Zudem ist hervorzustreichen, dass der BF nach wie vor ledig ist und kein Hinweis darauf besteht, dass römisch 40 in Österreich lebt und - wie ebenfalls im Beschwerdeschriftsatz behauptet - von ihren Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hätte. Diesbezüglich hat der BF auch keine Beweismittel angeboten oder vorgelegt und sohin seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (vgl. dazu familiäre Verhältnisse: VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; Verhältnisse von denen sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann: VwGH 24.10.1980, 1230/78; auch VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Eine Feststellung dahingehend, der BF lebe tatsächlich mit XXXXP in einer aufrechten Lebensgemeinschaft, konnte sohin nicht getroffen werden.Diesbezüglich hat der BF auch keine Beweismittel angeboten oder vorgelegt und sohin seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen vergleiche dazu familiäre Verhältnisse: VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; Verhältnisse von denen sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann: VwGH 24.10.1980, 1230/78; auch VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Eine Feststellung dahingehend, der BF lebe tatsächlich mit XXXXP in einer aufrechten Lebensgemeinschaft, konnte sohin nicht getroffen werden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass selbst bei tatsächlichem Vorliegen einer seit 16.06.2016 bestehenden "Liebesbeziehung" für den BF nichts gewonnen werden kann, zumal der BF diese Beziehung im Bewusstsein seines unsicheren Aufenthaltsrechts sowohl in Österreich als auch in Ungarn eingegangen wäre. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und zur strafrechtlichen Unbescholtenheit entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungs-gerichts (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister und in das Strafregister der Republik Österreich). 2.4. Zum Vorbringen: Wie aus der Verfahrenserzählung bereits zu entnehmen ist, hat der BF eine konkrete Bedrohung gegen seine Person nicht glaubhaft machen können. Sowohl im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung, als auch im Rahmen seiner Einvernahmen vor dem BFA brachte der BF - wie von der belangten Behörde zu recht erwogen und in ihrer Beweiswürdigung anhand von entsprechenden Aussagesequenzen des BF nachvollziehbar herausgehoben und - nur vage, detail- sowie nicht plausible Bedrohungsszenarien vor, die die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht zu begründen vermochten. Dies umso weniger, als der BF - wie ebenfalls von der belangten Behörde zu Recht konstatiert - keinerlei Beweis- oder Bescheinigungsmittel zu den behaupteten Verfolgungshandlungen vorgelegt, und er im Übrigen wiederholt offen vorgebracht hat, dass er auf der Suche nach einem besseren Leben nach Österreich gekommen sei, er hier arbeiten und seine Familien in Marokko unterstützen wolle. Auch hat die belangte Behörde auf ungelöste Widersprüche im Aussageverhalten des BF wiederholt hingewiesen (vgl. die Ausführungen dazu im Bescheid, wiedergegeben oben unter Punkt I.4.).Dies umso weniger, als der BF - wie ebenfalls von der belangten Behörde zu Recht konstatiert - keinerlei Beweis- oder Bescheinigungsmittel zu den behaupteten Verfolgungshandlungen vorgelegt, und er im Übrigen wiederholt offen vorgebracht hat, dass er auf der Suche nach einem besseren Leben nach Österreich gekommen sei, er hier arbeiten und seine Familien in Marokko unterstützen wolle. Auch hat die belangte Behörde auf ungelöste Widersprüche im Aussageverhalten des BF wiederholt hingewiesen vergleiche die Ausführungen dazu im Bescheid, wiedergegeben oben unter Punkt römisch eins.4.). Daher kann in der Zusammenschau dieser Umstände der belangten Behörde in ihrer Ansicht vorbehaltlos beigetreten werden kann, dass ausschließlich wirtschaftliche Motive, nämlich das Streben nach besseren Lebensbedingungen, den BF zur Ausreise bewegt haben und eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde. Daran vermögen auch die allgemein gehaltenen, detail- und substanzlosen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz zu angeblichen Verfolgungsszenarien nichts ändern, zumal solchen Vorbringen per se keine Glaubhaftigkeit zugesonnen werden kann. Im Übrigen wurden auch im Beschwerdeverfahren keine Beweis- oder Bescheinigungsmittel vorgelegt oder angeboten, die auf eine tatsächliche Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat hinweisen könnten. Der Vollständigkeit halber bleibt noch darauf zu verweisen, dass sich auch die Behauptung der Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit der marokkanischen Polizei in der Beschwerde vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte und der gültigen Herkunftsstaaten-verordnung als nicht haltbar erweist, ebenso wie die Behauptung einer fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative im Falle einer tatsächlichen Bedrohungssituation durch Privatpersonen. Schließlich gilt es noch darauf zu verweisen, dass der BF keine Probleme mit staatlichen Behörden aus asylrelevanten Gründen (Religion, Politik, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit) vor dem BFA behauptet hat und sohin auch unter diesem Gesichtspunkt ein spezielles individuelles Gefährdungspotential nicht zu erkennen war und ist. 2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellung, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 47/2016 idgF. In Marokko herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.Die Feststellung, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016, idgF. In Marokko herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 13.01.2017 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF führte dazu aber lediglich aus, er aus Marokko geflüchtet sei, es dort nicht einfach für ihn gewesen sei und er nicht zurückkehren könne bzw. er schon zurückkehren können, aber er hier vorher ein besseren Leben führen möchte. Im Heimatland befänden sich zudem noch seine Eltern, seine Tanten und seine Schwestern. Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde vermögen keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen, diese in Zweifel zu ziehen oder zu ergänzen. Es ist darauf zu verweisen, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen

den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt wurden und als solche ein Bescheid taugliches "Country of Origin Information Dokument" (COI-Dokument) darstellen, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen

den Standards der Staatendokumentation erstellt wird [vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015 - BFA-G]).Die allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde vermögen keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen, diese in Zweifel zu ziehen oder zu ergänzen. Es ist darauf zu verweisen, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen

den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt wurden und als solche ein Bescheid taugliches "Country of Origin Information Dokument" (COI-Dokument) darstellen, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen

den Standards der Staatendokumentation erstellt wird [vgl. Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, - BFA-G]). Dieses Dokument wies und weist die gebotene Aktualität auf, das ergibt sich aus dem Faktum, dass sich die Länderberichte bezüglich Marokko - von einer am 19.10.2016 eingefügten, die Parlamentswahlen und sohin ausschließlich die politische Lage betreffenden Kurzinformation abgesehen - keine Änderungen in den Länderberichten vonseiten der Staatendokumentation vorgenommen wurden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass auch im Hinblick auf die Herkunftsstaaten-verordnung keine Änderung eingetreten ist und Marokko nach wie vor als sicherer Herkunftsstaat gilt. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entscheidungsrelevante Zweifel aufkommen ließen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt A) 3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.06.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG

  1. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Paragraph 274, ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von Paragraph 274, Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG
  2. Teilband [2005], Paragraph 45, Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die – von der Partei anzubietenden – Beweise (im Sinne von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vgl. AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008),Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die – von der Partei anzubietenden – Beweise (im Sinne von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vergleiche AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008), Der mit "Vorbringen in der Beschwerde" titulierte § 20 BFA-VG lautet:Der mit "Vorbringen in der Beschwerde" titulierte Paragraph 20, BFA-VG lautet: "

(1)In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden
  1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
  2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
  3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
  4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2)Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
(3)Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.

(3)Absatz eins, ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

dem

  1. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden. 3.2.
  2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben.3.2.
  3. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Zunächst ist unter Verweis auf die Erwägungen oben unter Punkt II.Zunächst ist unter Verweis auf die Erwägungen oben unter Punkt römisch zwei. 2.
  4. zu wiederholen, dass der BF weder im Administrativ- noch im Beschwerdeverfahren asylrelevante Fluchtgründe glaubhaft machen konnte. Darüber hinaus wäre die behauptete private Verfolgung vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht asylrelevant, zumal eine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der marokkanischen Sicherheitsbehörden bei privater Verfolg als gegeben zu erachten sind dem BF zudem einen innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. Zum insoweit glaubhaften Vorbringen des BF, er habe Marokko auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen verlassen, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.Zum insoweit glaubhaften Vorbringen des BF, er habe Marokko auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen verlassen, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären. Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt. 3.
  5. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  6. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg. cit. offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat

§ 8Abs. 3a Asyl

G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001,Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich,Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001,Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001,Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). 3.3.
  3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht gegeben sind:3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Beim BF handelt es um einen, nicht an einer schweren psychischen oder physischen Erkrankung leidenden, jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung sowie über eine Berufserfahrungen als Hilfskraft in Cafeterien und Speditionen. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Marokko nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Die vom BF behaupteten Rückkehrbefürchtungen liegen - wie oben ausgeführt - nicht vor. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen

§§ 8Abs. 3a oder 9 Abs. 2 Asyl

G 2005.Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen

Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.4.1.

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn3.4.1.

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 52Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; Paragraph 73, AVG gilt.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. 3.4.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Eine tatsächlich in Österreich oder in Ungarn bestehende aufrechte Lebensgemeinschaft konnte - wie oben unter Punkt II. 1.
  2. erwogen - nicht festgestellt werden.Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Eine tatsächlich in Österreich oder in Ungarn bestehende aufrechte Lebensgemeinschaft konnte - wie oben unter Punkt römisch zwei. 1.
  3. erwogen - nicht festgestellt werden. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die sehr kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Jänner 2017) nicht erkennbar. Er geht auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er verfügt in Österreich zudem über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Seine Einreise in das Bundesgebiet erfolgte illegal. Sein bisheriges Aufenthaltsrecht basierte auf einem zu Unrecht gestellten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Umstand musste dem BF stets bewusst gewesen sein. Die bloße Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, der BF sei um die Erlernung der deutschen Sprache bemüht, er habe viele soziale Kontakte, er führe eine Lebensgemeinschaft mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen habe und die Erteilung eines Aufenthaltstitels stelle keine Belastung für die Gebietskörperschaft dar, vermag an den zuvor getroffen Erwägungen nichts ändern. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die belangte Behörde ist des Weiteren auf Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.Die belangte Behörde ist des Weiteren auf Grundlage des vorliegenden Sachverhaltes zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Marokko unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht in glaubhafter Weise konkret behauptet.Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Marokko unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht in glaubhafter Weise konkret behauptet. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und § 55 FPG idgF sowie § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9 und Paragraph 55, FPG idgF sowie Paragraph 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: 3.5.
  3. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (§ 18 Abs. 1 Z 4 leg. cit.).3.5.
  4. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit.).

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 18Abs.

6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm. § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146; hier zu § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG).Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG ist - anders als jene nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146; hier zu Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG). Wie oben ausgeführt vermochte der BF Verfolgungsgründe in Marokko nicht glaubhaft zu machen. Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es wäre daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

§ 18Abs.

1 Z 4 BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Da jedoch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG, wie ihn der BF im Beschwerdeschriftsatz gestellt hat, gesetzlich nicht vorgesehen ist, war dieser als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014-15).Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es wäre daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Da jedoch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, wie ihn der BF im Beschwerdeschriftsatz gestellt hat, gesetzlich nicht vorgesehen ist, war dieser als unzulässig zurückzuweisen vergleiche Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014-15). 3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632 aus 2012,). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Es konnte daher

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zu Spruchpunkt B) 3.7. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I405.2148795.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.