GVG als unzulässig zurückgewiesen.verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit durch das Sozialministeriumservice wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung wird
GVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. III. Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers werden mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers werden mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückgewiesen. IV. Das Kostenbegehren wird
GVG iVm. § 74 Abs. 2 AVG und § 35 VwGVG zurückgewiesen.römisch vier. Das Kostenbegehren wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, AVG und Paragraph 35, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; [...]
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. In Anwendung des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG IVm § 6 BVwGG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache dem Einzelrichter zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Die gegenständliche Entscheidung gründet sich nicht auf das BBG sondern auf das VwGVG. Der entscheidende Einzelrichter ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG römisch vier m Paragraph 6, BVwGG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache dem Einzelrichter zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Die gegenständliche Entscheidung gründet sich nicht auf das BBG sondern auf das VwGVG. Der entscheidende Einzelrichter ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 undGemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 - also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen, ist also daran gebunden.Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen, ist also daran gebunden.
GVG hat die Beschwerde zu enthalten:
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Im konkreten Fall wurde der bP mittels Mail am 06.11.2015 mitgeteilt, dass das Verfahren eingestellt wurde, sodass die bP zweifelsohne an diesem Tag Kenntnis davon erlangte. Die gegen den Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt der Einstellung des Verfahrens erhobene Maßnahmenbeschwerde langte am 03.03.2017 ein. Nachdem die bP erst mit Schreiben vom 01.03.2017 – übermittelt mittels Mail am 02.03.2017 – eingelangt beim BVwG am 03.03.2017 - eine Maßnahmenbeschwerde einbrachte, war diese verspätet eingebracht. Sofern nun die bP in ihrer Beschwerde behauptet, wegen eines fehlenden Bescheides seien keine Fristen zu beachten, unterliegt sie damit vor dem Hintergrund obiger Ausführungen einem Irrtum.Aber auch wenn das Vorgehen der belangten Behörde als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren gewesen wäre, wäre die Beschwerde wegen Verfristung zurückzuweisen gewesen.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sechs Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Im konkreten Fall wurde der bP mittels Mail am 06.11.2015 mitgeteilt, dass das Verfahren eingestellt wurde, sodass die bP zweifelsohne an diesem Tag Kenntnis davon erlangte. Die gegen den Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt der Einstellung des Verfahrens erhobene Maßnahmenbeschwerde langte am 03.03.2017 ein. Nachdem die bP erst mit Schreiben vom 01.03.2017 – übermittelt mittels Mail am 02.03.2017 – eingelangt beim BVwG am 03.03.2017 - eine Maßnahmenbeschwerde einbrachte, war diese verspätet eingebracht. Sofern nun die bP in ihrer Beschwerde behauptet, wegen eines fehlenden Bescheides seien keine Fristen zu beachten, unterliegt sie damit vor dem Hintergrund obiger Ausführungen einem Irrtum. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das Vorgehen des Sozialministeriumsservice hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens rechtsrichtig war. Seitens des Sozialministeriumsservice als auch des Bundesministeriums für Arbeit- Soziales und Konsumentenschutz wurde festgestellt, dass für die Feststellung des Grades der Behinderung die seitens der bP vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht ausreichten, weshalb die Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen angeordnet wurde. Die bP verweigerte zweimal grundlos eine ärztliche Sachverständigenuntersuchung um den Grad der Behinderung festzustellen, worauf sie durch das Sozialministeriumsservice auf die Folgen – nämlich Einstellung des Verfahrens – hingewiesen wurde und das Verfahren einstellte. Sofern das Sozialministeriumsservice in weiterer Folge mittels Mail vermeint, "aufgrund der Rechtslage bedarf es für die Einstellung eines Verfahrens nicht der Bescheidform. Eine Einstellung erfolgt mittels Aktenvermerkes.", unterliegt das Sozialministeriumsservice einem Rechtsirrtum. § 45 Abs. 2 BBG spricht klar aus, wann ein Bescheid zu erteilen ist und verweist explizit auf § 41 Abs. 3 BBG (Einstellung des Verfahrens). Somit hätte das Sozialministeriumsservice mittels Bescheid über die Einstellung des Verfahrens absprechen müssen.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das Vorgehen des Sozialministeriumsservice hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens rechtsrichtig war. Seitens des Sozialministeriumsservice als auch des Bundesministeriums für Arbeit- Soziales und Konsumentenschutz wurde festgestellt, dass für die Feststellung des Grades der Behinderung die seitens der bP vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht ausreichten, weshalb die Untersuchung durch einen ärztlichen Sachverständigen angeordnet wurde. Die bP verweigerte zweimal grundlos eine ärztliche Sachverständigenuntersuchung um den Grad der Behinderung festzustellen, worauf sie durch das Sozialministeriumsservice auf die Folgen – nämlich Einstellung des Verfahrens – hingewiesen wurde und das Verfahren einstellte. Sofern das Sozialministeriumsservice in weiterer Folge mittels Mail vermeint, "aufgrund der Rechtslage bedarf es für die Einstellung eines Verfahrens nicht der Bescheidform. Eine Einstellung erfolgt mittels Aktenvermerkes.", unterliegt das Sozialministeriumsservice einem Rechtsirrtum. Paragraph 45, Absatz 2, BBG spricht klar aus, wann ein Bescheid zu erteilen ist und verweist explizit auf Paragraph 41, Absatz 3, BBG (Einstellung des Verfahrens). Somit hätte das Sozialministeriumsservice mittels Bescheid über die Einstellung des Verfahrens absprechen müssen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung unter anderem (von Amts wegen) zu prüfen, ob "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde" vorliegt (§ 27 VwGVG). Dazu zählt auch die Frage, ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art 130 B-VG entspricht (z. B. Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde
GH 2011/06/0114). Unzuständigkeit der Behörde liegt somit auch in jenen Fällen vor, in denen die belangte Behörde eine Beschwerde nicht meritorisch entscheiden darf, ua weil ihre Zuständigkeit mangels Vorliegen eines Bescheides nicht gegeben ist. In solchen Fällen ist die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung unter anderem (von Amts wegen) zu prüfen, ob "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde" vorliegt (Paragraph 27, VwGVG). Dazu zählt auch die Frage, ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht (z. B. Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde
GH 2011/06/0114). Unzuständigkeit der Behörde liegt somit auch in jenen Fällen vor, in denen die belangte Behörde eine Beschwerde nicht meritorisch entscheiden darf, ua weil ihre Zuständigkeit mangels Vorliegen eines Bescheides nicht gegeben ist. In solchen Fällen ist die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Das Sozialministeriumservice hat keinen an den Beschwerdeführer adressierten Bescheid erlassen, sondern das Verfahren - auf Grund der Verweigerung der ärztlichen Sachverständigenuntersuchung – eingestellt. Eine meritorische Erledigung bedarf jedenfalls eines Bescheidcharakters der bekämpften Erledigung, d.h. das tatsächlich Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides. Soweit die bP nunmehr den Antrag stellt, das BVwG möge den Grad der Behinderung feststellen, entzieht sich das in der Beschwerde vorgebrachte Begehren der Kognitionsbefugnis durch das Bundesverwaltungsgericht; eine sachliche Zuständigkeit ist hier nicht gegeben, zumal über dieses Begehren seitens der belangten Behörde nicht negativ entschieden wurde. Der Sachverhalt entzieht sich insoweit der Prüfkompetenz des ho Gerichtes und ist die bP mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes an das Sozialministeriumsservice zu verweisen, weshalb der Antrag zurückzuweisen ist. Auf die übrig gestellten Anträge war mangels Rechtsgrundlage nicht weiter einzugehen und waren deshalb zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Einstellung des Verfahrens durch die bB keine res iudicata schafft und es der bP frei steht, in einem weiteren Verfahren –unter entsprechender Mitwirkung ihrerseits- die Feststellung ihres Grades der Behinderung zu erwirken. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Zum Kostenbegehren: Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (§§ 35, 53 VwGVG). Das - in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende - AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN).Zum Kostenbegehren: Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahme- oder Verhaltensbeschwerde vor (Paragraphen 35, 53, VwGVG). Das - in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende - AVG (Paragraph 17, VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (Paragraph 74, Absatz eins, AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Soweit die bP eine Maßnahmenbeschwerde einbrachte, ist festzuhalten dass,
GVG die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Soweit die bP eine Maßnahmenbeschwerde einbrachte, ist festzuhalten dass,
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-AufwErsV festgesetzt.Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-AufwErsV festgesetzt.
GVG hat die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, ist
GVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da die Beschwerde zurückzuweisen war, ist
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei aufgrund der oa. Ausführungen kein Kostenersatz. Der belangten Behörde gebührt als obsiegende Partei im gegenständlichen Fall ebenfalls kein Kostenersatz, weil dieser nicht beantragt wurde (§ 35 Abs. 7 VwGVG).Der belangten Behörde gebührt als obsiegende Partei im gegenständlichen Fall ebenfalls kein Kostenersatz, weil dieser nicht beantragt wurde (Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG). Da die dem Kostenbegehrten zu Grunde liegende Anträge zurückgewiesen wurden, gilt selbiges auch für das Kostenbegehren. 3.5.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs 2 GRC geboten ist, wobei
Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei
Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. ErikssonNach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993) Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u. a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u. a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen (" Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs 4 VwGVG mit § 39 Abs 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen (" Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass sich zum einen der Wortlaut der hier anzuwendenden Bestimmungen als eindeutig darstellt und das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, der Frage der Voraussetzungen der Einstellung eines Verfahrens gem. den genannten Bestimmungen des BBG, des Begriffs des Beschwerdegegenstandes im Lichte der Auslegung der sachlichen Zuständigkeit des ho. Gerichts, sowie der Frage der Kostentragung im Verwaltungsrecht abgeht. Ebenso ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 45 Abs. 3 BBG, dass es sich im gegenständlichen Fall um keinen Sachverhalt handelt, welcher von der leg. cit, erfasst wäre.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass sich zum einen der Wortlaut der hier anzuwendenden Bestimmungen als eindeutig darstellt und das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, der Frage der Voraussetzungen der Einstellung eines Verfahrens gem. den genannten Bestimmungen des BBG, des Begriffs des Beschwerdegegenstandes im Lichte der Auslegung der sachlichen Zuständigkeit des ho. Gerichts, sowie der Frage der Kostentragung im Verwaltungsrecht abgeht. Ebenso ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 45, Absatz 3, BBG, dass es sich im gegenständlichen Fall um keinen Sachverhalt handelt, welcher von der leg. cit, erfasst wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L515.2148971.1.00
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